LAG Hamm, Beschluss vom 20.04.2012 - 10 TaBVGa 3/12
Fundstelle
openJur 2012, 85955
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 07.02.2012 - 2 BVGa 1/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Der antragstellende Betriebsrat macht im vorliegenden Verfahren im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer angeblichen Betriebsänderung geltend.

Die Arbeitgeberin führt in ihrem Betrieb, einem Messe- und Kongresszentrum, Veranstaltungen durch und beschäftigt zurzeit ca. 46 Mitarbeiter und 12 Auszubildende. Ihr Betrieb ist in sieben Bereiche unterteilt. Der Bereich Technik wurde bisher vom Mitarbeiter B1 geleitet. Neben Herrn B1 sind zurzeit im Bereich Technik drei weitere Elektrotechniker sowie sechs Haustechniker beschäftigt. Ferner werden in diesem Bereich zwei Auszubildende ausgebildet.

Im Betrieb der Arbeitgeberin ist ein Betriebsrat aus fünf Personen gebildet.

Am 06.01.2012 fasste die Arbeitgeberin den Entschluss, den Bereich Technik dergestalt zu ändern, dass die Aufgaben des Leiters, Herrn B1, mit Wirkung zum 01.02.2012 auf andere Personen bzw. externe Anbieter übertragen werden sollten.

Mit Schreiben vom 20.01.2012 (Bl. 21 ff d.A.) hörte die Arbeitgeberin den bei ihr bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Herrn B1 nach § 102 BetrVG an. In diesem Schreiben vom 20.01.2012 schilderte die Arbeitgeberin ausführliche die Verteilung der bisher von Herrn B1 wahrgenommenen Aufgaben auf andere Mitarbeiter des Unternehmens sowie auf externe Anbieter, insbesondere die Firma D1. Auf den genauen Inhalt des Anhörungsschreibens vom 20.01.2012 (Bl. 21 ff d.A.) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27.01.2012 (Bl. 103 ff d.A.) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung und stützte den Widerspruch insbesondere auf § 102 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 BetrVG. Auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens vom 27.01.2012 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.01.2012 (Bl. 86 d.A.) kündigte die Arbeitgeberin das mit dem Mitarbeiter B1 bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum 30.06.2012. Gleichzeitig wurde Herr B1 unter Anrechnung von Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüchen ab dem 01.02.2012 freigestellt. Das Kündigungsschreiben vom 30.01.2012 ging dem Mitarbeiter B1 am 31.01.2012 zu.

Mit dem am 30.01.2012 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von weiteren Kündigungen, Änderungskündigungen und Versetzungen sowie die Unterlassung der Übertragung von Aufgaben auf die Firma D1 bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich geltend.

Unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen vom 30.01.2012 (Bl. 25, 26 d.A.) hat der Betriebsrat die Auffassung vertreten, bei den geplanten Änderungen im Bereich Technik handele es sich um eine interessenausgleichs- und sozialplanpflichtige Maßnahme. Es liege insbesondere eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG, nämlich eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation vor, weil im Bereich Technik grundlegende Änderungen vorgenommen würden. Die Übertragung wesentlicher Aufgaben auf externe Anbieter führe im Bereich Technik zu einem erheblichen Wegfall von Tätigkeiten, die bislang von der Arbeitgeberin durchgeführt worden seien. Eine Änderung der Betriebsorganisation liege auch vor, wenn der Betriebsaufbau, insbesondere hinsichtlich Zuständigkeiten und Verantwortung, umgewandelt werde. Bei den von der Arbeitgeberin geplanten organisatorischen Maßnahmen sei der gesamte Bereich Technik, ein wesentlicher Betriebsteil der Arbeitgeberin, betroffen. Im Bereich Technik würden derzeit zehn Arbeitnehmer beschäftigt, so dass auch die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG überschritten seien. Von den organisatorischen Änderungen seien sämtliche Mitarbeiter des Bereichs Technik betroffen, da sie neue Vorgesetzte erhielten.

Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Umsetzung der geplanten Maßnahme möglich und durchführbar sei. Sowohl die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin wie auch der Prokurist, Herr Ö1, seien in ausreichender Weise ausgelastet.

Durch die von der Arbeitgeberin geplante Maßnahme werde auch ein Großteil der bisher von den Mitarbeiterin im Bereich Technik wahrgenommenen Aufgaben entfallen und auf die Firma D1 übertragen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

der Arbeitgeberin zu untersagen, Kündigungen, Änderungskündigungen oder Versetzungen von Mitarbeiterin im Zusammenhang mit der geplanten Umorganisation des Bereichs Technik vorzunehmen ( soweit nicht leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG betroffen sind), bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich, notfalls in der Einigungsstelle, abgeschlossen sind, hilfsweise höchstens bis zum Ablauf des 30.06.2012,

der Arbeitgeberin zu untersagen, organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Umorganisation des geplanten Technik vorzunehmen und aufrechtzuerhalten, insbesondere die Position des Leiters Technik abzuschaffen und die von diesem bislang wahrgenommenen Aufgaben dauerhaft auf die Geschäftsleitung oder andere Arbeitnehmer zu übertragen, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich, notfalls in der Einigungsstelle, abgeschlossen sind, hilfsweise höchstens bis zum Ablauf des 30.06.2012,

der Arbeitgeberin zu untersagen, die technische Veranstaltungsplanung und -organisation, die Disposition und Koordination der Dienstleister, die Teilnahme an Absprachemeetings mit Kunden und Projektleitern, die Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten, die Übergabe der spielfertigen Räume, die Sicherung der Qualität der zu erbringenden Leistungen, die Kontrolle der veranstaltungsbezogenen Rechnungen, die Sicherstellung der Einhaltung aller Vorschriften, die Erfüllung S- Bau-Verordnung (VstättVO), die Teilnahme an Koordinations- und Informationsmeetings, die Kontrolle und Optimierung des wirtschaftlichen Einsatzes der technischen Ressourcen sowie die Bedarfsanalyse und Angebotseinholung auf den externen Dienstleister "D1 Kontor für Projektmanagement" aus Bremen oder einen anderen Dienstleister zu übertragen und von diesem durchführen zu lassen, bis die Verhandlung über einen Interessenausgleich, notfalls in der Einigungsstelle, abgeschlossen sind, hilfsweise höchstens bis zum Ablauf des 30.06.2012,

der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffern 1 bis 3 ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihrer Geschäftsführerin vom 03.02.2012 (Bl. 87 ff d.A.) hat sie die Auffassung vertreten, dass dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht mehr zustehe, weil die angebliche Betriebsänderung zum 01.02.2012 bereits durchgeführt worden sei. Der Unterlassungsanspruch gehe ins Leere. Der Mitarbeiter B1 sei inzwischen gekündigt, die weiteren von der Arbeitgeberin beabsichtigten Maßnahmen, die der Betriebsrat als Betriebsänderung ansehe, seien bereits zum 01.02.2012 durchgeführt worden.

Im Übrigen liege eine wesentliche Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG nicht vor. Insbesondere werde die Betriebsorganisation nicht grundlegend geändert. Die Umverteilung der bisher vom Mitarbeiter B1 wahrgenommenen Aufgaben stelle keine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation dar. Die Tätigkeiten sämtlicher im Bereich Technik beschäftigten Mitarbeiter, der drei Elektrotechniker und der sechs Haustechniker, würden nicht geändert und blieben in vollem Umfang bestehen. Lediglich die Aufgaben des Mitarbeiters B1 seien umverteilt worden. Der Austausch und die Verteilung von Verantwortlichkeiten für den Bereich Technik ändere nichts an der organisatorischen Bedeutung des Bereichs Technik. Die Arbeitgeberin habe lediglich die Aufgaben des Herrn B1 umverteilt, nicht aber die Aufgaben der anderen im Bereich Technik beschäftigten Mitarbeiter. Die Firma D1 aus Bremen übernehme lediglich Aufgaben des Herrn B1, nicht aber die Aufgaben der anderen Mitarbeiter. Den Mitarbeitern im Bereich Technik werde auch in Zukunft ein sog. Veranstaltungsdienst für eine bestimmte Veranstaltung übertragen. An den bisherigen Aufgaben der Mitarbeiter des Bereichs Technik ändere sich nichts.

