OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2009 - 6 UF 118/09
Fundstelle
openJur 2010, 3355
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 F 164/09

Keine Rückführung eines 2jährigen Kindes in die USA, dessen Mutter nach der Geburt nur etwa 6 Monate mit dem Vater zusammen lebte und dann – weil der Vater als Soldat in den Irak abkommandiert wurde – mit dem Kind in ihr Heimatland Deutschland zurückkehrte.

(Leitsätze: 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken)

Tenor

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Zweibrücken vom 23. Juni 2009 aufgehoben und der Antrag auf Herausgabe des am ... geborenen Kindes L... J... H... zum Zwecke der Rückführung in die USA zurückgewiesen.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf

3.000,00 €

festgesetzt.

IV. Der Antragsgegnerin wird für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Ihr wird der das Mandat bereits innehabende Rechtsanwalt S..., B..., zu den Bedingungen eines im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

V. Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegnerin waren seit dem 6. September 2004 verheiratet. Ihre Ehe ist mittlerweile durch das Amtsgericht – Familiengericht – Rockenhausen geschieden. Sie streiten im vorliegenden Verfahren über die Rückführung ihres am 14. August 2007 geborenen Sohnes L... J... nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntÜ).

Die beteiligten Eltern, Antragsteller mit US–amerikanischer Staatsangehörigkeit und Antragsgegnerin als deutsche Staatsangehörige, lernten sich 2003/2004 in Deutschland kennen. Nur ca. ½ Jahr nach ihrer Heirat sind sie sodann in die USA übergesiedelt. Der Antragsteller war in Deutschland stationierter Soldat. Bereits vor der Heirat war er als solcher im I... eingesetzt. Nur wenige Monate nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes wurde er im Februar 2008 erneut in den I... abkommandiert. Aus diesem Grund stellte er der Antragsgegnerin am 17. Januar 2008 zwei mit "Special Power of Attorney" überschriebene Vollmachten aus. Während eine der Vollmachten das Sorgerecht für L... J... betrifft, beinhaltet die zweite Vollmacht Rechte und Pflichten der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Kauf, der Vermietung und Veräußerung von Immobilien. Zum Inhalt der Vollmachten wird auf Bl. 29 f., 61 f. sowie 125 f. bzw. 186 f. d.A. verwiesen.

Die Antragsgegnerin ist von Beruf B...; sie ist derzeit nicht berufstätig, sondern seit dem 11. Mai 2009 arbeitsunfähig erkrankt und bezieht Krankengeld. Vor der Geburt von L... J... hatte sie bereits zwei Fehlgeburten. Derzeit ist sie erneut schwanger, voraussichtlicher Geburtstermin ist am ... 2010.

Nachdem der Antragsgegner im Februar 2008 erneut in den I... abkommandiert worden war, begab sich die Antragsgegnerin mit L... am 16. April 2008 nach Deutschland. Am 16. Juni 2008 kehrte sie mit dem gemeinsamen Sohn wieder in die USA zurück. Dort traf sie mit dem Antragsteller zusammen, der in der Zeit vom 31. Juli 2008 bis 16. August 2008 Urlaub hatte. Am 14. Dezember 2008 ist die Antragsgegnerin sodann mit dem Kind wieder nach Deutschland geflogen. Bereits zuvor am 10. Dezember 2008 sind alle persönlichen Gegenstände, insbesondere auch die Möbel des Kinderzimmers, nach Deutschland verschifft worden. Nach seiner Rückkehr aus dem I...einsatz wurde der Antragsteller zur Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert. Geldbeträge in Höhe von 700,00 Dollar flossen Mitte März 2009 und Anfang April/Mai sowie Juni 2009. Insoweit hat der Arbeitgeber des Antragstellers während der bestehenden Ehe Teile des Gehalts einbehalten und als Unterhalt an die Antragsgegnerin weitergeleitet.

Auf Antrag der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2008 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Rockenhausen im Verfahren 3 F 665/08 am 12. Februar 2009 beschlossen, dass die elterliche Sorge des Vaters für L... J... im Hinblick auf seinen Einsatz im I... ruht. Der Antragsteller seinerseits hat in den USA einen Sorgerechtsantrag gestellt. Mit Schreiben vom 17. April 2009 hat er die Rückgabe des gemeinsamen Kindes gefordert.

