AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 - 94 C 28/11
Fundstelle
openJur 2012, 132457
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.000 € (i. W.: viertausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.4.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 3.6.2008 bis zum 9.12.2009 in dem Institut I X ent-standen sind bzw. noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.4.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten nach einer Behandlung ihrer Bikini- und Intimzone mit Xenonlicht geltend.

Die Beklagten betreiben unter dem Namen I jeweils selbstständige Unternehmen, welche sich mit der dauerhaften Haarentfernung befasst. Sie bezeichnen sich selbst als "Fachinstitut für schnelle, sichere und dauerhafte Haarentfernung". Die Beklagte zu 2) ist Franchise-Geberin mehrerer bundesweit tätiger I-Institute". Die Beklagte zu 1) ist Franchisenehmerin.

Am 3.6.2008 begab sich die am 12.9.1984 geborene Klägerin zu der Beklagten zu 1) in Behandlung. Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten zu 1) eine Behandlung, welche die dauerhafte Entfernung der Haare im Bereich der Bikini- und Intimzone vorsah. Die Behandlung sollte dabei mittels sogenannten Xenon-Lichts (IPL-Xenon-Licht-Behandlung) durchgeführt werden. In der Werbebroschüre und im Internet der Beklagten heißt es: I. Ihr Fachinstitut für schnelle, sichere und dauerhafte Haarentfernung... In der Broschüre werden die einzelnen Standorte aufgezählt (Bl. 9 d. A.). Die übergebenen Vertragsunterlagen enthalten keinen Hinweis auf die jeweilige Rechtsform der Beklagten zu 1) und 2).

Am 15.5.2008 füllte die Klägerin einen Anamnesebogen aus. Darin heißt es unter anderem: "Haben Sie folgende Medikamente in den letzten drei Monaten regelmäßig eingenommen?" Die Klägerin kreuzte das Feld Johanniskraut an und ergänzte Handschriftlich "1 x pro Tag". Die Klägerin nahm ca. einen Monat vor Behandlungsbeginn einmal täglich Johanniskraut zu sich. Am Ende des Anamnesebogens heißt es wörtlich: "Ich wurde darüber informiert während des gesamten Behandlungszeitraums:

– akute Sonnenbäder und Solarium zu meiden.

– weder zu epilieren, zupfen, wachsen, färben, chemische Enthaarungcrems oder Selbstbräuner zu verwenden." Den Anamnesebogen unterzeichnete die Beklagte handschriftlich.

Behandlungsbeginn war der 3.6.2008. Am 9.1.2009 – also über ein halbes Jahr nach Behandlungsbeginn – unterzeichnete die Klägerin ein Formular, welches mit "Wichtige Hinweise während der Zeit der Behandlung bei Haarpunkt" überschrieben war. Dort heißt es unter anderem wörtlich: "Zum Behandlungstermin müssen die jeweiligen Körperpartien rasiert sein. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen wir eine Unkostenpauschale erheben.… Bei Einnahme von Johanniskraut sowie Antibiotika kann nicht behandelt werden. Die Medikamente sind eine Woche vor Behandlungsbeginn abzusetzen..." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zu Bl. 35 der Akte verwiesen. Einen Hinweis auf das Eintreten möglicher Hautveränderungen oder einer Hypopigmentierung durch die Behandlung befindet sich in dem Kundenhinweis nicht.

Die Haut der Klägerin war nach den Behandlungen jeweils gerötet und stark erwärmt. Spätestens nach der zwölften Behandlung trat bei der Klägerin in der Bikini- und Intimzone eine Hypopigmentierung auf. Wegen des genauen Umfangs wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder nebst ärztlichen Attesten verwiesen (Bl. 14-17 und 19 d. A.) verwiesen. In der von der Beklagten zu 1) geführten Kundekartei heißt es in einem Vermerk vom 15.9.2009: "Kundin hat Pigmentstörung an der Bikinizone wahrscheinlich durch die Behandlung bekommen. Habe B gefragt, wusste sie auch nicht was man da machen könnte (.) Sie soll warten, müsste weggehen. Sie war bestimmt gebräunt. Daher kann es kommen (.)" Ausweislich der Dokumentation der Kundenkartei setzte die Beklagte zu 1) die Behandlung am 15.9.2009 dennoch fort. Darüber hinaus fanden zwei weitere Sitzungen am 28.10.2009 und 9.12.2009 statt. In einem Vermerk der Kundenkartei vom 20.1.2010 heißt es:" Frau B1 hat komische Reaktion im Bikinibereich das nicht weg geht. Es ist keine Verbrennung (Pökchen). Ich habe ihr gesagt(,) das(s) sie erstmal abwarten soll, da ihre Ärztin die Behandlung bis September 2010 nicht empfohlen hat. Danach bekommt sie eventuell eine Schälkur."

