AG Freiburg im Breisgau, Beschluss vom 05.06.2012 - 3 NG 253/2007; 3 NG 253/07
Fundstelle
openJur 2013, 27571
  • Rkr:

1. Eine sog. Strafklausel kann nicht als Anordnung einer Vorerbschaft und Nacherbschaft ausgelegt werden, bei der der Eintritt des Nacherbfalls von der Verwirkungshandlung des Abkömmlings angenommen wird, sofern dem Abkömmling für die Verwirkung der Pflichtteil zukommen soll.

2. Das Nachlassgericht ist bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes von Eheleuten an ein obiter dictum des Beschwerdegerichts im Beschwerdeverfahren im Nachlassverfahren des anderen Ehegatten nicht gebunden.

Tenor

I.

In der Nachlasssache auf Ableben von Herrn KX, verstorben am 00.00.2002 in [...] , zuletzt wohnhaft [...], werden die Teilerbscheine vom 00.00.2006 (Miterbe zu 1/3 M X), 00.00.2010 (Miterbe zu 1/3 Dr. A X) und vom 00.00.2007 (Miterbe zu 1/3 C X, nachverstorben) wegen Unrichtigkeit eingezogen.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird gemäß § 352 Abs. 2 Satz 2 FamFG ausgesetzt.

Gründe

II.

I. Sachverhalt

1.

Der am 00.00.2002 verstorbene Erblasser war ausschließlich deutscher Staatsangehöriger. Er war zuletzt wohnhaft in [...] . Er war nach der vorverstorbenen IM X, geb. T., zuletzt wohnhaft in [...], verstorben am 00.00.1994 in Y, Schweiz, verwitwet.

Der Erblasser hatte die folgenden Kinder und weiteren Abkömmlinge:

M X, Dr. A X, sowie C X, M und A X sind Rechtsanwälte.

Der Sohn C X ist in M nachverstorben, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen.

Das Amtsgericht M - Insolvenzgericht - hat unter der Geschäftsnummer 00 IN /2006 durch Beschluss vom 00.00.2006 das Nachlassinsolvenzverfahren über den Nachlass des nachverstorbenen C X, eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde bestellt [...] GH.

A X hat die Abkömmlinge N1 und N2X.

Der Erblasser hat in einem privatschriftlichen Testament vom 00.00.1993 gemeinsam mit seiner Frau testiert.

Der Erblasser war promovierter Jurist und Rechtsanwalt.

Das Testament lautet wie folgt:

K X Frau I X Testament Es soll grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge maßgebend sein, allerdings mit Beschränkung auf das Pflichtteil bei denjenigen Erben, der die Erhaltung des X´schen Chalets in Y gefährdet, besonders zum Beispiel als Folge einer geplanten bzw. nicht ausgeschlossenen Auflösung der bestehenden BGB-Gesellschaft, wodurch die anderen BGB-Gesellschafter und Erben gezwungen werden könnten, den die Auflösung planenden oder betreibenden Erben auszuzahlen, um den Erhalt des Chalets im Besitz der Familie X zu gewährleisten. K X 00.00.1993 Dieses Testament gilt auch für mich 00.00 1993I X

Das Testament ist eigenhändig vom Ehemann geschrieben und unterzeichnet.

Das Testament wurde auf Ableben des Ehemannes am 00.00.2002 durch das Notariat 3 Freiburg - Nachlassgericht - eröffnet (AZ: 3 GR N 214/2002).

2.

Dem Erblasser gehörte vormals zu Eigentum ein Grundstück in der Gemeinde Y, Schweiz. Dies war von ihm 1961 erworben worden. Das Grundstück geriet im Jahr 1984 in die Zwangsversteigerung. Die Söhne des Erblassers M, C und A X erwarben das Grundstück als Miteigentümer zu 1/3. Das Hausgrundstück wurde im Testament als X´sches Chalets bezeichnet.

Zur Zeit der Testamentserrichtung war der Erblasser nicht mehr Eigentümer des Chalets.

