OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2012 - 2 Ws 273/11
Fundstelle
openJur 2013, 15582
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg - 1. Schwurgerichtskammer vom 29. November 2011 wird als unbegründet

v e r w o r f e n.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Landgerichts Ravensburg - Schwurgericht, mit dem sein Antrag auf teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens, das durch Urteil des Landgerichts Stuttgart - Schwurgericht vom 11. Mai 2001 rechtskräftig abgeschlossen ist, als unbegründet verworfen wurde.

Das Landgericht Stuttgart hatte den Beschwerdeführer wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen und wegen Nötigung (Taten II Nr. 1 bis 4 des Urteils) unter Einbeziehung verschiedener Einzelstrafen aus Vorverurteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie wegen schwerer Brandstiftung und versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen überfiel der Beschwerdeführer am 2. August 1995, am 18. Oktober 1995 und am 19. März 1998 jeweils eine Bankfiliale, wobei er mit einer echt wirkenden Spielzeugpistole, mit einer Schreckschusswaffe oder mit einer echten Schusswaffe die Bankangestellten bedrohte und größere Summen Geldes erbeutete. Bei der Ausführung trug er am 2. August 1995 eine Clownsmaske, welche das Gesicht bedeckte, in den übrigen Fällen eine über den gesamten Kopf gezogene Maske, deren Gesicht einen Gorilla darstellte, im Übrigen aus Fellimitat bestand. Auch am 26. Mai 1997 wollte er einen Banküberfall begehen. Er führte deshalb die Gorillamaske sowie seine Pistole Marke Glock 23 mit sich. Als er gerade im Begriff war, sich die Gorillamaske über den Kopf zu ziehen, wurde er von einem Zeugen gestellt. Im Verlauf der nun entstehenden Rangelei schlug er den Zeugen. Unter Einsatz der Schusswaffe nötigte er diesen schließlich dazu, von ihm abzulassen.

Der Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung liegt zugrunde, dass der Verurteilte am 26. Juli 2000 wegen des Verdachts, die Banküberfälle und die Nötigung begangen zu haben, dem Haftrichter des Amtsgerichts Stuttgart vorgeführt wurde. Nachdem dieser den Haftbefehl erlassen und in Vollzug gesetzt hatte, stürzte sich der Verurteilte unvermittelt auf den hinter seinem Schreibtisch sitzenden Richter, ergriff einen auf dem Schreibtisch liegenden Brieföffner und versuchte, den Richter durch einen Stich in den Hals zu töten. Hieran konnte er schließlich durch das Eingreifen mehrerer Kriminalbeamter gehindert werden. Wegen schwerer Brandstiftung wurde der Verurteilte deshalb bestraft, weil er seiner Freundin, die ihn verlassen hatte, einen Denkzettel verpassen wollte und deshalb nachts im Treppenhaus des Hauses, in dem diese nun wohnte, Gerümpel anzündete, wodurch schwere Schäden an dem Gebäude und weitere Schäden entstanden.

Der Verurteilte hat stets bestritten, die drei Banküberfälle und die Nötigung im Zusammenhang mit dem geplanten weiteren Banküberfall begangen zu haben.

Mit seinem Wiederaufnahmeantrag vom 28. Oktober 2008 verfolgte er das Ziel eines Freispruchs hinsichtlich der Banküberfälle und des Nötigungsdelikts. Hinsichtlich des versuchten Totschlags zum Nachteil des Haftrichters machte er geltend, es komme eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit in Betracht. Er legte ein Gutachten zur Identität nach Bildern des Prof. Dr. R. vom 3. Juni 2008 vor, das zu dem Ergebnis kommt, der Täter der Banküberfälle vom 2. August 1995 und vom 18. Oktober 1995 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht identisch mit dem Verurteilten.

Das Landgericht Ravensburg verwarf den Wiederaufnahmeantrag am 15. Dezember 2008 als unzulässig. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten erklärte der Senat den Wiederaufnahmeantrag durch Beschluss vom 20. Juli 2009 für zulässig, soweit die Verurteilung wegen der Banküberfälle und des Nötigungsdelikts (Taten II Nr. 1 bis 4 des Urteils) angegriffen wurde. Im Übrigen wurde die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Im Verfahren über die Begründetheit des Antrags ließ das Landgericht Ravensburg ein anthropologisches Sachverständigengutachten erstatten, ergänzend ein dermatologisches Gutachten. Mit Beschluss vom 29. November 2011 verwarf die Strafkammer den Wiederaufnahmeantrag als unbegründet, da die Behauptung des Verurteilten, auf Grund eines anthropologischen Vergleichs könne der Verurteilte als Täter der Banküberfälle ausgeschlossen werden, keine genügende Bestätigung gefunden habe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Äußerung der anthropologischen Sachverständigen eingeholt.

Inzwischen hat der Verurteilte die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren wegen der Banküberfälle und der Nötigung voll verbüßt. Die achtjährige Gesamtfreiheitsstrafe wegen versuchten Totschlags u. a. ist ebenfalls größtenteils verbüßt, die Vollstreckung der restlichen Strafe hat die zuständige Strafvollstreckungskammer am 27. Januar 2012 mit Wirkung vom 1. Mai 2012 zur Bewährung ausgesetzt.II.

Die rechtzeitig eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht Ravensburg hat den Wiederaufnahmeantrag zu Recht und mit umfassender, zutreffender Begründung abgelehnt.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme ist nach § 370 Abs.1 StPO begründet, wenn die darin aufgestellte Behauptung eine genügende Bestätigung gefunden hat. Das Gericht muss sich auf den Standpunkt des früher erkennenden Gerichts stellen, die Ergebnisse der neuen Beweisaufnahme mit den früher getroffenen Urteilsfeststellungen vergleichen und untersuchen, ob diese durch die neuen Tatsachen oder Beweise erschüttert werden. Der Wiederaufnahmeantrag ist begründet, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung eine für den Verurteilten günstige Entscheidung ergeht (für viele Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 370 Rn. 4). Nach eingehender Überprüfung kommt auch der Senat zu dem Ergebnis, dass ein neues anthropologisches Identitätsgutachten die Beweise, die dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2001 zugrunde liegen, nicht zu erschüttern vermag.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2001 begründet die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Verurteilten mit zahlreichen gewichtigen Indizien. Die Beweiswürdigung allein zu diesem Komplex ist auf rund 50 Seiten ausgeführt. Sie legt umfassend und sorgfältig dar, weshalb die Strafkammer überzeugt war, dass alle vier Taten von demselben Täter begangen wurden und dass dies der Verurteilte war. Sie stützt sich u. a. auf die folgenden Punkte:

Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Verurteilten aus anderem Anlass am 28. Oktober 1999 lag auf dessen Schreibtisch eine Sammlung von 14 Zeitungsausschnitten, die sich mit den vier Banküberfällen befassten, ohne dass es dafür einen plausiblen Grund gab. Im Wandkalender des Verurteilten für das Jahr 1995 fanden sich für die zwei Tattage des Jahres 1995 die unscheinbaren Einträge Ü wie Überfall. Im Keller des Verurteilten fand sich eine Spielzeugpistole, die einer Pistole P 08 bis ins Detail nachgebaut war; eine solche nachgemachte oder echte Pistole wurde bei den Überfällen am 2. August 1995 und am 18. Oktober 1995 eingesetzt. Bei dem Überfall vom 26. Mai 1997 benutzte der Täter nach der Beschreibung eines waffenkundigen Zeugen eine echte Pistole, die einer Pistole Glock 23 Kal. 40 Smith & Wesson, wie sie der Verurteilte damals erlaubterweise besaß, zumindest stark glich. Die Tatorte vom 2. August und 18. Oktober 1995 sowie vom 26. Mai 1997 lagen im Wohnumfeld des Verurteilten, zweimal flüchtete der Täter in Richtung der damaligen Wohnung des Verurteilten. Dieser besaß weiße Stoffhandschuhe, wie sie bei zwei Überfällen getragen wurden. Der Verurteilte lebte damals in finanziell sehr beengten Verhältnissen, nach Angaben einer Freundin von der Hand in den Mund. Dennoch zahlte er der Freundin kurz nach dem 2. August 1995 1300 DM zurück und gab im Spätsommer/Herbst 1995 etwa 6000 DM für Urlaubsreisen aus. Der Verurteilte hatte Zugriff auf eine Affenvollmaske. Die Täterbeschreibung der Zeugen aller vier Taten passte auf die damalige Gestalt des Verurteilten, die beschriebene auffallend hohe Stimmlage entsprach der des Verurteilten. Die Einlassungen des Angeklagten zu seinem Aufenthalt an den Tattagen wurden durchweg widerlegt oder so relativiert, dass die Anwesenheit am Tatort möglich war.

Zu dem Lichtbild der Überwachungskamera vom 2. August 1995 ist in dem Urteil ausgeführt (S. 87, 88):

Anhaltspunkte, die allerdings nicht quantifizierbar sind, für eine Täterschaft des Angeklagten, jedenfalls aber die Gewissheit, daß der Angeklagte als Täter nicht auszuschließen ist, hat die Strafkammer den sachkundigen Ausführungen des EKHK a.D. T. entnommen, der das Ohr des Angeklagten mit dem Ohr des Täters verglichen hat, das auf dem Lichtbild der Raumüberwachungskamera vom Überfall am 02.08.1995 abgebildet ist.

Dieser Sachverständige hat zu seiner Qualifikation angegeben, 1979 bis 1981 eine Ausbildung für die Auswertung von Fingerabdruck- und Ohrenspuren beim Bundeskriminalamt erhalten zu haben. Sieben Jahre sei er Referatsleiter beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg gewesen und während dieser Zeit mit der Auswertung von mindestens 300 Ohrspuren aus verschiedenen Tatorten in Baden-Württemberg betraut gewesen. Der Sachverständige hat dann anhand eines Schaubildes die Anatomie des menschlichen Ohres erläutert und ausgeführt, daß jedes menschliche Ohr individuelle Merkmale aufweise, die eine Person ähnlich wie durch die Daktyloskopie sicher identifizierbar machen.

Der Sachverständige hat eine Ausschnittvergrößerung des Lichtbildes der Raumüberwachungskamera, die während des Überfalls am 02.08.1995 aufgenommen worden ist und die das rechte Ohr des Täters schräg von hinten zeigt, mit fotografischen Aufnahmen verglichen, die den Angeklagten aus demselben Blickwinkel darstellen. Der Sachverständige hat überdies das rechte Ohr des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und begutachtet. Dabei hat der Sachverständige vier übereinstimmende Merkmale festgestellt, zwei typische Erhöhungen bzw. Erhebungen im oberen Bereich des Ohres, ein typisches Merkmal in der Außenleiste sowie ein sehr flach nach vorne geneigtes Ohrläppchen. Aufgrund dieser vergleichenden Untersuchung führte er aus, der Grad der Wahrscheinlichkeit für eine Identität könne zwar nicht angegeben werden. Er könne aber mit Sicherheit sagen, dass kein Merkmal vorliege, das den Angeklagten als Täter ausschließe. Er habe keine Abweichungen gefunden.

Danach war die Auswertung des Lichtbilds für die Überzeugung der Strafkammer nicht tragend. Sie führte aber zu der Feststellung, dass dieses Bild den Verurteilten als Täter nicht ausschließt. Das fast erdrückende Beweisergebnis des Landgerichts Stuttgart wäre deshalb nur zu erschüttern, wenn der Verurteilte auf Grund der Beweisaufnahme im Wiederaufnahmeverfahren durch einen Vergleich mit dem Lichtbild der Überwachungskamera mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte. Das ist nicht der Fall.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 15. Februar 2005 Grundsätze für die Beurteilung anthropologischer Identitätsgutachten aufgestellt (1 StR 91/04, juris Rn. 16, 26 und 34 mit zahlreichen Nachweisen). Er hat festgehalten, dass es sich nicht um standardisierte Verfahren handelt und dass von einem gesicherten Stand der Wissenschaft im Bereich der anthropologischen Vergleichsgutachten nicht die Rede sein kann. Bei solchen Gutachten werden anhand von Lichtbildern eine bestimmbare Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z.B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Verdächtigen verglichen. Die morphologischen Merkmale sind nicht eindeutig bestimmbar. Zwischen den Klassifizierungen von Einzelmerkmalen besteht ein gleitender Übergang, weswegen in der Regel keine genauen Angaben über die Häufigkeit der Merkmale gemacht werden können. Auf Grund dieser weichen Kriterien ist die Abschätzung der Beweiswertigkeit nach der persönlichen Erfahrung eines Sachverständigen subjektiv. Graduelle Abweichungen zwischen verschiedenen Sachverständigen sind möglich. In dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem abweichende Gutachten verschiedener Sachverständiger vorlagen, hat der BGH den Maßstab derjenigen Sachverständigen als plausibel und nachvollziehbar bezeichnet, die auf die klare Erkennbarkeit von individuellen anatomischen Gesichtsmerkmalen und die sich daran anknüpfende Beurteilung der Tataufnahmen abgestellt haben. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass der Qualität der Tataufnahmen maßgebliche Bedeutung zukommt. Die Perspektive bei Raumüberwachungskameras von oben sei von vornherein wenig geeignet für Vergleichsuntersuchungen, weil wesentliche Informationen durch die Verzerrung verloren gingen.

