VG Augsburg, Urteil vom 06.04.2009 - Au 7 K 07.1610
Fundstelle
openJur 2012, 99881
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in Augsburg einen "Privaten … Club", in dem ständig zwischen 20 und 50 Prostituierte ihre Dienste anbieten. Anlässlich strafrechtlicher Ermittlungen gegen die Betreiber des Clubs (unter anderem wegen Menschenhandels und Zuhälterei) wies die Kriminalpolizeiinspektion … (KPI) das Gesundheitsamt der Beklagten seit Mai 2005 mehrfach darauf hin, dass in dem Bordell der Klägerin das gesetzliche Verbot, ungeschützten Geschlechtsverkehr auszuüben, beharrlich ignoriert werde. Sexuelle Handlungen zwischen Prostituierten und Freiern seien auch im öffentlich zugänglichen Kontaktraum und im Pornokino des Betriebs üblich. Zwar weise der Betrieb per Aushang auf den Inhalt der Hygieneverordnung und auf den Kondomzwang bei Prostitution hin, gleichwohl werde in den Räumen der Klägerin Geschlechtsverkehr, insbesondere Oralverkehr ohne Kondom angeboten und auch praktiziert. Die KPI übermittelte der Beklagten dazu die Niederschriften mehrerer Zeugenvernehmungen, in denen im … tätige Prostituierte angaben, dass sie auf Anweisung der Geschäftsleitung des Clubs Oralverkehr ohne Kondom durchführen müssten, wenn die Freier dies verlangten. Zudem wies die Polizei die Beklagte darauf hin, dass die Kunden des Bordells im Gästeforum auf der Internetseite der Klägerin offen über den im … praktizierten ungeschützten Geschlechtsverkehr diskutierten; Ausdrucke solcher Beiträge legte sie der Beklagten vor. Die KPI teilte weiter mit, dass sich im … bereits ein Gast beim ungeschützten Oralverkehr mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt habe; die betreffende Prostituierte, die identifiziert worden sei, habe ebenfalls bestätigt, dass sie im … auf Anweisung der Betreiber ungeschützten Oralverkehr habe praktizieren müssen.

Nachdem weitere Ermittlungen ergeben hatten, dass die im … tätigten Prostituierten auf den Internetseiten der Klägerin unter anderem mit dem Angebot ungeschützten Oralverkehrs warben ("Mein Service: französisch mit Aufnahme/französisch total/französisch ohne"), kündigte das Gesundheitsamt der Beklagten der Klägerin zunächst an, die Schließung des … zu verfügen; zu einer Schließung kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Stattdessen hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 30. August 2007 zum beabsichtigten Erlass einer Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz an; der Bevollmächtigte der Klägerin nahm hierzu Stellung und erbat weitere Informationen.

MitBescheid vom 19. Oktober 2007verpflichtete das Gesundheitsamt der Beklagten die Klägerin dazu, in den öffentlich zugänglichen Räumen des Bordells, insbesondere dem Kontaktraum und dem Pornokino, ab sofort ungeschützten Geschlechtsverkehr einschließlich Oralverkehr zu unterbinden (Ziffer I.1 des Bescheids), die im Bordell beschäftigten Prostituierten innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheids schriftlich zur Beachtung von § 6 Abs. 1 der Bayerischen Hygieneverordnung zu verpflichten (Ziffer I.2), den Mitarbeitern der Klägerin ab sofort zu untersagen, Besucher auf das Angebot von ungeschütztem Geschlechtsverkehr hinzuweisen (Ziffer I.3) und schließlich jegliche Werbung für ungeschützten Geschlechtsverkehr, insbesondere im Internet, innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheids zu unterlassen sowie eventuelle Beiträge Dritter im Gästeforum auf den Internetseiten der Klägerin zu editieren und notfalls zu löschen, soweit darin auf ungeschützten Geschlechtsverkehr hingewiesen oder dafür geworben werde (Ziffer I.4). Daneben ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Ziffern I.1 bis I.4 an (Ziffer II.) und drohte der Klägerin für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld von 10.000,-- EUR an (Ziffer III.).

