VG Gießen, Urteil vom 20.02.2013 - 5 K 455/12.GI
Fundstelle
openJur 2013, 16471
  • Rkr:

Die Nutzung einer elektronischen Zigarette unterliegt dem umfassenden Rauchverbot im Schulgebäude und auf dem Schulgelände.

Eine Lehrkraft verstößt aufgrund ihrer Vorbildfunktion gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, wenn sie während der Dienstzeit im Schulgebäude und/oder auf dem Schulgelände elektronische Zigaretten konsumiert.

Tenor

1. Die Dienstanweisung des Schulleiters der I. Schulen der Stadt H. vom 24.01.2012 und der Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes für den H. vom 14.02.2012 werden aufgehoben, soweit dem Kläger untersagt wird, elektronische Zigaretten auf dem Schulgelände zu zeigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden,falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 21.08.1964 geborene Kläger steht mit dem statusrechtlichen Amt eines Oberstudienrates (Besoldungsgruppe A 14BBesO) im Dienst des Beklagten. Er verrichtet seinen Dienst an den I. Schulen der Stadt H.. Das bis zum 31.12.2012 eigenständige Staatliche Schulamt für den H. (im Folgenden: Staatliches Schulamt)stellte bei ihm mit Ablauf des Monats März 2003 die begrenzte Dienstfähigkeit fest. Seine wöchentlichen Pflichtstunden sind seither auf 12 reduziert.

Mit Schreiben vom 24.01.2012 wies der Schulleiter der I. Schulen den Kläger an, elektronische Zigaretten auf dem Schulgelände nicht zu zeigen bzw. zu nutzen. Er führte aus, auf dem schulischen Gelände bestünde seit mehreren Jahren ein absolutes Rauchverbot.Auf Anraten des Bundesinstituts für Risikobewertung gelte für die elektronische Zigarette nichts anderes als bei handelsüblichen Zigaretten. Aufgrund seiner Vorbildfunktion als Lehrkraft solle der Kläger Schülern keinen Anlass geben, gesetzliche Vorgaben zu missachten. Den gegen diese Anordnung eingelegten Widerspruch wies das Staatliche Schulamt mit dem Kläger am 21.02.2012 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 14.02.2012 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Dienstanweisung des Schulleiters stelle keinen mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Sie enthalte lediglich den Hinweis auf die Gesetzeslage. Das Rauchen einer elektronischen Zigarette auf dem Schulgelände sei eine dienstrechtlich zu ahndende Dienstpflichtverletzung, weil sie gegen das in § 3 Abs. 9 Satz 3 Hessisches Schulgesetz (HSchG) normierte Rauchverbot verstoße.

Mit bei Gericht am 16.03.2012 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.

Er trägt vor, elektronische Zigaretten unterfielen nicht dem Geltungsbereich des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) vom 09.06.2007. Anders als beim Rauchen verbrenne die elektronische Zigarette keinen Tabak oder sonstige Pflanzteile,sondern verdampfe eine Flüssigkeit, die in den meisten Fällen Nikotin enthalte. Auch der vom HessNRSG verfolgte Zweck,Nichtraucher in öffentlichen Räumen vor dem Konsum von Tabakprodukten zu schützen, stehe einer Anwendbarkeit des Gesetzes auf elektronische Zigaretten entgegen. Diese beinhalteten keine Tabakprodukte. Darüber hinaus lösten sich bei der elektronischen Zigarette die winzigen Teilchen in dem ausgeatmeten Dampf mit der Zeit auf und gingen in die Gasphase über. Hingegen seien die Partikel im Zigarettenrauch Feststoffe, die als solche in der Luft verblieben oder sich in der Umgebung ablagerten. Schließlich beruhe das HessNRSG auf den nachgewiesenen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Schädlichkeit des Passivrauchens. Solche Erkenntnisse seien bezüglich der elektronischen Zigaretten nicht vorhanden. Aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Rechts auf freie Entfaltung seines Persönlichkeitsrechts habe er einen Anspruch, in dem Lehrerzimmer oder in sonstigen der Öffentlichkeit und den Schülerinnen und Schülern nicht zugänglichen Räumen des Schulgebäudes elektronische Zigaretten zu dampfen. Aufgrund der strikten Umsetzung des Rauchverbotes träfen sich nunmehr die rauchenden Lehrer außerhalb des Schulgebäudes. Gerade dort hielten sich aber auch die Schüler auf, die rauchten oder sich mit den Rauchenden unterhielten. Wenn er in einem für die Schüler nicht zugänglichen Raum seine elektronische Zigarette dampfen könne,würde er gerade kein negatives Vorbild für die Schülerinnen und Schüler abgeben. Schließlich sei die Dienstanweisung des Schulleiters auch deshalb rechtswidrig, weil er sich nicht auf die Schulordnung und damit auf sein Hausrecht berufen könne.

