OLG Köln, Urteil vom 15.11.2011 - 15 U 62/11
Fundstelle
openJur 2012, 82978
  • Rkr:
Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 16.03.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 505/10 - werden zurückgewiesen.

Die im Berufungsrechtsstreit wie auch die - insofern klarstellend - im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 1/3 und die Beklagte zu 2) zu 2/3. Die Beklagten tragen die ihnen jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten in erster Linie auf ordnungsmittelbewehrte Unterlassung der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung von Bildern, die ihn beim Hofgang in der JVA Mannheim zeigen und die von dem durch den Kläger in dem beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 318/10 des Landgerichts Köln = 15 U 105/10 des erkennenden Senats erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommenen Herrn W heimlich aus einem in der Nähe der JVA Mannheim befindlichen Hochhaus unter Verwendung eines Teleobjektivs mit großer Brennweite im Auftrag der Beklagten zu 1) am 00.00.0000 aufgenommen worden waren, in Anspruch, und zwar die Beklagte zu 1) wegen zwei in der Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 13 GA) wiedergegebenen und nach Maßgabe des mit der Überschrift "Neue Geliebte aufgetaucht. Hat L ihr die Ehe versprochen?" in der Zeitung "C1" vom 00.00.0000 erschienenen Artikels (Anlage K 8 zur Klageschrift = Bl. 42 GA) und die Beklagte zu 2) wegen zwei Bildberichterstattungen, und zwar zum Einen hinsichtlich des aus der Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 14 - 16 GA) wiedergegebenen und nach Maßgabe des unter der Überschrift "Hat L ihr die Ehe versprochen?" stehenden, unter der Internetadresse www.c1.de am 00.00.0000 veröffentlichten Artikels (Anlage K 13 zur Klageschrift = Bl. 53 - 57 GA) und zum Anderen hinsichtlich drei gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 17 GA) wiedergegebenen und nach Maßgabe des unter der Überschrift "16 Grad, Wind von Nordost - L genießt die Sonne im Gefängnishof" unter derselben Webseite am 00.00.0000 stehenden veröffentlichten Beitrags (Anlage K 18 zur Klageschrift = Bl. 75 f. GA).

Ferner hat der Kläger die Beklagten auf Freistellung von vorgerichtlichen Abmahnkosten gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Anspruch genommen, und zwar die Beklagte zu 1) in Höhe von 512,70 € und die Beklagte zu 2) in Höhe von 1.025,40 €, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Zustellung der Klageschrift jeweils am 22.08.2010).

Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der vor dem Landgericht verhandelten Anträge wird auf das im Tenor näher bezeichnete Urteil vom 16.03.2011 (Bl. 280 ff. GA) Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht den Unterlassungsbegehren und teilweise auch den Zahlungsanträgen entsprochen, indem es die zur Freistellung verlangten Hauptforderungsbeträge zuerkannt und die Klage wegen des Verzinsungsverlangens abgewiesen hat, und hat die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu 1) zu 1/3 und der Beklagten zu 2) zu 2/3 auferlegt. Wegen des Rechtsfolgenausspruchs im Einzelnen und dessen Rechtfertigung wird ebenfalls auf das Urteil vom 16.03.2011 (Bl. 280 ff. GA) verwiesen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufungen mit dem jeweiligen Ziel der teilweisen Urteilsabänderung und Klageabweisung.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, das Landgericht habe den Begriff des "zeitgeschichtlichen Ereignisses" verkannt und keine den Anforderungen des Artikel 5 Abs. 1 GG genügende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorgenommen. Die zeitgeschichtliche Relevanz ihrer Bildberichterstattungen folge bereits aus dem Eindruckswert der betroffenen Bilder, jedenfalls aber in Verbindung mit deren Beschriftung und in jedem Fall in Verbindung mit dem jeweiligen Text der betroffenen Artikel. Die betroffenen Bilder belegten, dass sich der Kläger tatsächlich in Untersuchungshaft befindet und in seiner Haftzeit keine Privilegien oder Sonderbehandlungen genossen habe. Eine Berichterstattung könne nicht erst dann zulässig sein, wenn ein etwaiger Missstand bereits aufgedeckt worden sei. Es sei fehlerhaft, das Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses von einem "aktuellem Anlass" abhängig zu machen. Das Landgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass der Kläger schon vor dem gegen ihn geführten Strafverfahren im Blickfeld der Öffentlichkeit gestanden habe und sodann durchgehend während der Dauer des gegen ihn durchgeführten Ermittlungs- und Strafverfahrens, aus deren Verfahrensakten Details bekannt geworden seien, insbesondere betreffend Beziehungen des Klägers zu verschiedenen Frauen, die auch thematisiert worden seien. Dem Landgericht habe es auch nicht zugestanden festzustellen, die Bildberichterstattung diene lediglich der Befriedigung eines Sensationsinteresses, weil eine inhaltliche Bewertung der Berichterstattung um Fotos, die in anderem Kontext aufgenommen und mit einem dem neuen Sachzusammenhang gerecht werdenden Aussagegehalt veröffentlicht werden, unzulässig sei. Die Beklagten beanstanden die Bewertung des Landgerichts, auch im Rahmen eines Aufenthaltes in einer JVA müsse ein "privater Rückzugsbereich" ähnlich einer Urlaubssituation gewährleistet sein, und rügen insofern konkret, das Landgericht habe den gesamten Aufenthalt des Klägers in der Justizvollzugsanstalt Mannheim einschließlich jeden Hofgangs unabhängig davon, in welcher Situation dieser hierbei abgebildet worden sei, der Privatsphäre zugeordnet. Schließlich beanstanden die Beklagten, dass das Landgericht sie jeweils zur Unterlassung in beiden Handlungsformen des § 22 KUG verurteilt hat.