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am 29. November 2007Klageerheben, mit der siebeantragt,

den Bescheid der Stadt … vom 19. Oktober 2007 aufzuheben.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat vorgetragen, dass die Klägerin zu Eingriffen in die Dienstleistungen der Prostituierten nicht in der Lage sei und sie sich dadurch sogar strafbar machen würde. Die im … tätigen Prostituierten seien nicht Angestellte der Klägerin; die Klägerin ermögliche es diesen vielmehr nur, in den zur Verfügung gestellten Räumen ihrer - selbständigen - Tätigkeit nachzugehen. Dementsprechend könne sie auf deren Praktiken keinen Einfluss nehmen. Das gelte auch für die Preise der Dienstleistungen, die unter den Prostituierten selbst abgesprochen würden. Allerdings greife die Klägerin dann ein, wenn sie von unerlaubten Praktiken erfahre; das sei der Beklagten schon vor Erlass des Bescheids mitgeteilt worden. Es treffe daher nicht zu, wenn im Bescheid behauptet werde, dass das Personal der Klägerin die Prostituierten zu Oralverkehr ohne Kondom anhalte. Auch auf die Selbstdarstellung der Prostituierten auf der Internetseite der Klägerin habe diese bisher keinen Einfluss genommen. Als Reaktion auf das Anschreiben der Beklagten habe die Klägerin inzwischen aber alle Hinweise der Prostituierten auf deren persönliche Dienstleistungen aus dem Internet herausgenommen; dies sei bereits vor Erlass des Bescheids geschehen, so dass es einer Anordnung nicht bedurft hätte. Die Klägerin habe auch, wie von der Beklagten verlangt, den Hinweis auf die Kondompflicht nach § 6 der Hygieneverordnung - sogar mehrsprachig - durch Aushang in den Clubräumen veröffentlicht.

Darüber hinaus lege die Beklagte die Vorschriften zu eng aus. So sei es etwa unzulässig, die Kondompflicht nach § 6 der Hygieneverordnung auch auf den Oralverkehr auszudehnen. In dieser Bestimmung sei lediglich von Geschlechtsverkehr die Rede. Durch Oralverkehr sei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen weder eine AIDS-Übertragung möglich noch bestehe dadurch eine erhöhte Infektionsgefahr. Da die Hygieneverordnung und das ihr zu Grunde liegende Infektionsschutzgesetz aber dem Schutz vor der Übertragung von Krankheiten dienten, gelte ein Kondomzwang für Oralverkehr nicht.

Der Bescheid sei im Übrigen auch zu unbestimmt; so regle die Ziffer I.2 nicht, was genau zu untersagen sei. Ziffer I.1 sei nicht vollziehbar. Ziffer I.4 habe sich durch die Änderungen auf den Internetseiten der Klägerin bereits erledigt.

Darüber hinaus verstoße § 6 der Hygieneverordnung auch gegen Art. 3 und 12 GG. Der gesetzliche Kondomzwang gelte nämlich nur in Bayern, was Prostituierte in ihrer Berufsausübung gegenüber Kolleginnen in anderen Bundesländern benachteilige. Insoweit bestehe auch gegenüber Swinger-Clubs eine Benachteiligung.

Die Klägerin erfülle jedenfalls alle Anforderungen, die der "Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen e.V." in seiner Broschüre "Gute Geschäfte" aufgeführt habe.

Die Beklagte hat demgegenüberbeantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17. Januar 2008 wird Bezug genommen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 18. Februar 2009 hat die Beklagte Unterlagen über Ermittlungen der Kriminalpolizeiinspektion … vorgelegt. Aus darin enthaltenen Zeugenaussagen mehrerer Prostituierten ergibt sich, dass von diesen im … erwartet worden sei, dass sie den Freiern auch ungeschützten Oralverkehr ("französisch ohne") anbieten; taten sie dies nicht und beschwerten sich Gäste darüber, mussten sie mit Konsequenzen bis hin zu einem Hausverbot rechnen. Ein als Beschuldigter vernommener Freier hat ebenfalls angegeben, dass Oralverkehr ohne Kondom zu den Regelleistungen der Prostituierten im … gehörte. Auf der Internetseite "….de" äußerten sich Gäste des … in ähnlicher Weise. Die Klägerin selbst soll dort in einem Inserat für das … geworben und in einem Link auf "mehr Infos" u.a. zu "…Französisch pur, Französisch total…" verwiesen haben.