Mit seinem Rückführungsantrag vom 6. Februar 2009, eingegangen beim Familiengericht am 6. Mai 2009, hat er sodann geltend gemacht, anlässlich seiner Rückkunft an Weihnachten 2008 festgestellt zu haben, dass sich die Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Kind nicht mehr in den USA aufhalte. Mit der Ausreise sei er nicht einverstanden gewesen, insbesondere umfasse die Vollmacht nicht den Fall, die USA dauerhaft zu verlassen.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat eingewandt, der Antragsteller habe sie und den Sohn schon in den USA nicht ausreichend unterhalten können. Es sei deshalb bereits Anfang 2008 zur Trennung gekommen. Dem Antragsteller sei bekannt gewesen, dass sie nach Deutschland zurückkehre, wie im April 2008 geschehen. Nach ihren Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hausverkauf in den USA sei sie sodann Ende 2008 mit dem Kind nach Deutschland zurückgekehrt. Diese Handlungsweise sei von der Vollmacht umfasst. Abgesehen davon habe der Antragsteller sein Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt. Eine Rückkehr sei ihr unzumutbar. Ihr fehlten entsprechende finanzielle Mittel, zudem sei das Wohl des Sohnes im Falle der Rückkehr gefährdet, da der Antragsteller für ihn eine fremde Person sei. Außerdem leide der Antragsteller unter einer erheblichen Depressionskrankheit und sei deshalb überhaupt nicht in der Lage, selbst ein Kind großzuziehen.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Antragsgegnerin angehört und sodann mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Juli 2009 dem Rückführungsantrag stattgegeben. Zu den Gründen der Entscheidung wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 65–75 d.A.) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie geltend macht:

Es bestünden schon Zweifel, ob die für den Antragsteller auftretende Rechtsanwältin bevollmächtigt sei. Anlässlich eines Anrufs habe diese zu erkennen gegeben, dass sie keinen Kontakt zum Antragsteller habe. Ihr Vorbringen in der Antragsschrift sei auch derart lückenhaft und widersprüchlich, dass Zweifel bestünden, ob ein konkreter Auftrag vom Kindesvater erteilt worden sei.

Mit Blick auf die Vollmacht vom 17. Januar 2009 sei das Kind nicht widerrechtlich nach Deutschland verbracht worden. Sie habe es auch nicht widerrechtlich zurückgehalten. Die Vollmacht sei allenfalls mit dem Rückführungsantrag widerrufen worden. Schon zuvor, am 12. Januar 2009, habe das Amtsgericht Rockenhausen entschieden, dass die elterliche Sorge des Antragstellers ruhe. Der Beschluss sei rechtskräftig, so dass die Vorschriften der §§ 1675, 1678 BGB dem Rückführungsverlangen entgegenstünden.

Ungeachtet dessen habe der Antragsteller auch einer Wohnsitzbegründung und einem Verbleib des Kindes in Deutschland zugestimmt. Schon vor der Heirat sei besprochen worden, dass der Aufenthalt in den USA nur vorübergehender Natur sein solle. Der Antragsteller habe sich um eine Versetzung nach Deutschland bemühen sollen. Hier habe ihre gemeinsame Zukunft gelegen, vor allem deshalb, weil sie als B... nur hier Aussicht auf einen Arbeitsplatz gehabt habe. Deshalb sei der Verkauf des Hauses in die Wege geleitet worden. Entsprechende Vollmacht habe der Antragsteller gleichfalls am 17. Januar 2008 ausgestellt. Seine Zustimmung habe der Antragsteller im Übrigen auch später ausdrücklich erklärt. Er sei mit dem Umzug einverstanden gewesen, doch habe sie von Unterhaltsansprüchen absehen sollen. Auf die Mitteilung der konkretisierten Pläne, insbesondere der Liste der mitzunehmenden Einrichtungsgegenstände des Kinderzimmers habe der Antragsteller ausdrücklich erklärt: "I don't care", ins Deutsche übersetzt – es ist mir recht.