Der Kläger beantragt,

die Dienstanweisung des Schulleiters der I. Schulen der Stadt H.vom 24.01.2012 und den Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes für den H. vom 14.02.2012 aufzuheben, hilfsweise

festzustellen, dass das Dampfen von E-Zigaretten im Lehrerzimmer oder in der Öffentlichkeit und den Schülerinnen und Schülern nicht zugänglichen Räumen in dem Schulgebäude nicht gegen § 3 Abs. 9 Satz 3 HSchG und § 1 HessNRSG verstößt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, Zweck des HessNRSG und des Rauchverbotes im HSchGsei der Schutz der in den entsprechenden Räumen im Umfeld der Raucher befindlichen Personen vor den durch das Rauchen freigesetzten Stoffen. Der Dienstherr habe das generelle Rauchverbot in der Schule und auf dem Schulgelände eingeführt wegen des Scheiterns der Präventionsarbeit, in deren Rahmen er das Rauchen von Schülerinnen und Schülern ab einem gewissen Alter in Raucherecken geduldet habe. Aufgrund der Vorbildfunktion gelte das Rauchverbot auch für Lehrkräfte. Aus den Stellungnahmen des Bundesinstitutes für Risikobewertung, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie des Deutschen Krebsforschungszentrums ergebe sich die Notwendigkeit, die Nutzung elektronischer Zigaretten nicht anders zu bewerten als diejenige herkömmlicher Zigaretten. Das Rauchverbot verletze den Kläger nicht in seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Wegen des gesetzlichen Verbotes komme es nicht darauf an, ob sich ein solches auch aus der Schulordnung ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (drei Hefter Personalakte des Klägers, ein Hefter Verwaltungsvorgang) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, insbesondere statthaft.

Der Kläger kann sein auf die Aufhebung der Dienstanweisung des Schulleiters der I. Schulen der Stadt H. vom 24.01.2012 und den Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes vom 14.02.2012gerichtetes Begehren im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgen. Das von dem Schulleiter ausgesprochene Verbot,elektronische Zigaretten auf dem Schulgelände zu zeigen bzw. zu nutzen, stellt keinen mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO)angreifbaren Verwaltungsakt dar. Sein Regelungszweck besteht darin,die Modalitäten der Dienstausübung festzulegen. Aufgrund dieses objektiven Sinngehalts fehlt es an der einen Verwaltungsakt kennzeichnenden unmittelbaren Rechtswirkung nach außen. Nichts anderes gilt, wenn sich die dienstliche Anordnung auch auf die persönliche Rechtsstellung des Beamten auswirkt (vgl. BVerwG,Urteil vom 15.02.1989 – 6 A 2.87 –, BVerwGE 81, 258).Der schulorganisationsinterne Charakter der angegriffenen Maßnahme wird zudem nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheides geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 – 2 C 3.05–, IÖD 2006, 158). Erteilt ein Vorgesetzter wie hier einem Beamten eine Weisung, muss dieser gem. § 54 Abs. 2 BeamtStG vor Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage ein Vorverfahren durchführen. Diese Besonderheit des Beamtenrechts lässt die Rechtsnatur der erlassenen Organisationsmaßnahme durch den Erlass des Widerspruchsbescheides unberührt. Dies gilt unabhängig davon,ob die Widerspruchsbehörde den Widerspruch in der Sache bescheidet oder wie hier unzutreffend als unzulässig einstuft.