Die Klägerin hat zu diesen Unterlagen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. März 2009 Stellung genommen; auf dessen Inhalt wird hingewiesen.

Die Kammer hat die Streitsache mit den Beteiligten mündlich verhandelt; im Termin hat die Klägerin bedingte Beweisanträge mit dem Ziel gestellt, das … in Augenschein zu nehmen und eine Angestellte der Klägerin als Zeugin darüber zu vernehmen, dass die "weiblichen Gäste" schon vor 2007 am Empfang über die Kondompflicht aufgeklärt worden seien. Die Klägerin hat ihrenKlageantragmit der Maßgabe wiederholt, dass sie den Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer I 4 des Bescheids vom 19. Oktober 2007 für in der Hauptsache erledigt erklärt hat. Der Vertreter der Beklagten hat der Erledigungserklärung widersprochen. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. April 2009 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Soweit die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist eine Erledigung nicht eingetreten.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Kreisverwaltungsbehörde eine vorbeugende Maßnahme zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, insbesondere zum Schutz vor Infektionskrankheiten, getroffen; hierfür war sie gemäß § 16 Abs. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) i.V.m. § 1 der Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes zuständig. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen.

a) Die Voraussetzungen dafür, dass die Kreisverwaltungsbehörde nach dieser Vorschrift einschreiten musste, waren im Fall der Klägerin gegeben; denn im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids lagen Tatsachen vor, die zu einer Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten im Sinn des Infektionsschutzgesetzes führen konnten. Es bestand durch die im Betrieb der Klägerin ausgeübten sexuellen Praktiken die konkrete Gefahr, dass dem Infektionsschutzgesetz unterfallende Krankheiten im Kreis der Prostituierten bzw. deren Kunden weiterverbreitet werden.

aa) Die Beklagte hat vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids festgestellt, dass es im Bordellbetrieb der Klägerin in der Vergangenheit üblich gewesen sei, dass die Prostituierten mit Kunden, die dies verlangten, in den öffentlich zugänglichen Bereichen des Betriebs, namentlich im sogenannten Kontaktraum und im Pornokino, Oralverkehr ohne Benutzung eines Kondoms vollzogen haben. Sie hat sich dabei auf die Ergebnisse polizeilicher Ermittlungen, insbesondere auf die Aussagen mehrerer Prostituierten bezogen, die im … tätig gewesen sind. Diese Personen haben im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gegen Angestellte der Klägerin gegenüber der Kriminalpolizei übereinstimmend angegeben, dass im … für die Standardleistungen der Prostituierten ein bestimmter Preis vorgegeben gewesen sei, der u.a. das Angebot des Oralverkehrs ohne Kondom beinhaltet habe. Dies sei den Prostituierten vom Personal des … so vorgeschrieben und den Kunden auch so angeboten worden. Die Prostituierten seien somit verpflichtet gewesen, ungeschützten Oralverkehr auf Wunsch der Kunden auszuführen (vgl. die Angaben der Zeuginnen auf Bl. 54-103, 182, 197 der Behördenakte Bd. I sowie Bl. 56-150 der Behördenakte Bd. II).

Diese Angaben sind nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids von weiteren Prostituierten sowie einem Kunden bestätigt worden (vgl. die Niederschriften der polizeilichen Vernehmungen auf Bl. 1-55 der Behördenakte Bd. II). Dabei haben mehrere Zeuginnen auch angegeben, dass der jeweilige Geschäftsführer der Klägerin diejenigen Prostituierten zurechtgewiesen habe, die sich geweigert hätten, Oralverkehr ohne Kondom durchzuführen, wenn ein Kunde sich darüber beschwert habe (vgl. Bl. 43/44 und Bl. 69/70 der Behördenakte Bd. II).

Dass im … ungeschützter Oralverkehr praktiziert wurde, ergibt sich auch aus einem Aktenvermerk der Kriminalpolizeiinspektion … vom 25. April 2007; danach hat eine Kriminalbeamtin am 16. April 2007 anlässlich einer Kontrolle im … festgestellt, dass eine Prostituierte bei einem Freier im Kontaktraum den Oralverkehr ohne Kondom vollzogen habe.

Auch aus den jedenfalls vor Erlass des Bescheids auf den Internetseiten der Klägerin beworbenen persönlichen Dienstleistungen der Prostituierten kann ersehen werden, dass im … "Französisch ohne" und ähnliche Praktiken angeboten worden sind.

Die Klägerin bestreitet schließlich auch selbst nicht, dass die genannten Sexualpraktiken in ihrem Betrieb angeboten und auch durchgeführt wurden bzw. werden; sie hat vorgetragen, dass derartige Praktiken "in sämtlichen Bordellen und bordellartigen Betrieben üblich" seien. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sie vortragen lassen, dass diese Praktiken "nicht zu verhindern" seien.

bb) Die somit festgestellten Tatsachen waren auch geeignet, eine Übertragung von Krankheiten im Sinn des Infektionsschutzgesetzes zu bewirken.

Nach einer Stellungnahme der fachkundigen "Beratungsstelle für sexuell übertragbare Krankheiten und AIDS" des Gesundheitsamtes der Beklagten vom 7. September 2007 können Geschlechtskrankheiten durch engen Haut- oder Schleimhautkontakt, wie er u.a. auch beim Oralverkehr gegeben sei, übertragen werden. Aus der Sicht der Infektiologie sei jeder Haut- oder Schleimhautkontakt mit den Geschlechtsorganen eine Gefahr für die Verbreitung von sexuell übertragbaren Erkrankungen (vgl. Bl. 235 der Behördenakte Bd. I).

Diese Ansicht wird auch von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung vertreten. Diese Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit widmet sich u.a. der Sexual- bzw. AIDS-Aufklärung. In mehreren von ihr herausgegebenen Broschüren (z.B. "Safer Sex"; "HIV-Übertragung und AIDS-Gefahr"; vgl. die Internetseite www.bzga.de - Infomaterialien) werden u.a. die Ansteckungswege der sexuell übertragbaren Infektionen bzw. Erkrankungen dargestellt; danach können mehrere solcher Erkrankungen u.a. auch durch ungeschützten Oralverkehr übertragen werden. Das gelte auch für den HIV-Erreger, der beim Oralverkehr insbesondere dann übertragen werden könne, wenn der Samenerguss im Mund erfolge oder Scheidenflüssigkeit aufgenommen werde.

Dass eine Gefahr der Krankheitsübertragung vor allem beim direkten Kontakt von Körperflüssigkeiten mit der Haut oder Schleimhaut bestehe, bestätigt auch die Deutsche AIDS-Hilfe e.V. auf ihrer Internetseite (www.aidshilfe.de); Oralverkehr gelte zwar als risikoarm, aber nur solange kein Sperma oder Blut in den Mund gelange.

Schließlich kann auch den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts im Internet (www.rki.de) entnommen werden, dass ungeschützter Oralverkehr ein Risiko z.B. für die Übertragung des HIV-Erregers darstellt; aus den dort zitierten "Deutsch-Österreichischen Empfehlungen zur postexpositionellen Prophylaxe der HIV-Infektion" ist zu ersehen, dass ungeschützter Oralverkehr, insbesondere im Fall der Aufnahme von Sperma, ein offenbar geringes, aber immerhin vorhandenes Risiko darstelle und Infektionen in Einzelfällen auch dokumentiert worden seien.

Die Kammer teilt die Auffassung, dass Infektionen und Krankheiten durch ungeschützten Oralverkehr übertragen werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Übertragungsgefahr als groß oder als gering anzusehen ist; denn § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG stellt nicht auf das Maß einer Gefahr, sondern nur darauf ab, ob überhaupt eine konkrete Gefahr droht. Deshalb ist die Frage nach der Wahrscheinlichkeit der Übertragung einer Krankheit durch ungeschützten Oralverkehr in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Vielmehr muss nach dem Willen des Gesetzes jeder real vorhandenen Übertragungsgefahr mit wirksamen Gegenmaßnahmen begegnet werden.

b) Nachdem die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG im Fall des … damit vorlagen, war die Beklagte als zuständige Behörde verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. § 16 Abs. 1 IfSG erfordert insoweit eine gebundene Entscheidung, weshalb der Verzicht auf ein Einschreiten nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 22.5.2001 - 6 A 12111/00, NVwZ-RR 2002, 351). Allerdings stand die Auswahl der zu treffenden notwendigen Maßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, wobei ihr bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahme ein Spielraum zukam (vgl. die amtliche Begründung des 4. Änderungsgesetzes zum Bundesseuchengesetz, zitiert in Schumacher/Meyn, Bundesseuchengesetz, 4. Aufl., S. 33).

An diesen Vorgaben gemessen, stellen die von der Beklagten verfügten Maßnahmen in den Ziffern I.1 bis I.3 des angefochtenen Bescheids (zu Ziffer I.4 siehe unten unter 2.) allesamt notwendige und verhältnismäßige Anordnungen dar, die dem Ziel dienen, eine dem Einzelnen oder der Allgemeinheit durch das Angebot der Ausübung von ungeschütztem Oralverkehr im … drohende Gefahr der Ansteckung mit übertragbaren Krankheiten abzuwenden.

aa) Die Notwendigkeit der Maßnahmen ergibt sich bereits daraus, dass eine Unterbindung des ungeschützten Oralverkehrs (Ziffer I.1 des Bescheids) die einzig mögliche wirksame Maßnahme gegen die Ansteckungsgefahr darstellt. Die Prostituierten und ihre Kunden haben danach die Wahl, Oralverkehr entweder zu unterlassen oder mittels Kondom durchzuführen; in beiden Fällen besteht eine Übertragungsgefahr für Krankheiten nicht. Alternativ mögliche Schutzmaßnahmen sind weder ersichtlich noch von der Klägerin aufgezeigt worden.

Auch die in den Ziffern I.2 und I.3 des Bescheids verfügten Anordnungen erweisen sich als notwendig; denn um die Einhaltung des Schutzgebots zu gewährleisten, ist es erforderlich, den Prostituierten und ihren Kunden unmissverständlich klarzumachen, dass gefährliche Praktiken der genannten Art nicht geduldet werden können. Nachdem die Einsicht dieses Personenkreises, insbesondere der Kunden, in infektionsschutzbedingte Erfordernisse offensichtlich gering ist, wie die bis heute übliche Praxis des ungeschützten Oralverkehrs beweist, muss insbesondere gegenüber denjenigen, die sexuelle Dienstleistungen nachfragen, zumindest auf jeden werbenden Hinweis zu derartigen Praktiken verzichtet werden. Anderenfalls ergäbe sich auch ein unauflösbarer Widerspruch zu dem Unterbindungsgebot in Ziffer I.1 des Bescheids; denn die Klägerin kann nicht für etwas werben, was sie gleichzeitig zu unterbinden hat. Insofern stellt das Hinweisverbot in Ziffer I.3 ein zwangsläufiges Korrelat des Unterbindungsgebots dar.

Auch das Gebot, die Prostituierten schriftlich auf die Beachtung der Verpflichtungen aus § 6 Satz 1 der Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung, HygV) vom 11. August 1987 zu verpflichten (Ziffer I.2 des Bescheids), erscheint im öffentlichen Gesundheitsinteresse, aber auch im Interesse der Prostituierten selbst notwendig; es stärkt deren Position der Klägerin und den Kunden gegenüber, wenn sie eine unterschriebene Verpflichtungserklärung eventuellen Wünschen nach ungeschütztem Geschlechtsverkehr entgegenhalten können. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sowohl nach wissenschaftlicher Definition als auch nach allgemeinem Sprachgebrauch der Oralverkehr als eine von mehreren Spielarten des Geschlechtsverkehrs anzusehen ist (vgl. das von der Beklagten herangezogene Handbuch "Die Sexualität des Menschen", Bl. 262 ff. der Behördenakte Bd. I sowie die Definition des Begriffs "Geschlechtsverkehr" in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Bl. 236 der Behördenakte Bd. I). Die Klägerin ist dieser Ansicht zwar - allerdings mit wenig überzeugenden Gründen - entgegengetreten. Auf eine weitere Klärung dieser Frage kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an; maßgebend ist vielmehr allein, dass die betreffende Verhaltensweise ungeachtet ihrer begrifflichen Einordnung eine Infektionsgefahr bewirkt. Das trifft, wie dargelegt, auf den ungeschützten Oralverkehr zu. Daher kann die Frage, ob der Oralverkehr unter den Begriff des Geschlechtsverkehrs im Sinn von § 6 Satz 1 HygV fällt und daher schon nach dieser Vorschrift in Bordellen der Kondompflicht unterliegt, offen bleiben.

