VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1994 - 14 S 948/94
Fundstelle
openJur 2013, 9263
  • Rkr:

1. An die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Anbieters von Bungee-Sprüngen sind hohe Anforderungen zu stellen (im Anschluß an Beschluß des Senats vom 26.07.1993 - 14 S 1311/93 -, GewArch 1993, 416 = DÖV 1994, 219 = NVwZ-RR 1994, 20 = BWGZ 1993, 540).

Tatbestand

Dem Kläger wurde von der beklagten Stadt am 02. Juni 1992 eine Reisegewerbekarte zum Anbieten von Sprüngen von einem Kran bzw. einer Brücke mit einem elastischen Spezialseil (Bungee-Jumping) erteilt.

Am 26. Juni 1992 zeigte der Kläger der Beklagten an, daß er beabsichtige, bei dem Stadtfest am 27./28. Juni 1992 Bungee- Sprünge anzubieten. Mit Verfügung vom 26. Juni 1992 ordnete die Beklagte an, daß die Sprünge nur vom Kläger, seinem Bruder sowie von solchen Personen ausgeführt werden dürften, mit denen ein Arbeitsvertrag bestehe. Die Öffentlichkeit sei von dem Bungee- Jumping ausgeschlossen. Grund für diese Anordnung war, daß die festigkeitstechnische Prüfung der vom Kläger verwendeten Sprunganlage einschließlich der Sprungseile durch den Technischen Überwachungsverein (TÜV) M nicht vorlag. Bei dem Fest schloß der Kläger mit Sprungwilligen, die gegen ein Entgelt von DM 100,-- einen Sprung ausführen durften, als Arbeitsverträge bezeichnete Vereinbarungen ab.

Am 05. und 06. September 1992 führte der Kläger ein Bungee-Springen auf einem am N gelegenen Gelände durch. Hierzu war ihm von der Beklagten mit Verfügung vom 04. September 1992 unter anderem aufgegeben worden, das Springen so durchzuführen, daß die Springenden mit Rücksicht auf im Fluß vorhandenes Treibgut nicht in das Wasser eintauchen.

Mit Bescheid vom 16. September 1992, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde, widerrief die Beklagte die dem Kläger erteilte Reisegewerbekarte und gab ihm auf, diese innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung bei der Beklagten abzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe bei der Veranstaltung am 27. und 28. Juni 1992 entgegen der Anordnung vom 26. Juni 1992 die Öffentlichkeit an dem Bungee-Jumping gegen Entgelt teilnehmen lassen. Die mit den Sprungwilligen geschlossenen Verträge hätten lediglich der Umgehung der Anordnung gedient. Bei der Veranstaltung am 05. und 06. September 1992 sei gegen die Verfügung vom 04. September 1992 unter anderem dadurch verstoßen worden, daß das Eintauchen von Springern in den N zugelassen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 16. Oktober 1992 Widerspruch, den das Regierungspräsidium T durch Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1993 mit der Begründung zurückwies, Gewerbetreibende, welche Bungee-Sprünge anböten, müßten in besonderem Maße zuverlässig sein. Sie müßten sich insbesondere strikt an die Sicherheitsvorschriften und an behördliche Anordnungen halten, die der sicheren Durchführung solcher Veranstaltungen dienten. Diese Gewähr biete der Kläger nicht, weil er Anordnungen der Beklagten aus Anlaß der Veranstaltungen im Juni und September 1992 zuwidergehandelt habe. Der Widerruf der Reisegewerbekarte liege daher im öffentlichen Interesse, das bei Ausübung des eingeräumten Ermessens höher zu bewerten sei als das Interesse des Klägers an der weiteren Ausübung seines Reisegewerbes.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen gab dem Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. September 1992 wiederherzustellen, mit Beschluß vom 05. Mai 1993 (3 K 416/93) statt. Auf die Beschwerde der Beklagten änderte der Senat mit Beschluß vom 26. Juli 1993 - 14 S 1311/93 - den Beschluß des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag ab.

