OLG München, Urteil vom 30.03.2011 - 7 U 4226/10
Fundstelle
openJur 2012, 114699
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.07.2010, Az. 15 HKO 23222/09, klarstellend aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die GfA GmbH, ... eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts München HRB ...86, 52.010,55 Euro zu zahlen.

3. Die Kläger werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Beklagten 30.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2009 Zug um Zug gegen Zahlung des in Ziffer 2. genannten Betrags in Höhe von 52.010,55 Euro an die GfA GmbH zu zahlen.

4. Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Kläger 70 %, der Beklagte 30 %. Von den Kosten der Nebenintervention trägt der Beklagte 30 %, im übrigen trägt der Nebenintervenient seine Kosten selbst.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Gegenseite vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

7. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Garantieversprechen im Zusammenhang mit einem Geschäftsanteilskaufvertrag geltend.

Der Beklagte, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GfA GmbH, schloss mit der Klägerin zu 1) einen Kaufvertrag über seine Geschäftsanteile von nominell 23.020,00 Euro und mit dem Kläger zu 2) über seine Anteile von nominell 2.560,00 Euro. Der Kaufpreis betrug insgesamt 180.000,00 Euro (vgl. Anlage K 1). Unstreitig leisteten die Kläger Zahlungen in Höhe von 150.000,00 Euro. Der noch offene Restkaufpreis in Höhe von 30.000,00 Euro ist Gegenstand der Widerklage.

Im notariellen Kaufvertrag vom 07.07.2009 gab der Beklagte unter Ziffer II.2. ein Garantieversprechen gem. § 311 Abs. 1 BGB dahingehend ab, dass die im weiteren einzeln aufgeführten Aussagen "zum Zeitpunkt der Beurkundung dieses Vertrages in Bezug auf die Gesellschaft GfA richtig und zutreffend sind". Unter Ziffer II.2.9. findet sich folgende Aussage: "Der Jahresabschluss der GfA für das Geschäftsjahr 2008 ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sowie unter Wahrung der Bilanzierungs- und Bewertungskontinuität erstellt und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und der Ertragslage der Gesellschaft. ... Die Bilanzsumme beträgt per 31.12.2008 € 470.931. Der Jahresüberschuss beträgt € 17.736,33 ..."

Zudem vereinbarten die Parteien unter Ziffer II.3. "Rechtsfolgen" und dort unter II.3.1. Folgendes:

"Stellt sich heraus, dass eine oder mehrere Aussagen, für die der Verkäufer gem. Ziffer 2 dieses Vertrages ein selbständiges Garantieversprechen übernommen hat, nicht zutreffend ist bzw. sind, können die Erwerber verlangen, dass der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des Verlangens, den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn die Aussage bzw. Aussagen zutreffend wären. Stellt der Verkäufer innerhalb der gesetzten Frist nicht den vertragsgemäßen Zustand her oder ist die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht möglich oder nicht zumutbar, können die Erwerber von dem Verkäufer Schadensersatz in Geld verlangen."

Den Klägern wurde der Bericht zum Jahresabschluss 2008 der GfA GmbH vom 25.06.2009 und der Bilanz per 31.12.2008 bei Kaufabschluss übergeben.

Nach Abschluss des Kaufvertrags stellte sich heraus, dass in die Bilanz nicht mehr existente Forderungen gegen Kunden in Höhe von 52.010,55 Euro netto eingestellt waren. Die diesen Forderungen zuzuordnenden Zahlungen sind nicht gebucht worden, wie sich aus der Debitorenliste 12006 und 12007 der GuV zur Bilanz ergibt.

Die Kläger vertraten in erster Instanz die Auffassung, Ziffer II.2.9 der notariellen Kaufvertragsurkunde enthalte ein selbständiges Garantieversprechen des Beklagten betreffend die Richtigkeit des Jahresüberschusses für das Jahr 2008 und der Vermögens-, Finanz- und der Ertragslage der Gesellschaft, wie sie sich aus dem Jahresabschluss für das Jahr 2008 ergebe. Da eine nicht mehr bestehende Forderung als noch offene Forderung ausgewiesen sei, erweise sich sowohl die in der Bilanz dargestellte Ertragslage als auch die Vermögenslage als unrichtig und liege kein Jahresüberschuss, sondern ein entsprechender Jahresfehlbetrag vor. Der Beklagte habe deshalb gem. Ziffer II.3.1. des Kaufvertrags Schadensersatz in Höhe der falsch ausgewiesenen offenen Forderung zu leisten. Die Kläger, die unstreitig noch eine offene Kaufpreisrate in Höhe von 30.000,00 Euro an den Beklagten zu zahlen haben, erklärten die Aufrechnung und begehren vom Beklagten die Auszahlung des Differenzbetrags.

