VG Arnsberg, Urteil vom 20.04.2012 - 12 K 1126/11
Fundstelle
openJur 2012, 85981
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2011 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 7. Dezember 2010 einen Kinderreisepass mit der Schreibweise ihres Familiennamens "E" auszustellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Schreibweise des Familiennamens der Klägerin in einem für diese beantragten Kinderreisepass.

Die Klägerin wurde am 13. März 2010 geboren. Auf den Antrag ihrer Eltern vom 22. Oktober 2010, ihr einen Kinderreisepass auszustellen, übergab die Beklagte am 27. Oktober 2010 einen solchen, in dem der Familienname der Klägerin in der Schreibweise "E" (in Großbuchstaben) angegeben war. Da die Eltern der Klägerin mit dieser Namensschreibweise nicht einverstanden waren, gaben sie den Kinderreisepass an die Beklagte zurück. Unter dem 2. November 2010 erklärte die Beklagte: Eine andere Schreibweise des Namens sei gemäß § 4 Abs. 1 des Passgesetzes (PassG) i.V.m. Ziffer 4.1.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum PassG (PassVwV) nicht möglich. Die PassVwV sähen vor, dass alle Einträge in Großbuchstaben vorgenommen würden. Ausnahmen seien lediglich bei Buchstaben zulässig, die nur als Kleinbuchstaben vorhanden seien (siehe "ß"). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Kinderreisepass liege weiterhin zur Abholung bereit.

Die Eltern der Klägerin beantragten am 7. Dezember 2010 bei der Beklagten die Ausstellung eines Kinderreisepasses für die Klägerin mit der Namensschreibweise "E" (in Klein- und Großbuchstaben) und führten zur Begründung aus: Soweit die PassVwV der begehrten Schreibweise entgegenstünden, verstoße dies gegen das durch Art. 2 des Grundgesetzes (GG) geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch die korrekte Schreibweise des Nachnamens erfasse.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Eltern der Klägerin vom 7. Dezember 2010 ab. Nach einem persönlichen Gespräch mit dem Vater der Klägerin hob die Beklagte mit weiterer Verfügung vom 12. Januar 2011 ihren Ablehnungsbescheid auf.

In einer Stellungnahme vom 21. Januar 2011 begründete der Vater der Klägerin den gestellten Antrag erneut ausführlich und erklärte: Die richtige Schreibweise des Namens "E" lasse sich bis etwa 1800 zurückverfolgen. Diese Schreibweise sei durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfasse den Namensschutz. Das Namensrecht werde darüber hinaus durch § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschützt. Es beinhalte den Anspruch, sich gegen Bestreiten des Namensrechts zu wehren. Personennamen seien nicht frei abänderbar. Die Aufnahme ihres Namens in Großbuchstaben in den Pass komme einer Namensänderung gleich. Diese erfolge aber nur auf Antrag, wobei ein solcher Antrag vorliegend nicht gestellt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Name eines Menschen Ausdruck seiner Identität und Individualität, wobei der Familienname auch dazu dienen könne, mit ihm Abstammungslinien nachzuzeichnen. Schließlich habe das OLG München die Auffassung vertreten, dass der für ein deutsches Mädchen gewählte Vorname "Zoë" (mit Trema) im Geburtenregister einzutragen sei. Die Bundesdruckerei sei auch in der Lage, einen Namen korrekt mit Trema wiederzugeben.

Nachdem die durch die Beklagte um Stellungnahme gebetene Landrätin des Kreises T mit Schriftsatz vom 3. März 2011 ihre ablehnende Auffassung zum Antrag der Klägerin mitgeteilt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. März 2011 den Antrag der Klägerin auf Ausstellung eines Kinderreisepasses mit der von ihr gewünschten Schreibweise ihres Familiennamens erneut ab und führte zur Begründung aus: Die Eintragung des Familiennamens der Klägerin in Großbuchstaben beruhe auf den Bestimmungen des Passgesetzes i.V.m. der PassVwV. Bei der PassVwV handele es sich um eine Bundesvorschrift, die zur einheitlichen Anwendung des Passgesetzes diene. Diese ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift entfalte Bindungswirkung, so dass das Begehren der Klägerin abzulehnen sei.

