LG München I, Urteil vom 07.01.2009 - 9 O 20622/06
Fundstelle
openJur 2012, 97878
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils 5.000,00 EUR zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.12.2006

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) 10.000,00 EUR zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.12.2006.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger zu 1) bis 3) von ihrer Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1484,41 EUR freizustellen.

IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagte 80 %, die Klägerinnen zu 4) und 5) jeweils 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) bis 3) trägt die Beklagte, die Klägerinnen zu 4) und 5) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger zu 1) bis 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerinnen zu 4) und 5) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1Die Beklagte ist Trägerin des ... Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der Klägerinnen zu 3) bis 5). Am 26.01.2006 erlitt die damals vierjährige Klägerin zu 3) beim Spielen einen Unfall, bei dem sie gegen den Türrahmen der Wohnzimmertür in der elterlichen Wohnung stürzte. In der Folgezeit bildeten sich Hämatome, woraufhin die Kläger zu 1) und 2) die Klägerin zu 3) bei der Kinderärztin ... vorstellten. Diese empfahl eine Vorstellung im Krankenhaus ... wo die Klägerin zu 3) von ... behandelt wurde. Die Kläger zu 1) und 2) nahmen die Klägerin zu 3) anschließend wieder mit nach Hause. Ab dem 08.02.2004 besuchte die Klägerin zu 3) wieder den Kindergarten, wo sie am 09.02.2004 von einer zufällig anwesenden Mitarbeiterin des ... gesehen wurde. Diese veranlasste die Vorstellung der Klägerin zu 3) im ... Dort wurde der Verdacht auf eine Kindesmisshandlung diagnostiziert. Die Klägerin zu 3) wurde daraufhin in Obhut genommen und am 14.02.2006 in das Kinderheim ... verbracht. Am 15.02.2006 wurde vom Amtsgericht München im Wege der einstweiligen Verfügung das Sorgerecht der Kläger zu 1) und 2) für die Klägerin zu 3) eingeschränkt. Die Kläger zu 1) und 2) wurden vom 13.02. bis zum 17.02.2006 im ... stationär behandelt. Die Klägerinnen zu 4) und 5) wurden in dieser Zeit bei Verwandten untergebracht. Am 05.03.2006 kam die Klägerin zu 3) wieder zu ihren Eltern. Am 06.03.2006 wurde der Sorgerechtsbeschluss durch das Amtsgericht München aufgehoben.

Die Kläger tragen vor, die Diagnose "Verdacht auf Kindesmisshandlung" sei voreilig und falsch diagnostiziert worden. Es hätten hierfür keine Anhaltspunkte vorgelegen. Weder die Familienanamnese noch eine ärztlichen Befunde hätten eine solche Diagnose gestützt. Die Verletzungen seien mit der Unfallschilderung in Einklang zu bringen gewesen. Die gesamte Familie sei schwer traumatisiert worden.

Die Kläger haben daher beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu bezahlen, an die Kläger zu 1.) bis 3.) mindestens jedoch jeweils Euro 5.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, an die Kläger zu 4.) und 5.) mindestens jeweils Euro 2.500,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Kläger von ihrer Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von Euro 1.945,65 freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, die Diagnose sei nicht leichtfertig gestellt worden. Es hätten Anhaltspunkte für eine Kindesmisshandlung vorgelegen. Diese ergäben sich aus den Umständen der Krankenhausaufnahme, aus der Vorgeschichte und aus dem Verhalten der Eltern gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten. Der Vortrag zu den erlittenen Folgen sei unsubstantiiert.

Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. ... Dr. ... Dr. ... und ... Auf die Protokolle vom 21.05.2008 und 22.10.2008 wird verwiesen. Ferner hat das Gericht einen medizinischen Sachverständigen hinzugezogen. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ... vom 19.10.2007 sowie auf das Protokoll seiner Anhörung im Termin vom 07.01.2009 wird verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

A.

Die Beklagte haftet den Klägern zu 1) bis 3) aus § 831 Abs. 1 BGB i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB.

13I. Die Mitarbeiter der Beklagten haben die Diagnose "Verdacht auf Kindesmisshandlung" unter Verstoß gegen die ärztliche Sorgfalt gestellt.

141. Der Facharztstandard wurde nicht gewahrt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 3) während des mehrtägigen Aufenthalts im Haus der Beklagten von einem Facharzt gesehen wurde. Der Zeuge Dr. ... der während des stationären Aufenthaltes im wesentlichen für die Klägerin zu 3) zuständig war, befand sich noch in der Facharztausbildung. Die Rechtsmedizinerin, die zunächst angegeben hatte, die Verletzungen ließen sich nicht mit der Unfallschilderungen in Einklang bringen, hat nach Aussage des Zeugen Dr. ... die Klägerin zu 3) nicht persönlich gesehen, sondern ihre Einschätzung aufgrund von Fotos getroffen. Die Kammer kann sich der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. ... nur anschließen, dass bei einem mehrtätigen stationären Krankenhausaufenthalt, der dem schwerwiegenden Verdacht der Kindesmisshandlung nachgehen soll, zu fordern ist, dass auch ein Facharzt das betroffene Kind persönlich untersucht.

