Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 12.10.2010 - Vf. 19-VII-09
Fundstelle
openJur 2012, 110909
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Verpflichtung der Arbeitnehmer, die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft in die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen und die Weitergabe dieser Daten an den Arbeitgeber zu dulden. Sie greifen in diesem Zusammenhang Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (GVBl S. 1026, BayRS 2220-4-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (GVBl S. 973), an.

Die angegriffenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

Art. 13 (1) 1 Die Kirchenlohnsteuer wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. 2 Die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug und den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber gelten entsprechend. (2) Arbeitgeber, in deren Betrieb die Lohnsteuerberechnung und die Führung des Lohnkontos von einer innerhalb des Freistaates Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinn des Lohnsteuerrechts vorgenommen werden, haben die Kirchenlohnsteuer für den umlagepflichtigen Arbeitnehmer bei jeder mit Lohnsteuerabzug verbundenen Lohnzahlung einzubehalten und mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, an das die Lohnsteuer zu entrichten ist. …Art. 25 1 Wer mit einer Kirchensteuer in Anspruch genommen wird, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft abhängt. …II.

Die Antragsteller rügen, die angegriffenen Bestimmungen verletzten die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) und auf Verschweigen der Religionszugehörigkeit (Art. 107 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 BV). Sie gehörten keiner Konfession an und müssten dies in ihrer Lohnsteuerkarte offenbaren mit der Folge, dass sie bei kirchenabhängigen Arbeitgebern entsprechendem Misstrauen oder völliger Ablehnung begegneten.

1. Zwar hätten der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Jahr 1967 und das Bundesverfassungsgericht – im Hinblick auf Art. 140 GG, Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV – in den Jahren 1978 und 2001 Verfassungsverstöße verneint. Renommierte Stimmen in der Fachliteratur hielten diese Entscheidungen jedoch für fragwürdig (Weber, NVwZ 2002, 1443/1448; Korioth in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 92 zu Art. 140/ Art. 136 WRV; Czermak, Religions- und Weltanschauungsrecht, 2008, RdNr. 243; Wasmuth/Schiller, NVwZ 2001, 852). Die Entscheidungen des Vorprüfungsausschusses bzw. einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts seien nicht bindend und auf die Auslegung des Grundgesetzes beschränkt. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs stamme aus einer Zeit, in der der Datenschutz und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch keine Rolle gespielt hätten. Zudem hätten im Jahr 1970 noch 94 % der Bevölkerung einer der beiden großen Kirchen angehört, heute seien es nur mehr etwa 62 %, während rund 33 % konfessionslos seien. Auch die Gemeinwohlbezogenheit der Kirchensteuer erscheine heute in einem anderen Licht, da sie hauptsächlich für Kirchengehälter und nur zu maximal acht bis zehn Prozent für allgemeine soziale Zwecke verwendet werde. Durch die zunehmende Säkularisierung und Individualisierung der Gesellschaft sei ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse eingetreten, der auch kirchensteuerrechtliche Verfassungsfragen erfasse und eine neuerliche Befassung des Verfassungsgerichtshofs mit den angegriffenen Bestimmungen ermögliche.

2. Entgegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. Oktober 1967 (VerfGH 20, 171/181) könne Art. 107 Abs. 5 Satz 2 BV nicht dahingehend ausgelegt werden, dass aus dem Fragerecht der Behörden nach der Religionszugehörigkeit auch ein Weitergaberecht an den Arbeitgeber resultiere. Das Fragerecht stelle eine Einschränkung des in Art. 107 Abs. 5 Satz 1 BV niedergelegten Rechts dar, die religiöse Überzeugung verschweigen zu dürfen; diese Einschränkung dürfe als Ausnahme von der Regel nicht erweiternd ausgelegt werden. Das religionsrechtliche Schweigerecht beziehe sich nicht nur auf die eigene innere Überzeugung, sondern auch auf den religiös motivierten Zusammenschluss und die Mitgliedschaft in einer religiös orientierten Vereinigung.

Zudem sei die Einschränkung des Schweigerechts durch das mittlerweile aus der Verfassung entwickelte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung überholt. Einschränkungen dieses aus Art. 100 und 101 BV abgeleiteten Rechts seien nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig, insbesondere im überwiegenden Allgemeininteresse, auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Von all dem könne bei der Weitergabe des Religionsvermerks in der Lohnsteuerkarte an die Arbeitgeber keine Rede sein. Eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage gebe es nur für die Bekanntgabe der Religionszugehörigkeit gegenüber staatlichen bzw. kommunalen Stellen. Die Weitergabe dieser Daten sei zur Durchführung der in Art. 137 Abs. 6 WRV gewährleisteten Kirchensteuererhebung auch nicht erforderlich. Die Steuererhebung sei ursprünglich anhand der dort erwähnten „bürgerlichen Steuerlisten“ erfolgt. Dass diese Listen abgeschafft worden seien, könne nicht bedeuten, dass man die Daten nun einfach an den Arbeitgeber weiterleite. Die Kirchensteuererhebung könne auch ohne die Mitwirkung des Arbeitgebers, etwa durch die Kirchensteuerämter in Bayern, organisiert werden.