Sie beantragten daher in erster Instanz:

Den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 22.010,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2009 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragte die Klageabweisung und erhob Widerklage mit dem Antrag:

Im Wege der Widerklage werden die Widerbeklagten verurteilt, an den Widerkläger 30.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2009 zu bezahlen.

Die Kläger beantragten die Abweisung der Widerklage.

Der Beklagte ließ vortragen, der Inhalt des Garantieversprechens habe sich lediglich auf die Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bezogen. Es habe sich nur um einen Entwurf der Bilanz gehandelt, den Klägern sei es zudem nicht auf die 100%ige Richtigkeit der Bilanz angekommen. Der von den Klägern geltend gemachte Schaden sei zudem nicht nachvollziehbar. Da den Klägern daher kein Anspruch auf Schadensersatz zustehe, ginge auch die Aufrechnung ins Leere und stehe ihm die im Wege der Widerklage geltend gemachte Restkaufpreisforderung in voller Höhe zu.

Das Landgericht hat die Klage als in vollem Umfang begründet angesehen und die Widerklage abgewiesen. Es sprach den Klägern den geltend gemachten Zahlungsanspruch in voller Höhe zu und stützte sich dabei auf das Garantieversprechen im notariellen Kaufvertrag, das nach Ansicht des Erstgerichts ein selbständiges Garantieversprechen dahingehend darstelle, dass die Bilanz für das Jahr 2008 einschließlich sämtlicher Anlagen richtig sei. Da diese bezogen auf die Debitorenliste in der Anlage zur Bilanz sich als unrichtig erweise, sei der Garantiefall eingetreten. Die Einwände des Beklagten erachtete das Landgericht als nicht durchgreifend. Als Rechtsfolge hierfür sah es einen Anspruch der Kläger auf Naturalrestitution aus Ziffer II.3.1. des Kaufvertrags als gegeben an und meinte, die Kläger müssten so gestellt werden, als wenn Forderungen der Gesellschaft tatsächlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in genannter Höhe (52.010,55 Euro) noch vorhanden wären. Aus diesem Grunde bestünde ein Anspruch der Kläger in gleicher Höhe. Nachdem der Gegenanspruch des Beklagten auf Restkaufpreiszahlung in Höhe von 30.000,00 Euro unstreitig bestehe, sei die Klage in geltend gemachter Höhe von 22.010,55 Euro begründet.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seine erstinstanzlichen Einwände gegen die klägerische Forderung und seine Widerklage aufrecht erhält. Er lässt vortragen, das Erstgericht habe Inhalt und Umfang des Garantieversprechens fehlerhaft beurteilt, es habe sich nämlich lediglich auf die subjektive Richtigkeit der Bilanz bezogen, eine verschuldensunabhängige Haftung für jede einzelne Bilanzposition könne in dem Garantieversprechen nicht gesehen werden. Zudem sei auch die Rechtsfolge für den Eintritt des Garantiefalls fehlerhaft beurteilt worden. Das Landgericht habe verkannt, dass die Kläger aus Ziffer II.3.1. des Vertrags einen Anspruch auf Naturalleistung nur in der Form geltend machen könnten, dass der Beklagte den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn die Angaben in Ziffer II.2.9 des Vertrag zuträfen; dies hätte zur Folge, dass die Kläger allenfalls die Erstellung einer geänderten, richtigen Bilanz vom Beklagten verlangen könnten. Weitere Ansprüche stünden ihnen nicht zu. Schließlich sei zum Vorliegen eines Schadens der Kläger anzumerken, dass sich dieser allenfalls auf die Auswirkungen der fehlgebuchten Forderungen auf den Wert des gekauften Unternehmens beziehen könne. Bei einem Unternehmen im Dienstleistungsbereich, wie es die GfA GmbH darstelle, mit einem Umsatz von 2,4 Mio Euro würde sich die fehlgebuchte Forderung auf den Kaufpreis und den Wert des Unternehmens nicht niederschlagen, so dass den Klägern kein Schaden entstanden sei.

Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

I. Das am 26.07.2010 verkündete Urteil des Landgerichts München I (Az: 15 HK O 23222/09) wird aufgehoben und die Klage zurückgewiesen.

II. Die Kläger und Berufungsbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Beklagten und Berufungskläger 30.000,00 Euro nebst 8 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Kläger und Berufungsbeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2010 verkündete der Beklagte dem Steuerberater B. F., der den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008 erstellte, den Streit und forderte ihn auf, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beizutreten. Der Streitverkündete schloss sich mit Schriftsatz vom 18.01.2011 den Klägern und Berufungsbeklagten als Nebenintervenient an. Der Nebenintervenient beschränkt sich auf den Antrag, dem Beklagten und Berufungskläger die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.

Die Kläger beantragen die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis für zutreffend und halten ihr erstinstanzliches Vorbringen aufrecht. Das Landgericht habe insbesondere Art, Inhalt und Umfang des Garantieversprechens richtig beurteilt. Den Klägern stünde ein Restitutionsanspruch in gleicher Höhe wie der Betrag der "falschen", als offen widergegebenen Forderungen zu.

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.01.2011 mit den Parteien die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert und insbesondere bezüglich der Rechtsfolgen des Eintritts des Garantiefalls Hinweise erteilt. Die Parteivertreter erklärten Einverständnis mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Es wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats gegeben und festgestellt, dass Schriftsätze, die bis 23.02.2011 bei Gericht eingehen, berücksichtigt werden.

Mit Schriftsatz vom 09.02.2011 hat der Klägervertreter vorgetragen, eine Naturalrestitution in der Form, dass der streitgegenständliche Nettoforderungsbetrag durch den Berufungsbeklagten in die Gesellschaft eingebracht werde, käme nicht in Betracht, den Klägern stünde daher ein Schadensersatzanspruch in Geld in Höhe der Forderung zu.

Für den Fall, dass das Gericht der Rechtsansicht nicht folge, beantragen die Kläger hilfsweise:

den Beklagten und Berufungskläger zu verurteilen, an die GfA GmbH, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts München HRB ...86, 52.010,55 Euro zu zahlen und der Widerklage nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 52.010,55 Euro an die GfA GmbH statt zu geben.

Der Beklagte hält den Hilfsantrag der Kläger für prozessual unzulässig, den Klägern fehle es an der Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation, da bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises er, der Beklagte, gem. Ziffer II. 1, 1.1 des Vertrags, Alleingesellschafter der GfA GmbH geblieben sei, sie könnten den Hilfsantrag weder in gewillkürter noch in gesetzlicher Prozessstandschaft für die GfA GmbH geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht stünde den Klägern nicht zu, sie könnten wegen der fehlenden Voraussetzung der Gegenseitigkeit der Ansprüche eine Zug um Zug Verurteilung nicht erreichen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen in erster Instanz und im Berufungsverfahren verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Endurteil vom 26.07.2010 erweist sich nur zum Teil als begründet.

I. Den Klägern steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung an die GfA GmbH in tenoriertem Umfang aus den Ziffern II. 3.1. und 2.9. des notariellen Kaufvertrags vom 07.07.2009 zu. Dem im Berufungsverfahren gestellten zulässigen Hilfsantrag der Kläger war daher zu entsprechen. Eine Zahlung des oben genannten Betrags bzw. des sich nach Aufrechnung gegen die noch offene Restkaufpreisforderung ergebenen Differenzbetrags in Höhe von 22.010,55 Euro an sich - wie die Kläger im Hauptantrag begehren und ihnen das Landgericht auch zuerkannte - steht ihnen nicht zu. Insoweit erweist sich das landgerichtliche Urteil als fehlerhaft und die Berufung des Beklagten als erfolgreich.

1. Zu Recht hat das Landgericht erkannt, dass es sich bei dem in Ziffer II.2.9. des notariellen Kaufvertrags vom Beklagten abgegebenen Garantieversprechen um ein selbständiges Garantieversprechen i.S.d. § 311 Abs. 1 BGB handelt und nach dessen Inhalt und Umfang der Beklagte u.a. die inhaltliche Richtigkeit des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2008 einschließlich sämtlicher Anlagen sowie der darin wiedergegebenen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft und des bezifferten Jahresüberschusses für das Jahr 2008 garantierte. In der Gesellschaftsversammlung vom 26.06.2009 wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2008, wie er auch als Anlage dem Kaufvertrag beilag, vom Beklagten festgestellt und genehmigt (vgl. Anlage K 7).

