VG Würzburg, Urteil vom 28.02.2013 - W 3 K 12.951
Fundstelle
openJur 2013, 22105
  • Rkr:

Die Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten eines bestimmten Stundensatzes für die Dauer der tatsächlichen Anwesenheit der vom Hilfeberechtigten angestellten Schulbegleitung deckt nicht den Bedarf im Einzelfall ab, wenn die Übernahme der Kosten verweigert wird, die durch den krankheitsbedingten Ausfall der Schulbegleitung entstehen.Schulbegleitung; seelische Behinderung; Elternmodell; pauschalierter Stundensatz; Erkrankung Schulbegleitung; Ersatz von Entgeltfortzahlung; Angemessenheit der Hilfe, verneint

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2011 und des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 23. September 2011 verpflichtet, unter insoweitiger Rücknahme von Ziffer 2 des Bescheides vom 21. September 2010 für den Kläger für das Schuljahr 2010/2011 die Übernahme der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall der Schulbegleiterin zu bewilligen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

:

I.

Der Beklagte gewährt für den minderjährigen Kläger seit dem 14. September 2010 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung. Mit der Klage begehrt der Kläger vom Beklagten (den Ersatz von) Entgeltfortzahlung wegen Erkrankung der Schulbegleiterin.

Mit Bescheid vom 21. September 2010 bewilligte das Landratsamt Schweinfurt - Amt für Jugend und Familie - für den Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII. Nach Ziffer 1 des Bescheides übernimmt das Amt für Jugend und Familie die Kosten eines Schulbegleiters für das Schuljahr 2010/2011 in Höhe des jeweiligen Pflichtstundenmaßes zuzüglich der notwendigen Pausenzeiten von 30 Minuten pro Tag bei einem Stundensatz von 12,78 EUR am A...Gymnasium in Schweinfurt. Nach Ziffer 2 des Bescheides wird die Zeitstunde nach Dauer der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes und der Schulbegleitung während der Unterrichts- und Pausenzeiten vergütet.

In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt: Bei dem Kläger liege ein atypischer Autismus vor. Somit bestehe dem Grunde nach Anspruch auf Eingliederungshilfe. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählten auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (§ 35a SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 1 EinglVO). Es werde darauf hingewiesen, dass Ausfallzeiten wegen verspäteten Unterrichtsbeginns bzw. vorzeitigen Unterrichtsendes, sowie Krankheits- oder sonstige Fehlzeiten des Kindes oder der Schulbegleitung nicht vergütet werden könnten. Die Abrechnung der Stunden sei monatlich vorzunehmen.

Im Schuljahr 2010/2011 wurde die Schulbegleitung von Frau S... B. geleistet. Zwischen der Mutter des Klägers und Frau S... B. wurde ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, der u.a. folgende Regelungen enthält:

„1. Frau B. wird ab 14. September 2010 als Teilzeitbeschäftigte für die Tätigkeit als Schulbegleiterin für S... H. … angestellt.

2. Die Arbeitszeit von Frau B. beträgt wöchentlich bis zu dem gemäß des Bescheides des Jugendamtes des Landratsamtes Schweinfurt genehmigten Pflichtstundenmaß zuzüglich der Pausenzeiten während der üblichen Schulzeit. In der Ferienzeit ist Frau B. von der Arbeitsleistung befreit. Damit sind auch die Urlaubsansprüche von Frau B. abgegolten.

3. Frau B. erhält eine monatliche Vergütung, die sich aus den bestätigten Stunden errechnet. Gemäß der schriftlichen Zusage des Jugendamtes des Landratsamtes Schweinfurt werden als Kosten für die Schulbegleitung von S... H. 12,78 EUR pro Zeitstunde in Rechnung gestellt. Die sich hieraus ergebende monatliche Nettovergütung wird auf das Konto von Frau B. … bezahlt. Die Vergütung ist unmittelbar nach der Abrechnung der Kosten mit dem Jugendamt zur Zahlung fällig.

4. Frau B. ist verpflichtet, jede Dienstverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich Frau H... anzuzeigen.

Das Arbeitsverhältnis ist auflösend bedingt; die auflösende Bedingung ist der Wegfall der Gewährung von Eingliederungshilfe oder ersatzweise einer anderen öffentlichen Leistung, mit der das Arbeitsentgelt von Frau B. finanziert wird. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die öffentliche Förderung entfällt.