Weiterhin habe der Antragsteller das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn nicht ausgeübt. Er habe bewusst den Wechsel in eine Einheit gesucht, von der ihm bekannt gewesen sei, dass sie demnächst in den I... verlegt werden würde. Auch während des Zusammenseins mit dem Kind habe der Antragsteller sich völlig apathisch ihm gegenüber verhalten. Er habe sich um nichts gekümmert. Im Gegenteil, wenn er mit L... allein gewesen sei, sei er seinen elterlichen Pflichten in keiner Weise nachgekommen. Ihm sei es lediglich um seine eigene finanzielle Situation gegangen. In diesem Zusammenhang habe er nach der erstinstanzlichen Entscheidung ihrem Vater telefonisch angeboten, einem Verbleib von L... in Deutschland zuzustimmen, wenn ihm 8.500,00 bis 10.000,00 US–$ gezahlt würden.

Zudem habe L... seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in den USA gehabt. Dort habe keine soziale Integration stattgefunden. Er spreche besser deutsch als englisch. Die Zeit von Juni bis Dezember 2008 habe lediglich dazu gedient, die Verkaufsfähigkeit des Hauses in den USA herzustellen.

Schließlich sei im Falle einer Rückführung mit schwerwiegenden Gefahren psychischer und körperlicher Art für L... zu rechnen. Der Antragsteller sei kaum in der Lage, sein eigenes Leben in den Griff zu bekommen. Er sei computer–, internet– und telefonsüchtig, was ihn vom Schlafen abhalte. Deshalb müsse er Antidepressiva und Schlafmittel einnehmen. Auch die hygienischen Zustände seien nicht zumutbar. Er neige zum Alkoholmissbrauch, so habe er vor kurzem im stark alkoholisierten Zustand angerufen. Unter diesen Umständen sei die Durchführung eines Sorgerechtsverfahrens vor Ort nicht zumutbar. Sie könne in den USA wenig erwirtschaften und müsse sich mit den geringen Zahlungen für ungelernte Arbeit zufrieden geben, um den Lebensbedarf decken zu können. Bei ihr liege eine Risikoschwangerschaft vor. Daher sei sie reiseunfähig. Auch eine Trennung von ihrem Kleinkind sei ihr nicht zumutbar. Es sei zudem an einer Infektion erkrankt und deshalb auch nicht reisefähig.

Die Antragstellerin beantragt

1. unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Zweibrücken vom 23. Juni 2009 – 1 F 164/09 – den Antrag auf Rückführung des Kindes L... J... H... zurückzuweisen.
hilfsweise, für den Fall dass die Rückführungsanordnung aufrechterhalten bleiben sollte,
2. den Vollzug der Rückführung an den Ablauf einer angemessenen Frist für eine freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführerin mit dem Kind L... J... H... in die USA und an die Bedingung zu knüpfen, dass vorher der Beschwerdegegner die Kosten für die Rückreise beider bezahlt sowie eine angemessene Wohnung für die Beschwerdeführerin und das Kind L... J... H... gestellt und die Kosten auch hierfür mindestens für die nächsten drei Monate gezahlt hat.

Der Antragsteller ist dem entgegengetreten. Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und macht ergänzend geltend:

Er habe niemals einer Ausreise seines Sohnes zugestimmt. Die Kindesmutter sei mit dem Kind gegen seinen Willen ausgereist. Auf eine Versetzung beim US–Militär habe er keinen Einfluss. Keinesfalls habe er damit sein Sorgerecht aufgegeben. Er habe lediglich eine eingeschränkte Spezialvollmacht erteilt, die einige Rechte für die Dauer des Auslandseinsatzes beträfe.

Er sei durchaus in der Lage, für das Kind zu sorgen. Dass die Antragsgegnerin in die USA zurückkehren könne, zeige ihr Aufenthalt ab Juli 2009. Sie sei für drei Wochen mit dem Kind in die USA zurückgereist. Als es ihm gelungen sei, den Aufenthaltsort mit dem Kind bei Freunden herauszufinden, sei diese bereits einen Tag zuvor wieder nach Deutschland zurückgekehrt.

Der Senat hat die Antragsgegnerin angehört und zur Frage der Äußerungen und des Verhaltens des Antragstellers in Bezug auf seinen Sohn Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G... und W.... Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Oktober 2009 verwiesen.

