VG Ansbach, Urteil vom 07.08.2012 - AN 1 K 10.00480
Fundstelle
openJur 2012, 123740
  • Rkr:
Tenor

1. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen - … - vom … wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, bei der Klägerin eine Berufserkrankung der Lyme-Borreliose gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG i.V.m. Tz. 31.3.1 BeamtVGVwV und Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBL. 1997 I S.2623) infolge von Zeckenbissen anzuerkennen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am … 1964 geborene Klägerin steht als Beamtin (Forstamtfrau, BGr A 11) im Dienste des Beklagten. Sie ist am Amt für Landwirtschaft und Forsten in …als Revierleiterin im Privat- und Körperschaftswaldrevier … tätig.

Nach ihren Angaben wurde die Klägerin bei dienstlichen Verrichtungen am 16. August 2007, 17. August 2007, 31. August 2007, 22. Oktober 2007, 5. Mai 2008, 28. Mai 2008, 29. Mai 2008 und 22. Juli 2008 jeweils von Zecken gebissen. Am 29. September 2008 zwischen 13 und 16.30 Uhr wurde die Klägerin erneut von zwei Zecken gebissen, die der Ehemann der Klägerin noch am selben Tag entfernte.

Der die Klägerin am 1. Oktober 2008 in Vertretung ihrer Hausärzte untersuchende Arzt Dr. med. …, diagnostizierte ein deutliches Erythema in typischer Art an der rechten Glutealregion mit Übergreifen auf den rechten Oberschenkel. Ursächlich seien die Zeckenbisse vom August (gemeint ist wohl 2008) oder früheren Datums. Zeckenbisse am 29. September 2008 erschienen ihm für den Hautbefund als zu kurzfristig. Es handle sich hier um eine Infektionskrankheit (Borreliose Stadium I); Vorerkrankungen, anlagebedingte oder degenerative Leiden hätten mit einer solchen Erkrankung nichts zu tun und spielten auch keine Rolle.

Ein weiterer die Klägerin am 1. Oktober 2008 behandelnder Arzt (Dr. med. …) diagnostizierte ein Erythema chronicum migrans am rechten Oberschenkel der Klägerin.

Die Hausärzte der Klägerin (Gemeinschaftspraxis…, praktische Ärzte, …) diagnostizierten unter Einbeziehung eines laborärztlichern Endbefunds der MVZ für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie,…, vom 7. Oktober 2008 ein Erythema migrans bei Zustand nach Zeckenbiss am 29. September 2008.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 teilten die Hausärzte der Klägerin dem Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - mit, die Klägerin habe sich 1994 wegen eines Zustands nach Zeckenbiss in ihrer Behandlung befunden, eine Borrelieninfektion habe laborchemisch ausgeschlossen werden können, eine Routinekontrolle im Jahre 1997 habe ebenfalls keinen Anhalt für eine Borrelieninfektion ergeben. Die Klägerin leide an keinen degenerativen Erkrankungen und sei bis auf die Borreliose gesund.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2009 teilte die Klägerin dem Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - auf entsprechende Anfrage mit, sie habe bisher keine privaten Zeckenbisse gehabt. Da sie sich nach jedem Aufenthalt im Freien gründlich untersuche, sei sie ganz sicher, dass der zu Grunde liegende Zeckenbefall aus dem Wald während ihrer Dienstzeit stamme. Tatsächlich sei der Zeckenbiss im Juli 2008 erfolgt.

Sie arbeite seit 1990 als Revierleiterin. Ihre Hauptarbeit finde im Wald im Außendienst statt. Die Schwerpunkte lägen in der Beratung der Waldbesitzer im Wald sowie der Betriebsführung (Organisation sämtlicher Arbeiten von der Pflanzung bis zur Holzernte) im Kommunalwald. Die letzte Untersuchung, aufgrund derer eine Borrelieninfektion ausgeschlossen habe werden können, sei ihr nicht mehr bekannt. Seit dieser Borrelieninfektion habe sie immer wieder auftretende Schmerzen an verschiedenen Gelenken. Auf Anraten des Arztes nehme sie das Mittel Ibuprofen ein. Der Ansicht Dr. …, dem der Zeitabstand zum Zeckenbiss für den Hautbefund zu kurzfristig erscheine, könne sie nicht zustimmen. Dem widersprächen andere Aussagen anderer Ärzte, denen eine so kurzfristige Hautreaktion bekannt sei. Zudem sei die Wanderröte örtlich eindeutig dem Zeckenbiss zuzuordnen. Die im Gespräch mit Dr. …erwähnten Zeckenbisse hätten sich jedoch auf einen Befall am Kopf und Rumpf bezogen. Aus den oben genannten Gründen sei die Infektion mit Borreliose zweifelsfrei örtlich und zeitlich bestimmbar.

Mit Schreiben vom 6. April 2009 teilte die Regierung von … - Gewerbeaufsichtsamt - dem Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - mit, die Klägerin habe sich durch einen Zeckenstich eine Borrelieninfektion zugezogen. Die alleinige Infektion sei nicht als Berufskrankheit anerkennungswürdig. Die antibiotische Therapie mit Doxycyclin sei i.d.R. ausreichend, um Spätfolgen im Sinne einer anerkennungsfähigen Borrelienerkrankung vorzubeugen.

Ob die angegebenen Gelenkbeschwerden auf die Borrelieninfektion zurückzuführen seien, könne anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden. Hierzu wäre die Durchführung einer Begutachtung erforderlich.

Mit Schreiben vom 27. April 2009 gab das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - beim Klinikum der Universität … - Abteilung für Infektions- und Tropenmedizin - ein Gutachten zu der Frage, welche Folgen das Ereignis vom 29. September 2008 verursacht habe und ob ggf. ein Dienstunfall oder eine Berufserkrankung vorliege, in Auftrag.

Am 25. Juni 2009 wurde die Klägerin am Klinikum der Universität…- Abteilung für Infektions- und Tropenmedizin - untersucht (mit Laboruntersuchung).

Unter dem 6. August 2009 erstellte das Klinikum der Universität … - Abteilung für Infektions- und Tropenmedizin - ein internistisch-infektiologisches Fachgutachten mit zusammengefasst folgendem Ergebnis:

Die Klägerin habe als Körperschaden ein Erythema migrans in der rechten Leiste (Wanderrötung) erlitten, vermutlich aufgrund eines unbemerkten Zeckenstichs Anfang/Mitte September 2008. Denkbar, wenn auch unwahrscheinlich sei auch ein Kontakt am 29. September 2008.

Die Wanderrötung sei unter Antibiose bis November 2008 ausgeheilt.

Die Frage nach einer Berufserkrankung der Klägerin verneinte der Gutachter.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 teilte die Regierung von … - Gewerbeaufsichtsamt - dem Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - mit, die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nummer 3102 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in der Fassung vom 31.10.1997 (BGBL 1997 I, S. 2623) seien nicht gegeben. Diese Beurteilung stütze sich auf den Inhalt der vorgelegten Unterlagen.

Mit Bescheid … lehnte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - die Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG i.V.m. Tz. 31.3.1 BeamtVGVwV und Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBL. 1997 I S.2623) wegen fehlender medizinischer Voraussetzungen ab.

Beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen könnten insoweit nicht gewährt werden.

Mit einem am 17. März 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten erhob die Klägerin Klage mit den Anträgen,

I. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle… vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben.

II. Bei der Klägerin wird eine Berufserkrankung gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG i.V.m. Tz. 31.3.1 BeamtVGVwV und Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBL. 1997 I S.2623) infolge von Zeckenbissen anerkannt.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Die Klägerin habe Zeckenbisse bereits im Juli, Juni und Mai 2008 angezeigt sowie mehrfach auch im Jahre 2007. Der genaue Zeitpunkt der Borrelieninfektion könne deshalb dahingestellt bleiben, denn jedenfalls seien bei der Laboruntersuchung am 7. Oktober 2008 positive IgM und IgG-EIA- Werte sowie ein Erythema migrans festgestellt worden, d.h. die Klägerin sei eindeutig mit Borreliose infiziert gewesen.

Die Tatsache, dass die Begutachtung an der Universität … am 25. Juni 2009 negative Antikörpertests erbracht habe, stehe dem nicht entgegen.

Denn zum einen seien in Deutschland zahlreiche Borrelien-Serologien mit unterschiedlichen Antigenkompositionen auf dem Markt, die eine große Bandbreite hinsichtlich der Sensitivität und Spezifität aufwiesen. Deshalb könne es vorkommen, dass mit einem Test negative und mit einem anderen positive Ergebnisse festgestellt würden. Es bestehe weder eine Genehmigungspflicht für die Borrelien-Serologie, noch sei eine Teilnahme an Ringversuchen verpflichtend (vgl. wikipedia de/Lyme-Borreliose).

Zum andern sei sich die Fachliteratur darüber einig, dass die Diagnose von Borreliose in jedem Stadium schwierig sei und ein negativer Befund nicht zwangsläufig bedeute, dass keine Infektion vorliege.

Auf den Internetseiten des Bundes für Borreliose in Deutschland heiße es dazu:

„Laboruntersuchungen des Blutes helfen in schwierigen Fällen die Diagnose zu sichern, sind jedoch aus verschiedenen Gründen unzuverlässig. Letzte Zweifel darüber, ob eine Borreliose vorliegt oder nicht, können diese Tests nicht ausräumen. Das gilt grundsätzlich für alle Stadien der Borreliose. Die Borreliose ist in erster Linie eine „klinische Diagnose“, das bedeutet, dass ein Arzt sie anhand der Symptome diagnostizieren sollte und nicht allein gestützt auf Labortests. Für den Patienten kann dies gefährlich werden, insbesondere wenn der Test falsch-negative Laborergebnisse ergibt, so dass trotz tatsächlich vorhandener Borrelieninfektion „nichts gefunden“ und unter Umständen eine Therapie unterlassen wird. Eine weitere Blutuntersuchung in einem anderen Labor führt häufig zu ganz anderen Ergebnissen“.

Die Frage, ob ein Sinken des Antikörper-Titers als verlässliches Zeichen einer erfolgreichen Antibiotikabehandlung gewertet werden könne, werde auf der Internetseite www.med4you.at verneint. Es werde darauf hingewiesen, dass es Fälle erfolgloser Behandlung gebe, die Antikörper-negativ würden. Andererseits blieben bei vielen ausgeheilten Fällen Antikörper (IgG aber vielfach auch IgM) jahrzehntelang nachweisbar. Als Anzeiger für eine erfolgreiche Behandlung gelte lediglich die Besserung der Beschwerden des Patienten. Im vorliegenden Falle hätten die Beschwerden der Klägerin einige Monate nach der Antibiotikatherapie eingesetzt. Das entspreche dem klinischen Bild einer Borreliose Stadium III (Gelenkschmerzen vorwiegend an großen Gelenken, typischerweise wiederkehrende kurz dauernde - Wochen bis Monate - Attacken mit Gelenksschwellung in einem oder wenigen Gelenken, meist Kniegelenk(e) betroffen).

Die Aussage des Gutachters diesbezüglich sei nicht fundiert, da sie sich alleine auf die serologischen Befunde stütze. Es sei offensichtlich weder Material aus einem Gelenkpunktat noch aus einer Synovialisbiopsie untersucht worden.

Das Landesamt berufe sich des Weiteren darauf, dass der Gutachter den Zeckenstich einem Ereignis von Anfang/Mitte August 2008 zuordne und führe aus, die Klägerin habe einen solchen Stich im dienstlichen Zusammenhang nicht angezeigt. Diese genaue Datierung des angeblich ursächlichen Zeckenstichs durch den Gutachter begegne angesichts der in der Literatur angegebenen erheblichen Zeitspannen für eine Symptommanifestierung erheblichen Zweifeln.

Hinzuweisen sei deshalb auf die zahlreichen Zeckenstiche, die die Beamtin bereits vorher angezeigt habe und die grundsätzlich ebenfalls zu einer (unbemerkten) Infektion mit Borrelien geführt haben könnten, die sich im Oktober 2008 durch das Erythema migrans manifestiert habe und auch serologisch diagnostiziert worden sei.

Jedenfalls sei die vom Landesamt ins Feld geführte Möglichkeit, dass sich die Klägerin die Erkrankung außerhalb des Dienstes zugezogen habe und sie deshalb gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nicht als Dienstunfall anzuerkennen wäre, als nicht zutreffend auszuschließen.

Da entsprechend der gesetzlichen Systematik der Dienstherr insoweit die Darlegungs- und Beweislast trage (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG/BeamtVG, Stand: Februar 2007, § 31 BeamtVG Rn. 192, m.w.N.), müsse das Landesamt stichhaltige Beweise dafür erbringen können, dass die Beamtin sich im privaten Umfeld einen Zeckenstich zugezogen habe. Die im Gutachten vorgebrachten Hinweise reichten hierfür - insbesondere wegen der oben geäußerten Bedenken hinsichtlich ihrer Richtigkeit - bei Weitem nicht aus.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle …vom 16. Juni 2010

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gelte es als Dienstunfall, wenn eine Beamtin, die nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten ausgesetzt sei, an einer solchen Krankheit erkranke. In Betracht kommenden Krankheiten seien in der Anlage 1 zur BKV aufgezählt. Im Streitfall komme lediglich eine von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheit i.S.d. Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKV in Frage, nämlich eine Borreliose.

Damit der Tatbestand des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erfüllt sei, müsse mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Klägerin an Borreliose erkrankt sei. Dieser Nachweis sei nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit erbracht.

Die Laboruntersuchung am 6./7. Oktober 2008 habe bei der Klägerin einen positiven Borreliose-IgG-EIA und einen positiven Borrelien IgM-EIA (im Bestätigungsblot IgG positiv, IgM grenzwertig) gezeigt. Der Hausarzt der Klägerin meine, bis auf die Borreliose sei die Klägerin gesund. Die Laboruntersuchungen des vom Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - eingeschalteten Gutachters am 25. Juni 2009 hätten folgendes Ergebnisse erbracht (Seite 6): negative Antikörpertests für Borreliose, keine direkten oder indirekten, aktuellen oder chronischen Entzündungszeichen, kein Hinweis für Ursachen sekundärer muskuloskeletaler Erkrankungen oder eine veränderte Symptomwertung im Rahmen einer Schilddrüsenfunktionsstörung. Die klinische Untersuchung der Klägerin am 25. Juni 2009 habe einen altersentsprechenden Befund ergeben. Den geringen, nicht überwärmten Erguss am rechten Knie habe der Gutachter aufgrund seiner Untersuchung auf eine Läsion des Innenmeniskus zurückgeführt. Bei den übrigen Gelenken habe sich ein alterskonform unauffälliger Befund gefunden. Ausgehend von dem Grundsatz, ein positiver Antikörperbefund spreche nur im Zusammenhang mit entsprechenden klinischen Befunden für eine Borreliose (Gutachten Seite 12), gelange der Gutachter zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass sich eine Borreliose nicht diagnostizieren lasse; die Beschwerden der Klägerin ließen sich einer Borreliose nicht zuordnen, auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit.