Die Parteien sind sich einig, dass die Gewährung von Eingliederungshilfe bzw. einer anderen öffentlichen Leistung zur Finanzierung des Arbeitsentgeltes von Frau B. jedenfalls Geschäftsgrundlage dieses Vertrages ist.“

Regelungen für den Fall der Arbeitsunfähigkeit der Schulbegleiterin enthält der Vertrag nicht.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 wandten sich die Klägerbevollmächtigten an das Landratsamt Schweinfurt und teilten mit, die Schulbegleiterin sei in der Zeit vom 28. März bis 6. April 2011 arbeitsunfähig krank gewesen. Nachdem es sich um ein Arbeitsverhältnis handele, würden die arbeitsrechtlichen Regelungen gelten. Dies bedeute, dass Frau B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Arbeitsunfähigkeit habe. Die Eltern des Klägers hätten daher Entgeltfortzahlung zu leisten und zwar für insgesamt 8 Arbeitstage je 5 Stunden (= 40 Stunden x 12,78 EUR = 511,20 EUR). Es werde beantragt, die Kosten für die Entgeltfortzahlung im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 lehnte das Landratsamt Schweinfurt - Amt für Jugend und Familie - eine Übernahme der Kosten für die Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall ab. Die Kosten der Schulbegleitung würden den Eltern des Klägers pro geleistete Stunde pauschal mit 12,78 EUR vergütet. Über diese pauschale Vergütung hinaus bestehe kein Anspruch auf Übernahme von Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe. Falls zwischen den Eltern des Klägers und der Schulbegleitung vertragliche Vereinbarungen zur Regelung einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall getroffen worden sein sollten, könne auf das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) verwiesen werden. Der Arbeitgeber versichere sich bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers über das Umlageverfahren gegen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er zahle einen bestimmten individuellen Beitragssatz und bekomme einen bestimmten Prozentsatz von der Entgeltfortzahlung, die für den Krankheitsfall geleistet worden sei, wieder zurück.

Den gegen dieses Schreiben eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 zurück. Der Widerspruch sei zulässig, jedoch unbegründet. Es sei unstrittig, dass ein Hilfebedarf für den Kläger vorliege, der durch die seit September 2010 bewilligte Maßnahme gedeckt werde. Die grundsätzliche Kostenübernahme für einen Schulbegleiter entspreche einer Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere einer Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 53 Abs. 3, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Der Leistungsträger habe seine Pflicht erfüllt und dafür gesorgt, dass der Kläger die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhalte und der Anspruch des Kindes, dass ihm soviel an öffentlicher Bildung und Erziehung zuteil werde, wie grundsätzlich allgemein gewährleistet werde, erfüllt sei. Bei der Ausgestaltung der Hilfe stehe dem Jugendamt ein Ermessen zu, weshalb sich die Überprüfung im Widerspruchsverfahren darauf beschränken müsse, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen in den Entscheidungsprozess eingeflossen seien. Hierfür lägen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere sei die Entscheidung des Jugendamtes, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten, nicht zu beanstanden. Zwischen den Eltern des Klägers und der Schulbegleiterin - nicht jedoch zwischen dieser und dem Jugendamt - liege ein Beschäftigungsverhältnis vor, das durch Arbeitsvertrag geregelt sei. Das Jugendamt treffe gegenüber der Schulbegleiterin keine Festlegungen und sei nicht weisungsbefugt; das Direktionsrecht werde vielmehr nur von den Eltern des Klägers ausgeübt. Die Schulbegleiterin erhalte seitens des Jugendamts keine Aufträge; die Behörde sei lediglich Abrechnungsstelle, allerdings nur für Zeiten der tatsächlichen Arbeitszeit und entsprechend dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid. Das Jugendamt gewähre weder Urlaubs-, Weihnachts- oder Krankengeld, sondern erstatte nur die tatsächlich gewährten Hilfen für den Kläger. Ansprüche der Schulbegleiterin gegenüber ihrem Arbeitsgeber würden dadurch nicht beeinträchtigt, zumal der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, am Umlageverfahren der Krankenkasse teilzunehmen. Das Jugendamt sei insbesondere auch nicht verpflichtet, die von den Eltern des Klägers erwähnten Empfehlungen der bayerischen Bezirke bei ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, da sich diese auf Leistungen nach dem SGB XII bezögen und das Jugendamt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches eigene Entscheidungen treffen könne.