Der Antragsteller und die für ihn auftretende Rechtsanwältin waren zum Anhörungstermin geladen. Sie sind nicht erschienen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 40 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz IntFamRVG, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Fax–Schreiben ohne Datum vom 14. Juli 2009 beim Oberlandesgericht eingegangen und wahrt somit die durch Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an den früheren Prozessbevollmächtigten am 30. Juni 2009 in Gang gesetzte 2–wöchige Beschwerdefrist. Die Vorschriften der zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Neuregelungen finden keine Anwendung, da das Verfahren bereits zuvor eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG–RG.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin führt auch in der Sache zum Erfolg. Der Rückführungsantrag ist unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zurückzuweisen. Der Senat hat bereits – vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumte – Zweifel hinsichtlich einer Bevollmächtigung der für ihn auftretenden Rechtsanwältin. Weiterhin steht nach Vernehmung der Zeugen im Termin vom 15. Oktober 2009 zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller dem Umzug seines Sohnes in Begleitung der Antragsgegnerin zugestimmt hat, so dass weder das Verbringen noch das Zurückhalten des Kindes widerrechtlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 HKiEntÜ, Art. 13 Abs. 1 a HKiEntÜ sind. Außerdem wäre für den Fall einer Rückgabeanordnung zu befürchten, dass diese mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist, Art. 13 Abs. 1 b HKiEntÜ. Im Einzelnen gilt:

1. Im Ausgangspunkt ist das Familiengericht zutreffend von der Anwendbarkeit des HKiEntÜ ausgegangen, denn das Übereinkommen ist im Verhältnis zu Deutschland für die Vereinigten Staaten von Amerika am 1. Juli 1988 in Kraft getreten (vgl. Staudinger/Pirrung [1994], Vorbemerkung zu Art. 19 EGBGB Rn. 626; MünchKomm/Siehr, BGB 4. Aufl. Art. 21, Anhang II Rn. 12). Insoweit genießt auch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel II a) keinen Vorrang, da diese nur im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten gilt (vgl. Weinreich/Rausch, FA FamR 3. Aufl. Anhang III zu Art. 21 EGBGB Rn. 3).

2. Danach setzt die Rückführung des Kindes einen entsprechenden Antrag voraus, Art. 8 HKiEntÜ. Sofern ein solcher – wie hier – nicht durch den Antragsteller persönlich, sondern durch einen Rechtsanwalt als Vertreter gestellt wird, bedarf es einer wirksamen Vollmacht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG 15. Aufl. § 13 Rn. 15). Das Vorliegen einer solchen ist bislang nicht hinreichend nachgewiesen.

Grundsätzlich hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Vollmacht besteht, also ein Beteiligter dem Gesetz entsprechend vertreten ist (vgl. Keidel/Kuntze/Zimmermann aaO). Hier kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin das Fehlen der Vollmacht ausdrücklich gerügt hat.

Zweifel ergeben sich insoweit bereits aus dem Zeitablauf zwischen Anfertigung der Antragsschrift und deren Einreichung beim Amtsgericht. Darüber hinaus enthält die Antragsschrift einige Ungereimtheiten zur Dauer des Aufenthalts des Kindes in den USA und dessen Ausreise nach dort. Im Hinblick auf die danach berechtigten Zweifel der Antragsgegnerin an einem korrekten Informationsfluss zwischen dem Antragsteller und der Rechtsanwältin hat der Vorsitzende aufgegeben, eine Vollmacht zu den Akten zu reichen. Das ist nicht geschehen. Vielmehr ist weder der geladene Antragsteller noch die für ihn tätig werdende Rechtsanwältin zum Verhandlungstermin erschienen. Aus deren Mitteilung, das Mandat niedergelegt zu haben, folgt nicht zugleich, dass sie bei Einleitung des Verfahrens wirksam bevollmächtigt war.