Der Einwand der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das Gutachten stütze sich allein auf die serologischen Befunde, greife nicht. Der Gutachter gründe seine Aussage auf ärztliche Berichte, die serologische und klinische Untersuchung am 25. Juni 2009 sowie die Literatur (Gutachten Seite 16). Wenn also die Klägerin nicht an einer Borreliose erkrankt sei, brauchten die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nicht geprüft zu werden, insbesondere, ob die Klägerin nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Borreliose besonders ausgesetzt sei und ob sie sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen habe.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8. Juli 2010 ließ die Klägerin hierzu zusammengefasst folgendes erwidern:

Soweit die Beklagtenseite vortrage, dass die alleinige Infektion mit Borelliose nicht als Berufskrankheit anerkennungswürdig sei, da die antibiotische Therapie mit Doxycyclin in der Regel ausreichend sei, um Spätfolgen im Sinne einer anerkennungsfähigen Borrellienerkrankung vorzubeugen, sei dieses Argument schon deshalb nicht zielführend, weil die Klägerin unstreitig an einem Erythema migrans erkrankt sei, wodurch sich eine Borellioseerkrankung manifestiert habe. Außerdem komme es bei einer nach Abs. 3 anzuerkennenden Erkrankung ebenso wie bei dem Erfordernis eines Körperschadens im Sinne des 31 Abs. 1 BeamtVG weder auf die Schwere der Erkrankung bzw. des Körperschadens noch darauf an, ob therapeutische Maßnahmen erforderlich seien (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.3.1987, 3 B 85 A.2120: „Die Anerkennung eines Körperschadens als Dienstunfall kann nicht wegen Geringfügigkeit oder deshalb verweigert werden, weil er derzeit keine therapeutischen Maßnahmen erfordert“; BWVGH, Urteil vom 20.5.1987, 4 S. 3036/86: „Bereits der Zustand der Ungewissheit darüber, ob ein Beamter sich infiziert hat, kann gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 BeamtVG i.V.m. der „von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten“ erfassenden Bestimmung in Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung als ein Dienstunfall zu erachten sein, der die Unfallfürsorge auslöst“). Dass es sich bei der Borreliose um eine von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheit handle, dürfte außer Frage stehen. Die Weigerung des Landesamts, die Infizierung der Klägerin mit Borelliose anzuerkennen, sei deshalb nicht nachvollziehbar.

Nicht überzeugend seien die Ausführungen der Beklagtenseite auch deshalb, weil es sich keineswegs so verhalte, dass die antibiotische Therapie mit Doxycyclin in der Regel ausreichend sei, um Spätfolgen im Sinne einer anerkennungsfähigen Borrelienerkrankung vorzubeugen.

Es dürfte außer Zweifel stehen, dass nur dann von erheblichen Erfolgschancen einer Therapie mit Antibiotika ausgegangen werden könne, wenn diese Therapie

a) in der Frühphase der Infektion erfolge b) das richtige Antibiotikum verordne und c) die Therapie ausreichend durchgeführt werde.

Die Klägerin habe bekanntlich im Dienst zahlreiche Zeckenbisse erlitten. Es sei deshalb weder unwahrscheinlich und schon gar nicht ausgeschlossen, dass zum Zeitpunkt der Therapie mehrere Borrelioseinfektionen in unterschiedlichen Stadien vorgelegen hätten, die auf das verordnete Antibioticum nicht angesprochen hätten. Denn die der Klägerin verordneten Tetracycline, zu denen Doxycyclin gehöre, versprächen nur bei einer Borreliose im Anfangsstadium Erfolg und selbst da trete der gewünschte Erfolg bekanntlich nicht immer ein.

Wichtig für einen Erfolg seit ferner, dass eine Antibiotikatherapie solange dauere, wie Symptome vorhanden seien. Im Fall der Klägerin habe die Therapie 20 Tage gedauert. Wie auf Seite 5 des klinischen Gutachtens ausgeführt werde, sei die Röte jedoch erst nach mehr als einem Monat zurückgegangen.

Wie bereits in der Klagebegründung ausgeführt, sei bei der Untersuchung im Klinikum der Universität München am 25. Juni 2009 lediglich eine Borrelienserologie (ELISA-Test) durchgeführt worden. Außerdem sei die Klägerin untersucht worden. Bei dieser Untersuchung sei kein Gelenkpunktat entnommen worden. Der Gutachter schließe aufgrund der negativen Ergebnisse des ELISA-Tests eine Borreliose zwar nicht gänzlich aus (vgl. Seite 15: „Die...Beschwerden könnten auf eine Borreliose hinweisen“), meine aber, für eine entsprechende Diagnose wäre eine positive Serologie erforderlich.

Diese Auffassung sei nicht unbestritten.

So gehe unter anderem das Robert-Koch-Institut in seinem immunologischen Bulletin vom September 2007 auf die Schwierigkeiten ein, sich bei der Diagnosestellung einer früheren Neuroborreliose auf die Liquorbefunde zu verlassen. Es berichte darin über die gemeldeten früheren Neuroborreliosefälle aus den Jahren 2002 bis 2006 aus den sechs östlichen Bundesländern. Von den 799 seit Januar 2002 gemeldeten Fällen hätten nur 42 (!!!) den (von den Leitlinien der Fachgesellschaften) aufgestellten liquordiagnostischen Kriterien entsprochen. Diese forderten nämlich, dass im Liquor sowohl eine Vermehrung von Lymphozyten (lymphozytäre Pleocytose) vorliegen müsse, als auch ein erhöhter Borrelien-Antikörper-Index als Beweis, dass im Liquor Borrelien-Antikörper gebildet würden (intrathekale Antikörper). Alternativ zum Antikörperindex würde auch eine Erregerisolierung aus dem Liquor nach kultureller Anzüchtung als gleichwertig anerkannt werden oder ein positiver Borreliennachweis aus dem Liquor mit der PCR-Methode.

Diesen engen Kriterien hätten aber nur 5,25% (!) der dem Robert-Koch-Institut gemeldeten klinisch eindeutig diagnostizierten Neuroborreliosefälle entsprochen. Das zeige, wie wenig die derzeit aufgestellten Forderungen nach „typischen“ Liquorveränderungen der Realität gerecht würden.