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

Die von dem Schulleiter der I. Schulen der Stadt H. erlassene Anordnung vom 24.01.2012 und der sie im Ergebnis bestätigende Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes vom 14.02.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit sie ihm die Nutzung elektronischer Zigaretten auf dem Schulgelände verbieten. Hingegen erweisen sich die Anordnung und der Widerspruchsbescheid als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie ihm das Zeigen elektronischer Zigaretten auf dem Schulgelände untersagen.

Das angeordnete Nutzungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in §35 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 3 Abs. 9 Satz 3 HSchG. Nach § 35 Satz 2 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen von Vorgesetzten auszuführen. Bei dem Schulleiter handelt es sich um einen Vorgesetzten des Klägers (§ 88 Abs. 1 Satz 3 HSchG). Dessen Anordnung bindet den Kläger aufgrund der ihm gem.§ 35 Satz 2 BeamtStG obliegenden Befolgungspflicht, soweit sie seine Rechte nicht verletzt. Das Verbot der Nutzung elektronischer Zigaretten auf dem Schulgelände greift in das Recht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG ein.Es beschränkt sein von dieser Verfassungsnorm umfasstes Recht, über die Gestaltung der unterrichtsfreien Zeit auf dem Schulgelände eigenverantwortlich zu bestimmen. Trotz dieses Eingriffs hält das Nutzungsverbot einer rechtlichen Prüfung stand.

Das Grundrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG besteht nicht uneingeschränkt. Es steht unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Dies ermöglicht seine Einschränkung durch Gesetz. Das von ihm erlassene Nutzungsverbot kann der Schulleiter auf § 3 Abs. 9 Satz 3 HSchG stützen.

