VG Würzburg, Urteil vom 21.08.2012 - W 4 K 11.446
Fundstelle
openJur 2012, 128602
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung staatlicher Zuwendungen für den Bau einer kommunalen Abwasseranlage.

1.

Mit Zuwendungsbescheid vom 18. November 2003 stellte das Wasserwirtschaftsamt Schweinfurt (heute: Bad Kissingen) dem Kläger auf dessen Antrag vom 23. Oktober 2003 eine Zuweisung in Höhe von 403.100,00 EUR für den Bau einer kommunalen Abwasseranlage in Aussicht (Bauabschnitt 11, Anschluss des Ortsteils Hesselbach der Mitgliedsgemeinde Üchtelhausen, Vorhabenskennzeichnung AWa 672131 11, Verfahrensschritt 601) und erklärte hierzu, die in Aussicht gestellten Mittel würden nach Baufortschritt und Maßgabe der dann zur Verfügung stehenden Ausgabemittel bewilligt und der Zuwendungsempfänger trage insoweit das Finanzierungsrisiko (Ziffer A.I.). Es verfügte außerdem, die Zuweisung werde im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des Abschnitts B gewährt (Ziffer A.II.). Für die Inaussichtstellung ordnete das Wasserwirtschaftsamt unter anderem die Geltung der Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben vom 10. Juli 2000 (AllMBl S. 441) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2002 (AllMBl S. 485) – RZWas 2000 –, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften im Rahmen des Pilotprojekts „Verwendungsbestätigung“ (FMS vom 18.09.2003, Az.: 11/41-01019F-005-35535/03) – ANBest-K-Pilotprojekt –, der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (Anlage 1 RZWas 2000) – NBest-Was 2000 – sowie des geprüften Entwurfs für das Vorhaben vom 30. Juni 2003 und der zugehörigen baufachlichen Stellungnahme an (Ziffer B.I.).

Mit Bewilligungsbescheiden vom 18. Februar 2008 und 24. März 2010 bewilligte das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen dem Kläger für den im Jahr 2007 fertiggestellten Anschluss des Ortsteils Hesselbach Zuweisungen in Höhe von insgesamt 303.100,00 EUR und ließ die jeweiligen Teilbeträge an den Kläger auszahlen.

Unter dem 7. Juni 2010 legte der Kläger dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen den Verwendungsnachweis vom 27. Mai 2010 vor. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2010 teilte das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit dem Wasserwirtschaftsamt mit, in den RZWas 2000 in der Fassung vom 12. Juni 2002 und den RZWas 2005 in der Fassung vom 14. Oktober 2004 sei die Bezugsgröße für die Ermittlung des Kostenrichtwerts für Retentionsbodenfilter nicht hinreichend konkret geregelt worden. Aufgrund dessen sehe die RZWas 2005 in der Fassung vom 7. Januar 2009 nunmehr eine eindeutige Regelung vor. Nachdem diese Änderung keine Rückwirkung entfalte, gelte sie ab dem 7. Januar 2009 für alle neuen und alle offenen, noch nicht abgeschlossenen Förderfälle.

Bei einer Besprechung am 24. Februar 2011 zeigte das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen dem Kläger die Absicht an, die Gesamtzuwendung von 403.100,00 EUR – unter anderem aufgrund der Festsetzung der Kostenrichtwerte für Retentionsbodenfilter – um 76.171,92 EUR auf 326.928,08 EUR zu kürzen.

2.

Mit Schlussbescheid vom 11. Mai 2011, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis übermittelt am 13. Mai 2011, stellte das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen fest, der Zuwendungsbescheid vom 18. November 2003 sei im Umfang von 76.171,92 EUR erloschen, und setzte die in Aussicht gestellte Zuwendung in Höhe von 403.100,00 EUR entsprechend dem Verwendungsnachweis vom 27. Mai 2010 auf 326.928,08 EUR fest (Ziffer 1). Es verfügte weiterhin, die noch ausstehenden Zuwendungen im Umfang von 23.828,08 EUR mit gesondertem Bewilligungsbescheid zu bewilligen (Ziffer 2). Zudem ordnete es die Fortgeltung der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid vom 18. November 2003 an (Ziffer 3).