Eine Neuroborreliose lasse sich demnach nicht durch einen negativen Liquorbefund ausschließen, so wie eine negative Serologie (ELISA-Test, WESTERNBLOT) eine aktive Borreliose nicht ausschließe, da Borrelia Burgdorferi die Fähigkeit besitze, das Immunsystem auszutricksen, indem es ein menschlich ähnliches Protein an ihrer Oberfläche bilde. Das Immunsystem erkenne das Bakterium in diesem Fall nicht und könne deswegen keine Antikörper bilden. Die Existenz der seronegativen Borreliose sei wissenschaftlich mehrfach nachgewiesen worden. Aus diesem Grund vermöge das Gutachten nicht zu überzeugen, zumal es sich bei der diagnostizierten angeblichen Meniskusverletzung lediglich um eine Hypothese ohne jegliche Begründung handle. Die Glaubwürdigkeit der Diagnose werde außerdem durch die Tatsache in Frage gestellt, dass die von der Klägerin geschilderten Knieschmerzen nicht dauernd aufträten, sondern nur tageweise und ohne Korrelation zu körperlicher Belastung. Läge tatsächlich eine Verletzung des Innenmeniskus vor, wäre ein solcher Befund nicht denkbar. Außerdem träten die Beschwerden an beiden Knien auf (vgl. Seite 5 des Gutachtens). Die Gutachter diagnostiziere aber nur am rechten Knie eine Innenmeniskusläsion (vgl. Seite 15 des Gutachtens).

Die weiteren von der Klägerin geschilderten Beschwerden, wie Schmerzen in den Handgelenken und Knöcheln, Müdigkeit und Herzstechen würden schlichtweg übergangen, obwohl sie eindeutige Symptome für eine persistente Borreliose seien.

Nach alledem sei festzuhalten, dass die Klägerin durch im Dienst erlittene Zeckenstiche mit Borreliose infiziert worden sei, so dass bei ihr eine Berufskrankheit i.S.d. § 31 Abs.3 BeamtVG i.V.m. Tz. 31.3.1 BeamtVGVwV und Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl 1997 I, S. 2623) vorliege.

Mit Beweisbeschluss vom …2011 erhob die Kammer Beweis über die Frage, ob die Klägerin infolge der von ihr geschilderten Zeckenbisse bei dienstlichen Verrichtungen als Forstbeamtin eine Borrelioseinfektion erlitten hat, die zu einer Borrelioseerkrankung mit den von ihr beschriebenen Beschwerden in den Gelenken geführt hat, oder ob diese Beschwerden auf andere Ursachen zurückzuführen sind, durch Einholung eines medizinischen Obergutachtens.

Mit der Erstellung des Obergutachtens wurde Prof. Dr. med. … Internist-Rheumatologe, … beauftragt.

Das unter dem 16. Oktober 2011 von Prof. Dr. med. … erstellte Gutachten gelangt zu folgender Beurteilung:

„Es scheint unstrittig zu sein, dass Frau M. Anfang Oktober 2008 ein Erythema migrans hatte. Hierbei handelte es sich um eine lokale Infektion der Haut mit Borrelien. Von der Stelle des Zeckenstichs breitet sich ein solches Erythem in unterschiedlicher Geschwindigkeit aus. Meist ist die Hautrötung zunächst homogen, mit zunehmender Größe blasst das Zentrum der Rötung ab, so dass letztlich ein Ringerythem imponiert. Es ist aber kaum denkbar, dass sich schon zwei Tage nach einem Zeckenstich ein handflächengroßes Erythema migrans zeigt. Im gegebenen Fall muss daher vermutet werden, dass die Infektion schon mehrere Tage oder wenige Wochen zuvor erfolgt ist. Es wäre ja nicht außergewöhnlich, dass ein für ein Erythema migrans ursächlicher Zeckenstich unbemerkt geblieben ist.

Die vorliegenden serologischen Befunde sind im gegebenen Fall diagnostisch irrelevant. Jedenfalls sind die am 6. Oktober 2008 festgestellten serologischen Befunde auch nicht in Zusammenhang zu bringen mit den Zeckenstichen vom 29. September 2008. Entsprechende Befunde sprechen für eine zumindest einige Wochen oder länger zurückliegende Infektion (Wilske et al. 2007). Entsprechend schwach positive bzw. fraglich positive serologischen Befunde waren auch jetzt anlässlich dieses Gutachtens feststellbar. Bei solch grenzwertigen Befunden ist es auch nicht verwunderlich, dass wie bei dem Gutachten in der Abteilung für Infektions- und Tropenmedizin der LMU ein serologischer Befund als negativ bewertet wird.

Nach einem unbehandelt gebliebenen Erythema migrans, das letztlich auch spontan abheilt, kommt es in gut 50% der Fälle zu Spätmanifestation in einer Lyme-Borreliose bzw. vorwiegend zu einer Neuroborreliose und/oder Lyme-Arthritis (Steere et al. 1987). Eine adäquate antibiotische Behandlung eines Erythema migrans verhindert dagegen zuverlässig das Auftreten solcher Spätmanifestation. Frau M. war lege artis Doxycyclin 200 mg täglich für 20 Tage verordnet worden.

Aufgrund der Anamnese ergibt sich ja auch kein Anhalt dafür, dass Frau M. eine typische Spätmanifestation einer Lyme-Borreliose wie insbesondere eine Lyme-Karditis, Neuroborreliose oder Lyme Arthritis hatte (Herzer 1991, Steere 2001).

Eigentlich stellt sich allenfalls nun die Frage, ob Frau M. an einem zur Diskussion stehenden Post-Lyme Disease-Syndrom leidet. Hierbei werden verschiedene subjektiv empfundene Beeinträchtigungen wie insbesondere muskuloskelettale Beschwerden, kognitive Beeinträchtigungen und eine vermehrte Müdigkeit (Fatigue-Syndrom) auf eine frühere Lyme-Borreliose zurückgeführt, selbst wenn diese adäquat antibiotisch behandelt wurde. In der Regel bleibt die Kausalität einer Borrelieninfektion bei solchen Fällen fraglich (Feder et al. 2007, Hsu et. al.1993, Sigal 2002). So zeigte sich zum Beispiel in Studien von Kalish et. al. 2001 sowie Seltzer et. al. 2000, dass solche Symptome bei Personen, die nie eine Lyme-Borreliose hatten, genauso häufig vorkommen wie bei Patienten mit einer früheren Lyme-Borreliose. Bemerkenswert waren auch verschiedene Studien, die zeigten, dass bei solch postulierten Fällen eines Post-Lyme-Disease Syndroms Antibiotika unwirksam sind (Fallon et. al. 2008, Klempner et. al. 2001, Krupp et. al. 2003).

Beantwortung der Gutachtensfragen:

Frau M. hatte ein Erythema migrans. Ungeachtet der Diskussion des Zeitpunktes des ursächlichen Zeckenstiches und einer damit erfolgten Borrelieninfektion ist im gegebenen Fall aufgrund des beruflich bedingten erhöhten Risikos von Zeckenstichen das aufgetretene Erythema migrans als eine Berufskrankheit anzuerkennen.

Hingegen erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass die von ihr nun beschriebenen Beschwerden auf eine 2008 erfolgte Borrelieninfektion oder gegebenenfalls auch auf eine spätere Reinfektion durchzuführen sind.“

Mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle …- vom 3. November 2011 nahm der Beklagte hierzu im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Der gerichtlich bestellte Sachverständige meine, aufgrund des beruflich bedingten erhöhten Risikos der Klägerin von Zecken gestochen zu werden, sei das aufgetretene Erythema migrans als Berufskrankheit anzuerkennen. Als welche Berufskrankheit das Erythema migrans anzuerkennen sei, sage er nicht.