Nach § 3 Abs. 9 Satz 3 HSchG ist Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet. Was unter „rauchen“im Sinne dieser am 01.08.2005 in Kraft getretenen Norm zu verstehen ist, wird nicht näher erläutert. Dies gilt im Übrigen auch für das am 01.10.2007 in Kraft getretene und am 17.03.2010 geänderte HessNRSG. Auch dieses verbietet in seinem § 1 allgemein „das Rauchen“. Entgegen der Auffassung des Klägers umfasst der vom hessischen Landesgesetzgeber im HSchG gebrauchte Begriff des „Rauchens“ nicht nur den Konsum von Tabakwaren. Zum einen geht es hier nicht um die Auslegung des HessNRSG, sondern um das in § 3 Abs. 9 Satz 3 HSchG verankerte Rauchverbot im Schulgebäude und auf dem Schulgelände. Dieses ist erkennbar nicht auf bestimmte Produktgruppen beschränkt. Es dient auch durch den umfassenden, nicht auf das Schulgebäude beschränkten räumlichen Schutzbereich nicht nur dem Schutz der Nichtraucher vor Gesundheitsgefährdungen. Vielmehr ist das umfassende Rauchverbot in den Schulen Teil deren Präventionsarbeit. Im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge zielt es darauf ab, Schüler und Schülerinnen von einem für ihre Gesundheit risikobehafteten Verhalten abzuhalten und sie dazu anzuhalten, ein suchtfreies Leben zu führen. Nach diesem Sinn und Zweck erfasst das in § 3 Abs. 9Satz 3 HSchG normierte Rauchverbot auch elektronische Zigaretten.Für diese Bewertung sprechen sowohl das äußere Erscheinungsbild des Konsums der elektronischen Zigarette, das ausweislich der Demonstration des Klägers vor laufender Fernsehkamera am Verhandlungstag mit dem Konsum herkömmlicher Zigaretten vergleichbar ist, als insbesondere auch die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung, das als bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz u. a. in Fragen der Produktsicherheit und des Verbraucherschutzes wissenschaftlich berät, rät in seiner vom Beklagten vorgelegten Risikobewertung vom 05.01.2008, die Nutzung der elektronischen Zigaretten in Innenräumen nicht anders zu behandeln als diejenige von herkömmlichen Zigaretten. Es begründet diese Einschätzung mit dem Hinweis, bisher sei nicht geklärt, wie viel Nikotin nach dem Ausatmen des Inhalats in die Umgebung abgegeben werde. Nikotin sei ein starkes Nervengift, das bei oraler Aufnahme bereits in geringen Dosen tödlich wirken könne. Zudem besitze Nikotin ein Potential zur Schädigung der Erbsubstanz. Das Deutsche Krebsforschungszentrum mit Sitz in Heidelberg führt in seiner ebenfalls vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme aus dem Jahre 2010 aus, bislang sei nicht eindeutig geklärt, wie viel Nikotin der Organismus über elektronische Zigaretten tatsächlich aufnehme. Zwei Studien stellten nur geringe oder keine Nikotinaufnahme fest, eine weitere Studie hingegen habe eine deutliche, mit einem medizinischen Nikotininhalator vergleichbare Aufnahme gefunden. Die vorliegenden Studien hätten nur eine begrenzte Aussagekraft, weil sie nur die elektronischen Zigaretten von drei Anbietern untersucht hätten. Es sei nichts darüber bekannt, ob und wie sich die Inhalation der von den elektronischen Zigaretten erzeugten Dämpfe langfristig auf die Gesundheit auswirke. Insbesondere könnten möglicherweise vorhandene Verunreinigungen gesundheitsschädlich sein. Unklar sei auch, ob Substanzen wie Propylenglykol, die für die orale Aufnahme als unbedenklich eingestuft seien, auch bei wiederholter, langfristiger Inhalation ungefährlich seien. Die Mengenangaben auf den Kartuschen ließen den Verbraucher im Unklaren, wie viel Nikotin er sich tatsächlich zuführe. Da die Verwendung der elektronischen Zigarette zudem mit einer sich stets wiederholenden ausgedehnten Handlungsfolge ähnlich dem Rauchen verbunden sei, bestehe genauso wie bei traditionellen Zigaretten die Gefahr einer sich entwickelnden psychischen Abhängigkeit. Darüber hinaus seien elektronische Zigaretten möglicherweise ein Einstiegsprodukt in den Tabakkonsum. Junge Menschen könnten von nikotinfreien oder nikotinarmen Produkten nach und nach auf Produkte mit höherem Nikotingehalt umsteigen. Die Nutzung elektronischer Zigaretten in Rauchverbotszonen könne nicht unterstützt werden. So gebe es zum einen bislang keine wissenschaftlichen Untersuchungen, in welchem Umfang das von elektronischen Zigaretten erzeugte nikotinhaltige Aerosol vom Konsumenten wieder ausgeatmet werde und welche Substanzen in die Raumluft gelangten. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung rät in ihrer vom Beklagten vorgelegten Pressemitteilung vom 19.12.2011 ebenfalls vom Konsum der elektronischen Zigarette ab. Sie weist darauf hin, die benutzten Kartuschen enthielten häufig neben dem Suchtstoff Nikotin auch andere gesundheitsschädigende Substanzen. Der über die elektronischen Zigaretten eingeatmete Dampf bestehe bis zu 90 % aus Propylenglykol, das kurzfristig akute Atemwegsreizungen auslösen könne. Bislang völlig unbekannt seien die gesundheitlichen Auswirkungen bei dauerhafter und wiederholter Inhalation von Propylenglykol.