Der Beteiligte Dr. A X beantragte unter dem 00.00.1994 vor dem Zivilgericht [...] die Teilung des Grundstücks gegenüber beiden Miteigentümern. Mit Beschluss vom 00.00.1994 ordnete das Zivilgericht die Teilung an. Am 00.00.0000 kam es zu einer Vereinbarung, nach der A X und C X den Anteil von 1/3 des M erwarben. Dem Vater wurde ein Wohnrecht eingeräumt.

Im Jahr 2000 strebte C X das Ausscheiden aus der Gemeinschaft an, indem er am 00.00.2000 Antrag auf Teilung des Grundstücks gegen seinen Bruder stellte. Mit Antrag vom 00.00.2001 beantragte er den Verkauf im Wege der Zwangsversteigerung.

Mit Beschluss vom 00.00.2002 entschied das Zivilgericht, dass die öffentliche Zwangsversteigerung des Grundstücks durchgeführt werden solle.

Unter dem 22. 03. 2012 beantragten Dr. A X und Frau U X einen Erbschein, der M X zu ½ und N1 X und N2 X zu je ¼ als Miterben ausweist. Sie regen Einziehung der Teilerbscheine an.

Unter dem 22. 03. 2012 beantragt M X ebenfalls einen Erbschein, der M X zu ½ und N 1 X und N2 X zu je ¼ als Miterben ausweist. Auch er regt Einziehung der Teilerbscheine an.

[...]

II. Gründe

Die Teilerbscheine sind unrichtig. Denn sie geben die Erbrechtslage nicht zutreffend wieder.

Die drei Söhne sind nicht Vollerben zu gleichen Teilen geworden.

Die Söhne C X und Dr. A X sind überhaupt nicht Miterben geworden, sondern enterbt (sogleich zu 1).

Der Sohn M X ist Miterbe zu ½ geworden (sogleich zu 2).

1.

Die Söhne C und A X sind infolge der nach Überzeugung des Nachlassgerichts erfüllten Pflichtteilsklausel oder Strafklausel wegen Gefährdung der Erhaltung des X´schen Chalets von der Erbfolge ausgeschlossen.

Die Strafklausel ist dahin auszulegen, dass sie eine Enterbung des gegen Sie handelnden Sohnes bewirken soll (hierzu sogleich unter a).

C X hat eine Handlung begangen, die die Enterbung zur Folge hatte (hierzu unter b) aa) im einzelnen).

Dr. A X hat ebenso eine Handlung begangen, die die Enterbung zur Folge hatte (hierzu unter b) bb) im einzelnen).

a)

C und A sind insbesondere nicht zeitlich befristete Vorerben geworden. Vielmehr sind sie beide mit der jeweiligen Gefährdungshandlung mit Wirkung ab dem Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen. Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts Freiburg in dem Parallelverfahren nach K X kann sich das Gericht nicht anschließen.

Die Formulierung im gemeinschaftlichen Testament:

Es soll grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge maßgebend sein, allerdings mit Beschränkung auf das Pflichtteil bei denjenigen Erben, der die Erhaltung des X´schen Chalets in Y gefährdet...

stellt eine Enterbung des betreffenden Abkömmlings dar, sie ist nicht nur Anordnung einer Vorerbschaft des Betreffenden.

Weder der Auslegung der Klausel in der Nebenbemerkung im Beschluss des Landgerichts Freiburg in der Beschwerdesache im ersten Erbscheinsverfahren nach K X noch der Auffassung des Notariats 3 Freiburg Nachlassgericht bei Erteilung der drei Teilerbscheine nach dem Ehemann ist zu folgen.

Das Nachlassgericht ist durch die zuvor ergangenen Entscheidungen von Notariat Freiburg -Nachlassgericht- und Landgericht Freiburg in seiner rechtlichen Würdigung nicht gebunden ist.

