VG Sigmaringen, Urteil vom 02.04.2003 - 5 K 781/02
Fundstelle
openJur 2013, 12739
  • Rkr:

§ 6 AsylbLG kann einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung eines hochgradig sehbehinderten Kindes abgelehnter Asylbewerber in einer Schule für Sehbehinderte begründen (hier bejaht).

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 05. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25. März 2002 werden aufgehoben.

Das beklagte Land wird verpflichtet, der Klägerin ab dem Schuljahr 2002/2003 die Kosten für ihre vollstationäre Unterbringung in der Sehbehindertenschule der Stiftung St. F. H. in xxxxx S.-H. zu bewilligen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die im Jahre 1995 geborene Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für eine vollstationäre Unterbringung in der Sehbehindertenschule S.. Die Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige und Angehörige der Minderheit der Roma. Sie reiste im August 2000 mit ihren Eltern und ihrer Schwester illegal in das Bundesgebiet ein. Die Klägerin und ihre Eltern werden derzeit geduldet und erhalten laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG -. Bereits mit Bescheiden des Landratsamts Sigmaringen vom 12.03.2001 war ihnen die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht worden. Es existiert gegenüber der Familie eine bestandskräftige Ausreiseaufforderung. Weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen wurden - soweit ersichtlich - nicht eingeleitet.

Nach einem pädagogischen Bericht der pädagogischen Beratungsstelle für blinde und sehbehinderte Kinder und Jugendliche in H. vom 11.06.2001 und einem Gutachten der Augenklinik des Universitätsklinikums T. vom 24.01.2001 ist die Klägerin - wie auch ihre bereits erblindeten Eltern und ihre Schwester - hochgradig sehbehindert mit der Prognose einer weiteren Verschlechterung bis hin zur Blindheit. Der derzeitige Entwicklungsstand lasse die Einschulung in eine allgemeine Schule nicht zu. Die Klägerin benötige blindenspezifische Hilfestellungen. Eine Zurückstellung vom Schulbesuch erscheine nicht sinnvoll, da eine intensive blindenspezifische Förderung im Kindergarten nicht möglich sei. Das staatliche Gesundheitsamt S. führte daher am 25.07.2001 eine Untersuchung durch, aufgrund derer die vorgenannten Befunde bestätigt wurden. Ferner empfahl das Gesundheitsamt eine vollstationäre Betreuung in einer Heimsonderschule für Blinde und Sehbehinderte zwecks Vermittlung einer adäquaten Schulbildung, da ambulante und teilstationäre Angebote für das ausschließlich sehbehinderte Kind in einer täglich anfahrbaren Distanz nicht vorhanden seien, zumal ihre Familienangehörigen gleichfalls blind seien.

Am 05.06.2001 beantragte die Klägerin bei dem Landratsamt S. die Übernahme der Kosten zur Unterbringung in einer Sehbehindertenschule in S..

Mit Bescheid vom 05.10.2001 lehnte das Landratsamt S. die begehrte Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte es aus, die Leistungsgewährung sei in das Ermessen der Behörde gestellt. Die Ermöglichung einer vollstationären Unterbringung im Rahmen der Heimsonderschule entspreche der Leistung der Eingliederungshilfe im Bundessozialhilfegesetz, die jedoch integrativen Charakter habe. Gerade diese Hilfe gehöre nicht zum Regelleistungskatalog des Asylbewerberleistungsgesetzes. In Zeiten knapper Haushaltsmittel sollten diese effektiv eingesetzt werden. Eingliederungsmaßnahmen seien von langjähriger Dauer. Insoweit sei es aufgrund des absolut ungesicherten Aufenthaltsstatus der Familie der Klägerin wenig sinnvoll, monatlich 4.500 bis 6.000 DM aufzuwenden unter der Gefahr, dass diese Maßnahme abgebrochen werden müsse. Die geplante Heimsonderschulunterbringung könne daher nicht finanziert werden.

Am 26.10.2001 legte die Klägerin gegen diese Verfügung Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine gezielte Förderung sei für sie von äußerst großer Bedeutung. Zu Hause könne sie keinerlei Förderung erhalten, da hierfür sämtliche Voraussetzungen fehlten und keine entsprechenden Möglichkeiten vorhanden seien.