Der Kläger, der die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend unter Inbezugnahme seines erstinstanzlichen Vortrags, den er teilweise wiederholt und vertieft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Akte eingereichten Schriftsätze nebst Unterlagen sowie das Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 20.09.2011 (Bl. 416 GA) verwiesen.

II.

Die zulässigen Berufungen der Beklagten sind unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Beklagten die Verbreitung und/oder öffentliche Zurschaustellung der aus den Anlagen K 1 bis K 3 zur Klageschrift ersichtlichen Fotografien von dem Kläger nach Maßgabe der unter Ziffer I dieser Gründe näher bezeichneten Verletzungsformen verboten und diese zur Freistellung von anwaltlichen Abmahnkosten verurteilt.

(1) Dem Kläger stehen die ihm von dem Landgericht gegenüber den Beklagten zuerkannten Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog sowohl in Verbindung mit 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild als auch i. V. m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22 f. KUG zu, da die Veröffentlichung der Bilder, die den Kläger beim Hofgang in der JVA Mannheim zeigen, unter Berücksichtigung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu §§ 22 f. KUG entwickelten (und zusammengefasst von dem BGH in dessen Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 51/06 - abgedruckt z. B. in NJW 2007, 1977 ff., Rn. 10 - 23 - Caroline von Hannover) und von dem Landgericht angewendeten abgestuften Schutzkonzepts mangels Einwilligung des Klägers und ohne Bezug zu einem Ereignis der Zeitgeschichte rechtswidrig war.

Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem im beigezogenen und zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten einstweiligen Verfügungsverfahren des Klägers gegen einen Herrn W am 00.00.0000 von dem erkennenden Senat erlassenen Urteil - 15 U 105/10 - verwiesen, mit dem es Herrn W bei Vermeidung üblicher Ordnungsmittel verboten worden ist, ohne Zustimmung des Klägers von ihm gefertigte Bilder, die ihn beim Hofgang in der JVA Mannheim zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies wie in den auch hier zum Gegenstand der Unterlassungsanträge gegen den Beklagten zu 1) in der Zeitung "C1" vom 00.00.0000 und gegen den Beklagten zu 2) im Internet auf der Webseite www.c1.de am 00.00.0000 erschienenen Artikeln geschieht. In diesem Urteil ist auszugsweise ausgeführt:

"(4.1.1) Bei der erforderlichen Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hier in der konkreten Ausgestaltung des Bildnisschutzes, spielt eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht (BGH, a. a. O., S. 1980, Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04 - NJW 2006, 3406 ff., 3407). Vorliegend geht es um die zuletzt genannte Fallvariante. Einen aktuellen Anlass zur Verbreitung von Bildern, die den Verfügungskläger während eines Hofgangs in der JVA Mannheim zeigen, gab es zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen nicht. Die plakativ in den Vordergrund gestellte "neue Geliebte" rechtfertigt nicht die Veröffentlichung von Bildern, die den Verfügungskläger in der JVA Mannheim zeigen. Entsprechendes gilt, soweit teilweise der JVA-Aufenthalt erwähnt wird. Der Verfügungskläger befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit etwa drei Wochen in Untersuchungshaft. Die Wirkung der beanstandeten Veröffentlichungen erschöpfte sich darin, das mögliche Fehlverhalten des Verfügungsklägers erneut ins öffentliche Licht zu rücken, ohne dass dafür ein öffentlichkeitsrelevanter Anlass bestand.