Die im Verfahren nach dem FGG ergangene Entscheidung des Landgerichts Freiburg entfaltet keine Rechtskraft und auch keine Bestandskraft. Zum einen sind Beschlüsse im Erbscheinsverfahren im FG-Verfahren nicht der Rechtskraft fähig (Firsching/Graf, Nachlassrecht, 8. Auflage, Rn 3.49 f).

Im Übrigen waren die Rechtsausführungen zur Auslegung des Testamentes dem Verfahren vor dem Landgericht Freiburg im Beschluss für die Sache nicht von Entscheidungserheblichkeit. Sie hatten nur die Qualität einer richterlichen Nebenbemerkung. Auch wenn die Rechtsauffassung ausführlich und fundiert begründet ist, vermag sich das Nachlassgericht ihr nicht anzuschließen.

Die Beschränkung auf den Pflichtteil im Testament ist als Enterbung anzusehen.

Hierfür spricht bereits der Wortlaut vor dem Hintergrund der Rechtskenntnisse des Mittestierers. Das Testament ist von dem im deutschen Recht Ausgebildeten eigenhändig geschrieben. Wenn er die Fachsprache des Pflichtteilsrechts verwendet ist hierin keine Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft zu sehen. Zum einen muss man davon ausgehen, dass der juristisch Geschulte zwischen Pflichtteil und Beschränkung durch Nacherbschaft unterscheiden kann. Es ist auch davon auszugehen, dass er eine solche Unterscheidung trifft. Wenn er den Begriff des Vorerben nicht anführt, spricht dies gegen den Willen, dass eine Vorerbschaft gewollt war. Diese Ansicht wird gestützt durch die Auslegungsregel von § 2304 BGB. Danach ist die Zuwendung des Pflichtteils im Zweifel keine Erbeinsetzung. Es liegt also weder eine Einsetzung als Miterbe in Höhe der Pflichtteilsquote noch eine Einsetzung als Vorerbe vor.

Gegen die Annahme der Vorerbschaft spricht auch entscheidend, dass die Testamentsurkunde weder regelt, wann und unter welchen Bedingungen der Nacherbfall eintreten solle und auch nicht, wer zum Nacherben berufen sei. Wenn das Testament im Wortlaut auf die gesetzliche Erbfolge abstellt, schließt dies ebenfalls eine Annahme der Vor- und Nacherbschaft aus. Denn eine gesetzliche Erbfolge ist immer die Berufung als Alleinerbe oder Miterbe als Vollerbe. Vorerbschaft oder Nacherbschaft kraft Gesetzes ist dem deutschen Recht fremd.

Die Enterbung desjenigen, der das Chalet gefährdet, ist auch deswegen die einzig richtige Auslegung, weil andernfalls die Verweisung auf den Pflichtteil ins Leere ginge. Wären die gesetzlichen Erben solange als befristete Vorerben eingesetzt, bis sie gegen die Strafklausel verstoßen, würde ihnen nämlich kein Pflichtteilsanspruch zustehen.

Nach der zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung und zum Zeitpunkt des Erbfalls geltenden gesetzlichen Regelung der §§ 2303 ff BGB ist nämlich der Vorerbe nicht pflichtteilsberechtigt. Dies folgt aus § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.. Ginge man hier davon aus, dass eine Vorerbschaft angeordnet sei, wäre eine Berechtigung zum Pflichtteil nur entstanden, wenn der betreffende Vorerbe das Erbe ausgeschlagen hätte. Wenn der Vorerbe nicht ausschlägt, so ist er nicht zum Pflichtteil berechtigt (Paland-Edenhofer, 68. Auflage, 2009, § 2306 Rn 9). Die Auslegung des Testamentes dahingehend, dass eine Vorerbschaft unter einer Befristung vorlag, ist damit nicht vereinbar. Denn wenn der Nacherbfall durch Gefährdung des Chalets tatsächlich eintrat, wäre der nun nicht mehr als Erbe berechtigte ehemalige Vorerbe jedenfalls nicht pflichtteilsberechtigt. Legt man die Formulierung im Testament als befristete Vorerbschaft aus, kommt man zwingend zum Ergebnis, dass kein Pflichtteilsanspruch in Frage kommt.

