LG Osnabrück, Urteil vom 06.03.2013 - 10 KLs - 140 Js 2/07 - 38/09
Fundstelle
openJur 2013, 28377
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 Ws 371/10
Tenor

Die Angeklagten T. und O. sind des Betruges, die Angeklagte R. der Beihilfe zum Betrug schuldig.

Die Angeklagten T. und O. werden deswegen jeweils zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagte R. wird zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§ 263 Abs. 1 StGB;

bei den Angeklagten T. und O. zusätzlich:

§ 25 Abs. 2, § 56 StGB,

bei der Angeklagten R. zusätzlich: § 27 StGB

Gründe

I.

Gegenstand des Urteils ist das computergesteuerte hunderttausendfache „Anpingen“ von Handys. Dabei werden über servergesteuerte technische Hilfsmittel (Großrechneranlagen) Anrufe zu Handys ausgesandt und der Anruf nach einmaligem Klingeln des Handys unterbrochen, wobei die Auswahl der Handynummern nach dem Zufallsprinzip aus einer elektronischen Datenbank erfolgt. Der Angerufene soll so zum Rückruf auf die auf seinem Handydisplay hinterlassene Anrufer-Rufnummer – eine teure Mehrwertdienstenummer – veranlasst werden, weil er irrtumsbedingt glauben soll, ein Verwandter oder Bekannter habe mit einem sinnvollen Kommunikationsanliegen angerufen oder es werde ein berufliches Anliegen verfolgt. Erfolgt (irrtumsbedingt) ein Rückruf, hört der Handybesitzer eine für ihn sinnlose Bandansage. Jedoch zahlt er für den Anruf ein im Hinblick auf normale Telefonate erhöhtes Entgelt, von dem ein Teilbetrag dem Mieter der Mehrwertdienstenummer – dem „anpingenden“ Täter – zukommt, der sich so zu bereichern sucht.

Neben dem – zur Überzeugung der Kammer geführten – Nachweis der Täterschaft geht es dabei um die Frage, ob dieses Verhalten den Tatbestand des Betruges erfüllt. Die Kammer hat dies nunmehr – abweichend von ihrem Beschluss vom 26. Mai 2010 (Nichteröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 StPO), der vom Oberlandesgericht Oldenburg unter dem 20. August 2010 (Az. 1 Ws 371/10; abgedruckt in JuS 2010, 1119) aufgehoben worden ist – angenommen.

II.

1. Der Angeklagte T. ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt in Wien. Er ist geschieden und hat eine 23-jährige Tochter. Mit 26 Jahren hat sich der Angeklagte im kaufmännischen Bereich in der Telekommunikationsbranche selbständig gemacht; diese Tätigkeit hatte er zuvor bei diversen Computerfirmen erlernt. Er war Geschäftsführer mehrerer – vornehmlich in Österreich ansässiger – Unternehmen und studiert nunmehr seit etwa zwei Jahren Real-Estate-Management. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

2. Der Angeklagte O. ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist geschieden, lebt aber mit einer neuen Partnerin seit längerem in einer festen Beziehung. Sowohl aus der Ehe als auch aus seiner neuen Beziehung hat er jeweils eine Tochter (zehn Jahre sowie sechs Monate alt). Er hat Informatik studiert und sich dann mit einem Informatikunternehmen selbständig gemacht; über Jahre war er Geschäftsführer der T. GmbH. Derzeit betreibt er gemeinsam mit seiner Partnerin, die aus Thailand stammt, ein thailändisches Restaurant. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

3. Die Angeklagte R. ist deutsche Staatsangehörige und lebt seit Jahren auf Mallorca. Zuvor hatte sie in Deutschland für diverse Telekommunikationsunternehmen gearbeitet. Sie ist geschieden und hat eine Tochter im Alter von sechs Jahren, welche auf Mallorca bei ihr wohnt. Sie arbeitet dort im Bereich Immobilien. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.

III.

Der Angeklagte T. entwickelte spätestens im November 2006 zusammen mit weiteren Personen, zu denen jedenfalls die Mitangeklagten O. und R. gehörten, die Idee einer großangelegten Telefonaktion in Deutschland. Dabei sollten computergesteuert massenhaft Handys angeklingelt werden, um die Handybesitzer zum Rückruf zu der auf ihrem Handydisplay ersichtlichen Telefonnummer zu bewegen („Ping“). Bei dieser Nummer sollte es sich um eine Mehrwertdienstenummer handeln, deren Erlös der Angeklagte T. zusammen mit von ihm in den Plan einzubeziehenden Personen nach einem nicht feststellbaren Schlüssel teilen wollte. Ein tatsächlicher Mehrwert sollte den Rückrufern nicht zukommen; vielmehr sollten die Rückrufer nur eine für sie sinnlose Bandansage hören. Als Zeitraum für die Aktion wählte T. die Weihnachtszeit 2006 aus, da ihm aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Telekommunikationsgeschäft bekannt war, dass in dieser Zeit der Drang zu Rückrufen bei Handybesitzern erhöht war, weil diese mit Weihnachts- und/oder (verfrühten) Neujahrsgrüßen von Verwandten oder Bekannten rechneten.

Um seinen Plan umzusetzen, nahm der Angeklagte T. Kontakt zu dem ihm seit längerer Zeit bekannten libanesischen Geschäftsmann Z. A. sowie zu dem Mitangeklagten O. auf. Dabei war A. im Wesentlichen dafür vorgesehen, die zu vereinnahmenden Gelder aus der Telefonaktion ins Ausland zu schaffen, um den deutschen Behörden einen Zugriff darauf zu erschweren bzw. unmöglich zu machen. Der Mitangeklagte O. hatte den technischen Ablauf zu gewährleisten, also das hunderttausendfache – möglicherweise millionenfache – Anrufen von deutschen Handys computergeneriert abzuwickeln. O. betrieb – wie T. wusste – mit der T. GmbH ein Unternehmen, welches über entsprechende Server verfügte (bzw. Zugriff auf solche Server hatte), die für Telefonaktionen der geplanten Art geeignet waren.

O. wurde von T. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im November/Dezember 2006 über den Ablauf der Aktion informiert. O. sagte seine Beteiligung zu. Beide Angeklagte erstrebten durch die „Ping“-Aktion einen hohen Geldbetrag. Dabei oblag O. neben der technischen Abwicklung auch die Beschaffung der Mehrwertdienstenummern, welche formal von A. angemietet werden sollten. T. und O. besprachen, dass es sich um Mehrwertdienstenummern mit der Vorwahl „0137“ handeln sollte – und zwar um solche, mit einem Mehrwertdiensteanteil von 0,98 Euro pro Anruf. O. und T. erwarteten, dass die jeweilige 0137-Nummer aufgrund ihrer Ähnlichkeit zur Handyvorwahl „0173“ des Anbieters V./D2 von den Angerufenen nicht als Mehrwertdienstenummer erkannt werden würde. Dabei war T. und O. bekannt, dass bei einem Anruf auf solche Nummern der Mehrwertdiensteanteil den jeweiligen Mietern zugutekommt – bei einer Kettenvermietung nach einem unter den Mietern vereinbarten Schlüssel. Die Vermietung solcher Nummern erfolgt dergestalt, dass die Bundesnetzagentur die Mehrwertdienstenummern einem Unternehmen zuteilt. Dieses Unternehmen kann die Nummern an ein anderes Unternehmen weiter vermieten, welches die Nummern entweder selbst verwendet oder aber an weitere Unternehmen oder Endnutzer weiter vermietet; so entsteht eine Kettenvermietung. Darüber hinaus entstehen für einen Anrufer regelmäßig noch weitere Kosten, die nach Tageszeit und beteiligten Unternehmen variieren können und die die bei der Anrufabwicklung beteiligten Telekommunikationsunternehmen – insbesondere die Mobilfunkanbieter der „angepingten“ Handybesitzer – unter sich aufteilen; hiervon erhält der Mieter der 0137-Nummer nichts. Jedes Unternehmen in der Kette erhält einen unter den einzelnen Unternehmen ausgehandelten Anteil des Mehrwertdiensteerlöses. Die vorgenannten Kosten von 0,98 Euro entstehen einem Anrufer in jedem Fall. Vorliegend vermietete die A. AG die ihr von der Bundesnetzagentur zugeteilten 0137-Nummern von 0137-7170-140 bis -159 (20 Rufnummern) mit Vertrag vom 6. Juni 2006 an die I. GmbH (ehemals V.A. GmbH). Diese 20 Rufnummern wiederum vermietete die I. GmbH auf Betreiben der Angeklagten T. und O. an die im Libanon ansässige Firma M. des Z. A. mit Vertrag vom 22. Dezember 2006 weiter. Der 0137-Rufnummernblock wurde noch am 22. Dezember 2006 von der I. GmbH freigeschaltet.

Nach den selbst auferlegten Vorgaben der deutschen Telekommunikationsdienstleister („Verhaltenskodex“), die auch Bestandteil der zuvor genannten Verträge waren, waren „Ping“-Aktionen unzulässig. Aus Sicht der Angeklagten T. und O. bestand deshalb die Gefahr, dass aufgrund von Beschwerden von Handybesitzern die 0137-Rufnummern abgeschaltet würden, bevor eine genügend große Anzahl von Handybesitzern diese zurückgerufen hätten und der erstrebte Gewinn ausgekehrt worden wäre. Die Angeklagten T. und O. beschlossen, die „Ping“-Aktion als eine nach dem Verhaltenskodex zulässige Abstimmung von Verbrauchern über die zum 1. Januar 2007 anstehende Erhöhung des regelmäßigen Satzes der deutschen Umsatzsteuer („Mehrwertsteuererhöhung“) von 16% auf 19% zu tarnen.

Dazu beauftragte der Angeklagte T. den ihm bekannten Programmierer Ku. in Wien damit, eine entsprechende Abstimmungsseite unter der Internet-Domain www.voting24.net zu erstellen. Hierdurch sollte der Anschein erweckt werden, die Handybesitzer hätten nicht aufgrund des „Anpingens“ zurückgerufen, sondern auf dieser Internetseite die Möglichkeit entdeckt, über die Mehrwertsteuererhöhung abzustimmen – also ihre Meinung hierzu kundzutun – und allein deshalb die auf der vorgenannten Internetseite ersichtlichen 0137-Nummern angewählt, welche den Nummern entsprechen sollten, die auf den „angepingten“ Handys hinterlassen werden sollten. Eine Telefonaktion dieser Art wäre vom Verhaltenskodex der Telekommunikationsanbieter gedeckt gewesen. Zu solcher Art Abstimmungen, insbesondere aber für Gewinnspiele werden 0137-Rufnummern üblicherweise legal genutzt. Tatsächlich war den Angeklagten jedoch klar, dass diese Internetseite – trotz der von ihnen halbherzig initiierten Bewerbung über andere Internetseiten – von kaum einem Verbraucher aufgerufen werden würde und die massenhaft erstrebten Anrufe auf die 0137-Nummern einzig wegen des „Anpingens“ erfolgen würden. T. wies den Zeugen Ku. an, die auf der Seite www.voting24.net ersichtlichen 0137-Nummern innerhalb des angemieteten Rufnummernblocks täglich zu wechseln, um dokumentieren zu können, weshalb von Handybesitzern auf verschiedenen 0137-Nummern angerufen worden sei. Dabei mussten aus Sicht der Angeklagten T. und O. sämtliche angemieteten 0137-Nummern genutzt werden, um die erwartete Flut von Anrufern technisch abwickeln zu können.

Jedenfalls T. und A. trafen sich auf Initiative von T. zu einer gemeinsamen Besprechung um den 12. Dezember 2006 in Wien, dem Wohn- und Arbeitsort des Angeklagten T.. Dabei weihte T. seinem Partner A. in das Vorhaben ein, wobei ungeklärt blieb, ob er dabei A. vorspiegelte, dass er eine Telefonaktion über die zum 1. Januar 2007 anstehende Mehrwertsteuererhöhung plane oder ihm auch offenbarte, dass es um ein massenhaftes „Anpingen“ von Anschlussinhabern gehe. Da zur Internet-Bewerbung der Aktion ein gewisses Kapital zur Verfügung stehen müsse, nämlich etwa 8.000 Euro, benötige er – T. – einen Investor. Zu diesem Zeitpunkt ging T. noch tatsächlich davon aus, dass zur Bewerbung der Internetseite www.voting24.net über andere, bereits bekannte Internetseiten dieser Betrag erforderlich sei, ohne dass er sich davon versprach, dass wegen der Bewerbung irgendwelche Personen beim Internet-Surfen auf die Seite www.voting24.net „stoßen“ und deshalb die dort ersichtlichen 0137-Nummern anwählen würden. Die Bewerbung war aus Sicht der Angeklagten T. und O. allein deshalb notwendig, um gegenüber Dritten (etwa der Bundesnetzagentur oder dem Vermieter der 0137-Nummern) plausibel machen zu können, dass wegen der Bewerbung viele Verbraucher auf die Seite www.voting24.net „gestoßen“ seien und die dort ersichtlichen 0137-Nummern zum Zwecke der Abstimmung angewählt hätten. A. sagte seine Mitwirkung zu und war bereit, den Vertrag über die Anmietung von 0137-Mehrwertdienstenummern auf Geheiß von T. mit der von ihm geführten libanesischen Firma M. („M.-E.-O.-Company“), einer Kapitalgesellschaft, zu schließen.