Auch eine Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils der Arbeitgeberin sei in keiner Weise gegeben.

Durch Beschluss vom 07.02.2012 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass einem Betriebsrat zwar grundsätzlich auch bei einer beabsichtigten Betriebsänderung ein Unterlassungsanspruch zustehen könne. Dies gelte aber dann nicht mehr, wenn die unternehmerische Maßnahme bereits durchgesetzt und umgesetzt worden sei. In einem derartigen Fall sei für eine Beratung mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und für einen Unterlassungsanspruch kein Raum mehr. Im Übrigen liege auch keine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG vor, weil allein die Aufgaben des Leiters des Bereichs Technik umverteilt worden seien. Hierin liege keine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation. Es sei nicht erkennbar, dass sich an der Arbeitsweise und den Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter des Bereichs Technik grundlegende Änderungen ergäben.

Gegen den dem Betriebsrat am 14.02.2012 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 20.02.2012 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ist der Betriebsrat weiter der Auffassung, dass ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe.

Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die organisatorische Maßnahme bereits umgesetzt worden sei. Der Antrag sei beim Arbeitsgericht bereits am 30.01.2012 gegen 16.30 Uhr eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Umsetzung der arbeitgeberseitigen Maßnahmen noch nicht erfolgt. Insoweit bestreitet der Betriebsrat, dass tatsächliche sämtliche im Antrag zu 3. Genannten Tätigkeiten vollständig auf den externen Dienstleister, die Firma D1, übertragen worden seien.

Auch soweit die Arbeitgeberin behaupte, für die übrigen Mitarbeiter des Bereichs Technik ändere sich nichts, könne ihr nicht gefolgt werden. Die Arbeitgeberin habe nämlich im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat vom 20.01.2012 u.a. folgendes ausgeführt:

"Diese Aufgaben entfallen in Gänze, da diese ab dem 01.02.2012 durch die Fa. D1 übernommen und verantwortet werden sollen."

Auch vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin ihre unternehmerische Entscheidung bislang jedenfalls nicht vollständig umgesetzt habe.

Der Betriebsrat ist weiter der Auffassung, es liege eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG vor. Die Arbeitgeberin beabsichtige die Durchführung zahlreicher Organisationsmaßnahmen, die sie im Anhörungsschreiben vom 20.01.2012 bereits aufgeführt habe. Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Arbeitgeberin im Anhörungsschreiben vom 20.01.2012 sei davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin die im einzelnen aufgeführten Maßnahmen, die bislang von den Mitarbeitern des Bereichs Technik wahrgenommen worden seien, auf den extern Dienstleister, die Firma D1, zu übertragen beabsichtige. Die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin führe zu einer erheblichen Veränderung der bisherigen Strukturen und Arbeitsabläufe, weil ein externer Dienstleister nicht in die betriebliche Struktur eingebunden sei und der Firma D1 auch keinerlei Direktionsrecht hinsichtlich der Mitarbeiter der Arbeitgeberin zustehe.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 07.02.2012 - 2 BVGa 1/12 - abzuändern und

der Arbeitgeberin zu untersagen, Kündigungen, Änderungskündigungen oder Versetzungen von Mitarbeiterin im Zusammenhang mit der geplanten Umorganisation des Bereichs Technik vorzunehmen ( soweit nicht leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG betroffen sind), bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich, notfalls in der Einigungsstelle, abgeschlossen sind, hilfsweise höchstens bis zum Ablauf des 30.06.2012,