Der Erblasser ging aber gerade davon aus, dass der betreffende Erbe jedenfalls den Pflichtteil erhalten solle.

Der zum Vorerben eingesetzte gesetzliche Erbe hatte ein Wahlrecht (Palandt-Edenhofer, aaO).

Er konnte ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Oder er konnte nicht ausschlagen und Vorerbe bleiben.

Wenn er Vorerbe blieb ist, erhielt er keinen Pflichtteil.

Wenn er nicht mehr Vorerbe war, nachdem er versäumt hat auszuschlagen, und nachdem der Nacherbfall eingetreten war, erhielt er ebenfalls keinen Pflichtteil.

Die Strafklausel ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass sie bei Ausscheiden eines der Söhne aus der Gemeinschaft von vornherein nicht mehr greifen würde. Auch die Auslegung, der Erhalt des Chalets habe das eigentliche Fernziel gehabt, dass die Eheleute X sen. auf Lebzeiten im Chalet wohnen bleiben konnten, ändert daran nichts.

Der Testamentsurkunde ist ein solcher weitergehender Zweck nicht zu entnehmen. Auch durch Auslegung ergibt er sich nicht. Wäre dies in der Tat Ziel gewesen, hätten die Eheleute zu Lebzeiten und vor Veräußerung des Chalets an die Kinder durch Eintragung einer Dienstbarkeit oder eines Nießbrauchs eben dies Ziel verfolgen können. Nachdem der Erblasser als Volljurist und Rechtsanwalt von dieser Gestaltungsmöglichkeit Kenntnis haben musste, spricht dagegen, dass das nicht im Wortlaut aufgenommene und auch nicht aus dem Sachzusammenhang sich ergebende Fernziel Hauptzweck der Strafklausel war.

Auch die Feststellung, es habe kein nennenswerter Druck durch die Enterbung ausgeübt werden können, da die Erblasser finanziell nicht gut gestellt gewesen seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der mit dem elterlichen Testament verbundene Druck, das Chalet zu erhalten, ist nicht nur anzunehmen, wenn nennenswertes Nachlassvermögen zu erwarten war. Zwar ist sicher ein solcher Anreiz größer, wenn die gesetzlichen Erben wissen, dass sie bei Fehlverhalten viel zu verlieren haben. Das bedeutet aber nicht, dass eine Enterbungsklausel nur bei Vorliegen von nennenswertem Vermögen angenommen werden kann. Auch die Enterbung und Reduzierung der erbrechtlichen Ansprüche auf das Pflichtteilsrecht als solches sind geeignet, als Herabsetzung und Maßregelung der gesetzlichen Erben wahrgenommen zu werden. Wer auf den Pflichtteil gesetzt ist, ist zwar nicht stigmatisiert. Eine gewisse Herabsetzung ist damit aber doch verbunden. Dies gilt auch dann, wenn es nur oder überwiegend um die verlorene Erbenstellung unabhängig von der wirtschaftlichen Werthaltigkeit geht.

Die in dieser Form erfolgte Auslegung des Testamentes mit Annahme einer Miterbenstellung, die mit einem Nacherbfall eintretenden Ereignis (Gefährdungshandlung) mit Rückwirkung auf den Erbfall die Enterbung des betreffenden gesetzlichen Erben annimmt, ist auch insbesondere mit den Grundsätzen der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erbrecht des BGB vereinbar. Ein in dieser Form unter einer Bedingung eingesetzter Erbe ist nicht zwingend Vorerbe. Zwar ist jeder Vorerbe unter einer Bedingung berufen. Aber nicht Erbe, der unter einer Bedingung berufen ist, ist zwingend Vorerbe.