II.

Am 21. Oktober 2011 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg und ließ zuletzt in der mündlichen Verhandlung beantragen:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Juni 2011 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 23. September 2011 verpflichtet, unter insoweitiger Rücknahme von Ziffer 2 des Bescheids vom 21. September 2010 dem Kläger für das Schuljahr 2010/2011 die Übernahme der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall der Schulbegleiterin zu bewilligen.

Zur Klagebegründung wurde auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung Bezug genommen und weiterhin ausgeführt: Soweit der Beklagte im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid ausführe, dass „aus Gründen der Gleichbehandlung aller Antragsteller ein einheitlicher Berechnungsmaßstab für die Vergütung eines Schulbegleiters zugrunde gelegt werden muss“, sei nicht erkennbar, wie sich die Kalkulation zusammensetze. Soweit es sich um einen pauschalen Stundensatz handele, werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg in der Sache W 3 K 11.76 hingewiesen. Dort sei zutreffend ausgeführt, dass ein pauschaler Stundensatz ohne eine bestimmte Kalkulation den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Eine Berücksichtigung der Kosten von Krankheitszeiten sei in der Festsetzung der Vergütungshöhe für Schulbegleiter nach dem Vortrag der Beklagten nicht erfolgt. Es entspreche einem normalen Arbeitsverhältnis, dass der Arbeitnehmer (hier der Schulbegleiter) immer unvorhergesehen erkranken könne. Es könne nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, dass Hilfebedürftige diese Teilhabeleistung, auf welche ein Rechtsanspruch bestehe, selber mitfinanzieren müssten. Wenn dem Kläger der Schulbegleiter als Sachleistung gewährt werden würde, müsste dieser ebenfalls nicht die Kosten einer etwaigen Erkrankung des Schulbegleiters tragen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Bayerischen Bezirke mögliche Krankheitszeiten von Schulbegleitern in ihre Kalkulation der Stundensätze einbezogen hätten. Der Bezirk Unterfranken gewähre für Schulbegleiter einen Stundensatz von 18,47 EUR, welcher vom Verwaltungsgericht auch im Verfahren W 3 K 11.76 als angemessene Vergütung herangezogen worden sei. Inwieweit hier aus Gründen der Gleichbehandlung kein einheitlicher Berechnungsmaßstab zur Anwendung komme, sei nicht nachvollziehbar. Ein Verweis auf die verschiedenen Zuständigkeitsbereiche vermöge nicht zu überzeugen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für den Kläger sei unbestritten. Der Beklagte erstatte die anfallenden Kosten entsprechend der im bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 21. September 2010 genannten Kostensätze. Für die Festsetzung der Kostenerstattung für Schulbegleiter seien die Jugendämter in eigener Verantwortung zuständig. Der Hinweis auf die Kalkulation des Stundensatzes des Bezirks Unterfranken gehe daher fehl. Eine Einflussnahme eines Dritten bzw. die Bindung an Kostensätze eines anderen Sozialleistungsträgers seien nicht vorgesehen. Anhaltspunkte, wonach die Festsetzung der gezahlten Vergütung rechtswidrig oder unangemessen sei, ließen sich nicht erkennen. Diesbezüglich werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Oktober 2001 (W 3 E 01.961) Bezug genommen. Der Verband der Bayerischen Bezirke gehe in den gemeinsamen Empfehlungen selbst davon aus, dass beim Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen den Erziehungsberechtigten und einem Schulbegleiter durchaus Kosten entstehen könnten, die vom zuständigen Leistungsträger nicht vollständig ersetzt würden. In Anlage 3 seiner Empfehlungen weise er nämlich darauf hin, dass derartige ungedeckte Kosten in der Regel einen behinderungsbedingten Mehraufwand des Kindes darstellten, der als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG steuerlich absetzbar sei. Im Übrigen folge die Angemessenheit der Vergütung bereits aus der Tatsache, dass im Zuständigkeitsbereich des Beklagten noch kein Betreuungsverhältnis an der vermeintlich zu niedrigen Vergütung gescheitert sei. Außerdem obliege die Ausgestaltung der vertraglichen Regelung den Vertragsparteien und sei vom Beklagten weder beeinflusst worden, noch sei ein Mustervertrag vorgegeben worden. Von Beklagtenseite werde bezweifelt, ob es sich bei den „Schulbegleiterverträgen“ tatsächlich um Arbeitsverträge im Rechtssinne handele, die zu einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichteten. Von der Beantwortung dieser Frage werde es wohl auch abhängen, inwieweit bestimmte Arbeitnehmerschutzrechte Platz greifen könnten. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe sei, den Schulbegleitern eine umfassende soziale Absicherung zu bieten, auch wenn dies von Seiten der betroffenen Eltern wünschenswert erscheine. Vielmehr sei die angemessene Schulbildung des behinderten Kindes im Rahmen des Erforderlichen sicherzustellen, was impliziere, dass nur tatsächlich erbrachte Leistungen im Rahmen der angemessenen Schulbildung erstattungsfähig seien. Die Eltern trügen die Verantwortung für die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften. Im bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheid sei eindeutig auf die nun im Streit stehende Konstellation hingewiesen worden. Selbst wenn aber davon ausgegangen werden würde, dass es sich um einen Arbeitsvertrag handele, so seien mit dem pauschal gewährten Stundensatz sämtliche entstehenden Kosten vom Kläger abzudecken. Die Vertragsgestaltung müsse demzufolge von vorneherein entsprechend so kalkuliert werden, dass der gewährte Stundensatz auskömmlich zur Finanzierung des Arbeitsverhältnisses sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2013, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Aktivlegitimiert ist der Kläger, da Anspruchsinhaber im Falle des § 35a SGB VIII das Kind bzw. der Jugendliche ist. Aus Gründen der Klarstellung war das Rubrum zu berichtigen. Hierbei handelt es sich um keine Klageänderung, weil dadurch die Identität der Parteien und des Klagegrundes nicht verändert wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 91 Rn. 8a); es wurde von Beginn an um Eingliederungshilfe für den Kläger S... H... gestritten.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger, wie sich im Rahmen des § 88 VwGO ergibt, die Änderung des Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 21. September 2010.