Die Weitergabe der Daten über die Religionszugehörigkeit oder Konfessionslosigkeit eines Arbeitnehmers sei im Kirchensteuergesetz nicht ausdrücklich normiert, sondern werde dort vorausgesetzt. Nur unter dieser Voraussetzung sei Art. 13 KirchStG, wonach die Kirchenlohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn zu erheben sei und der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer für die umlagepflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten habe, vollziehbar. Auch Art. 25 KirchStG, wonach der mit der Verwaltung der Kirchensteuer betrauten Stelle Auskunft über die Religionszugehörigkeit zu geben sei, gehe von der Weitergabe der dadurch erhaltenen Daten an den Arbeitgeber aus. Art. 13 Abs. 1 und 2 KirchStG seien deshalb einschränkungslos verfassungswidrig, Art. 25 KirchStG insoweit, als er voraussetze, dass die von der Auskunftspflicht betroffenen Daten an den Arbeitgeber und nicht nur an die Religionsgemeinschaften und Kirchen im Sinn von Art. 1 KirchStG weitergegeben würden.

III.

1. Der Bayerische Landtag beantragt die Abweisung der Popularklage. Sie erscheine schon unzulässig, da sich die angebliche Verletzung durch Eingriffe in die persönliche Sphäre der Popularkläger allenfalls aus dem Einkommensteuergesetz und damit aus Bundesrecht ergäbe. Zudem bestehe kein Anlass für eine erneute Befassung des Gerichts mit der früher bereits entschiedenen Frage. Zu unsubstanziiert und daher nicht beachtlich sei der Hinweis auf die informationelle Selbstbestimmung. Letztendlich fehle es an der Verletzung der Verhältnismäßigkeit. Art. 143 Abs. 3 BV gewährleiste das Recht, dass aufgrund der Steuerlisten von den Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft Steuern verlangt und einbehalten werden dürften. Im Übrigen bestünden vertragliche Verpflichtungen des Staates gegenüber den verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Es existierten somit ein verfassungsrechtlich garantiertes Besteuerungsrecht und eine vertragliche Verpflichtung des Staates, die Steuereinziehung zu gewährleisten.

2. Die Bayerische Staatsregierung hat Zweifel an der Zulässigkeit der Popularklage und hält sie jedenfalls für unbegründet.

a) Die Zulässigkeit der Popularklage sei fraglich, da die Verpflichtung zur Eintragung des religiösen Bekenntnisses oder der Bekenntnislosigkeit in die Lohnsteuerkarte und zur Duldung der Weitergabe dieser Daten an den Arbeitgeber bundesrechtlicher Natur sei. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber sei in § 39 b Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Die Eintragung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist, auf der Lohnsteuerkarte beruhe auf der gemäß Art. 108 Abs. 7 GG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats beschlossenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift R 39.1 Abs. 4 der Lohnsteuerrichtlinien. Für den Lohnsteuerabzug mit Hilfe der elektronischen Lohnsteuerkarte sei die Aufnahme des Kriteriums der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft in die vom Arbeitgeber abrufbaren Lohnsteuerabzugsmerkmale durch § 39 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG geregelt. Die angegriffenen Bestimmungen der Art. 13 Abs. 1 und 2 und Art. 25 Satz 1 KirchStG knüpften an die bundesrechtlichen Regelungen lediglich an.