Wegen der Beschaffung der 0137-Mehrwertdienstenummern wandte sich der Angeklagte O. entsprechend dem mit T. gefassten Tatplan Anfang/Mitte Dezember 2006 an die ihm bereits bekannte Mitangeklagte R., die aufgrund vielfältiger Tätigkeiten für diverse Telekommunikations-Unternehmen über langjährige Erfahrung im Telekommunikationsbereich verfügte. O. erklärte ihr, dass er – mit anderen – über die Weihnachtstage 2006 eine großangelegte Telefonaktion plane und ein 0137-Rufnummernblock angemietet werden solle. Durch die Anmietung eines Rufnummernblocks, der vorliegend 20 einzelne 0137-Rufnummern umfasste, konnte das Telefonvolumen eingehender Anrufe erhöht werden, was allen drei Angeklagten bekannt war. Der Angeklagten R. war aufgrund der Ausführungen des Angeklagten O. sogleich bewusst, dass es sich um eine „Ping“-Aktion handeln sollte. Sie wusste – ebenso wie die beiden Mitangeklagten –, wie eine solche Aktion technisch ablaufen würde und dass diese unzulässig war. Gleichwohl willigte sie ein, da sie sich eine am Erfolg der Aktion orientierte Beteiligung versprach, deren genaue Höhe allerdings unklar war.

Wegen der Vermietung der Nummern nahm die Angeklagte R. Kontakt zu dem Zeugen B. von der I. GmbH, Hamburg, auf, den sie aus dem Telekommunikationsgeschäft bereits kannte. Die Angeklagte R. bat um Anmietung von 0137-Nummern zu einem Tarif von 0,98 Euro pro Anruf von der I. GmbH, ohne jedoch etwas von der „Ping“-Aktion mitzuteilen, und stellte am oder kurz vor dem 14. Dezember 2006 die Verbindung zwischen B. und dem Angeklagten O. her, indem sie B. nach vorangegangener Unterredung die Kontaktdaten von O. mitteilte. B. wandte sich daraufhin am 14. Dezember 2006 direkt per E-Mail an den Angeklagten O.. O. wiederum teilte B. mit, dass auch der Angeklagte T. an der Aktion beteiligt sei.

Da auch die I. GmbH an den Verhaltenskodex der Telekommunikationsunternehmen gebunden war, erklärte der Angeklagte O. – möglicherweise ergänzend auch der Angeklagte T. – dem Zeugen B. die „Idee“ mit der Abstimmung über die Mehrwertsteuererhöhung, so dass B. von – jedenfalls dem Anschein – einer Redlichkeit der Aktion ausgehen konnte. B. wurde auch mitgeteilt, dass sein Vertragspartner die M. des Z. A. im Libanon sein würde. B. sandte die Vertragsunterlagen zur Anmietung der Rufnummern sodann an den Angeklagten T., der sie an A. weiterleitete. A. unterzeichnete die Unterlagen und sandte sie per FAX an die I. GmbH zurück.

Währenddessen erstellte der Zeuge Ku. die Seite www.voting24.net, nachdem er sie auf seinen Namen registriert hatte, und stellte sie – im ersten Entwurf – am 20. Dezember 2006 online. Nennenswerte Zugriffe gab es in der Folgezeit bis zum Jahresende 2006 keine; vielmehr belief sich die Zahl der Zugriffe auf unter 100. Der Großteil dieser wenigen Zugriffe erfolgte zudem von den Angeklagten und Ku. selbst oder von Dritten, die aufgrund der Beauftragung durch einen der Angeklagten mit der Seite zu tun hatten, weil die Seite www.voting24.net über weitere (bereits bekannte, da länger im Netz befindliche) Seiten wie etwa www.hochzeit.de oder www.crazysexy.de beworben werden sollte. So beabsichtigten T. und O., entsprechend erklären zu können, wie die Anrufer die Seite www.voting24.net überhaupt im Internet gefunden haben können. Eine tatsächliche Bewerbung über diese bereits bekannten Internetseiten fand jedoch im Tatzeitraum, nämlich bis einschließlich 28. Dezember 2006, nicht statt; vielmehr wurden die Links der Werbung für www.voting24.net erst aufgeschaltet, nachdem die von den Angeklagten genutzten Nummern aufgrund eines Verbots der Bundesnetzagentur gesperrt worden waren.

Nachdem die I. GmbH den von der A. AG angemieteten 0137-Rufnummernblock für die M. am 22. Dezember 2006 nachmittags freigeschaltet und dem Angeklagten O. die Nummern des vorgenannten Rufnummernblocks mitgeteilt hatte, „pingte“ dieser aufgrund des mit dem Angeklagten T. gefassten gemeinsamen Tatplans über die in seinem Büro in M. stehende Serveranlage sowie über die im T.- Haus in F., stehende und von ihm betreute Serveranlage des Zeugen Kö. mit der Festnetznummer 069/2573850 – jeweils mittels breitbandigen Primärmultiplexanschlüssen (PMX), nämlich 39 PMX-Anschlüssen in M. und weiteren 10 PMX-Anschlüssen in F. – ab dem Abend des 22. Dezember 2006 bis zum 28. Dezember 2006 in zusammen weit über 785.000 Fällen deutsche Mobiltelefonnummern an. Wie viele Anrufe tatsächlich ausgesandt wurden, konnte nicht mehr festgestellt werden. Dabei steuerte der Angeklagte O. die beiden Server über eine Internet-Schnittstelle von seinem weiteren Server aus R. online, der im Haus seiner Eltern stand. Dieses Verfahren ermöglichte es ihm, die Anrufe auszusenden, ohne sich zu den Server-Standorten begeben zu müssen und ohne die elektronische Datenbank mit den Mobiltelefonnummern jeweils komplett auf die Server aufspielen zu müssen. Die Mobiltelefonnummern entnahm er dabei einer auf dem Server in R. befindlichen SQL-Datenbank mit über 10,1 Mio Handyrufnummern aller deutschen Handynetzbetreiber. Von dort aus speiste er die PMX-Anschlüsse in M. und F. online. Von jedem der PMX-Anschlüsse konnten parallel zahlreiche Telefonate entweder ausgesandt oder entgegen genommen werden. Unabhängig von der Herkunft der von dem Angeklagten O. ausgesandten Anrufe über die PMX-Anschlüsse erschienen auf den Handy-Displays der Angerufenen die angemieteten 0137-Nummern und zwar in dem Format „+491377170…“. Dies wurde ermöglicht durch die sogenannte CLIP NO-SCREEN Funktion, über die die beiden von O. genutzten Server im M. und F. verfügten und mittels derer nicht die tatsächlich anrufende Telefonnummer auf dem Display des Angerufenen erschien, sondern eine frei bestimmbare andere Nummer – hier die zuvor angemieteten 0137-Nummern. Wie von Anfang an von den Angeklagten geplant, sollte das Format der Nummernwiedergabe auf den Handy-Displays („+491377170…“) den wahren Charakter der Nummer, nämlich, dass es sich um eine Mehrwertdienstenummer handelte, verschleiern; statt dessen sollten die Angerufenen denken, es handele sich um eine herkömmliche Mobilfunknummer der Art „+49173….“, wie sie für das V.-Netz (vormals Mannesmann D2) üblich war. Zur Verschleierung wurde deshalb vor die „0137“ die Länderkennung für Deutschland „+49“ gesetzt; die „0“ in „0137“ entfällt bei dieser Formatwahl.

Die derart „angepingten“ Handybesitzer gingen entsprechend dem Tatplan der Angeklagten zu einem sehr hohen Anteil – insbesondere aufgrund der Feiertage – davon aus, dass eine ihnen bekannte und möglicherweise nahestehende Person ein ernsthaftes Kommunikationsanliegen hatte, also mit ihnen reden wollte, sie aber leider nicht erreicht hatte und deshalb einen Rückruf erwartete. Sie erkannten zu einem sehr hohen Anteil die auf dem Handy-Display sichtbare Nummer nicht als Mehrwertdienstenummer, sondern hielten sie entsprechend dem Tatplan der Angeklagten T. und O., den die Angeklagte R. kannte und billigte, für eine herkömmliche Mobilfunknummer, und gingen deshalb von weit geringeren Telefonkosten für den Rückruf aus. Wäre den „angepingten“ Handybesitzern bewusst gewesen, dass es sich tatsächlich um eine Mehrwertdienstenummer handelte und dem Anruf kein ernsthaftes Kommunikationsanliegen zugrunde lag, hätten sie zu einem sehr hohen Anteil von einem Rückruf abgesehen. Dies war den Angeklagten bewusst und sie nutzten es aus.

Tatsächlich riefen von den in noch größerer Anzahl „angepingten“ Handybesitzern etwa 785.000 Personen in der Zeit vom 22. Dezember 2006, 20:40 Uhr, bis zum 28. Dezember 2006, 20:35 Uhr, aus dem vorgenannten Irrtum die vermeintliche Anrufernummer „+491377170…“ zurück und davon lösten – teilweise kam es wegen Leitungsüberlastung nicht zu einer ausreichenden Verbindung – mindestens 660.000 Handybesitzer den kostenpflichtigen Mehrwertdienst aus. Sie hörten eine für sie sinn- und wertlose Bandansage (sinngemäß: „Ihr Anruf wurde gezählt.“), wobei die Handybesitzer in etwa 60.000 Fällen auch von einem Festnetzanschluss zurückriefen, nachdem sie die Rufnummer vom Handy-Display abgelesen und übertragen hatten. Den Anrufern entstanden dadurch Gesprächsgebühren in Höhe von jeweils (auch Festnetz) mindestens 0,98 Euro – bei Anrufen aus den Mobilfunknetzen zumeist deutlich höher, nämlich bis zu drei Euro. Über die Hälfte dieses Betrages von 0,98 Euro wäre den Angeklagten – nach Abzug von Beteiligungen der Vormieter A. AG und I. GmbH – als Mehrwertdienstegewinn verblieben. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung hätte die I. GmbH 0,60 Euro je Anruf auszahlen müssen, wobei noch Fixkosten für die Bereitstellung und Einrichtung der Nummern in Höhe von etwa 6.500 Euro (brutto) vom auszukehrenden Betrag abzuziehen gewesen wären.

Da die Bundesnetzagentur aufgrund massiver Beschwerden von „angepingten“ Handybesitzern jedoch noch am 28. Dezember 2006 gegenüber den beteiligten Telekommunikationsunternehmen hinsichtlich der 0137-Nummern ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot verhängte, wurden keine Geldbeträge an die Angeklagten bzw. die M. ausgekehrt. Die 0137-Nummern wurden – sukzessive – gesperrt. Die Angeklagten T. und O. hatten ursprünglich vor, die Aktion bis zum Jahresende laufen zu lassen, was auch der Angeklagten R. bekannt war.

Die Handy-Netzbetreiber haben die von ihren jeweiligen Kunden gleichwohl eingezogenen Gelder weitgehend einbehalten und nur in konkreten Beschwerdefällen – von denen es im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Anrufer verschwindend wenige gab – nachträglich an die Handybesitzer zurück erstattet. Geldbeträge in sechsstelliger Höhe haben sie endgültig für sich vereinnahmt. Soweit in 1.086 Fällen die „angepingten“ Handybesitzer über einen Festnetzanschluss der A. AG zurückgerufen haben, sind ihnen die angefallenen Beträge erstattet worden, ohne dass es einer Beschwerde bedurft hätte.

Hätte es kein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot der Bundesnetzagentur gegeben, wären die von den Handy-Netzbetreibern bei ihren (End-) Kunden eingezogenen Geldbeträge anteilig über die Deutsche T. AG, die A. AG sowie die I. GmbH an die Angeklagten ausgekehrt worden. Dabei läuft die Abrechnung so ab, dass bei jedem der beteiligten Telekommunikationsunternehmen die Anzahl erfolgter Anrufe auf die 0137-Nummern gezählt wird, da sich wegen des feststehenden Tarifs je Anruf von 0,98 Euro die Vergütungsgröße (Marge) bei jedem Unternehmen unmittelbar berechnen lässt. Aufgrund eigener Berechnung wird diese Vergütungsgröße dem in der Abrechnungskette jeweils vorgeschalteten Unternehmen in Rechnung gestellt. Den Handynetzbetreibern stellte die Deutsche T. AG als Transfernetzbetreiber die Beträge in Rechnung. Die A. AG forderte ihre Marge an dem Mehrwertdiensteerlös von der Deutschen T. AG; die I. GmbH wiederum stellte die ihr zukommende Marge der A. AG in Rechnung. Kommt es – wie im vorliegenden Fall aufgrund des Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbots des Bundesnetzagentur – zu Störungen im Abrechnungssystem, werden die Beträge in der Abrechnungskette storniert bzw. rückabgewickelt und dem jeweils vorgeschalteten Unternehmen wieder gutgeschrieben.