Zwar hat der Kläger vordergründig mit Schreiben vom 21. Juni 2011 lediglich die Übernahme derjenigen Kosten beantragt, die dadurch entstehen, dass er bzw. seine Eltern der Schulbegleiterin verpflichtet sind, ihr Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 28. März bis zum 6. April 2011 zu leisten; allerdings hat der Beklagte in Ziffer 2 seines Bescheides vom 21. September 2010 diese Problematik schon abschließend geregelt. Hiernach wird die Zeitstunde nach der Dauer der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes und der Schulbegleitung während der Unterrichts- und Pausenzeiten vergütet. In der Begründung des Bescheides wird zudem darauf hingewiesen, dass unter anderem Krankheitszeiten der Schulbegleitung nicht vergütet werden können.

Da diese abschließende und bestandskräftige Regelung dem Begehren des Klägers entgegen steht, muss der Antrag dahingehend verstanden werden, dass der Kläger unter entsprechender insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 21. September 2010 auch die Übernahme von Kosten für die Schulbegleitung begehrt, die auf der Grundlage von deren krankheitsbedingtem Ausfall entstehen. Einen entsprechenden Klageantrag hat der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellt.

Nach den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl I S. 130) - SGB X - können bestandskräftige Bescheide nur nach den Vorschriften der §§ 44 bis 49 SGB X zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben werden.

Der vorliegende Antrag richtet sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Bei dem Bescheid vom 21. September 2010 handelt es sich zwar (teilweise) um einen begünstigenden Verwaltungsakt, soweit die Kosten für den Schulbegleiter übernommen werden (Ziffer 1 des Bescheides). Gleichzeitig wird aber durch die Regelung in Ziffer 2 des Bescheides in Verbindung mit der Begründung eine höhere Sozialleistung, nämlich die Übernahme der Kosten, die durch den Anspruch des Schulbegleiters auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen, versagt. Auch ein begünstigender Verwaltungsakt ist insoweit unmittelbar belastend, als er einen an sich bestehenden höheren Leistungsanspruch nicht gewährt (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 44 Rn. 22).