Die Verpflichtung, die Prostituierten schriftlich zur Beachtung von § 6 HygV anzuhalten, wird jedenfalls die bisherige Praxis der Klägerin erschweren, die - entgegen anderslautenden Behauptungen - offensichtlich darauf ausgerichtet war, den Prostituierten vorzuschreiben, welche Dienstleistungen sie üblicherweise anzubieten oder zu erbringen haben, wenn sie im … arbeiten wollen. Insofern ist auch dieses Gebot eine Maßnahme, die sich im Sinn eines wirksamen Infektionsschutzes als notwendiger Beitrag dazu erweist, das Unterbindungsgebot in Ziffer I.1 des Bescheids zu festigen und seine Einhaltung dauerhaft sicherzustellen.

bb) Die verfügten Maßnahmen entsprechen schließlich auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Sie können einerseits erheblich zu einem effektiven Infektionsschutz beitragen, ohne andererseits in Rechte der Klägerin einzugreifen. Ihre Einhaltung ist für die Klägerin insbesondere möglich und auch zumutbar.

(1) Dass Rechte der Klägerin durch die Anordnung betroffen oder verletzt sein könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend macht, ist diese Behauptung nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat insbesondere nicht vorgetragen, dass die Beklagte an andere, vergleichbare Bordellbetriebe abweichende Anforderungen stelle. Soweit sie auf "Swinger-Clubs" Bezug nimmt, sind diese, wie die Beklagte zu Recht entgegnet hat, nicht vergleichbar, weil es sich dabei weder um Bordelle handelt noch die dort verkehrenden Privatpersonen wegen der geringeren Anzahl der Sexualkontakte ein ähnliches Risiko eingehen. Im Übrigen bezweckt § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG mit der Beschränkung auf die Ermächtigung, nur die notwendigen Maßnahmen zu treffen, lediglich den Schutz des Adressaten vor unverhältnismäßigen Eingriffen, gewährt aber kein Recht auf die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes; deshalb wäre eine auf diese Vorschrift gestützte Maßnahme nicht deshalb rechtswidrig, weil ein gegenüber einem Dritten gebotenes Einschreiten unterlassen worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

Auch soweit die Klägerin einen "unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit" als gegeben ansieht, kann dem nicht gefolgt werden. Die Freiheit der Berufsausübung ist nur im Rahmen der gesetzmäßigen Ordnung gewährleistet (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Klägerin unterliegt wie jeder andere Gewerbetreibende oder sonst Betroffene den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes; dessen Zweck ist es nicht, in die Berufsausübung der Klägerin einzugreifen, sondern Gefahren für die öffentliche Gesundheit abzuwenden. Diesem Ziel hat sich auch die Klägerin unterzuordnen, wenn sie mit ihrem Betrieb Anlass zum behördlichen Einschreiten bietet.

(2) Die Durchführung der im Bescheid verfügten Maßnahmen ist der Klägerin auch ohne Weiteres möglich. Denn sie verfügt über Personal, das während der Betriebszeiten des … ständig anwesend ist. Darunter befinden sich Beschäftigte am Empfang ebenso wie Angestellte, die für die Ordnung im Betrieb sorgen sollen (Sicherheitspersonal). Daneben sind in den öffentlich zugänglichen Bereichen zahlreiche Überwachungskameras angebracht, die eine Beobachtung der Räume einschließlich der sich dort aufhaltenden Personen auch dann ermöglichen dürften, wenn das Personal einmal nicht vor Ort anwesend oder anderweitig beschäftigt sein sollte. Nachdem die Klägerin offenbar problemlos in der Lage ist, die von ihr selbst verfügten Vorgaben den Prostituierten gegenüber wirksam zu überwachen (vgl. die Aussagen der Prostituierten hinsichtlich der Durchsetzung des Nacktgebots, des Handyverbots, der Arbeitszeit, der Schließfach- und der allgemeinen Kameraüberwachung), ist es nicht verständlich, aus welchem Grund die Einhaltung des Verbots, ungeschützten Oralverkehr zu vollziehen, nicht auch überwacht werden könnte. Die Klägerin hat insoweit jedenfalls keine tatsächlichen Hindernisse benannt.

