OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.01.2012 - 4 U 143/11
Fundstelle
openJur 2012, 70117
  • Rkr:

Eine "gesetzliche Unterhaltspflicht" im Sinne von § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamG ist auch Gegenstand des Rechtsstreits, wenn eine Mutter von ihrem Sohn eine Unterhaltsrente verlangt, die ihre Grundlage in einem Vertrag über eine Grundstücksschenkung zwischen ihnen hat, in dem der Sohn sich für den Fall, dass seine Mutter " in eine finanzielle Notlage gerät oder aber ihre Einkünfte zu Aufrechterhaltung ihres bisherigen angemessenen Lebensstandards nicht mehr ausreichen", zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 1.6.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 5. Zivilkammer - aufgehoben.

Die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten funktionell zuständigen Spruchkörper der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind für die Entscheidung über die Klage nicht zuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Wiesbaden - Familiengericht - verwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der Mutter des Beklagten in Höhe von 18.000,- Euro auf Zahlung einer Unterhaltsrente in Anspruch, die in einem notariellen Grundstücksschenkungsvertrag vereinbart worden ist.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil nach den § 23 a Abs. 1 Nr. 1 GVG, 111 Nr. 8 und § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG die ausschließliche Zuständigkeit der Familiengerichte begründet sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klage weiterverfolgt und die Auffassung vertritt, dass keine „Unterhaltssache“ im Sinne der Zuständigkeitsnormen gegeben sei, weil nicht eine gesetzliche Unterhaltspflicht geltend gemacht werde. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 22.8.2011 (Bl. 256 - 263 d.A.) verwiesen.

Der Senat hat durch Beschluss vom 14.12.2011 darauf hingewiesen, dass er gleichfalls die Zuständigkeit der Familiengerichte als begründet ansieht und beabsichtigt, die Sache an das zuständige Familiengericht zu verweisen.

Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.1.2012 Stellung genommen (Bl. 323 - 325 d.A.).

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin führt unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zur Verweisung des Rechtsstreits an das Familiengericht, weil nicht die funktionelle Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, sondern die der Familiengerichte für Unterhaltssachen gegeben ist.

1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass für die Klage nach § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG in Verbindung mit den §§ 111 Nr. 8, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG das Familiengericht sachlich zuständig ist, weil es sich um eine Unterhaltssache handelt.

a) Eine „gesetzliche Unterhaltspflicht“ im Sinne von § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamG kann auch dann Gegenstand des Verfahrens sein, wenn der Anspruch aus einer vertraglichen Regelung der Parteien hergeleitet wird, wie dies hier mit der Bestimmung in § 6 des notariellen Vertrages vom 23.10.1985 der Fall ist. Eine vertragliche Unterhaltspflicht nimmt dem Verfahren nur dann nicht den Charakter als gesetzliche Unterhaltssache, wenn es sich um einen selbständigen vom Gesetz losgelösten Unterhaltsanspruch handelt, den das Gesetz in dieser Form nicht kennt (BGH NJW 1978, 1924; BGH NJW 1979, 2046; BGH FamRZ 1985, 161). Demgegenüber trägt eine Vereinbarung den Charakter einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, wenn sie einen vom Gesetz gewährten Anspruch lediglich modifiziert. Für die Abgrenzung zwischen dem gesetzlichen und dem „rein vertraglichen“ Unterhaltsanspruch kommt es nach der vom Landgericht zugrunde gelegten Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 5.11.2008 (NJW-RR 2009, 434 = FamRZ 2009, 219) darauf an, ob die vertragliche Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und des Erlöschens des Anspruchs die im gesetzlichen Unterhaltsrecht vorgegebenen Grundsätze aufnimmt und - wenn auch unter vielleicht erheblicher Modifikation - abbildet.

b) Bei der Regelung in § 6 des notariellen Vertrages handelt es sich nach diesen Maßstäben um eine gesetzliche Unterhaltsregelung.

aa) Dem steht nicht entgegen, dass die Unterhaltsregelung im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft steht und Teil der Gegenleistung für die schenkungsweise Übertragung sein kann. Zwar betreffen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen es um die vorgenannte Abgrenzung ging – soweit ersichtlich - bislang ausschließlich Eheverträge oder Scheidungsfolgenvereinbarungen, also Gestaltungen im Sinne von § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Die Grundsätze für die rechtliche Einordnung als „gesetzliche Unterhaltspflicht“ gelten jedoch in gleicher Weise auch für Verträge zwischen Verwandten, die zugleich andere Gegenstände (hier: Grundstücksübertragung) regeln. Dabei ist es entgegen der Meinung der Klägerin unerheblich, ob bei dem Vertrag die Grundstücksübertragung „im Vordergrund steht“ oder die Unterhaltspflicht als Teil der Gegenleistung („Verpflichtung des Schenkenden, einen Teil des Wertes zurückzugeben“) vereinbart ist. Entscheidend ist allein, ob die Verpflichtung an einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch anknüpft. Denn der Zweck der Einbeziehung solcher vertraglicher Ansprüche in die Zuständigkeit des Familiengerichts liegt darin, dass diesen die Prüfung der Wertungsmaßstäbe für die gesetzliche Unterhaltspflicht anvertraut und eine Aufspaltung gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche bei teilweiser Identität vermieden werden soll.

bb) Die Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs für die Klägerin in § 6 des notariellen Vertrages modifiziert lediglich den gesetzlichen Unterhaltsanspruch zwischen Verwandten nach den §§ 1601 ff. BGB. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn es sich um ein Leibrentenversprechen handelt, bei dem die Eltern zum Ausgleich für die Vermögensübertragung eine Rente unabhängig von ihrer Bedürftigkeit beanspruchen können (Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 2. Aufl., § 231 Rz. 8). Das ist hier aber nicht der Fall.

