VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02
Fundstelle
openJur 2013, 12821
  • Rkr:

1. Die Voraussetzung des § 65 Satz 1 LBO (BauO BW), dass nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, gehört zum Tatbestand dieser Norm.

2. Eine Hütte im Außenbereich, die der Durchführung von Festen und anderen geselligen Veranstaltungen dient, ist nicht schon dann nach § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB privilegiert, wenn sie von einer Gemeinde als kommunale Einrichtung betrieben wird.

3. Die Übernahme einer solchen Hütte als kommunale Einrichtung durch die Gemeinde steht dem Erlass einer Abbruchsanordnung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Entscheidung der Gemeinde gibt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2002 - 6 K 10/02 - insoweit geändert, als der Klage stattgegeben worden ist.

Die Klage des Klägers wird auch insoweit abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Abbruchsverfügung der Beklagten.

Auf den am 7.10.1998 bei der Beklagten eingegangenen Antrag des Klägers erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 23.12.1998 die Baugenehmigung für die Errichtung einer als Schutzhütte bezeichneten Holzhütte mit eine Grundfläche von 9 m x 6 m auf dem Grundstück Lgb.-Nr. 3970/1 der Gemarkung Rastatt Niederbühl. Das Grundstück liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte die Baugenehmigung mit Bescheid vom 18.12.2000 zurück (Ziff. 1 der Verfügung), ordnete die Beseitigung sämtlicher baulicher Anlagen auf dem genannten Grundstück (Schutzhütte, Pflasterung, den im Erdreich vergrabenen Öltank, Grillstelle und diverse Befestigungen) und die Wiederherstellung des ursprünglichen Grundstückszustandes bis 15.2.2001 an (Ziff. 2 der Verfügung), untersagte die Nutzung dieser Hütte sowie die entgeltliche als auch unentgeltliche Überlassung der Hütte an Dritte zur weiteren Nutzung (Ziff. 3 der Verfügung), erklärte die Entscheidung zu Ziff. 3 für sofort vollziehbar (Ziff. 4 der Verfügung) und drohte dem Kläger für den Fall der widerrechtlichen Nutzung der Hütte bzw. ihrer Gebrauchsüberlassung an Dritte zur Nutzung ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 1.000,-- DM an (Ziff. 5 der Verfügung). In der Begründung wird ausgeführt, die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Die Schutzhütte stehe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es handele sich nicht um eine im Außenbereich privilegiert zulässige Anlage. Ihre Errichtung beeinträchtige öffentliche Belange. Die Schutzhütte sei nicht mit den Vorgaben des Flächennutzungsplans in Einklang zu bringen, der in diesem Bereich eine landwirtschaftliche Nutzung vorsehe, und erfordere unwirtschaftliche Aufwendungen z.B. für Straßen, für Anlagen der Versorgung oder für sonstige Aufgaben. Die Errichtung und tatsächliche Nutzung der Hütte beeinträchtigten zudem die natürliche Eigenart der Landschaft. Es handele sich um gravierende Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften, die nicht durch ein mögliches Vertrauensinteresse des Klägers an der weiteren Nutzung der Hütte als öffentliche Einrichtung aufgewogen würden. Das Gewicht dieses Interesses sei bei der Abwägung als gering einzustufen, da ohnehin über kurz oder lang die Ortsverwaltung Eigentümerin der Hütte werden solle. Das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Landschaft unter Beibehaltung ihrer natürlichen Eigenart sei auch wegen der Vorbildwirkung der Hütte höher einzustufen als das allenfalls mit Mühe zu begründende Interesse des Klägers an einer Vermietung der Hütte an Dritte zur Nutzung des Außenbereichs zu Freizeitzwecken. Dies rechtfertige die Rücknahme der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung sei zudem mit unrichtigen und unvollständigen Angaben im Genehmigungsverfahren erwirkt worden. Nach Zurücknahme der Baugenehmigung sei das Vorhaben formell und materiell rechtswidrig, so dass der Abbruch der Hütte hätte angeordnet werden können. Die Abbruchsanordnung stelle das am wenigsten belastende geeignete Mittel dar, den baurechtswidrigen Zustand dauerhaft und wirksam zu beseitigen.

Gegen diese Verfügung legte der Kläger am 16.1.2001 beim Regierungspräsidium Karlsruhe Widerspruch ein und führte aus, das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange nicht. Die Darstellungen des Flächennutzungsplan stünden nicht ausdrücklich entgegen, da nicht feststünde, dass die Beklagte diesen Bereich von jeglicher Bebauung freihalten wolle. Das Vorhaben rufe keine unwirtschaftlichen Aufwendungen der Stadt hervor, da er - der Kläger -  die Hütte zu unterhalten und die Kosten für die Nutzung aufzubringen habe. Die Hütte beeinträchtige nicht die natürliche Eigenart der Landschaft. Das Grundstück liege unmittelbar an der 6-spurigen Autobahn, die das Landschaftsbild negativ präge. In der Nachbarschaft befände sich zudem eine für das Landschaftsbild atypische Christbaumkultur mit Nadelbäumen. Die angebliche Streuobstwiese hinter dem Baugrundstück sei in Wahrheit eine streng geometrisch ausgerichtete Obstbaumkultur mit niedrigen Stämmen. Weiterhin bestünden Zweifel, ob von dem Ermessen tatsächlich Gebrauch gemacht worden sei. Die Begründung sei gespickt mit Unterstellungen und Behauptungen, die nicht nachgewiesen seien. Aus der Äußerung, ein Ermessensspielraum der Baurechtsbehörde habe sich angesichts der Umstände des Falles und der Sach- und Rechtslage nicht ergeben, könne entnommen werden, dass die notwendige Ermessensabwägung nicht vorgenommen worden sei. Außerdem sei zu Unrecht von einem gravierenden Verstoß gegen öffentliche Belange gesprochen worden. Um eine Ausuferung der Feste und Feiern in der Hütte zu verhindern, sei die Beseitigung der Hütte nicht das verhältnismäßige Mittel. Einem Festbetrieb könne durch andere Maßnahmen begegnet werden. Es fehle am Vorliegen der Voraussetzungen für die Abbruchsanordnung. Da zum Zeitpunkt des Errichtens der Grillhütte eine Baugenehmigung vorgelegen habe, fehle es an der formellen Rechtswidrigkeit. Die Anlage sei nicht im Widerspruch der zu öffentlichen Vorschriften errichtet worden. Eine Abbruchsanordnung sei nur möglich, wenn die Schutzwirkung der Baugenehmigung beseitigt sei, was jedoch hier durch die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht der Fall sei.

Mit Bescheid vom 15.11.2001 erließ die Beklagte einen Teilabhilfebescheid und änderte die Nr. 3 des Bescheids vom 18.12.2000 dahingehend, dass die Nutzung dieser Hütte insofern untersagt wird, als sie über die mit der Baugenehmigung vom 23.12.1998 genehmigte Nutzung hinausgeht und hob die Ziffern 4 und 5 des Bescheides auf. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, unzulässig seien und blieben sämtliche Nutzungen, die von der Baugenehmigung (Schutzhütte für Wanderer, Geschirrhütte für den Obst- und Gartenbauverein) nicht gedeckt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001 änderte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2000 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 15.11.2001 dahingehend, dass die Beseitigung der baulichen Anlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3970/1 innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieser Widerspruchsentscheidung zu erfolgen habe und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. In der Begründung wiederholte und vertiefte das Regierungspräsidium die Auffassung der Beklagten und führte ergänzend aus, das Vorhaben sei formell baurechtswidrig, auch wenn seitens der Beklagten hinsichtlich der Rücknahme nicht die sofortige Vollziehung angeordnet worden sei. Der durch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bezweckte Schutz des Betroffenen vor der Schaffung vollendeter Tatsachen werde hinreichend dadurch gewahrt, dass die Frist für die Beseitigung der Anlage erst dann zu laufen beginne, wenn die Rücknahme des Widerrufs bestandskräftig sei. Bei der Ausübung des Ermessens sei zum einen einzustellen, dass eine Behörde bestrebt sei, rechtmäßige Zustände in ihrem Bereich herzustellen und dies um so mehr als der Vorgang zu einem großen Interesse in der Öffentlichkeit geführt habe und geeignet sei, ähnlichen Vorhaben als Berufungsfall zu dienen. Zum anderen handele es sich bei der Hütte um eine Holzkonstruktion, die vergleichsweise einfach abgebaut und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden könne. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3.12.2001 zugestellt.

Am 2.1.2002 erhob der Kläger Klage, mit der er die Aufhebung der ergangenen Bescheide begehrte. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Oberbürgermeister, der das Verwaltungsverfahren selbst geleitet habe, sei befangen gewesen. Dies ergebe sich aus seiner Aussage im Bescheid vom 18.12.2000, wonach der Bau der Hütte nur möglich gewesen sei, weil die Ortsverwaltung und mindestens der Kläger kollusiv zusammengewirkt hätten. Die Frage der Privilegierung sei in den ergangenen Bescheiden nicht erschöpfend geprüft worden. Der Kläger habe es sich zur Aufgabe gemacht, den Gartenbau weiten Bevölkerungskreisen nahe zu bringen und insbesondere den Obstbau zu fördern. Außerdem sei außer acht gelassen worden, dass Schutzhütten privilegiert seien. Die Hütte sei aber auch nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Im Übrigen wiederholte der Kläger sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, bei dem fraglichen Außenbereichsvorhaben habe es sich nie um eine bescheidene Schutzhütte für Wanderer und Radfahrer nebst untergeordneter Unterbringung des ihren Vereinszwecken dienenden Geschirrs, sondern von vornherein darum gehandelt, in Abstimmung mit dem Ortschaftsrat sowie mit Unterstützung der Bevölkerung des Ortsteils Niederbühl am geltenden Baurecht vorbei und gegen den erklärten Willen der Stadtverwaltung eine Freizeiteinrichtung zur Nutzung für jedermann im Außenbereich zu realisieren. Ein Befangenheitsgrund sei nicht gegeben. Die Schutzhütte sei nicht privilegiert zulässig. Zwar könne eine Schutzhütte oder eine vergleichbare Einrichtung wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich privilegiert zulässig sein. Voraussetzung sei aber, dass sie zu dem Zweck, für den sie bestimmt sei, auch erforderlich sei. Dies sei nicht der Fall. Die Hütte sei absolut überdimensioniert und in dieser Form keinesfalls erforderlich, um Wanderern oder Radfahrern vorübergehend Schutz zu gewähren. Sie sei auch mit der natürlichen Eigenart der Landschaft unvereinbar.

Mit Urteil vom 7.5.2002 - 6 K 10/02 - hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2002 in der Fassung des Bescheids vom 15.11.2001 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.11.2002 auf, soweit die Beseitigung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3970/1 angeordnet worden sind, und wies die Klage im Übrigen ab. In der Begründung wird ausgeführt, die Abbruchsanordnung sei rechtswidrig. Zwar sei das Vorhaben formell und materiell baurechtswidrig. Der Abbruch eines Gebäudes könne jedoch nur angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Die Beklagte habe zwar die Auffassung vertreten, die Schutzhütte könne nicht nachträglich an dem jetzigen Standort durch eine Bauleitplanung gerechtfertigt werden. Bei der bauplanungsrechtlichen Würdigung sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass es sich faktisch um eine von der Ortsverwaltung Niederbühl geplante und mit Hilfe des Klägers errichtete Hütte handele, die nach Art einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10 GemO den Bewohnern von Niederbühl und wohl auch anderer Ortschaften zur Verfügung gestellt werde. Die Beklagte hätte sich jedenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Erlass einer Abbruchsverfügung die Frage aufdrängen müssen, ob ein rechtmäßiger Zustand nicht dadurch hergestellt werden könne, dass die Hütte von der Beklagten als öffentliche Einrichtung übernommen werde, zumal der Kläger bereit sei, die Hütte kostenlos an die Beklagte zu übergeben. An der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer von der Beklagten als öffentliche Einrichtung unterhaltenen Hütte, die örtlichen Vereinen und Gemeindeeinwohnern zur der Durchführung von Festen, Feiern und sonstigen Veranstaltungen überlassen werde, bestehe kein Zweifel. Diese sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, da eine derartige Einrichtung wegen der von ihr ausgehenden Störungen durch Lärm sowie Rauch beim Grillen nur im Außenbereich errichtet werden könne.

Auf Antrag der Beklagten ließ der erkennende Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit am 6.11.2002 zugestelltem Beschluss vom 25.10.2002  - 3 S 1440/02 - zu; die Berufungsbegründung der Beklagten ging am 5.12.2002 beim Senat ein.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7.5.2002 - 6 K 10/02 - hinsichtlich der Abbruchsanordnung zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, Vorhaben, die zur allgemeinen und nicht nur zur individuellen Freizeitgestaltung und Erholung bestimmt seien, könnten im Außenbereich nur dann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als privilegiert zulässig angesehen werden, wenn und soweit sie zur Erfüllung der vorgesehenen Erholungsfunktion erforderlich seien. Die Erforderlichkeit der Hütte an dem vorgesehenen Standort im Außenbereich sei zu verneinen. Es sei beabsichtigt, eine Möglichkeit im Rahmen des neu aufzustellenden Bebauungsplans Sportanlagen Rastatt Niederbühl zu schaffen. Außerdem solle die Hütte wegen ihrer negativen Vorbildwirkung nicht im Außenbereich verwirklicht werden. Selbst wenn das Vorhaben als privilegiert angesehen werden müsste, stünden seiner Zulassung vor allem die öffentlichen Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes bzw. des Orts- und Landschaftsbildes sowie die Gefahr der Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung entgegen. Die Verwirklichung des hier streitigen Vorhabens würde das Landschaftsbild sowie die natürliche Eigenart der Landschaft im Hinblick auf seine exponierte Lage in der ansonsten von Baulichkeiten und Nutzungen vergleichbarer Art vollkommen ungestörten und im Übrigen auch reizvollen Umgebung grob unangemessen beeinträchtigen und verunstalten. Die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens könnte auch nicht durch einen entsprechenden Bebauungsplan ausgeglichen bzw. herbeigeführt werden. Der Flächennutzungsplan stelle das hier interessierende Gewann als Fläche für landwirtschaftliche Nutzung dar. Aus einer solchen Darstellung lasse sich ein Sondergebiet für einen kommunalen Festplatz bzw. eine kommunale Festhütte nicht entwickeln. Im Übrigen habe sich die Übernahme der Hütte als öffentliche Einrichtung schon deshalb nicht aufdrängen müssen, weil damit die Vorgehensweise des Klägers und der Ortsverwaltung honoriert worden wäre.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, es sei zutreffend, dass es sich vorliegend nicht um eine Schutz- und Grillhütte ähnlich der in Ziff. 8 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO aufgeführten Einrichtungen handele, sondern um eine Hütte, die vor allem den Bewohnern der Ortschaft Niederbühl zur Durchführung von Feiern und sonstigen geselligen Beisammensein dienen solle. Die Hütte könne auf Grund ihrer Größe und Lage sowie ihrer Ausstattung nur für Feiern und Feste kleinerer und mittlerer Gruppen genutzt werden. Geeignet sei sie vor allem für private Feiern von Bewohnern des Ortsteils, die auf Grund ihrer Wohnungssituation derartige Feiern und Grillfeste im Freien nicht durchführen könnten. Es sei nicht richtig, dass genügend genehmigungsfähige Standorte zur Verfügung stünden. Die Gefahr einer Splittersiedlung bestehe nicht, weil sie nicht als Berufungsfall für private Gartenhütten oder Wochenendhäuser dienen könne. Bei der Betrachtung werde der Umstand, dass die 6-spurige Autobahn mit massiven Lärmschutzeinrichtungen in diesem Bereich unmittelbar an der Hütte vorbeiführe, nicht hinreichend berücksichtigt. Einem Bebauungsplan über eine in einer Streuobstwiese eingebettete Grillhütte stehe die Darstellung des Flächennutzungsplans nicht entgegen.

Das Gericht hat die Hütte und deren nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Karlsruhe und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet.

Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers hinsichtlich der Abbruchsanordnung zu Unrecht stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2000 in der Fassung des Teilabhilfebescheides der Beklagten vom 15.11.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.11.2001 auch hinsichtlich der Abbruchsverfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungs- bzw. Abbruchsanordnung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 11.8.1992 - 4 B 161.92 -, NVwZ 1993, 476; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.10.1996 - 8 S 2299/96 -, BRS 58 Nr. 211). Es kann offen bleiben, ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, wenn die betroffene bauliche Anlage in der Zeit nach der letzten Behördenentscheidung - z.B. durch das Inkrafttreten eines Bebauungsplans - rechtmäßig geworden ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6.12.1985 - 4 C 23 und 24.83 -, NJW 1986, 1186 = BauR 1986, 195 = VBlBW 1986, 375 und Urteil vom 14.11.1957 - 1 C 168.56 -, BVerwGE 5, 351; vgl. auch Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO 11. Aufl., § 113 RdNr. 53). Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben.

Nach § 65 S. 1 LBO kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine Abbruchsanordnung setzt mit Rücksicht auf den durch Art. 14 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, dass eine bauliche Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrer Errichtung fortlaufend gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.9.1998 - 3 S 1934/96 -, vom 12.9.1984 - 3 S 1607/84 -, BauR 1985, 537, vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, BWVPr 1990, 113 und vom 13.6.1996 - 5 S 1211/96 -, NVwZ 1997, 601).

Das umstrittene Vorhaben wird nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt. Zwar erteilte die Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 23.12.1998 eine Baugenehmigung. Diese Baugenehmigung wurde aber mit der angefochtenen Verfügung vom 18.12.2000 zurückgenommen. Die Rücknahme der Baugenehmigung hat bewirkt, dass das Vorhaben im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids als formell baurechtswidrig zu behandeln ist, auch wenn die Abbruchsanordnung mit der Rücknahme der Baugenehmigung in einer Verfügung verbunden worden war. Zwar hatten die Rechtsbehelfe des Klägers, insbesondere sein Widerspruch gegen die Rücknahmeverfügung aufschiebende Wirkung entfaltet, da insoweit die sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden war, und ist der Betroffene für die Dauer der aufschiebenden Wirkung so zu behandeln, als sei er noch im Besitz der Baugenehmigung, was den Erlass einer Abbruchsanordnung ausschließt (Sauter, Kommentar zur LBO, 3. Aufl., § 58 RdNr. 157 c und v. Armin/Hager/Schlotterbeck, Das Neue Baurecht, Stand Oktober 1996, 50.3, § 65 RdNr. 31; vgl. hierzu auch Decker in Simon, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Stand Februar 2000, Art. 82 RdNr. 91 a.E.). Der durch die aufschiebende Wirkung bezweckte Schutz des Betroffenen ist vorliegend aber hinreichend gewahrt. Denn durch den Widerspruchsbescheid wurde der Ausgangsbescheid dahingehend geändert, dass die Beseitigung der baulichen Anlagen innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Widerspruchsbescheids zu erfolgen hat. Damit ist gewährleistet, dass die Pflicht zur Beseitigung der baulichen Anlage erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Rücknahmeverfügung eintritt (OVG Lüneburg, Urteil vom 13.7.1994 - 1 L 5561/92 -, NVwZ 1996, 605). Insoweit ist die Sachlage vergleichbar mit der Konstellation im Vollstreckungsrecht, bei der anerkannt ist, dass es ausreicht, wenn durch die Bemessung der Frist gewährleistet ist, dass der Betroffene der Pflicht erst nach Unanfechtbarkeit der Grundverfügung nachzukommen hat.

Gegen die Anwendbarkeit von § 65 Satz 1 LBO im vorliegenden Fall bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Zwar ist diese Vorschrift nicht anzuwenden, wenn eine erteilte Baugenehmigung lediglich für die Zukunft beseitigt worden ist. Etwas Anderes gilt aber dann, wenn die Genehmigung mit Rückwirkung beseitigt wird, was - nur - bei der Rücknahme nach § 48 LVwVfG denkbar ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.2.1994 - 8 S 2409/93 - <juris>; Sauter, a.a.O., § 65 RdNr. 17). So liegt es hier. Die Beklagte hat die Baugenehmigung mit Wirkung ex tunc zurückgenommen, weil sie der Auffassung ist, dass die Baugenehmigung von Anfang an rechtswidrig gewesen ist. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Das Vorhaben ist auch seit seiner Errichtung ununterbrochen materiell baurechtswidrig. Es verstößt gegen § 35 BauGB.

Diese Vorschrift ist vorliegend anzuwenden. Denn die Hütte wurde weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beklagten und damit im Außenbereich errichtet. Dies haben die Feststellungen des Senats beim Augenschein ergeben und ist im Übrigen unstreitig, so dass es einer näheren Begründung nicht bedarf.

Bei der Hütte handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben, sondern um ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Hütte nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Kläger betreibt keine Landwirtschaft, insbesondere unterhält er keinen Betrieb zur gartenbaulichen Erzeugung oder zum Erwerbsobstbau. Nach seiner Satzung verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ziele und Aufgaben sind die Förderung des Landschaftsobstbaus, der Garten- und Feldkultur und von Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege sowie die Förderung eines wirksamen Umwelt- und Landschaftsschutzes. Diese Ziele sollen insbesondere durch Mitgliederinformationen, Begehungen, Übernahme von Pflegepatenschaften und durch intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen erreicht werden. Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins (vgl. § 2 der Satzung).

Die Hütte ist auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Diese Vorschrift setzt voraus, dass das beabsichtigte Vorhaben wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden "soll". Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt diese Bestimmung einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 nicht erfasst werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Die tatbestandliche Weite dieser Vorschrift ist durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen. Nicht jegliche Betätigung, die dem Außenbereich angemessen ist oder vielleicht sogar sinnvoll nur im Außenbereich ausgeübt werden kann, ist dort auch mit einer entsprechenden baulichen Verfestigung bevorrechtigt zulässig. Nur so lässt sich das gesetzgeberische Ziel erreichen, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen und grundsätzlich von einer ihm wesenfremden Bebauung freizuhalten, vor allem einer solchen Bebauung, die der Erfüllung individueller Freizeit- und Erholungswünsche dient. Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn an den mit dem Vorhaben verbundenen Zielsetzungen ein überwiegendes Allgemeininteresse bestünde, das die Anerkennung einer Privilegierung im Sinne einer Bevorzugung gegenüber anderen ebenfalls auf die Verwirklichung von Freizeitgestaltungswünschen abzielenden Interessen auch mit Blick auf den Gleichheitssatz rechtfertigte. Dabei müssen gerade die Absichten und Zielsetzungen im Allgemeininteresse liegen. Das Tatbestandsmerkmal des "Sollens" setzt demgemäss eine unter Heranziehung der in § 35 BauGB insgesamt getroffenen Regelungen auszufüllende Wertung voraus, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann. Die Privilegierung setzt daher voraus, dass die Durchführung des Vorhabens im Außenbereich gerade durch die besondere Eigenart des Vorhabens erfordert wird. "Erforderlich" in diesem Sinne ist das, was getan werden muss, damit die privilegierte Tätigkeit ausgeübt werden kann. Diese Vorschrift will Vorhaben privilegieren, die singulären Charakter haben, jedenfalls nicht in einer größeren Zahl zu erwarten sind und deshalb nicht das Bedürfnis nach einer vorausschauenden förmlichen Bauleitplanung im Außenbereich auslösen. Als Privilegierungstatbestand ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kein geeignetes Instrument, im Außenbereich Bau- oder Nutzungswünsche zu steuern, die "Vorbildwirkung" für weitere gleichartige Wünsche haben. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. zu diesen Grundsätzen: BVerwG, Beschlüsse vom 6.9.1999 - 4 B 74.99 -, NVwZ 2000, 678 und vom 23.11.1995 - 4 B 209.95 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 315 m.w.N.; Urteile vom 16.6.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 und vom 14.5.1969 - 4 C 19.68 -, BVerwGE 34, 1 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.6.2002  - 1 A 11344/01 - <juris>; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.4.2002  - 2 R 8/01 - <juris>; Schlichter/Stich, Berliner Schwerpunkte Kommentar zum BauGB 1998, RdNr. 14 zu § 35; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 14.3.1975 - IV C 41.73 -, BVerwGE 48, 109, vom 28.4.1978 - 4 C 53.76 -, BRS 33 Nr. 66 und vom 10.11.1978 - 4 C 80.76 -, BRS 33 Nr. 65).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind. Die Hütte soll weder wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung noch wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden. Die Belästigungen und Störungen durch Rauch und Gerüche, die von der Grillstelle ausgehen, und durch Lärm, der bei der Nutzung der Hütte durch eine größere Anzahl von Personen entstehen, sind nicht so gravierend, als dass eine Errichtung nur im Außenbereich in Betracht käme. Eine solche Annahme ist vielmehr allenfalls in Fällen stark emittierender Gewerbebetriebe gerechtfertigt, mit denen die vorliegend streitige Hütte aber keinesfalls verglichen werden kann. Auch die Zweckbestimmung der Hütte führt nicht zu der Annahme, sie könne nur im Außenbereich errichtet werden. Wie in der mündlichen Verhandlung (noch einmal) ausdrücklich erklärt und auch bei der Augenscheinseinnahme festgestellt wurde, handelt es sich bei dem Vorhaben nicht um eine Schutzhütte, die dazu dient, Wanderern, Spaziergängern und/oder Radfahrern Schutz vor den Unbilden des Wetters zu bieten und die deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sein kann. Sowohl die Größe der Hütte als auch ihre Ausstattung (Holzläden, abgeschlossener Raum) als auch ihre Lage lediglich ca. 500 m von der Bebauung entfernt als auch ihre ausdrücklich beabsichtigte und auch praktizierte Nutzung sprechen gegen die Annahme einer Schutz- und/oder Grillhütte. Vielmehr handelt es sich um eine Gebäude aus Holz, das die Möglichkeit zur Abhaltung von Festen und Feiern sowie sonstiger geselliger Veranstaltungen von privaten Personen, Vereinen und sozialen Einrichtungen bietet und auch sonst als Treffpunkt (der Dorfjugend) dient. Mit diesem Nutzungszweck "soll" die Hütte aber nicht im Außenbereich errichtet werden. Eine Errichtung im Außenbereich ist zur Verwirklichung dieses Zwecks nicht erforderlich. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme der Privilegierung auch deshalb nicht gerechtfertigt ist, weil sie den individuellen Freizeitinteressen und -wünschen nur der Mitglieder des Klägers dient oder ob sie jedenfalls faktisch der Allgemeinheit zur Verfügung steht.

Handelt es sich danach nicht um ein privilegiertes Vorhaben, so richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Das Vorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Ziff. 5 BauGB). Mit diesem Tatbestandsmerkmal soll gewährleistet werden, dass der Außenbereichslandschaft ihre Bestimmung als Erholungslandschaft erhalten bleibt und in dieser natürlichen Funktion vor dem Eindringen wesensfremder bzw. funktionswidriger Bodennutzungen geschützt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.2.1989 - 8 S 3411/88 -, BRS 49 Nr. 101). Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft ist immer schon dann gegeben, wenn ein Vorhaben der vorgegebenen Bodennutzung der Außenbereichslandschaft widerspricht und deshalb einen Fremdkörper in der Landschaft bildet, ohne dass es darauf ankommt, ob das Vorhaben verdeckt ist oder auffällig sichtbar in Erscheinung tritt. Es kommt nicht auf die optische, sondern auf die funktionelle Abweichung des Vorhabens von seiner Umgebung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985, BRS 44, Nr. 83; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.2.1992 - 3 S 1750/91 - und vom 10.2.1989 - 8 S 3411/88 -, a.a.O.). Dabei ist auf die im jeweiligen Einzelfall für das fragliche Grundstück und seine Umgebung charakteristische Nutzungsweise abzustellen, wie sie sich aus dem Zusammenwirken der jeweils bodenrechtlich relevanten landschaftsbildenden Elemente ergibt. Es reicht aus, wenn ein Vorhaben an der vorgesehenen Stelle die so ermittelte naturgegebene Bodennutzung beeinträchtigt, wobei die Landschaft bodenrechtlich (noch) schützenswert sein muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.7.1991 - 3 S 1962/90 -, NuR 93, 131 m.w.N.). Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall dann gelten, wenn die Außenbereichslandschaft im Hinblick auf ihre ursprüngliche Eigenart eine nicht unerhebliche Anzahl von Landschaftseingriffen aufweist. In diesem Fall bedarf es besonderer Darlegungen, dass trotz dieser Einbrüche durch ein neues Vorhaben die Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.8.1979 - 4 C 8.78 -, BauR 1980, 49).