Im Dezember 2009 suchte die Klägerin ihren Hautarzt auf. Dieser stellte zahlreiche, bis zu linsengroße hypopigmentierte Areale fest und überwies die Klägerin zur Fachklinik I2, welche diesen Befund bestätigte.

Die behauptet, spätestens bei dem vierten Behandlungstermin habe sie die Behandler auf die Rötungen hingewiesen. Diese hätten erklärt, dass "alles ok" sei. Auch in der Folge der weiteren Behandlungen habe die Klägerin geäußert, dass sie in den behandelten Bereichen Schmerzen habe. Die Behandlung sei dennoch fortgesetzt, die Frequenz der Lichtstöße seien im Verlauf der Behandlung – insoweit unstreitig – erhöht worden. Sie ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) hätte die Klägerin vor Beginn der Behandlung über das Risiko der Hypopigmentierung aufklären und eine Verträglichkeitsprüfung an einer Testhautstelle durchführen müssen. Außerdem hätte sie nach den Schmerzäußerungen der Klägerin die Behandlung sofort abbrechen müssen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass aufgrund der Außendarstellung der Beklagten Dritten gegenüber nicht deutlich werde, ob es sich um ein Filialensystem bestehend aus unselbstständigen Teilen eines anderen Unternehmens handele, oder ob die Beklagten jeweils für sich ein selbstständiges Unternehmen darstellen. Die lizenzierte Marke I stehe so im Vordergrund, das anzunehmen sei, dass es sich um ein und dasselbe Unternehmen handle. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagten deshalb als Gesamtschuldner haften würden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 2.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 3.6.2008 bis Dezember 2009 in dem Institut I X entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, dass die aufgetretene Hypopigmentierung bei der Klägerin durch die Behandlung der Beklagten zu 1) hervorgerufen worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin bereits vor der Behandlung an Hypopigmentierung litt. Die Klägerin habe den Kundenhinweis (Bl. 49 d. A.) zur Kenntnis genommen, unterzeichnet und sei damit über alle in Betracht kommenden Nebenwirkungen der Behandlung aufgeklärt worden. Die Hypopigmentierung könne auch durch Epilationsmaßnahmen wie einer Rasur herbeigeführt worden sein.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dr. C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 73-77 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 7.3.2012 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus der Haarentfernungsbehandlung vom 3.6.2008 bis zum 9.12.2009 ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.500 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 631, 253, 421 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB 840, 253 BGB zu.

Die Klägerin ist an ihrem Körper und an ihrer Gesundheit verletzt worden. Das Bestehen der Hypopigmentierung in der Intim- und Bikinizone bei der Klägerin ist unstreitig und von der Sachverständigen zuletzt in der Sitzung vom 7.3.2012 aufgrund einer Inaugenscheinnahme bestätigt worden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Rechtsgutsverletzung durch die Behandlung Xenon-Lichtbehandlung herbeigeführt worden ist. Die Sachverständige hat in mehrfacher Hinsicht das Vorliegen grober Behandlungsfehler überzeugend und nachvollziehbar dargelegt. Nach den Grundsätzen des groben Behandlungsfehlers, welche hier aufgrund der vergleichbaren Interessenlage entsprechend heranzuziehen sind, ist eine Beweislastumkehr zulasten der Beklagten eingetreten. Steht ein grober Behandlungsfehler wie im vorliegenden Fall fest, der - auch zusammen mit anderen Ursachen - generell geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, tritt eine Beweislastumkehr ein. Nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden nicht (statt vieler BGH, Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 328/03, juris, Rn. 9 ff.). Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die Behandlung mit Xenonlicht geeignet ist, eine Hypopigmentierung hervorzurufen. Der Beklagten zu 1) sind nach den Feststellungen der Sachverständigen mehrere Behandlungsfehler unterlaufen.

In dem Sachverständigengutachten und der Sitzung vom 7.3.2012 führte die Sachverständige aus, dass im Rahmen der Blitzlampenbehandlung in Abhängigkeit des Hauttyps und der individuell ganz unterschiedlichen Reaktion der Hautreizungen bis zu höhergradige Verbrennungen entstehen können. In deren Gefolge kann es zur Narbenbildung mit Hypo- oder Hypopigmentierungen kommen. Hierüber hätte die Beklagte zu 1) aufklären müssen, was die Sachverständige deutlich hervorgehoben hat. Ausweislich der Kundenkartei hat die Beklagte zu 1) in keiner Weise über die Risiken der Behandlung aufgeklärt. Auch in dem Kundenhinweis finden sich keinerlei Hinweise auf mögliche Schädigungen der Haut oder auf eine möglicherweise eintretende Hypopigmentierung durch die Behandlung. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei aufgrund des Kundenhinweises über alle in Betracht kommenden Nebenwirkungen der Behandlung aufgeklärt, geht ersichtlich fehl, da in dem Kundenhinweis – wie bereits ausgeführt – eine Aufklärung über mögliche Risiken gänzlich fehlt. Dass die Beklagte zu 1) die Klägerin mündlich auf die Behandlungsrisiken hingewiesen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ein weiterer Behandlungsfehler liegt darin, dass die Beklagte zu 1) die Behandlung nicht unverzüglich abgebrochen hat, nachdem sie in der Sitzung vom 15.9.2009 die Hypopigmentierung erkannt hat. Hierzu war die Beklagte zu 1) gehalten, was die Sachverständige in der Sitzung vom 07.03.2012 unmissverständlich klargestellt hat. Wenn die Beklagte zu 1) selbst nicht über die notwendige medizinische Fachkunde verfügt, war es ihre Pflicht, bei Auftreten von Hautauffälligkeiten die Behandlung unverzüglich abzubrechen und die Klägerin an einen Hautarzt (Dermatologen) zu verweisen.

Ein weiterer Behandlungsfehler ist darin zu sehen, dass die Beklagte zu 1) trotz des Hinweises der Klägerin auf die Einnahme von Johanniskraut keine Vorsorgemaßnahmen getroffen hat wie beispielsweise die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung. Die Klägerin hatte in dem Anamnesebogen darauf hingewiesen, in den letzten drei Monaten vor der Behandlung regelmäßig (einmal pro Tag) Johannes Kraut eingenommen zu haben. Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten in diesem Zusammenhang aus, dass es sich um ein Präparat handelt, welches die Lichtsensibilität steigern und somit Komplikationen bei einer IPL Behandlung forcieren kann. Es wäre daher Aufgabe des Behandlers gewesen, die Risiken abzuklären und gegebenenfalls die Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen oder eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zweifel an der Mitursächlichkeit bei der Entstehung der Hypopigmentierung aufgrund der Einnahme des Präparates gehen bei dieser Sachlage (Kenntnis der Beklagten) nicht zulasten der Klägerin, wie es die Beklagten offenbar meinen, sondern zulasten der Beklagten.

Die Behandlungsfehler stellen sich auch als grob im Sinne der Rechtsprechung des BGH dar. Aus objektiver Sicht sind die von dem Behandler gemachten Fehler nicht mehr verständlich und hätten schlechterdings nicht passieren dürfen. Die Sachverständige hat insoweit klargestellt, dass die Behandler gegen bewährte Behandlungsregeln verstoßen haben.

Wie bereits ausgeführt hat eine Aufklärung über die mit der Xenon-Lichtbehandlung im Zusammenhang stehenden Gefahren wie zum Beispiel einer Hypopigmentierung nicht stattgefunden. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass der Patient/Kunde vor der ersten Behandlungssitzung eingehend über die Methode, Risiken und Kontraindikation aufzuklären ist. Aus objektiver Sicht ist das Fehlen jeglicher Aufklärung über Risiken nicht verständlich und hätte schlechterdings nicht unterlassen werden dürfen.

Ein verständiger Behandler hätte – was die Sachverständige klargestellt hat – nach auftreten einer Pigmentveränderung unverzüglich die Behandlung abbrechen müssen und dem Kunden raten müssen, ärztliche Hilfe aufzusuchen. In keiner Weise verständlich sondern grob behandlungswidrig ist das Verhalten der Beklagten zu 1), die noch drei weitere Behandlungen mit steigender Xenonlichtintensität trotz der eingetretenen Hypopigmentierung vornahm. Zudem folgt aus der Notiz vom 15.9.2009, dass die Beklagte zu 1) bzw. der Behandler mit der Situation vollkommen überfordert war und der Klägerin nicht zu einem Abbruch der Behandlung oder zur Konsultation eines Dermatologen geraten hat ("Kundin hat Pigmentstörung an der Bikinizone wahrscheinlich durch die Behandlung bekommen. Habe Akten des gefragt, wusste sie auch nicht was man da machen könnte (.) Sie soll warten, müsste weggehen. Sie war bestimmt Gebräu. Daher kann es kommen (.)").

Darüber hinaus hätte der Behandler aufgrund der von der Klägerin erklärten Einnahme von Johanneskraut die Risiken abklären und gegebenenfalls die Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt beginnen müssen. Jedenfalls hätte der Behandler aufgrund dieser Information eine Verträglichkeitsprüfung durchführen müssen oder die Zulässigkeit der Behandlung von einer fachärztlichen Beurteilung abhängig machen müssen.

Umstände, die einen groben Behandlungsfehler ausschließen, hat die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen. Sie kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die Hypopigmentierung aufgrund einer behaupteten Rasur der Klägerin eingetreten ist, weil sie in ihrem Hinweisbogen verlangt, dass die Kunden zum jeweiligen Behandlungstermin rasiert kommen müssen, da er andernfalls eine Unkostenpauschale anfällt. Sich nunmehr auf eine Rasur als Ursache zu berufen ist widersprüchlich und verstößt gegen § 242 BGB. Zudem hat die Beklagte zu 1) – offenbar in Verkennung der Beweislast – nicht dargelegt, dass die Hypopigmentierung aufgrund von Epilationsmaßnahmen entstanden ist.

Nur der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass die Ursächlichkeit zwischen der Behandlung und der Hypopigmentierung auch ohne die Umkehr der Beweislast zur Überzeugung des Gerichts fest steht.

Die Sachverständige hat in ihrem Schreiben vom 12.2.2012 darauf hingewiesen, dass kein Zweifel daran besteht, dass ein Zusammenhang zwischen der Hypopigmentierung und der der IPL-Behandlung besteht. Sie weist lediglich darauf hin, dass der Akte keinerlei Aussage zum Hautbefund des behandelten Areals vor der Therapie zu entnehmen ist. Erforderlich wäre eine "vorhernachher-Dokumentation". Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1) werden vorhandene Hautauffälligkeiten in dem zu behandelnden Areal vor der Behandlung in der Dokumentationsakte festgehalten. Sie hat auf Nachfrage des Gericht bestätigt, dass Hautauffälligkeiten in der Kundenakte dokumentiert worden wäre, wenn es solche gegeben hätte. Die Dokumentationsakte enthält aber keinen Vermerk über Hautauffälligkeiten. Aufgrund der bei der Klägerin vorhandenen optisch sehr auffälligen Hypopigmentierung ist es aber nicht vorstellbar, dass dem Behandler diese Hautauffälligkeit verborgen geblieben wäre. Die schriftsätzlich vorgetragene Behauptung der Beklagten, die Hypopigmentierung sei vor der Behandlung bereits vorhanden gewesen, steht damit in erkennbarem in Widerspruch zu diesem Vortrag und hätte im Übrigen eine Dokumentationspflichtverletzung zur Folge. Es ist daher davon auszugehen, dass im Sinne der von der Sachverständigen für erforderlich gehaltenen vorher- nachher- Dokumentation die Hypopigmentierung vor Behandlungsbeginn nicht vorhanden war und Zweifel an der Ursächlichkeit daher nicht bestehen.

Die Rechtswidrigkeit der Behandlung folgt bereits aus der Aufklärungspflichtverletzung. Mangels Aufklärung über die Risiken konnte die Klägerin nicht mit rechtfertigender Wirkung in die Behandlung einwilligen.