3. Entgegen der Annahme des Familiengerichts kann weiterhin nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin das Kind widerrechtlich nach Deutschland verbracht hat bzw. dort zurückhält.

a) Sie kann sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht auf die im Verfahren 3 F 665/08 beim Amtsgericht Rockenhausen ergangene Entscheidung berufen. Vielmehr gilt insoweit Art. 17 HKiEntÜ, wonach der Umstand, dass eine Entscheidung über das Sorgerecht im ersuchten Staat ergangen und dort anerkennbar ist, für sich genommen keinen Grund darstellt, die Rückgabe eines Kindes nach Maßgabe des Übereinkommens abzulehnen; allenfalls die Entscheidungsgründe können Berücksichtigung finden. Auch Letzteres hat hier keine Auswirkung. Denn nach dem Inhalt der beigezogenen Akten ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller überhaupt von dem Verfahren Kenntnis hatte. Es fehlen Zustellungsnachweise sowohl hinsichtlich des einleitenden Antrags als auch hinsichtlich der ergangenen Entscheidung.

b) Eine Zustimmung zur Verlegung des Wohnsitzes für das Kind ergibt sich auch nach Auffassung des Senats nicht aus der zu den Akten gereichten Sorgerechtsvollmacht des Antragstellers vom 17. Januar 2008.

Das Sorgerecht steht sowohl nach dem Recht des Heimatstaates in den USA als auch nach deutschem Recht den Eltern gemeinsam zu. Auch nach US–amerikanischem Recht haben beide Elternteile gleichberechtigte "Custody", welche sowohl die Personen– als auch die Vermögenssorge umfasst (vgl. Bergmann/Ferid, Int. Ehe– und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt "Vereinigte Staaten von Amerika, III.A 2C"). Hieran hat sich hinsichtlich des Teilbereichs der Wahl des dauerhaften Aufenthaltsortes für das Kind durch die Vollmacht nichts geändert.

Denn es handelt sich ersichtlich nur um eine vorübergehende Sorgerechtsübertragung, die allein im Hinblick auf seinen Irak–Einsatz erteilt wurde. Einleitend ist zwar die Übernahme des Sorgerechts angesprochen, dies wird aber hinsichtlich der Frage der Änderung des Aufenthaltsortes nachfolgend konkretisiert. Der Antragsgegnerin war es nämlich ausdrücklich gestattet, mit dem Kind auch über Landesgrenzen hinweg zu reisen, womit jedoch nur das (vorübergehende) Verbringen des Kindes nach Deutschland gemeint war, nicht aber ein Verbringen auf Dauer im Sinne eines Umzugs ins Ausland. Wenn lediglich "Reisen" gestattet wird, beinhaltet dies eine Rückkehr. Damit ist das Recht, als Vater über den regelmäßigen Aufenthaltsort des Kindes mitzubestimmen, nicht aufgegeben. Dementsprechend ist die gesamte Vollmacht nach ihrem Inhalt nur als vorübergehende Regelung zu verstehen, weil die Folgen des Auslandseinsatzes für den Antragsteller als Soldat der US–Armee nicht vorhersehbar waren. Für eine Rückkehr nach dem Auslandseinsatz ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme bzw. Beendigung der Vollmacht möglich sein sollte. Angesichts dieser Umstände konnte die Vollmacht nach ihrem Inhalt auch von der Antragsgegnerin nicht dahin verstanden werden, dass sie zur dauerhaften Ausreise mit dem Kind berechtigt. Auf die Frage eines Widerrufs – wie vom Amtsgericht angenommen – und die trotz Auflage nicht erfolgte Vorlage einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung gemäß Art. 15 HKiEntÜ kommt es daher nicht an.

c) Entgegen der Annahme des Familiengerichts ist jedoch die Rückgabe des Kindes gemäß Art. 13 Abs. 1 a HKiEntÜ abzulehnen, weil der Antragsgegner dem Verbleib des Kindes im Oktober 2008 zugestimmt hat. Dazu hat die vom Senat angehörte Zeugin Elke Gauthier das Vorbringen der Antragsgegnerin glaubhaft bestätigt. Die Zeugin hat erklärt, dass die Antragstellerin den Antragsgegner anlässlich eines Telefongesprächs im Oktober 2008 darüber informiert habe, mit L... nach Deutschland zurückzukehren. Sie habe ihm in diesem Zusammenhang erklärt, welche Möbelstücke sie beabsichtige mitzunehmen, darunter auch das Kinderzimmer von L.... Der Antragsgegner habe hiergegen keinen Einwand erhoben, sondern wörtlich erklärt: "what ever, I don't care". Damit hat sich der Antragsgegner aus der Sicht der Antragsgegnerin als Erklärungsempfängerin jedenfalls konkludent mit einem Umzug des Kindes nach Deutschland einverstanden erklärt. Insbesondere durch die Mitnahme des Kinderzimmers von L... war die Grundlage für einen weiteren dauerhaften Aufenthaltes des Kindes entfallen. Das Mobiliar hätte zurückgebracht bzw. neu angeschafft werden müssen. Unter diesen Umständen musste auch dem Antragsgegner klar sein, dass es diesmal nicht nur um eine Besuchsreise nach Deutschland ging, sondern um einen endgültigen Wechsel des Aufenthalts, dem er in keiner Weise entgegengetreten ist.

