OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2012 - I-4 W 4/12
Fundstelle
openJur 2012, 88037
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom

20.12.2011 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund

vom 28.12.2011 abgeändert und der Streitwert auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die vorliegende Beschwerde, die als eine solche der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auszulegen ist, ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und begründet.

Bei der Bemessung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO sind vorliegend das Unterlassungsinteresse des Antragstellers und somit seine auf Grund des beanstandeten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 zum Stichwort „Unterlassung“). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass unerwünschte Werbung der in Rede stehenden Art eine unzumutbare Belästigung und erhebliche Beeinträchtigung des Empfängers darstellt. Sie bürdet diesem nicht nur Kosten auf, sondern führt durch eine zeitweilige Blockade des Faxanschlusses auch zu einer Behinderung des Geschäftsbetriebs (BGH 1996, 660). Dementsprechend hält der Senat bei auf Unterlassung unerwünschter E-Mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, einen Streitwert von 5.000,- € bis 10.000,- € für gerechtfertigt, wobei die Beeinträchtigung durch E-Mail-Werbung weniger beeinträchtigend ist als eine solche durch Fax-Werbung (OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2005, Az.: 1 Sbd 13/05) . Da es sich hier um eine als durchschnittlich anzusehende Beeinträchtigung handelt, war der Streitwert auf 7.500,- € festzusetzen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 68 Abs. 3 GKG.