Als Antrag nach § 44 SBG X lässt die Rechtsprechung jedes Vorbringen gelten, das so auszulegen oder umzudeuten ist, der Antragsteller wolle die Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides (Schütze in von Wulffen, a.a.O., § 44 Rn. 38).

Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, hat die Behörde ihn aufzuheben und nach allgemeinen Grundsätzen die Leistung neu festzustellen. Der Betroffene hat bei Rechtswidrigkeit des Erstbescheides einen einklagbaren Anspruch auf Aufhebung und Neubescheidung. Ein Ermessen steht der Behörde nicht zu. Anders als das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht folgt das SGB X bei Ansprüchen auf Sozialleistungen dem Grundsatz, dass der materiellen Gerechtigkeit auch für die Vergangenheit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit behördlicher Entscheidungen gebührt (BSG, U.v. 11.11.2003 - B 2 U 32/02 - juris Rn. 19).

Demgegenüber ist § 48 SGB X deshalb nicht anwendbar, weil im vorliegenden Fall in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom 21. September 2010 vorgelegen haben, keine wesentliche Änderung eingetreten ist.

Auch § 45 SGB X ist nicht einschlägig, weil es im vorliegenden Fall nicht um die Rücknahme eines begünstigenden Teiles des Bescheides vom 21. September 2010 geht.

Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Der Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 21. September 2010 zumindest in dessen Ziffer 2 das Recht unrichtig angewandt.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Bei der dem Kläger grundsätzlich bewilligten Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um eine Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) - SGB VIII -. Nach § 35a Abs. 2 SGB VIII wird diese Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall geleistet und zwar in den in § 35a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VIII aufgezählten Formen, im vorliegenden Fall gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in ambulanter Form. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richtet sich u.a. die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022) - SGB XII - konkretisiert sich die Leistung der Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessen Schulbildung.

Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfeverordnung – EinglHVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I, S. 3022) zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder oder Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 15.6.2011 – 7 A 10.420/11 – juris Rn. 39, 40). Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern. Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der „sonstigen Maßnahmen“ zugunsten behinderter Kinder (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – juris Rn. 19).

Auf dieser Grundlage hat der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21. September 2010 die Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters als Eingliederungshilfe bewilligt. Diese Eingliederungshilfe hat er allerdings im Hinblick auf deren konkrete Ausgestaltung fehlerhaft in Ziffer 2 des Bescheides vom 21. September 2010 unter anderem auf die Dauer der tatsächlichen Anwesenheit der Schulbegleitung während der Unterrichts- und Pausenzeiten beschränkt; deshalb handelt es sich nicht um eine angemessene Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall (§ 35 a Abs. 2 SGB VIII).

Dem kann der Beklagte nicht entgegen halten, derartige Kosten seien durch den pauschalen Stundensatz von 12,78 EUR abgedeckt; möglicherweise zusätzlich anfallende Kosten müssten aus diesem pauschalen Satz finanziert werden.

Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Kläger die Kosten ersetzt, die für die Schulbegleitung entstehen, und nicht selbst die Schulbegleitung zur Verfügung stellt. Denn der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe konkretisiert sich auf der Grundlage der o.g. Vorschriften als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch die sonstige Maßnahme (§ 12 Nr. 1 EinglHVO) Schulbegleitung.

Diese kann sowohl im Rahmen des sog. Elternmodells als auch des sog. Trägermodells erbracht werden.

Bei dem sog. Trägermodell beschäftigt ein freier Wohlfahrtsträger als Arbeitgeber Personen, die bei Bedarf als Schulbegleiter zur Verfügung gestellt werden. Hierbei erfüllt der Wohlfahrtsträger seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern und rechnet den Einsatz der Schulbegleiter mit dem Kostenträger ab.

Bei dem sog. Elternmodell müssen die Eltern selbst eine Person als Schulbegleitung auswählen und mit dieser einen Arbeitsvertrag abschließen. Sie erhalten vom Kostenträger eine Vergütung nach einem Stundensatz. Dieser Stundensatz ist bei den verschiedenen Kostenträgern unterschiedlich hoch.