Am 31. März 1993 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Einzuräumen sei, daß von dem Veranstalter von Bungee-Jumping ein gehöriges Maß an Zuverlässigkeit gefordert werden dürfe, weil die Durchführung solcher Sprünge mit gewissen Gefahren behaftet sei. Für die Veranstaltung am 27./28. Juni 1992 habe er vor dem Erlaß der Anordnung der Beklagten vom 26. Juni 1992 bereits das Gelände sowie einen Autokran gemietet gehabt und für die Veranstaltung geworben, so daß ihm erheblicher Schaden entstanden wäre, wenn er das Springen nicht hätte durchführen können. Obwohl die Anordnung der Beklagten vom 26. Juni 1992 nichtig gewesen sei, habe er ihr vorsorglich insoweit Folge geleistet, als er nur Personen habe springen lassen, welche mit ihm zuvor einen Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen hätten. Bei der Veranstaltung am 05./06. September 1992 habe er keinem Springteilnehmer erlaubt, so zu springen, daß er in das Wasser eintauche. Richtig sei lediglich, daß er und zwei Mitglieder seines Teams einen derartigen Sprung unternommen hätten. Dabei hätten sie sehr genau darauf geachtet, daß sich kein Schwimmgut im Bereich der Sprungstelle befunden habe. Zwischenzeitlich habe er zahlreiche Sprungveranstaltungen durchgeführt, die sämtlich komplikationslos und ohne jede Beeinträchtigung der Gesundheit Dritter durchgeführt worden seien. Nicht lange nach dem fraglichen Stadtfest habe der TÜV die technische Sicherheit seiner Sprunganlage bestätigt.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 02. März 1994 dem Antrag des Klägers entsprechend den Bescheid der Beklagten vom 16. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T vom 26. Februar 1993 aufgehoben. Zur Begründung wird nach wörtlicher Wiedergabe des Beschlusses vom 05. Mai 1993 ergänzend ausgeführt: Die Kammer vermöge nicht zu erkennen, weshalb im Fall des Klägers bei der künftigen Gewerbeausübung eine Gefährdung oder Schädigung von Rechtsgütern hinreichend wahrscheinlich sein solle. Bereits im April 1992 sei im Beisein des Klägers die festigkeitstechnische Prüfung beim TÜV M eingeleitet worden, wobei eine vorläufige Zustimmung zum Einsatz der Seile gegeben worden sei. Außerdem seien die Seile vom Kläger und seinem Team in Costa Rica getestet worden. Daß der Kläger Scheinarbeitsverträge zur Umgehung der Anordnung der Beklagten vom 26. Juni 1992 abgeschlossen habe, könne ebenfalls nicht zur Annahme seiner gewerblichen Unzuverlässigkeit führen, weil viel dafür spreche, daß auch die Beklagte keine konkrete Polizeigefahr festgestellt habe. Bei der Veranstaltung am 05./06. September 1992 sei eine Gefährdung der Springer durch im Wasser befindliches Schwemmgut wenig wahrscheinlich gewesen.