4. Schließlich ist auch der einer Rückführung entgegenstehende Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 1b HKiEntÜ zu bejahen.

Nach dieser Regelung, die im Hinblick auf den Zweck des HKiEntÜ – Bekämpfung internationaler Kindesentführung und Verwirklichung der Sorgerechtsregelung der Vertragsstaaten – grundsätzlich restriktiv anzuwenden ist (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 405), ist das Gericht nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn nachgewiesen wird, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.

Davon ist hier auszugehen. Es besteht nämlich die Besonderheit, dass das Kind gerade erst zwei Jahre alt ist und während seiner Lebenszeit nur ganz wenige Kontakte zu seinem Vater hatte. Der Antragsgegner lebte mit dem Kind seit dessen Geburt nur etwa sechs Monate zusammen, bevor er im Februar 2008 zu seinem Einsatz im Irak abkommandiert wurde. Es ist nicht erkennbar, dass sich in diesen ersten Lebensmonaten des Kindes feste persönliche Bindungen zum Vater aufgebaut hätten. Ein weiterer Kontakt fand sodann während des Urlaubs statt, jedoch nur über einen Zeitraum von ca. 14 Tagen hinweg. Dazu hat die Zeugin geschildert, dass der Antragsteller in diesen Tagen in keiner Weise in der Lage gewesen sei, sich den Belangen seines Sohnes anzunehmen. Insbesondere vermochte er nicht einmal, das Kind in Abwesenheit der Mutter zu versorgen und zu beaufsichtigen. Auf Grund seiner Nachlässigkeit kam es zu einem bedrohlichen Vorfall, der die Einlieferung des Kindes in die Notaufnahme erforderlich machte, weil es von den Zigaretten des Antragstellers gegessen hatte. Dieser selbst nennt auch keine Umstände, auf deren Grundlage angenommen werden könnte, dass sein Sohn im Fall einer Rückführung in die USA altersentsprechend versorgt und betreut würde. Ganz erhebliche Bedenken gegen sein Interesse am Wohl des Kindes ergeben sich auch aus seiner Erklärung gegenüber dem Zeugen Walther, wonach er bereit wäre, gegen Zahlung einer Summe zwischen 8.500,00 und 10.500,00 US–$ noch einmal zu überlegen, ob er das Verfahren weiter betreibe. Solche Überlegungen gehen in die Richtung des Abkaufens sorgerechtlicher Entscheidungsbefugnisse und sind mit der Wahrnehmung des Kindesinteresses in keiner Weise in Einklang zu bringen. Auf Grund des Alters des Kindes, seiner nur wenigen und zuletzt sehr kurzen Begegnungen mit dem Antragsgegner und dessen Verhalten gelangt daher der Senat zur Überzeugung, dass die Rückgabe von L... J... mit einer schwerwiegenden Gefahr für ihn verbunden wäre. Hinzu kommt nach Darstellung der Antragsgegnerin, dass bereits jetzt absehbar ist, dass der Antragsteller turnusgemäß ab Januar 2010 wieder im Irak eingesetzt werden wird.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 131 Abs. 3 KostO.

Die Anordnung einer Kostenerstattung gemäß § 13 a Abs. 1 FGG ist nicht veranlasst. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 KostO fest.

Während der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist, ist der Antrag des Antragstellers zurückzuweisen, da er trotz entsprechender Auflage seine Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, §§ 14 FGG, 115 ZPO.