In diesem Rahmen haben gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Leistungsberechtigten das Recht, Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Den Wünschen soll nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Auf dieser Basis ist es möglich, aber nicht zwingend, dass der Träger der Jugendhilfe nach dem sog. Elternmodell die Eingliederungshilfe Schulbegleitung dadurch erbringt, dass er lediglich die für diese Maßnahme entstehenden Kosten trägt, die Organisation und Ausgestaltung jedoch dem Hilfeempfänger bzw. dessen Erziehungsberechtigten überlässt. Wählt er aber diese Möglichkeit, hat er die sich aus § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergebende Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers wahrzunehmen; dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Jugendhilfeträger nicht nur „Zahlstelle“ sein soll, sondern Leistungsträger. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung der familiären Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 31).

Äußert der Kläger bzw. Erziehungsberechtigte keinen Wunsch, ob der Jugendhilfeträger (ggfs. mit Hilfe eines freien Trägers) die Schulbegleitung zur Verfügung stellen und organisieren soll oder ob er selbst die Schulbegleitung auswählen und anstellen möchte, ist die Entscheidung des Beklagten, dies dem Hilfeempfänger bzw. dessen Erziehungsberechtigten zu übertragen, nicht zu beanstanden. Allerdings bedeutet dies unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass er mit der bloßen Zahlung eines „gegriffenen“ pauschalen Stundensatzes seiner Steuerungsverantwortung aus § 36a Abs. 1 SGB VIII gerecht werden könnte. Vielmehr muss er auch in dieser Konstellation dafür Sorge tragen, dass die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall (§ 35a Abs. 2 SGB VIII) erbracht wird.

Dies bedeutet, dass die Hilfeleistung konkret in der Lage sein muss, den Bedarf zu decken (BayVGH, B.v. 13.11.2012 - 12 ZB 11.2051 - juris Rn. 10).

Im vorliegenden Fall ist der vom Beklagten gewährte pauschale Stundensatz von 12,78 EUR hierfür nicht geeignet.

Dies ergibt sich schon aus dem Bescheid vom 21. September 2010 selbst. Dessen Ziffer 1 bestimmt, dass ein Stundensatz von 12,78 EUR übernommen wird. In den Gründen des Bescheides finden sich keine Ausführungen zu der Frage, ob dieser Stundensatz zusätzlich weitere möglicherweise entstehende Kosten abdecken soll. Deshalb durfte der Kläger davon ausgehen, dass er eine Schulbegleitung genau zu diesem Stundensatz anstellen darf. Kompatibel hierzu ist auch die Bestimmung in Ziffer 2 des Bescheides vom 21. September 2010, wonach die Zeitstunde u.a. nach der Dauer der tatsächlichen Anwesenheit der Schulbegleitung während der Unterrichts- und Pausenzeiten vergütet wird. Ergänzt wird dies durch den Hinweis in der Begründung des Bescheides, dass Krankheits- und sonstige Fehlzeiten der Schulbegleitung nicht vergütet werden können. Hieraus wird erkennbar, dass der angegriffene Bescheid selbst davon ausgeht, dass mit dem Stundensatz von 12,78 EUR lediglich die tatsächliche Anwesenheit der Schulbegleitung abgedeckt werden soll, nicht aber darüber hinaus entstehende weitere Kosten.

Damit ist deutlich, dass die bewilligte Jugendhilfemaßnahme nicht den konkreten Bedarf decken kann. Denn im vorliegenden Fall besteht nicht nur ein Bedarf für die Vergütung der tatsächlichen Anwesenheit der Schulbegleitung zum Stundensatz von 12,78 EUR, es besteht darüber hinaus auch ein Bedarf für die Befriedigung des mit der Beschäftigung der Schulbegleitung verbundenen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dem gegenüber kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, ein solcher Anspruch bestehe nicht.

Die Mutter des Klägers hat mit der Schulbegleiterin S... B. einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, aus dem kraft Gesetzes verschiedene Arbeitgeberpflichten resultieren. Die (nicht näher substantiierten) Bedenken des Beklagten an der Arbeitnehmereigenschaft der Schulbegleiterin teilt das Gericht nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind wesentliche Gesichtspunkte für die Arbeitnehmereigenschaft die persönliche Abhängigkeit, insbesondere diejenige in Bezug auf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit. Die Schulbegleiterin ist hinsichtlich ihrer Arbeitszeit und des Orts ihrer Leistungserbringung vollkommen an die Bedürfnisse des Klägers gebunden und deshalb als Arbeitnehmerin anzusehen (vgl. auch ArbG Würzburg, U. v. 28.8.2010 -1 Ca 2108/09- juris Rn.50).