Das Regierungspräsidium T. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2002 zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, die Klägerin sei als Inhaberin einer auf drei Monate befristeten Duldung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt. Sie sei höchstgradig sehbehindert mit der Prognose einer weiteren Verschlechterung bis hin zur Blindheit. Aus medizinischer Sicht sei der Besuch der Heimsonderschule in S. erforderlich. Auf die Übernahme der hierfür anfallenden Kosten bestehe allerdings kein Rechtsanspruch, vielmehr stehe die Bewilligung im Ermessen der Behörde. Da die Klägerin in Baden-Württemberg nicht schulpflichtig sei, da sie als Inhaberin einer Duldung keinen dauerhaften Aufenthalt habe, bestehe eine Verpflichtung zur Integrationsförderung im schulischen Bereich nicht. Die Klägerin sei erst vor 1 ½ Jahren illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, ihr Aufenthaltsstatus sei ungesichert. Die Duldung, die ihr aufgrund der ungeklärten Lage im Kosovo erteilt worden sei, sei nur noch kurze Zeit gültig. Derzeit sei offen, ob danach eine Aufenthaltsbeendigung erfolge. Damit sei auch ungewiss, wie lange die Klägerin gegebenenfalls von der angestrebten Maßnahme profitieren könne. Hinzu komme, dass die Heimunterbringung sehr hohe Kosten verursachen würde. In Zeiten knapper Mittel der öffentlichen Haushalte sei es daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Finanzmittel effektiv eingesetzt und deshalb keine Maßnahmen gefördert würden, die bei einer Ausreise wieder abgebrochen werden müssten und deshalb zumindest teilweise ins Leere laufen würden. Eine nachhaltige Förderung sei nur über eine längere Zeit sinnvoll.

Da der Aufenthaltsstatus der Klägerin ungewiss sei, sei der Erfolg der Maßnahme nicht hinreichend sicher.

Die Klägerin hat gegen diesen ihr am 27.03.2002 zugestellten Bescheid am 26.04.2002 Klage bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben.

In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen (5 K 1108/02) hat die erkennende Kammer das beklagte Land im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für eine vollstationäre Unterbringung der Klägerin in der Sehbehindertenschule der Stiftung St. F. H. in xxx S.-H. für das Schuljahr 2002/2003 vorläufig zu bewilligen. Daraufhin erteilte das Landratsamt/Kreissozialamt S. der Klägerin eine vorläufige Kostenzusage für das Schuljahr 2002/2003. Seit Beginn des Schuljahres 2002/2003 besucht die Klägerin die genannte Sehbehindertenschule.

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren legte die Klägerin einen pädagogischen Bericht einer Sonderschullehrerin der genannten Schule vom 24.04.2002 vor. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass die Klägerin an einer Augenkrankheit leide, die über eine Sehbehinderung zur Blindheit führe. Sowohl ihre Eltern wie ihre Schwester litten an dieser Augenerkrankung. Ihre Sehschärfe sei nicht eindeutig zu eruieren, da das Sprachverständnis noch nicht ausreichend vorhanden sei. Derzeit sei von einem Visus von unter 10 % und von einem Gesichtsfeldausfall im unteren Bereich auszugehen. Da die Blindheit ihrer Eltern zur Folge habe, dass die Klägerin keinerlei Förderungsmöglichkeiten habe, sei zur Deckung ihrer spezifischen Bedürfnisse eine Unterbringung in einer Schule für Blinde und Sehbehinderte unbedingt erforderlich. Die Klägerin könne auf jeden Fall von dieser Maßnahme profitieren, auch wenn sie möglicherweise nur über eine kürzere Zeit erfolgen könne, da Grundlagen im Lernen von Kulturtechniken, Selbständigkeit in der Orientierung und Mobilität zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen müssten und einmal gemachte Erfahrungen auf keinen Fall nutzlos seien und ins Leere liefen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 05. Oktober 2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 25.03.2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin ab dem Schuljahr 2002/2003 die Kosten für eine vollstationäre Unterbringung in der Sehbehindertenschule der Stiftung St. F. H. in xxx S.-H. zu bewilligen.

Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen auf die Ausführungen in den mit der Klage angefochtenen Bescheiden. Ergänzend wird ausgeführt, nach der Grundkonzeption des Asylbewerberleistungsgesetzes sollten im Vergleich zu den Leistungen des Bundessozialhilfegesetzes hier deutlich abgesenkte und inhaltlich reduzierte Leistungen gewährt werden. Es solle über § 6 Asylbewerberleistungsgesetz nicht zu ergänzenden Leistungen kommen, wie sie nach dem Bundessozialhilfegesetz möglich wären. Eine analoge Leistungsgewährung sei ausgeschlossen. Bezogen auf den Zeitpunkt Oktober 2002 wird dargelegt, es existiere eine bestandskräftige Ausreiseaufforderung. Die Familie der Klägerin erhalte lediglich monatlich gültige Duldungen. Es sei davon auszugehen, dass die Familie der Klägerin abgeschoben werde, sofern sie ihrer Ausreise nicht nachkomme. Mitglieder der Familie der Klägerin, die zweifelsohne stark sehbehindert seien, hätten Jahre in ihrem Herkunftsland gelebt, ohne dass die Klägerin eine entsprechende "Eingliederungshilfe" erhalten habe. Im Hinblick hierauf und auf die zu erwartende kurze Verweildauer in der Bundesrepublik erscheine die in den angegriffenen Bescheiden gerügte Ermessensausübung nicht fehlerhaft.

Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts S. und jene des Regierungspräsidiums T. vor. Auf sie sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Zutreffend ist das beklagte Land von § 6 AsylbLG als allein in Betracht kommender Anspruchsgrundlage ausgegangen. Nach dieser Vorschrift können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind (Satz 1). Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren (Satz 2). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Unterbringung der Klägerin in einer Sehbehindertenschule in S. ist eine sonstige Leistung im Sinne des § 6 Satz 1 AsylbLG.

Rechtsfolge dessen ist, dass das beklagte Land nach Ermessen über das Begehren zu befinden hat, wobei sich die Struktur der in Rede stehenden Anspruchsnorm auf die Ermessenserwägungen auswirkt. Die von der Vorschrift selbst hervorgehobenen Fallgruppen ("insbesondere...") sind nämlich so ausgestaltet, dass sie schon indizielle Vorgaben für das Ergebnis der Ermessensentscheidung beinhalten, was sich aus den Formulierungen "unerlässlich", "geboten" und "erforderlich" ergibt. So kann eine völlig ergebnisoffene Ermessensentscheidung kaum noch getroffen werden, wenn die sonstige Leistung "zur  Sicherung des Lebensunterhalts oder gar der Gesundheit unerlässlich ist" (§ 6 Satz 1 1. Alt. AsylbLG).

Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung, dass es sich bei den im Gesetz genannten Fallgruppen immer um eine Pflichtleistung handelt (so Fritz/Hohm/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylbLG, Bd. 1, § 6, Rdnr. 11; VG Augsburg, Urteil vom 17.10.2000 - Au 3 K 99.1236 -, abgedr. in Fritz/Hohm/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylbLG, Bd. 2, Nr. 10 zu § 6 AsylbLG sowie VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2001 - 13 L 607/01 -, abgedr. in Fritz/Hohm/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylbLG, Bd. 2, Nr. 12 zu § 6 AsylbLG), geht die Kammer davon aus, dass sich das Ermessen nur - wenn auch stark - verdichtet. Hierfür spricht der Wortlaut der Vorschrift, der (nur) als Ermessensvorschrift ("können") gefasst wurde und die Entstehungsgeschichte der im Jahre 1997 neu gefassten Vorschrift. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 12/2746 S. 16, abgedruckt in Fritz/Hohm/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylbLG, Bd. 1, vor § 6) sollte die Neufassung lediglich zu einer Erweiterung der in der Vorgängerfassung ("dürfen nur gewährt werden") begrenzten Möglichkeiten zur Bewilligung sonstiger Leistungen führen ("Die Praxis hat gezeigt, dass den zuständigen Behörden sonst kaum Spielraum bleibt"). Auch sonst ist aus den Materialien nicht ersichtlich, dass Pflichtleistungen geschaffen werden sollten. Aufgrund dessen vertritt die Kammer die Auffassung, dass den Behörden jedenfalls grundsätzlich ein - wenn auch enger - Ermessensspielraum verbleibt.

Die Klage kann damit in vollem Umfang nur dann Erfolg haben, wenn die angefochtenen Bescheide ermessensfehlerhaft sind und zugleich keine andere Entscheidung als die Bewilligung der Kostenübernahme für den begehrten Besuch der Sehbehindertenschule in Betracht kommt. Dies ist der Fall. Die streitbefangenen Bescheide sind ermessensfehlerhaft ergangen (1.) und eine andere als die begehrte Entscheidung hält die Kammer nicht für möglich (2.).