Mit dem Garantieversprechen hat der Beklagte die Einstandspflicht für die Richtigkeit des dem Vertrag zu Grunde gelegten bzw. im Vertrag selbst wiedergegebenen finanziellen und wirtschaftlichen "Zustands" der veräußerten Gesellschaft übernommen. Es handelt sich um einen Vertrag eigener Art (vgl. Palandt, BGB, 70. Auflage, vor § 765 Rdnr. 16).

35Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich nicht um eine Garantie lediglich der subjektiven Richtigkeit der Bilanz. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Regelung entgegen, der darauf abstellt, dass der Jahresabschluss "ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft" vermittelt. Dies kann sich nur auf die objektive Richtigkeit beziehen. Hinzu kommt die in Ziffer II.2.9. des Vertrags ausdrücklich festgehaltene Feststellung: "Der Jahresabschluss 2008 beträgt € 17.736,33." Anhaltspunkte dafür, dass das Garantieversprechen keinen objektiven, sondern nur einen subjektiven, d.h. auf den Kenntnisstand des Beklagten zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bezogenen, Inhalt haben soll und hat, fehlen völlig. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beklagte Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GfA GmbH war und deshalb über umfassende Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft verfügte.

Der Beklagte kann sich angesichts der Formulierung in Ziffer II. 2.9. des Vertrags auch nicht darauf berufen, er habe lediglich garantiert, dass der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008 unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sowie unter Wahrung der Bilanzierungs- und Bewertungskontinuität erstellt worden sei. Eine dahingehende Garantie hat er zwar abgegeben (vgl. Ziffer II.2.9. Satz 1, 1. HS des Vertrags, Anlage K 1), jedoch nicht nur und allein. Die Garantieerklärung geht ausweislich der eindeutigen Formulierung weit darüber hinaus und umfasst die oben ausgeführten weiteren Garantien.

37Das Landgericht hat auch zutreffend den Einwand des Beklagten, den Käufern und Klägern sei es auf die genauen Zahlen der Bilanz beim Kauf der Gesellschaft nicht angekommen, angesichts der eindeutigen Formulierung in der Garantieerklärung nicht für überzeugend angesehen.

2. Das Landgericht hat auch in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Garantiefall eingetreten ist, da im Anhang zur dem Jahresabschluss für das Jahr 2008 beigefügten Bilanz noch offene Forderungen in Höhe von 52.010,55 Euro netto (= 61.892,55 Euro brutto) ausgewiesen sind (vgl. Anlage K 2, Bl. 15) und in den Aktiva der Bilanz unter B "Umlaufvermögen", dort I.1. "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" enthalten sind, obwohl sie unstreitig tatsächlich bereits beglichen waren. Dies hat zur Folge, dass der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008 entgegen dem Garantieversprechen, das der Beklagte im Kaufvertrag abgegeben hat, nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Damit erweist sich auch der festgestellte Jahresüberschuss in Höhe von 17.736,33 Euro, für dessen Richtigkeit der Beklagte sich einzustehen ebenfalls verpflichtete, als falsch.

Soweit der Beklagte vortragen lässt, die von der Klägerseite als Anlage K 10 vorgelegte "berichtigte" Bilanz, die einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 27.881,14 Euro ausweise, sei fehlerhaft und hätte nicht aufgestellt werden dürfen, kann er hiermit nicht durchdringen. Der vorgelegte "zweite" Jahresabschluss wurde nicht festgestellt, er ist lediglich das Ergebnis einer erneuten Prüfung durch den Nebenintervenienten im Auftrag der Kläger. Unstreitig hätte es, da der Beklagte formell noch Alleingesellschafter ist, für die Feststellung des geänderten Jahresabschlusses 2008 eines Tätigwerdens des Beklagten bedurft. Auch die vom Beklagten vorgebrachten Fehler im "zweiten" Jahresabschluss, sind nicht geeignet an dem oben dargelegten Ergebnis, wonach der festgestellte und dem Kaufvertrag zu Grunde gelegte Jahresabschluss 2008 unrichtig war, etwas zu ändern. Sie beziehen sich vor allem auf die vorgenommene Pauschalwertberichtigung und den Ansatz sonstiger Wertpapiere. Diese Positionen sind jedoch für die im vorliegenden Fall in mitten stehenden Bilanzwerte nicht von Relevanz. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es deshalb nicht.