Die Eltern, die einen Schulbegleiter im Rahmen eines Arbeitsvertrages beschäftigen, sind gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) nach vierwöchiger Beschäftigung des Arbeitnehmers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Schulbegleiters verpflichtet. Dieser Anspruch kann nicht arbeitsvertraglich abbedungen werden (§ 12 EntgFG). Der Arbeitgeber kann sich bei der Krankenkasse für den Fall der Entgeltfortzahlung versichern und erhält dann einen bestimmten Prozentsatz seiner aufgewendeten Kosten zurück (Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung – AAG).

Vorliegend besteht eine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung; zum Zeitpunkt der Erkrankung war die Schulbegleiterin schon länger als vier Wochen beschäftigt.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf stützen, die Vergütung der Schulbegleiterin hätte so bemessen werden müssen, dass Rücklagen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hätten gebildet werden können. Eine derartige Verpflichtung geht schon - wie oben ausgeführt - nicht aus dem Bescheid vom 21. September 2010 hervor. Diesem ist vielmehr zu entnehmen, dass der Stundensatz von 12,78 EUR in voller Höhe an die Schulbegleitung für „die tatsächliche Anwesenheit (…) der Schulbegleitung“ (vgl. Ziffer 2 des Bescheides) verwendet werden darf.

Schon deshalb hilft dem Beklagten auch der Vergleich mit dem Modell des persönlichen Budgets nicht weiter. Dieses Modell wäre auf der Grundlage von § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 19. Juli 2001 (BGBl I S. 1046), - SGB IX - wohl anwendbar, um den Bedarf im Einzelfall zu decken. Allerdings ist auch nach § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX das persönliche Budget so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2012 - 12 ZB 11.2051 - juris Rn. 10).

Darüber hinaus kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, der Kläger hätte bei der Krankenkasse eine Versicherung für den Fall der Entgeltfortzahlung abschließen müssen. Dies haben die gesetzlichen Vertreter des Klägers getan, wie sich aus den im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt. Allerdings hat der Beklagte auch für die hierfür entstehenden Kosten im Bescheid vom 21. September 2010 keine Übernahme zugesagt.

Zudem kann sich der Beklagte nicht darauf stützen, der Kläger könne die Kosten, die für die Beschäftigung der Schulbegleitung entstanden seien und die nicht durch den Beklagten gedeckt seien, als ausgewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 Einkommenssteuergesetz steuerlich absetzen. Mit diesem Argument gesteht er demgegenüber gerade zu, dass der individuelle Bedarf zu ungedeckten Kosten führt.

Auch das Argument, die Angemessenheit der Vergütung folge bereits aus der Tatsache, dass im Zuständigkeitsbereich des Beklagten noch kein Betreuungsverhältnis an der vermeintlich zu niedrigen Vergütung gescheitert sie, ist unbehelflich. Dieses Argument könnte dem Beklagten möglicherweise weiter helfen, wenn er eine Kalkulation vorgelegt hätte, aus welcher sich ergäbe, welchen Anteil des pauschalen Stundensatzes von 12,78 EUR der Kläger an die Schulbegleitung als Stundensatz auszahlen dürfe und welchen Teil er für die Bildung von Rücklagen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für die oben angesprochene diesbezügliche Versicherung verwenden solle; darüber hinaus müsste dann aber deutlich sein, dass zu diesem - erniedrigten - Stundensatz problemlos eine Schulbegleitung zu finden sei. Dem gegenüber hat der Beklagte jedoch im Bescheid vom 21. September 2010 geregelt, dass mit dem Stundensatz von 12,78 EUR die tatsächliche Anwesenheit der Schulbegleitung vergütet werde.

