VG München, Urteil vom 25.09.2012 - M 5 K 11.168
Fundstelle
openJur 2013, 4273
  • Rkr:

Anerkennung der Zeiten einer Arbeitslosigkeit im Rahmen der vorübergehenden  Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Versorgungsbezüge; Berechnung des Ruhegehaltssatzes; erhöhtes Unfallruhegehalt; Anerkennung der Zeiten eines Studiums als Ausbildungszeit

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die 1966 geborene Klägerin, zuletzt als Rechtspflegerin im Rang einer Justizoberinspektoren beim Amtsgericht M. tätig, wurde nach Durchführung eines Zwangspensionierungsverfahrens mit Ablauf des ... 2008 in den Ruhestand versetzt. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin für den anschließenden Zeitraum ab ... 2008 Versorgungsbezüge in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrages.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen – Bezügestelle Versorgung – Dienststelle ... vom ... 2008 wurden die monatlichen Versorgungsbezüge der Klägerin (auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 09, BDA: 1.6.1987) für die Zeit ab ... 2008 auf monatlich 1.261,60 EUR festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf der Grundlage eines als maßgeblich zugrunde gelegten Ruhegehaltssatzes von 48,84%, der in der weiteren Berechnung zu einem erdienten Versorgungsbezug von 1.220,68 EUR führt. Nachdem dieser Betrag unter der amtsunabhängigen Mindestversorgung in Höhe von 1.261,66 EUR lag, wurde der letztgenannte Betrag als Versorgungsbezug festgesetzt.

Gegen den Bescheid vom ... 2008 erhob die Klägerin mit Schreiben vom ... 2008 Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchs machte die Klägerin unter Vorlage zahlreicher Urkunden und Dokumente weitergehende Versorgungsansprüche geltend. Insbesondere führte die Klägerin an, dass ihre früheren Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst vom ... 1982 bis ... 1985 und vom... 1986 bis ... 1988 als Auszubildende bzw. als Angestellte im öffentlichen Dienst ebenso berücksichtigt werden müssten, wie die Zeiten eines ab dem Sommersemester 1998 durchgeführten Studiums der Politischen Wissenschaft mit Exmatrikulation zum ... 2005, wobei im Zeitraum vom ... 1998 bis... 2004 aus arbeitsmarkpolitischen Gründen ihre Dienstzeit als Beamtin auf 50% reduziert gewesen sei. Dazu legte die Klägerin Renteninformationen der (früheren) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom ... 2005 und vom... 2006 vor.

Mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom ... 2008, zugestellt am ... 2008, wurde der Widerspruch der Klägerin vom ... 2008 zurückgewiesen. Soweit sich die Klägerin mit den vorgelegten Unterlagen und ihren handschriftlichen Ausführungen darauf gegen die im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge vorzunehmende Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wende, sei der Widerspruch unbegründet. Die von der Klägerin angeführten Zeiträume vom ... 1982 bis ... 1985 bzw. vom ... 1986 bis ... 1988 beträfen eine Tätigkeit der Klägerin als Arzthelferin bzw. als Arztsekretärin. Beide Tätigkeiten seien weder für den Vorbereitungsdienst noch für die spätere Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgeschrieben gewesen. Die Zeitspanne für das Studium der Klägerin könne bereits deshalb nicht als ruhgehaltfähige Dienstzeit angesehen werden, weil das Studium während des (in Teilzeit) ausgeübten Beamtenverhältnisses absolviert wurde und deshalb nicht als vorgeschriebene Ausbildung für die Übernahme in genau dieses Beamtenverhältnis zählen könne. Im Übrigen werde der Widerspruch als Antrag auf Erhöhung des Ruhegehalts nach § 14 a des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz/BeamtVG) gewertet.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom ... 2008 wurde der Klägerin unter Berücksichtigung einer rentenversicherungspflichtigen Zeit von 62 Monaten im Zeitraum vom ... 1983 bis ... 1988 (wie in der Renteninformation der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom ...2005 bzw. ...2006 wiedergegeben) ergänzend zum Bescheid vom ... 2008 eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14 a BeamtVG in Höhe von 5,17% zuerkannt. Dementsprechend erhöht sich der Ruhegehaltssatz auf 54,01%, was in der weiteren Berechnung die Festsetzung eines Versorgungsbezugs in Höhe von 1.349,90 EUR ergab.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2008, bei Gericht eingegangen am 16. Oktober 2008, hat die Klägerin Klage erhoben auf Festsetzung des gesetzlichen Höchstbetrages an Versorgungsbezügen für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2008.