Auszugehen sei vom Begehren der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, eine Berufskrankheit im Sinne der Nr. 3102 der Anlage zur BKV als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG (seit 1.1.2011: Art. 46 Abs. 1 S. 1 BayBeamtVG) infolge von Zeckenbissen anzuerkennen. Unter die genannte Bestimmung fielen von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten. Nach Abschnitt III (Krankheitsbilder und Diagnosen) Nr. 1 des Merkblatts zu der genannten Berufskrankheit könne in Deutschland - soweit für den Streitfall von Interesse - durch Bakterien hervorgerufen eine Lyme-Borreliose vorkommen. Ein Erythema migrans finde sich in der Zusammenstellung nicht. Es finde sich im Anhang (Kurzcharakteristik der wichtigsten von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheiten) unter Nr. 15 (Lyme-Borreliose) lediglich in der Rubrik „Krankheitsbild“. Beim Erythema migrans handle es sich also um ein Zeichen für eine Krankheit, nicht um die Krankheit selbst. Eine Lyme-Borreliose, eine Neuroborreliose und/oder Lyme-Arthritis oder ein Post-Lyme-Syndrom vermöge der gerichtlich bestellte Sachverständige gerade nicht zu diagnostizieren - ebenso wenig wie der im Verwaltungsverfahren tätige Gutachter (internistisch-infektiologisches Fachgutachten des Klinikums der Universität … - Abteilung für Infektion und Tropenmedizin - vom 6.8.2009). Schon aus diesem Grund vermöge der Beklagte der Ansicht des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu folgen, das bei der Klägerin aufgetretene Erythema migrans in der rechten Leiste sei als Berufskrankheit anzuerkennen.

Mit den übrigen in § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG (seit 1.1.2011: Art. 46 Abs. 1 S. 1 BayBeamtVG genannten Voraussetzungen für die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit habe sich der gerichtlich bestellte Sachverständige ohnehin nicht beschäftigt, nämlich nicht mit der Frage, ob die Klägerin nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Lyme-Borreliose besonders ausgesetzt gewesen sei und ob die Klägerin sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen habe.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. November 2011 legte die Klägerin ergänzend dar, das von Professor … erstellte Gutachten, in dem auf das im Falle der Klägerin beruflich bedingte erhöhte Risiko von Zeckenstichen hingewiesen und die Anerkennung als Berufskrankheit befürwortet werde, belege die Begründetheit der Klage. Unbeachtlich hierbei sei, dass er das Erythema migrans als Berufskrankheit bezeichne. Denn die Wanderröte und die ihr zu Grunde liegende Borrelieninfektion als anzuerkennende Berufskrankheit stünden in einem untrennbaren Zusammenhang (eine Wanderröte ohne Infizierung mit Borrelien sei nicht bekannt).

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom … 2012 und Vertagung der Streitsache zur weiteren Sachaufklärung bat das Gericht Prof. Dr. med. … mit Schreiben vom 9. Mai 2012 im Hinblick darauf, dass ein Erythema migrans weder in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) selbst, noch in der Anlage zur BKV, noch im Merkblatt zu der Berufskrankheit Nr. 3102 der Anlage zur BKV („Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten“ - Bekanntmachung des BMGS vom 1.9.2003) als Berufskrankheit genannt, sondern lediglich unter Nr. 15 dieses Merkblatts als „Krankheitsbild“ bezeichnet werde, um nähere Erläuterung seiner Feststellung, dass aufgrund des beruflich bedingten erhöhten Risikos von Zeckenstichen das aufgetretene Erythema migrans als eine Berufskrankheit anzuerkennen sei.

Hierzu äußerte sich Prof. Dr. med. … mit Schreiben vom 22. Mai 2012 wie folgt:

„Mit diesem Schreiben darf ich Ihnen mitteilen, dass das Erythema migrans eine von verschiedenen möglichen Krankheitserscheinungen einer Lyme-Borreliose ist. Eine Lyme-Borreliose wird verursacht durch eine Infektion mit Borrelien. Die Übertragung erfolgt durch Zeckenstiche. Entsprechend ist die Lyme-Borreliose eine von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheit (Berufskrankheit Nr. 3102 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung). Ich hoffe, dass ich damit zur Klärung des Sachverhaltes beitragen konnte.“

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2012 erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin hierauf, der Sachverständige habe das eventuell auslegungsbedürftige Ergebnis seines schriftlichen Gutachtens unmissverständlich erläutert und klargestellt, dass eine Berufskrankheit nach der einschlägigen Berufskrankheiten-Verordnung, nämlich die Lyme-Borreliose, vorliege. Bei vernünftiger Erwartung werde davon ausgegangen, dass ein Abhilfebescheid ergehe, damit eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben werden könne.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 nahm das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … hierzu wie folgt Stellung:

Nach dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 6. Juni 2012 zu urteilen, begehre die Klägerin nunmehr, den Beklagten zu verpflichten, eine Lyme-Borreliose als Berufskrankheit i.S.d. Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKV als Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG (seit 1.1.2011: Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG) anzuerkennen. Damit der Tatbestand der genannten Vorschriften erfüllt sei, müsse mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Klägerin an einer Lyme-Borreliose erkrankt sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. Herzer vom 16. Oktober 2011 (Seite 10) sei es höchst unwahrscheinlich, dass die von der Klägerin beschriebenen Beschwerden auf eine im Jahr 2008 erfolgte Borrelieninfektion oder gegebenenfalls auch auf eine spätere Reinfektion zurückzuführen seien. Der gerichtlich bestellte Sachverständige komme damit zum gleichen Ergebnis wie die im Verwaltungsverfahren vom Landesamt für Finanzen - Dienststelle Regensburg - eingeschalteten Gutachter.

Nach allen Aussagen sei die Klägerin folglich nicht an einer Lyme-Borreliose als einer Berufskrankheit i.S.d. Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKV erkrankt. Damit fehle es bereits an der ersten Voraussetzung für die Anerkennung einer Lyme-Borreliose als Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG (seit 1.1.2011: Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG).

Neben der tatsächlichen Erkrankung an einer Lyme-Borreliose wäre es erforderlich, dass die Klägerin nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer Lyme-Borreliose besonders ausgesetzt gewesen sei. Diese besondere Gefährdung sei dann zu bejahen, wenn die Klägerin eine Tätigkeit ausgeübt habe, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Erkrankung - zu ergänzen: an Lyme-Borreliose - infolge des Dienstes in sich geborgen habe; diese besondere Gefährdung müsse für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maß als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden gewesen sein. Maßgebend sei, ob die zur Zeit der Infektion (!) konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit der Klägerin erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung (!) bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich berge.