Zudem habe der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der die Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer durch den Arbeitgeber betreffenden Normen des Kirchensteuergesetzes bereits in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 1967 bejaht. Seitdem sei kein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte in ständiger Rechtsprechung weiterhin für mit dem Grundgesetz vereinbar erachte. Bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 12,5 Millionen gehörten in Bayern etwa 7 Millionen Menschen der katholischen Kirche und etwa 2,6 Millionen Menschen den evangelischen Kirchen an. Damit belaufe sich allein die Zahl der Christen, die einer der beiden großen Konfessionen angehören, aktuell auf mehr als drei Viertel der Gesamtbevölkerung. Dem Bundesverfassungsgericht sei darin beizupflichten, dass die religionssoziologischen Entwicklungen die verfassungsrechtlichen Grundpositionen im Verhältnis zwischen Staat, Religionsgemeinschaften und dem einzelnen Bürger nicht verändert hätten.

b) Die Popularklage sei unbegründet, da die angegriffenen Normen weder die Bekenntnisfreiheit und das diesbezügliche grundsätzliche Schweigerecht noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzten.

aa) Mit der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sei keine Verpflichtung zur Offenbarung oder Rechtfertigung der eigenen inneren Überzeugung verbunden. Da Gegenstand der Eintragung allein die äußere, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sei, müsse auch eine etwaige Konfessionslosigkeit nicht offenbart werden. Das bekenntnisbezogene Schweigerecht nach Art. 107 Abs. 5 BV werde durch die Weitergabe der Lohnsteuerkarte nicht verletzt. Das Verfahren sei vielmehr von der verfassungsimmanenten Schranke des Art. 107 Abs. 5 Satz 2 BV, zu der speziell auf dem Gebiet der Kirchensteuer die in Art. 143 Abs. 3 BV enthaltene Garantie einer geordneten Besteuerung trete, gedeckt. Das der zuständigen Behörde durch Art. 107 Abs. 5 Satz 2 BV eingeräumte Fragerecht umfasse auch die verfahrensnotwendige Weitergabe der diesbezüglichen Feststellungen an den Arbeitgeber, da die praktische Durchführung der Kirchenlohnsteuererhebung sonst nicht möglich wäre. Art. 107 Abs. 5 Satz 2 BV sei in diesem Sinn nicht erweiternd, sondern schlicht verfassungskonform auszulegen.

bb) Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) werde nicht verletzt.

Art. 107 Abs. 5 BV stelle eine verfassungsmäßige gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der die bekenntnisbezogene Eintragung enthaltenden Lohnsteuerkarte an den Arbeitgeber dar. Diese Weitergabe sei für die Arbeitnehmer nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zumutbar. Die bekenntnisbezogene Eintragung in die Lohnsteuerkarte und deren Weitergabe an den Arbeitgeber gewährleiste den Religionsgemeinschaften, zu denen sich der jeweilige Arbeitnehmer bekenne, die ihnen verfassungsrechtlich verbürgte Möglichkeit zur Erhebung von Kirchenlohnsteuer und diene damit einem wichtigen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgut. Arbeitnehmer könnten ohne Begründung aus einer derartigen Religionsgemeinschaft austreten und müssten ihre Konfessionslosigkeit ebenso wenig wie originär bekenntnislose Arbeitnehmer in ihrer Lohnsteuerkarte offenbaren. Kirchenaustritt und Bekenntnislosigkeit seien nur zwei von vielen Möglichkeiten, für welche die Eintragung „ - - “ auf der Lohnsteuerkarte stehen könne. Deshalb könne der Arbeitgeber aus dieser bloßen Eintragung keine Schlüsse über die Weltanschauung seines Arbeitnehmers ziehen. Die den Gegenstand des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bildende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, sei damit von der bekenntnisbezogenen Eintragung in die Lohnsteuerkarte und deren Weitergabe an den Arbeitgeber in so geringem Ausmaß betroffen, dass hierin keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liege.

IV.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgesehen, da eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht geboten erscheint (Art. 55 Abs. 3 VfGHG).

V.

Die Popularklage ist zulässig.

1. Nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts; zu diesen gehören die angefochtenen Regelungen.

Die Antragsteller haben hinreichend substanziiert dargetan, warum die angefochtenen Rechtsvorschriften nach ihrer Auffassung gegen das Grundrecht auf Verschweigen der Religionszugehörigkeit gemäß Art. 107 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BV sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 100, 101 BV verstoßen.

2. Die Popularklage ist im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. Oktober 1967 (VerfGH 20, 171) nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholung unzulässig.

Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Popularklageverfahren die Verfassungsmäßigkeit einer landesrechtlichen Rechtsvorschrift festgestellt, so ist die Rechtslage geklärt und es soll dabei sein Bewenden haben. Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist deshalb nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn die angefochtene Rechtsvorschrift zwar nicht formell mit der vom Verfassungsgerichtshof bereits überprüften Regelung identisch ist, inhaltlich aber mit ihr übereinstimmt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.10.2009 = BayVBl 2010, 140 m. w. N.).

Zwar hat der Verfassungsgerichtshof bereits am 17. Oktober 1967 (VerfGH 20, 171) entschieden, dass die die Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer durch den Arbeitgeber betreffenden Normen des Kirchensteuergesetzes mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sind. Gegenüber der damaligen Entscheidung wird mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nun jedoch ein neuer rechtlicher Gesichtspunkt geltend gemacht. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Schutz persönlicher Daten erstmals in seinem Urteil zum Volkszählungsgesetz vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1) als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts herausgearbeitet und auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gestützt. In der Folgezeit hat auch der Verfassungsgerichtshof das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100, 101 BV) angesehen (vgl. VerfGH vom 19.4.2007 = VerfGH 60, 80/99 m. w. N.). Daran hat der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Normen in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 1967 noch nicht gemessen, sodass insoweit von einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt auszugehen ist.

3. Die Popularklage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt unzulässig, dass sich die Antragsteller gegen bundesrechtliche Verpflichtungen wenden würden.

Zwar ergibt sich aus der bundesrechtlichen Bestimmung des § 39 b Abs. 1 Satz 1 EStG die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber. Für den elektronischen Lohnsteuerabzug sieht § 39 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG die Speicherung der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Steuer erhebenden Religionsgemeinschaft beim Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck des Abrufs durch den Arbeitgeber vor. Zudem ergibt sich aus R 39.1 Abs. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008, dass aus den Angaben auf der Lohnsteuerkarte die Religionsgemeinschaften erkennbar sein müssen, die die Erhebung der Kirchensteuer den Finanzbehörden übertragen haben. Diese bundesrechtlichen Regelungen ergänzen jedoch lediglich das mit der Popularklage angegriffene Landesrecht. Sie erleichtern die Durchführung des Abzugsverfahrens bei der Kirchenlohnsteuer, das der Landesgesetzgeber in Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 25 Satz 1 KirchStG aufgrund der ihm gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV für das Kirchensteuerrecht zustehenden Gesetzgebungskompetenz festgelegt hat und das an den Lohnsteuerabzug anknüpft. Der hieraus resultierende Bezug zu steuerrechtlichen Regelungen des Bundesrechts ändert nichts daran, dass den angegriffenen landesrechtlichen Bestimmungen ein selbständiger Regelungsgehalt zukommt (vgl. VerfGH vom 26.10.2004 = VerfGH 57, 129/135 m. w. N.).

4. Da die Popularklage somit in zulässiger Weise erhoben ist, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen oder nicht als verletzt bezeichnet worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.12.2009 = BayVBl 2010, 338/339).

VI.

Die Popularklage ist unbegründet. Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Satz 1 KirchStG verstoßen nicht gegen die Bayerische Verfassung.

1. Art. 107 Abs. 5 Satz 1 BV ist nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung ist niemand verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits am 17. Oktober 1967 (VerfGH 20, 171/180 f.) entschieden, dass das Verfahren beim Abzug der Kirchenlohnsteuer in der von den Antragstellern beanstandeten Form nicht gegen Art. 107 Abs. 5 BV verstößt (vgl. auch VerfGH vom 12.3.1968 = VerfGH 21, 38/49). Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

Es ist nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 107 Abs. 5 Satz 1 BV seither ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten wäre. Die Staatsregierung hat darauf hingewiesen, dass in Bayern aktuell mehr als drei Viertel der Gesamtbevölkerung einer der beiden großen christlichen Konfessionen angehören. Zudem geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die religionssoziologischen Verhältnisse die verfassungsrechtlichen Grundpositionen im Verhältnis zwischen Staat, Religionsgemeinschaften und dem einzelnen Bürger nicht verändert haben (vgl. BVerfG vom 25.5.2001 = NVwZ 2001, 909).