Selbstverständlich hat der Beklagte recht mit seinem Argument, es sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, den Schulbegleitern eine umfassende soziale Absicherung zu bieten. Dem gegenüber ist es jedoch Aufgabe der Eingliederungshilfe, Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall zu gewähren. Wenn im Einzelfall die Schulbegleitung aus dem Arbeitsvertrag gegenüber dem Hilfeempfänger einen Anspruch auf soziale Absicherung hat, gehört dies aber zum Bedarf im Einzelfall, den die Eingliederungshilfe abzudecken hat.

Die Einlassung des Beklagten, die Eltern trügen die Verantwortung für die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften, kann nicht bedeuten, dass der Beklagte die zusätzlichen Pflichten, die aus einem derartigen Arbeitsvertrag fließen, auf den Hilfeempfänger überwälzen könnte.

Eine Teilfinanzierung des Schulbegleiters durch den Hilfeempfänger selbst ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht zulässig. Nach §§ 90, 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ist nur bei teilstationärer Eingliederungshilfe eine Kostenbeteiligung zu leisten. Auch bei der Gewährung von Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII haben sich die Eltern grundsätzlich nicht an den Kosten zu beteiligen; vielmehr müssen die Eltern nur für die Kosten des Lebensunterhalts des Kindes aufkommen (vgl. § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII).

Der Träger darf nicht zu Lasten der Hilfeempfänger sparen, obwohl er an sich selbst für die Hilfeerbringung zuständig ist (BayVGH, B.v. 13.11.2012 - 12 ZB 11.2051 - juris, Rn 19).

Ist dem Beklagten daran gelegen, das Arbeitsverhältnis mit der Schulbegleitung in einer Art und Weise auszugestalten, dass deren Anspruch auf Sozialleistungen aus dem Arbeitsverhältnis möglichst minimiert wird, mag er im Rahmen seiner Steuerungsverantwortung nach § 36a SGB VIII selbst die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages mit der Schulbegleitung übernehmen, so dass nicht der Jugendhilfeberechtigte bzw. dessen Mutter Vertragspartner der Schulbegleitung wird und deren Ansprüchen ausgesetzt ist.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beklagte bei Erlass von Ziffer 2 des Bescheides vom 21. September 2010 das Recht unrichtig angewandt hat, weil diese Regelung der Vorschrift des § 35a Abs. 2 SGB VIII widerspricht, wonach die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall geleistet wird.

Auf dieser Grundlage erbringt der Beklagte die Sozialhilfeleistung Jugendhilfemaßnahme Schulbegleitung zum Teil zu Unrecht nicht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Hieraus ergibt sich die Rechtsfolge, dass der Beklagte den Verwaltungsakt vom 21. September 2010 insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen hatte. Da er dies mit Bescheid vom 21. Juni 2011 verweigert hat, erweist sich dieser Bescheid als rechtswidrig.

Dem gegenüber hat der Kläger aus § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII einen Anspruch darauf, dass ihm nach dem Bedarf im Einzelfall eine angemessene Schulbildung ermöglicht wird. Hierzu gehören auch - wie oben ausgeführt - die Kosten, die durch den Anspruch der Schulbegleitung auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen. Hiervon sind sowohl die Kosten erfasst, die der Kläger für eine entsprechende Versicherung aufwendet, als auch die Kosten, die er selbst als Entgeltfortzahlung an die Schulbegleiterin zu leisten hat (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 44 Rn. 27).

In dieser Hinsicht steht dem Beklagten kein Ermessensspielraum zu, den das Gericht zu beachten hätte. Dies ergibt sich aus der Anspruchsgrundlage. Ein „Beurteilungs- und Ausgestaltungsspielraum“ des Beklagten - wenn man einen solchen überhaupt annehmen wollte -, erschöpft sich im Zurverfügung-stellen der zur Deckung des konkreten Bedarfs durch die geleistete Hilfe im Einzelfall benötigten finanziellen Mittel (BayVGH, B.v. 13.11.2012 - 12 ZB 11.2051 - juris Rn. 12).

Aus diesen Gründen erweist sich der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2011 als rechtswidrig; er verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass er aufzuheben und der Beklagte dazu zu verpflichten war, unter insoweitiger Rücknahme von Ziffer 2 des Bescheides vom 26. September 2010 dem Kläger für das Schuljahr 2010/2011 die Übernahme der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall der Schulbegleitung zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2, § 188 Satz 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.