403. Die Rechtsfolge der sich aus dem Garantieversprechen ergebenden Einstandspflicht des Beklagten haben die Parteien im Vertrag selbst ausdrücklich geregelt. Gemäß Ziffer II.3.1. des Vertrags ("Rechtsfolgen") können die Erwerber, hier die Kläger, verlangen, dass der Verkäufer den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn die Aussage bzw. Aussagen zutreffend wären. Stellt der Verkäufer innerhalb der gesetzten Frist nicht den vertragsgemäßen Zustand her oder ist die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht möglich oder nicht zumutbar, können die Erwerber von dem Verkäufer Schadensersatz in Geld verlangen (vgl. Anlage K 1). Im vorliegenden Fall dringen die Kläger aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung nur mit ihrem im Berufungsverfahren geltend gemachten Hilfsantrag auf Leistung an die GfA GmbH durch, nicht jedoch mit dem Hauptantrag auf Zahlung von Schadensersatz an sich. Die Kläger haben unter Verweis darauf, dass Naturalrestitution nicht möglich sei, konsequent den Beklagten auch nicht zur Herstellung des "vertragsgemäßen" Zustands aufgefordert, sondern unmittelbar Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

41a) Voranzustellen ist zunächst, dass sich aus der vertraglichen Vereinbarung unzweifelhaft ergibt, dass der Verkäufer für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen der Einstandspflicht aus dem Garantieversprechen primär Naturalrestitution zu leisten hat. Das bedeutet, dass er im vorliegenden Fall die Gesellschaft so zu stellen hat, als wären die Angaben im Jahresabschluss 2008 zutreffend und damit als bestünden die fehlerhaft als offen gebuchten Forderungen noch. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands durch den Verkäufer auch möglich und zumutbar. Soweit die Kläger meinen, eine Naturalrestitution sei im vorliegenden Fall bezüglich der fehlgebuchten Forderung im Jahresabschluss nicht möglich, der Gesellschaft sei kein Schaden entstanden, der auszugleichen wäre, ist ihnen entgegen zu halten, dass es sich nicht um eine Frage des Schadens der Gesellschaft handelt und hinsichtlich der Frage, wie und in welchem Umfang Naturalrestitution zu leisten ist, auf den Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung abzustellen ist. Eine "Wiederherstellung" der identischen Forderungen - wie sie im Jahresabschluss 2008 ausgewiesen sind - gegen die gleichen Schuldner wäre tatsächlich nicht möglich. Dies zu verlangen würde jedoch die Anforderungen an die Voraussetzung einer Naturalrestitution weit überspannen. Abzustellen ist vielmehr darauf, dass der Beklagte gem. Ziffer II.2.9. letztlich das Bestehen der ausgewiesenen offenen Forderungen der Gesellschaft garantierte. Da er vertraglich verpflichtet ist im Rahmen seiner Einstandspflicht den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die Aussage zutreffend wäre, kann die Naturalrestitution nur auf Begründung einer Forderung der Gesellschaft gegen den Beklagten, mithin auf einen Zahlungsanspruch in Höhe der fehlgebuchten Forderungen, gerichtet sein. Dies ist dem Beklagten auch möglich und zumutbar.

Soweit der Beklagte meint, Naturalrestitution sei in der Form zu leisten und könne auch nur so von den Klägern verlangt werden, dass ein einwandfreier Jahresabschluss 2008 der GfA GmbH durch ihn erstellt werde, ist ihm der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung entgegen zu halten. Danach garantiert der Beklagte die Richtigkeit des Jahresabschlusses 2008 wie er festgestellt war und dem notariellen Vertrag zu Grunde lag. Als Rechtsfolge für den Fall der Einstandspflicht haben die Parteien nicht vereinbart, dass der Beklagte zur Korrektur des Jahresabschlusses verpflichtet ist, sondern ausdrücklich dazu, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Jahresabschluss 2008 zutreffend wäre.