Die Beklagte zu 1) handelte fahrlässig.

Bei der Bemessung der Höhe des gem. §§ 249 Abs. 1, 253 BGB ersatzfähigen immateriellen Schadens hat das Gericht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1) die Behandlung ohne jede Aufklärung durchgeführt hat. Daraus folgt, dass die Beklagten eigene wirtschaftliche und finanzielle Interessen vor die Gesundheit und dem Recht auf eine freiverantwortliche Entscheidung des Kunden stellen, was auf ein besonders hohes Maß an Rücksichtslosigkeit schließen lässt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Erfolg versprechende Heilungsmethoden gegen die Hypopigmentierung derzeit nicht bestehen und die Beklagte mit ihren 26 Jahren besonders lange unter den Folgen der Fehlbehandlung leiden wird. Die Hypopigmentierung ist in der Bikini- und Intimzone eingetreten und damit in einem besonders sensiblen Bereich des Körpers. Die optische Beeinträchtigung in diesem Bereich ist geeignet, das Intimverhalten der Beklagten nachteilig zu beeinflussen. Die optische Beeinträchtigung ist aufgrund des Umfangs der Hypopigmentierung auch beim Tragen eines Bikinis etc. erkennbar. Es lässt sich daher nicht argumentieren, dass es sich hierbei um eine unauffällige Körperregion handelt, die leicht zu verdecken wäre. Weiter zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte zu 1) noch drei Behandlungen durchführte, obschon sie am 15.9.2009 die Hypopigmentierung erkannt hat und über keinerlei medizinische Fachkenntnisse verfügt. Dabei ist die Beklagte zu 1) in leichtfertiger Weise mit der Gesundheit der Klägerin umgegangen, was aus den eigenen Notizen in der Kundenkartei deutlich wird ("Kundin hat Pigmentstörung an der Bikinizone wahrscheinlich durch die Behandlung bekommen. Habe Akten des gefragt, wusste sie auch nicht was man da machen könnte (.) Sie soll warten, müsste weggehen. Sie war bestimmt Gebräu. Daher kann es kommen (.)").

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu zwei gemäß § 280 Abs. 1, 253, 631, 164 Abs. 1 S. 2, 166, 278, 421 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 4000 € zu.

Die Beklagte zu 2) ist auch passivlegitimiert. Die Klägerin musste den Umständen nach davon ausgehen, dass die Beklagte zu 1) bei Vertragsschluss im Namen der Beklagten zu 2) handelte, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Wegen des einheitlichen Auftretens der Beklagten zu 1) und 2) sowohl im Rahmen der Internet-/Werbepräsenz als auch aufgrund der erhaltenen Unterlagen musste die Klägerin von der Fremdbezogenheit der Erklärungen der Beklagten zu 1) ausgehen.

Die fehlende Vertretungsmacht der Beklagten zu 1) wird durch den von der Beklagten zu 2) in zurechenbarer Weise gesetzten Rechtsschein überwunden. Der BGH hat die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob ein Franchisegeber nach Rechtsscheinsgrundsätzen haftet, wenn ein Unternehmen im Rahmen eines Franchisesystems unter identischen Bezeichnungen auftritt, ohne dass ersichtlich wird, dass es sich jeweils um rechtlich selbstständige Unternehmen handelt (BGH, Teilurteil vom 18.12.2007 – X ZR 137/04, NJW 2008, 1214 (1215).