2. Die Verletzungen belegen weder für sich noch in der Gesamtschau aller Umstände eine Kindesmisshandlung.

a) Zwar hat die im Hause der Beklagten hinzugezogene Rechtsmedizinerin nach Aussagen des Zeugen Dr. ... zunächst erklärt, die Verletzungen passten nicht zum Unfallgeschehen. Diese Diagnose wurde aber, ebenfalls nach der Aussage des Zeugen Dr. ... nicht aufgrund einer eigenen Untersuchung, sondern lediglich aufgrund von Fotos getroffen.

b) Zudem hat dieselbe Rechtsmedizinerin in ihrem Gutachten vom 27.02.2006 (Anlage K3) ausgeführt, dass die Verletzungen der Klägerin zu 3) sehr wohl mit dem geschilderten Unfallhergang in Einklang zu bringen waren. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, warum diese Einschätzung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sein soll. Irgendwelche veränderten Umstände sind nicht ersichtlich, schon gar nicht solche, die nicht während des mehrtätigen Aufenthaltes der Klägerin zu 3) im Hause der Beklagten festgestellt werden konnten. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Verletzungen von Anfang an mit der Unfallschilderung in Einklang zu bringen waren. Dies deckt sich ebenfalls mit der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr.

c) Über die Unfallverletzungen hinausgehende Verletzungen konnten unstreitig nicht gefunden werden.

3. Die Kammer sieht es auch als widerlegt an, dass die Vorbehandler einen Verdacht auf Kindesmisshandlung gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten geäußert haben.

a) Bezüglich der Kinderärztin, Frau Dr. ... hat auch der Zeuge Dr. ... nicht bestätigen können, dass diese einen Verdacht hatte. Er hat vielmehr ausgeführt, dass sie über den von ihm geäußerten Verdacht erstaunt war und lediglich gemeint hat, man müsse der Sache nachgehen. Dies ist aber etwas anderes, als die Äußerung eines eigenen Verdachts. Hinzu kommt, dass Frau Dr. ... in ihrer Zeugenbefragung angegeben hat, sie habe sich zwar im Rahmen der ärztlichen Routine Gedanken über Kindesmisshandlung gemacht, aber ohne einen konkreten Anlass im Einzelfall. Sie habe keinen Grund gehabt, an der Schilderung der Eltern zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass Frau Dr. ... den Verdacht auf Kindesmisshandlung durch ihre Angaben gegenüber Dr. ... in irgendeiner Weise bestätigt oder erhärtet hat.

b) Zwar hat der Zeuge Dr. ... ausgeführt, der Kollege im Krankenhaus ... habe ihm gegenüber angegeben, auch er habe an eine Kindesmisshandlung gedacht. Dies hält die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für widerlegt. Die Kammer hat den behandelnden Arzt im Krankenhaus ... ebenfalls als Zeuge vernommen. Dieser hat explizit ausgeführt, dass auf seiner Seite kein Verdacht bestand, er vielmehr den Eindruck eines guten Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter hatte. Die Erklärung für das Hämatom sei plausibel gewesen.

Die Kammer glaubt der Aussage von ... Die Einschätzung, die Verletzung sei durch die Unfallschilderung plausibel erklärt, deckt sich mit der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen und der späteren Einschätzung der Rechtsmedizinerin der Beklagten. Im Krankenhaus ... wurden auch keinerlei Maßnahmen in Bezug auf eine Kindesmisshandlung ergriffen, was ebenfalls dafür spricht, dass auch kein Verdacht bestand. Wenn aber beim behandelnden Arzt im Krankenhaus ... kein Verdacht bestand, so ist nicht ersichtlich, warum in einem Telefonat mit ... ein solcher Verdacht bestätigt werden sollte.

4. Allein der Umstand, dass die Klägerin zu 3) vorgestellt wurde, um einen Verdacht auf Kindesmisshandlung abzuklären, ist noch nicht geeignet, einen solchen Verdacht zu begründen. Eine solche Vorstellung wäre ein Zirkelschluss. Insbesondere ging der Verdacht auch nicht von den Mitarbeiterinnen des Kindergartens, die die Klägerin zu 3) bereits längere Zeit kannten, aus. Insbesondere aus der Aussage der Leiterin des Kindergartens entnimmt die Kammer, dass die Vorstellung im Krankenhaus der Beklagten von der nur zufällig anwesenden Mitarbeiterin des Jugendamtes betrieben wurde und eine Kindergärtnerin, die Zeugin ... lediglich als Begleitperson mit anwesend war.

245. Auch die von der Beklagten angeführten wechselnden Unfallschilderungen waren nicht geeignet, einen Verdacht auf Kindesmisshandlung zu begründen. So hat schon der Zeuge Dr. ... eingeräumt, dass die Verständigung mit der Klägerin zu 3) und der Klägerin zu 2) aufgrund von Sprachproblemen schwierig war. Allein dies mag unterschiedliche Versionen des Unfallgeschehens erklären. Der Kern der Schilderung, ein Sturz beim Spielen, war aber auch nach den Aussagen des Zeugen Dr. ... gleich.

6. Auch aus früheren Unfällen konnte kein Verdacht auf Kindesmisshandlung abgeleitet werden. Der Sachverständige Prof. Dr. ... führt auch für die Kammer nachvollziehbar aus, dass Spielverletzungen bei Kindern nichts ungewöhnliches sind.

267. Schließlich konnte auch aus dem Verhalten der Eltern kein Anhaltspunkt für eine Kindesmisshandlung abgeleitet werden. Die Interaktion zwischen Eltern und Kind war nach der Pflegedokumentation und auch nach den Aussagen des Zeugen ... völlig normal. Die Eltern wurden von Anfang an mit dem Vorwurf der Kindesmisshandlung konfrontiert und nach den Aufzeichnungen der Zeugin ... auch mit der Absicht der Heimunterbringung der Klägerin zu 3). Dass die Eltern hierauf erregt und emotional reagierten, ist aus Sicht der Kammer nur allzu verständlich und nicht geeignet, einen Verdacht auf eine tatsächliche Kindesmisshandlung zu begründen.

8. Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung durch den Sachverständigen Prof. Dr. ... bestätigt. Dem Sachverständigen standen die kompletten Behandlungsunterlagen sowie die Zeugenaussagen zur Verfügung. Auch nach sorgfältiger Auswertung konnte er hieraus keinen Anhaltspunkt für eine Kindesmisshandlung ableiten. Dies hat er sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar dargelegt. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln.

28II. Den Klägerin zu 1) bis 3) steht somit ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 253 Abs. 2 BGB zu.

291. Die vorwerfbare Fehldiagnose hat zur Inobhutnahme der Klägerin zu 3) im Krankenhaus der Beklagten und schließlich zur Heimunterbringung geführt. Dies war von den Mitarbeitern der Beklagten ausweislich der Unterlagen der Zeugin ... auch von Anfang an so ins Auge gefasst worden. Damit liegt eine Freiheitsverletzung bei der Klägerin zu 3) vor. Hierfür hält die Kammer ein Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die Klägerin zu 3) damals erst 4 Jahre alt war. In diesem Alter ist die zwangsweise Unterbringung und eine damit verbundene zwangsweise Trennung von den Eltern mit das Schlimmste, was einem Kind aus dessen Sicht widerfahren kann. Die Zeitdauer von knapp einem Monat war auch nicht unerheblich, so dass die Kammer zu dem ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag kommt.

302. Bei den Klägern zu 1) und 2) hat die Entziehung ihrer Tochter zu einer Gesundheitsverletzung und damit zu einer eigenständigen Rechtsgutsverletzung i. S. d. § 253 Abs. 2 BGB geführt. Die Kläger zu 1) und 2) wurden ausweislich der Anlagen K4 und K5 5 Tage stationär im ... wegen einer akuten Belastungsreaktion stationär behandelt. Die Einweisung in das ... erfolgte ausweislich der Anlagen K4 und K5 sowie der schriftlichen Aufzeichnungen der Zeugin ... auf Veranlassung von ärztlichen Mitarbeitern der Beklagten. Diese sahen daher zum damaligen Zeitpunkt auch eine behandlungsbedürftige psychiatrische Beeinträchtigung mit Krankheitswert. Für diese psychiatrische Beeinträchtigung und die daraus resultierende fünftägige stationäre Aufnahme im ... erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend.

B.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB i. V. m § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

C.

Hinsichtlich der Kläger zu 4) und 5) war die Klage dagegen abzuweisen. Bei ihnen ist keine eigenständige Rechtsgutsverletzung im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB ersichtlich. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es für die Kläger zu 4) und 5) eine erhebliche Belastung bedeutete, dass ihre Schwester ins Heim und ihre Eltern in die Psychiatrie gebracht wurden und sie selbst bei Verwandten unterkommen mussten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Belastung einen eigenständigen Krankheitswert im Sinne einer Gesundheitsverletzung erreichte. Da die Unterbringung bei Verwandten nicht durch eine zwangsweise Anordnung erfolgte, liegt im Gegensatz zur Klägerin zu 3) auch keine Freiheitsverletzung vor.

D.

Soweit die Beklagte verurteilt wurde, steht den Klägern auch ein Anspruch auf Freistellung von der außergerichtlichen Geschäftsgebühr zu. Dieser bemisst sich nach dem Obsiegen in diesem Verfahren. Die Kläger zu 1) bis 3) waren in Höhe eines Betrages von insgesamt 20.000,00 EUR erfolgreich, dies ergibt eine 1,3 Geschäftsgebühr von 839,80 EUR. Hinzuzurechnen ist eine Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG, jedoch nur in Höhe von 0,6 für zwei weitere Beteiligte, da die Klage nur bzgl. drei Kläger erfolgreich war, mithin 387,60 EUR. Zusammen mit der Auslagenpauschale von 20,00 EUR ergibt sich somit ein Betrag von 1247,40 EUR, zzgl. 19 % USt insgesamt 1484,41 EUR.

E.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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