Daraufhin hat die Klägerin am 11. April 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu

deren Begründung sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Vorverfahren bezieht und weiter geltend macht: Durch die Angabe ihres Familiennamens in Großbuchstaben im Kinderreisepass sei sie nicht zweifelsfrei identifizierbar. Ihr Familienname werde nämlich in Großbuchstaben ebenso geschrieben wie der Name "E" (mit großem D´). Bei den Trägern dieses Familiennamens handele es sich aber um die hessische Linie, während die Schreibweise ihres Familiennamens "mit kleinem d´" die westfälische Linie charakterisiere. Zudem entstehe durch die Angabe ihres Familiennamens in Großbuchstaben im Kinderreisepass eine Abweichung zu den übrigen offiziellen Urkunden über ihre Person, wie z.B. ihre Geburtsurkunde.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2011 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 7. Dezember 2010 einen Kinderreisepass mit der Schreibweise ihres Familiennamens "E",

hilfsweise mit der Schreibweise ihres Familiennamens "E" auszustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Begründung des ablehnenden Bescheides und fügt noch hinzu: Es sei ihr auch technisch im Hinblick auf das vorhandene Computerprogramm zur Beantragung von Pässen nicht möglich, dem Wunsch der Klägerin zu entsprechen. Die Bundesdruckerei habe überdies erklärt, dass auch von dort keine Ausnahme von der Großschreibweise des Familiennamens gemacht werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Óbrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte, insbesondere des Terminsprotokolls, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes.

Gründe

Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg.

Die zulässige Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass ihr ein Kinderreisepass mit der Angabe ihres Familiennamens in der Schreibweise "E" in Groß- und Kleinbuchstaben ausgestellt wird. Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Passgesetzes (PassG) vom 19. April 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), vorgesehenen Verpflichtung eines aus dem Bundesgebiet aus- oder in dieses einreisenden Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über seine Person auszuweisen, entspricht ein Anspruch auf Ausstellung eines Passes, um dieser Ausweispflicht genügen zu können. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 PassG sind Pässe, wozu gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PassG auch die Kinderreisepässe gehören, nach einheitlichen Mustern auszustellen. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PassG sieht vor, dass der Pass u.a. Angaben zu dem Familiennamen und Geburtsnamen einer Person enthält. Auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 PassG bestimmt § 2 der Passverordnung (PassV) vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), dass der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen ist. In diesem Muster sind alle Angaben in Großbuchstaben eingetragen. Ergänzend hierzu sieht Ziffer 4.1.1.3 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Durchführung des Passgesetzes (PassVwV) vom 17. Dezember 2009 vor, dass alle Einträge in Großbuchstaben erfolgen und Ausnahmen nur gelten bei Buchstaben, die nur als Kleinbuchstaben vorhanden sind, wie z.B. dem Buchstaben "ß"; diese Buchstaben müssen als Kleinbuchstaben dargestellt werden. Gemäß Abs. 2 der Ziffer 4.1.1.3 PassVwV können, sofern eine antragstellende Person mit einem "ß" im Familiennamen, Vornamen oder Geburtsnamen mit der Darstellung in Großbuchstaben nicht einverstanden ist, alle einzutragenden Namensbestandteile in Groß- und Kleinbuchstaben erfasst und übermittelt werden.

Bei den genannten PassVwV handelt es sich um normkonkretisierende (Vollzugs-) Bestimmungen, an die die Gerichte bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung nicht gebunden sind. Die Gerichte sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Óberzeugung anzuschließen.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Oktober 1998

- 8 C 16.96 -, BayVBl. 1999, 600, 601.

Ausgehend hiervon greift die Regelung in Ziffer 4.1.1.3 PassVwV im Hinblick auf den Fall der Klägerin zu kurz. Vielmehr ist die in Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift benannte Ausnahme zur in Abs. 1 grundsätzlich angeordneten Großschreibung sämtlicher Eintragungen im Pass mit Blick auf das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht auch auf den Fall der Klägerin zu erstrecken, so dass der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch zusteht.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Namen eines Menschen als Ausdruck seiner Identität und Individualität. Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen. Erhält ein Kind einen Geburtsnamen als Familiennamen, verbindet sich dieser Name mit seiner Person. Er hilft ihm in der Folge, seine Identität zu entwickeln und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen. Der Familienname dient überdies dazu, Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteile vom 18. Februar 2004

- 1 BvR 193/97 -, BVerfGE 109, 256, 266, und vom 30. Januar 2002

- 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373, 386.