1. Die angefochtenen Bescheide sind ermessensfehlerhaft. Nach § 114 Satz 1 VwGO sind die Verwaltungsgerichte allerdings darauf beschränkt, Ermessensentscheidungen der Behörden nur daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dies ist hier der Fall. Wie auch bei der Anfechtungsklage ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle insoweit nur der Widerspruchsbescheid als letzte Behördenentscheidung (so zutreffend Happ, in: Eyermann, VwGO, § 79, Rdnr. 5; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.04.2001 - 1 B 543/00 -, NVwZ-RR 2002, 409). Der Widerspruchsbescheid gestaltet nämlich den Ausgangsbescheid und wird damit hinsichtlich der Ermessenserwägungen allein Gegenstand der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. zur Anfechtungsklage ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 30.04.1996 - 6 B 77/95 -, NVwZ-RR 1997, 132). Zusätzlich können noch nachgeschobene Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO Berücksichtigung finden, was hier aber nicht relevant ist, da die Ermessenserwägungen nicht ergänzt wurden. Kommt es demnach hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung allein auf den Widerspruchsbescheid an, so erweist sich dieser als rechtswidrig. Das Regierungspräsidium T. geht darin bereits im Ansatz unzutreffend davon aus, die Klägerin unterliege nicht der Schulpflicht. Das Gegenteil ist der Fall. Nach § 72 Abs. 1 SchulG besteht die Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Die Schulpflicht beginnt mit Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 73 Abs. 1 SchulG), so dass die Klägerin, die Ende Juni 2001 das sechste Lebensjahr vollendet hat, grundsätzlich schon im Schuljahr 2001/2002 schulpflichtig gewesen wäre. Dass die Schulpflicht auch für Kinder von in Baden-Württemberg längerfristig geduldeten Ausländern gilt, ist in den Kommentierungen des baden-württembergischen Schulrechts anerkannt (vgl. nur Hochstetter/Muser, Schulgesetz für Baden-Württemberg, 20. Auflage <2000>, § 72, Rdnr. 2; vgl. aber auch zu Kindern von Asylbewerbern: Bayerischer VGH, Urteil vom 29.05.1996 - 7 B 94.1063 -, BayVBl. 1997, 48). Auch sie halten sich nämlich jedenfalls dann "gewöhnlich in Baden-Württemberg auf", wenn sie über einen Zeitraum von einem Jahr geduldet werden. So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin lebt nunmehr seit über zweieinhalb Jahren in Baden-Württemberg. Dass das beklagte Land im Oktober 2002 vorgetragen hat, es sei davon auszugehen, dass die Familie der Klägerin in Kürze abgeschoben werde, ändert nichts daran, zumal ein Zeitpunkt für die Abschiebung nicht feststeht. Damit ist die Klägerin grundsätzlich schulpflichtig. Bereits deshalb leidet der Widerspruchsbescheid an einem Ermessensfehler, geht er doch davon aus, "eine Verpflichtung der Behörde zur Integrationsförderung im schulischen Bereich bestehe nicht, da die Klägerin nicht schulpflichtig sei". Der Widerspruchsbescheid ist auch sonst nicht frei von Ermessensfehlern. Zwar wird hierin dargelegt, "inwieweit danach (nach Ablauf der Duldung) eine Aufenthaltsbeendigung erfolgt, sei derzeit mehr als offen". Diese Feststellung an sich dürfte zwar zutreffen. Die Kammer ist aber der Auffassung, dass sich die Hilfeträger im vorliegenden Fall mit einer solchen Feststellung nicht begnügen dürfen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids galt nämlich ein bundeseinheitlicher Abschiebestop für Minderheiten aus dem Kosovo, zu denen die Klägerin rechnet. Auch dürfte nach Auffassung der Kammer in hohem Maße fraglich sein, ob die siebenjährige, stark sehbehinderte Klägerin und ihre völlig erblindeten Eltern in den nächsten Jahren überhaupt in ihre Heimat werden abgeschoben oder freiwillig zurückkehren können. Zu dieser Frage verhält sich der in Rede stehende Widerspruchsbescheid nicht. Dies wäre aber nach Auffassung der Kammer schon deshalb geboten gewesen, weil der Erfolg der begehrten Maßnahme offenbar auch von ihrer Dauer abhängt und wohl selbst die Widerspruchsbehörde zu der Annahme neigt, dass bei einem mehrjährigen Aufenthalt eine Bewilligung der Kostenübernahme für den Besuch der Sehbehindertenschule in Betracht kommt.