der Arbeitgeberin zu untersagen, organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Umorganisation des geplanten Technik vorzunehmen und aufrechtzuerhalten, insbesondere die Position des Leiters Technik abzuschaffen und die von diesem bislang wahrgenommenen Aufgaben dauerhaft auf die Geschäftsleitung oder andere Arbeitnehmer zu übertragen, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich, notfalls in der Einigungsstelle, abgeschlossen sind, hilfsweise höchstens bis zum Ablauf des 30.06.2012,

der Arbeitgeberin zu untersagen, die technische Veranstaltungsplanung und -organisation, die Disposition und Koordination der Dienstleister, die Teilnahme an Absprachemeetings mit Kunden und Projektleitern, die Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten, die Übergabe der spielfertigen Räume, die Sicherung der Qualität der zu erbringenden Leistungen, die Kontrolle der veranstaltungsbezogenen Rechnungen, die Sicherstellung der Einhaltung aller Vorschriften, die Erfüllung S- Bau-Verordnung (VstättVO), die Teilnahme an Koordinations- und Informationsmeetings, die Kontrolle und Optimierung des wirtschaftlichen Einsatzes der technischen Ressourcen sowie die Bedarfsanalyse und Angebotseinholung auf den externen Dienstleister "D1 Kontor für Projektmanagement" aus Bremen oder einen anderen Dienstleister zu übertragen und von diesem durchführen zu lassen, bis die Verhandlung über einen Interessenausgleich, notfalls in der Einigungsstelle, abgeschlossen sind, hilfsweise höchstens bis zum Ablauf des 30.06.2012,

der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffern 1 bis 3 ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und ist der Auffassung, ein Unterlassungsanspruch zugunsten des Betriebsrats sei nicht gegeben. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die unternehmerische Maßnahme bereits durchgeführt sei und etwaige Verhandlungen über einen Interessenausgleich ins Leere gingen. Das Arbeitsgericht sei in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass die unternehmerische Maßnahme, die Umverteilung der Aufgaben des Mitarbeiters B1 und dessen Kündigung, bereits umgesetzt worden sei. Dies ergebe sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin der Arbeitgeberin vom 03.02.2012. Über die beabsichtigte organisatorische Maßnahme sei der Betriebsrat bereits am 20.01.2012 unterrichtet worden. Bereits seit diesem Zeitpunkt habe der Betriebsrat gewusst, dass die Maßnahme zum 01.02.2012 umgesetzt werden sollte.

Der Betriebsrat könne auch nicht bestreiten, dass die in der eidesstattlichen Versicherung genannten Tätigkeiten inzwischen vollständig auf die Firma D1 übertragen worden seien. Der Betriebsrat habe Gegenteiliges auch nicht glaubhaft gemacht. Sämtliche Aufgaben des Herrn B1 seien zum 01.02.2012 umverteilt worden.

Von der Arbeitgeberin sei auch im einzelnen vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, dass durch die Umverteilung der Aufgaben des Herrn B1 die Beschäftigungsmöglichkeit für die übrigen Mitarbeiter des Servicebereichs Technik nicht und auch nicht teilweise wegfielen. Deren Aufgaben blieben bestehen, an ihren Tätigkeiten ändere sich nichts. Auch dies sei durch die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der Arbeitgeberin vom 03.02.2012 glaubhaft gemacht worden. Die bisherigen Aufgaben der Mitarbeiter des Bereichs Technik seien von der Umverteilung der Aufgaben des Herrn B1 in keiner Weise betroffen. Ihre Aufgaben blieben nach wie vor bei der Arbeitgeberin bestehen und seien von der unternehmerischen Entscheidung, die Aufgaben des Herrn B1 umzuverteilen, nicht betroffen. Etwas Gegenteiliges sei auch vom Betriebsrat nicht glaubhaft gemacht worden.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die Unterlassungsanträge des Betriebsrats zu Recht abgewiesen.

I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann nicht bereits mit der Begründung abgewiesen werden, dass dem Betriebsrat grundsätzlich kein Anspruch auf Unterlassung von mitbestimmungswidrigen Maßnahmen zusteht, auch wenn ein Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 111 BetrVG verletzt.