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Identität des am 2. August 1995 fotografierten Täters mit dem Verurteilten anhand des morphologischen Bildvergleichs der vergleichbaren Merkmale nicht mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

1. Das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte, von der Verteidigung in Auftrag gegebene Gutachten zur Identität nach Bildern des Prof. Dr. R. kommt zu dem Ergebnis, der Verurteilte sei mit der von der Überwachungskamera aufgenommenen Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht identisch. Es kommt auf Grund der damals vorliegenden Bilder zu der Schlussfolgerung, beim Hirnkopf, bei den Haaren, beim Unterkieferwinkel, beim Ohr und bei der Statur fänden sich insgesamt 17 Unähnlichkeiten, teilweise sehr klare Unterschiede.

Dieses Gutachten war nach der Auffassung des Senats zwar ein neues Beweismittel, weil ihm zusätzliche Anknüpfungstatsachen (Kopfform, Haare) zugrunde lagen. Auch war ihm die erforderliche Eignung gem. § 359 Nr. 5 StPO im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht abzusprechen, da ausreichend wahrscheinlich erschien, dass verschiedene Fragen, die zu wesentlichen Punkten offen geblieben waren, bei der Anhörung eines vom Gericht anzuhörenden Sachverständigen im Verfahren über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags zu Gunsten des Verurteilten ausgeräumt werden können. Ungeachtet des Umstandes, dass dieses Gutachten nicht vom Gericht in Auftrag gegeben wurde, ist das Ergebnis dieses Gutachtens für den Senat aber in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar. Hierzu hat der Senat schon in seinem Beschluss vom 20. Juli 2009 ausgeführt:

Er (der Senat) verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Landgericht Ravensburg und die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart berechtigte Bedenken gegen die Nachvollziehbarkeit dieses Gutachtens angemeldet haben, welche auch nach Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters fortbestehen. So hat der Gutachter nicht alle von der Arbeitsgruppe Identifikation nach Bildern aufgestellten Standards eingehalten, obwohl er dieser Arbeitsgruppe selbst angehört. Insbesondere lagen seiner Begutachtung die - unschwer aus den Gerichtsakten zu verschaffenden - optimalen Reproduktionen der Tatbilder nicht zugrunde; der Gutachter hat sich statt dessen mit Reproduktionen von Reproduktionen begnügt, welche ohnehin nur eine sehr schlechte Qualität aufweisen. Soweit er in seiner ergänzenden Stellungnahme angibt, er habe diese - nicht optimalen - Reproduktionen für gut befunden, handelt es sich um einen anderen Aspekt. Aber auch insoweit wäre zumindest eine Auseinandersetzung mit dem Umstand zu erwarten gewesen, dass Einschränkungen hinsichtlich der Qualität der Tatbilder zu machen sind, weil es sich um Ausschnittsvergrößerungen mit einer sehr groben Körnung handelt.

Zudem lässt sich dem vorgelegten Gutachten nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang der Gutachter bei seiner Wertung berücksichtigt hat, dass die Vergleichsbilder aus einer anderen Perspektive aufgenommen worden sind als die von einem überhöhten Standpunkt aufgenommen Tatbilder, und dass auch die Beleuchtungsverhältnisse der Tatbilder und der Vergleichsbilder nicht übereinstimmen. Nur nebenbei sei bemerkt, dass der Gutachter, welcher in seiner ergänzenden Stellungnahme den Täter verkürzt als den Bankräuber mit der Gorillamaske bezeichnet, an keiner Stelle erkennen lässt, dass er angesichts der Qualität der ihm vorliegenden Reproduktionen erkannt und berücksichtigt hat, dass der Täter vom 18. Oktober 1995 eine über den gesamten Kopf gezogene Vollmaske trug, die - abgesehen von dem Gesicht - aus Fellimitat bestand.

Insgesamt ist das Gutachten in weiten Teilen schwer nachvollziehbar. Hinzu kommt - was bei der hier vorzunehmenden Eignungsprüfung zu berücksichtigen ist -, dass die Schlussfolgerungen des Gutachters zu Größe und Konstitution des Täters in Widerspruch stehen zu den Schilderungen der Tatzeugen, welche den Täter ausnahmslos als (175 bis) 180 cm groß und von untersetzter Figur mit Bauchansatz bzw. von kräftiger bis dicker Statur mit Bierbauch beschrieben haben.

2. Die Strafkammer des Landgerichts Ravensburg hat am 25. September 2009 Prof. Dr. W. in ... beauftragt, ein Gutachten zu der Frage zu erstatten, ob sicher ausgeschlossen werden kann, dass diejenige Person, die bei einem der Banküberfälle durch die Überwachungskamera aufgenommen worden ist, mit der Person des Verurteilten identisch ist. Prof. W. ist Leiterin des Instituts für Anthropologie an der Medizinischen Fakultät der Universität ... Nach eigenen Angaben hat sie jährlich etwa 70 bis 90 Gutachtenaufträge auf dem Gebiet der Morphologie, vor allem vom Amtsgericht und Landgericht ... Auf die umfangreiche Darstellung ihres wissenschaftlichen Werdegangs, die sie bei ihrer Vernehmung auf eingehende Befragung auch des Verteidigers gegeben hat, kann Bezug genommen werden. Ihre Eignung, insbesondere ihre hohe Sachkunde stehen für den Senat außer Zweifel.

