OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2013 - III - 5 RVs 6/13
Fundstelle
openJur 2013, 16592
  • Rkr:

Ein erzwungener Kuss erfüllt den Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB. Die für den Gewaltbegriff notwendige körperliche Kraftentfaltung des Täters und die hierdurch verursachte physische Zwangswirkung für das Opfer kann schon in dem bloßen Heranziehen des Körpers der Geschädigten liegen. Der entgegenstehende Wille der Geschädigten kann selbstverständlich bereits im Zusammenhang mit zunächst verbalen Anzüglichkeiten des Täters zum Ausdruck gebracht werden.

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe

                                                                                      I.

Das Amtsgericht Essen hat gegen den Angeklagten durch Urteil vom 05. Juli 2012 wegen Nötigung eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,- EUR verhängt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 26. Oktober 2012 verworfen und u.a. folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen:

"Am 08.11.2011 nahm die Zeugin L bei dem Angeklagten in der Musikschule eine Einzelstunde im Gitarrenunterricht wahr. Der Angeklagte und die Zeugin machten sodann eine Kaffeepause in einem angrenzenden Raum, wobei der Angeklagte nach dem Eindruck der Zeugin anfing, die Zeugin L "anzubaggern". So äußerte der Angeklagte gegenüber der Zeugin, er finde sie "toll". Dabei kam das Gespräch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin auch auf ein Gothic-Konzert, welches die Zeugin kurz zuvor besucht hatte. Die Zeugin hatte dem Angeklagten auch Fotos gezeigt, auf denen sie in für einige Mitglieder der Gothic-Szene typischer Lack- und Lederbekleidung zu sehen war. Die Annäherungsversuche des Ange-

klagten beantwortete die Zeugin, indem sie deutlich äußerte, dass sie so etwas nicht wolle und dass sie einen Freund habe. Der Angeklagte antwortete darauf, dass auch er sich in einer Beziehung befinde. Er äußerte in diesem Zusammenhang sinnge-

mäß, dass das ja nichts ausmache.

Der Angeklagte stand schließlich vom Tisch, an dem er und die Zeugin saßen, auf, und musste sich, um wieder in den Unterrichtsraum zurück zu gelangen, an der Zeugin vorbei bewegen. Die Zeugin stand ebenfalls auf, so dass beide Personen sich frontal gegenüberstanden. Der Angeklagte zog die Zeugin in dieser Position zu sich heran und küsste sie auf den Mund. Dabei konnte nicht sicher festgestellt werden, ob der Angeklagte die Zeugin während des Kusses weiter festhielt."

Die Strafkammer hat den Tatbestand der Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

                                                                                      II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten zu Recht als Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB gewertet. Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbe­gründung hat der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils gegenüber der Geschädigten Gewalt angewendet und dadurch die Duldung eines Verhaltens - den Kuss auf den Mund der Geschädigten - erzwungen.

Kennzeichnend für die Anwendung von Gewalt ist neben einer körperlichen Kraft­entfaltung des Täters - an die allerdings nur geringe Anforderungen zu stellen sind - die hierdurch verursachte unmittelbare physische Zwangswirkung auf das Opfer (vgl. insoweit Fischer, StGB, 60. Aufl., § 240 Rdnr. 19 m. w. Nachw.). Hierfür genügt das vom Landgericht festgestellte Heranziehen der Geschädigten zum Körper des Ange­klagten. Ausweislich der Feststellungen standen sich der Angeklagte und die Ge­schädigte frontal gegenüber, nachdem beide von dem Tisch, an dem sie zuvor ge­sessen hatten, aufgestanden waren. In dieser Position hat der Angeklagte die Ge­schädigte zu sich herangezogen und sie auf den Mund geküsst. Damit steht eine

- wenn auch geringe - körperliche Kraftentfaltung des Angeklagten genauso außer Frage wie der körperlich wirkende Zwang für die Geschädigte, deren räumliche Position verändert worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Geschädigte bereits vor dem Heranziehen derart nah bei dem Angeklagten gestanden hat, dass dieser sie auch - ohne das Heranziehen - unvermittelt hätte küssen können. Ent­scheidend ist, dass der Angeklagte die Geschädigte tatsächlich angefasst und zu sich herangezogen hat, so dass sie ihm räumlich (noch) näher gekommen ist und dem nachfolgenden Kuss nicht mehr ausweichen konnte.