In dieser Funktion, dem Einzelnen als Mittel zur Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, hat die Rechtsordnung den Namen seines Trägers zu respektieren und zu schützen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Februar 2004 - 1 BvR 193/97 -, BVerfGE 109, 256, 266 sowie Beschluss vom 24. März 1998 - 1 BvR 131/96 -, BVerfGE 97, 391, 399.

Nach diesen Maßstäben umfasst der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistete Schutz des Familiennamens vorliegend auch die mit dem Hauptantrag begehrte Schreibweise des Familiennamens der Klägerin in Groß- und Kleinbuchstaben in dem von ihr beantragten Kinderreisepass. Die Klägerin trägt ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde den Familiennamen "E", wobei dem klein geschriebenen ersten Buchstaben des Namens gemeinsam mit dem nachfolgenden Apostroph ("d´"), der dem französischen Sprachgebrauch folgend die Auslassung des Vokals "e" darstellt, nach den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung eine besondere identitätsstiftende Bedeutung zukommt. Diese Bedeutung resultiert nach den weiteren Angaben der Prozessbevollmächtigten aus der bis an den Anfang des 19. Jahrhunderts und damit viele Generationen zurück verfolgbaren Familiengeschichte, wonach sich ausgehend von dem Ortsnamen "Alken" zur Kennzeichnung der unterschiedlichen Familienzweige und Abstammungslinien verschiedene Namensschreibweisen herausgebildet haben (vgl. www.E.info). Von diesen Schreibweisen werden nach der überzeugenden und von der Beklagten nicht bestrittenen Auskunft der Prozessbevollmächtigten der Klägerin heute noch die Varianten "E", "E" und "E "verwendet. Vor diesem Hintergrund ist das kleingeschriebene "d´" im Familiennamen der Klägerin schließlich auch besonderer Ausdruck ihrer Individualität und dient der Unterscheidbarkeit, indem es die Klägerin eindeutig dem mit diesem Namen in eben dieser Schreibweise belegten Familienzweig zuordnet. Würde der Familienname der Klägerin in Großbuchstaben wiedergegeben, so wäre eine Unterscheidbarkeit nicht gegeben im Verhältnis zu dem Familienzweig, der den Familiennamen "E" mit großem "D´" führt.

Der von der Klägerin begehrten und mithin durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Schreibweise des Familiennamens der Klägerin in Groß- und Kleinbuchstaben im Kinderreisepass stehen auch keine gewichtigen Gründe entgegen, die einen Eingriff rechtfertigen könnten. Eingriffe in das Namensrecht dürfen angesichts des hohen Wertes, der dem Recht am eigenen Namen zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe geschehen und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Februar 2004 - 1 BvR 193/97 -, BVerfGE 109, 256, 267 mit weiterem Nachweis.

Diesen Anforderungen genügt die in Ziffer 4.1.1.3 PassVwV enthaltene Vollzugsbestimmung nicht. Nach den durch das Gericht eingeholten, den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Informationen des Bundesministeriums des Innern beruht die danach im Grundsatz für Eintragungen in Pässen vorgesehene Großschreibung auf sicherheitstechnischen Gründen, insbesondere der höheren Fälschungssicherheit, sowie der besseren Lesbarkeit von Großbuchstaben im internationalen Kontext. Diese das öffentliche Interesse an der Großschreibung konkretisierenden Argumente sind jedoch nicht derart gewichtig und erheblich, dass sie den durch eine Großschreibung des Familiennamens "E" im Kinderreisepass entstehenden Eingriff in das Recht der Klägerin am eigenen Namen aufwiegen könnten. Dies gilt bereits mit Blick auf die in Ziffer 4.1.1.3 Abs. 2 PassVwV geregelte Ausnahme. Von den mitgeteilten Vorzügen der Schreibweise in Großbuchstaben lässt diese Vollzugsbestimmung selbst eine Ausnahme zu, wenn ein Namensträger, dessen Vor-, Familien- oder Geburtsname ein "ß" enthält, mit der Darstellung in Großbuchstaben nicht einverstanden ist. Tritt das öffentliche Interesse an einer Eintragung des Namens in Großbuchstaben mithin im Fall eines Namens mit "ß" zurück, weil das Recht am eigenen Namen des Namensträgers höher bewertet wird, so erschließt sich der Kammer nicht, weshalb dies im vorliegenden Fall anders sein sollte. Während das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers bei einem Namen mit "ß" gerade die Schreibweise mit diesem, nur als Kleinbuchstabe vorhandenen Buchstaben umfasst und ausgehend hiervon auf Verlangen des Namensträgers die Groß- und Kleinschreibung des gesamten Namens erfordert, erstreckt sich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin - nach der vorstehenden Darstellung - in gleicher Weise auf die Groß- und Kleinschreibung der einzelnen Buchstaben ihres Familiennamens im Kinderreisepass. Genügen die für die grundsätzliche Großschreibung in Identitätspapieren sprechenden Gründe nicht, im Falle eines Namens mit "ß" das Recht am eigenen Namen zurücktreten zu lassen, so gilt dies ebenso für den vorliegenden Fall. Auch hier überwiegt das öffentliche Interesse an einer Großschreibung des Namenseintrags das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht. Vorstehendes gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass es im öffentlichen Interesse liegen dürfte, die Klägerin über den Eintrag ihres Familiennamens im Kinderreisepass zweifelsfrei zu identifizieren. Diese zweifelsfreie Identifizierung wird wegen des auch gebräuchlichen Familiennamens "E" allerdings - wie oben ausgeführt - nur ermöglicht, indem die Eintragung im Kinderreisepass in der gewünschten Schreibweise mit klein geschriebenem "d´" erfolgt. Damit einhergehend ist entsprechend dem Antrag der Klägerin und in Anlehnung an die Regelung in Ziffer 4.1.1.3 Abs. 2 PassVwV der gesamte Familienname in Groß- und Kleinschreibung im Kinderreisepass anzugeben.

Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Beklagten, es sei ihr im Rahmen der Bearbeitung des Antrags der Klägerin auf Ausstellung eines Kinderreisepasses mit der gewünschten Schreibweise des Familiennamens bereits rein technisch nicht möglich, den Familiennamen der Klägerin in Groß- und Kleinbuchstaben zu erfassen und an die Bundesdruckerei zu übermitteln. Derartige Fragen der technischen Ausführbarkeit bestimmter, in der PassVwV nicht vorgesehener Sonderfälle sind ganz offensichtlich heutzutage nicht (mehr) geeignet, eine Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu rechtfertigen, weil durch die Entwicklung eines entsprechenden Softwareprogramms Abhilfe geschaffen werden könnte. Dass die Erfassung des vorliegenden Falles technisch möglich ist, verdeutlichen die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Kopien des Personalausweises und des Reisepasses des Großvaters der Klägerin. In den bereits am 12. November 2002 ausgestellten Identitätspapieren werden sämtliche Namensbestandteile und damit auch der Familienname der Klägerin unter Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben angegeben. War es demnach im Jahr 2002 bereits technisch möglich, die gewünschte Namensschreibweise in Identitätsdokumente aufzunehmen, so wird diese Möglichkeit weiterhin bestehen bzw. zumindest (wieder) geschaffen werden können. Etwas anderes folgt nicht aus dem Vortrag der Beklagten, eine telefonische Rücksprache mit der Bundesdruckerei habe ergeben, dass ein Kinderreisepass mit der gewünschten Namensschreibweise nicht hergestellt werden könne. Diese Aussage bezieht sich angesichts der vorstehenden Ausführungen offensichtlich auf die derzeit aufgrund der PassVwV praktizierte Vorgehensweise, nicht aber auf das technisch tatsächlich Ausführbare. Hierfür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die Bundesdruckerei heutzutage sogar in der Lage ist, einen Namen im Personalausweis und Pass korrekt mit zwei Punkten über dem e (sog. Trema, vgl. "Zoë") wiederzugeben.

Vgl. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 14. September 2010

- 31 Wx 124/10 - in juris.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO sind nicht gegeben. Insbesondere mit Blick auf die Familiengeschichte der Klägerin handelt es sich vorliegend um einen Einzelfall.