Gegen dieses ihr am 22. März 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. März 1994 Berufung eingelegt. Zur Begründung nimmt sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und ihren Vortrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 02. März 1994 - 3 K 415/93 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt ergänzend vor: Wenn nur er und seine Mitarbeiter bei dem Stadtfest am 27. und 28. Juni 1992 gesprungen wären, wäre dies einem finanziellen Desaster gleichgekommen. Deshalb habe er sich auch auf Anraten seines Prozeßbevollmächtigten entschlossen, mit den Springbewerbern Kurzzeitarbeitsverträge abzuschließen. Damit habe er den Forderungen der Beklagten, soweit möglich, nachkommen wollen. Da er schon zahlreiche Veranstaltungen im Ausland absolviert gehabt habe, habe er naturgemäß eine andere Sichtweise von der Sicherheit der Sprunganlage gehabt als die Beklagte, der keine verbrieften Ergebnisse der Tests beim TÜV M vorgelegen hätten. Aus der gesamten Geschichte des Bungee-Jumping sei noch kein Seilabriß bekanntgeworden. Bei der Veranstaltung am 05. und 06. September 1992 seien lediglich Teammitglieder in das Wasser eingetaucht. Seinem Bruder sei von einem Vertreter der Beklagten zuvor versichert worden, daß diese vom Verbot, bei Ausführung der Sprünge in das Wasser einzutauchen, ausgenommen seien.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten, die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Senatsakten 14 S 1311/93 vor. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Der Senat hat den Bruder des Klägers als Zeugen zu der Behauptung angehört, ein Vertreter der Beklagten habe vor der Veranstaltung am 05./06. September 1992 erklärt, das Verbot, bei den Sprüngen in das Wasser einzutauchen, gelte nicht für den Kläger und seine Mitarbeiter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn der Bescheid der Beklagten vom 16. September 1992 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T vom 26. Februar 1993 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nach Erteilung der Reisegewerbekarte am 02. Juni 1992 sind beim Kläger Tatsachen eingetreten, die die Beklagte berechtigt hätten, die Reisegewerbekarte nicht zu erteilen. Nach § 57 GewO ist die Reisegewerbekarte zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinn ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Maßgeblich für die hierbei anzustellende Prognose ist, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen - also auch und gerade unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens - wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 16.09.1975, GewArch 1975, 385, 387; Urteil vom 02.02.1982, BVerwGE 65, 1; Beschluß vom 23.09.1991, GewArch 1992, 22 sowie der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Beschluß des Senats vom 26.07.1993 - 14 S 1311/93 -, GewArch 1993, 416 = DÖV 1994, 219 = NVwZ-RR 1994, 20 = BWGZ 1993, 540). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind diese Voraussetzungen beim Kläger erfüllt.

Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird. Bei Ausübung seines Gewerbes läßt der Kläger Sprungwillige gegen ein Entgelt von DM 100,00 Sprünge von einer Plattform ausführen, die von einem Kran auf eine Höhe von ca. 50 bis 60 m gebracht wird. Gesichert werden die Springer mit einem elastischen Seil, das sie vor dem Auftreffen auf dem Boden auffängt. Aufgrund der nachstehend geschilderten Verstöße des Klägers gegen Sicherheitsauflagen sowie auch aufgrund des Eindrucks, dem der Senat in der mündlichen Verhandlung von der Person des Klägers gewann, steht zu befürchten, daß er aus fehlender Einsicht in die Bedeutung sicherheitsrechtlicher Bestimmungen und wegen seines Interesses, die Sprunganlage möglichst gewinnbringend einzusetzen, in Zukunft sicherheitsrelevante Bestimmungen oder Anordnungen beim Anbieten von Bungee-Sprüngen nicht beachten und dadurch ein Springer Schaden an Leib oder Leben nehmen würde. Wie bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigt das Verwaltungsgericht auch in seiner Hauptsacheentscheidung bei der Prognose, ob bei einer künftigen Gewerbeausübung des Klägers in überschaubarer Zukunft mit einer Gefährdung oder Schädigung von Rechtsgütern hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muß, nicht in ausreichender Weise den hierbei anzulegenden differenzierten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach - wie allgemein bei der Gefahrenprognose im Ordnungsrecht - an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 26.07.1993, a.a.O. m.w.N. sowie auch BVerwG, Urteil vom 02.07.1991, DÖV 1992, 30 = GewArch 1991, 429).