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Prüfung des Verwendungsnachweises habe ergeben, dass eine den Zuwendungsbescheid auflösende Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG i.V.m. Nr. 2.1 ANBest-K) eingetreten sei. Die im Zuwendungsbescheid vom 18. November 2003 festgelegten zuwendungsfähigen Kosten hätten sich ermäßigt, da ein als Stauraum genutzter Teil der RÜB-Leitung aus dem Kostenrichtwert für die RÜB-Leitung herauszurechnen, die Druckleitung nur als gefräste Leitung ausgeführt worden und für die Berechnung des Kostenrichtwerts des Retentionsbodenfilters nur das Volumen der Bodenfilterschicht anrechenbar sei. Die Ermäßigung der zuwendungsfähigen Kosten führe zu einer Neuberechnung der Ausbaukosten und zu einem reduzierten Fördersatz. Im Ergebnis führe dies zu einer Reduzierung der Zuwendung auf 326.928,08 EUR.

3.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 14. Juni 2011 eingegangenen Klage. Er beantragt,

den Bescheid des Wasserwirtschaftsamts Bad Kissingen vom 11. Mai 2011 insoweit aufzuheben, als er unter Ziffer 1 feststellt, dass der Zuwendungsbescheid vom 18. November 2003 hinsichtlich der Zuwendungen für Retentionsbodenfilter wegen des nunmehr niedrigeren Kostenrichtwerts teilweise erloschen ist

und

die Zuwendungen – abgesehen von den nach Ziffer 2 des Bescheids gesondert zu bewilligenden Zuwendungen – hierfür in der Höhe festzusetzen, die der im Zuwendungsbescheid vom 18. November 2003 herangezogene Kostenrichtwert für Retentionsbodenfilter vorgab.

Der Kläger vertritt die Auffassung, aufgrund der Neubewertung der zuwendungsfähigen Kosten für Retentionsbodenfilter sei keine den Zuwendungsbescheid auflösende Bedingung eingetreten. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Januar 2009 (Az. RO 8 K 08.790). Der Zuschuss sei um 39.630,72 EUR (richtigerweise: 39.743,96 EUR) zu niedrig ausgefallen. Dieser Betrag errechne sich aus der Differenz zwischen den im Schlussbescheid und den im Zuwendungsbescheid angesetzten zuwendungsfähigen Kosten für den Retentionsbodenfilter. Das Wasserwirtschaftsamt verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn es dem Kläger die Förderung der ihm in Aussicht gestellten Zuwendung versage. Bei der Berechnung sei auf die RZWas 2000 in der Fassung vom 12. Juni 2002 abzustellen, da der Zuwendungsbescheid in Ziffer B.I.1. ausdrücklich hierauf und nicht auf die RZWas „in der jeweils geltenden Fassung“ verwiesen habe. Entgegen der im Schreiben vom 14. Juli 2010 mitgeteilten Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit sei die Ermittlung des Kostenrichtwerts für Retentionsfilter in den RZWas 2000 in der Fassung vom 12. Juni 2002 hinreichend konkret geregelt worden. Schließlich habe der Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht ausreichend beachtet und das Bestimmtheitsgebot verletzt.

4.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Zuwendungsbescheid vom 18. November 2003 habe seine Wirkung hinsichtlich der in Aussicht gestellten Zuwendungen für den Retentionsbodenfilter durch Eintritt einer auflösenden Bedingung nach Nr. 2.1 ANBest-K im Umfang von 39.630,72 EUR (richtigerweise 39.743,96 EUR) verloren. Das gelte nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch dann, wenn das zuständige Wasserwirtschaftsamt seine zunächst vorgenommene Bewertung nachträglich berichtigt habe. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Bezugsgröße für die Ermittlung des Kostenrichtwerts für Retentionsfilter in den RZWas 2000 in der Fassung vom 12. Juni 2002 und den RZWas 2005 in der Fassung vom 14. Oktober 2004 sei unklar gewesen. An einer Anwendung der daraufhin in die RZWas 2005 in der Fassung vom 7. Januar 2009 aufgenommenen Neuregelung sei das Wasserwirtschaftsamt nicht aufgrund von Ziffer B.I.1. des Zuwendungsbescheids vom 18. November 2003 gehindert gewesen. Außerdem könne sich der Kläger nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er im zweiaktigen Förderungsverfahren mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung habe rechnen müssen und für ihn der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gelte. Durch das bloße Inaussichtstellen einer Zuwendung könne er keine so gesicherte Rechtsposition erhalten, dass eine nachträgliche Änderung nicht mehr möglich wäre.