2. Erweist sich damit der - hier allein maßgebliche - Widerspruchsbescheid als voraussichtlich ermessensfehlerhaft, stellt sich die weitere Frage, ob eine andere Entscheidung als die Bewilligung der Kosten für den Schulbesuch in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall. Die Belange der Klägerin wiegen schwer. Sie finden ihre Stütze in einer der vom Gesetzgeber besonders hervorgehobenen Fallgruppen des § 6 Satz 1 AsylbLG, denn der Schulbesuch und die damit einher gehenden Kosten sind unter das Merkmal "zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten" zu subsumieren (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Februar 1999 - 12 L 3799/98 - sowie Fritz/Hohm/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylbLG, Bd. 1, § 6, Rdnrn. 192 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Hinzu kommt, dass die ausführlich und schlüssig begründete Stellungnahme der Schulträgerin vom 24.04.2002, die auf immerhin sieben Hausbesuchen und zahlreichen Gesprächen mit Personen beruht, welche die Klägerin kennen, ausdrücklich davon ausgeht, dass die Klägerin in jedem Falle von der Maßnahme profitieren könne, da Grundlagen im Lernen von Kulturtechniken, Selbständigkeit in der Orientierung und Mobilität zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen müssten und einmal gemachte Erfahrungen auf keinen Fall nutzlos seien und ins Leere liefen. Die Kammer hält dies für nachvollziehbar und plausibel. Damit ist auch das Merkmal der "zur Sicherung der Gesundheit unerlässlichen" Maßnahme im Sinne des § 6 Satz 1 AsylblG erfüllt.

Eine Auslegung des § 6 AsylbLG, dass Kindern von Asylbewerbern, die der Schulpflicht unterliegen, der Schulbesuch ermöglicht wird - auch nach Ablehnung des Asylantrags -, ist auch im Hinblick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II S. 122) geboten. Art. 23 dieses Übereinkommens sieht vor, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter den Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern, Art. 28 sichert den unentgeltlichen Besuch einer Grundschule. Dieses Übereinkommen, dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, legt eine Auslegung des § 6 AsylbLG dahin nahe, dass diese Vorschrift heranzuziehen ist, wenn es darum geht, den Schulbesuch eines behinderten Kindes zu sichern oder jedenfalls zu gewährleisten, dass es seiner Schulpflicht - ggf. durch den Besuch einer seiner Behinderung angemessenen Schule - nachkommt (so zu § 6 AsylbLG a.F. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Februar 1999 - 12 L 3799/98 -).

Aufgrund dessen kommt eine andere Entscheidung als die Bewilligung der Kosten für den Schulbesuch nicht in Betracht, das Ermessen ist auf Null reduziert. Die Eignung der von der Klägerin besuchten Schule wurde vom beklagten Land nicht bezweifelt und der Besuch einer anderen Schule niemals vorgeschlagen. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass eine andere Gelegenheit für die Klägerin, ihrer Schulpflicht nachzukommen, nicht besteht, so dass das beklagte Land verpflichtet ist, für die Kosten aufzukommen, die der Klägerin durch den Schulbesuch in der Sehbehindertenschule der Stiftung St. F. H. in xxx S.-H. entstehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Schulbesuch mit ganz erheblichen Kosten verbunden ist. Dieser Umstand kann aber der unerlässlichen und gebotenen Hilfe im konkreten Fall, der gerade aufgrund der familiären Situation der Klägerin ein Einzelfall bleiben wird, nicht entgegen gesetzt werden (so auch: OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.1999 - 12 L 3799/98 -, FEVS 49, 549 zum Besuch einer Tagesbildungsstätte für Behinderte; VG Hannover, Urteil vom 09.12.1997 - 3 B 1553/97.Hi -, abgedr. in Fritz/Hohm/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylbLG, Bd. 2, Nr. 4 zu § 6 AsylbLG; VG Augsburg, Urteil vom 17.10.2000 - Au 3 K 99.1236 -, abgedr. in Fritz/Hohm/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylbLG, Bd. 2, Nr. 10 zu § 6 AsylbLG sowie VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2001 - 13 L 607/01 -, abgedr. in Fritz/Hohm/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylbLG, Bd. 2, Nr. 12 zu § 6 AsylbLG).

Eine Befristung des Anspruchs war nicht auszusprechen, da der Anspruch auf Leistungsgewährung nach § 1 Abs. 3 AsylbLG mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt, endet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).