Die Sachverständige hat unter dem 25. November 2009 ein vorbereitendes schriftliches Gutachten erstattet. Am 9. Februar 2010 wurde die Sachverständige durch eine beauftragte Richterin in Anwesenheit u.a. des Verteidigers und des ihn unterstützenden Prof. Dr. R. etwa fünf Stunden lang vernommen.

Die Sachverständige Prof. Dr. W. legt in ihrem Gutachten dar, dass die Identität des Täters vom Banküberfall am 2. August 1995 mit dem Verurteilten anhand des morphologischen Bildvergleichs nicht ausgeschlossen werden kann. Sie hat nachvollziehbar ausgeführt, dass Grundlage für den Vergleich allein das am 2. August 1995 entstandene Täterbild sein kann. Dieses zeigt den rechten Schläfen- und Hinterkopfbereich, den rechten Nackenbereich sowie den rechtsseitigen Kinnbodenbereich. Der Gesichts- und der Stirnbereich bis hin zum Vertex sind durch eine Maske so verdeckt, dass auch Konturen nicht erkennbar sind. Allerdings sind auch für dieses Lichtbild die Aufnahmebedingungen unbekannt und nicht rekonstruierbar, insbesondere die Kameraposition (Winkel und Distanz) und die Position des Täters. Dagegen sind die Bilder vom 18. Oktober 1995, die den Täter mit einer Gorillamaske zeigen, die den ganzen Kopf umhüllt, auch für einen Vergleich mit dem Bild vom 2. August 1995 ungeeignet. Als Vergleichsmaterial lagen verschiedene Bilder des Verurteilten vor, die teils privat, teils von der Polizei gefertigt worden waren, größtenteils aber für einen Vergleich ungeeignet sind. Als geeignet erwies sich ein Bild vom 25. Juli 2000, das den Verurteilten in einer dem Täter ähnlichen Ausrichtung ablichtet.

Die Sachverständige hat sich zu 40 Merkmalen geäußert. Bei der Beurteilung hat sie auf Grund des Täterfotos und der dort erkennbaren Merkmale eine Begrenzung der Merkmalsliste vorgenommen. Sie bewertete 33 Merkmale als nicht auswertbar. Die 7 auswertbaren Merkmale waren aus dem Bereich Gesicht die Form und der Haaransatz, aus dem Bereich Ohr Helix, Anthelix, Ohrläppchen und der hohe Abspreizgrad der Ohrmuschel sowie aus dem Bereich Kinn der in gleichmäßiger Linie abfallende Kinnboden. Alle diese Merkmale zeigten keine Abweichung zwischen dem Täter und dem Verurteilten.

Die Sachverständige nahm auf Fragen des Verteidigers und dessen Gehilfen, Prof. Dr. R., auch zu verschiedenen Merkmalen, die sie im Gegensatz zu dem Gutachten Prof. Dr. R. nicht für verwertbar hielt, Stellung. Der Senat erachtet diese Antworten durchweg für überzeugend. Der Vergleich des Haaransatzes im betreffenden Bereich ist für sie kein Merkmal, das auf Übereinstimmung oder Ausschluss hinweist, weil der Täter offensichtlich eine längere Haartracht trug und die Verlaufslinie deshalb nicht genau bestimmt werden kann. Ebenso gut nachvollziehbar ist die Aussage der Sachverständigen, dass der Haarstrich beim Täterbild wegen der Bildauflösung nur schwer zu beurteilen und deshalb nicht auswertbar ist. Plausibel ist auch, dass die Haarfarbe bei einem schwarz-weißen Bild nicht erheblich war. Der Unterkieferwinkel war für die Sachverständige unter Berücksichtigung des Ernährungszustandes des Täters (nicht hager), der Veränderlichkeit dieses Merkmals und des Aufnahmewinkels ebenfalls nicht verwertbar. Die Ohrlänge des Täters im Verhältnis zum Kopf hat sie schon deshalb nicht ausgewertet, weil die Kopfkonturen nicht sicher feststellbar sind (Haartracht).

Verschiedene Fragen nach Merkmalen, die einen quantitativen Vergleich erfordern, hat sie überzeugend dahin beantwortet, dass Vergleichbarkeit mangels Anknüpfungstatsachen (Bildmaterial, Aufnahmesituation) nicht gegeben sei ohne Nachstellung aus derselben Kamera oder eine heute nachträglich nicht mehr mögliche 3-D-Raumerfassung. Dazu hat sie bei ihrer Vernehmung u. a. ausgeführt: Die Verkürzung der Proportionen durch verschiedene Kamerawinkel kann Ergebnisse liefern, die bei oberflächlicher Betrachtung der Bilder als Unterschied in der Länge interpretiert werden können. Ich habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass hier die Drehung, Neigung und Ausrichtung der Kameraperspektive eine Rolle spielt. Aus diesem Grund fand die Länge der Ohrläppchen, ebenso wie andere quantifizierbare Merkmale, keinen Eingang in mein Gutachten. Die Sachverständige hat verschiedentlich klargestellt, dass sie, wie vom BGH gefordert, vom Täterbild ausgeht und nur Merkmale verwendet, die auf dem Täterbild in ausreichender Qualität auswertbar sind. Andere Merkmale sind für sie unerheblich. Alle diese Punkte, die im Gutachten Prof. Dr. R. eine maßgebliche Rolle spielten, wurden überzeugend dahin geklärt, dass eine Auswertung nicht möglich ist.

3. Auf dem von der Überwachungskamera am 2. August 1995 gefertigten Lichtbild des Täters befinden sich kleine Flecken. Das Landgericht Stuttgart hat hierzu in seinem Urteil ausgeführt (S. 90):

Die Strafkammer hat auch keinen Zweifel, dass der Fleck auf der rechtsseitigen Hals- und Kieferregion des Bankräubers, der auf der Ausschnittvergrößerung des Einzelbildes der Raumüberwachungskamera anlässlich des Überfalles am 02.08.1995 zu erkennen ist, den Angeklagten nicht als Täter ausscheiden lässt. Der psychiatrische Sachverständige hat glaubhaft angegeben, er habe bei der körperlichen Untersuchung der rechtsseitigen Hals- und Kieferregion besonderes Augenmerk geschenkt. Einen größeren Leberfleck bzw. eine andere Hautverfärbung habe er dort nicht erkennen können. Die Strafkammer ist jedoch davon überzeugt, dass dieser Punkt auf dem Lichtbild von einem Fehler im Film oder von einem Schmutzauftrag herrührt. Punkte dieser Art sind nämlich auch auf anderen in Augenschein genommenen Ausschnittsvergrößerungen an anderen Stellen als auf der Vergrößerung der Aufnahme des Überfalls vom 02.08.1995 zu erkennen.