Die gleiche Gestaltung und Konstruktion der rückwirkenden Fortfalles der Erbenstellung, die zum Zeitpunkt des Erbfalls eingetreten war, kennt das BGB insbesondere bei Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten nach §§ 2078, 2079 BGB. Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Abkömmlinge zu Schlusserben eingesetzt, und heiratet der überlebende Ehegatte nach dem Erbfall erneut, kann er das Testament anfechten. Denn der zweite Ehegatte ist Pflichtteilsberechtigter. So kann es passieren, dass die testamentarische Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten der ersten Ehe in Folge Anfechtung des gemeinschaftlichen Testamentes mit Wirkung ab dem ersten Erbfall wegfällt. Es gilt dann rückwirkend (nur) die gesetzliche Erbfolge. Diese Rechtsfolge wird allgemein für richtig gehalten. Eine hinreichend rechtsähnliche Gestaltung liegt auch im vorliegenden Fall vor.

b)

C X und Dr. A X haben jeweils die Strafklausel verwirkt.

aa)

C X hat dadurch gegen die Strafklausel verstoßen, dass er im Jahr 2000 gegen den damaligen alleinigen Miteigentümer Dr. A X eine Teilungsklage angestrengt hat, in deren Rahmen er beantragt hat, das Chalet zur Zwangsversteigerung zu bringen. Dies ist durch den bei der Nachlassakte der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers befindlichen Abschrift des Schweizerischen Gerichtsurteils dargetan (AS: 199).

Das Ergebnis einer Teilungsversteigerung von in Miteigentum oder (was für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist) in einer Gesamthandsgemeinschaft gehaltenen Grundbesitzes hat zum Ziel, durch eine Versteigerung, eine Veräußerung des Gesamtobjektes an einen bietwilligen Ersteigerer zu erzielen. Der Ersteigerer hat den Steigerungsbetrag zu zahlen, der dann vom Gericht an die vormaligen Miteigentümer als Ersatzgegenstand herausgegeben wird. Eine erfolgreiche Versteigerung führt damit unweigerlich zum Verlust des Eigentums an dem Grundbesitz.

Wer eine Teilungsversteigerung beantragt, setzt damit das Verfahren in Gang, das am Ende im Verlust des Eigentums aller Mitberechtigten führt. Hierin liegt eine Gefährdung des Grundbesitzes. Die Gefährdung des Grundbesitzes liegt in der Gefahr, dass das Eigentum am Grundbesitz verloren wird.

Mit dem Eintrag auf Zwangsversteigerung hat C X somit die Gefährdungslage begründet.

Ob die Beantragung schuldhaft veranlasst wurde oder nicht, ist ohne Bedeutung. Im Testament wird allein an die objektive Gefährdung des Chalets angeknüpft. Ein vorwerfbares Verhalten wird nicht verlangt. Nachdem es dem Miteigentümer von Rechts wegen offen steht, die Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft durch Teilungsversteigerung zu verlangen, er also ein Recht hierauf hat, wäre von einem Verschulden wohl auch nicht auszugehen. Eine Verpflichtung, deren Verletzung einen Schuldvorwurf begründen könnte, liegt (natürlich) in der testamentarischen Regelung nicht. Die dort niedergelegten letztwilligen Verfügungen begründen keine schuldrechtlichen Verpflichtungen der gesetzlichen Erben.

bb)

Auch Dr. A X hat die so verstandene Gefährdung des Chalets im Rechtssinne verwirkt. Auch A hat - zu einem früheren Zeitpunkt- eine Teilungsklage für das Grundeigentum angestrengt. Für die rechtliche Beurteilung gilt nichts anderes als das, was zu C festgestellt wurde.

2.

M X ist Miterbe zu 1/2 und zwar als Vollerbe geworden.

M X ist nicht von der Strafklausel betroffen. Denn als er vor dem Erbfall aus dem Verband der Miteigentümer ausgeschieden war, konnte er die Gefährdungshandlung in Bezug auf das Chalet nicht mehr begehen.

Nach Ausscheiden des Bruders C, der keine Abkömmlinge hatte, wurde M in Folge Anwachsung Miterbe zu 1/2.

[...]

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