Nach den Feststellungen des Senats bei der Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung wird die Umgebung der Hütte im Wesentlichen und ganz überwiegend landwirtschaftlich genutzt und durch diese landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Sie ist mit Ausnahme eines kleineren Gebäudes, das in nicht unerheblicher Entfernung östlich der Hütte errichtet worden ist, frei von baulichen Anlagen und sonstigen naturfremden Landschaftseingriffen. Hieran ändern die Autobahn und die Existenz der Christbaumkultur nichts. Die Autobahn ist zu weit entfernt, als dass sie die bodenrechtliche Schutzwürdigkeit beeinflussen würde. Die Christbaumkultur stellt ebenfalls keinen Landschaftseingriff dar, der die von der Hütte ausgehende Beeinträchtigung der Landschaft mindern würde. Die Christbaumkultur ist weder von ihrer Ausdehnung noch von der Art der Nutzung geeignet, die eigentlich vorherrschende landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Funktion maßgeblich zurückzudrängen.

Hinzu kommt, dass die Hütte auch den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Unstreitig ist die Fläche, auf der die Hütte errichtet worden ist, im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Dieser Darstellung widerspricht ein bauliches Vorhaben, das - wie vorliegend die Hütte - keiner landwirtschaftlichen Nutzung dient. Ob das Vorhaben darüber hinaus weitere öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht -, kann bei dieser Sachlage offen bleiben.

Die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 65 LBO (vgl. hierzu Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 RdNr. 22), dass nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, liegt ebenfalls vor. Rechtmäßige Zustände können bei einem genehmigungsfähigen Bau durch nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung hergestellt werden (Sauter a.a.O.). Es muss geprüft werden, ob nicht die Gesetzesverstöße durch Befreiungen oder Ausnahmen nach § 31 BauGB (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.1995  - 3 S 1298/94 -, BWGZ 1996, 410) bzw. § 56 LBO oder Abweichungen nach § 56 LBO geheilt werden können oder ob nicht entsprechende Nebenbestimmungen ausreichen (vgl. zur gleich lautenden Vorschrift in der Bayerischen Bauordnung: Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Stand Januar 2003, Art. 82 RdNr. 140). Eine derartige Legalisierungsmöglichkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens kann nicht durch Ausnahmen, Befreiungen oder Nebenbestimmungen ausgeräumt werden, eine nachträgliche Genehmigung kommt nicht in Betracht.

Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht sinngemäß, die Abbruchsanordnung sei rechtswidrig, weil die Beklagte nicht geprüft habe, ob ein rechtmäßiger Zustand dadurch hergestellt werden könne, dass sie die Hütte als öffentliche Einrichtung übernimmt. Abgesehen davon, dass im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen eine unterlassene Prüfung der Behörde für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung führt, stellt die Übernahme der Hütte keine andere Maßnahme dar, mit der rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten.

Dies gilt schon deshalb, weil es sich bei diesen als Alternative zur Abbruchsanordnung in Betracht kommenden Maßnahmen um solche handeln muss, die die Baurechtsbehörde ergreifen kann bzw. zu deren Erlass die Baurechtsbehörde ermächtigt sein kann. Die Übernahme der Hütte als öffentliche Einrichtung durch die Gemeinde ist aber keine Maßnahme, auf die die Baurechtsbehörde als Alternative zu einer Abbruchsanordnung zurückgreifen könnte. Ob eine bauliche Anlage von der Gemeinde genutzt und/oder als öffentliche Einrichtung betrieben wird, obliegt allein der Entscheidung der Gemeinde ggf. des Gemeinderats, ohne dass die Baurechtsbehörde hierauf Einfluss hat. Dass vorliegend die Gemeinde gleichzeitig Baurechtsbehörde ist, ändert hieran nichts. Auch in diesem Fall sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Baurechtsbehörde einerseits und der Gemeinde andererseits zu trennen.

Hinzu kommt, dass die Annahme, es könnten auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden, allenfalls dann gerechtfertigt wäre, wenn sich konkret abgezeichnet hätte, dass die beklagte Gemeinde die Hütte tatsächlich als öffentliche Einrichtung betreiben wolle (so auch für eine etwaige Legalisierung durch Erlass eines Bebauungsplans VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.7.1989 - 3 S 2764/87 -, BauR 1989, 193). Hierfür gibt es aber keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung war schon gar nicht erkennbar, dass die Gemeinde entsprechende Absichten ernsthaft verfolgt. Hieran ändert nichts, dass die Hütte faktisch wohl im Wesentlichen durch den Ortschaftsrat des Teilortes Niederbühl betrieben wird und wurde. Der Ortschaftsrat ist für die Entscheidung über die Einrichtung und den Betrieb öffentlicher Einrichtungen nicht zuständig (§ 70 GemO).