5.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2012 erklärte die Klägerbevollmächtigte, der Kläger greife den Schlussbescheid vom 11. Mai 2011 nur an, soweit darin eine Kürzung der Zuwendung wegen des geänderten Richtwerts für Retentionsbodenfilter vorgenommen worden sei. Der Beklagtenvertreter stellte klar, dass diese Kürzung entgegen der bisherigen Annahme nicht 39.630,72 EUR, sondern 39.743,96 EUR betrage. Der daraufhin vom Gericht vorgeschlagene Vergleich kam nicht zustande. Mit Schriftsätzen vom 19. und 26. Juli 2012 erteilten die Parteien ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Gerichts ohne weitere mündliche Verhandlung.

6.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2012 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

1.

Die Klage ist zulässig.

Allein statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Es entspricht sach- und interessengerechter Auslegung des Klageantrags, an deren wörtliche Fassung das Verwaltungsgericht nicht gebunden ist (§ 88 VwGO), dass der Kläger die endgültige Festsetzung der Zuwendungen in Höhe von 366.672,04 EUR begehrt. Dieser Betrag errechnet sich aus der Summe der im Schlussbescheid festgesetzten Zuwendung in Höhe von 326.928,08 EUR und des allein streitigen Mehrbetrags für den Retentionsbodenfilter in Höhe von 39.743,96 EUR. Das Begehren des Klägers ist hiernach erkennbar auf Erlass eines Verwaltungsakts i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG gerichtet. Die Kammer legt Ziffer 1 des Klageantrags zugunsten des Klägers nicht als selbständiges Anfechtungsbegehren, sondern als unselbständigen Annexantrag zur Verpflichtungsklage aus. Eine derartige Anfechtungsklage wäre nämlich jedenfalls wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse unzulässig. Hat die Verpflichtungsklage Erfolg, gestaltet sich die Rechtslage neu und die dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehende Feststellung unter Ziffer 1 des Schlussbescheids vom 11. Mai 2011 wird inhaltlich überholt (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 22. Aufl. 2011, § 113 RdNr. 64). In diesem Fall erfasst auch die kassatorische Wirkung der Verpflichtungsklage die angegriffene Feststellung unter Ziffer 1 des Schlussbescheids.

An einer fristgerechten Klageerhebung bestehen keine Zweifel. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss – sofern ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist – die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Nach § 74 Abs. 2 VwGO gilt Absatz 1 auch für die Verpflichtungsklage, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts – hier der Antrag vom 23. Oktober 2003 – abgelehnt worden ist. Vorliegend hat der Kläger seine Verpflichtungsklage am 14. Juni 2011 noch innerhalb der Monatsfrist erhoben. Der Schlussbescheid wurde ihm am 13. Mai 2011 gegen Empfangsbekenntnis übermittelt und damit an diesem Tage bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 VwZVG). Fristbeginn war der 14. Mai 2011, 00.00 Uhr (§ 187 Abs. 1 BGB). Das Fristende fiel – da der 13. Juni 2011 ein Feiertag (Pfingstmontag) war – auf den 14. Juni 2011, 24.00 Uhr (§ 222 Abs. 2 ZPO).

2.

Die Klage ist unbegründet.

Die Voraussetzungen von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen die Zuwendungen über den gewährten Betrag von 326.928,08 EUR hinaus auf insgesamt 366.672,04 EUR festsetzt. Der Schlussbescheid vom 11. Mai 2011 ist, soweit er die Zuwendung für den Retentionsbodenfilter gegenüber dem Zuwendungsbescheid um 39.743,96 EUR gekürzt hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Maßgeblich ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, wenn sich – wie hier – aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. BayVGH v. 25.4.2012 Az. 14 B 10.2335; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, Rd.Nr. 45 zu § 113).

2.1.

Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Festsetzung der Zuwendung kann nicht aus dem Zuwendungsbescheid vom 18. November 2003 abgeleitet werden. Ohne dass es darauf ankommt, welche Rechtswirkungen sich aus der Inaussichtstellung der Zuwendung im Einzelnen ergeben oder ob und gegebenenfalls welche Rechtsfehler der Schlussbescheid vom 11. Mai 2011 aufweist, scheitert der geltend gemachte Anspruch daran, dass der Eintritt einer auflösenden Bedingung gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG i.V.m. Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften im Rahmen des Pilotprojekts „Verwendungsbestätigung“ (ANBest-K-Pilotprojekt) den Zuwendungsbescheid bezüglich des streitigen Zuwendungsbetrags in Höhe von 39.743,96 EUR hat unwirksam werden lassen. Nach Nr. 2.1 ANBest-K-Pilotprojekt ermäßigt sich die (staatliche) Zuwendung, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen oder wenn sich die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten (z.B. Investitionszulagen) – ausgenommen Spenden.