Auch die Überprüfung dieser Flecken ergibt, dass der Verurteilte als Täter nicht auszuschließen ist.

Die Sachverständige W. hat hierzu in ihrer Vernehmung geäußert, nach ihrer Ansicht handele es sich bei den Unregelmäßigkeiten, die verschiedenen Ursprungs sein könnten, eher nicht um Artefakte, sondern um Merkmale der Hautoberfläche, wenngleich sie Artefakte nicht sicher ausschließen könne. Ob es sich bei der Auffälligkeit im rechten unteren Wangenbereich um eine dauerhafte Hautveränderung, wie z.B. einen Leberfleck, oder eher um eine Hautirritation, z.B. einen aufgekratzten Pickel handele, lasse sich nicht mit Sicherheit sagen. Sie neige eher dazu, von einer Hautirritation mit evtl. Blutschmierspur auszugehen. Das könne z.B. von Akne oder einer Allergie herrühren. Sollte es darauf ankommen, rate sie, einen Dermatologen hinzuzuziehen.

Nachdem die Beauftragung anderer Sachverständiger gescheitert war, beauftragte die Strafkammer des Landgerichts Ravensburg am 31. Mai 2011 Dr. S., ein dermatologisches Gutachten zu der Frage zu erstatten, ob eine bei einem der Banküberfälle durch die Überwachungskamera aufgenommene Erscheinung auf der Hautoberfläche des Täters eine dauerhafte Hautveränderung (Leberfleck o.ä.) oder eine temporäre Hautirritation (Ausschlag o.ä.) darstellt und ob - im Falle einer dauerhaften Hautveränderung - eine solche ohne sichtbare Narben hätte entfernt werden können. Dr. S. ist Facharzt für Hautkrankheiten und Allergologe, er betreibt seit dem Jahr 1984 eine Praxis für Dermatologie in ... . Seine Sachkunde ist zweifelsfrei.

Der Sachverständige Dr. S. legte unter dem 15. Juni 2011 ein vorbereitendes schriftliches Gutachten vor. Am 28. September 2011 wurde er durch eine beauftragte Richterin vernommen. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass ihm auf Grund des vorhandenen Bildmaterials die Beantwortung der gestellten Frage nicht möglich ist. Es könne sich um eine dauerhafte oder um eine temporäre Hautveränderung handeln. Zur sicheren Beurteilung sei eine wesentlich bessere Bildauflösung, zudem eine möglichst naturgetreue Farbwiedergabe erforderlich, während hier nur ein schwarz-weißes Lichtbild vorliegt. Dies erlaube keine Unterscheidung zwischen roten (entzündlichen, temporären) und schwarzen oder braunen (dauerhaften) Veränderungen. Oft bedürfe es auch einer Beurteilung der Oberflächenbeschaffenheit der Haut. Bei seiner Vernehmung äußerte er zur Dauer temporärer Hautveränderungen, diese könne sehr unterschiedlich sein. Leichtere Hautveränderungen könnten im Minimum nach zwei bis drei Wochen wieder verschwunden sein. Hautirritationen könnten folgenlos verheilen. Im übrigen hätten ihn verschiedene kleinere Flecken im Umfeld, die auch Hautveränderungen sein könnten, zu der Überlegung gebracht, ob möglicherweise ein Artefakt vorliegen könne. Bei einer Untersuchung des Verurteilten stellte der Sachverständige fest, dass an der besagten Stelle heute nichts sichtbar ist. Diese Erwägungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend.

Zunächst ist allerdings festzuhalten, dass zu der Frage, ob eine Hautveränderung oder ein Artefakt vorliegt, im Wiederaufnahmeverfahren nur unsichere Vermutungen geäußert wurden, aber keine begründeten, nachvollziehbaren Aussagen. Das vom Landgericht Stuttgart angenommene Artefakt ist nach wie vor nicht ausgeschlossen, wenngleich die Sachverständige Prof. Dr. W. eher von einer Hautveränderung ausgeht. Auch der Sachverständige Dr. S. hat die Annahme einer Hautveränderung entsprechend dem gerichtlichen Auftrag nur hypothetisch zugrundegelegt, aber weder geprüft noch bestätigt, sondern offen gelassen.

Selbst wenn man aber von einer Hautveränderung ausgeht, schließt diese den Verurteilten nicht aus, weil nicht mehr zu klären ist, ob die Veränderung von Dauer war. Im Gutachten des Sachverständigen Dr. S. überzeugt insbesondere, dass die hierfür maßgebliche Unterscheidung in der Farbe des Flecks auf Grund eines schwarz-weißen Fotos ausgeschlossen ist.

Der Verteidiger trägt vor, es sei auch auszuschließen, dass der Verurteilte eine vorübergehende Hautveränderung gehabt habe. Er hat bereits bei dem Landgericht Ravensburg beantragt, die Zeugen G. B. und M. B., die den Verurteilten schon seit Jahrzehnten kannten, dazu zu hören, dass dieser am 12. August 1995, dem Geburtstag von M. B., keine Hautveränderung unterhalb seines Ohres hatte. Weiter wurde beantragt, zum Beweis dafür, dass bei dem Verurteilten am 2. August 1995 keine vorübergehende Hautveränderung vorhanden war, die Zeugin M. D. zu hören, die im Jahr 1995 als Schminkerin bei der Zigeunerinsel den Verurteilten regelmäßig vor Auftritten geschminkt habe. Diese habe gesehen, dass beim Verurteilten am 25., 26. und 27. Juli 1995 keine Hautveränderungen vorgelegen hätten. Schließlich wurde noch die Zeugin E. S. zum Beweis dafür benannt, dass der Verurteilte unterhalb des Ohres an der fraglichen Stelle keine Hautveränderung hatte. Frau S. habe dem Verurteilten als Friseurin alle vier Wochen die Haare geschnitten und dabei keinerlei Hautveränderungen festgestellt.

Diese Anträge, die das Landgericht Ravensburg mit seinem Beschluss vom 29. November 2011 abgelehnt hat, werden mit der Beschwerdebegründung wiederholt. Der Verteidiger rügt, dass die Anträge erst mit dem abschließenden Beschluss beschieden worden seien, obwohl es keine Hilfsbeweisanträge gewesen seien. Damit sei ihm die Gelegenheit zu einer Gegenvorstellung genommen worden.

