Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 20 CE 08.2169
Fundstelle
openJur 2012, 95120
  • Rkr:
Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. August 2008 ist in Ziffern 1 und 2 unwirksam geworden.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien ist das einstweilige Rechtsschutzverfahren erledigt. Es ist deshalb einzustellen und der Beschluss vom 1. August 2008 in den Ziffern 1 und 2 für unwirksam zu erklären (§ 92 Abs. 3 VwGO analog, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., RdNr. 2 zu § 146).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind in der Regel die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Entscheidung ist aber auch zu berücksichtigen, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist; es wird dann in der Regel billig sein, ihm die Kostenlast zu überbürden (vgl. BVerwG vom 7.2.2007 BVerwG 1 C 7.06; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdNrn. 16 und 18 zu § 161 m.w.N.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Gegenstand der Beschwerde war ihr Begehren, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Marken „…, ..., ..., ...“ und „keine Marke“ der Gerätearten Haushaltskleingeräte bzw. Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 ElektroG zu registrieren. Die Antragsgegnerin hatte die bei ihr beantragte Registrierung dieser Marken mit Bescheid vom 5. Juni 2008 im Wesentlichen wegen der fehlenden Beibringung eines gebotenen insolvenzsicheren Garantienachweises im Sinne des § 6 Abs. 3 ElektroG abgelehnt. Entsprechend begründete das Verwaltungsgericht die angegriffene Eilentscheidung. Nachdem die Antragstellerin eine Bürgschaft der R+V Allgemeine Versicherung AG vom 21. August 2008 vorgelegt hatte, um die aus § 10 ff. ElektroG resultierende Verpflichtung zur Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung für im Zeitraum bis 31. Dezember 2008 von der Antragstellerin in Verkehr zu bringenden (5) Marken abzudecken, und nachdem das Registrierungsbegehren „keine Marke“ umgestellt worden war auf die Marke „…“, nahm die Antragsgegnerin die begehrten Registrierungen vor. In der Vorlage des für die Registrierung der streitgegenständlichen Produkte erforderlichen Garantienachweises vom 21. August 2008 sowie der neu definierten Marke ist das erledigende Ereignis zu sehen, das die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtfertigt. Durch ihr Einlenken trug sie dem Umstand Rechnung, dass die früher beigebrachten Bürgschaften wohl ebenso wenig geeignet waren, die gesetzlichen Registrierungsvoraussetzungen aktuell zu erfüllen wie der Markenbegriff „keine Marke“. Denn Gegenstand der Registrierung sind unter anderem Marke, Geräteart und markenbezogener Garantienachweis (vgl. BayVGH vom 2.10.2008 Az. 20 BV 08.1023).

Der im Beschwerdeverfahren (erstmals) formulierte Hilfsantrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Registrierung der fünf oben zitierten Marken für den Zeitraum 14. September 2007 bis 31. Dezember 2007 wäre aller Wahrscheinlichkeit nach schon mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erfolglos geblieben. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Vermeidung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Derartige Gründe hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Insbesondere wurde nicht aufgezeigt, warum die im Jahre 2008 begehrte rückwirkende Registrierungsverpflichtung für den Zeitraum 14. September bis 31. Dezember 2007 zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre, um das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu überwinden (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 13 f. zu § 123).

Nach alledem entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.