Bei Nr. 2.1 ANBest-K (Anlage 3a zu den VV zu Art. 44 BayHO, Bek. vom 8. März 1982 – MABl. S. 165 –, geändert durch Bek. vom 18. September 1984 – MABl. S. 505 –, geändert durch Bek. vom 9. August 1995 – FMBl. S. 316 –, geändert durch Bek. vom 22. Januar 1999 – FMBl. S. 75 – und geändert durch Bek. vom 1. Juli 2002 (FMBl. S. 258), wie auch bei der wortgleichen Nr. 2.1 ANBest-K-Pilotprojekt, handelt es sich um eine auflösende Bedingung i.S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden (BayVGH v. 9.6.2011 Az. 4 ZB 10.1236; v. 11.2.2011 Az. 4 ZB 09.3145; v. 5.10.2010 Az. 4 ZB 10.1171; v. 17.9.2007 Az. 4 ZB 06.686 - alle juris). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.

An der Zulässigkeit dieser nach Ziffer B.I.1. des Zuwendungsbescheids vom 18. November 2003 für die Inaussichtstellung der Zuwendung einbezogenen Nebenbestimmung bestehen keine Zweifel. Gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG kann unbeschadet des Absatzes 1 ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Bestimmung erlassen werden, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung). Vorliegend steht die Entscheidung über die Vergabe staatlicher Zuwendungen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BayVGH v. 11.2.2011 Az. 4 ZB 09.3145 - juris). Die Regelung der Nr. 2.1 ANBest-K – gleiches hat für Nr. 2.1. ANBest-K-Pilotprojekt zu gelten – stellt weder eine unzulässige Umgehung der Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten dar noch begegnet sie inhaltlich, zumal mit Blick auf die Besonderheiten bei der staatlichen Förderung kommunaler Baumaßnahmen, rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH v. 9.6.2011 Az. 4 ZB 10.1236; v. 11.2.2011 Az. 4 ZB 09.3145; v. 5.10.2010 Az. 4 ZB 10.1171; v. 17.9.2007 Az. 4 ZB 06.686 - alle juris). Im Übrigen hat der Kläger die Regelung als Bestandteil des bestandkräftigen Zuwendungsbescheids vom 18. November 2003 hingenommen, so dass ihre Rechtmäßigkeit nicht mehr zur Prüfung steht (vgl. BayVGH v. 18.7.2005 Az. 4 B 01.2536 - juris).

Die auflösende Bedingung i.S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG i.V.m. Nr. 2.1 ANBest-K-Pilotprojekt ist eingetreten. Für den Bedingungseintritt kommt es nicht darauf an, auf welche Weise sich die zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen. Vielmehr genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, auch wenn er lediglich auf einer Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde beruht (BayVGH v. 9.6.2011 Az. 4 ZB 10.1236; v. 11.2.2011 Az. 4 ZB 09.3145; v. 5.10.2010 Az. 4 ZB 10.1171; v. 17.9.2007 Az. 4 ZB 06.686 - alle juris). Unerheblich ist, ob sich die zu prüfenden Kosten tatsächlich vermindert haben. Entscheidend ist lediglich, ob die Zuwendungsfähigkeit der Kosten neu bewertet und herabgesetzt worden ist.

Die Kürzung der Kosten für den Retentionsbodenfilter wurde vom Beklagten auf Nr. 2.6 der „Kostenrichtwerte und Berechnung zum Bau von Abwasseranlagen“ (Anlage 2b RZWas 2000) gestützt. Nach dieser Vorschrift gilt für Bodenfilter ein Kostenrichtwert von KRWBF = 7.299 x X- 0,46 (EUR/m³), maximal 640,00 EUR/m³. Diesen Kostenrichtwert hat das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen dem Schlussbescheid vom 11. Mai 2011 zugrunde gelegt, dabei aber – entgegen seiner früheren Praxis bei Erlass des Zuwendungsbescheids – als Bezugsgröße x nicht das Aufstauvolumen (2.750 m³), sondern nur das Volumen der Bodenfilterschicht (1.763 m³) in Ansatz gebracht. Damit hat das Wasserwirtschaftsamt bei Erlass des Schlussbescheids eine Neubewertung der zuwendungsfähigen Kosten für Retentionsbodenfilter vorgenommen. Die Änderung betrifft die Bewertung der insoweit angefallenen Kosten als zuwendungsfähig und löst die in Nr. 2.1 ANBest-K-Pilotprojekt verankerte Bedingung aus.

Soweit die Klägerseite hiergegen einwendet, der Nichteintritt der Bedingung ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Januar 2009 (Az. RO 8 K 08.790), ist dem entgegenzuhalten, dass die in dieser Entscheidung gezogenen rechtlichen Schlüsse auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar sind. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben abgelehnt, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, es gehe in der zugrunde liegenden Fallkonstellation nicht um eine „nachträglich festgestellte Ermäßigung der Ausgaben für das Vorhaben“, sondern um eine „nachträglich geäußerte und von der Verwaltungspraxis der Förderbehörde abweichende Auffassung des Rechnungsprüfungsamts“ (vgl. S. 8 des amtl. Entscheidungsumdrucks). Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Denn es geht vorliegend nicht um eine nachträglich geäußerte Auffassung des Rechnungsprüfungsamts. Vielmehr hat die Zuwendungsbehörde – auf der Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 14. Juli 2010 – festgestellt, dass die zuwendungsfähigen Kosten niedriger ausgefallen sind als ursprünglich angenommen. Nach Auffassung der Kammer führt allein diese Neubewertung der Zuwendungsbehörde zu einer Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben i.S.v. Nr. 2.1 AN-Best-K-Pilotprojekt.

Aufgrund des Bedingungseintritts hat der Zuwendungsbescheid vom 18. November 2003 insoweit seine Wirkung verloren. Die darin in Aussicht gestellte Zuwendung für den Retentionsbodenfilter ist im Umfang von 39.743,96 EUR erloschen. Dementsprechend kann der Kläger auf Grundlage der Inaussichtstellung des Zuwendungsbescheids die Festsetzung diesen Mehrbetrags nicht verlangen.

2.2.

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Verwaltungsvorschriften können über die ihnen vorrangig zukommende interne Bindung hinaus mittels des Gleichbehandlungsgebots Außenwirkung entfalten und Ansprüche des Einzelnen begründen (BVerwG vom 8.4.1997 BVerwGE 104, 220 m.w.N.). Nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung hat sich eine Behörde an die durch ermessensbindende Verwaltungsvorschriften vorgezeichnete Verwaltungspraxis zu halten (BVerwG v. 26.2.1992 Az. 3 B 86/91 - juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 40 RdNr. 26). Die Behörde hat aber die Möglichkeit, sich für die Zukunft von einer in der Vergangenheit geübten oder uneinheitlichen Verwaltungspraxis zu lösen und für künftige Fälle ihre Praxis in anderer Weise zu betätigen. Ihr ist lediglich ein willkürliches Abweichen von ihrer in vergleichbaren Fällen ausgeübten Verwaltungspraxis untersagt. Eine Änderung der Verwaltungspraxis muss durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt sein (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 40 RdNr. 26). Es kommt allein darauf an, dass die Neuausrichtung der Verwaltungspraxis für die Zukunft eine allgemeine ist und nicht nur für den einen zur Entscheidung stehenden Fall vorgenommen wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 40 RdNr. 31). Beruht die Verwaltungspraxis auf ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, ist zu beachten, dass diese keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen unterliegen (BayVGH v. 11.2.2011 Az. 4 ZB 09.3145 - juris). Dementsprechend kommt es insbesondere bei unklarem und daher auslegungsbedürftigem Wortlaut allein darauf an, wie die zuständigen Behörden diese administrativen Binnenvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden waren oder ob insoweit eine uneinheitliche Verwaltungspraxis vorlag (vgl. BayVGH v. 28.7.2005 Az. 4 B 01.2536 BayVBl. 2006, 731 m.w.N.; BVerwG v. 17.1.1996 Az. 11 C 5.95 - juris).