Es kann dahinstehen, ob das Landgericht diese Anträge hätte vorab bescheiden müssen, da der Verteidiger jedenfalls im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, eine Gegenvorstellung zu erheben. Ebenso kann dahinstehen, ob es sich überhaupt um zulässige Beweisanträge handelt. Auch die mit der Beschwerdebegründung gestellten Anträge sind jedenfalls gem. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen, weil die Beweismittel völlig ungeeignet sind. Völlig ungeeignet ist ein Beweismittel, wenn ohne Rücksicht auf das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme die Lebenserfahrung die sichere Prognose zulässt, dass die Beweiserhebung mit dem beantragten Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erbringen kann (zusammenfassend BVerfG, Beschluss 2. Oktober 2003, 2 BvR 149/03). So liegt der Fall hier. Dies hat das Landgericht Ravensburg wie folgt zutreffend begründet:

Jedenfalls sind die angetretenen Zeugenbeweise zur Überzeugung der Kammer als völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO abzulehnen, da bereits jetzt feststeht, dass sich mit diesen Beweismitteln das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis jeweils nach sicherer Lebenserfahrung nicht wird erzielen lassen, wobei sich die Untauglichkeit der jeweiligen Beweismittel schon im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergibt. Dies gilt umso mehr, als diese beiden Zeugen nach 16 Jahren das Nichtvorhandensein einer Hautirritation, die allenfalls pfenniggroß gewesen sein soll, bekunden sollen; wobei sich auch für die Kammer in keiner Weise erschließt, weshalb diese Zeugen damals diesen Umstand für bedeutsam erachtet und deshalb auch insoweit ein solch besonderes Beobachtungsinteresse gehabt haben sollen, dass sie sich zum Nichtvorhandensein einer Hautirritation nach dieser langen Zeit zuverlässig zu äußern vermögen würden.

Soweit die Zeugen G. und M. B. anlässlich eines gemeinsamen Treffens bei einer Geburtstagsfeier der M. B. am 12.08.1995 etwas dazu sagen können sollen, dass der Verurteilte am 02.08.1995 weder eine Naevuszellnaevus noch eine pigmentierte seborrhoische Keratose hatte, ist bereits festzustellen, dass aufgrund der oben ausgeführten überzeugenden Darlegungen des Gutachters Dr. S. gerade nicht feststeht, dass es sich um eine dauerhafte Hautveränderung gehandelt hat.

Selbst wenn jedoch die benannten Zeugen eine solche - negative - Wahrnehmung gemacht haben sollten, wären entsprechende Bekundungen für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Schließlich lagen zwischen dem Überfall auf die Bank und dem Treffen des Verurteilten mit den Zeugen G. und M. B. insgesamt 10 Tage, in denen die - möglicherweise temporäre - Hautveränderung unbekannten Ursprungs - wie der Sachverständige Dr. S. in seinen Ausführungen nachvollziehbar bestätigte - schon längst hätte - zumindest für einen Laien - folgenlos abgeheilt sein können.

Gleiches gilt auch für die Zeuginnen M. D. und E. S..

Soweit die Zeugin M. D. bezeugen soll, dass bei dem Verurteilten am 02.08.1995 keine vorübergehende Hautveränderung vorhanden war, da sie - wie der der Verteidiger im Beweisantrag vom 26.10.2011 ausführt - den Verurteilten am 25., 26. und 27.07.1995 - wie damals häufig - vor Auftritten mit der Zigeunerinsel geschminkt habe und ihr hierbei eine solche Hautveränderung nicht aufgefallen sei, ist es nach sicherer Lebenserfahrung kaum vorstellbar, dass sich diese Zeugin wiederum nach 16 Jahren zuverlässig daran erinnern vermögen würde, dass an besagter Stelle keine kleinflächige Hautirritation vorgelegen habe. Soweit sie, wie vom Verurteilten vorgebracht, diesen an den besagten Tagen geschminkt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb sie damals ein solches Beobachtungsinteresse gehabt haben sollte, dass sie sich heute noch zuverlässig an das Nichtvorliegen einer Hautirritation an einer nicht exponierten Stelle zu erinnern vermögen würde.

Hinzu kommt, dass die als Zeugin benannte Person offensichtlich seit 1995 häufiger als Schminkerin gerade auch bei dem Verurteilten tätig war, so dass das Schminken des Verurteilten ein für sie häufig vorkommender Routinevorgang gewesen ist, der erfahrungsgemäß eine konkrete Erinnerung an einen - damals - wenig bedeutsamen Vorgang noch unwahrscheinlicher macht.

Im Übrigen wären auch entsprechende Bekundungen der Zeugin aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung. Schließlich hat sie den Verurteilten nach eigenem Vortrag damals zuletzt am 27.07.1995 geschminkt, so dass es ohne weiteres möglich ist, dass sich eine vorübergehende Hautirritation, die am 02.08.1995 bei dem Verurteilten vorhanden gewesen sein könnte, - möglicherweise gerade wegen der Irritation der Haut aufgrund der vorangegangenen Schminkvorgänge - erst nach dem 27.07.1995 kurzzeitig gebildet haben könnte.

Was die Zeugin E. S. anbelangt, so stellt diese ebenfalls kein neues Beweismittel dar.

Schließlich wurde auch sie bereits vom Landgericht Stuttgart als Zeugin gehört und konnte in diesem Zusammenhang auch zu dem möglichen Nichtvorhandensein von Hautirritationen beim Verurteilten im Jahre 1995 befragt werden. Dies zumal diese Frage im Rahmen der damaligen Beweisaufnahme durchaus eine Rolle gespielt hat.

Auch für diese Zeugin gilt im Übrigen, dass es nach sicherer Lebenserfahrung äußerst unwahrscheinlich ist, dass sie sich nach 16 Jahren an den wenig bedeutsamen Umstand, ob zum damaligen Zeitpunkt beim Verurteilten eine kleine Hautirritation vorgelegen haben könnte oder nicht, in Ermangelung eines besonderen Beobachtungsinteresses zuverlässig daran zu erinnern vermögen würde. Weshalb dieser Zeugin eine Hautveränderung bei dem Verurteilten sofort aufgefallen wäre und zwar in einer Weise, dass sie sich auch noch nach vielen Jahren daran zuverlässig zu erinnern vermögen würde, bleibt völlig offen.