Wann sich die Klägerin die behauptete Infektion zugezogen habe, wann die behauptete Krankheit auf sie übertragen worden sei, sei schon nicht bekannt. Die Klägerin möge zwar häufig von Zecken gestochen worden sein. Aufgrund der Meldungen der Klägerin seien Zeckenstiche am 16. August 2007, 17. August 2007, 31. August 2007, 22. Oktober 2007, 5. Mai 2008, 28. Mai 2008, 29. Mai 2008, 9. Juni 2008, 22. Juli 2008 und 29. September 2008 bekannt. Von gehäuften oder gar „seuchenartigen“ Erkrankungen an Lyme-Borreliose durch Zeckenstiche im Tätigkeitsgebiet der Klägerin sei aber nichts bekannt. Dass die Klägerin möglicherweise ein Gebiet betreten habe, in dem mit Borrelioseerregern infizierte Zecken vorkommen könnten, reiche insoweit nicht aus. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Forderung, dass die betreffende Krankheit - im Streitfall die behauptete Lyme-Borreliose - in dem Gebiet, in dem der konkrete dienstliche Einsatz der Klägerin stattgefunden habe, „seuchenhaft“ aufgetreten sein müsse, sei nicht erfüllt.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die von Ärzten am 1. Oktober 2008 befundete Wanderröte nach Angabe der Klägerin gegenüber Prof. Dr. med. …/Dr. med. … nach mehr als einem Monat, binnen drei bis vier Wochen zurückgegangen sei. Gegenüber dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prof. Dr. med. …habe die Klägerin ebenfalls ein Verschwinden der Wanderröte eingeräumt, habe sich allerdings an den Zeitpunkt des Verschwindens der Wanderröte nicht mehr erinnern können. Die Klägerin hätte also allenfalls im Oktober 2008 unter einer Wanderröte gelitten.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2012 führte der Bevollmächtigte der Klägerin hierzu zusammengefasst folgendes aus:

Das Klagebegehren richte sich bekanntlich nicht mehr und nicht weniger als auf die Anerkennung einer Lyme-Borreliose als Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG i.V.m. Tz. 31.3.1 BeamtVGVwV und Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBL 1997 I, Seite 2623) infolge von Zeckenstichen.

Anders als vom Landesamt noch immer mit verblüffender Beharrlichkeit vorgetragen, gehe es nicht um die Kausalität zwischen der Lyme-Borreliose und bestimmten Beschwerden. Somit habe der Einwand der Gegenseite, dass es nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. Herzer höchst unwahrscheinlich sei, dass die von der Klägerin beschriebenen Beschwerden auf eine im Jahr 2008 erfolgte Borrelieninfektion oder gegebenenfalls auch auf eine spätere Reinfektion zurückzuführen seien, keinerlei Bezug zum Streitgegenstand, da dieser - wie mehrfach betont - nicht die Feststellung bestimmter Folgen beinhalte.

Im streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Februar 2010 habe das Landesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung einer Berufskrankheit mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei grundsätzlich auch im privaten Umfeld bei Aktivitäten der Gefahr von Zeckenstichen ausgesetzt.

Dieser Auffassung seien durch die Klägerseite mehrfach die für Forstbeamte geltenden Beweislastregeln entgegengehalten und darauf verwiesen worden, dass der Nachweis eines im Dienst erlittenen Zeckenstichs durch die Klägerin für die Anerkennung einer als Dienstunfall geltenden Krankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG a.F. nicht erforderlich sei. Denn getragen von der Erwägung, dass sich etwa der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fast ausnahmslos nicht mit der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. erforderlichen Genauigkeit feststellen lasse, sei Sinn und Zweck der durch § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. begründeten Fiktion eines Dienstunfalls (vgl. Wortlaut des Gesetzes: „gilt“) gerade, die Beamten insoweit von der Nachweispflicht zu entbinden (BVerwG, Beschluss vom 19.1.2006, 2 B 46,05; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 31 BeamtVG, RdNr. 178 a).

Als in einer Revierförsterei eingesetzte Forstbeamtin, die über lange Jahre hinweg regelmäßig Außendienst verrichte, sei die Klägerin nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Lyme-Borreliose i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG besonders ausgesetzt. Das Erkrankungsrisiko sei für sie wesentlich höher als für die allgemeine Bevölkerung (vgl. zu diesem Maßstab: BVerWG, Urteil vom 29.1.1993, 2 C 22/90).

Diese Meinung vertrete auch Professor Dr. med.…, der auf das im Falle der Klägerin beruflich bedingte erhöhte Risiko von Zeckenstichen hinweise und eine Anerkennung als Berufskrankheit befürworte. Unbeachtlich sei dabei, dass er ursprünglich das Erythema migrans selbst als Berufskrankheit bezeichnet habe und nicht die dafür ursächliche Infektion mit Lyme-Borreliose, die sich durch die besagte Wanderröte manifestiert habe. In seiner ergänzenden Stellungnahme habe der Gutachter dies nunmehr auch klargestellt.

Soweit das Landesamt für Finanzen also vortrage, die Klägerin müsse darlegen, auf welchen zeitlich bestimmbaren Zeckenstich die Erkrankung an Borreliose ursächlich zurückzuführen sei, verkenne es die für Forstbeamte geltenden Beweislastregeln. Denn im Gegensatz zur Anerkennung eines Dienstunfalls auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F, die den Nachweis eines örtlich und zeitlich bestimmbaren, einen Körperschaden verursachenden Ereignisses durch den Beamten erfordere, sei ein solcher Nachweis für die Anerkennung einer als Dienstunfall geltenden Krankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG a.F gerade nicht erforderlich. Die vom Landesamt immer wieder ins Feld geführte Möglichkeit, dass sich die Klägerin die Erkrankung außerhalb des Dienstes zugezogen habe und diese deshalb gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F nicht als Dienstunfall anzuerkennen sei, sei klägerseits mehrfach als nicht zutreffend ausgeschlossen worden. Entsprechend der gesetzlichen Systematik trage der Dienstherr insoweit die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG/BeamtVG; Stand: Februar 2007, § 31 BeamtVG, RdNr. 192 m.w.N.), d.h. das Landesamt hätte stichhaltige Beweise dafür erbringen müssen, dass die Klägerin sich im privaten Umfeld einen Zeckenstich zugezogen habe. Solche Beweise seien nicht vorgelegt worden.

Dem Inhalt des jetzigen Schreibens des Landesamts sei ferner zu entnehmen, dass man dort offenbar für die Anerkennung einer Berufskrankheit von der Notwendigkeit persistierender Beschwerden ausgehe. Würde man dieser Meinung folgen, könnten nur unheilbare bzw. chronische Erkrankungen anerkannt werden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Wie die Klägerseite ebenfalls schon mehrfach dargelegt habe, komme es bei einer nach § 31 Abs. 3 BeamtVG a.F anzuerkennenden Erkrankung ebenso wie bei dem Erfordernis eines Körperschadens i.S.d. § 31 Abs. 1 BeamtVG weder auf die Schwere der Erkrankung bzw. des Körperschadens noch darauf an, ob therapeutische Maßnahmen erforderlich seien (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.3.1987 und BWVGH, Urteil vom 20.5.1987, 4 S 3036/86 jeweils a.a.O.)

Dass bei der Klägerin ein Körperschaden im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG a.F vorliege, stehe somit außer Zweifel.