Weiterhin widerspricht die Auffassung des Verwaltungsgerichts den Grundsätzen über die Behandlung eines Austauschangebots. Danach hat die Baurechtsbehörde einem vom Adressaten einer Abbruchsanordnung glaubhaft angebotenen und hinreichend bestimmten Austauschangebot, durch dessen Ausführung auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden, Rechnung zu tragen und vom Erlass einer Abbruchsanordnung abzusehen oder eine ergangene aufzuheben (Sauter, Kommentar zur LBO, 3. Aufl., § 65 RdNr. 50). Die Behörde muss aber nicht von sich aus, sich auf die Suche nach entsprechenden alternativen Möglichkeiten begeben. Vielmehr müssen derartige Austauschmittel an sie herangetragen werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.1995 - 3 S 1298/94 -, BWGZ 1996, 410). Dem würde es widersprechen, im vorliegenden Fall eine Prüfung der bauplanungs- und/oder kommunalrechtlichen Möglichkeiten der Gemeinde durch die Baurechtsbehörde zu fordern.

Schließlich wäre die Hütte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch dann bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn sie von der Beklagten als öffentliche Einrichtung betrieben würde. Die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB lägen auch dann nicht vor. Aus dem Katalog der privilegierten Vorhaben in § 35 Abs. 1 BauGB kommt auch insoweit allein die Nr. 4 in Betracht. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Privilegierung sei im Fall des Betreibens als öffentliche Einrichtung wegen der von der Hütte ausgehenden Störungen durch Lärm und Rauch unzweifelhaft gegeben, ist nicht zu folgen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Störungen bei der Hütte als öffentliche Einrichtung stärker wären als bei der Nutzung durch den Kläger, schon gar nicht, dass sie so intensiv wären, dass nur eine Ausführung im Außenbereich möglich wäre. Auch an der Zweckbestimmung der Hütte, dass sie der Durchführung von Festen, Feiern und sonstigen Veranstaltungen örtlicher Vereine und Einrichtungen sowie privater Feiern der Gemeindeeinwohner dient, würde sich nichts ändern, wenn die Beklagte diese Hütte als öffentliche Einrichtung betriebe. Zwar würde nicht schon der Gesichtspunkt, dass mit dem Vorhaben allein die individuellen Freizeitwünsche des Klägers und seiner Mitglieder verfolgt werden, der Annahme der Privilegierung nicht (mehr) entgegenstehen, wenn die Hütte von der Beklagten als öffentliche Einrichtung übernommen und für die Allgemeinheit geöffnet würde. Für die Annahme einer Privilegierung reicht dies aber nicht aus. Hinzu kommen muss, dass das Vorhaben wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner Zweckbestimmung nur im Außenbereich errichtet werden soll (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Dass beide Gesichtspunkte (Tatbestandsvoraussetzungen im engen Sinn und öffentliches Allgemeininteresse) gegeben sein müssen, lässt sich auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.4.1978 (a.a.O.). entnehmen.

Der Hinweis auf die Privilegierung kommunaler Grillplätze (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.4.1994 - 1 S 1081/93 -, NVwZ 1994, 920 und vom 28.5.1985 - 1 S 292/84 -, NVwZ 1986, 62 jeweils ohne nähere Begründung) geht vorliegend ins Leere. Es handelt sich bei der vorliegend streitigen Hütte nicht um einen Grillplatz oder eine reine Grillhütte im Wald. Vielmehr geht ihre Zweckbestimmung unstreitig über den Zweck einer Grillhütte weit hinaus.

Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 S. 1 LBO vor, hat die Baurechtsbehörde über das Ergehen einer Abbruchsanordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In diesem Fall prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Ausführungen in den Begründungen der angefochtenen Bescheide erfüllen die Voraussetzungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baurechtsbehörde grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigung und damit rechtmäßig handelt, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet (Sauter, Kommentar zur LBO, 3. Aufl., § 65 RdNr. 44 m.w.N.). Es entspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 11.4.2002 - 4 C 4.01 -, NVwZ 2002, 1250 m.w.N.). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat die der Anordnung entgegenstehenden Interessen des Klägers berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren, dass sie dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung der Hütte größeres Gewicht gegenüber dem insbesondere wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Erhalt der Hütte beigemessen hat. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts musste die Beklagte auch nicht im Rahmen ihrer Ermessenausübung überprüfen, ob die Hütte als öffentliche Einrichtung durch die Gemeinde in zulässiger Weise betrieben werden könnte. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegt nicht vor.