Die Verwendung des einheitlichen Geschäftszeichens oder des Franchise-Logos durch den Franchisenehmer soll nach Ullmann (in: NJW 1994 S. 1255 (1257)) für sich genommen nicht eine Rechtsscheinhaftung des Franchisegebers auslösen. Der Verkehr wisse erfahrungsgemäß, dass es Franchise-Systeme im Rechtsverkehr gebe und dass dabei ein einheitliches Erscheinungsbild gepflegt wird. Diese Kenntnis schließe zugleich ein, dass die Einheitlichkeit des äußeren Auftretens im Geschäftsverkehr von verschiedenen selbständigen Unternehmen getragen werde. Aus der Verwendung des Franchise-Logos allein könne deshalb nicht die Vorstellung des Verkehrs hergeleitet werden, der Verwender dieser Bezeichnung handle im Namen des Franchisegebers als seinem Lizenzgeber. Wisse ein einzelner Verkehrsteilnehmer dies nicht, so verdiene er keinen Schutz über die Grundsätze der Rechtscheinhaftung; es fehle jedenfalls an einer dem Franchisegeber zuzurechnenden Veranlassung eines dahingehenden Rechtsscheins. Verstecke sich aber ein Franchisenehmer hinter der Person des Franchisegebers, so sei letzterem die rechtsgeschäftliche Haftung nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zuzurechnen, wenn der Franchisegeber solchem geschäftlichen Gebaren nicht entgegentritt (Ullmann, in: NJW 1994 S. 1255 (1257)).

In Fällen wie dem vorliegenden hat der Franchisegeber aber durch sein hinwirken auf ein einheitliches Auftreten innerhalb des Franchisesystems in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Vollmacht im Rahmen der jeweiligen Geschäftstätigkeit gesetzt, sofern er nicht auf die Herausstellung der Selbstständigkeit der Franchisenehmer hinwirkt (so auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 16.9.1998 – 4U 953/97, juris; Witt, in: Urteilsanmerkungen zu BGH, NJW 2008,1214 (1216)). Insoweit ist es Sache des jeweiligen Franchisegebers durch Kontrolle und entsprechende vertragliche Regelungen darauf hinzuwirken, dass die jeweiligen Franchisenehmer ihre rechtliche Selbstständigkeit gegenüber dem Rechtsverkehr kenntlich machen. Dem steht auch nicht die Auffassung von Ullmann entgegen, da dieser lediglich darauf hinweist, dass allein aufgrund des einheitlichen Auftretens im Franchisesystem eine Rechtsscheinhaftung nicht begründet werden kann. Hingegen schließt dies nicht aus, dass neben dem einheitlichen Erscheinungsbild ein zusätzlicher Hinweis auf die jeweilige eigenständige Rechtspersönlichkeit des Franchisenehmers erfolgt. Ist ein solcher Hinweis nicht gegeben und für den Rechtsverkehr daher in keiner Weise ersichtlich, dass es sich um jeweils eigenständige Rechtspersönlichkeiten handelt, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung eine Zurechnung jedenfalls dann gegeben, wenn dem Franchisegeber das Auftreten ohne Zusatz bekannt ist und er dem Geschäftsverhalten seiner Franchisenehmer im Rechtsverkehr nicht entgegentritt. Im vorliegenden Fall ist – wie dargelegt - weder aus den Unterlagen noch aus der Internetpräsenz erkennbar, dass die Franchisenehmer rechtlich selbstständige Persönlichkeiten darstellen. Vielmehr lassen die Internetpräsenz und die Vertragsunterlagen der Beklagten darauf schließen, dass sie das Auftreten der Franchisenehmer als unselbstständige Rechtspersönlichkeiten wissentlich duldet.

Die Beklagte zu 2) muss sich das Verhalten und die Kenntnis der Beklagten zu 1) gemäß §§ 278,166 BGB zurechnen lassen. In diesem Zusammenhang wird – auch in Bezug auf die weiteren Voraussetzungen - auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 ZPO.

Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO begründet.

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein Feststellungsinteresse bereits dann, wenn künftige Schadensfolgen – sei es auch nur entfernt – möglich sind, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, Urteil vom 23.4.1991 – X ZR 77/89, juris, Rn. 7). Aus dem beigefügten ärztlichen Attesten folgt, dass Therapiemaßnahmen zur Verbesserung des Hautbildes durchgeführt werden müssen, auch wenn eine Erfolg versprechende Behandlung nicht absehbar ist. Allein hieraus ergibt sich das erforderliche Feststellungsinteresse.

Im Übrigen unterlag der Feststellungsantrag der Abweisung, weil mit Blick auf den Antrag zu 1) die zukünftigen immateriellen Schäden mit abgegolten sind.

Der Antrag zu 3) ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 421 BGB sowie gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu, da sich die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Ansprüche anwaltlicher Hilfe bedienen musste und durfte.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, 100 Abs. 1 und 4, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 5.000 €