Die bislang unzureichende Deklaration der Inhaltsstoffe in den Flüssigkeiten lasse Verbraucher über mögliche Gesundheitsrisiken im Unklaren. Auch der Dampf, der über den Konsum der elektronischen Zigaretten in die Raumluft gelange, sei bisher nicht wissenschaftlich auf seine Unbedenklichkeit hin untersucht.Schließlich informieren Forscher des Frauenhofer-Instituts in einer Presseinformation vom Dezember 2012 (http://www.frauenhofer.de) über eine von ihnen erstellte Studie zur Nutzung der elektronischen Zigaretten. Diese zeigt das Ergebnis von in einer Acht-Kubikmeter-Prüfkammer durchgeführten Probandentests auf, bei denen konventionelle und elektronische Zigaretten mit unterschiedlichen Liquids miteinander verglichen wurden. Hierin heißt es, generell seien die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen und ultrafeinen Partikeln beim Konsum von elektronischen Zigaretten geringer als bei der klassischen Zigarette. Auch hätten die Forscher bei elektronischen Zigaretten keine Freisetzung von Formaldehyd nachweisen können. Das Nebelfluid Propylenglykol sei aus elektronischen Zigaretten sowie aus Tabakzigaretten in die Raumluft entwichen, da es ebenfalls ein häufig verwendeter Zusatzstoff im Tabak sei. Lungenärzte befürchteten, das Vernebelungsmittel könne beim Einatmen in großer Menge die Atemwege reizen. Die elektronische Zigarette sei eine schwächere Quelle für Raumluftverunreinigungen als die Tabakzigarette, allerdings sei auch sie nicht emissionsfrei. Es sei davon auszugehen, dass Umstehende dem freigesetzten Dampf ausgesetzt seien und somit „Passivdampfen“ möglich sei.Zu monieren sei zudem die in vielen Fällen ungenaue und unzureichende Deklaration der Liquids. Gesicherte Informationen,welche Stoffe er inhaliere und ausatme, habe ein „E-Raucher“ im Einzelfall oft nicht.

Diese übereinstimmenden Risikobewertungen mehrerer fachkundiger Stellen und Institutionen tragen die dem Kläger erteilte Weisung,elektronische Zigaretten nicht auf dem Schulgelände zu nutzen. Die aufgezeigten Gefahren für die Gesundheit der Konsumenten und der während des Konsums umstehenden Personen rechtfertigen es, das Rauchverbot auf dem Schulgelände und im Schulgebäude auf elektronische Zigaretten zu erstrecken. Demgegenüber hat der Kläger keine wissenschaftlich fundierten Unterlagen vorgelegt oder sich auf solche berufen, die den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Konsums von elektronischen Zigaretten erbringen.

Das Nutzungsverbot verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es wirkt sich lediglich auf die Dienstzeit des Klägers aus, die überdies wegen der festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit um 50 % reduziert ist. Der Beklagte musste sich auch nicht auf den Vorschlag des Klägers einlassen, die elektronischen Zigaretten ausschließlich in dem ursprünglich eingerichteten Raucherzimmer zu konsumieren. Wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.08.2012 zutreffend hervorgehoben hat, könnte in einem solchen Fall die Nutzung elektronischer Zigaretten auch anderen Lehrkräften sowie den Schülerinnen und Schülern nicht verwehrt werden. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, welche negativen Konsequenzen für die Suchtprävention damit verbunden wären.

Selbst wenn das in § 3 Abs. 9 Satz 3 HSchG normierte Rauchverbot nicht die elektronische Zigarette erfassen sollte, entbehrte das vom Schulleiter erteilte Nutzungsverbot nicht einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche ergibt sich jedenfalls (auch) aus der in § 3Abs. 9 Satz 1 HSchG generalklauselartig normierten Verpflichtung der Schule zur Wohlfahrt der Schülerinnen und Schüler und zum Schutz ihrer seelischen und körperlichen Unversehrtheit. Dieser Auftrag erfordert es, die Schülerinnen und Schüler vor Verhalten zu schützen, das nach übereinstimmenden Aussagen fachkundiger Stellen und Institutionen als solches mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist und darüber hinaus durch das dem Konsum herkömmlicher Zigaretten ähnelnde äußere Erscheinungsbild geeignet erscheint, das Rauchen als sozial akzeptiertes Verhalten wahrzunehmen.