(4.1.2) Dass sich der Verfügungskläger nicht freiwillig in diesem Umfeld aufhielt, vermag an der Beurteilung, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in einem Bereich der die Öffentlichkeit ausschließenden Abgeschiedenheit befand, nichts zu ändern. Insoweit ist der Fall entsprechend der Auffassung des Landgerichts vergleichbar mit denen privater Betätigung von Prominenten, insbesondere bei Urlaubsaufenthalten, die zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehören (vgl. etwa BGH, Urteil vom 01.07.2008 - VI ZR 243/06 - NJW 2008, 3138 ff. - Sabine Christiansen, Einkaufsbummel im Urlaub; Urteil vom 17.02.2009 - VI ZR 75/08 - NJW 2009, 1502 ff. - Sabine Christiansen, Liebespaar in Paris; Urteil vom 03.07.2007 - VI ZR 164/06 - GRUR 2007, 902 ff. - Oliver Kahn). Der Verfügungskläger befand sich wie die dort betroffenen Personen in einer Situation, in der man nicht erwarten kann, von der Presse behelligt zu werden, wobei dies vorliegend um so mehr gilt, als sich der Verfügungskläger in der betroffenen Situation anders als die in den angeführten Entscheidungen betroffenen Personen nicht einmal in einem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum bewegte. Andererseits liegt ein der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vergleichbarer Fall, in dem dieser der Presse die berechtigte Funktion eines "öffentlichen Wachhundes" bei dem Haftausgang eines Schauspielers und Moderators schon zwei Wochen nach Haftantritt einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zugesprochen hat (BGH, Urteil vom 28.10.2008 - VI ZR 207/07 - GRUR 2009, 150 ff. - Karsten Speck), ersichtlich nicht vor. Die die Bilder begleitenden Berichterstattungen, wie sie mit der Antragsschrift nur teilweise vorgelegt worden sind (Anlagen AS 6 = Bl. 70 f. GA und AS 7 = 72 GA) und nunmehr im Berufungsverfahren vollständig (Anlagen AS 16 bis AS 19, Bl. 367 - 374 GA) zur Gerichtsakte eingereicht worden sind, weisen keinen Sachbezug zu einem nicht bekannten öffentlichkeitsrelevanten neuen Ereignis auf. Insbesondere standen die Haftbedingungen, etwa eine bevorzugte Behandlung des Verfügungsklägers, nicht zur  Debatte. Auf dieser Grundlage hält das angefochtene Urteil auch den von dem Verfügungsbeklagten bemühten verfassungsrechtlichen Kriterien stand. Gerade aus der konkreten Situation heraus konnte der Verfügungskläger trotz der Anwesenheit anderer Häftlinge keinen Zugriff auf seine Persönlichkeit durch einen außerhalb der Justizvollzugsanstalt postierten Journalisten in einer Paparazzi-Manier erwarten.

(4.1.3) Ein besonderes Gewicht kommt auch der Tatsache zu, dass der Verfügungsbeklagte die Bilder heimlich, d. h. ohne Kenntnis des Betroffenen und unter Ausnutzung von technischen Mitteln aufnahm (vgl.: EGMR, Urteil vom 24.06.2004 - 59320/00 - NJW 2004, 2647 ff., 2650, Rn. 68 - Caroline von Hannover/Deutschland; BVerfG, a. a. O., S. 3408; BGH, Urteil vom 06.03.2007, a. a. O., S. 1981, Rn. 33). Der Verfügungsbeklagte hatte sich wenige Tage vor der beanstandeten Veröffentlichung Zugang zu einem öffentlichen Gebäude in der Nachbarschaft der JVA Mannheim ohne Zustimmung des berechtigten Sachwalters und dort zu einem Raum mit Blick auf den Gefängnishof verschafft, wo er mittels einer Vielzahl von foto- und videotechnischen Gerätschaften nebst Zubehör und Laptop unter Verwendung eines Teleobjektivs mit großer Brennweite hantierte. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort S. 3 unten, 4 oben) Bezug genommen.

(4.1.4) Von einer freiwilligen Mitveranlassung einer auf seine Privatsphäre bezogenen Medien (Bild-)Berichterstattung und diesbezüglichen Öffnung des Verfügungsklägers im Sinne einer Selbstbegebung seiner Privatsphäre (vgl. etwa: BVerfG, a. a. O. S. 3408) kann entsprechend den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht ausgegangen werden. Dies gilt auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens des Verfügungsbeklagten in seiner Berufungsbegründung nebst Anlagenheft betreffend den medialen Auftritt des Verfügungsklägers vor und nach seiner Inhaftierung wie auch anlässlich eines Haftprüfungstermins beim Amtsgericht Mannheim. Die der Bewertung des Verfügungsbeklagten danach gegebene "mediale Omnipräsenz" des Verfügungsklägers erfasst jedenfalls nicht den von den hier beanstandeten Bildern einzig betroffenen Hofgang in der JVA Mannheim."

Diese Bewertung gilt uneingeschränkt auch bezogen auf die von der Beklagten zu 2) unter ihrer Webseite in dem Artikel vom 10.04.2010 wiedergegebenen Bildnisse.

Die Einwendungen der Beklagten gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln, das sich der Bewertung des Senats in dem beigezogenen Verfahren im vorliegenden Rechtsstreit angeschlossen hat, rechtfertigen eine abweichende Entscheidung nicht.

(1.1) Die Veröffentlichung der Bilder in den konkreten Verletzungsformen steht nicht in einem Zusammenhang zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis.

(1.1.1) Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt seines Aufenthalts in der JVA Mannheim in einem Bereich der die Öffentlichkeit ausschließenden Abgeschiedenheit befand, der vergleichbar ist mit Fällen privater Betätigung von Prominenten insbesondere bei Urlaubsaufenthalten, die zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehören, weil er sich wie die in diesen Fällen betroffenen Personen in einer Situation befand, in der man nicht erwarten kann, von der Presse behelligt zu werden, dies vorliegend um so mehr, als sich der Kläger in der betroffenen Situation anders als die in den angeführten Entscheidungen betroffenen Personen nicht einmal in einem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum bewegte. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang rügen, das Landgericht habe den gesamten Aufenthalt des Klägers in der Justizvollzugsanstalt Mannheim einschließlich jeden Hofgangs unabhängig davon, in welcher Situation dieser hierbei abgebildet worden sei, der Privatsphäre zugeordnet, gibt dies die Argumentation des Landgerichts nicht richtig wieder. Wie schon der Senat in der Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 105/10 hat auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung sinngemäß ausgeführt, dass die Tatsache, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung anhängig war und er sich deswegen in Untersuchungshaft befand, nicht die Veröffentlichung von Bildern von ihm, die ihn beim Hofgang zeigen, rechtfertigt, wenn die Bilder - wie hier - heimlich und unter Ausnutzung von technischen Mitteln aufgenommen worden sind und eine Sonderbehandlung des Klägers während seiner Haft bzw. konkret im Rahmen des Hofgangs nicht zur Debatte stehen. Der Begriff der "Privatsphäre" ist nach der in dem Urteil des Senats vom 21.12.2010 angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur dann treffend, wenn sich die abgelichtete Person in privaten Räumen befindet, sondern auch dann, wenn sich die betroffene Person in einem von der Öffentlichkeit abgeschirmten Bereich befindet, wo nicht zu erwarten ist, dass sie in diesem abgelichtet wird und Bildnisse über Medien in die Öffentlichkeit gelangen. Der Gefängnishof, in dem der Kläger abgebildet worden ist, ist ungeachtet der Unfreiwilligkeit des Aufenthalts ein solcher Bereich. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterliegt auf der Grundlage rechtsstaatlich legitimierter Inhaftierung gewissen Einschränkungen, die aber dessen Recht am eigenen Bild gegenüber außerhalb des Justizvollzugs stehenden Personen ersichtlich nicht schmälert.

(1.1.2) Soweit die Beklagten eine zeitgeschichtliche Relevanz ihrer Bildberichterstattung bereits in dem Eindruckswert der betroffenen Bilder, jedenfalls in Verbindung mit deren Beschriftung und in jedem Falle aus dem jeweiligen  Text der betroffenen Artikel sehen, teilt der Senat ihre Auffassung nicht.

Der zeitgeschichtliche Bezug folgt nicht bereits daraus, dass die betroffenen Bilder belegen, dass sich der Kläger tatsächlich in Untersuchungshaft befindet und er in seiner Haftzeit keine Privilegien oder Sonderbehandlungen genießt. Die Bilder sind schon nicht zum Beleg im angedachten Sinn geeignet, da sie lediglich Augenblicke im Rahmen eines Hofgangs festhalten. Dass sich der Kläger seit dem 00.00.0000 wegen des Verdachts der Vergewaltigung in der JVA Mannheim in Untersuchungshaft befand, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung allgemein bekannt. Haftereignisse, die den Schluss auf eine Sonderbehandlung hätten zulassen können, gab es nicht. Würde man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen, wäre es zulässig, Personen der Zeitgeschichte uneingeschränkt auch in Lebenssituationen ohne ihre Zustimmung aufzunehmen und die entsprechenden Bilder zu veröffentlichen, auch soweit sie sich ersichtlich in einem Bereich bewegen, in dem sie erwarten können, öffentlichen Blicken nicht ausgesetzt zu sein.

Einen vom öffentlichen Informationsinteresse erfassten Anlass zur Verbreitung von Bildern, die den Kläger während eines Hofgangs in der JVA Mannheim zeigen, gab es zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen nicht. Die plakativ in den Vordergrund gestellte "neue Geliebte" rechtfertigt nicht die Veröffentlichung von Bildern, die den Kläger in der JVA Mannheim zeigen. Entsprechendes gilt, soweit teilweise der JVA-Aufenthalt erwähnt wird. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt - wie bereits ausgeführt - bereits seit etwa drei Wochen in Untersuchungshaft. Die Wirkungen der beanstandeten Veröffentlichungen erschöpfte sich darin, das damals möglich erscheindende Fehlverhalten des Klägers erneut in das öffentliche Licht zu rücken, ohne dass dafür ein öffentlichkeitsrelevanter Anlass bestand.

Was konkret die beiden Veröffentlichungen vom 00.00.0000 anbetrifft, findet sich bezogen auf die Bilder lediglich der Hinweis, dass sich der Kläger seit drei Wochen in Untersuchungshaft befindet, was darüber hinaus nach Maßgabe der die Aufmerksamkeit des Betrachters einfangenden Überschriften völlig in den Hintergrund tritt. Was den Artikel vom 00.00.0000 anbetrifft, wird zwar der bebilderte "Alltag" des Klägers verbunden mit  Erklärungen dazu, was die Bilder zeigen (sollen), wiedergegeben. Von einem bebilderten "Alltag" kann aber schon keine Rede sein, da Gegenstand der Bildnisse lediglich einzelne Augenblicke des Hofgangs sind. All dies ist wiederum nicht anders zu bewerten als die Veröffentlichung von Bildern einer prominenten Person bei Verrichtung von Tätigkeiten bei privater Betätigung. Die Erklärungen zu den Bildern beschränken sich also darauf, irgendeinen Anlass für die Abbildung des in den Fokus der Presse gelangten Klägers zu schaffen. Ein Sachbezug wird durch die weitere begleitende Wortberichterstattung nicht hergestellt.

(1.1.3) Soweit die Beklagten beanstanden, das Landgericht habe das Vorliegen eines  zeitgeschichtlichen Ereignisses von einem "aktuellen" Anlass abhängig gemacht, verkennen sie, dass das Landgericht diesen Begriff nicht als Tatbestandsmerkmal behandelt, sondern zutreffend lediglich im Rahmen der Bewertung des Vorrangs des Persönlichkeitsschutzes des Klägers angeführt hat, um den fehlenden Sachbezug zwischen den Artikeln und der jeweiligen Wiedergabe von Bildern, die den Kläger beim Hofgang in der JVA Mannheim zeigen, zu verdeutlichen. Dies ist nicht zu beanstanden.

(1.1.4) Fehl geht auch die Einschätzung der Beklagten, das Landgericht habe eine inhaltliche, ihm nicht zustehende Bewertung vorgenommen, ob die Veröffentlichung der Bilder wertlos/unseriös oder auch gegenteilig ist. Die Beurteilung, ob eine Bildveröffentlichung in einem hinreichenden Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht oder lediglich dem Sensationsinteresse dient, stellt ein wesentliches Kriterium im Rahmen der Abwägung der Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits dar, die dem zur Entscheidung berufenen Gericht obliegt.

(1.1.5) Schließlich rechtfertigt die Tatsache, dass eine Person über eine längere Zeit im Fokus der Presse steht, es aus den oben stehenden Gründen nicht, diese (Person) in Lebenssituationen, in denen sie sich an einem Ort der Abgeschiedenheit gegenüber der Presse wähnen darf, immer wieder und unbeschränkt der Öffentlichkeit zu präsentieren.