Wären die bis zum 28. Dezember 2006 bereits angefallenen Mehrwertdienstekosten an die Angeklagten ausgekehrt worden, hätten sie etwa 389.500 Euro (660.000 Anrufe mal 0,60 Euro abzüglich Fixkosten von etwa 6.500 Euro) erhalten, der insgesamt erstrebte Geldbetrag bei ungestörtem Fortgang der Aktion bis zum Jahresende hätte sich auf über eine halbe Million Euro belaufen.

IV.

1. Die Angeklagten T. und O. haben sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Die Angeklagte R. hat sich geständig gezeigt und ihren eigenen Tatbeitrag (weitgehend) eingeräumt. Sie hat zudem die Tatbeteiligung ihrer beiden Mitangeklagten geschildert, soweit es ihr möglich war.

Die Angeklagte R. hat sich dahingehend eingelassen, dass sie den Angeklagten O. im Jahre 2006 kennengelernt habe. Er sei „technischer Berater“ des vormaligen Mitangeschuldigten W. gewesen. In deren beider Auftrag habe sie schon mal im November oder Dezember 2006 einen 0137-Rufnummernblock anmieten sollen. Worum es genau gegangen sei, erinnere sie nicht mehr. Jedenfalls sei es um etwas anderes gegangen als die hier zu untersuchende verfahrensrelevante „Aktion“. Wegen dieser sei sie im Dezember 2006 erneut vom Angeklagten O. angesprochen worden. O. habe ihr mitgeteilt, er wolle über die Weihnachtstage 2006 eine „Aktion“ starten und erwarte eine hohe Anzahl von Anrufen. Dabei sei auch der Begriff „0137-Aktion“ gefallen. Für sie – R. – sei zu diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen, dass es sich um eine „Ping“-Aktion handele. Ihr sei auch bewusst gewesen, was es mit „Ping“ auf sich habe. Deshalb habe O. ihr erklärt, dass es eine Internetseite zu bewerben gelte, auf der eine Abstimmung stattfinde. Er habe sie gebeten, für die Bewerbung der Abstimmungsseite zu sorgen bzw. ihm entsprechende Kontakte zu vermitteln, was sie auch getan habe. Sie habe zu diesem Zweck mit dem Unternehmen i...de verhandelt. Als die Internet-Seite www.voting24.net dann kurz vor Weihnachten fertig gewesen sei, seien die Verhandlungen mit i...de hinsichtlich der Gewinnbeteiligung allerdings noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass die Bewerbung noch nicht habe stattfinden können. Sie habe zwischen i...de und O. hin und her vermittelt.

Außerdem habe sie in der Weihnachtszeit, mutmaßlich nach den Weihnachtsfeiertagen, mit dem ihr bis dato unbekannten Angeklagten T. telefoniert. Auch dabei sei es um die Verhandlungen mit i...de gegangen. Der Angeklagte T. habe sie gefragt, warum über Weihnachten immer noch keine Werbung geschaltet worden sei und deutlich gemacht, dass dies schnell erfolgen müsse.

Sie habe schließlich damit gerechnet, vom Angeklagten O. für ihre Tätigkeit entlohnt zu werden, ohne dass über die konkrete Höhe gesprochen worden sei. Die Höhe habe nach ihrer Vorstellung vom wirtschaftlichen Erfolg der Aktion abgehangen.

Bereits dieser Einlassung entnimmt die Kammer, dass der Angeklagten R. im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch den Angeklagten O. aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung in der Telekommunikationsbranche bewusst war, dass eine derartige „Ping“-Aktion nach dem Verhaltenskodex der Telekommunikationsunternehmen unzulässig war. Aufgabe der Angeklagten R. war es – wie sie wusste –, diese Aktion durch die Vermittlung von Werbung zur verschleiern.

2. Die Beweisaufnahme hat sowohl die geständige Einlassung der Angeklagten R. als auch die von ihr geschilderte Beteiligung der weiteren Angeklagten bestätigt wie auch darüber hinaus den vollständigen Tatnachweis hinsichtlich aller drei Angeklagten erbracht.

a) Zunächst ist durch die Beweisaufnahme erwiesen, dass von einem Festnetzanschluss aus F. mit der Rufnummer 069/2573850 massenhaft Telefonbesitzer „angepingt“ worden sind. Von den Ermittlungsbehörden ist nämlich ein „Ping“-Anruf, der am 28. Dezember 2006 auf dem Diensthandy des Bersenbrücker Polizeibeamten S. eingegangen war und auf dem Display die Nummer +491377170146 als Anrufernummer ausgewiesen hatte, aufgrund verlesener richterlicher Anordnung (Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 29. Dezember 2006 – 247 Gs 2303/06) zu dieser Festnetznummer aus F. zurückverfolgt worden. Diese Nummer war von dem Telekommunikationsunternehmen V., bei dem auch die PMX-Anschlüsse in F. und M. von O. angemietet worden waren, zu dem Server der D. C. GmbH im T.- Haus in F. geroutet worden, wie die bei der Firma V. beschäftigte Zeugin I. in der Hauptverhandlung nachvollziehbar bekundet hat. Den Server in F. hatte der Angeklagte O. dort für die vorgenannte GmbH installiert, wie er im Ermittlungsverfahren selbst bekundet hat (hierzu unter c)). Der Zeuge Kö. hat dies bestätigt. Der Polizeibeamte S. hat zeugenschaftlich bekundet, auf seinen Rückruf zu der Anrufernummer eine Bandansage des Inhalts gehört zu haben, dass sein Anruf gezählt worden sei.

b) Auch hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die meisten angepingten Anschlussinhaber im Vertrauen auf ein ernstzunehmendes Anrufverlangen zurückgerufen haben, jedoch nur eine wertlose Bandansage zu hören bekamen.

Die Kammer hat zur Motivation der Handy-Besitzer zu Rückrufen auf die 0137-Nummern Beweis erhoben durch – exemplarische – Einvernahme von neun Angerufenen. Aufgrund der Vielzahl von Geschädigten erschien der Kammer eine vollumfängliche Aufklärung durch Vernehmung sämtlicher Geschädigter mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, im Übrigen zum Beweise dessen, dass die weit überwiegende Anzahl der Angerufenen nicht wusste, dass sie eine sinn- und wertlose Bandansage hören würde, auch nicht erforderlich.

Die Zeugen haben – mit Ausnahme des Zeugen P. – sämtlich bekundet, von einem ernstgemeinten Kommunikationsanliegen einer ihnen bekannten Person ausgegangen zu sein. So hat der Zeuge B. gedacht, sein Vater habe ihn erreichen wollen und deshalb zurückgerufen. Die (Festnetz-) Vorwahl seines Vaters habe nämlich so ähnlich ausgesehen. Die Zeugin R. hat bekundet, sie habe zur Tatzeit in einem Bewerbungsverfahren gestanden und mit Anrufen des potentiellen Arbeitgebers gerechnet. Der Zeuge W. hat erklärt, er habe die Nummer auf seinem Display für eine Handy-Nummer gehalten und wegen der Weihnachtszeit mit Wünschen von Verwandten oder Bekannten gerechnet. Allein deshalb habe er zurückgerufen. Auch der Zeuge K. hat nach seinem Bekunden die auf seinem Display ersichtliche Nummer für eine solche aus einem Handy-Netz gehalten. Er sei von einem Anruf aus seinem Verwandten- oder Bekanntenkreis ausgegangen, was ihn zum Rückruf bewogen habe. Entsprechendes haben auch die Zeugen S. und D. ausgesagt. Der auf seinem Diensthandy angewählte Bersenbrücker Polizeibeamte S. hat bekundet, er sei von einem dienstlichen Anruf aus dem Kollegenkreis ausgegangen, da die Handynummer nicht allgemein zugänglich gewesen sei und er sich gar nicht habe vorstellen können, dass der Anruf keinen dienstlichen Bezug gehabt haben könnte. Der Zeuge A. war sich nicht mehr sicher, ob er zurückgerufen habe. Jedenfalls habe er die Nummer nicht als Mehrwertdienstenummer erkannt. Der Zeuge P. hat ausgesagt, er habe nicht zurückgerufen, da er als Softwareentwickler mit den Umständen in der Telekommunikationsbranche vertraut gewesen sei und die Nummer auf seinem Handy-Display als Mehrwertdienstenummer erkannt habe. Dagegen hat der Zeuge S. glaubhaft bekundet, ihm sei die Nummer völlig unbekannt gewesen; als Mehrwertdienstenummern kenne er nur 0900- oder 0190-Nummern.

Der Zeuge B. hat darüber hinaus erklärt, ihm sei für den Rückruf zu der 0137-Nummer ein Betrag von 2,56 Euro in Rechnung gestellt worden, die Zeugen W. und D. haben die Rechnungstellung seitens ihrer Handynetz-Betreiber mit jeweils 1,22 Euro angegeben. Eine Gutschrift – nach Einschreiten der Bundesnetzagentur – hätten sie nicht erhalten. Der Polizeibeamte S. meinte, sein Anruf zu der 0137-Nummer sei in Rechnung gestellt und bezahlt worden. Die Zeugin R. und der Zeuge S. haben sich dahingehend eingelassen, dass sie nichts unternommen hätten, um eine Rechnungslegung zu ihren Lasten zu verhindern. Ob Beträge tatsächlich abgebucht worden seien, könnten sie nicht mehr nachvollziehen.

Die Kammer hat aufgrund des weitgehenden Gleichklangs der zeugenschaftlichen Aussagen – Ausnahme: die Aussage des Zeugen P. – davon abgesehen, weitere Geschädigte zu hören. Keiner der Zeugen hat bekundet, trotz Erkennens der Nummer auf ihren Handy-Displays als Mehrwertdienstenummer zurückgerufen zu haben. Der Zeuge P., der die Nummer als eine solche erkannte, hat nach seinem Bekunden aus diesem Grund nicht zurückgerufen. Die übrigen Zeugen gingen davon aus, jemand habe sie aus freundschaftlichen oder – in zwei Fällen – beruflichen Gründen erreichen wollen und erwarte einen Rückruf.

Es ist zur Überzeugung der Kammer, die sie aus dem Eindruck der neun Zeugen gewonnen hat, auszuschließen, dass eine relevante Anzahl von „angepingten“ Personen den Rückruf getätigt hat in dem Wissen oder zumindest der Vermutung, dass niemand ernsthaft mit ihnen kommunizieren wolle und sie für einen Geldbetrag von mindestens 0,98 Euro eine für sie sinn- und wertlose Bandansage hörten.

c) Ferner besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Angeklagte O. die „Ping“-Aktion über die in einem Bürohaus in F. stehende Serveranlage sowie seine eigene Serveranlage in M. technisch umgesetzt hat.

(1) Der Angeklagte O. hat in seiner zeugenschaftlichen Aussage im Ermittlungsverfahren vom 13. Februar 2007 selbst eingeräumt, den Server im T.- Haus in F. eingerichtet zu haben. Es habe sich um einen Server gehandelt, den er für die D. C. GmbH, eine Kundin von ihm, eingerichtet und betreut habe. Er habe diesen über eine Internet-Schnittstelle online bedienen können. Weitere Server stünden sowohl in seinem Büro in M. als auch bei seinen Eltern in R. So habe er Zugriff auf insgesamt 49 PMX-Anschlüsse nehmen können, nämlich 10 in F. und 39 in M. Mitte Dezember 2006 habe ihn der Angeklagte T. kontaktiert und einen Audiotextvertrag über die Nutzung der Server zwischen ihm – O. – und der M. des Z. A. einfädeln wollen. A. habe er zu dieser Zeit nicht gekannt. Zur Erklärung des Ganzen habe T. auf die Seite www.voting24.net verwiesen. Er – O. – habe deshalb die Seite aufgerufen. Der Vertrag mit der M. sei aber nicht zustande gekommen. Das ihm vorgeworfene „Anpingen“ nebst Übertragung einer Mehrwertdienstenummer sei von den PMX-Anschlüssen der beiden Server in F. und M. ohne weiteres technisch möglich gewesen; er habe es aber nicht getan. Er sei auch nicht dazu aufgefordert worden. Von der „Ping“-Aktion habe er – O. – erst im Januar 2007 nach den Durchsuchungen etwas gehört. Dass die Seite www.voting24.net etwas mit dem „Anpingen“ zu tun habe, sei ihm erst später bekannt geworden. Seiner Auffassung nach sei der für die D. C. GmbH Handelnde, der Zeuge Kö., technisch unbewandert und könne den Server in F. nicht bedienen; er – O. – habe ihn auch nicht eingewiesen.

Den Inhalt dieser Aussage hat die Kammer über die Einvernahme des damaligen Vernehmungsbeamten, OStA L., eingeführt. Dieser wiederum hat die Aussage in ihrem Kern wiedergegeben, hat sich auf Vorhalte der Kammer Einzelheiten der Vernehmung wieder in Erinnerung rufen können und insgesamt nachvollziehbar und überzeugend berichtet. Auch im Hinblick auf die weiteren (insbesondere sächlichen) Beweismittel gab es keine Hinweise auf eine unzutreffende Aussage des Vernehmungsbeamten.

(a) Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Einführung der Aussage in die Hauptverhandlung und deren Verwertung auch zulässig: Die Staatsanwaltschaft Osnabrück durchsuchte am 13. Februar 2007 aufgrund der verlesenen amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 7. Februar 2007 (Az. 247 Gs 334/07) auf Grundlage des § 103 StPO – also nicht aufgrund einer Beschuldigteneigenschaft – sowohl die Wohnung des Angeklagten O. in K. als auch dessen Büro in M. O. kam zu der Durchsuchung in M. hinzu. Nach Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses wurde er vor Ort als Zeuge belehrt – auch gemäß § 55 StPO. Der Angeklagte O. erklärte daraufhin, weitere Server von ihm stünden bei seinen Eltern in R. Die Strafverfolgungsbehörden begaben sich daraufhin mit O. zu dessen Elternhaus, wo der Angeklagte O. die Server freiwillig herausgab, was er unter einem in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftstück der Staatsanwaltschaft per Unterschrift bestätigte. Dass der Angeklagte O. in diesem Dokument unter seiner Unterschrift als Beschuldigter bezeichnet wurde, konnte von der Kammer aufgeklärt werden. Der vor Ort anwesende Sachverständige M. fertigte im Auftrag von OStA L. auf seinem eigenen Computer ein Sicherstellungsprotokoll, da Formulare nicht vorhanden waren und M. als einziger einen Drucker dabei hatte. Wie der Sachverständige auf entsprechende Nachfrage bekundet hat, sei ihm nicht klar gewesen, welche prozessuale Eigenschaft der Angeklagte O. zum damaligen Zeitpunkt hatte. Da aber dessen Server mitgenommen werden sollten, habe er – M. – O. intuitiv als „Beschuldigten“ tituliert. OStA L. hat nachvollziehbar bekundet, er habe sich das vom Sachverständigen auf dessen Computer gefertigte Dokument im Bereich der Unterschriften nicht genau angesehen, sondern mehr auf eine insgesamt passende Form geachtet. Anschließend vernahm OStA L. den Angeklagten O. als Zeugen, da sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft noch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine strafbare Beteiligung des Angeklagten O. ergeben hatten. Auch hier wurde O. (nochmals) auf die Regelung des § 55 StPO hingewiesen. Gleichwohl äußerte er sich – wie zuvor dargestellt – zur Sache.

(b) Diese Sachlage rechtfertigt nicht die Annahme eines Beweisverwertungsverbots. Zunächst liegt ein Verfahrensverstoß nicht vor. Unabhängig davon, dass ein konkreter Tatverdacht gegen den Angeklagten O. zum Zeitpunkt seiner zeugenschaftlichen Vernehmung noch nicht vorlag, begründete auch selbst ein Tatverdacht nicht per se die Beschuldigteneigenschaft der Verhörsperson (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., Einleitung Rn 77). Denn der Strafverfolgungsbehörde steht ein Beurteilungsspielraum zu, ob die vorliegenden Tatsachen bereits eine Einstufung als Beschuldigter erfordern oder nicht (BGH StraFo 2005, 27). Diesen Beurteilungsspielraum haben die Ermittlungsbehörden in nicht zu beanstandender Weise ausgenutzt und sind mangels konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten O. nicht von dessen Beschuldigteneigenschaft ausgegangen. Denn zum Zeitpunkt der Vernehmung bestand lediglich der Verdacht, dass das „Anpingen“ von einer Festnetznummer aus F. erfolgte, die auf den Serverraum im T. Haus, geroutet war, und dass zeitgleich neben den dortigen PMX-Anschlüssen parallel solche – allerdings nicht alle – der T. GmbH in M. bei dem gleichen Anbieter (V.) angemietet wurden. Aufgrund der hohen Anzahl von „Ping“-Anrufen ging die Staatsanwaltschaft deshalb davon aus, dass möglicherweise auch von den PMX-Anschlüssen in M. „gepingt“ worden sein könnte, ohne dass eine Anrufrückverfolgung nach M. erfolgt und ohne dass klar gewesen wäre, wer konkret hierfür verantwortlich gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist der Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Erst wenn der Vernehmungsbeamte einen Verdächtigen als Täter überführen will, darf dieser nicht mehr als Zeuge vernommen werden (BGHSt 51, 367). So liegt der Fall hier aber nicht, was der Zeuge OStA L. hinsichtlich seiner Motivation der Befragung des Angeklagten O. auf Nachfrage auch bestätigt hat. Im Zeitpunkt der zeugenschaftlichen Vernehmung habe er den Angeklagten O. schlicht für einen Telekommunikationsdienstleister gehalten. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Involvierung des Angeklagten O. in die „Ping“-Aktion habe er seinerzeit (noch) nicht gehabt.

(2) Die vom Angeklagten O. im Ermittlungsverfahren bestrittene technische Durchführung der „Ping“-Aktion ist durch folgende Umstände bewiesen: Der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige M., der der Kammer aus mehreren Verfahren als zuverlässiger Experte auf dem Gebiet elektronischer Medien bekannt ist, hat aufgrund der Auswertung des im elterlichen Wohnhaus in R. stehenden Servers festgestellt, dass dieser kurz nach der Tat, nämlich am 2. Januar 2007, formatiert wurde. Allerdings konnte der Sachverständige Dateien rekonstruieren, aus denen sich u.a. ergab, dass eine mit dem Erstellungs- und Änderungsdatum des 22. Dezember 2006 versehene Datei neben über 10,1 Mio weiteren Handynummern auch diejenige des „angepingten“ Diensthandys des Polizeibeamten S. in Bersenbrück enthielt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund des von ihm festgestellten Erstellungs- und Änderungsdatums an diesem Tag eine Person mit der Datei in einer von ihm nicht näher zu spezifizierenden Weise umgegangen sei. Da an genau diesem Tag die „Ping“-Anrufe begannen, schließt die Kammer daraus, dass die Rufnummern der „angepingten“ Handys dieser Datei entstammen und der Angeklagte O. von diesem Server in R. aus über Online-Schnittstellen die Server mit den PMX-Anschlüssen in M. und F. mit den Handy-Nummern speiste, zumal auf den sichergestellten Servern in F. und M. keine Dateien mit Handynummern vom Sachverständigen M. festgestellt werden konnten. Dass die Server in M. und F. von außen, also online, bedient und mit Daten gespeist werden konnten, hat der Sachverständige M. ausdrücklich bestätigt. Dass dies grundsätzlich möglich war, hat auch der Angeklagte O. in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren nicht in Abrede gestellt.

Aufgrund des persönlichen Eindrucks der Kammer von dem Zeugen Kö., einem völligen Technik-Laien und vormaligen Reinigungsdienst- und Restaurant-Betreiber, ist zudem auszuschließen, dass dieser den Server zum „Anpingen“ nutzte, zumal er zu der übertragenen 0137-Mehrwertdienstenummer keinen Bezug hatte, also ein geldwerter Vorteil für ihn nicht in Aussicht stand. Ein „Anpingen“ mit dieser Nummer hätte für ihn mithin keinen finanziellen Vorteil gebracht. Dass er für eine Gesellschaft mit dem Wort „C.“ in der Firma (vgl. § 17 Abs. 1 HGB) faktisch tätig geworden ist [formelle Geschäftsführerin war seine Ehefrau B. Kö., eine ihr Kleinkind betreuende Hausfrau, die der deutschen Sprache kaum mächtig ist], hat der Zeuge nachvollziehbar damit erklärt, dass er von seinem ehemaligen Freund, dem vormaligen Mitangeschuldigten W., zu deren Gründung gedrängt worden sei, während W. gelegentlich in seinem – Kö.‘s – Restaurant einkehrte. Dem persönlichen Eindruck der Kammer nach wäre etwas anderes als eine Fremdbestimmung bei der Gründerschaft der Gesellschaft auch schlechterdings nicht nachvollziehbar.

Der Zeuge KHK H. hat erläutert, an der Durchsuchung bei dem Zeugen Kö. in Darmstadt am 5. Januar 2007 teilgenommen zu haben. Dort seien aber keine Unterlagen zu diesem Verfahren aufgefunden worden. Die Buchführung für das von diesem geführte Unternehmen D. C. GmbH sei nicht vor Ort, sondern im Büro des früheren Mitangeschuldigten W. in M. bearbeitet worden. Es sei ersichtlich gewesen, dass Kö. keinerlei Ahnung von den Vorgängen in der Weihnachtszeit 2006 gehabt habe.

Die Aussage von KHK H. zur Unkenntnis des Kö. von den „Ping“-Vorgängen wurde der Kammer auch von dem Polizeibeamten S. bestätigt, der Kö. im Ermittlungsverfahren vernommen hatte. S., der auch an der Durchsuchung vom 5. Januar 2007 teilgenommen hatte, schilderte seinen Eindruck von der Vernehmungssituation. Danach habe Kö. auf ihn gewirkt wie jemand, der tatsächlich gar nicht wisse, was mit ihm geschehe. Aus Sicht von S. sei Kö. von einer anderen Person „vorgeschoben“ worden.

Dies erhellt auch die Aussage der Sekretärin des vormaligen Mitangeschuldigten W., R., nach der sie ab September 2006 eine Vollmacht für das Geschäftskonto der D. C. GmbH gehabt habe. Die Zeugin R. hat ferner bestätigt, die Buchhaltung für die vorgenannte Gesellschaft gemacht zu haben.

Die Kammer glaubt dem Zeugen Kö. uneingeschränkt, dass er von den „Ping“-Anrufen nichts wusste.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass jemand anderes als der Angeklagte O. Zugang zu dem Server in F. gehabt haben könnte. Dies ist von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht worden.

Dass ein „Anpingen“ in der festgestellten Häufigkeit von den PMX-Anschlüssen technisch möglich gewesen ist, hat der Sachverständige M. bestätigt. Er hat, wie er in der Hauptverhandlung berichtet hat, in den Protokoll-Dateien des sichergestellten Servers aus dem T.- Haus in F. Einträge ausfindig gemacht, nach denen von den 10 PMX-Anschlüssen dort in etwa 300.000 Fällen „angepingt“ worden sei.

(3) Die Kammer ist aufgrund der Würdigung aller Beweise zudem zu der Überzeugung gelangt, dass die weiteren „Ping“-Anrufe von dem Server des Angeklagten O. in M. ausgingen. Dass jemand Außenstehender die weiteren „Ping“-Anrufe ausgesandt hat, liegt schon deshalb fern, da lediglich die 20 Rufnummern des von den Angeklagten angemieteten 0137-Rufnummernblocks auf den Handydisplays erschienen und nur ein Tatbeteiligter hieran ein (finanzielles) Interesse gehabt haben kann; für einen weiteren Tatbeteiligten mit eben solchem technischen Wissen und Zugang zu geeigneten Computeranlagen wie O. haben sich indes keine Hinweise ergeben.

Zudem konnte O., wie er selbst im Ermittlungsverfahren erläutert hat, ausschließlich auf die Server in F., M. und R. zugreifen. Im gesamten Ermittlungsverfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, er könnte noch Zugriff auf andere Server gehabt haben. Der Server in R. verfügte über keine PMX-Anschlüsse, wie der Sachverständige M. in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Angeklagten O. im Ermittlungsverfahren erklärt hat. Von dort aus können die massenhaften „Ping“-Anrufe demnach nicht erfolgt sein. Da der Server in M. über 39 PMX-Anschlüsse verfügte, war über diesen das „Anpingen“ ohne weiteres möglich. Aufgrund der Vielzahl von PMX-Anschlüssen konnte der Server im M. auch das Volumen der „Ping“-Anrufe abwickeln – sowohl ausgehend als auch eingehend, was der Sachverständige M. auf Nachfrage der Kammer bestätigt hat.

d) Schließlich hat die Kammer den Nachweis der Planung und Durchführung der Aktion, insbesondere den Einsatz der M. als Strohfirma, sowohl der Aussage der Angeklagten R. als auch insbesondere den umfangreich unter den Angeklagten selbst als auch von den Angeklagten gegenüber Dritten gewechselten SMS-Verkehr entnommen, die ihre Einlassung stützen. Dabei ist auch die beherrschende Rolle des Angeklagten T. als Initiator der „Ping“-Aktion bewiesen worden.

(1) Die festgestellten Vertragsverbindungen über die Vermietungen des 0137-Rufnummernblocks zwischen der A. AG und der I. GmbH einerseits und der Weitervermietung an die M. des Z. A. andererseits hat die Kammer den beiden in die Hauptverhandlung eingeführten Vertragswerken entnommen.