In der am 2. März 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass die Quotierung der Ausbildungszeiten bei teilzeitbeschäftigten Beamten Gegenstand einer höchstrichterlichen Überprüfung sei. Nachdem die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt hatten, wurde das Ruhen des Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angeordnet.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom ... 2010 wurde unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 (BVerwGE 136, 165/173), wonach die verminderte Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten bei Teilzeit als Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei der Versorgung keine Anwendung finde, die Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin neu vorgenommen. Danach betrage der Ruhegehaltssatz bei nicht nur anteiliger, sondern unverminderter Berücksichtigung der Ausbildungszeiten der Klägerin im Zeitraum vom ... 1988 bis ... 1991 (einschließlich des Monats Dezember 1991), mithin 3 Jahre und 122 Tage, 54% zuzüglich der bereits festgesetzten Erhöhung nach § 14 a BeamtVG um 5,17%, also insgesamt 59,17%. Ausgehend hiervon wurden die monatlichen Versorgungsbezüge der Klägerin ab ... 2010 auf 1.545,74 EUR festgesetzt.

Nach der gleichen Berechnungsmethode wurde mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom ... 2010 - ebenfalls auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 59,17% - für die Zeit ab ... 2008 (wegen des seinerzeit geringeren Grundgehalts) die monatlichen Versorgungsbezüge der Klägerin auf 1.478,86 EUR festgesetzt.

Nach Fortführung des Verfahrens wurde am 1. März 2011 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Klägerin hat diese Verhandlung unter Hinweis auf ihren schlechten Gesundheitszustand vorzeitig verlassen. Die Vertreterin des Beklagten erklärte, dass der Bescheid vom ... 2010 aufgehoben werde, da die zugrundeliegende Berechnung falsch sei. Das Ruhegehalt der Klägerin werde mit einem weiteren Bescheid neu festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2011 teilte das Landesamt für Finanzen mit, dass eine nochmalige Überprüfung ergeben habe, dass der in der mündlichen Verhandlung aufgehobene Bescheid vom ... 2010 sachlich und rechnerisch richtig gewesen sei. Von der Klägerin weiter im Rahmen der Berechnung der vorübergehenden Erhöhung gemäß § 14 a BeamtVG geltend gemachte Zeiten der Arbeitslosigkeit vom ... 1985 bis ... 1985 und vom ... 1986 bis... 1986 könnten nicht berücksichtigt werden, da sie von der Deutschen Rentenversicherung nicht als Pflichtbeitragszeit angerechnet worden seien.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom ... 2011 wurden die der Klägerin ab ... 2008 zustehenden monatlichen Versorgungsbezüge (inhaltsgleich zum Bescheid vom ...2010) mit 1.478,86 EUR festgesetzt.

Zur weiteren mündlichen Verhandlung vom 25. September 2012 hat die Klägerin dem Gericht einen Schriftsatz gleichen Datums übergeben und gebeten, nach Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Ausweislich dieses Schriftsatzes begehrt die Klägerin,

ihr als Versorgungsbezug ab ... 2008 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 12, Endstufe, der zur jeweiligen Zeit geltenden Besoldungstabelle abzüglich der bereits festgesetzten Beiträge zuzuerkennen,

hilfsweise

ihr als Versorgungsbezug ab ... 2008 zu dem bereits festgesetzten Ruhegehaltssatz von 59,17% bezogen auf die Besoldungsgruppe A 10/Stufe 9 mit allgemeiner Stellenzulage einer Rechtspflegerin, einen weiteren Ruhegehaltssatz von 2,84%, mithin insgesamt einen Ruhegehaltssatz von 62,01%, zuzuerkennen.