Wie auch der Kläger nicht verkennt, drohen Schäden an besonders wichtigen Rechtsgütern, wenn bei der Veranstaltung von Bungee- Jumping Anordnungen und Bestimmungen nicht eingehalten werden, die der Sicherheit der Teilnehmer an Sprungveranstaltungen dienen. Die Gefährlichkeit des Bungee-Jumping wird belegt durch zwei Unglücksfälle in D und R, über die dem Senat Zeitungsberichte vorgelegt wurden. Wie aus diesen Berichten hervorgeht, ist im ersten Fall eine Frau wegen der Verwendung eines falschen Sprungseils auf dem Boden aufgeschlagen und verletzt worden. Bei der am 03. Juli 1994 vom Kläger in R - durchgeführten Veranstaltung zog sich eine Frau Verletzungen im Halsbereich zu, nachdem sie von dem Sprungseil umwickelt worden war. Wegen der großen Gefährlichkeit der Bungee-Sprünge sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen (vgl. zum Ganzen Beschluß des Senats vom 26.07.1993, a.a.O., m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen besteht im Fall des Klägers die hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß er der Sicherheit dienende Bestimmungen oder Anordnungen außer acht lassen und dadurch ein Springer Schaden an Leib oder Leben nehmen würde. Einer solchen Anordnung handelte der Kläger zuwider, als er bei dem Stadtfest am 27. und 28. Juni 1992 entgegen der Verfügung der Beklagten vom 26. Juni 1992 die Öffentlichkeit an dem Springen teilnehmen ließ. Dies hat der Senat bereits im Beschluß vom 26. Juli 1993 im einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen, da im Hauptsacheverfahren keine Umstände zutage getreten sind, die eine andere Bewertung rechtfertigen. Bei den mit den Sprungwilligen geschlossenen Vereinbarungen handelte es sich - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung einräumte - um Scheinarbeitsverträge. Denn die angeblichen Arbeitnehmer leisteten bei der Ausführung von Sprüngen keine Arbeit, sondern nahmen eine Leistung des Klägers in Anspruch, weil sie kein Entgelt erhielten, sondern ein solches zu entrichten hatten. Der Kläger hatte die Verfügung der Beklagten vom 26. Juni 1992 zu befolgen, weil deren sofortige Vollziehung angeordnet und sie auch nicht nichtig war. Die Beklagte konnte eine solche Anordnung zum Schutz von Sprungwilligen für erforderlich halten, weil damals das Ergebnis der technischen Überprüfung der Sprunganlage nicht vorlag und der Kläger keinen Nachweis über deren einwandfreien technischen Zustand, namentlich der Sicherheit der Sprungseile, erbringen konnte. Die bloße Behauptung des Klägers, ihm sei vom TÜV M die vorläufige Zustimmung zum Einsatz der Seile gegeben worden und er habe diese in Costa Rica getestet, stellte keinen Nachweis für einen technisch einwandfreien Zustand der Sprunganlage dar.

Darüber hinaus hat der Kläger die weitere während der Veranstaltung erlassene, als Entgegenkommen der Beklagten zu wertende Auflage mißachtet, Arbeitsverträge mit einer Mindestdauer von drei Stunden anzuerkennen, wobei gleichzeitig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden durften und die Arbeitszeiten in einer Liste festzuhalten waren. Auch nach Erlaß dieser Anordnung zog der Kläger die Sprunginteressenten nicht zu Arbeitsleistungen heran und hielt auch nicht die vorgegebene zahlenmäßige Begrenzung der Springer ein, wie im einzelnen aus dem Bericht des Polizeireviers R vom 10. Juli 1992 an die Beklagte sowie aus den weiteren Polizeiberichten vom 28. und 29. Juni 1992 hervorgeht.

Der Kläger durfte sich angesichts der Gefährlichkeit seines Gewerbes auch nach Einholung anwaltlichen Rats nicht über die Verfügung vom 26. Juni 1992 hinwegsetzen. Wenn er die Öffentlichkeit an dem Springen teilnehmen ließ, bevor die endgültige sicherheitstechnische Beurteilung seiner Sprunganlage vorlag, nahm er letztlich auch für ihn nicht kalkulierbare Gefährdungen der Springer in Kauf und stellte damit Belange der Sicherheit hinter seine finanziellen Interessen zurück. Denn er umging das Verbot, wie er vorgetragen hat, weil er finanzielle Einbußen aus Investitionen vermeiden wollte, die er im Vorgriff auf die Veranstaltung getätigt hatte.