Die Rentenverpflichtung steht entgegen der Meinung der Klägerin unter der Voraussetzung der Bedürftigkeit der Berechtigten und entspricht insofern im Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung in den §§ 1601 Abs. 2, 1610 BGB. Denn eine Rentenzahlung soll nur dann erfolgen, wenn die Klägerin „in eine finanzielle Notlage gerät oder aber ihre Einkünfte zu Aufrechterhaltung ihres bisherigen angemessenen Lebensstandards nicht mehr ausreichen“.

Die Regelung erweitert allenfalls die gesetzlichen Maßstäbe für die Höhe des Unterhalts. Denn sie dürfte nach dem Wortlaut („bisheriger Lebensstandard“) dahin auszulegen sein, dass abweichend von der anerkannten Auslegung des § 1610 Abs. 1 BGB nicht der gegenwärtige Lebenszuschnitt, sondern ein früherer bei Abschluss des Vertrages oder Eintritt in den Ruhestand gepflegter Lebensstandard als Maßstab gelten soll. Dies bedarf für die Zuständigkeitsbestimmung allerdings keiner abschließenden Würdigung.

Dem Charakter als einer die gesetzlichen Grundsätze aufnehmenden und modifizierenden Regelung steht nicht entgegen, dass es für die Unterhaltsverpflichtung nach § 6 des Vertrages nicht auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten ankommt. Zwar ist nicht zu verkennen, dass nach § 1603 BGB die Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten die Unterhaltspflicht ausschließt. Gleichwohl stellt dies keinen tragenden Grundsatz des Unterhaltsrechts unter Verwandten in Frage, sondern stellt sich lediglich als eine Erweiterung („erhebliche Modifikation“) des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs dar. Entscheidend ist nämlich, dass die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten keine Anspruchsvoraussetzung der Unterhaltspflicht ist, sondern die Leistungsunfähigkeit eine Einwendung ist, die der Verpflichtete darzulegen und zu beweisen hat. Sie kann deshalb nicht zu den tragenden Grundsätzen gezählt werden.

Wegen der Abhängigkeit des Unterhaltsanspruchs von der Bedürftigkeit der Klägerin hat der Rentenanspruch nicht (ausschließlich) die Funktion, dass ein Teil des übertragenen Vermögens in Form einer Rentenzahlung zurückverlangt wird. Wenn nämlich die Beklagte bis zu ihrem Tode vollständig selbst für den eigenen angemessenen Lebensstandard sorgen könnte, verbliebe es nach dem notariellen Vertrag bei der Schenkung des Grundstücks ohne jede Gegenleistung.

Die Stellungnahme der Klägerin vom 14.1.2012 zeigt zu der vorstehenden Begründung keine neuen Aspekte auf, so dass der Senat an seiner im Hinweisbeschluss dargelegten Rechtsauffassung festhält.

2. Das Landgericht hätte die Klage jedoch nicht als unzulässig abweisen dürfen. Nach der seit dem 1.9.2009 geltenden Regelung in § 17a Abs. 6 GVG findet für das Verhältnis zwischen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Familiensachen zuständigen Spruchkörpern das Verfahren nach den § 17a Abs. 1 bis 5 GVG Anwendung. Danach hätte die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen, sondern die Sache hätte mit einer anfechtbaren Vorabentscheidung - auch ohne Antrag - an das Familiengericht verwiesen werden müssen (§ 17a Abs. 2 GVG). Diese in erster Instanz unterbliebene Entscheidung ist vom Rechtsmittelgericht, das in der Hauptsache angerufen wird, nachzuholen (Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 17a Rz. 21 und Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl., § 17a Rz. 17 jeweils m.w.N.). Bei einer solchen erstmaligen Entscheidung in der Berufungsinstanz ist der Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen und das ergangene Urteil zugleich durch Beschluss aufheben (OLG Frankfurt OLGR 1997, 173 = NJW-RR 1997, 1564).

III.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 17b Abs. 2 GVG nicht zu treffen.

Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 17a Abs. 4 S. 3 und 4 GVG. Der Senat erachtet entgegen seiner vorläufigen Einschätzung im Hinweisbeschluss die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Familiengerichts im vorliegenden Fall als eine solche von grundsätzlicher Bedeutung. Denn die Klägerin weist mit einem gewissen Recht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof eine vertraglich modifizierte gesetzliche Unterhaltspflicht allein bei Verträgen angenommen hat, die familienrechtliche Regelungen zum Hauptgegenstand hatten. Damit ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob dies auch für Grundstücksschenkungsverträge gilt.