(3) Die Klägerin ist auch berechtigt, ungeschützten Geschlechtsverkehr einschließlich Oralverkehr in ihren öffentlich zugänglichen Räumen zu unterbinden. Denn sie übt im … das Hausrecht aus, was sie gegenüber den Prostituierten und den Kunden dazu legitimiert, solche Anordnungen zu treffen. Das gilt unabhängig davon, ob die Prostituierten als selbständig tätige oder als abhängig beschäftigte Personen anzusehen sind. Denn sie können ihrem Gewerbe im Betrieb der Klägerin schließlich nur mit deren Einverständnis nachgehen; die Klägerin kann daher von vorneherein z.B. auch bestimmen, welche Dienstleistungen im … nicht angeboten werden dürfen.

Die Klägerin macht von ihrem Hausrecht bezüglich anderer Vorgaben (Nacktgebot, Handyverbot usw.) regen Gebrauch, wie die von der Polizei befragten Zeugen angegeben haben, und sie setzt die Einhaltung ihrer "Hausordnung" notfalls auch mit Sanktionen bis hin zum Hausverbot durch (ein Hausverbot ist ausdrücklich in Ziffer VI der in der mündlichen Verhandlung übergebenen "Hausordnung" vorgesehen). Es wird der Klägerin daher in gleicher Weise möglich sein, auch die Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheids zu beachten und notfalls durchzusetzen.

Soweit die Klägerin ihr Recht, den Prostituierten Verhaltensregeln aufzuerlegen, mit dem Hinweis auf ein strafrechtliches Verbot des "Dirigismus" bestreitet, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar sind die Ausbeutung von Prostituierten und die Zuhälterei (§§ 180 a, 181 a StGB) Straftatbestände; eine Strafbarkeit nach diesen Vorschriften setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass die Prostituierten von einem Dritten zur Erzielung eines Vermögensvorteils überwacht, fremdbestimmt oder in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gehalten werden (vgl. § 180 a Abs. 1, § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Eine Überwachung bzw. Bestimmung von Umständen der Prostitutionsausübung im strafrechtlichen Sinn liegt jedoch zweifellos dann nicht vor, wenn, wie hier, der Betreiber eines Bordells auf Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde darüber wacht, dass die Vorschriften der Hygieneverordnung und des Infektionsschutzgesetzes eingehalten werden; dieser Art der Überwachung liegt schließlich keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern ein öffentliches Interesse zugrunde.

(4) Die Klägerin hat schließlich beanstandet, dass der Bescheid nicht "vollstreckbar" sei. Dabei übersieht sie jedoch, dass ein derartiger Umstand, wenn er tatsächlich vorläge, nicht sie selbst, sondern die Beklagte nachteilig beträfe; die Klägerin könnte dagegen von einer fehlenden Vollstreckbarkeit profitieren. Dieser Fall dürfte jedoch tatsächlich nicht eintreten; denn die Beklagte kann die Einhaltung der sich aus dem Bescheid ergebenden Verpflichtungen überwachen und sie gegebenenfalls auch mit Zwangsmitteln durchsetzen.

2. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin den Rechtsstreit (hinsichtlich Ziffer I.4 des Bescheids) in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt hat, ist eine Klageänderung eingetreten; diese ist nach ständiger Rechtsprechung allgemein zulässig und nicht nach § 91 VwGO zu beurteilen (vgl. BVerwGE 82, 41; 87, 63).

Der Vertreter der Beklagten hat einer Erledigung des Rechtsstreits ausdrücklich widersprochen. Die - somit einseitige - Erledigungserklärung der Klägerin muss daher so verstanden werden, dass diese eine Feststellung des Inhalts begehrt, der Rechtsstreit sei bezüglich Ziffer I.4 des Bescheids in der Hauptsache erledigt. Das Klageverfahren ist damit insoweit auf die Frage beschränkt, ob der Rechtsstreit tatsächlich seine Erledigung gefunden hat; dagegen kommt es nicht mehr auf die Begründetheit der ursprünglich erhobenen Klage an, weil diese nach erfolgter Klageänderung nicht mehr Streitgegenstand ist (vgl. Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdNrn. 112 ff. zu § 113).