Der Antragsteller verstieß bei der Veranstaltung am 05. und 06. September 1992 gegen die Anordnung der Beklagten, das Bungee- Springen so durchzuführen, daß die Springer nicht in das Wasser eintauchen. Auch dies ist in dem Senatsbeschluß vom 26. Juli 1993 im einzelnen ausgeführt, so daß hierauf verwiesen werden kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Verfügung vom 04. September 1992 war es nicht nur den Kunden, sondern auch dem Kläger und seinen Beschäftigten - nämlich allen "Springenden" - untersagt, bei der Ausführung ihrer Sprünge in das Wasser einzutauchen. Daran ändert es nichts, daß dem vom Senat als Zeugen vernommenen Bruder des Klägers vor Erlaß der Verfügung die Auskunft gegeben worden sein mag, die Anordnung gelte nicht für den Kläger und seine Teammitglieder. Darum kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Aussage Glauben geschenkt werden kann oder nicht. Insoweit fällt jedenfalls auf, daß der Zeuge seine ursprüngliche Angabe, ihm sei die Auskunft zeitgleich mit der persönlichen Übergabe der Verfügung vom 04. September 1992 erteilt worden, korrigieren und einräumen mußte, daß die Verfügung erst ein oder zwei Tage später zugegangen sei. Sollten die von der Beklagten bestrittenen Angaben des Zeugen über die Auskunft zutreffen, hätte dem Kläger der Widerspruch zwischen deren Inhalt und der Verfügung vom 04. September 1992 offenkundig sein müssen. Für einen Gewerbetreibenden, der ein derart gefahrenträchtiges Gewerbe betreibt wie der Kläger, war es, nachdem von sachverständiger Stelle vor Gefahren von im Wasser befindlichen Treibgut gewarnt worden war, zumindest geboten, bei der Beklagten nachzufragen, ob es ihm und seinen Beschäftigten gestattet sei, bei den Sprüngen ins Wasser einzutauchen oder nicht. Dies unterließ der Kläger indessen und setzte damit zumindest seine Beschäftigten der nicht auszuschließenden Gefahr aus, bei der Ausführung von Sprüngen auf im Wasser schwimmendes Treibgut aufzuschlagen und sich dabei erhebliche Körperverletzungen zuzuziehen. Somit offenbart sich auch in diesem Vorfall eine Neigung des Klägers, nicht alles erdenklich Mögliche für die Sicherheit der Springer zu tun.

Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, es habe für die Springer keine Verletzungsgefahr bestanden, folgt der Senat nicht. Bei der Annahme, Schwemmgut, das ca. ein Meter unter der Wasseroberfläche treibe, sei aus der Sicht des Bungee- Springers erkennbar, berücksichtigt das Verwaltungsgericht nicht hinreichend, daß der Springer im Zeitpunkt des Absprungs ca. 60 Meter von der Wasseroberfläche entfernt ist und daß die Sicht auf Schwemmgut durch verschmutztes Flußwasser und dadurch beeinträchtigt werden kann, daß einfallendes Licht von der Wasseroberfläche reflektiert wird.

Im übrigen spricht für eine beim Kläger bestehende Neigung, seine Gewerbeausübung betreffende Anordnungen zu umgehen, auch die Tatsache, daß er trotz des für sofort vollziehbar erklärten Widerrufs der Reisegewerbekarte weiterhin Bungee-Jumping-Veranstaltungen durchführte, etwa im Oktober 1992 in F (vgl. dazu den Pressebericht im Schwarzwälder Boten vom 26.10.1992), oder durchzuführen versuchte, wie bei dem Flugplatzfest in Fr am 14. und 15. Mai 1994, obgleich zu diesen Zeitpunkten weder der Sofortvollzug ausgesetzt noch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt gewesen war.

Schließlich ist auch die weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG erfüllt, daß ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Der Widerruf der Reisegewerbekarte diente - wie ausgeführt - der Verhinderung von Gefahren für besonders wichtige Rechtsgüter (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Der Verzicht auf diese Maßnahme hätte zu einer Gefährdung dieser Rechtsgüter geführt. Von dem Widerrufsermessen haben die Behörden keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Sie konnten dem Schutz der genannten Rechtsgüter größeres Gewicht einräumen als dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an einer Fortsetzung seiner gewerblichen Betätigung.

Die Befugnis der Beklagten, die Rückgabe der erteilten Reisegewerbekarte anzuordnen, folgt aus § 52 Satz 1 LVwVfG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung.