OLG München, Urteil vom 24.09.2010 - 10 U 2671/10
Fundstelle
openJur 2012, 110798
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Beklagten vom 20.04.2010 gegen das Endurteil des LG München I vom 25.03.2010 (Az. 19 O 16354/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche auf Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 11.03.1995 geltend. Der Unfallhergang und die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten sind unstreitig. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 30.07.2010 (Bl. 69/78 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, über den vorprozessual bezahlten Betrag von 65.000,- € hinaus weitere 85.000,- € Schmerzensgeld an den Kläger zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat hinsichtlich einer beabsichtigten Berufung mit Schriftsatz vom 26.04.2010 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 14.06.2010 (Bl. 106/109 d.A.) zurückgewiesen hat.

Gegen dieses der Beklagten am 25.03.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht München am 20.04.2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 89/90 d. A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 25.05.2010 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 95/101 d. A.) begründet.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2010 zu den Verletzungen und vor allem Verletzungsfolgen mündlich angehört (Protokoll der Verhandlung vom 30.07.2010, Bl. 131/135 d.A.).

Ergänzend wird auf die vorgenannten Schriftsätze, die Berufungserwiderung vom 16.07.2010 (Bl. 120/125 d. A.), die Replik vom 26.07.2010 (Bl. 126/130) sowie den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 27.08.2010 (Bl. 136/144 d.A.) Bezug genommen.

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

13I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- € (abzüglich der vorprozessual bezahlten 65.000,- €) bejaht. Auf die Erwägungen des Landgerichts ist daher Bezug zu nehmen. Ergänzend ist anzumerken:

1. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung - als entgegen der Auffassung der Beklagten in der Berufungsbegründung maßgeblichen Zeitpunkt - bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur. Ls.]); v. 14.07.2006 -10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 - 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 - 10 U 2555/06 [Juris]; Beschl. v. 19.01.2009 - 10 U 4917/08). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. RG, Urt. v. 17.11.1882 - RGZ 8, 117 [118] und BGHZ - GSZ - 18, 149 ff. = VersR 1955, 615 ff. = NJW 1955, 1675 ff. = MDR 1956, 19 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur. Ls.]; v. 14.07.2006 - 10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 - 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 - 10 U 2555/06 [Juris]; Beschl. v. 19.01.2009 - 10 U 4917/08). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur Ls.]; v. 14.07.2006 - 10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 - 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 - 10 U 2555/06 [Juris]; v. 29.06.2007 - 10 U 4379/01 [Juris]; Beschl. v. 19.01.2009 - 10 U 4917/08).

Soweit die Berufungsführerin ihr Erhöhungs-/Herabsetzungsverlangen nur mit Hinweisen auf vergleichbare Fälle begründet, ist dies differenziert zu betrachten. Die §§ 253 II BGB, 11 S. 2 StVG sprechen von „billiger Entschädigung in Geld“. Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (BGH GSZ 18, 149 [156, 164]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur Ls.]; v. 29.07.2005 - 10 U 2507/05 und v. 28.10.2005 - 10 U 3813/05; Diehl zfs 2007, 10 [11 unter 2]; Beschl. v. 19.01.2009 - 10 U 4917/08), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967 [968 unter II 1]; Senat, Urt. vom 05.03.2004 - 10 U 4794/03, v. 29.07.2005 - 10 U 2507/05 und v. 28.10.2005 - 10 U 3813/05; v. 27.10.2006 - 10 U 3345/06 [Juris]; Beschl. v. 19.01.2009 - 10 U 4917/08; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl. 2008, § 253 Rz. 28; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 5. Auf. 2010, Rz. 1008).

Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“ bilden nur „in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung“ (BGH VersR 1970, 134; 1970, 281 [dort betont der BGH weiter: „Inwieweit alsdann der Tatrichter die früheren Maßstäbe einhält oder - sei es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, sei es im Zuge einer behutsamen Fortentwicklung der Rechtsprechung - überschreitet, liegt wiederum in seinem pflichtgemäßen, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen.“]), sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (BGH VersR 1961, 460 [461]; 1964, 842 (843); 1967, 256 [257]; OLG Köln VersR 1978, 650 = DAR 1978, 105 = r+s 1978, 122 [„nur geringer Erkenntniswert“]; OLG Saarbrücken zfs 1999, 101 = OLGR 1999, 258; OLG Hamm NJW 2000, 3219 und zfs 2005, 122 [123]); OLG Karlsruhe VersR 2001, 1175; OLG Koblenz, Urt. v. 27.10.2003 - 12 U 714/02; OLG München [1. ZS], Beschl. v. 26.08.2005 - 1 W 2282/05 [Juris]; OLGR 2006, 92; Senat, Urt. v. 30.06.1976 - 10 U 1571/76 [Juris] = VersR 1977, 262 [nur Ls.]; v. 05.03.2004 - 10 U 4794/03; v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180-181 [red. Leitsatz]; v. 29.07.2005 - 10 U 2507/05; v. 28.10.2005 - 10 U 3813/05 und v. 08.09.2006 - 10 U 3471/06; v. 22.09.2006 - 10 U 3149/06 [Juris]; v. 27.10.2006 - 10 U 3345/06 [Juris]; v. 15.06.2007 - 10 U 5176/06 [Juris]; v. 29.06.2007 - 10 U 4379/01 [Juris]; Mertins VersR 2006, 47 [50]: „Anhaltspunkte mit einer erheblichen Streuweite“; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, Kap. 7 Rz. 54: „Anhaltspunkte“; Bachmeier, Verkehrszivilsachen, 2. Aufl. 2010, Rz. 564: „Orientierungshilfe“; Jaeger/Luckey Rz. 1018; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 28. Aufl. 2010, S. 16: „Anregung“ für die eigenverantwortliche Rechtsfindung; vgl. aus rechtstatsächlicher Sicht ebenso Musielak VersR 1982, 613 [618]) und sind daher keine verbindliche Präjudizien (BGH VersR 1970, 134; Senat, Urt. v. 30.06.1976 - 10 U 1571/76 [Juris] = VersR 1977, 262 [nur Ls.]; Beschl. v. 19.01.2009 - 10 U 4917/08; Jaeger/Luckey a.a.O. Rz. 1018).

Deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden (Senat, Urt. v. 05.03.2004 - 10 U 4794/03 und v. 08.09.2006 - 10 U 3471/06; OLG Hamm zfs 2005, 122 [124]). Verweise auf solche Vergleichsfälle ohne umfassende Herausarbeitung der Fallähnlichkeit, die neben den Verletzungen weitere 11 Variable, nämlich Geschlecht, Alter, Beruf, Vorschädigung, Empfindlichkeit, Einkommen und Vermögensverhältnisse des Geschädigten, sowie Verschulden, Einkommen, Vermögensverhältnisse und Versicherung des Schädigers zu berücksichtigen hat (Berger VersR 1977, 877 [878 unter II 3]), sind also nicht weiterführend.

Weiter muss die Entstehungszeit der herangezogenen Vergleichsfälle beachtet werden: Der BGH hat bereits in VersR 1976, 967 (968) betont, dass das erkennende Gericht grundsätzlich nicht gehindert sei, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinauszugehen, wenn dies durch veränderte allgemeine Wertvorstellungen oder die wirtschaftliche Entwicklung gerechtfertigt ist. Dieser Entscheidung, die in Rechtsprechung (vgl. etwa KG in KGR 2003, 140 [142]) und Literatur (vgl. etwa Jaeger/Luckey a.a.O. Rz. 1012, 1013) Zustimmung gefunden, ist der Senat beigetreten (zuletzt Beschl. v. 19.07.2007 - 10 U 1748/07). Konkret bedeutet dies, dass bei der Heranziehung von Vergleichsfällen die Tatsache zu beachten ist, dass die Rechtsprechung bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen deutlich großzügiger verfährt als früher (OLG Köln VersR 1992, 1013 und 1995, 549; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05; v. 28.10.2005 - 10 U 3813/05; v. 27.10.2006 - 10 U 3345/06 [Juris]; Beschl. v. 19.07.2007 - 10 U 1748/07; v. 19.01.2009 - 10 U 4917/08; OLG Nürnberg VersR 2009, 71 [73 unter 2]; Jaeger/Luckey Rz. 1023; vgl. auch Strücker-Pitz VersR 2007, 1466 ff. zur Schmerzensgeldentwicklung im Bereich der Arzthaftung) und zugunsten des Geschädigten die zwischenzeitliche Geldentwertung (KGR NZV 2002, 230 [232] und 338 [340]; 2003, 416 [420]; 2004, 473; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 und v. 28.10.2005 - 10 U 3813/05; Beschl. v. 19.07.2007 - 10 U 1748/07; Geigel/Pardey a.a.O. Kap. 7 Rz. 56; Jaeger/Luckey Rz. 1023; Hacks/Ring/Böhm a.a.O. S. 16) in Rechnung zu stellen ist.

3. Dies zugrunde gelegt ist der Senat aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. BGH NJW 2006, 1589 ff.) der Ansicht, dass das zugesprochene Schmerzensgeld angemessen ist.

Die Beklagte wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2010 darauf hingewiesen, dass der Senat im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers in seiner Anhörung sowie weiterer Erwägungen von der vorläufig in den Hinweisen zur Ladung vom 15.06.2010 (Bl. 110 d.A.) mitgeteilten Auffassung Abstand nimmt und nunmehr das zugesprochene Schmerzensgeld für angemessen hält. Folgende weiteren Gesichtspunkte sind maßgeblich; die von der Beklagten im Schriftsatz vom 27.08.2010 vorgebrachten Einwände hiergegen überzeugen nicht.

a) Der Kläger hat in seiner Anhörung eindrucksvoll geschildert, mit welchen Schwierigkeiten und Problemen er infolge der unfallbedingten Beinteilamputation zu kämpfen hatte. Dabei spielt für die Bemessung des Schmerzensgelds eine besondere Rolle, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt sehr jung war (16 Jahre). Er wurde in einem besonderen Entwicklungsabschnitt des Menschen (Pubertät) und in einem gesellschaftlichen Umfeld, das die Jugend, Sportlichkeit und Unversehrtheit zum Credo erhebt, schwerstens getroffen. Überzeugend hat der Kläger geschildert, wie mit einem Schlag viele der gewohnten Lebensumstände und Vorlieben wie Tanzen und Eishockeyspielen nicht mehr funktionierten. Diese Einschränkungen wirken bis heute fort. Da der Kläger unfallbedingt über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, was seine berufliche Situation in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wie heute noch problematischer ge-staltet und er typisch für Ungelernte auf eine körperlich anstrengende Arbeit angewiesen ist, wirkt sich die körperliche Behinderung weiter nachteilig aus. Die Tatsache, dass der Kläger einen verstärkten Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann, stellt keinen auch nur annähernd gleichwertigen Ausgleich dar, weil der Schwerbehindertenschutz faktisch keineswegs, wie von der Beklagtenseite schriftsätzlich vorgetragen, zu einer Unkündbarkeit führt. Dies hat die Beklagte zwischenzeitlich eingeräumt. Der Kläger hat weiter eindrucksvoll geschildert, wie viel ein „auf dem Papier“ stehendes Recht wert ist, wenn ein Arbeitgeber darauf keine oder zumindest wenig Rücksicht nimmt. Wenn die Beklagte daher in ihrem Schriftsatz vom 26.07.2010 meinte ausführen zu müssen, dass sich der Kläger im Leben doch gut eingerichtet habe (und deshalb das Schmerzensgeld von 65.000,- € ausreichend sei), er sogar durch den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte durch den Unfall quasi einen Vorteil erlangt hat, verlässt sie den noch akzeptablem Rahmen verständlicher Rechtsverteidigung. Ein derartiges Verhalten muss schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden (vgl. Senat, Urt. v. 30.06.1976 - 10 U 1571/76 [Juris] = VersR 1977, 262 [nur Ls.]), wenn es wie hier von einem Geschädigten als herabwürdigend empfunden werden muss (Senat, Urt. v. 02.06.2006 - 10 U 1685/06 [Juris]; Hinweis v. 25.09.2006 - 10 U 3661/06). Auch ändert sich an dieser Einschätzung nichts, wenn die Beklagte nun im Schriftsatz vom 27.08.2010 beteuert, dass sie die schwerwiegende Verletzung des Klägers nicht verharmlosen wollte. Dieses Bekenntnis ist im Lichte der Hinweise im Termin zu sehen, dass der Senat das Verhalten der Beklagten als schmerzensgelderhöhend angesehen hat.

b) Aus der Anhörung des Klägers hat sich, von der Beklagten unwidersprochen, neu ergeben, mit welchen psychischen Belastungen der Kläger durch den Unfall fertig werden musste. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt ein gegenüber den Vorstellungen der Beklagten wesentlich höheres Schmerzensgeld. Der Kläger hat eindrucksvoll geschildert, dass seine damalige Freundin nach dem Unfall noch am Krankenbett die Beziehung beendet hat mit den Worten: „Sorry, aber mit einem Krüppel kann ich nichts anfangen.“ Hierzu braucht es keine sachverständigen Feststellungen, damit konstatiert werden kann, dass derartige Erlebnisse von einem 16-jährigen erst einmal verarbeitet werden müssen. Dementsprechend passt es ins Bild, dass der Kläger fast 15 Jahre gebraucht hat, um eine neue Beziehung zu finden.

c) Von ganz erheblichem Gewicht ist weiter der Umstand, dass der Kläger vor dem Unfall die feste Möglichkeit hatte, den Schreinerbetrieb seines Großvaters zu übernehmen, was nach dem Unfall und der damit verbundenen Notwendigkeit die Schreinerlehre aufzugeben, ausgeschieden ist. Die Beklagte hält diesen Umstand schon vom Ansatz nicht geeignet, bei der Schmerzensgeldbewertung berücksichtigt zu werden. Dem folgt der Senat nicht. Wenn, was selbst die Beklagte nicht bestreitet (vgl. S. 2 f. des Schriftsatzes vom 27.08.2010), der unfallbedingte Abbruch einer Berufsausbildung schmerzensgeldserhöhend berücksichtigt werden kann, ergibt sich daraus auch zwangsläufig, dass im Rahmen der Gewichtung dieses Umstands von erheblicher Bedeutung ist, ob der Ausbildungsabbruch „bloß“ zu einer Umorientierung des ursprünglichen Berufswunschs führt oder ob dadurch - wie hier - auch eine durch verwandtschaftliche Beziehung in Aussicht gestellte Berufsausübungsmöglichkeit obsolet wird. Dass Vorgänge in einer hypothetischen Zukunft Unwägbarkeiten enthalten, ist unbestritten, aber hier im Rahmen eines Erwerbsschadens von Personen, die am Anfang ihres Berufslebens stehen, nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. zum sog. Schätzungsbonus BGH NJW 1997, 937 = VersR 1997, 336 und NJW 2000, 3287 = VersR 2000, 1521 sowie eingehend Senat, Urt. vom 29.12.2006 - 10 U 3815/04 [Juris]. Die Beklagten haben im Übrigen auch keine Umstände vorgetragen, die gegen den vorgestellten Verlauf mit Abschluss der Lehre und Übernahme des großelterlichen Betriebs unfallunabhängig sprechen würden.

d) Schließlich ist für den Senat von nicht unerheblichem Gewicht der Umstand, dass die Beklagte, wie sich aus ihrer Replik vom 26.07.2010 ergibt, den bisher gezahlten Gesamtbetrag von 65.000,00 € in fünf Raten über 11 Jahre hinweg gezahlt hat, wobei der zweite nennenswerte Betrag von 25.000,00 € erst eineinhalb Jahre nach dem Unfall, nämlich Ende 1997, bezahlt wurde und zwischen den Jahren 2000 und 2006 keine Zahlungen erfolgt sind. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass sämtliche Zahlungen als Vorschuss deklariert waren, mithin dem Kläger keine endgültige und unbestreitbare Rechtsposition eingeräumt worden war, dies alles auf dem Hintergrund der Tatsache, dass die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstrittig war und die Unfallverletzungen mit ihren Folgen unschwer bereits von Anfang an absehbar waren.

25Ein zögerliches oder kleinliches Regulierungsverhalten wirkt dann schmerzensgelderhöhend, wenn es sich um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten handelt, welches sich niederschlägt wie hier in einer unverständlich verzögerten Regulierung, insbesondere, wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und trotzdem keine Abschlagszahlung (BGH NZV 2005, 629 [632 unter B 1] - Küppersbusch a.a.O.  Rz. 277 verkehrt unter irriger Berufung auf Huber NZV 2005, 620 ff. die Aussage des Urteils in ihr Gegenteil; KG VersR 1070, 379; OLG Celle VersR 1980, 632; OLG Köln, Urt. v. 09.03.2001 - 19 U 130/00 [Juris] = PVR 2002, 15 [nur Ls.]; VersR 2001, 1396 = OLGR 2001, 376; OLG München [5. ZS] VersR 1981, 560; NZV 1993, 232 und NZV 1993, 434; OLG Köln NZV 1995, 399 [400]; Senat, Urt. v. 02.06.2006 - 10 U 1685/06 [Juris]; OLG Nürnberg OLGR 2007, 112 = NZV 2007, 301 = MDR 2007, 718 = SP 2007, 102 = VersR 2007, 1137; LG Saarbrücken zfs 2001, 255; Diehl a.a.O.  S. 12 unter 4 m.w.N.; Jaeger/Luckey a.a.O.  Rz. 979) oder wie hier mit unangemessen niedrigen vorprozessualen Leistungen (vgl. etwa OLG Nürnberg zfs 1995, 452; VersR 1998, 731 [732] mit unzutreffender Kritik von Küppersbusch a.a.O.  Rz. 277 Fn. 29; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 07.01.1999 - 12 U 7/98; OLG Köln NJW-RR 2002, 962 [963]: Zahlung eines „lächerlich geringen Betrages“; OLG Naumburg VersR 2002, 1569 = NZV 2002, 459: offensichtlich unzureichende vorprozessuale Leistung [50.000,- DM von insgesamt 225.000,- DM]) erfolgt.

26Dabei ist der Senat der Auffassung, dass die Versicherung des Schädigers nach der Anzeige und der Mitteilung der für die Schmerzensgeldbemessung maßgeblichen Umstände von sich aus verpflichtet ist, einen der Verletzung und absehbaren Verletzungsfolgen des Geschädigten angemessenen und diesem endgültig verbleibendem Vorschuss zu bezahlen. Dies folgt aus dem Haftpflichtversicherungssystem und dem Willen des Gesetzgebers, dass der Schädiger verpflichtet ist, eine angemessene Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zu begleichen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 252 Rd. 4). Diese Voraussetzung hat die Beklagte angesichts der klaren Umstände (16-jähriger geschädigter Beifahrer, dem einschließlich des Kniegelenks das Unterbein amputiert werden musste) auch im Lichte der im Jahr 1995 für angemessen erachteten Schmerzensgeldbeträge mit dem Vorschuss von 30.000,- DM (Zahlung vom 10.08.1995) nicht erfüllt. Dieser Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Vorschusses kann sich eine naturgemäß sachkundige Haftpflichtversicherung wie die Beklagte nicht dadurch entledigen, dass sie in stiller Freude über die vielleicht sogar wie hier anwaltliche beratene Unkenntnis des Geschädigten einen angesichts der Unfallfolgen lächerlichen Betrag bezahlt und dann hofft, der Geschädigte möge nicht oder wie hier erst später die Beträge fordern, die ihm zustehen. Wenn eine Versicherung dann wie hier Schmerzensgeldvorschüsse, die deutlich unter der Hälfte des angemessenen Schmerzensgelds lagen, erst auf jeweiliges Anfordern und im Zuge von 11 Jahren in zum Teil unverständlichen Teilbeträgen ausbezahlt, muss bei der Bemessung des Schmerzensgelds nicht nur die zwischenzeitliche Geldentwertung (s.o.) und die Tatsache Berücksichtigung finden, dass heute Schmerzensgelder großzügiger bemessen werden, sondern, dass durch dieses Verhalten der Geschädigte zum Bittsteller bei der Versicherung des Schädigers wird. Die deutlich zum Ausdruck kommende Hoffnung einer Versicherung, einen Geschädigten durch diese zögerliche Regulierung so zu zermürben, dass er sich irgendwann einmal mit einem deutlich zu niedrigen Schmerzensgeld zufrieden gibt, darf nicht honoriert werden.