Damit sei der Klage antragsgemäß stattzugeben.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2012 verwies der Klägervertreter auf den schriftsätzlich gestellten Klageantrag mit der Maßgabe, bei der Klägerin eine Berufserkrankung „Lyme-Borreliose“ anzuerkennen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Dienstunfallakte der Klägerin und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist die Anerkennung einer Berufserkrankung „Lyme-Borreliose“ bei der Klägerin gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG i.V.m. Tz. 31.3.1 BeamtVGVwV und Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBL. 1997 I S.2623) bei der Klägerin infolge von Zeckenbissen.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid vom … 2010, mit dem das Landesamt für Finanzen - Dienststelle …- die Anerkennung einer Berufskrankheit bei der Klägerin infolge von Zeckenbissen wegen fehlender medizinischer Voraussetzungen abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf Anerkennung der als Folge eines Dienstunfallereignisses (Zeckenbiss) erlittenen Borrelieninfektion und der darauf beruhenden Borrelioseerkrankung als Berufserkrankung, da in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG vorliegen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Während das Merkmal "plötzlich" der Abgrenzung eines Einzelgeschehens gegen dauernde Einwirkungen dient, ist die örtliche und zeitliche Konkretisierung Bezugsrahmen und Voraussetzung für die Zurechnung zum Dienst. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich genau bestimmen lassen muss, wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat. Ort und Zeitpunkt müssen feststehen (BVerwG, Beschluss vom 19.1.2006, 2 B 46/05, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17). Wenn es sich bei dem Unfallereignis auch nicht um ein Augenblicksereignis zu handeln braucht, Minute oder auch Stunde des Ereignisses also nicht feststehen müssen, so muss sich das Ereignis doch innerhalb eines konkret datierbaren, kurzen Zeitraumes abgespielt haben. Zumindest muss der konkrete Tag datumsmäßig feststehen, an dem das Ereignis eintrat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 7.7.2005, 5 LB 51/05, ZBR 2006, 215; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19.1.2006, a.a.O.; vgl. auch Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 31 BeamtVG, RdNr. 25; GKÖD, § 31 BeamtVG, RdNr. 12; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Beamtenversorgungsgesetz, § 31, RdNr. 38). Der Beweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen muss vom Beamten konkret geführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1960, VI C 144.58, BVerwGE 11, 229 = ZBR 1961, 116; Urteil vom 26.9.1962, VI C 72.60, ZBR 1963, 49; Urteil vom 11.2.1965, II C 11.62, ZBR 1965, 244). Bei Infektionskrankheiten, die - wie bei der von der Klägerin geltend gemachten Borrelioseerkrankung - mit einer mehrwöchigen oder sogar mehrmonatigen Inkubationszeit verbunden sein können, lässt sich Ort und Zeit einer Infektion fast ausnahmslos nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit und Genauigkeit feststellen (BVerwG, Urteil vom 9.11.1960, a.a.O.; Urteil vom 11.2.1965, a.a.O.; Urteil vom 28.1.1993, 2 C 22/90; Beschluss vom 19.1.2006, a.a.O.; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 31 BeamtVG, RdNr. 25).

Der Schwierigkeit, bezüglich einer Infektion die Begriffsmerkmale eines Dienstunfalls nachzuweisen, war sich der Gesetzgeber bewusst; gerade ihr hat er durch die Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG Rechnung getragen (BVerwG, a.a.O.). Nach dieser Vorschrift gilt auch als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer bestimmten Erkrankung besonders ausgesetzt ist, an einer solchen erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten sind gemäß der Ermächtigung in § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (i.d.F. vom 31.10.1997, BGBl I S. 2623, zuletzt geändert am 11.6.2009, BGBl I S. 1273) erfasst (§ 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 20.6.1977, BGBl I S. 1004). § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG verbindet eine Fiktion mit einer widerlegbaren Vermutung. Eine Erkrankung im Sinne dieser Bestimmung „gilt“ als Unfall, obwohl ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Unfallereignis als - rechtlich beachtliche - Ursache nicht gegeben oder jedenfalls nicht nachweisbar ist (Schütz/Maiwald, a.a.O., § 31 BeamtVG, RdNr. 7). Während die dienstlichen Tätigkeiten, durch die sich das Risiko für den Beamten nur allgemein erhöht, dem Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 BeamtVG zuzuordnen sind und dem Erfordernis des konkreten Kausalitätsnachweises zwischen Dienstausübung und Körperschaden unterworfen sind, fallen unter § 31 Abs. 3 BeamtVG diejenigen Sachverhalte, in denen eine konkrete dienstliche Tätigkeit für den Beamten eine hohe Gefahr einer ganz bestimmten Erkrankung mit sich bringt. Die Bestimmung trägt der häufig schwierigen Beweislage des Beamten insofern Rechnung, als sie dem Dienstherrn die Beweislast dafür aufgebürdet, dass der Beamte, welcher der Gefahr der Erkrankung an der betreffenden Krankheit besonders ausgesetzt war, sich die Krankheit nicht im Dienst zugezogen hat (Schütz/Maiwald, a.a.O., § 31 BeamtVG, RdNr. 161, m.w.N.).

Die Kammer hat auf Grund des glaubhaften Sachvortrags der Klägerin, ihrer am 1. Oktober 2008 wegen einer an der maßgeblichen Körperstelle aufgetretenen Rötung erfolgten Arztbesuche, der Ausführungen im internistisch-infektiologisches Fachgutachten des Klinikums der Universität … - Abteilung für Infektions- und Tropenmedizin - 6. August 2009 und schließlich der Beurteilung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. …im Gutachten vom 16. Oktober 2011 keinen Zweifel daran, dass sich die Klägerin während ihres Forstaußendienstes am 29. September 2008 zwei Zeckenbisse zugezogen hat und diese auch einen - wie nicht zuletzt auch die ärztliche Behandlungsbedürftigkeit gezeigt hat - doch nicht ganz unerheblichen, jedenfalls die Bagatellgrenze überschreitenden Körperschaden verursacht haben.

Demzufolge hat auch das Landesamt für Finanzen - Dienststelle…- als für die Dienstunfallfürsorge zuständige Behörde das Zeckenstichereignis vom 29. September 2008 mit bestandskräftigem Bescheid vom … 2009 als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG anerkannt und als Dienstunfallfolgen „zwei Zeckenbisse“ festgestellt.

Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG für eine Anerkennung der seitens der Klägerin als Folge dieser Zeckenbisse geltend gemachten Borrelienerkrankung als Berufserkrankung vor.

Wie bereits ausgeführt, gilt nach dieser Vorschrift als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer bestimmten Erkrankung besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Erkrankung erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (§ 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG). Die in Betracht kommenden Krankheiten sind gemäß der Ermächtigung in § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (i.d.F. vom 31.10.1997, BGBl I S. 2623) erfasst (§ 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 20.6.1977, BGBl I S. 1004). Dazu gehören „Von Menschen auf Tiere übertragbare Krankheiten“ (Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung), die fachmedizinisch als Zoonosen bezeichnet werden. Zu den Zoonosen zählt auch die durch den Stich einer Zecke übertragbare Krankheit Lyme-Borreliose - Borrelia burgdorferi - (vgl. Nr. 15 des Merkblatts zu der Berufskrankheit Nr. 3102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung: „Von Menschen auf Tiere übertragbare Krankheiten“, Bek. des BMGS vom 1.9.2003, 414-45222-3102, Bundesarbeitsblatt 10/203, S. 26 ff.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt eine Infektion dann als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG, wenn die zur Zeit der Infektion ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt. Es muss sich also um eine Tätigkeit handeln, für die die Gefahr des Eintritts gerade derjenigen Infektionskrankheit, an der der Beamte erkrankte, typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden ist (vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., § 31 BeamtVG, RdNr. 169; BVerwG, Urteil vom 9.11.1960, VI C 144.58, a.a.O.; Urteil vom 11.2.1965, II C 11/62, a.a.O.; Urteil vom 28.1.1993, II C 22.90, abgedruckt bei Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 49). Dabei hat der Gesetzgeber vor allem an Beamte gedacht, die auf Grund ihrer Tätigkeit der Gefahr der Ansteckung an bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzt sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.2.1996, 2 A 11573/85, abgedruckt bei Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 64).