Schließlich findet das dem Kläger erteilte Nutzungsverbot eine rechtliche Grundlage in § 34 Satz 3 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift muss ein Beamter der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Der Achtung und dem Ansehen des einzelnen Beamten in Bezug auf seine Stellung als Amtsträger kommt wegen der damit verbundenen Ausstrahlung auf das Ansehen der öffentlichen Verwaltung und der Art ihrer Wahrnehmung in der Öffentlichkeit eine erhebliche Bedeutung zu. Dabei hängen die Anforderungen, die an den einzelnen Beamten zur Wahrung von Achtung und Ansehen zu stellen sind, sowohl von dessen dienstlicher Stellung und den dienstlichen Aufgaben als auch davon ab, wie eng der Bezug zwischen dem Verhalten und dem Dienst ist (vgl. von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 34 BeamtStG,Rdnr. 40). Diesen Anforderungen wird eine Lehrkraft aufgrund ihrer Vorbildfunktion für die Schülerinnen und Schüler nicht gerecht,wenn sie wie der Kläger während der Dienstzeit auf dem Schulgelände und/oder im Schulgebäude (im ehemaligen Lehrerzimmer) durch den Konsum der von ihr bzw. ihm als Ersatz herkömmlicher Zigaretten benutzter und damit der Suchtbefriedigung dienender elektronischer Zigaretten ein mit gesundheitlichen Risiken behaftetes Verhalten zeigt und weiterhin zeigen will und dieses Verhalten objektiv geeignet erscheint, bei Schülerinnen und Schülern die Neugier zu wecken, es nachzuahmen. Der Auftrag der Schule zur Suchtprävention,dem auch der Kläger verpflichtet ist, wäre durch eine „Freigabe“ der elektronischen Zigarette ernsthaft gefährdet, wenn nicht gar in sein Gegenteil verkehrt.

Auf die Frage, ob der Schulleiter seine Weisung auch auf die Schulordnung und sein Hausrecht stützen durfte, kommt es nicht (mehr) an.

Hingegen hält die Weisung des Schulleiters vom 24.01.2012 einer rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit sie dem Kläger das bloße Zeigen von elektronischen Zigaretten auf dem Schulgelände verbietet. Bezüglich dieses Teils seiner Anordnung kann sich der Schulleiter nicht auf § 3 Abs. 9 Satz 3 HSchG berufen. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst diese Vorschrift nur das Rauchen, also den Konsum gesundheitsgefährdender Stoffe. Das Verbot des Zeigens elektronischer Zigaretten findet auch weder eine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 9 Satz 1 HSchG noch in § 34 Satz 3 BeamtStG. Die Verpflichtung der Schule zur Wohlfahrt der Schülerinnen und Schüler und zum Schutz deren seelischer und körperlicher Unversehrtheit einerseits und die Verpflichtung des Beamten zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten andererseits ermöglichen es unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dem Dienstherrn nicht, einer Lehrkraft zu untersagen, auf dem Schulgelände und/oder im Schulgebäude eine Schachtel mit handelsüblichen Zigaretten für sonstige Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler erkennbar beispielsweise in der Brusttasche seines Oberhemdes mit sich zu führen. Sachliche Gründe, warum dies für das bloße Zeigen elektronischer Zigaretten anders zu werten sein soll, sind nicht ersichtlich.

Der vom Kläger verfolgte Hilfsantrag ist unzulässig.

Für das Feststellungsbegehren fehlt es an dem für eine Sachentscheidung gem. § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen Feststellungsinteresse. Der Kläger kann sein diesbezügliches Rechtsschutzziel bereits mit der mit einer von seinem Hauptantrag erfassten (Teil-)Aufhebung der Dienstanweisung des Schulleiters vom 24.01.2012 und des Widerspruchsbescheides des Staatlichen Schulamtes vom 14.02.2012 erreichen. Ein schutzwürdiges Interesse für das auf das gleiche Rechtsschutzziel zielende Feststellungsbegehren ist nicht erkennbar. Unabhängig davon steht dem Kläger aus den dargelegten Gründen ein Anspruch auf die erstrebte Feststellung nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist mit seinem Rechtsschutzbegehren zum weitaus überwiegenden Teil unterlegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4VwGO nicht vorliegen.

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