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 17.2.1977 = BVerfGE 44, 103; BVerfG vom 23.10.1978 = BVerfGE 49, 375; BVerfG vom 27.8. 1987 Az. 1 BvR 472/85; BVerfG NVwZ 2001, 909; BVerfG vom 30.9.2002 Az. 1 BvR 1744/02) und des Bundesfinanzhofs (BFH vom 12.7. 1968 = NJW 1969, 632; BFH vom 4.7.1975 = BFHE 116, 485; BFH vom 9.8.2000 Az. VI B 23/99; BFH vom 31.7.2002 Az. VI B 25/02) wurde die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs wiederholt bestätigt. Auch in der verfassungsrechtlichen Kommentarliteratur wird die Rechtmäßigkeit des von den Antragstellern kritisierten Lohnsteuerabzugsverfahrens nahezu einhellig bejaht (vgl. Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNrn. 35 und 46 zu Art. 107; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNrn. 4 und 13 zu Art. 107; Nawiasky/ Schweiger/Knöpfle, Bayerische Verfassung, RdNrn. 21 f. zu Art. 143 Abs. 3; Kästner in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, RdNr. 251 zu Art. 140; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, RdNrn. 5 und 21 zu Art. 140; von Campenhausen in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 3, 5. Aufl. 2005, RdNr. 37 zu Art. 136 WRV; Starck in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 6. Aufl. 2010, RdNrn. 24 und 127 zu Art. 4; Morlok in Dreier, GG, 2000, RdNr. 20 zu Art. 140/Art. 136 WRV; Ehlers in Sachs, GG, 2. Aufl. 1999, RdNr. 7 zu Art. 140/Art. 136 WRV, RdNr. 24 zu Art. 140/137 WRV; Leibholz/Rinck, GG, RdNrn. 370 f. zu Art. 140; Hemmrich in von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2003, RdNr. 33 zu Art. 140; Magen in Umbach/Clemens, GG, 2002, RdNr. 48 zu Art. 140; a. M. offenbar nur Korioth in Maunz/Dürig, RdNr. 92 zu Art. 140; vgl. auch Drenseck in Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, RdNr. 4 zu § 39). Die wenigen von den Antragstellern zitierten kritischen Stimmen in der sonstigen Literatur (Czermak, Religions- und Weltanschauungsrecht, 2008, RdNr. 243; Weber, NVwZ 2002, 1443/1448; Wasmuth/Schiller, NVwZ 2001, 852 f.) vermögen die gefestigte herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. auch von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 236; Anke/Zacharias, DÖV 2003, 140/145 ff.; Marré in Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. 1994, S. 1136 f.; Voll, Handbuch des Bayerischen Staatskirchenrechts, 1985, S. 253 f.) nicht mit neuen Argumenten ernstlich infrage zu stellen. Es besteht daher kein Anlass, die aufgeworfenen Fragen erneut zu vertiefen.

2. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 60, 80/99 m. w. N.) eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100, 101 BV) darstellt, wird durch die angegriffenen Normen nicht verletzt.

Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1/43; BVerfG vom 27.2.2008 = BVerfGE 120, 274/312). Hierdurch wird jedoch im Hinblick auf das personenbezogene Merkmal der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigt ist, ein weitergehender Schutz als durch das insoweit spezielle religiöse Schweigerecht aus Art. 107 Abs. 5 Satz 1 BV (bzw. Art. 4 Abs. 1, Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV) nicht garantiert. Die mit dem Verfahren beim Abzug der Kirchenlohnsteuer verbundene Beschränkung der negativen Bekenntnisfreiheit ist nach der oben (VI. 1.) dargestellten herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum dem Grunde nach durch die Verfassung selbst vorgesehen. Sie ergibt sich aus Art. 107 Abs. 5 Satz 2 BV in Verbindung mit dem Steuererhebungsrecht der Kirchen nach Art. 143 Abs. 3 BV (bzw. durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 3 Satz 2 und Art. 137 Abs. 6 WRV). Die Einschränkung in Art. 107 Abs. 5 Satz 2 BV betrifft im Übrigen nicht die religiöse Überzeugung, sondern lediglich die formale Konfessionszugehörigkeit. Deshalb ermöglichen die angegriffenen Bestimmungen auch nur die Weitergabe der Information über die formelle Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft an den Arbeitgeber.

Es kann offenbleiben, ob dann, wenn eine Maßnahme mit Art. 107 Abs. 1 und 5 BV (bzw. Art. 4 Abs. 1 GG) vereinbar ist, überhaupt noch Raum ist für eine Prüfung am Maßstab der Art. 100, 101 BV (vgl. zu Art. 2 Abs. 1 GG BVerfG vom 16.10.1979 = BVerfGE 52, 223/246). Wenn der Vorbehalt des Art. 107 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 3 BV geeignet ist, das religiöse Schweigerecht einzuschränken, liegt darin jedenfalls erst recht eine verfassungsgemäße Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Dementsprechend ging das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner grundlegenden Entscheidung zum Volkszählungsgesetz vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1/39) davon aus, dass die negative Bekenntnisfreiheit durch den Vorbehalt des Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV eingeschränkt wird, der es den Behörden gestattet, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, wenn davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. Deshalb sah die oben (VI. 1.) genannte höchstrichterliche Rechtsprechung auch nach dem so genannten Volkszählungsurteil keinen Anlass, ihre bisherige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens beim Abzug der Kirchenlohnsteuer im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung infrage zu stellen.

3. Eine Verletzung sonstiger Normen der Bayerischen Verfassung ist ebenfalls nicht erkennbar.

VII.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

Zitate18
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte