Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.04.2010 - 5 CE 10.710
Fundstelle
openJur 2012, 107361
  • Rkr:
Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. März 2010 wird aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Bevollmächtigten des Antragstellers Einsicht in die bei ihr über den Antragsteller geführten Ausländerakten zu gewähren.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist togoischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2005 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Togos vorliegen. Eine Aufenthaltserlaubnis wurde ihm letztmalig am 19. November 2009 durch die Antragsgegnerin erteilt. Im Juni 2009 hatte der Antragsteller auch einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt. Die Antragsgegnerin trägt hierzu vor, dass der Antragsteller diesen Antrag am 27. November 2009 zurückgenommen habe.

Am 5. Januar 2010 bestellten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers und beantragten bei der Antragsgegnerin Akteneinsicht durch Übersendung der Ausländerakten in ihre Kanzlei bzw. die nächstgelegene Ausländerbehörde der Stadt Ulm.

Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 22. Januar 2010 und 27. Januar 2010 die beantragte Akteneinsicht ab. Es gebe derzeit kein laufendes Verfahren. Es könne jedoch mitgeteilt werden, dass eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes bislang nicht habe erteilt werden können, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch keine Mitteilung gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG erteilt habe.

Einen am 27. Januar 2010 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Akteneinsicht wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 4. März 2010 ab. Die Erteilung einer einstweiligen Anordnung stelle im vorliegenden Fall eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren sei nur ausnahmsweise zulässig, wenn diese im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich sei und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spreche. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Antragsteller nach summarischer Prüfung im Hauptsacheverfahren keinen Anspruch auf Bewilligung der Akteneinsicht werde geltend machen können. Ein Anordnungsanspruch bestehe nämlich nicht. Aus Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG könne der Antragsteller keine Rechte herleiten, weil derzeit ein laufendes Verwaltungsverfahren des Antragstellers nicht ersichtlich sei. Das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei mit Erteilung derselben abgeschlossen. Ein Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sei durch Rücknahme des entsprechenden Antrags beendet. Sonstige Verfahren seien nicht anhängig. Einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens könne der Antragsteller nicht geltend machen, weil er bislang ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Zudem stehe die Akteneinsicht außerhalb des Verwaltungsverfahrens im Ermessen der Behörde. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht erkennbar. Es sei vorliegend nicht erkennbar und auch nicht ausreichend dargetan worden, warum die Akteneinsicht für die Wahrung der Interessen des Antragstellers erforderlich sei. Zumindest sei ein berechtigtes Interesse nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Es bestehe auch kein Anordnungsgrund. Erforderlich wäre gewesen, dass der Antragsteller darlege, warum es ihm unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar sei, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Eilbedürftigkeit sei vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht erkennbar, warum eine zeitnahe Akteneinsicht erforderlich sei, um schwerwiegende und möglicherweise nicht wieder gutzumachende Nachteile abzuwehren.

Gegen den am 10. März 2010 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts wandte sich der Antragsteller mit Beschwerdeschriftsatz vom 15. März 2010. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergebe sich aus dem Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz. Ohne Kenntnis der über ihn gesammelten Informationen könne er seine Rechte nicht geltend machen und gegebenenfalls durchsetzen. Ohne Akteneinsicht könne nicht festgestellt werden, ob Ansprüche bestünden, für die Voraussetzung sei, dass keine Ausschlussgründe vorlägen, beispielsweise gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes. Zudem würden von den Ausländerbehörden oftmals Antwortschreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht weitergeleitet. Beispielsweise sei erst nach Einsicht in die Ausländerakten zu klären, ob die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes vorlägen. Auch der Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts, es sei kein Verfahren anhängig, verfange nicht. Schon die Frage, unter welchen Umständen die Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfolgt sei, bedürfe angesichts der noch offenen Antwort des Bundesamts auf die Anträge der Ausländerbehörde nach dem Fortbestehen der Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers einer genauen Prüfung. Ohne Kenntnis des genauen vom Antragsteller dabei gewählten Wortlauts könne diese Prüfung nicht erfolgen. Zudem hingen auch weitere Ansprüche von der genauen Kenntnis des Akteninhalts ab. Dabei seien die genauen Aufenthaltszeiten nicht nur im ausländerrechtlichen Verfahren von Bedeutung, sondern beispielsweise auch für eine Einbürgerung. Da bereits im November 2005 das Zertifikat „Deutsch“ erworben worden sei und möglicherweise bereits jetzt die Voraussetzungen von § 10 Abs. 3 StAG vorlägen, sei auch für solche Anträge die Aktenkenntnis und damit die vorherige Akteneinsicht unerlässlich. Es sei nicht zumutbar, nur zur Erlangung der Akteneinsicht kostenträchtige und auch anwaltliche Gebühren auslösende Anträge zu stellen. Das Bestehen von Ansprüchen hänge im Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht von der rechtzeitigen Antragstellung ab. Sei beispielsweise erst ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung erfolgt, könne sich der Antragsteller im Einbürgerungsverfahren wegen § 73 Abs. 2c AsylVfG nicht mehr auf seine Flüchtlingseigenschaft berufen. Daher bestehe auch ein Anordnungsgrund.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 26. März 2010,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller verfolge außer dem Recht auf Akteneinsicht kein konkretes Recht. Es lasse sich nicht nachvollziehen, was der Beschwerdeführer mit der Akteneinsicht bezwecke. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die bis 2. Juni 2011 gültig sei. Es sei nicht ersichtlich, welche Rechte noch geltend zu machen wären. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 26 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes sei unbehelflich. Diesbezüglich sei dem anwaltlichen Vertreter des Antragstellers bereits mitgeteilt worden, dass derzeit die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht möglich sei. Hierfür sei nämlich die Mitteilung des Bundesamts über das weitere Bestehen der verfolgungsrelevanten Gründe und Hintergründe erforderlich. Mangels einer solchen Mitteilung könne der Antragsteller keine sein Aufenthaltsrecht betreffende weitergehenden Rechte geltend machen, so dass ihm auch die Akteneinsicht nicht zu einer besseren Rechtsposition verhelfen würde.

Der Antragsteller vertiefte seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 9. April 2010.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. März 2010 ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde und die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten. Zwar enthält der Beschwerdeschriftsatz vom 15. März 2010 keinen ausdrücklichen Antrag; aus dem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist Vorgetragenen ergibt sich aber mit hinreichender Bestimmtheit, dass der Antragsteller die Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Gewährung von Akteneinsicht erstrebt (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 21 zu § 146).

Die Hauptsache hat sich vorliegend auch nicht erledigt, weil der Bevollmächtigte des Antragstellers in die von der Antragsgegnerin dem Gericht tatsächlich vorgelegte Ausländerakte nicht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO Einsicht genommen hat (zur Aktenvorlage bei Streit um Akteneinsichtsrechte vgl. Geiger in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2006, Rn. 5 zu § 99).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass mit der Verpflichtung zur Gewährung der Akteneinsicht im Wege der einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wäre. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren nur dann ausnahmsweise zulässig ist, wenn diese im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Senat der Auffassung, dass vorliegend mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Akteneinsichtsanspruch des Antragstellers auszugehen ist. Das ergibt sich aus Folgendem:

1. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Nach summarischer Prüfung besteht vorliegend ein Akteneinsichtsanspruch des Antragstellers aus Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG. Danach hat die Behörde einem Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Bereits in seinem Sachvortrag vor dem Verwaltungsgericht hat der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis anhängig gemacht worden sei. Zwar beruft sich die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht darauf, dass dieser Antrag vom Antragsteller zurückgenommen worden sei. Diese Rücknahme soll bereits im November 2009 erklärt worden sein. Unter welchen Umständen diese Rücknahme erfolgt ist und ob sie wirksam erklärt wurde, lässt sich nur durch Einsichtnahme in die (dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht vorzulegenden) Ausländerakten der Antragsgegnerin feststellen. Zweifel an einer wirksamen Antragsrücknahme durch den Antragsteller werden jedenfalls dadurch geweckt, dass die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 22. Januar 2010 mitteilt, dass eine Niederlassungserlaubnis „bislang noch nicht erteilt werden konnte, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch keine Mitteilung gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG erteilt hat. Eine entsprechende Anfrage des Bundesamts über den aufenthaltsrechtlichen Status liegt bereits vor, so dass davon auszugehen ist, dass wir eine Mitteilung über den Ausgang der Prüfung unaufgefordert erhalten werden“. Mit diesem Schreiben erweckt die Antragsgegnerin den Eindruck, dass das Verfahren über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch nicht abgeschlossen ist. Ein verfahrensbeendender Verwaltungsakt ist nicht ergangen. Kommt es nicht zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts, ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Verfahren beendet ist oder nicht. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass eine solche Prüfung (Vorhandensein und Wirksamkeit einer etwaigen Rücknahmeerklärung) für ihn nur durch Einsichtnahme in die Akten möglich ist. Wegen des Fehlens eines nach außen erkennbaren Beendigungsakts bleibt somit vorliegend nach Auffassung des Senats Art. 29 BayVwVfG anwendbar (vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, RdNr. 38 zu § 29).

2. Selbst wenn man aber von einem abgeschlossenen Verfahren ausgehen wollte, wäre wohl von einem Anspruch auf Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend machen muss. Zutreffend ist auch, dass es sich bei der Gewährung der Akteneinsicht in diesem Fall grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung handelt. Gleichwohl ist im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Akteneinsicht wohl zu bejahen. Ein derartiger Anspruch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Einsicht in die Akten zur Durchsetzung von Rechten oder möglichen Sekundäransprüchen notwendig ist. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat in der Beschwerdebegründung hinreichend deutlich gemacht, dass die Akteneinsicht für die Wahrung der Interessen seines Mandanten erforderlich ist. Er hat nachvollziehbar dargetan, dass die Akteneinsicht z.B. zur Prüfung von einbürgerungsrechtlichen Voraussetzungen oder zur Prüfung des weiteren Vorgehens in Bezug auf die zunächst beantragte Niederlassungserlaubnis sowie die Verfolgung weiterer möglicherweise bestehender Ansprüche unabdingbar ist. Der Verweis darauf, der Bevollmächtigte des Antragstellers könne sich die hierfür erforderlichen Informationen auch beim Antragsteller selbst besorgen, überzeugt nicht. Denn zum einen ist für eine solide anwaltliche Beratung nicht gewährleistet, dass dort der (vollständige) Zugriff auch auf ältere Unterlagen noch besteht, zum anderen ist vorliegend offensichtlich, dass Unterlagen, wie z.B. die besagte Rücknahme des Antrags auf Niederlassungserlaubnis, beim Antragsteller selbst nicht vorliegen. Zudem finden sich in den Ausländerakten auch eine Reihe von Unterlagen, die nicht an den jeweils betroffenen Ausländer weitergegeben werden.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin hierzu eine Ermessensentscheidung hätte treffen müssen. Dies hat die Antragsgegnerin nicht getan und damit das insoweit zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Dies hindert den Senat nicht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Akteneinsicht zu gewähren, denn bei dem vorliegenden Sachstand ist nach Auffassung des Senats von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, wenn unterstellt wird, dass das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen ist. Dass der Antragsteller spätestens mit seiner Beschwerdebegründung sein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht hat, wurde bereits ausgeführt. Demgegenüber hat sich die Antragsgegnerin nur formal auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 29 BayVwVfG berufen und darüber hinaus keinen Grund dargetan, der ein Interesse der Behörde an der Nichtgewährung der Akteneinsicht begründen könnte. Das schlichte „nicht wollen“ der Behörde reicht nicht, um eine ablehnende Entscheidung zu begründen. Der Senat kann vorliegend keinen Grund erkennen, der in irgendeiner Weise die Vorenthaltung der Akten oder auch Teilen daraus rechtfertigen würde.

Der Antragsteller hat in der Zusammenschau der von ihm in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe auch hinreichend deutlich einen Anordnungsgrund geltend und glaubhaft gemacht. Er hat seine rechtlichen Interessen vorgetragen und dargetan, dass sich bei einem Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Akteneinsicht die Umstände durchaus gravierend zulasten des Antragstellers verändern können. Es ist nach Auffassung des Senats naheliegend, dass dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, mit der weiteren Prüfung etwa von Rechten zur beantragten Niederlassungserlaubnis bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung in der zweiten Instanz zuzuwarten, zumal keine greifbaren entgegenstehenden Interessen der Antragsgegnerin ersichtlich sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes von der Hälfte des Auffangstreitwertes ausgegangen wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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