Im Übrigen wären entsprechende Bekundungen von ihr auch aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung.

Diese Zeugin soll nämlich dem Antragsteller im Jahr 1995 alle 4 Wochen die Haare geschnitten haben, so dass weiter völlig offen bleibt, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Beobachtungen gemacht haben will. Darüber hinaus wäre es auch ohne weiteres möglich, dass eine zum Tatzeitpunkt möglicherweise vorhandene Hautirritation zwischen zwei Friseurterminen entstanden und abgeheilt sein könnte.

Zu dieser Zeugin sei lediglich noch ergänzend ausgeführt, dass diese ausweislich der Urteilsgründe des Landgerichts Stuttgart bereits damals zur Überzeugung der erkennenden Kammer in dem Willen, den Angeklagten zu begünstigen, falsch ausgesagt hat (siehe Bl. 84 des Urteils), was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der von ihr zu erwartenden Aussage ebenfalls Berücksichtigung finden müsste.

Auch wenn man davon ausgeht, dass die Zeugin D. sicher wird bezeugen können, dass bei dem Verurteilten am 27.07.1995 keine möglicherweise temporäre Hautveränderung unbekannten Ursprungs vorlag und - in Kombination hierzu - die Zeugen M. und G. B. dieses für den 12.08.1995 ebenfalls bezeugen werden, kann der Verurteilte zur Überzeugung der Kammer nicht als Täter des Banküberfalls vom 02.08.1995 sicher ausgeschlossen werden. Wie der Sachverständige Dr. S. überzeugend dargelegt hat, ist auch innerhalb dieses Zeitfensters das Erscheinen und folgenlose Abheilen einer entzündlichen Hautreaktion denkbar, die zumindest ein dermatologischer Laie nicht mehr - und ein Dermatologe nur bei eingehender Betrachtung des betroffenen Hautareals mit entsprechenden Hilfsmitteln - erkennen kann.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

4. Der Verteidiger hat nach der Vernehmung der Sachverständigen den Antrag gestellt, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, da die Sachverständige Prof. W. nicht über die erforderliche 3D-Technologie verfüge oder diese nicht beherrsche. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit Beschluss vom 27. Juli 2010 abgelehnt. Der Verteidiger hat mit der Beschwerdebegründung den Antrag gestellt, ein weiteres Gutachten zu den Fragen einzuholen, die auf Grund fehlender Technik nicht richtig beantwortet werden konnten. Er hat dies damit begründet, das Gutachten von Prof. Dr. W. beruhe ohne Anwendung der 3D-Technologie nicht auf dem neuesten Stand. Zwar sei richtig, dass das Ohr des Täters nicht durch technische Mittel gedreht werden könne, da nur ein Bild vorhanden sei. Das Ohr des Verurteilten könne aber mittels 3D-Technologie in die deckungsgleiche Position gebracht werden. Dafür gebe es auf dem Markt mehrere Dutzend Systeme. Diese technischen Möglichkeiten habe die Sachverständige nicht angewandt.

Es kann dahinstehen, ob dieser Antrag ein zulässiger Beweisantrag ist, was die Benennung konkreter Beweistatsachen, nicht nur eines Beweiszieles voraussetzen würde. Der Antrag ist jedenfalls gem. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abzulehnen, weil der Senat auf Grund der Angaben der Erstgutachterin selbst die für die Beurteilung erforderliche Sachkunde erworben hat (zu diesem Verfahren Jörg-Peter Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 244 Rn. 326 m.w.N.). Der Senat kann ausschließen, dass der Einsatz der sog. 3D-Technologie bei dem vorhandenen Bildmaterial zu einem Ausschluss des Verurteilten führt.

Die Sachverständige Prof. Dr. W. hat schon bei ihrer Vernehmung bei dem Landgericht Ravensburg u.a. ausgeführt, dass sie bei den vorhandenen Vergleichsbildern absichtlich keine Superprojektion durchgeführt habe und diese Auffassung begründet. Auf Bitte des Senats hat sich die Sachverständige im Beschwerdeverfahren hierzu mit Schreiben vom 7. April 2012 nochmals geäußert. Sie hat ausgeführt, dass beim morphologischen Bildvergleich morphognostische und morphometrische Aspekte zu unterscheiden sind. Zur Unterstützung der morphometrischen Analyse könne unter bestimmten Voraussetzungen die 3D-Technologie eingesetzt werden. Diese Voraussetzungen betreffen die Kontrollierbarkeit von Kamerawinkel und -distanz, die Positionsbestimmung des Täters sowie die Überprüfbarkeit der allgemeinen perspektivischen Kriterien wie Kameradistanz und Kopfneigung. Nur mit Kenntnis dieser Daten sei es möglich, einen 3D-Scan eines Tatverdächtigen in eine den Täteraufnahmen vergleichbare Kameraausrichtung einzudrehen und zu vergleichen. Hier seien diese Daten nicht verfügbar. Weder könne die räumliche Situation mit der Kameraplatzierung gemessen werden noch sei die Platzierung des Täters im Raum (Standposition und Kopfhöhe) rekonstruierbar. Eine 3D-Vergleichsaufnahme lasse sich in diesem Fall nicht mit ausreichender Exaktheit in die Täterperspektive einrichten. Zudem sollten für eine aussagekräftige 3D-Auswertung mehrere Aufnahmen zur Überprüfung vorliegen, um einen Eindruck über die räumliche Tiefenausrichtung des Kopfes zu bekommen. Sie selbst wende bei der Begutachtung von Täterbildern eine 3D-Auswertung zur Überprüfung von Gesichtsproportionen an. Hier liege keine ausreichende Zahl klar definierbarer Merkmalspositionen wie im Gesichtsbereich vor. Eine Evaluierung des Einsatzes der 3D-Technologie für den morphologischen Bildvergleich gebe es bisher nicht. Sie selbst arbeite gegenwärtig in einer Arbeitsgruppe an einem entsprechenden Forschungsprojekt, bei dem unter standardisierten Bedingungen aufgenommene Bilder von Überwachungskameras mit 3D-Scans von Probanden überprüft würden, wobei neueste 3D-Scanner zum Einsatz kämen.

Diese Stellungnahme ist für den Senat nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere leuchtet ein, dass ohne Kenntnis der Aufnahmebedingungen eines 2D-Bildes ein aussagekräftiger 3D-Vergleich unmöglich ist, da es an den erforderlichen Daten für die Beurteilung der Größenverhältnisse fehlt. Auch Prof. Dr. R. hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem Landgericht Ravensburg vom 18. Juni 2010 hinsichtlich der Ohrlänge ausgeführt, Strecken und Proportionen seien abhängig von Brennweite und Objektabstand. Wie dennoch ein objektiver Vergleich möglich sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung des Prof. Dr. R., der erfahrene Sachverständige sei an vielen Stellen in der Lage, technische Einflüsse zu erkennen sowie in ihrer Wirkung auf Strukturen einzuschätzen und zu diskutieren, hilft ohne nachvollziehbare Begründung nicht weiter. Es mag, wie vom Verteidiger vorgetragen, Firmen geben, die auch unter solchen Bedingungen ein 2D-Bild in ein 3D-Bild konvertieren. Dass ein darauf beruhender Vergleich mit dem hier vorliegenden 2D-Bild des Täters, dessen Aufnahmebedingungen unbekannt sind, beweiskräftig ist und in diesem Fall die Wahrscheinlichkeit für einen Ausschluss des Verurteilten zu begründen vermag, kann aber ausgeschlossen werden.

5. Der Antrag des Verurteilten, die Sachverständige Prof. Dr. W. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wurde von der Strafkammer zu Recht zurückgewiesen. Das Vorbringen des Verurteilten rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen gem. §§ 74 Abs. 1 Satz 1, 24 StPO nicht.

Die Ablehnung einer Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der vom Standpunkt eines verständigen Angeklagten bzw. Verurteilten geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Es ist nicht erforderlich, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich oder befangen ist. Vielmehr ist die Ablehnung begründet, wenn der Ablehnende nach den Umständen einen vernünftigen Grund zu der Annahme hat, dass der Sachverständige befangen sei (Meyer- Goßner a.a.O. § 74 StPO Rn. 4). Der Verurteilte hat nichts vorgetragen, was nach diesem Maßstab die Ablehnung rechtfertigen könnte.

Die Ablehnung stützt sich zunächst auf die Äußerung der Sachverständigen in ihrem ergänzenden Schreiben an das Gericht vom 25. März 2010, Frau Prof. Dr. B., Direktorin der Universitäts-Hautklinik, habe ihr nach Prüfung mitgeteilt, es könne keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich bei dem Fleck auf dem Foto der Überwachungskamera um eine dauerhafte Hautveränderung handele oder nicht. Die Sachverständige habe ihrer Kollegin aber nicht gesagt, dass ihre Aussage für ein gerichtliches Verfahren bestimmt sei. Zudem sei ihre Aussage eine Verfälschung gewesen. Frau Prof. B. habe nämlich mitgeteilt, sie könne anhand des Fotos keine 100%-ige Aussage machen, dass es sich um eine permanente Läsion handele, so wie sie sich gegenüber Prof. Dr. D. geäußert habe. Diese Äußerung und das ihr zu Grunde liegende Vorgehen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit gem. den §§ 74, 24 StPO vom Standpunkt eines verständigen Verurteilten nicht. Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze bei der Informationsgewinnung ist nur dann geeignet, den Vorwurf der Befangenheit zu begründen, wenn das Vorgehen objektiv willkürlich erscheint oder auf einer Missachtung grundlegender Verfahrensrechte beruht (OLG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2011, 2 Ws 87/11, juris. Rn. 13). Beides ist hier nicht der Fall. Die Strafkammer hatte die Sachverständige mit Schreiben vom 16. März 2010 gebeten, zu dem auf der Hautoberfläche ersichtlichen Fleck einen Kollegen/eine Kollegin aus der Dermatologie zur weiteren möglichen Abklärung hinzuzuziehen und ihr Gutachten dahingehend zu ergänzen. Dem kam die Sachverständige nach, das Ergebnis teilte sie dem Gericht mit dem Schreiben vom 25. März 2010 mit. Selbst wenn die Sachverständige in dem Gespräch mit der Kollegin informell vorgegangen und die beabsichtigte Verwendung der Äußerung nicht erwähnt hätte, wäre dies kein derart grundlegender Verfahrensverstoß. Auch spricht nichts dafür, dass die Sachverständige die Äußerung ihrer Kollegin inhaltlich bewusst verfälscht hätte. Zum einen steht nicht fest, dass sich Frau Prof. Dr. B. gegenüber der Sachverständigen anders geäußert hat als von dieser wiedergegeben und mit Schreiben vom 17. Mai 2010 bestätigt wurde. Ebenso wenig steht im Einzelnen fest, welche Worte Frau Prof. Dr. B. gegenüber Prof. Dr. D. gebraucht hat. Die Unterschiede zwischen beiden Zitaten sind sprachlich gering. Möglicherweise ging die Sachverständige bei ihrem Schreiben vom 25. März 2010 davon aus, dass eine Aussage, die nicht sicher ist, für das Gericht keine Entscheidungsgrundlage sei. Dass sie dabei aber bewusst verfälscht hätte, liegt auch aus der Sicht des Verurteilten vernünftig betrachtet fern.

Die Verteidigung stützt die Ablehnung weiter auf eine Äußerung der Sachverständigen bei deren Vernehmung. Diese habe auf eine Frage nach der Evaluation ihrer Fehler u. a. gesagt, ihr seien keine Fehler bekannt, soweit sie Rückmeldungen über den Ausgang der Verfahren erhalten habe. Der Verteidiger behauptet, dies sei eine bewusst falsche Aussage gewesen, da die Sachverständige sich in einem wissenschaftlichen Projekt bei einer Zuordnung geirrt habe. Diese Behauptung der Verteidigung trifft aber nicht zu. Das Protokoll der Anhörung ergibt, dass sich die Aussage der Sachverständigen unmissverständlich auf die vorausgegangene Frage nach Gerichtsgutachten bezog, wie dies schon das Landgericht Ravensburg in seinem Beschluss vom 28. Juni 2012 festgestellt hat. Auch die Beschwerdebegründung verschweigt diesen klaren Zusammenhang. Auf den Stand des fraglichen Forschungsprojekts kommt es damit nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.