(1.2) Das Landgericht hat die Beklagten auch zu Recht zur Unterlassung in beiden Handlungsformen des § 22 S. 1 KUG verurteilt. Ein "Verbreiten" ist als die Weitergabe des Originals des Bildnisses oder von Vervielfältigungen zu verstehen, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt, während die "öffentliche Zurschaustellung" die Sichtbarmachung eines Bildnisses gegenüber einer nicht begrenzten Öffentlichkeit insbesondere durch Massenmedien ist (vgl.: von Strobl-Albeg in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rn. 43 f.; Fricke in Wandke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn. 8 und 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Soweit sich die Beklagten gegen die Annahme der Handlungsform der öffentlichen Zurschaustellung wenden und die Auffassung vertreten, das Landgericht habe die Erfüllung dieser Handlungsform in dem Bereithalten der Fotografie zum Abruf im Internet gesehen, vermag der Senat der angefochtenen Entscheidung diesem Vortrag entsprechende Ausführungen nicht zu entnehmen. Insoweit sei zunächst auf Ziffer 2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 8 f. UA) Bezug genommen. Die Ausführungen des Landgerichts sind richtig. Dem kann hinzugefügt werden, dass die Beklagte zu 1) die in der Anlage K 1 enthaltenen Bildnisse nicht nur über die von ihr verlegte Zeitung "C1" am 00.00.0000 öffentlich zur Schau gestellt hat, sondern diese, nachdem sie die von ihr in Auftrag gegebenen Aufnahmen von einem Herrn W erhalten hatte, auch an die Beklagte zu 2) entweder selbst weitergegeben oder als Auftraggeber in die Weitergabe durch Herrn W eingewilligt hatte, andernfalls die Beklagte ihrerseits entsprechendes Bildmaterial über ihre Internetadresse www.c1.de am 10. sowie am 00.00.0000 nicht hätte öffentlich zur Schau stellen können. Auch die Beklagte zu 2) ist zu Recht ferner zur Unterlassung der Verbreitung verurteilt worden, da sie die entsprechenden Aufnahmen an den Betreiber des Internet-Portals www.c2.ch weitergegeben hat, was zur Überzeugung des Senats unter Verwertung des Inhalts der Beiakte zum Aktenzeichen 15 U 105/10 feststeht, da auch über diese Internet-Adresse ein Teil der von Herrn W am 00.00.0000 aufgenommenen Fotografien am 00.00.0000 im Rahmen der Rubrik "Bilder der Woche" öffentlich zur Schau gestellt wurde.

(2) Bezüglich des weiteren Rechtsfolgenausspruchs in dem angefochtenen Urteil betreffend die Freistellung von Forderungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Zahlung von Abmahnkosten führen die Beklagten in der Berufung keine Einwendungen. Das Erkenntnis des Landgerichts erscheint mit Blick auf § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO im Übrigen auch insoweit beanstandungsfrei.

Die Kostenentscheidungen beruhen bezogen auf den ersten Rechtszug auf § 92 Abs. 2 ZPO, wobei die klarstellende Differenzierung aus der Anwendung der sogenannten Baumbach’schen Formel folgt, und bezogen auf den Berufungsrechtszug auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Abs. 8 EGZPO.

Für die  Zulassung der Revision sieht der Senat entgegen der Anregung der Beklagten keine hinreichende Veranlassung im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Die Tatsache, dass - soweit ersichtlich - bis heute noch nicht höchstrichterlich darüber entschieden worden ist, ob auch ein Inhaftierter sein Recht am eigenen Bild gegenüber Personen, die nicht staatlich in den Justizvollzug eingebunden sind, geltend machen kann, erscheint im Lichte der oben stehenden Ausführungen insbesondere unter Ziffer 1.1.1 unter vergleichender Betrachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Bildnisschutz evident.

Der Gegenstandswert der Berufungen wird unter gleichzeitiger teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 GKG unter Berücksichtigung der für die Bemessung maßgeblichen Umstände und zur Vermeidung einer im groben Widerspruch zu der Festsetzung des  Streitwerts im beigezogenen Verfahren stehenden Entscheidung jeweils wie folgt festgesetzt:

- Antrag zu Ziffer 1, zugleich Wert der Berufung der Beklagten zu 1)                                                                      10.000,00 €

- Anträge zu Ziffer 2 und 3 (2 x 10.000,00 €), zugleich Wert der Berufung der Beklagten zu 2)                            20.000,00 €

- Gesamtstreitwert, maßgeblich für die Bemessung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers                                                                                                                30.000,00 €