Zur Begründung hat die Klägerin in zahlreichen vorangegangenen Schreiben ausgeführt, dass die eingetretene Dienstunfähigkeit nicht von ihr zu vertreten sei. Nach Feststellung der Kausalität für ihren Gesundheitszustand ergebe sich ein Anwendungsfall des § 37 Abs. 2 BeamtVG. Unabhängig davon sei im Rahmen der Berechnung des Erhöhungsbetrages nach § 14 a BeamtVG der Zeitraum ihrer Arbeitslosigkeit vom ... 1985 bis ... 1985 und vom ... 1986 bis ... 1986 zu berücksichtigen, was zu einer Anhebung des Erhöhungssatzes von 5,17% auf 5,25% führe. Darüber hinaus sei der Zeitraum ihres Studiums der Politischen Wissenschaft vom ... 1998 bis ... 2001 in der Weise zu berücksichtigen, dass 1,47 Dienstjahre als ruhegehaltfähig anzuerkennen seien, was zu einer weiteren Erhöhung des Ruhegehaltssatzes um 2,76% bzw. 2,84% führen müsse. Nach den einschlägigen Vorschriften sei es für die Berücksichtigung dieser Zeit unerheblich, dass ein Studium der Politischen Wissenschaft für die ausgeübte Tätigkeit einer Rechtspflegerin nicht vorgeschrieben gewesen sei bzw. ob es sich um ein abgeschlossenes Studium handele.

Demgegenüber hat das Landesamt für Finanzen für den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2012 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Ausnahmefall, in dem ein Anspruch auf einen Ruhegehaltssatz von 80% besteht, wenn ein Beamter sich während einer Diensthandlung einer besonderen Lebensgefahr aussetzt und dabei einen Dienstunfall erleidet, liege im Fall der Klägerin ersichtlich nicht vor. Eine Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Studienzeiten könne nicht erfolgen, weil ein Studium für die Tätigkeit der Klägerin als Rechtspflegerin im gehobenen Justizdienst nicht vorgeschrieben gewesen sei. Schließlich seien die Zeiten der Arbeitslosigkeit auch keine im Rahmen der Anwendung des § 14 a BeamtVG anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen sowie auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

Die Ablehnung weitergehender Versorgungsbezüge als zuletzt mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom ... 2011 gewährt, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Versorgungsbezüge.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein mit 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zu bemessendes erhöhtes Ruhegehalt. Ein solcher Anspruch kommt nach § 37 Abs. 1 und 2 BeamtVG bei einem Dienstunfall im Inland nur dann in Betracht, wenn ein Beamter sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet bzw. wenn ein Beamter Opfer eines – sofern in Ausübung des Dienstes geschehen, rechtswidrigen – Angriffs wird (vgl. entsprechend ab 1.1.2011: Art. 54 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz/BayBeamtVG).

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin mit Wirkung zum ... 2008 aufgrund einer psychischen Erkrankung in den Ruhestand versetzt (vgl. hierzu den Abschlussbericht der Ermittlungsbeamtin vom ...2008 im Zwangspensionierungsverfahren). Für einen Angriff auf die Person der Klägerin bzw. für eine Diensthandlung, die mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist, als Ursache der bei der Klägerin aufgetretenen Erkrankung, hat die Klägerin weder substantiiert etwas vorgetragen, noch ist derartiges aus den vorliegenden Akten auch nur ansatzweise ersichtlich.

Die Klage ist daher im Hauptantrag unbegründet.

2. Die Klägerin hat aber auch im Übrigen keinen Anspruch auf höhere Versorgungsbezüge als mit dem streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzt.

a) Es besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Zeiten ihres Studiums der Politischen Wissenschaft als Ausbildungszeit.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Ausbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 3 Jahren. Wie bereits dem Wortlaut dieser Vorschrift unzweideutig zu entnehmen ist, sind Zeiten einer Hochschulausbildung dann als Ausbildungszeiten berücksichtigungsfähig, wenn es sich um eine vorgeschriebene Ausbildung handelt. Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (BVerwG vom 5.12.2011 – 2 B 103/011, st. Rspr.). Eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung, die für die Rechtspflegerlaufbahn im gehobenen Justizdienst ein Studium der Politischen Wissenschaft verlangt, besteht nicht. Dass ein derartiges Studium – wie die Klägerin meint – nützlich bzw. förderlich für die Tätigkeit einer Rechtspflegerin ist, genügt aber gerade nicht.

b) Es besteht auch kein Anspruch auf Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Zeiten ihrer Arbeitslosigkeit vom ... 1985 bis ... 1985 bzw. vom ... 1986 bis ... 1986 im Rahmen der gemäß § 14 a BeamtVG vorzunehmenden Berechnung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes.