Die Kammer teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig im Urteil vom 26. März 2007 (7 A 356/06), dass Forstbeamte, die - wie die Klägerin - regelmäßig Außendienst zu verrichten haben, auf Grund ihrer Tätigkeit der Gefahr der Ansteckung an Borreliose durch Zeckenstiche besonders ausgesetzt sind (ebenso: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 5.1.1989, Nr. 24 - P 1643 A - 78/9 - 68 431/88 sowie für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.5.2005, L U 298/03; Urteil vom. 3.12.2003, L 2 U 26/02), womit von Forstbeamten im Außendienst nicht nachzuweisen ist, dass eine Erkrankung an Borreliose auf einen zeitlich und örtlich bestimmbaren Zeckenbiss während des Dienstes zurückzuführen ist. Es obliegt vielmehr dem Dienstherrn, gegebenenfalls nachzuweisen, dass der Beamte sich die Erkrankung außerhalb des Dienstes zugezogen hat.

Dieser Nachweis konnte im vorliegenden Fall seitens des Beklagten ersichtlich nicht erbracht werden. Soweit das Landesamt für Finanzen darauf hinweist, dass die Klägerin zwar häufig von Zecken gestochen worden sein könne, von gehäuften oder gar „seuchenartigen“ Erkrankungen an Lyme-Borreliose durch Zeckenstiche im Tätigkeitsgebiet der Klägerin aber nichts bekannt sei, dass es insoweit nicht ausreiche, dass die Klägerin möglicherweise ein Gebiet betreten habe, in dem mit Borrelioseerregern infizierte Zecken vorkommen könnten, überspannt es die an die Beweiserleichterungsvorschrift des § 31 Abs. 3 BeamtVG zu stellenden Anforderungen.

Auch würde es zu weit führen, wenn - wie es das Landesamt für Finanzen offenbar für erforderlich hält - der von einem Zeckenbiss betroffene Beamte dartun müsste, dass der nachweislich erfolgte Stich nicht von einer „bakteriologisch reinen“ sondern von einer mit Borreliose behafteten und diese auf ihn übertragenden Zecke zugefügt wurde. Entscheidend ist vielmehr - und hiervon geht die Kammer aus -, dass die Klägerin als eine jahrelang im Außendienst eingesetzte Forstbeamtin nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Lyme-Borreliose i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG besonders ausgesetzt und somit das Erkrankungsrisiko für sie wesentlich höher als für die allgemeine Bevölkerung ist.

§ 31 Abs. 3 BeamtVG enthält jedoch eine Beweiserleichterung nur insoweit, als es den Kausalzusammenhang zwischen der dienstlichen Verrichtung und einer (Infektions-)Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG betrifft. An Stelle des konkreten Zusammenhangs von Dienstausübung und Körperschaden tritt die abstrakte Gefährdung durch die Art der dienstlichen Tätigkeit. Hinsichtlich des Erfordernisses des Nachweises, dass eine Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG aufgetreten ist, bestehen demgegenüber keine Unterschiede zu § 31 Abs. 1 BeamtVG (Schütz/Maiwald, a.a.O., § 31 BeamtVG, RdNr. 162).

Insoweit konnte jedoch die hierfür beweispflichtige Klägerin den Nachweis führen, dass die von ihr bei der Dienstausübung erlittenen Zeckenstiche mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ (so die ständige Rechtsprechung zu § 31 BeamtVG, vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 29.6.2007, 3 B 04.851; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 45, Erl. 5, Ziffer 1.3.1) zu einer Borrelieninfektion und einer darauf beruhenden Borrelioseerkrankung geführt haben.

Denn das im gerichtlichen Verfahren eingeholte medizinische Obergutachten des Prof. Dr. med. …, vom 16. Oktober 2011, dessen wesentlicher Inhalt im Tatbestand wiedergegeben ist, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, kommt zusammen mit der auf Veranlassung des Gerichts erfolgten klarstellenden Ergänzung im Schreiben des Gutachters vom 22. Mai 2012 zu dem Ergebnis, dass aufgrund des beruflich bedingten erhöhten Risikos von Zeckenstichen die dem bei der Klägerin zweifelsfrei aufgetretenen Erythema migrans zugrundeliegende Lyme-Borreliose als eine Berufskrankheit anzuerkennen ist.

Der Klägerin, der insoweit die materielle Beweislast obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1962, VI C 39.60, BVerwGE 14, 181 ff.; Urteil vom 15.9.1994, 2 C 24/92, BayVBl 1995, 185; Beschluss vom 11.3.1997, 2 B 127.96; BayVGH, Beschluss vom 9.3.2001, 3 ZB 01.76; Beschluss vom 8.9.2000, 3 B 96.1472; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 31 BeamtVG, RdNr. 215 f.; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 45, Erl. 5 - 1.3), ist es somit gelungen, den Nachweis zu erbringen, in Folge dienstlich erlittener Zeckenstiche eine Borrelieninfektion erlitten zu haben und deshalb an Borreliose erkrankt zu sein.

Das Landesamt für Finanzen wiederum vermochte dieses Ergebnis nicht dezidiert in Frage zu stellen. Soweit darauf abgestellt wird, dass es nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. … vom 16. Oktober 2011 (Seite 10) „höchst unwahrscheinlich“ sei, dass die von der Klägerin nunmehr beschriebenen Beschwerden (in den Gelenken) auf eine im Jahr 2008 erfolgte Borrelieninfektion oder gegebenenfalls auch auf eine spätere Reinfektion zurückzuführen seien, übersieht das Landesamt, dass es zum einen bei einer nach § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuerkennenden Erkrankung ebenso wie bei dem Erfordernis eines Körperschadens i.S.d. § 31 Abs. 1 BeamtVG weder auf die Schwere der Erkrankung bzw. des Körperschadens noch auf die Erforderlichkeit therapeutischer Maßnahmen ankommt (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.3.1987, 3 B 85 A. 2120), da sonst nur unheilbare oder chronische Erkrankungen als Berufserkrankungen anerkannt werden könnten, und dass zum andern nicht die Kausalität zwischen der Berufserkrankung der Klägerin an Lyme-Borreliose und bestimmten bei der Klägerin aufgetretenen Folgebeschwerden, sondern lediglich die Anerkennung der Berufserkrankung „Lyme-Borreliose“ Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist. Infolgedessen ist es für die Anerkennung der bei der Klägerin aufgetretenen und durch im Dienst erlittene Zeckenbisse verursachten Lyme-Borreliose als Beruferkrankung auch rechtlich unerheblich, ob die Klägerin, worauf der Beklagte sich beruft, allenfalls während eines relativ kurzen Zeitraums, nämlich im Oktober/November 2008 an einer durch eine Borrelioseinfektion hervorgerufenen Wanderröte gelitten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

 

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