Es fehlt auch nicht an der Kausalität des Gewalteinsatzes für das erzwungene Ver­halten.

Eine Nötigung setzt zwar voraus, dass der Täter der anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt, d.h. sie gegen ihren Willen dazu veranlasst. Letzteres beinhal­tet, dass ein entgegenstehender Wille überhaupt vorhanden ist. Denn wer keinen Willen zu einem bestimmten Verhalten hat, kann nicht zum gegenteiligen Verhalten gezwungen werden, weshalb nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1982, 2264; NStZ 2010, 698; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2012 - 5 RVs 62/12 OLG Hamm -) überraschende, das Opfer lediglich "überrumpelnde" Handlungen aus­scheiden, auch wenn die betroffene Person sie nicht will. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Tatbestand der Nötigung ein zweiaktiges Geschehen des Inhalts voraus­setzt, dass das Opfer erst auf die Nötigungshandlung hin mit einem abwehrenden Verhalten reagieren und der Täter daraufhin mit (erneuter) Gewalt oder Drohung ein weiteres Verhalten erzwingen müsste. Vielmehr reicht es aus, wenn das Opfer im Vorfeld der (ersten) Nötigungshandlung seinen entgegenstehenden Willen gegen­über dem Täter klar zum Ausdruck bringt. Im Fall eines - wie hier - sexuell moti­vierten Täterhandelns kann der entgegenstehende Wille selbstverständlich auch im Zusammenhang mit zunächst verbalen Anzüglichkeiten des Täters geäußert werden.

Vorliegend hatte die Geschädigte einen derartigen entgegenstehenden Willen gebil­det und diesen auch unmissverständlich gegenüber dem Angeklagten formuliert, so dass - entgegen der Revisionsbegründung - nicht von einem das Opfer lediglich "überraschenden" Verhalten des Angeklagten auszugehen ist. Ausweislich der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte den der Geschädigten erteilten Gitarrenunterricht unterbrochen und die Pause zu verbalen Annäherungsversuchen und Anzüglichkeiten genutzt. Die Geschädigte hat daraufhin "deutlich geäußert, dass sie so etwas nicht wolle". Weder hiervon noch von dem Hinweis der Geschädigten, dass sie einen Freund habe, hat sich der Angeklagte ab­halten lassen, sondern sinngemäß geantwortet, dass "das ja nichts ausmache". Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zu Recht angenommen, der Angeklagte habe sich über einen bereits zuvor gebildeten und deutlich geäußerten (entgegen­stehenden) Willen der Geschädigten hinweggesetzt, indem er sie am Ende der Pause an sich herangezogen und auf den Mund geküsst hat. Da bereits das Heran­ziehen der Geschädigten als Gewalt zu qualifizieren ist und der Nötigungserfolg bereits mit dem Erdulden des Kusses eingetreten war, kam es auch nicht darauf an, ob der Angeklagte die Geschädigte während des Kusses weiter festgehalten hat. Auch dies hat das Landgericht zutreffend gewürdigt.

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils ist ebenfalls nicht zu bean­standen. Die Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters, in die das Revisions­gericht nur dann eingreifen kann, wenn das Tatgericht rechtsfehlerhafte Strafzumes­sungserwägungen anstellt oder die Strafe bei Berücksichtigung des Strafrahmens unvertretbar hoch oder niedrig ist (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 337 Rdnr. 34 m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht. Insbeson­dere hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die von ihm vorgenommene Nötigungshand­lung sicherlich im unteren Bereich möglicher Übergriffe liegt.

Die Revision war daher entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kosten­folge zu verwerfen.

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