Gemäß § 14 a Abs. 1 BeamtVG erhöht sich der nach sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist, er bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, einen Ruhegehaltssatz von 66,97% noch nicht erreicht hat und keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG bezieht. Nach Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt.

Diese „dem Grunde nach“ für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltes zu erfüllenden Voraussetzungen liegen bei der Klägerin unstreitig vor. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf weitergehende Berücksichtigung der genannten Zeiten ihrer Arbeitslosigkeit.

In welchem Umfang der Ruhegehaltssatz beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 a Abs. 1 BeamtVG vorübergehend zu erhöhen ist, ergibt sich aus Abs. 2 der Vorschrift. Danach beträgt die Erhöhung des Ruhegehalts 0,95667% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Abs. 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50 e Abs. 1 BeamtVG erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Verbleibende Kalendermonate sind unter Berücksichtigung des Nenners 12 umzurechnen, § 14 a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG.

Grundlage für die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes sind also die „für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 1 Nr. 1 anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten“. Insoweit knüpft § 14 a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ebenso wie § 14 a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG an die Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung an; dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der letztgenannten Vorschrift. Welche Zeiten für die allgemeine Wartezeit angerechnet werden, bestimmt sich daher nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), § 50 SGB VI.

Die angesprochene Zeit der Arbeitslosigkeit der Klägerin stellt nach den Regelungen des SGB VI keine für die Erfüllung der Wartezeit anrechenbare Pflichtbeitragszeit dar. §§ 51 und 52 SGB VI regeln insoweit abschließend, was – hinsichtlich der Wartezeit – anrechnungsfähig ist. Dies ergibt sich auch aus der für die §§ 50 – 53 SGB VI geltenden Kapitelüberschrift „Wartezeiterfüllung“. Dementsprechend sind für die Erfüllung der Wartezeit anrechenbar Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1 SGB VI), Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI) und durch Versorgungsausgleich etc. begründete Zeiten (§ 52 SGB VI). Bloße Anrechnungszeiten sind dagegen mit Blick auf die Wartezeit ebenso wenig zu berücksichtigen, wie Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten nach §§ 57, 59 SGB VI (VG Minden vom 11.6.2008 – 4 K 3412/06 unter Hinweis auf BayVGH vom 27.3.1996, DÖD 1997, 272 – 274).

Die seitens der Klägerin angeführten Zeiten ihrer Arbeitslosigkeit sind in den von ihr vorgelegten Versicherungsverläufen der Renteninformationen durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten ohne Deklarierung als „Pflichtbeitragszeiten“ oder als Zeiten, für die freiwillige Versicherungsbeiträge entrichtet worden wären, ausgewiesen. Danach ist weder die tatsächliche Zahlung von Versicherungspflichtbeiträgen noch die Zahlung von Lohnersatzleistungen (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative SGB VI) in den fraglichen Zeiträumen dargelegt (vgl. hierzu VG Minden a.a.O.).

Die genannten Zeiten der Arbeitslosigkeit für sich allein wirken sich daher nur bei der Ermittlung der notwendigen Voraussetzungen eines Rentenbezugs und nicht im Rahmen der Anwendung des § 14 a BeamtVG aus.

c) Soweit die Klägerin in früheren Schreiben auch Zeiten ihrer Tätigkeit als Arzthelferin bzw. Arztsekretärin vom ... 1982 bis ... 1985 bzw. vom ... 1986 bis ... 1988 bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Zeiten als berücksichtigungsfähig angeführt hat, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom ... 2008 verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

3. Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 23.517,84 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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