Nach Überzeugung der Kammer ist eine Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der - zulässigen - Klage gegen Ziffer I.4 des Bescheids jedoch nicht eingetreten. Für ihre Behauptung, dass diese Regelung nicht veranlasst gewesen sei, weil sie bereits vor Erlass des Bescheids jegliche Werbung für ungeschützte sexuelle Handlungen eingestellt habe, ist die Klägerin einen Nachweis schuldig geblieben. Die hierzu mit der Klageschrift vorgelegten Ausdrucke der Internetseiten des …, die eine Änderung der Werbepraxis der Klägerin schon vor Erlass des Bescheids belegen sollen, datieren vom 29. November 2007 und sind somit erst nach Erlass des Bescheids angefertigt worden. Im Übrigen belegen diese Ausdrucke die Behauptungen der Klägerin nicht, weil sie nur die "Model-Liste" zeigen, nicht aber die Angebote der Prostituierten im Einzelnen offenlegen.

Soweit die Klägerin nach Erlass des Bescheids der Anordnung in Ziffer I.4 nachgekommen sein sollte, ist eine Erledigung ebenfalls nicht eingetreten. Denn die Vollziehung eines Verwaltungsakts durch dessen Adressaten führt grundsätzlich nicht zur Erledigung eines anhängigen Rechtsstreits, weil die belastende Regelung des Verwaltungsakts durch seine Befolgung nicht entfällt (vgl. Eyermann, VwGO, RdNrn. 76, 81 zu § 113). Außerdem könnte die Werbung für ungeschützten Oralverkehr im Internet jederzeit wieder aufgenommen werden.

Da im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung somit hinsichtlich der Ziffer I.4 des Bescheids keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist, ist die Klage auch insoweit als unbegründet abzuweisen (vgl. BVerwGE 87, 63).

3. Den bedingt gestellten Beweisanträgen der Klägerin musste nicht stattgegeben werden, da es auf die unter Beweis gestellten Fragen nicht ankommt. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden, welche zusätzlichen Erkenntnisse über den Sachverhalt ein Augenschein im … erbracht hätte. Auch ist die unter Beweis gestellte Behauptung, dass Ziffer I.1 des Bescheids nicht "umsetzbar" sei, einer Beweiserhebung nicht zugänglich, weil die Frage nach der "Umsetzbarkeit" eines Verwaltungsakts eher von Wertungen und Einschätzungen abhängt als von Tatsachen. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, was unter der angeblich fehlenden Umsetzbarkeit zu verstehen ist und inwiefern diese die Rechtmäßigkeit des Bescheids beeinflussen soll.

Die angebotene Zeugeneinvernahme kam ebenfalls nicht in Betracht; mit der Behauptung, dass die "weiblichen Gäste" schon am Empfang über die Kondompflicht auch bei Oralverkehr aufgeklärt worden seien, gesteht die Klägerin stillschweigend ein, dass dies für die männlichen Kunden offensichtlich nicht galt. Außerdem widerspricht die Klägerin mit dieser unter Beweis gestellten Behauptung ihrem eigenen diesbezüglichen Sachvortrag bis zur mündlichen Verhandlung; darin hat sie stets betont, dass für Oralverkehr keine Kondompflicht bestehe. Es ist daher zumindest widersprüchlich, wenn sie - entgegen ihrer eigenen Überzeugung und ihrer gegenüber der Beklagten und dem Gericht nachdrücklich vertretenen bisherigen Rechtsansicht - nunmehr erstmals behauptet, die Prostituierten über die Kondompflicht bei Oralverkehr belehrt zu haben. Die Prostituierten selbst haben in ihren Aussagen allerdings nicht erwähnt, dass sie entsprechend belehrt worden wären, sondern sie haben im Gegenteil davon berichtet, dass ungeschützter Oralverkehr im … verpflichtend anzubieten und auszuüben gewesen sei. Die Kammer hält den Beweisantrag daher insoweit für rechtsmissbräuchlich. Er diente offensichtlich weniger der Aufklärung des Sachverhalts als vielmehr der Verzögerung des Rechtsstreits.

4. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer III. des Bescheids beruht auf Art. 29, 31 und 36 BayVwZVG; sie kann weder dem Grunde noch der Höhe nach beanstandet werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

 

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).