Auf die Frage, ob den Klägern ein Schadensersatzanspruch in Höhe der fehlgebuchten Forderungen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung - wie sie ihn im Hauptantrag stellen - zusteht, oder ob bei Feststellung des den Klägern durch den Fehler entstandenen Schadens nicht vielmehr darauf abzustellen ist, inwieweit sich die Fehlbuchung auf den Wert der erworbenen Gesellschaft niederschlägt, ist nicht mehr näher einzugehen, da die Kläger aufgrund der vertraglichen Vereinbarung vorrangig Naturalrestitution verlangen können und müssen und deshalb die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht gegeben sind.

b) Der Anspruch der Kläger auf Naturalrestitution, wie sie im Hilfsantrag begehren, scheitert entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an dessen prozessualer Unzulässigkeit. Grundsätzlich ist es den Klägern nicht verwehrt für den Fall, dass sie mit dem Hauptantrag nicht durchdringen, einen Hilfsantrag zu stellen. Gegen die Zulässigkeit des gestellten Hilfsantrags bestehen vorliegend keine Bedenken. Insbesondere fehlt es nicht an der Prozessführungsbefugnis bzw. der Aktivlegitimation der Kläger. Es handelt sich nämlich vorliegend auch nicht um einen Fall der gewillkürten oder gesetzlichen Prozessstandschaft. Die Kläger machen aufgrund der vertraglichen Regelung originär eigene Ansprüche als Erwerber gegen den Beklagten geltend. Es handelt sich nicht - wie der Beklagte meint - um Ansprüche der Gesellschaft. Die Einstandspflicht aufgrund des Garantieversprechens des Beklagten, als Veräußerer und Alleingesellschafter der GfA GmbH, gegenüber den Erwerbern zielt wie oben ausgeführt darauf, die veräußerte Gesellschaft so auszustatten, wie es der Jahresabschluss 2008 wiedergibt. Darauf richtet sich der eigene Anspruch der Kläger.

Dem von den Klägern mit Schriftsatz vom 09.02.2011 gestellten Hilfsantrag war daher zu entsprechen und der Beklagte zu verurteilen, an die GfA GmbH 52.010,55 Euro zu bezahlen.

II. Dem Beklagten steht ein noch offener Kaufpreiszahlungsanspruch aufgrund des notariellen Kaufvertrags in Höhe von 30.000,00 Euro unstreitig gegen die Kläger zu, den er im Wege der Widerklage geltend gemacht hat. Die Kläger waren daher antragsgemäß zur Zahlung gesamtschuldnerisch zu verurteilen.

Allerdings kann der Beklagte Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit der Widerklage, d.h. ab 22.12.2009, gem. §§ 291, 288 Abs. 1, 2, 13 BGB, nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Es liegt ein Geschäftsanteilskaufvertrag vor, bei dem Verbraucher beteiligt sind (vgl. Palandt, BGB, 70. Auflage, § 13 Rdnr. 3).

III. Auf Antrag der Kläger war auszusprechen, dass die Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 30.000,00 Euro an den Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung des Betrags von 52.010,55 Euro an die GfA GmbH zu erfolgen hat. Die Voraussetzungen der §§ 273 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB liegen entgegen der Auffassung des Beklagten vor. Wie oben ausgeführt handelt es sich bei dem klägerischen Anspruch um einen eigenen Anspruch der Kläger, der seinen Rechtsgrund ebenso wie die Widerklageforderung des Beklagten im streitgegenständlichen Kaufvertrag hat. Gegenseitigkeit und Fälligkeit der Ansprüche i.S.d. § 273 Abs. 1 BGB ist daher gegeben.

IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92, 101 ZPO. Der Senat geht bei der Kostenentscheidung davon aus, dass der Streitwert des Verfahrens erster Instanz bei 52.010,55 Euro liegt, im Berufungsverfahren bis zur Stellung des Hilfsantrags ebenso und ab Hilfsantragstellung, über den auch entschieden ist (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG) bei 74.021,11 Euro.

V. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

VI. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Inmitten der Entscheidung steht die tatrichterliche Würdigung des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsanteilskaufvertrags und dort insbesondere des vom Beklagten abgegebenen Garantieversprechens sowie des vertraglich vereinbarten Umfangs seiner Einstandspflicht.