Ob dem Betriebsrat ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch einer auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zusteht oder ob im Rahmen des § 111 BetrVG ein Unterlassungsanspruch bereits vom Grundsatz her nicht in Betracht kommt, ist zwar in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und in der arbeitsrechtlichen Literatur nach wie vor außerordentlich streitig. Während einerseits vertreten wird, dass ein Verfügungsanspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung nicht besteht (LAG Schleswig-Holstein 13.01.1992 - 4 TaBV 54/91 - LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 11; LAG Düsseldorf 19.11.1996 - 8 TaBV 80/96 - LAGE BetrVG 1972, § 111 Nr. 14 = NZA-RR 1997, 297; LAG Hamm 01.04.1997 - 13 TaBV 34/97 - NZA-RR 1997, 343; LAG München 24.09.2003 - 5 TaBV 48/03 - NZA-RR 2004, 536; LAG Köln 30.04.2004 - 5 Ta 166/04 - NZA-RR 2005, 199; LAG München 28.06.2005 - 5 TaBV 46/05 - ArbRB 2006, 78; LAG Nürnberg 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - ZTR 2009, 544 = BB 2009, 1917; Baur, DB 1994, 224; Richardi/Annuß, BetrVG, 13. Aufl., § 111 Rn. 166 f; ErfK/Kania, 12. Aufl., § 111 BetrVG Rn. 27; Hohenstatt, NZA 1998, 846; Neef, NZA 1997, 68; Raab, ZfA 1997, 183, 246 ff; Lipinski/Reinhardt, NZA 2009, 1184; Bauer/Krieger, BB 2010, 53 m.w.N.), steht die Gegenmeinung auf dem Standpunkt, dass dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zusteht. Dieser Anspruch kann bei Vorliegen eines Verfügungsgrundes auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (LAG Hamburg 13.11.1981 - 6 TaBV 9/81 - DB 1982, 1522; LAG Frankfurt 21.09.1982 - 4 TaBVGa 94/82 - DB 1983, 613; LAG Hamm 23.03.1983 - 12 TaBV 15/83 - AuR 1984, 54; LAG Berlin 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95 - LAGE BetrVG 1972 § 111 Nr. 13 = AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 36 = NZA 1996, 1284; LAG Hamburg 26.06.1997 - 6 TaBV 5/97 - LAGE BetrVG 1972 § 113 Nr. 6 = NZA-RR 1997, 296; LAG Hamburg 27.06.1997 - 5 TaBV 5/97 - LAGE BetrVG 1972 § 111 Nr. 15; LAG Thüringen 26.09.2000 - 1 TaBV 14/00 - LAGE BetrVG 1972 § 111 Nr. 17; LAG Schleswig-Holstein 20.07.2007 - 3 TaBVGa 1/07 - NZA-RR 2008, 244; LAG Hessen 19.01.2010 - 4 TaBVGa 3/10 - NZA-RR 2010, 187; LAG Schleswig-Holstein 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10 - LAGE BetrVG 2001 § 111 Nr. 11 = DB 2011, 714; Heither, Festschrift für Däubler, 1999, S. 338; Matthes, RdA 1999, 178; Festschrift für Dietrich, 1999, S. 355; Zwanziger, BB 1998, 477; Pflüger, DB 1998, 2062; Dütz, AuR 1998, 181; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 12. Aufl., §§ 112, 112 a Rn. 23 f; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 26. Aufl., § 111 Rn 138 f; vgl. auch: Schmädicke, NZA 204, 295; Fauser/Nacken, NZA 206, 1136 m.w.N.).

