AG Wiesbaden, Urteil vom 12.01.2012 - 92 C 4471/11
Fundstelle
openJur 2013, 23378
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.06.2011 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 495 a S. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht ein Zahlungsanspruch aus dem zwischen der Zedentin und dem Beklagten getroffenen Vertragsstrafeversprechen zu.

Die Klägerin ist durch Abtretung des Anspruches aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und dem Beklagten aktivlegitimiert.

Durch das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Parkplatz der Zedentin hat der Beklagte eine Vertragsstrafenvereinbarung mit der Zedentin getroffen. Zwar bestreitet der Beklagte, das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt und somit einen Vertrag mit der Zedentin geschlossen zu haben. Das bloße Bestreiten des Vertragsschlusses reicht vorliegend aber nicht aus. Unstreitig ist der Beklagte Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen WI-NE 142. Hinsichtlich der Frage, wer das Fahrzeug am 11.10.2010 um 13:20 Uhr auf dem Parkplatz der Zedentin abgestellt hat, handelt es sich um einen Umstand, der zu dem - dem Einblick der Klägerin entzogenen- Bereich des Beklagten gehört. Es ist dem Beklagten daher zuzumuten, im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO als Halter des Fahrzeuges mitzuteilen, welche Kenntnisse er über die Nutzung seines Fahrzeuges am 11.10.2010 und das Abstellen seines Fahrzeuges auf dem Parkplatz der Zedentin hat, sowie wen er als Parkenden ermitteln konnte.

Den Beklagten trifft dabei auch eine Recherchepflicht, deren Erfüllung er darzulegen hat, um seiner Verpflichtung zum ausreichend substantiierten Bestreiten nachzukommen.

Dies hat der Beklage trotz entsprechenden Hinweises der Klägerin, dass ihn eine erhöhte Substantiierungslast treffe, nicht dargetan. Demzufolge bedurfte es eines weiteren gerichtlichen Hinweises des anwaltlich vertretenen Beklagten gemäß § 139 ZPO nicht mehr.

Demzufolge kann der Beklagte sich auch nicht darauf berufen, er überlasse das Fahrzeug regelmäßig auch anderen Personen zur Benutzung. Schließlich kann der Beklagte auch nicht zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten, dass das Fahrzeug am 11.10.2010 auf dem Gelände der Zedentin geparkt wurde. Auch insofern trifft - wie bereits ausgeführt - den Beklagten die erhöhte Darlegungslast verbunden mit der Rechercheverpflichtung.

Die Höhe des Anspruchs beläuft sich auf 35,70 €; sie besteht aus dem geschuldeten Nutzungsentgelt in Höhe von 2,50 € sowie der Vertragsstrafe in Höhe von 23,00 €, die in den Ziffern 5 und 6 der Vertragsbindung- und Einstellbedingungen der Zedentin geregelt ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin hängen - insofern unstreitig - deutlich lesbar am Parkscheinautomaten aus und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Vertragsstrafe, womit diese den Anforderungen des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB genügt. Darüber hinaus gibt es auf dem Parkplatz der Zedentin eine Beschilderung, die auf einen privaten Träger des Parkplatzes hinweist.

Des Weiteren war die Klägerin berechtigt, die erforderlichen Halterermittlungskosten in Höhe von 10,20 € gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, so dass sich die Klageforderung auf 35,70 € beläuft.

Auf die begründete Klageforderung in Höhe von 35,70 € steht der Klägerin ein Zinsanspruch in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides, d.h. seit dem 08.06.2011, gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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