Dies zugrunde gelegt, kann vorliegend dahinstehen, ob und inwieweit sich der Kläger als Träger öffentlicher Gewalt (vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KommZG) überhaupt auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen kann. Ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil die Verwaltungspraxis zu Nr. 2.6 Anlage 2b RZWas 2000 in der Fassung vom 12. Juni 2002 im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Kostenansatzes für Retentionsbodenfilter – wie im Schlussbescheid vom 11. Mai 2011 – einheitlich auf das Volumen der Bodenfilterschicht abgestellt hat und die Änderung der zwischen Erlass des Zuwendungs- und Schlussbescheids geübten Verwaltungspraxis zum Kostenansatz für Retentionsbodenfilter durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt war.

Die Beklagtenseite hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die landesweite Verwaltungspraxis lediglich bis Ende 2008 uneinheitlich ausgeübt wurde. So hat das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen zwischen den Jahren 2000 und 2008 in mehreren Förderfällen – auch im Fall des Klägers – den Kostenrichtwert für Retentionsbodenfilter anhand des Aufstauvolumens berechnet. Seit Anfang 2009 hat sich eine landesweit einheitliche Verwaltungspraxis nicht nur in Bezug auf die neugefasste Nr. 2.6 Anlage 2b RZWas 2005 in der Fassung vom 7. Januar 2009, sondern auch in Bezug auf die Nr. 2.6 Anlage 2b RZWas 2000 in der Fassung vom 12. Juni 2002 herausgebildet. Beide Verwaltungsvorschriften wurden seither von den Behörden landesweit einheitlich in der Weise gehandhabt, dass der Kostenrichtwert für Retentionsbodenfilter lediglich anhand des Volumens der Filterschicht ermittelt wird. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung sowie im Schriftsatz vom 10. Juli 2012 (Bl. 65 der Gerichtsakte) ausgeführt, dass ab Anfang 2009 – und damit auch im maßgeblichen Zeitpunkt – eine solche einheitliche Verwaltungspraxis bei Handhabung der RZWas 2000 bestätigt werden könne. Diese Ausführungen sind von der Klägerseite nicht in Zweifel gezogen worden.

Die vorliegend zwischen Zuwendungs- und Schlussbescheid erfolgte Änderung der Verwaltungspraxis zu Nr. 2.6 Anlage 2b RZWas 2000 in der Fassung vom 12. Juni 2002 beruht nicht auf sachfremden einzelfallbezogenen Umständen. Vielmehr liegt die sachliche Rechtfertigung für die geänderte Handhabung dieser Verwaltungsvorschrift darin, dass Nr. 2.6 Anlage 2b RZWas 2005 in der Fassung vom 7. Januar 2009 neu bekannt gemacht wurde, nachdem die Formulierung der Vorgängervorschriften zu einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis geführt hatte. Dementsprechend nachvollziehbar ist es, dass das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen die Verwaltungspraxis zur RZWas 2000 in der Fassung vom 12. Juni 2002 der neuen Verwaltungsvorschrift angepasst hat. Dieses Vorgehen dient nicht zuletzt dazu, eine unterschiedliche Behandlung von neuen und noch nicht abgeschlossenen Förderverfahren zu verhindern. Eine unzulässige, rückwirkende Änderung der Verwaltungspraxis geht damit im Fall des Klägers nicht einher (vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 1 RdNr. 215). Denn indem der Schlussbescheid den Zuwendungsbescheid ändert, vollendet er lediglich das Verwaltungsverfahren, ohne zugleich in einen bereits abgeschlossenen und bestandskräftig entschiedenen Förderfall einzugreifen.

Im Übrigen ist auch die Änderung der Verwaltungsvorschrift selbst rechtlich nicht zu beanstanden. Ein durch eine Verwaltungsvorschrift festgelegtes Förderprogramm kann ebenfalls aus sachlichen, willkürfreien Gründen geändert werden. Die Neubekanntmachung von Nr. 2.6 Anlage 2b RZWas 2005 in der Fassung von 7. Januar 2009 wird von sachlichen Erwägungen getragen, insbesondere da ihre Vorgängerregelungen Nr. 2.6 Anlage 2b RZWas 2002 in der Fassung von 12. Juni 2002 bzw. zu den RZWas 2005 in der Fassung vom 14. Oktober 2004 den Kostenrichtwert lediglich in Bezug auf Regenbecken („in Abhängigkeit vom nutzbaren Beckenvolumen“) und Regenüberläufen („in Abhängigkeit vom umbauten Raum“), nicht aber für Bodenfilter klar definierten. Dementsprechend ließ sich hieraus nicht eindeutig ableiten, ob für den Kostenrichtwert auf die Bodenfilterschicht oder auf den Aufstauraum abzustellen war. Auch in formeller Hinsicht unterliegt die geänderte Verwaltungsvorschrift keinen Bedenken. Eine solche Änderung hat grundsätzlich in der Form zu erfolgen, in der die abzuändernde Verwaltungsvorschrift um ihrer Wirksamkeit willen ergehen müsste (BVerwG v. 8.4.1997 Az. 3 C 6/95). Hieran besteht kein Zweifel, nachdem die Neubekanntmachung der RZWas 2005 in der Fassung vom 7. Januar 2009, ebenso wie die RZWas 2000 in der Fassung vom 12. Juni 2002 und die RZWas 2005 in der Fassung vom 14. Oktober 2004 im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht wurden.

2.3.

Der Kläger kann auch aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes heraus den geltend gemachten Anspruch nicht ableiten.

Grundsätzlich können Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten Außenwirkung entfalten und einen entsprechenden Anspruch des Einzelnen begründen (BVerwG v. 08.04.1997 Az. 3 C 6/95 BVerwGE 104, 220; BayVGH v. 20.6.2012 Az. 22 ZB 12.927 - juris). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes beruht, sofern er nicht ohnehin als tragendes und durch einzelne Vorschriften konkretisiertes allgemeines Prinzip des Verwaltungsrechts angesehen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 12.06.1990 Az. 10 S 3081/89 m.w.N. - juris), auf dem in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip und dessen Postulat nach Rechtssicherheit (vgl. BayVGH v. 20.06.2012 Az. 22 ZB 12.927 - juris). Das Institut des Vertrauensschutzes soll den Bürger unter gewissen Voraussetzungen in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und den Bestand von Maßnahmen der Verwaltung schützen (BayVGH v. 27.07.2009 Az. 4 ZB 07.1132 - juris).

Ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob sich der Kläger als Träger der öffentlichen Verwaltung im Verhältnis zu anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung überhaupt auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. hierzu BVerwG v. 29.05.1980 Az. 5 C 11/78 - juris), kann er die von ihm begehrte Zuwendung nicht aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes heraus beanspruchen. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, wie sie etwa bei der Rücknahme oder beim Widerruf eines Verwaltungsakts von Bedeutung sein können, sind in der vorliegenden Konstellation nämlich schon vom Ansatz ohne Bedeutung. Wird eine auflösende Bedingung als Nebenbestimmung Bestandteil des Zuwendungsbescheids, muss der Kläger jederzeit mit dem Bedingungseintritt rechnen.

Entgegen der Auffassung des Klägers, bedarf die Kürzung der Zuwendung keiner behördlichen Rücknahmeentscheidung i.S.v. Art. 48 BayVwVfG, bei der sein Vertrauen auf Erhalt und das öffentliche Interesse an einer Rücknahme des Zuwendungsbescheids hätten abgewogen werden müssen. Hierfür bleibt kein Raum, weil der Zuwendungsbescheid bereits aufgrund des Bedingungseintritts seine Wirkung verliert. Soweit der Kläger reklamiert, die unter Ziffer A.II. des Bescheids vom 11. Mai 2011 in Aussicht gestellte Zuwendung sei im Wege der Projektförderung als „Festbetragsfinanzierung“ gewährt worden und „nur vom Baufortschritt und den zur Verfügung stehenden Ausgabemitteln abhängig“, betrifft dies lediglich das Finanzierungsprogramm und berücksichtigt nicht, dass die im Schlussbescheid festgesetzte Zuwendung noch von der Prüfung des vorzulegenden Verwendungsnachweises abhängt (vgl. Nrn. 12 und 13 RZWas 2000 in der Fassung vom 12. Juni 2002). Unter Beachtung dessen lässt sich ebenso wenig aus Nr. 9 RZWas 2000 in der Fassung vom 12. Juni 2002, wonach mit dem Zuwendungsbescheid dem Zuwendungsempfänger die Zuwendungen schriftlich in Aussicht gestellt werden und „sonstige“ Äußerungen „unverbindlich“ sind, ableiten, dass die Behörde im Schlussbescheid an der Inaussichtstellung der Zuwendung festhalten muss.

2.4.

Nach alldem war die Klage abzuweisen, da dem Kläger ein Anspruch auf die Zuwendung in der von ihm begehrten Höhe nicht zusteht.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 39.743,96 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).