Die beiden beim Landesarbeitsgericht Hamm geschäftsplanmäßig zuständigen Beschwerdekammern vertreten unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung seit der Entscheidung vom 28.08.2003 (LAG Hamm 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 165 = NZA-RR 2004, 80) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen nicht bereits vom Grundsatz her ausgeschlossen ist. Liegt eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG vor, korrespondiert dem Verhandlungsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich des Interessenausgleichs ein Unterlassungsanspruch, der sich gegen jede einseitige Durchführung der Betriebsänderung richtet. Allein aus der in § 113 BetrVG enthaltenen Sanktionsmöglichkeit zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer ergibt sich kein hinreichender Schutz des Rechtes des Betriebsrats auf Unterrichtung und Beratung. Auch kann dem Gesetzgeber im Zweifel nicht unterstellt werden, dass er rechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers sanktionslos unter Ausschluss der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung hinnehmen will. Führt danach der Arbeitgeber eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG durch, ohne dass eine Beratung mit dem Betriebsrat stattgefunden hat, muss sich der Betriebsrat dagegen auch im Wege der einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen können (LAG Hamm 26.02.2007 - 10 TaBVGa 3/07 - NZA-RR 2007, 469; LAG Hamm 30.07.2007 - 10 TaBVGa 17/07 - AuR 2008, 121; LAG Hamm 30.07.2007 - 13 TaBVGa 16/07 -; LAG Hamm 30.04.2008 - 13 TaBVGa 8/08 -, LAG Hamm 28.06.2010 - 13 Ta 372/10 -). Auch das in Art. 8 Abs. 2 der EG-Richtlinie 2002/14/EG geforderte Nebeneinander verfahrenssichernder Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gebietet bei richtlinienkonformer Auslegung, dem Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch neben dem individuellen Nachteilsausgleich zu gewähren.

II. Ein danach grundsätzlich gegebener Unterlassungsanspruch steht dem Betriebsrat im vorliegenden Fall aber nicht zu.

Es besteht auch bei summarischer Überprüfung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Arbeitgeberin geplanten und zum Teil bereits realisierten Maßnahmen eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG darstellen.

1. Das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht von einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG ausgegangen werden kann.

a) Eine nach § 17 Abs. 1 KSchG beachtliche Personaleinschränkung, die grundsätzlich auch eine Betriebsänderung darstellen kann, liegt unstreitig nicht vor.

Insbesondere kommt aber im vorliegenden Fall auch keine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG, bei der grundsätzlich ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrates besteht, in Betracht.

aa) Eine Änderung der Betriebsorganisation liegt vor, wenn der Betriebsaufbau, insbesondere hinsichtlich Zuständigkeiten und Verantwortung, umgewandelt wird. Grundlegend ist die Änderung, wenn sie sich auf den Betriebsablauf in erheblicher Weise auswirkt. Maßgeblich dafür ist der Grad der Veränderung (BAG 18.11.2003 -1 AZR 637/02 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 76; BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 66 (Rn. 22); BAG 26.03.2009 - 2 AZR 879/07 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 57 = NZA 2009, 679 (Rn 36)). Es kommt entscheidend darauf an, ob die Änderung einschneidende Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hat (Fitting, a.a.O., § 111 Rn. 95; WPK/Bender, BetrVG, 4. Aufl., § 111 Rn. 25). Die Änderung muss in ihrer Gesamtschau von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sein. Nur dann ist die mit § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG verbundene Fiktion gerechtfertigt, die Maßnahme i.S.v. § 111 Satz 1 BetrVG ziehe wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile nach sich.

bb) Im vorliegenden Fall waren mit den von der Arbeitgeberin im Schreiben an den Betriebsrat vom 20.01.2012 beabsichtigten Maßnahmen keine grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG verbunden. Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Maßnahme betraf lediglich die vom Mitarbeiter B1 bisher wahrgenommenen Aufgaben, deren Verteilung auf andere Mitarbeiter und die hieraus folgende betriebsbedingte Kündigung des Mitarbeiters B1. Nur dessen Arbeitsplatz ist von den von der Arbeitgeberin beabsichtigten organisatorischen Maßnahmen betroffen. Nur der Arbeitsplatz des Leiters des Bereichs Technik, Herrn B1, fällt durch die von der Arbeitgeberin geplanten Maßnahmen weg.