Dabei konnte die Beklagte auch nicht überzeugend darlegen, dass die verzögerten Zahlungen letztlich vom Kläger selbst bzw. dessen anwaltlicher Vertreter verursacht worden sein sollen. Das beginnt schon damit, dass unverständlich erscheint, warum die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldvorschusses davon abhängig sein soll, ob der Kläger eine Reha-Maßnahme durchführt. Auch ist dem Kläger nicht anzulasten, dass Verzögerungen dadurch eingetreten sind, dass zweimal der Anwalt des Klägers verstorben ist. In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass - wie sich aus dem Vorbringen der Beklagten auf S. 6 des Schriftsatzes vom 27.08.2010 ergibt - offenbar weitere Vorschusszahlungen davon abhängig gemacht wurden, dass sich der Kläger mit einer Gesamtabfindung einverstanden erklärt, was in der Lage des Klägers eine kaum zu bewältigende Spekulation auf die Zukunft beinhaltet hätte. Selbst der Hinweis, dass der Beklagten erst durch ein Gutachten im Jahr 2006 (!) klar geworden sein will, dass die Amputation vom 17.03.1995 (!) auch das Kniegelenk umfasste, kann sie nicht entlasten, zeigt es doch nur die unzureichende Regulierung der Beklagten auf.

e) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass spätestens bei Beachtung der gerade dargestellten besonderen Umstände eine Vergleichbarkeit der von der Beklagten genannten Vergleichsfälle nicht vorliegt. Die als Anlage B 2 der Berufungsbegründung in Bezug genommenen vier Entscheidungen stammen aus den Jahren 1986 bis 1999 und beinhalten in jeglicher Beziehung abweichende Sachverhalte (anderes Alter [33 Jahre, 7 Jahre, 58 Jahre, 35 Jahre alte Geschädigte, vgl. hierzu auch S. 2 f. des Schriftsatzes vom 27.08.2010], teilweise unterschiedliche Verletzungen und nicht zu vergleichende Unfallfolgen sowie keine Erhöhung wegen des Verhaltens der regulierenden Versicherung). Auch hinsichtlich der weiteren sechs Entscheidungen (Anlage B 3) zeigen sich vor allem auch hinsichtlich der oben dargestellten Besonderheiten signifikante Unterschiede zum vorliegenden Fall. Dies gilt inzwischen sogar auch hinsichtlich der Entscheidung des Senats vom 28.04.1995 (Az. 10 U 4719/94, Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2010, 28. Aufl., Lfd. Nr. 2696). Bei Indizierung kommt man hier schon zu einem Betrag von 73.777,27 EUR. Bedenkt man weiter, dass dort ein immaterieller Vorbehalt hinzukam, der dortige Geschädigte 10 Jahre älter war und eine Erhöhung wegen verzögerter Regulierung nicht erfolgte, scheidet eine Vergleichbarkeit aus.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.