(2) Gleichwohl hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte T. hinter dem Vertragsschluss durch die M. stand:

Zunächst hat der Angeklagte T. in seiner Beschuldigtenvernehmung am 2. Juni 2007 selbst eingeräumt, an dem Vorhaben der Anmietung der 0137- Nummern beteiligt gewesen zu sein, hat sich aber damit verteidigt, dass es sich um eine redliche Abstimmung über die Erhöhung der Umsatzsteuer gehandelt habe. A. sei deshalb tätig geworden, um das notwendige Kapital beizusteuern, auch wenn es im Nachhinein tatsächlich gar nicht erforderlich gewesen sei. Die Erstellung und Anmeldung der Internetseite www.voting24.net habe er – T. – gegenüber Ku. veranlasst. Wie das mit der Bewerbung tatsächlich gewesen sei, also ob diese tatsächlich stattgefunden habe, könne er nicht genau sagen, weil er sich zu der Zeit im Ski-Urlaub befunden habe. Der Mitangeklagte O. sei nicht beauftragt gewesen, Handys „anzupingen“. Er habe ihn jedoch als Geschäftsführer der T. GmbH zuvor schon gekannt. Er selbst – T. – habe überhaupt erst später, nämlich am 28. Dezember 2006, erfahren, was eine „Ping“-Aktion sei. Bei der redlichen Abstimmungsaktion habe er mit etwa 20.000 Anrufen gerechnet; diese hätten so 50 bis 55 Eurocent je Anruf eingebracht. Die 0137-Rufnummern seien über die I. GmbH und den für diese tätigen Zeugen B. beschafft worden. Er habe deshalb auch im Dezember 2006 Kontakt zu B. gehabt und diesem die Internetseite www.voting24.net mitgeteilt, da B. ansonsten die 0137-Nummern nicht habe freischalten wollen. Mieterin der Nummern sei allerdings die M. des Z. A. gewesen. An A. sei er herangetreten, weil er die für erforderlich gehaltenen 8.000 Euro für die Bewerbung der Internetseite www.voting24.net nicht gehabt habe. Er habe ihn allerdings nur oberflächlich informiert. Tatsächlich seien die Kosten dann jedoch nicht angefallen.

Die Kammer hat den Inhalt dieser Aussage des Angeklagten T. im Ermittlungsverfahren über die Einvernahme des damaligen Vernehmungsbeamten, OStA L., eingeführt. Dieser hat die Aussage in ihrem Kern wiedergegeben, hat sich auf Vorhalte der Kammer Einzelheiten der Vernehmung wieder in Erinnerung rufen können und insgesamt nachvollziehbar und überzeugend berichtet. Auch im Hinblick auf die weiteren (insbesondere sächlichen) Beweismittel gab es keine Hinweise auf eine unzutreffende Aussage des Vernehmungsbeamten oder darauf, der Angeklagte T. könnte sich – soweit er seine „Beteiligung“ eingeräumt hat – zu Unrecht mit der Tat in Verbindung gebracht haben.

(3) Die Kammer hat den Nachweis der Planung und Durchführung der Aktion neben der Aussage der Angeklagten R. insbesondere dem umfangreich unter den Angeklagten selbst wie auch von den Angeklagten mit Dritten gewechselten SMS-Verkehr entnommen. Sowohl aus den zwischen den Angeklagten gewechselten Nachrichten als auch denjenigen mit dem früheren Mitangeschuldigten W. wie auch den Textmitteilungen, die im Zusammenhang mit der Bewerbung der Internet-Seite www.voting24.net stehen, ergibt sich ohne Weiteres, dass die Angeklagten die „Ping“-Aktion vom Dezember 2006 zu verantworten haben.

(a) So sind dem Nokia-Handy 9300 Communicator des Angeklagten T., welches aufgrund des verlesenen Beschlusses des Amtsgerichts Osnabrück vom 30. Mai 2007 (Az. 247 Gs 1131/07) am 2. Juni 2007 bei dem Angeklagten T. sichergestellt und sodann vom in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen M. ausgewertet wurde, zu der fraglichen Zeit intensive SMS-Kontakte mit den Mitangeklagten O. und R., dem früheren Mitangeschuldigten W., dem libanesischen Geschäftsmann A. wie auch dem Wiener Programmierer Ku. zu entnehmen. Die Inhalte der SMS belegen die Beteiligung der Angeklagten T. und weisen ihm einen planenden und steuernden Tatbeitrag zu. Bei ihm liefen die Fäden zusammen. Letztlich hat der Angeklagte T. seine „Beteiligung“ ausweislich seiner Aussage im Ermittlungsverfahren auch nicht in Abrede gestellt.

Sein dortiger Verweis auf eine redliche Abstimmungsaktion ist allerdings widerlegt. Dass der Angeklagte T. entgegen seiner Aussage im Ermittlungsverfahren sehr wohl vor Beginn des Ganzen wusste, was eine „Ping“-Aktion ist, ergibt sich aus der von ihm am 14. Dezember 2006 versandten SMS an A. (Nachrichten Ausgangsspeicher): „Ping will start next week.“ [„Ping startet nächste Woche.“]. Die SMS ist verlesen worden; die Kammer hat erklärt, den Inhalt trotz fremder Sprache zweifelsfrei zu verstehen, die Angeklagten und ihre Verteidiger sowie die Vertreter der Staatsanwaltschaft haben selbiges bekundet und ausdrücklich auf eine Übersetzung verzichtet. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs, nämlich, dass die – täuschende – Bewerbung der Internet-Seite www.voting24.net sehr kurzfristig angedacht war sowie der Inhalte von SMS an Ku. zum Wechseln der 0137-Nummern auf der Internet-Seite www.voting24.net ergibt sich zudem, dass dem Angeklagten T. von Anfang an bewusst war, dass kein Handynutzer aufgrund der Bewerbung im Internet die 0137-Nummer anrufen würde. Der Angeklagte T. hat nämlich am 22. Dezember 2006 um 20:29 Uhr an den Mitangeklagten O. per SMS geschrieben: „brauche noch je 1 nummer für die webseite!! hab ganz vergessen :-) bitte per sms lg“ und nach Erhalt dieser Nummern per SMS um 23:14 Uhr an den Zeugen Ku.: „für ja 0137 7170140 nein 01377170150 wenn geht heute noch, ab morgen jeden tag andere endnummer also morgen statt 0 die 1, übermorgen dann statt 1 die 2 usw bis 9, ist das OK?? und geht das immer gleich nach mitternacht od. in der früh die umstellung??“. Zu diesem Zeitpunkt (22. Dezember 2006, 23:14 Uhr) hatten die ersten Handy-Besitzer allerdings schon auf die 0137-Nummern zurückgerufen.

(b) Dass bis zur Abschaltung des überwiegenden Teils der 0137-Nummern am 28. Dezember 2006 keine Bewerbung der Internet-Seite www.voting24.net stattgefunden und dies dem Angeklagten T. entgegen seiner Aussage im Ermittlungsverfahren auch bekannt war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der von T. am 28. Dezember 2006 um 9:34 Uhr an die Mitangeklagte R. geschriebene SMS: „schönen morgen, gibt’s was nees mit dem werbevertrag?? lg T.“. Dies belegt, dass dem Angeklagten T. zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass die Bewerbung nicht angelaufen war und die Verhandlungen zur Bewerbung noch nicht abgeschlossen waren.

Am gleichen Tag um 13:25 Uhr schrieb T. nochmals an die Angeklagte R. wegen der Werbung: „banner wird in der nächsten stunde zugeschickt, vielleicht kann dann die werbeagentur [Zusatz der Kammer: gemeint ist i...de] gleich den ganzen bewerbungsnachweis an B. schicken, lg T.“. Daraus ergibt sich, dass die i...de zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die vollständigen Dateien, nämlich das elektronische Werbebanner, verfügte. Die Weiterleitung an den Zeugen B., Geschäftsführer bei der I. GmbH, sollte zu dem Zweck erfolgen, diesem gegenüber eine ordnungsgemäße Bewerbung vorzutäuschen, nachdem die I. GmbH am 28. Dezember 2006 von der Bundesnetzagentur wegen diverser Beschwerden von Handy-Besitzern zur Stellungnahme aufgefordert worden war und ihrerseits die Angeklagten T. und O. um Stellungnahme bat.

(c) Die planende und steuernde Rolle des Angeklagten T. hat die Kammer u.a. einer von ihm an den vormaligen Mitangeschuldigten W. versandten SMS vom 7. November 2006 entnommen, die verlesen worden ist. Darin teilt T. mit: „[…] und sollten uns dann alle treffen sobald als möglich damit wir besprechen wie schnell wir weitertun können mit unserem telebusiness und würde eventuell auch noch gern in D ein spezielles weihnachtsgewinnspiel machen wenn geh“. Daraus ergibt sich, dass es die Idee des Angeklagten T. war, zur Weihnachtszeit in Deutschland eine Telefonaktion zu machen, er also der Initiator war.

(d) Zudem belegen weitere in der Hauptverhandlung verlesene SMS aus dem Handy des Angeklagten T., dass der Angeklagte O. in die Aktion involviert war. Anders lässt es sich nicht erklären, weshalb T. den Angeklagten O. am 19. Dezember 2006 über einen Kontakt zu dem Verantwortlichen der I. GmbH, B., informierte, ihn am 20. Dezember 2006 zu „nummern“ und einer [vom vorgenannten Datum aus gesehen] „morgen“ fertig werdenden „webseite“ in Kenntnis setzte, ihn am 21. Dezember 2006 mit den Kontaktdaten von A. versorgte und O. am 22. Dezember 2006 um 20:29 Uhr mittels der bereits unter (a) dargestellten SMS um Mitteilung einer Nummer für die Webseite bat.

(e) Dem ausgelesenen Speicher für eingehende SMS-Nachrichten des Handys des Angeklagten T. entstammt die in der Hauptverhandlung verlesene Mitteilung vom 14. Dezember 2006, die er vom Handy des Angeklagten O. empfangen hatte: „B. ist informiert, er ist morgen um 10 Uhr in Köln und wird sich bei Dir melden, evtl. kannst Du Ihn aber auch vorher Mobil im Auto erreichen. Ch.“.

e) Zur Überprüfung der geständigen Einlassung der Angeklagten R. sowie zur Beteiligung des Angeklagten O. hat die Kammer ferner eine langjährige Bekannte der Angeklagten R., die Zeugin R., vernommen. Die ebenfalls seit vielen Jahren im Telekommunikationsgeschäft tätige Zeugin hat – nach anfänglichem Zögern – bestätigt, dass sie – auch schon vor der Tat – mit der Angeklagten R. über „Ping“ gesprochen habe. Auf Vorhalt einer Nachricht, die die Angeklagte R. der Zeugin am 21. Dezember 2006 über den Internet-Dienst skype gesandt hatte, vermochte sich die Zeugin daran zu erinnern. Die Nachricht lautete: „[…] also ping ist immer noh nicht ganz klar weil der antoine-vogel noch kein endgültiges go gegeben hat, herr O. hat auf jeden fall alles fertig und kann morgen starten ..also; daumn drücken !!!“.

Aufgrund der Einvernahme des Zeugen B., Geschäftsführer der I. GmbH, dessen Vornahme „Antoine“ lautet, entnimmt die Kammer dieser Nachricht, dass die Angeklagte R. über den Charakter der am Folgetag beginnenden Aktion informiert war und dass der Angeklagte O. zur technischen Umsetzung berufen war.

Der Zeuge B. hat insoweit bekundet, die Angeklagte R. schon seit längerem aus dem Telekommunikationsgeschäft zu kennen. Diese habe den Kontakt zu den Mitangeklagten hergestellt. Der Angeklagte T. sei dann auf ihn zugekommen und habe sich als Vermittler für einen Herrn A. ausgegeben. Es sei dabei um die Anmietung eines 0137-Rufnummernblocks gegangen. Ihm – B. – sei auch die Abstimmungsseite www.voting24.net mitgeteilt worden. Die habe er auch mal aufgerufen. Ihm sei zudem von einem der Angeklagten erklärt worden, die vorgenannte Internet-Seite werde beworben. Er selbst habe das aber wohl nicht kontrolliert. Die Rufnummern habe er schließlich dem Angeklagten O. mitgeteilt, denn dieser sei als „technischer Dienstleister“ (Zitat B.) für die Umsetzung zuständig gewesen.

Diese Aussage bestätigt die Einlassung der Angeklagten R. und fügt sich sowohl in die Bekundungen des Angeklagten T. im Ermittlungsverfahren als auch in diejenigen des Angeklagten O., soweit es um seine Rolle als Computerfachmann geht.

f) Eine Bestätigung der Feststellungen ergibt sich ferner auch aus den beiden in der Hauptverhandlung wegen Unerreichbarkeit (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO) verlesenen Aussagen des sich vermutlich im Libanon aufhaltenden Z. A. vom 2. Juni 2007. Danach habe er den Angeklagten T. seit längerem aufgrund gemeinsamer beruflicher Tätigkeiten gekannt. Er selbst leite eine im Libanon ansässige Gesellschaft, die M.. Kurz vor Weihnachten habe T. ihn angerufen und von einer Aktion „Voting for Tax in Germany“ erzählt. Er – A. – habe das zwar nicht so genau verstanden, jedoch mitgemacht, da er das Risiko für überschaubar gehalten habe – maximal 8.000 Euro – und er ein interessantes Modell für den arabischen Raum kennenzulernen geglaubt habe. T. habe sich wohl an ihn gewandt, da dieser nach Kenntnis von A. insolvent gewesen sei. Er habe T. schlicht vertraut. T. habe ihm erklärt, dass gerade in der Weihnachtszeit die Menschen gerne auf Werbebotschaften reagierten. Zu anderen Zeiten sei dies laut T. anders. Die technischen Details kenne er – A. – nicht. Die Internet-Seite www.voting24.net sage ihm nichts; auch habe er bis zum Dezember 2006 nicht gewusst, was Mehrwertdienstenummern seien. A. habe sich bei einem Erfolg der Aktion einen Anteil versprochen, der jedoch mit T. nicht exakt ausgehandelt worden sei. Der Angeklagte T. habe ihm gesagt, er müsse nur bestimmte Dokumente unterzeichnen und zurücksenden. Das habe er auch getan und zwar sowohl mit einem Vertrag der I. GmbH als auch mit einem Vertrag der info2001.de. Auch diese Dokumente habe er aber nicht verstanden, da sie weitgehend in deutscher Sprache verfasst gewesen seien, die er nicht beherrsche. Anhand des Wortes „Voting“ habe er aber erkannt, dass es etwas mit der von T. angekündigten Aktion zu tun gehabt habe. Er habe auch mal ein Schreiben von einer „Firma T.“ [gemeint: T. GmbH] erhalten. Das habe er nicht zuordnen können, da er die Firma nicht gekannt habe und auch nicht gewusst habe, woher die seine Adresse gehabt habe.

Wegen der Unerreichbarkeit des Z. A. konnte sich die Kammer zwar keinen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen; im Hinblick darauf, dass es auf den Umstand, ob T. A. vollständig über die Hintergründe der „Ping“-Aktion informierte oder in dem Glauben an eine redliche Telefonaktion ließ, nicht ankommt, ist die Beweiserhebung durch Verlesung ausreichend. Denn auch im Falle einer Bösgläubigkeit des A., also für den Fall, dass er in die Tatplanung vollständig involviert war und um den wahren Charakter der Aktion wusste, änderte sich nichts an der rechtlichen Bewertung der Handlungen der Angeklagten. Es gäbe dann nur einen weiteren Beteiligten. Der Schuldgehalt bei den Angeklagten bliebe gleich.

Die im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen von A. zeigen neben der tragenden Rolle des Angeklagten T. bei der Planung und Umsetzung der Aktion auch die Einbindung der M. zur Sicherung der beabsichtigten Erlöse auf. Die teilweise detaillierten Kenntnisse von A. belegen, dass er tatsächlich involviert war – sei es gutgläubig oder bösgläubig.

g) Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht ferner fest, dass die im Internet annoncierte Abstimmung über eine anstehende Mehrwertsteuererhöhung nur ein vorgeschobenes Manöver zur Verdeckung der „Ping“-Aktion war.

(1) Der Zeuge Ku. hat die Einlassung des Angeklagten T. bestätigt, dieser habe ihn mit der Registrierung und Erstellung der Internet-Domain www.voting24.net beauftragt. Er habe dafür 500 Euro erhalten sollen, die T. ihm jedoch nicht gezahlt habe. Die Beauftragung sei am 15. Dezember 2006 erfolgt; die Domain-Registrierung habe er am 19. Dezember 2006 vorgenommen. Der Angeklagte T. habe ihm gesagt, auf der Seite sollten 0137-Nummern erscheinen und zwar eine für „ja“ und eine für „nein“; beide Nummern sollten täglich wechseln. Außerdem habe er zwei Säulen-Diagramme mit Prozentzahlen für „ja“ und „nein“ einfügen sollen, damit ersehen werden könne, wie die Anrufer bislang abgestimmt hätten. T. habe angekündigt, ihm die aktuellen Zahlen täglich mitzuteilen, damit er – Ku. – sie taggenau anpassen könne. Tatsächlich habe T. ihm die Zahlen aber nicht übermittelt.

Auch diese Aussage belegt, dass es dem Angeklagten T. von Anfang an nicht um eine Abstimmung ging, sondern die Internet-Seite allein zur Tarnung der „Ping“-Aktion diente. Denn anderenfalls hätte T. sich um die tägliche Aktualisierung der Seite gekümmert und es hätte keinen Anlass gegeben, die 0137-Nummern zu wechseln. Bei den von ihm – angeblich – erwarteten 20.000 Anrufen hätte jeweils eine (konstante) Nummer für „ja“ und eine für „nein“ vollkommen ausgereicht.

(2) Der Sachverständige M. hat zudem nachvollziehbar bekundet, er habe u.a. den Server in Wien gesichert, auf dem die Internet-Domain www.voting24.net „gehostet“ gewesen sei, nachdem dieser über ein Rechtshilfeersuchen mit der Republik Österreich beschlagnahmt worden sei. Den Log-files, speziellen Dateien, die über Zugriffe auf die Seite Auskunft geben können, habe er entnehmen können, dass es nur sehr wenige Zugriffe auf diese Seite gegeben habe. Diese Zugriffe habe er dann noch weitgehend über die Zugriffs-IP – einer unverwechselbaren Nummer, die zu jedem Zeitpunkt nur einem im Internet befindlichen Computer weltweit zugeordnet werden könne – den Angeklagten, Ku. oder der i...de zuordnen können. Fremdzugriffe auf die Abstimmungsseite habe es quasi gar nicht gegeben.

(3) Werden die in dem Communicator des Angeklagten T. ausgelesenen Nachrichten (s. hierzu unter IV. 2. D) (3)) in diesem Zusammenhang weiterhin berücksichtigt, kann in einer Gesamtschau dieser Umstände kein Zweifel daran bestehen, dass die internetannoncierte Abstimmung über die Erhöhung der Mehrwertsteuer nur ein vorgeschobenes Manöver war.

h) Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser dargelegten Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte O. nicht nur – wie er es im Ermittlungsverfahren ausgedrückt hat – theoretisch die Möglichkeit hatte, von den Servern „anzupingen“, sondern dies auch tatsächlich getan hat. Er hat mittels der Datenbank auf dem Server in R. die Server in M. und F. – online – mit Handynummern bestückt und ferngesteuert die Anrufe über die PMX-Anschlüsse massenhaft losgeschickt. Auch hat die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung sich eine Überzeugung gebildet, dass der Angeklagte T. in alle Umstände nicht nur eingeweiht war, sondern sie zielstrebig geplant hatte; er wusste von Anfang an, dass niemand wegen des Aufrufs der Internet-Seite www.voting24.net die 0137-Nummern anrufen würde.

i) Die Feststellungen zu dem Umfang der „Ping“-Aktion und den hierdurch generierten Umsätzen hat die Kammer folgenden Beweisen entnommen:

(1) Die Anfangs- und Endzeit der „Ping“-Anrufe hat die Kammer den nachvollziehbaren Bekundungen des Ermittlungsführers KHK H., der bereits mehrfach in Verfahren von Internet-Kriminalität tätig war, entnommen. Dieser hat aufgrund diverser Strafanzeigen, denen teilweise Fotos der Handydisplays beigefügt waren, auch das Format der Übertragung der Mehrwertdienstenummer („+491377170…“) erläutert. Seine Ermittlungen, so der Zeuge H., hätten dadurch begonnen, dass der Bersenbrücker Polizeibeamte S. nach dessen „Ping“ an ihn herangetreten sei.

(2) Die Anzahl der Rückrufenden (785.000) und diejenige der erfolgreichen Anrufe (660.000) habe er – H. – bei der A. AG zuverlässig in Erfahrung bringen können, da diese als Erstvermieterin anteilig an der Anzahl von Anrufen auf die 0137-Nummern beteiligt gewesen sei und deshalb eine eigene Statistik erhoben habe. Die Anrufe würden nämlich zunächst bei der A. AG auflaufen und dann erst weitergeleitet werden. Dies hat der Zeuge M., der 2006 in der Abteilung Sicherheit bei der A. AG beschäftigt war, nachvollziehbar bestätigt. Er hat auch die Anzahl der Rückrufenden und die Anzahl erfolgreicher Anrufe bestätigt.

(3) Die Kammer hat die Feststellungen zu den Abschaltungen der 0137-Nummern, den Abrechnungsmodalitäten zu den 0137-Nummern und insbesondere diejenigen zur Höhe der an die Angeklagten auszukehrenden Beträge den zeugenschaftlichen Einvernahmen von mit der Sache befassten Angestellten der Deutschen T. AG, der A. AG, der I. GmbH sowie von Handy-Netzbetreibern entnommen.

(a) Die Zeugen U. und M., beides vormals Beschäftigte der A. AG, haben das Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot der Bundesnetzagentur sowie dessen Umsetzung bestätigt. Die entsprechende Verfügung der Bundesnetzagentur vom 28. Dezember 2006 ist im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Diese Verfügung beinhaltet zwar nicht sämtliche 0137-Nummern des von den Angeklagten genutzten Rufnummernblocks; die Bundesnetzagentur hat zunächst nicht erfasste 0137-Nummern erst in ihrer weiteren Verfügung vom 2. Januar 2007 mit einer Abschaltung belegt.

Der Zeuge U. hat aber erklärt, auf die Verfügung der Bundesnetzagentur vom 28. Dezember 2006 seien umgehend alle dort genannten 0137-Nummern des Rufnummernblocks gesperrt worden. Der Zeuge M. konnte die Aussage insoweit konkretisieren, als dass die 0137-Nummern am 28. Dezember 2006 gegen 16.00 Uhr abgeschaltet worden seien, teilweise sogar über die Verfügung der Bundesnetzagentur hinaus – bis auf zwei; die restlichen zwei 0137-Nummern, die allerdings in der Verfügung auch nicht aufgeführt worden seien, seien dann am 29. Dezember 2006 abgeschaltet worden. Zu ihnen habe es nur noch wenige Anrufe gegeben.

(b) Die Kammer hat ferner mit der Sache befasste Beschäftigte der Handy-Netzbetreiber, der Deutschen T. AG und der (vormaligen) A. AG einvernommen. Die Beschäftigten der Handy-Netzbetreiber haben erläutert, dass trotz Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbots die anfallenden Beträge für Mehrwertdienstegespräche von den Kunden eingezogen und auch nicht wieder gutgeschrieben worden seien, sofern sich Kunden nicht beschwert hätten. Lediglich den 1.086 Festnetzkunden der A. AG seien die Gesprächsgebühren ohne weiteres wieder gutgeschrieben worden, wie der Zeuge U. bekundete, denn diese habe man ohne großen Aufwand feststellen können. Zu einer Weitergabe der von den Handy-Netzbetreibern vereinnahmten Gelder auf dem normalen Abrechnungsweg an die Deutsche T. AG sei es nur kurzzeitig gekommen. Die der Deutschen T. AG gutgeschriebenen Beträge habe diese wegen der Verfügung der Bundesnetzagentur alsbald wieder an die Handy-Netzbetreiber zurück gelangen lassen.

(c) Die Tarifierung der Nummern aus dem 0137-Rufnummernblock mit 0,98 Euro je Anruf hat die Kammer sowohl den Bekundungen des Ermittlungsführers KHK H. als auch denjenigen der Zeugen U. und M. entnommen. Die beiden vorgenannten Zeugen haben zudem übereinstimmend bekundet, aufgrund des zwischen der A. AG und der I. GmbH geschlossenen Vertrages habe das Unternehmen, für das sie arbeiteten, nämlich die A. AG, 0,72 Euro pro Anruf an die I. GmbH ausgeschüttet.

Die Höhe des von der I. GmbH an die M. und damit letztlich an die Angeklagten auszukehrenden Erlöses hat die Kammer der Aussage des KHK H. entnommen. Dieser hat unter Hinweis auf den Anhang zum Vertrag zwischen der I. GmbH und der M. vom 22. Dezember 2006 erläutert, dass der M. grundsätzlich 0,65 Euro je Anruf zustanden. Die I. GmbH habe nach seiner Aussage jedoch 0,05 Euro pro Anruf für die Zurverfügungstellung der Bandansage einbehalten dürfen, so dass sich ein Ausschüttungsbetrag von 0,60 Euro ergeben habe. Auch die Fixkosten in Höhe von 6.500 Euro habe er dem Vertragswerk zuverlässig entnehmen können.

3. Dem im Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2013 gestellten und als „Hilfsbeweisantrag“ bezeichneten Begehren

„Für den Fall, dass die Strafkammer bei der von den Angeklagten gewollten Ausschüttung des Mehrwertdiensteerlöses durch die Firma I. GmbH an die Firma M. davon ausgehen sollte, dass sich der Anteil des Angeklagten O. auf weniger als 196.849,97 € belaufen hätte, beantragt die Staatsanwaltschaft

zum Beweise der Tatsache, dass in der Anlage 1 zum Anschaltvertrag zwischen der Firma T. GmbH und der Firma M. vom 26.12.2006 vorgesehen ist, den Versand der Audioinformation in das deutsche Mobilfunknetz mit 0,25 € pro Minute zzgl. 16 % Mehrwertsteuer abzurechnen,

die Verlesung der Seite 3 des Anschaltvertrages bis einschl. der Worte „von derzeit 16 %“ (Bl. 63 Bd. IX d.A.).“

ist die Kammer nicht nachgekommen, da (a)) die Bedingung, unter die das Begehren gestellt wurde, nicht eingetreten ist und (b)) die Tatsache, die bewiesen werden soll, aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

a) Das Begehren der Staatsanwaltschaft ist von dieser unter die Bedingung gestellt worden, dass die Kammer die Feststellung träfe, der Anteil des Angeklagten O. hinsichtlich der erstrebten Ausschüttung des Mehrwertdienstnummernerlöses belaufe sich auf unter 196.849,97 Euro.

Diese Feststellung hat die Kammer nicht getroffen. Vielmehr ließ sich überhaupt keine Feststellung treffen, in welchem Verhältnis der erstrebte Erlös unter den Angeklagten aufgeteilt werden sollte. Da der erstrebte Gesamterlös deutlich über dem vorgenannten Betrag lag und damit der erstrebte Erlösanteil des Angeklagten O. sowohl höher als auch niedriger als 196.849,97 Euro gelegen haben kann, ist die Bedingung nicht eingetreten.

b) Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist aber auch aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung, denn selbst im Falle des Erwiesenseins der unter Beweis gestellten Tatsache (der näher bezeichnete Anschaltvertrag sehe für den Versand von Audioinformationen in das deutsche Mobilfunknetz eine Abrechnung von 0,25 Euro netto pro Minute vor) ließe diese nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zu; die Kammer hat den nur möglichen und von der Staatsanwaltschaft intendierten Schluss (der Anteil des Angeklagten O. hinsichtlich der erstrebten Ausschüttung des Mehrwertdienstnummernerlöses belaufe sich auf 196.849,97 Euro oder mehr) nicht gezogen:

Die Angeklagten T. und O. handelten mittäterschaftlich. Der Angeklagte O. hatte dabei wesentliche Tatbeiträge zu erbringen, der Tatplan stand und fiel mit ihm, er hatte eigene Entscheidungskompetenzen (etwa hinsichtlich der Beschaffung des 0137-Rufnummernblocks). Eine rein formelhafte Abrechnung, wie sie die Anlage 1 zum Anschaltvertrag vorsieht, liegt bei dieser Sachlage nicht nahe. Dass diese Anlage Gegenstand eines Vertrages zwischen der T. GmbH und der M. geworden ist, hat die Kammer nicht feststellen können. Die Staatsanwaltschaft unterstellt in der Antragsbegründung, die vorbezeichnete Anlage trage „die Unterschrift des Zeugen A.“. Unabhängig von dem Umstand, dass Z. A. von der Kammer nicht als Zeuge gehört werden konnte, da er unerreichbar war [vermutlich hält er sich im Libanon auf], konnte die Kammer weder feststellen, dass die Anlage seine Unterschrift trägt, noch woher die Anlage überhaupt stammt. Das von der Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag vorgelegte Dokument, zu dessen Herkunft kein Beweisergebnis vorliegt, trägt unten rechts einen händisch verfassten, unleserlichen Schriftzug. Dass dieser eine von A. gefertigte Unterschrift darstellt, hat die Kammer nicht festgestellt. Doch selbst für den Fall, dass es sich um eine Unterschrift von Z. A. handeln sollte, wäre dieses Dokument zur Überzeugung der Kammer nicht Grundlage der Abrechnung in dem vorliegenden Fall geworden, denn der Vertrag wäre zum einen zwischen der T. GmbH des Angeklagten O. und der M. geschlossen, während zur Überzeugung der Kammer der Angeklagte T. über das Geld verfügen und die M. nur aus Gründen des Schutzes vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet sein sollte. Eine eigenständige Verfügungsgewalt des Z. A. sollte nicht gegeben sein. Zum anderen gründet sich die Tarifierung in dem Dokument auf eine Abrechnung pro Minute, wie sie bei 0900-Nummern (früher 0190-Nummern) üblich ist. Dagegen werden die hier in Rede stehenden 0137-Nummern pro Anwahl (Ereignistarif) – also unabhängig von der Anrufdauer – tarifiert. Das gesamte Dokument hätte daher lediglich einer dem Schein nach außen erfolgenden Tarnung des deliktischen Vorhabens der Angeklagten T. und O. dienen können und ist kein hinreichendes Indiz für eine tatsächliche Vereinbarung zur Verteilung des Betrugserlöses.

V.

Die Angeklagten T. und O. haben sich damit des mittäterschaftlichen Betruges gemäß § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB, die Angeklagte R. der Beihilfe hierzu (§ 263 Abs. 1, § 27 StGB) schuldig gemacht.

1. Nach Auffassung der Kammer stellt ein eingehender Anruf einen Vorgang dar, der die konkludente Erklärung beinhaltet, der Anrufer wolle ernsthaft kommunizieren. Ist diese Erklärung bewusst falsch, stellt sie eine Täuschung im Rechtssinne dar.

Die Täuschungshandlung besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsächlich, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewissheit eigen ist. Hiernach ist die Täuschung jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt (BGHSt 47, 1). Der Betrugstatbestand unterscheidet nämlich nicht danach, auf welche Weise eine Täuschungshandlung erfolgt. Sie kann mündlich, schriftlich, durch Gestik oder sonstwie erfolgen; sie kann ausdrücklich oder sinngemäß erfolgen (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 263 Rn 18, 21, 28, ausdrücklich zum „Anpingen“ Rn 28b; Kölbel, JuS 2013, 193, 195). Dabei ist – wie ausgeführt – allgemein anerkannt, dass außer der ausdrücklichen Begehung, namentlich durch bewusst unwahre Behauptungen, die Täuschung auch konkludent erfolgen kann, nämlich durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (so BGHSt 47, 1). Dabei ist der Erklärungsgehalt nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen, also danach, wie eine entsprechende Erklärung von beteiligten Personen regelmäßig verstanden wird (Kölbel, ebenda).

Ein Anruf wird von dem Angerufenen (berechtigterweise) dahin gehend verstanden, ein anderer wolle telefonieren und einen sinnvollen Gedankenaustausch vornehmen. Dies gilt unabhängig davon, wie häufig der Anrufer es klingeln lässt, zumal dies auch nicht von allen Handynutzern wahrgenommen wurde – etwa, wenn das Handy außerhalb der Hörweite abgelegt oder auf „lautlos“ geschaltet wurde. Denn es können viele Gründe vorliegen, weshalb ein Anrufversuch nach kurzer Zeit abgebrochen wird. Dies können etwa technische Verbindungsabbrüche oder menschliche Entscheidungen sein, ohne dass sich am grundsätzlichen Kommunikationsverlangen etwas geändert hätte. Von dem Erklärungsgehalt eines eingehenden Anrufs, der auf einem Sich-Verwählen des Anrufers beruht, unterscheidet er sich dadurch, dass der Anrufer im letztgenannten Fall eine solche Erklärung nicht abgeben wollte.

Damit liegt eine Täuschung im Rechtssinne vor, deren Inhalt es ist, der Anrufer strebe über das Herstellen einer Telekommunikationsverbindung eine inhaltlich ernstgemeinte zwischenmenschliche Kommunikation an; denn diese Erklärung war unzutreffend. Hinzu kommt die Täuschung darüber, woher der „anpingende“ Anruf (technisch) kommt. Die Ausgestaltung des Formats der übertragenen Rufnummer sollte gerade verschleiern, dass es sich um eine teure Mehrwertdienstnummer handelte, sondern vielmehr vorgeben, der „anpingende“ Anruf sei von einer normalen Handynummer aus erfolgt. Hinzu kommt die Wahl des Zeitfensters, in dem die „Angepingten“ im besonderen Maße mit Anrufen von Bekannten und Verwandten zur Festzeit rechneten.

Die Rückrufenden sind – in beiderlei Hinsicht – einem entsprechenden Irrtum erlegen, denn bei ihnen entstand zum einen die Vorstellung über einen tatsächlich nicht bestehenden ernsthaften Kommunikationswunsch und zum anderen die Vorstellung, das nunmehr von ihnen initiierte Telefonat koste nur die herkömmlichen Gesprächsgebühren.

Zwar hat die Kammer nur einige Getäuschte hierzu vernommen. Es liegt allerdings fern anzunehmen, dass – anders als bei allen vernommenen Zeugen – eine nennenswerte Anzahl von Handybesitzern aus einem anderen Grunde zurückgerufen haben könnte als aus demjenigen, eine ernsthafte Kommunikation beginnen zu wollen. Diesen Irrtum haben sich die Angeklagten bewusst zu Nutze gemacht, indem sie die Handybesitzer so zu einem für diese nutzlosen Rückruf auf die teure 0137-Nummer veranlassten. Es ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten, sämtliche Geschädigte zu vernehmen. Auf den Aussagen sämtlicher Geschädigter beruhende Feststellungen lassen sich mit angemessenem Aufklärungsaufwand nicht treffen, so dass eine an den Umständen des Falles orientierte Abwägung stattzufinden hat, wie viele Geschädigte zu vernehmen sind, bis die Kammer sich eine gesicherte Einschätzung zutrauen kann (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 5. März 2002 – 3 StR 491/01, abgedruckt in NJW 2002, 1810). Angesichts der Eindeutigkeit der Motivlage hat die Kammer (nur) neun – potentielle – Geschädigte vernommen.

Eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass offenbar nicht jeder der „angepingten“ Handybesitzer zurückgerufen hat. Dies kann etwa daher kommen, dass diese dem Irrtum nicht erlegen sind, sondern die „Masche“ durchschaut haben, wie etwa der Zeuge P.. Dass ein Irrtum vermeidbar ist, ändert nämlich nichts daran, dass er – wie hier – in rechtlich relevanter Weise eingetreten sein kann (BGHSt 47, 1, 5; 34, 199, 201; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 263 Rn 55a; Kölbel, JuS 2013, 193, 196).

Mit der Anwahl der 0137-Nummer haben die Handybesitzer wegen ihres Irrtums eine Vermögensverfügung vorgenommen, da sich der Anruf unmittelbar vermögensmindernd auswirkte. Die Handynetzbetreiber haben nämlich gegen die Handybesitzer einen Anspruch auf Zahlung des Mehrwertdienstes geltend gemacht. Soweit die Handys mit sogenannten Pre-Paid Karten bestückt waren, ist der Betrag bereits während des Anrufs vom Guthaben der Geschädigten abgebucht worden; soweit Post-Paid Karten (regelmäßig über Monatsrechnungen) betroffen waren, wurde dieser Betrag auf der Rechnung ausgewiesen und später eingezogen. Aufgrund der eingeführten Dokumente über die Rechnungslegung der Handynetzbetreiber kann die Kammer auch ausschließen, dass die Kosten für die Inanspruchnahme der Mehrwertdienstenummer in einem nennenswerten Umfang nicht auf den Rechnungen der Endkunden erschienen. Die gehörten Zeugen haben auch teilweise bestätigt, dass ihnen die Beträge vom Konto abgebucht worden sind. Dabei ist es rechtlich zudem unerheblich, ob die Handybesitzer gegen die Rechnungslegung rechtlich vorgehen konnten, denn dies wäre mit Aufwand und Unsicherheit bezüglich des Erfolgs verbunden gewesen, so dass zumindest rein faktisch eine vermögensmindernde Wirkung eingetreten ist.

Tatsächlich sind den Handybesitzern über die Telefonrechnung – und in einigen Fällen auch solchen, die über Festnetz zurückriefen – die Kosten für die Mehrwertdienstnummern in Rechnung gestellt worden.

Es ist auch zu einem Schaden gekommen, so dass der Betrugstatbestand vollendet ist. Denn eine Gegenleistung haben die Handybesitzer nicht erhalten. Die Bandansage war für die wert- und sinnlos und unter keinem Gesichtspunkt gewollt. Wie sich aus den – teilweise verlesenen – Auskünften der Telekommunikationsunternehmen ergibt, sind diese Rechnungsbeträge den Endkunden auch nur in wenigen Einzelfällen, nämlich soweit es zu Kundenbeschwerden kam, erstattet worden, was jedoch an dem tatbestandlich eingetretenen Schaden nichts mehr ändert.

Auf Basis der festgestellten erfolgreichen Verbindungen von 660.000 hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten einen Sicherheitsabschlag von pauschal 20 % vorgenommen (mögliche Rückrufer, die keinem Irrtum erlegen sind; mögliche Rückrufer, denen kein Entgelt für die Verbindung berechnet wurde und die nicht in der Gefahr standen, dass dies erfolgen würde). Die Kammer bewertet damit die geringfügige Unsicherheit, die aus der Vernehmung von (nur) neun Geschädigten folgt; sie schließt auf Grundlage der erfolgten Vernehmungen aus, dass die Anzahl von Rückrufern, die nicht irrten, höher sein könnte. Daraus folgt, dass insgesamt 528.000 Verbindungen zur Schadensberechnung zu Grunde zu legen sind. Bei (mindestens) 0,98 Euro je Anruf ergibt sich ein Gesamtschadensvolumen von (wiederum: mindestens) 517.440 Euro.

Die Angeklagten handelten in der Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung. Die Stoffgleichheit der beabsichtigten Bereicherung ergibt sich daraus, dass das von den Handybesitzern erhobene Entgelt für die Anwahl der 0137-Nummern über die Deutsche T. AG als Transfernetzbetreiberin über die Vermietungskette (A. AG – I. GmbH – M./Angeklagte) zu den Angeklagten gelangen sollte. Dass die jeweilige Rechnungstellung innerhalb der Zahlungskette teilweise erfolgen konnte, bevor die Handybesitzer für ihren Anruf bezahlten, ändert an dieser Wertung nichts. Denn der erstrebte Vorteil der Angeklagten sollte ihnen aus dem geschädigten Vermögen zufließen, zumal Verfügende und Geschädigte identisch waren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Telefongesellschaften ihren Anschlussteilnehmern die Kosten für die Inanspruchnahme der Mehrwertdienstenummern – wie in diesem Fall nach den Angaben des Zeugen M. – im Wege eines Forderungseinzugs oder aber bei anderen Fallgestaltungen aus abgetretenem Recht, weil aus nämlicher Forderung in Rechnung stellten (a. A. Brand/Reschke, NStZ 2001, 379).

Da die Angeklagten – im Hinblick auf die Vielzahl von Geschädigten – nur einmal im organisatorischen Sinne tätig geworden sind, handelt es sich um lediglich eine Tat des Betruges bzw. der Beihilfe hierzu. Ansonsten hätte im Hinblick auf einzelne Geschädigte ein individueller Tatbeitrag eines der Angeklagten festgestellt werden müssen, was indes nicht der Fall war.

Es handelt sich auch um ein vollendetes Delikt des Betruges, da in vielen – wenngleich auch nicht in allen – Fällen der Vermögensschaden aufgrund täuschungsbedingten Irrtums und einer Vermögensverfügung eingetreten ist. Treffen in einem uneigentlichen Organisationsdelikt rechtlich zusammentreffende Fälle (§ 52 StGB) des Versuchs und der Vollendung des gleichen Delikts zusammen, handelt es sich insgesamt um ein vollendetes Delikt (so auch BGHSt 47, 1; anders anscheinend OLG Oldenburg JuS 2010, 1119).

2. Ein besonders schwerer Fall des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 StGB liegt nicht vor.

Regelbeispiele, deren Vorliegen auch von der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag nicht (mehr) vertreten worden ist, scheiden aus:

a) Weder hat die Kammer festgestellt, dass die Angeklagten gewerbsmäßig handelten (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB), denn hierfür wäre erforderlich, dass sie eine wiederholte Tatbegehung durch eigenständige Taten anstrebten (so ausdrücklich auch Kölbel JuS 2013 193, 198). Selbiges hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Eine Verklammerung einer Vielzahl von Geschädigten durch eine organisatorische Maßnahme (uneigentliches Organisationsdelikt) reicht nicht aus. Entsprechendes gilt für die Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug verbunden hat (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 StGB).

b) Auch liegt das Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB) nicht vor, denn dieses setzt bei dem individuellen Schaden von einzelnen Personen ab 50.000 Euro an (BGHSt 48, 360; BGH wistra 2009, 236). Der Gesamtschaden vieler Geschädigter kann dabei nicht additiv herangezogen werden (BGH NJW 2011, 1825, 1827).

c) Noch liegt das Regelbeispiel der Absicht vor, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 StGB). Unabhängig davon, ob die Gefahr des Verlustes von Geldbeträgen in der Größenordnung von ein bis knapp drei Euro pro Person ausreichen kann, setzt auch dieses Regelbeispiel die – beabsichtigte – Begehung mehrerer selbständiger Betrugstaten voraus. Dies war nicht festzustellen.

d) Schließlich erkennt die Kammer – entgegen der von der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag vertretenen Auffassung – auch keinen unbenannten besonders schweren Fall (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Ein solcher kann vorliegen, wenn die Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so abweicht, dass die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten ist (Schönke/Schröder-Cramer/Perron, StGB, 28. Aufl., § 263 Rn 188i). Die Tat muss so schwer sein, dass unter Berücksichtigung aller Umstände der allgemeine Strafrahmen keine ausreichende Reaktionsmöglichkeit mehr bietet (BGH MDR/D 1976, 16), so etwa wenn der Täter besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, Kontrollen systematisch aushebelt oder erheblichen immateriellen Schaden mit seiner Betrugstat verursacht (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 263 Rn 227).

Nach Auffassung der Kammer haben die Angeklagten kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen, sondern ihnen völlig unbekannte Personen, die deshalb überhaupt kein Vertrauen zu den Angeklagten haben konnten, getäuscht. Kontrollen waren quasi nicht vorhanden. Vielmehr hatten diejenigen, die Kontrolle hätte ausüben können, nämlich die beteiligten Telekommunikationsunternehmen, ein eigenes Interesse an dem Ablauf, weil sie daran mitverdienen konnten und dies teilweise auch getan haben. Die Einhaltung des Verhaltenskodexes wurde kaum kontrolliert. Zu einem immateriellen Schaden ist es bei den Handybesitzern nicht gekommen. Soweit hierzu vernommen, haben diese bekundet, ihr Schaden sei es ihnen aufgrund der Geringfügigkeit nichtmals wert gewesen, dessen endgültigen Eintritt zu verhindern.

Auch kann das Argument der Staatsanwaltschaft nicht tragen, ein oder mehrere Regelbeispiele seien nur „knapp“ nicht verwirklicht: Der Gesetzgeber hat die Regelbeispiele bewusst mit bestimmten Voraussetzungen ausgestattet, so dass deren „Fast-Verwirklichung“ noch keinen Schluss auf einen unbenannten besonders schweren Fall zulässt. Unter Berücksichtigung aller Umstände sieht die Kammer zwar, dass sich dieser Fall von einer Reihe von Betrugsdelikten in seiner systematischen Planung und Umsetzung abhebt; indes bietet der allgemeine Strafrahmen hinreichende Reaktionsmöglichkeiten auf die Tat. Der persönliche Schuldgehalt hebt sich nicht derart von anderen Betrugstaten ab, dass eine Gleichbehandlung mit den benannten Fällen des § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB gerechtfertigt wäre.

3. Es ergibt sich danach ein Strafrahmen aus § 263 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bei den Angeklagten T. und O. und ein solcher von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe bei der Angeklagten R. (§ 263 Abs. 1, § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB).

Die Kammer hat zu Gunsten der drei Angeklagten bei der konkreten Strafzumessung nach den Maßstäben des § 46 Abs. 1 und 2 StGB berücksichtigt, dass die Tat über sechs Jahre her ist und sie sich weder zuvor noch anschließend etwas haben zu Schulden kommen lassen. Ferner wurde berücksichtigt, dass die Angeklagten kein Geld erlangt haben, auch wenn der Betrugstatbestand dies nicht voraussetzt. Ferner hat die Kammer die überlange Verfahrensdauer in die Strafzumessung eingestellt (hierzu unter VI.). Der Angeklagten R. ist ihr Geständnis zugute zu halten und auch, dass sie die beiden Mitangeklagten belastet hat.

Zum Nachteil der Angeklagten hat der Kammer gewertet, dass die Angeklagten planvoll und systematisch vorgegangen sind, eine Vielzahl von Personen geschädigt haben – wenn auch individuell nur geringfügig – und es auf einen erheblichen Geldbetrag abgesehen hatten.

Unter Abwägung dieser Umstände hat die Kammer hinsichtlich der Angeklagten T. und O. auf eine Freiheitsstrafe von jeweils

einem Jahr und drei Monaten

erkannt.

Dabei hat die Kammer bei dem Angeklagten T. berücksichtigt, dass er der Initiator der Tat war, indes die technische Umsetzung nicht vollziehen konnte und bei dem Angeklagten O., dass nur er in der Lage war, die enorm hohe Anzahl von „Ping“-Anrufen abzuwickeln, die Idee ursprünglich jedoch nicht von ihm stammte, so dass die Kammer gleich hohe Strafen für schuldangemessen erachtet hat.

Hinsichtlich der Angeklagten R. hielt die Kammer eine Geldstrafe von

100 Tagessätzen zu je 15 Euro

für tat- und schuldangemessen. Dabei hat die Kammer die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB als nicht einschlägig angesehen, da keine besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. Die Höhe der Tagessätze hat die Kammer mangels Angaben der Angeklagten und weitergehender Erkenntnisse aufgrund des Umstandes, dass sie einerseits auf Mallorca einer Arbeitstätigkeit nachgeht und andererseits ein minderjähriges Kind zu betreuen hat, – zu ihren Gunsten – geschätzt (vgl. § 40 Abs. 3 StGB); Ermittlungsmaßnahmen seitens der Kammer auf Mallorca waren nicht veranlasst (zur insoweit eingeschränkten Aufklärungspflicht Fischer, StGB, 59. Aufl., § 40 Rn 19).

Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten T. und O. erkannten Freiheitsstrafen konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer hat die Erwartung, dass die Angeklagten sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden, § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB. Dabei hat die Kammer insbesondere die – von dieser Tat abgesehen – völlige Straffreiheit beider Angeklagten berücksichtigt. Die Kammer hat zudem die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB angenommen. Zwar haben die Angeklagten keine Schadenswiedergutmachung betrieben (§ 56 Abs. 2 Satz 2 StGB); allerdings stellt bereits die erhebliche Verfahrensdauer einen besonderen Umstand dar. Denn die Tat liegt über sechs Jahre zurück und die Angeklagten haben sich seitdem straffrei verhalten. Ferner hat die Kammer während der über mehrere Terminstage andauernden Verhandlung die Persönlichkeit der Angeklagten – trotz Schweigens zur Sache – einzuschätzen gelernt. Der Umstand, dass sie sich aus dem verfahrensgegenständlichen „Geschäft“ zurückgezogen haben, rechtfertigt unter Berücksichtigung aller Umstände deren Annahme als besonders im Sinne der Vorschrift.

VI.

Die Kammer stellt ferner fest, dass das Verfahren – insbesondere aufgrund vorrangiger Haftsachen – für die Dauer von einem Jahr (September 2010 bis September 2011) von der Kammer nicht zureichend gefördert wurde und deshalb – im Hinblick auf alle drei Angeklagten – eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten ist.

Nach Eingang der Akten mit der Anklageerhebung am 30. Dezember 2009 hat die Kammer die umfangreichen Akten (zu diesem Zeitpunkt 28 Bände Hauptakten, 7 Bände Gutachten und knapp 200 Fallakten) gesichtet und bewertet. Sie hat unter dem 26. Mai 2010 einen umfangreich begründeten Nichteröffnungsbeschluss erlassen. Nach Aufhebung dieses Beschlusses durch das Oberlandesgericht Oldenburg am 20. August 2010 lagen die Akten dem Kammervorsitzenden zum 1. September 2010 wieder vor. Aufgrund des Wechsels des Berichterstatters und vorrangig zu bearbeitender Haftsachen konnte das Verfahren für die Dauer von einem Jahr nicht zureichend gefördert werden. Ab September 2011 wurde die Hauptverhandlung vorbereitet, die am 6. Dezember 2011 begann. Nach dem Folgetermin vom 13. Dezember 2011 musste das Verfahren jedoch ausgesetzt werden, da eine Schöffin ernsthaft und längerfristig erkrankte. Der Berichterstatter schied aus der Kammer aus. Zum 15. Februar 2012 wurde ein neuer Richter Mitglied der Kammer und zum Berichterstatter bestellt. Dieser arbeitete sich umgehend in das umfangreiche Verfahren ein und bereitete die Hauptverhandlung vor. Die Hauptverhandlung war – nachdem fernmündliche Anfragen bei den Verteidigern eine Terminierung vor Ende der Sommerferien als unmöglich erschienen ließen – für den September 2012 geplant. Der Anklageverfasser, OStA L., der auch die Sitzungsvertretung übernehmen wollte, vermochte diese Planung jedoch nicht mit seinen Terminen in Einklang zu bringen und bat bereits im Juli 2012 um Verschiebung in den Oktober. Dem daraufhin angepassten Vorschlag des Vorsitzenden für den Oktober 2012 wurde seitens der Verteidigung nicht beigetreten; es traten bei den Verteidigern umfangreiche Terminskollisionen auf, deretwegen sie um Verschiebung der Hauptverhandlung baten. Termine vor dem Jahreswechsel ließen sich nicht finden, so dass die Hauptverhandlung erst ab dem 10. Januar 2013 begonnen werden konnte. In diesem Verfahrensablauf – ab Dezember 2011 – vermag die Kammer keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu erblicken.

Die Verzögerung von einem Jahr ist – im Verhältnis zum Verfahrensumfang – allerdings nicht derart erheblich, als dass es einer formellen Kompensationsentscheidung bedurfte, zumal das Erkranken der Schöffin in der ersten Hauptverhandlung im Dezember 2011 für die Justiz nicht vorhersehbar war und den Angeklagten keine ersichtlichen Nachteile durch die späte Aburteilung entstanden sind. Die Kammer hat die Verzögerung jedoch bei der konkreten Strafzumessung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt – insbesondere bei der Beurteilung der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt für alle drei Angeklagten aus § 465 Abs. 1 StPO.