Der Betriebsrat kann sich nicht darauf berufen, dass diese Änderung auch einschneidende Auswirkungen auf den weiteren Betriebsablauf und insbesondere auf die weiteren im Bereich Technik beschäftigten Mitarbeiter hat. Die von der Arbeitgeberin geplante Maßnahme führt zwar in dem betroffenen Teilbereich zum Wegfall der bisherigen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten; die im Bereich Techniker beschäftigten Mitarbeiter erhalten neue Vorgesetzte und müssen in größerem Umfang ab dem 01.02.2012 mit der Geschäftsführerin der Arbeitgeberin, dem Prokuristen Ö1 und der Firma D1 zusammenarbeiten. Hierin kann eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation jedoch nicht gesehen werden. Es ist vom Betriebsrat weder dargetan noch sonstwie ersichtlich, dass durch die Maßnahme der gesamte Betriebsablauf im gesamten Betrieb der Arbeitgeberin oder auch nur im Bereich Technik in erheblichem Ausmaß betroffen wäre. Soweit der Betriebsrat aus dem Anhörungsschreiben der Arbeitgeberin vom 20.01.2012 folgert, dass die gesamte technische Veranstaltungsplanung und -organisation auf die Firma D1 übertragen werden solle und sämtliche damit zusammenhängenden Tätigkeiten ab dem 01.02.2012 in Gänze entfallen, kann dies aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 20.01.2012 nicht hergeleitet werden. Nach dem Inhalt des Anhörungsschreibens vom 20.01.2012 entfallen lediglich die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben des Mitarbeiters B1. Dies hat die Arbeitgeberin im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens insbesondere auch durch die eidesstattliche Versicherung ihrer Geschäftsführerin vom 03.02.2012 deutlich gemacht. So ist ausdrücklich versichert worden, dass durch die Umverteilung der Aufgaben des Herrn B1 die Beschäftigungsmöglichkeit für die übrigen Mitarbeiter des Servicebereichs Technik nicht und auch nicht weitestgehend wegfallen. Deren Tätigkeitsfelder bestehen nach wie vor. Aus der Beschwerdebegründung des Betriebsrats ergibt sich nichts anderes. Welche Tätigkeiten der übrigen Mitarbeiter des Servicebereichs Technik weggefallen sind oder sich verändert haben, trägt der Betriebsrat selbst nicht vor. Sein Bestreiten, dass die im Antrag zu 3) genannten Tätigkeiten inzwischen vollständig auf die Firma D1 übertragen worden sind, ist unzureichend. Die Arbeitgeberin hat mit der Beschwerdeerwiderung im einzelnen vorgetragen, welche Aufgaben und Tätigkeiten für die im Servicebereich Techniker tätigen Mitarbeiter in der Vorbereitung und im Aufbau einer Veranstaltung anfallen. Diese Aufgaben bleiben nach wie vor bei der Arbeitgeberin bestehen und sind von der unternehmerischen Entscheidung, die Aufgaben des Herrn B1 umzuverteilen, u.a. auch auf die Firma D1, nicht betroffen.

Soweit der Betriebsrat die Befürchtung hegt, die Firma D1 werde demnächst auch weitere Aufgaben von Mitarbeiterin aus dem Betrieb der Arbeitgeberin übernehmen, kann auch diese bloße Befürchtung des Betriebsrats den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht rechtfertigen. Auch im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer hat der Betriebsrat keine nachvollziehbaren Tatsachen dafür vortragen können, dass durch die Einschaltung der Firma D1 die Aufgaben und Tätigkeiten der weiterhin im Servicebereich Technik beschäftigten Mitarbeiter verändert oder beschränkt worden wären. Durch die Einschaltung der Firma D1 hat sich - soweit bisher erkennbar - an der Arbeitsweise und den Arbeitsbedingungen der weiterhin im Servicebereich Technik beschäftigten Mitarbeiter nichts geändert.

3. Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch bereits deshalb unbegründet ist, weil die von der Arbeitgeberin beschlossene Unternehmensentscheidung zum 01.02.2012 durchgeführt und umgesetzt worden ist.

Der Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung von Maßnahmen bis zum Abschluss eines Interessenausgleichs. Gegenstand der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 111 BetrVG ist hinsichtlich eines Interessenausgleichs eine vom Arbeitgeber beabsichtigte, noch in der Zukunft liegende Betriebsänderung. Dementsprechend ist in § 111 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und Satz 1, § 122 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG stets von der "geplanten" Betriebsänderung die Rede. Anknüpfungspunkt für etwaige Beteiligungsrechte des Betriebsrates ist die Planung des Arbeitgebers. Die Mitbestimmung soll grundsätzlich stattfinden, bevor die Betriebsänderung durchgeführt ist. Ein Interessenausgleich kann zeitlich nur vor der Durchführung der Maßnahme verhandelt werden. Das Recht des Betriebsrats auf Unterrichtung sowie auf Verhandlungen über das Ob, Wann und Wie der Maßnahme kann nicht erst nach deren teilweisen Durchführung begründet werden. Maßgeblich für das Entstehen der Mitbestimmungsrechte nach § 111 BetrVG wie auch für dessen Zeitpunkt ist damit die unternehmerische Konzeption. Nach Durchführung einer Betriebsänderung kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch insbesondere im Hinblick auf einen Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen. Interessenausgleichsverhandlungen können auch in einer Einigungsstelle nicht mehr nachgeholt werden, wenn der Arbeitgeber die Betriebsänderung bereits endgültig beschlossen und mit der Durchführung begonnen hat (BAG 17.12.1985 - 1 ABR 78/83 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 15; BAG 10.11.1987 - 1 AZR 360/86 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 15; BAG 28.03.2006 - 1 ABR 5/05 - AP BetrVG 1972 § 112 a Nr. 12; LAG Nürnberg 21.08.2001 - 6 TaBV 24/01 - NZA-RR 2002, 138; LAG Berlin 23.01.2003 - 18 TaBV 2141/02 - NZA-RR 2003, 477; LAG Brandenburg 08.11.2005 - 1 Sa 276/05 - DB 2006, 568 m.w.N.).

So liegt der vorliegende Fall. Der Betriebsrat kann seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen, nachdem die vom Betriebsrat behauptete Betriebsänderung bereits durchgeführt ist. Die Arbeitgeberin hatte mit der Durchführung der angeblichen Betriebsänderung bereits begonnen, als der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch geltend machte. Die Kündigung des Mitarbeiters B1 ist bereits am 30.01.2012 ausgesprochen worden, zugegangen ist sie ihm am 31.01.2012. Bereits zum 01.02.2012 ist er im Hinblick auf die beabsichtigten arbeitgeberseitigen Maßnahmen, die Verteilung seiner bisherigen Aufgaben auf die Geschäftsführerin, den Prokuristen und auf Mitarbeiter der Firma D1, freigestellt worden. Seinen Verhandlungsanspruch hat der Betriebsrat erstmals mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.01.2012, beim Arbeitsgericht eingegangen um 16.31 Uhr, geltend gemacht worden. Dieser Antrag ist der Arbeitgeberin durch das Arbeitsgericht erst am 02.02.2012 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 01.02.2012 hat der Betriebsrat die Anträge im Hinblick auf seinen Verhandlungsanspruch über einen Interessenausgleich erweitert. Auch der erweiternde Schriftsatz ist der Arbeitgeberin erst am 02.02.2012 zugegangen. Verhandlungen darüber, ob die von der Arbeitgeberin geplanten Maßnahmen, mit deren Durchführung die Arbeitgeberin bereits begonnen hatte, würden danach ins Leere gehen. Etwaige Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat, notfalls in einer einzurichtenden Einigungsstelle, machen danach keinen Sinn mehr, nachdem die Arbeitgeberin mit der Durchführung der vom Betriebsrat behaupteten Betriebsänderung bereits begonnen hat.

III. Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.