LG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2012 - 17 O 303/12
Fundstelle
openJur 2012, 123942
  • Rkr:

Ein Betreiber einer Facebook-Unternehmensseite haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner "Fans" (von Dritten) jedenfalls dann, wenn er trotz positiver Kenntnis einer Urheberrechtsverletzung das beanstandete Lichtbildwerk nicht entfernt. Zudem hat er Auskunft zu leisten und Schadenersatz zu bezahlen.

(Leitsätze: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.)

Tenor

1. Der Beklagte wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

untersagt

auf der Internetseite des Beklagten innerhalb der Community Facebook unter der URL http://www.facebook.com/... das nachfolgend aufgezeigte Foto in der geschehenen Weise, nämlich in Form eines Nutzerbeitrages vom 08.05.2012 um 22.11 Uhr, ohne Zustimmung des Klägers zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen.

Bild

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist. dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird, dass der Beklagte das aufgezeigte Bild unter Ziffer 1 in der geschehenen Weise öffentlich zugänglich macht und/oder zugänglich gemacht bzw. vervielfältigt und/oder vervielfältigt hat bzw. öffentlich zugänglich machen hat lassen und/oder vervielfältigen hat lassen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger durch Vorlage einer geordneten und vollständigen Aufstellung Auskunft zu erteilen über Art, Umfang und Dauer der Nutzung des zu Ziffer 1 aufgezeigten Bildes in der geschehenen Verbreitungsweise.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 546,69 Euro für die außergerichtliche Abmahnung vom 01.06.2012 zu bezahlen, zuzüglich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 546,69 Euro seit dem 14.06.2012.

5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Vielen Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M..
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