AG Marbach a.N., Beschluss vom 16.05.2012 - 1 M 1397/11
Fundstelle
openJur 2012, 69741
  • Rkr:
Tenor

1. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags durch Obergerichtsvollzieherin ... wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten der Erinnerung.

3. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Gläubigerin beauftragte mit Schreiben vom 02.08.2011 die zuständige Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Marbach mit der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.02.2005 (Gesch.Nr. ...) gegen den Schuldner.

Nach Zwischenbescheid vom 09.08.2011 lehnte Obergerichtsvollzieherin ... mit Schreiben vom 25.08.2011 an die Bevollmächtigte der Gläubigerin den Vollstreckungsauftrag mit der Begründung, die Vorlage einer Fotokopie der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Gläubigerin reiche nicht aus, es werde das Original benötigt, aus dem hervorgehe, dass diese konkrete Forderung aus diesem konkreten Titel freigegeben wurde, ab.

Die Erinnerung ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin vom 06.09.2011 (Bl. 1 GA) mit der Begründung, die titulierten Forderungen seien nicht Bestandteil der Insolvenzmasse der ... und gehörten vielmehr dem insolvenzfreien Vermögen der ... an.

Zur Untermauerung überreichte die Gläubigerin ein Kopie der zugrunde liegenden Urkunden 139 und 168.

Mit Schreiben des zur Entscheidung über die Erinnerung berufenen Vollstreckungsgerichts vom 05.01.2012 wurde die Bevollmächtigte der Gläubigerin darauf hingewiesen, dass sie Originale der beglaubigten Abschriften der maßgeblichen Urkunden vorlegen müsse, Fotokopien reichten nicht aus.

Die Bevollmächtigte äußerte sich mit Schriftsatz vom 31.01.2012 dazu und legte eine Unterschriftsbeglaubigung des Notars ... vom 02.11.2011 in Bezug auf angeheftete Fotokopien einer Inkassovollmacht der Gläubigerin für obengenannte Bevollmächtigte vom 23.04.2010, einer Bestätigung ohne Datum des Insolvenzverwalters, einer Unterschriftsbestätigung des Notars ... vom 23.04.2010 für ..., einer Unterschriftsbestätigung des Notars ... vom 05.05.2010 für Insolvenzverwalter ... und einer Bescheinigung des Amtsgerichts Essen vom 11.11.2009 über die Bestellung des Rechtsanwalts ... zum Insolvenzverwalter vor.

Zu Recht hat die damals zuständig gewesene Obergerichtsvollzieherin ... den Vollstreckungsauftrag abgelehnt.

Angesichts der Umstände, dass zum einen die Gläubigerin eine Vielzahl von Forderungen an die ... abgetreten hatte und von dort über mehrere Abtretungen dann diese wohl wieder zur Gläubigerin zurückgelangt sind, vgl. Fotokopie einer Abtretungsbestätigung vom 26.03.2010, wohl beurkundet durch Notar ... und zum anderen über das Vermögen der Gläubigerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, muss letztere durch beglaubigte Abschriften aller für ihre Forderungsinhaberschaft maßgeblicher Urkunden den Nachweis, dass sie über die verfahrensgegenständliche Forderung verfügen kann, erbringen, was sie bislang unterlassen hat.

Auf den entsprechenden Hinweis des Vollstreckungsgerichts mit obengenanntem Schreiben legte die Gläubigerin nochmals die Umstände, die möglicherweise zu ihrer Berechtigung, die Zwangsvollstreckung für die Gläubigerin durchführen zu dürfen, führen können, dar. Sie legte jedoch die verlangten beglaubigten Abschriften nicht vor, sondern lediglich eine Unterschriftsbeglaubigung, siehe oben. Diese ersetzt aber die Originale der beglaubigten Abschriften nicht. Ohne letztere kann nicht mit der nötigen Sicherheit die Legitimation der Gläubigerin für das Zwangsvollstreckungsverfahren festgestellt werden, § 435 ZPO.

Dass deren Beibringung mit einem hohen Aufwand verbunden ist, mag zutreffen, darf aber nicht zu einer gesetzeswidrig großzügigen Handhabung der Formalien zwingen. Wenn die Gerichtsvollzieherin auf deren Vorlage mit gutem Recht beharrt, liegt es an der Gläubigerin, entweder den Aufwand zu betreiben oder den Vollstreckungsantrag zurück zu nehmen.

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

Von der Gewährung rechtlichen Gehörs des Schuldners zur Erinnerung wurde angesichts der klaren Rechtslage und deshalb konsequenterweise zu erwartender Zurückweisung der Erinnerung, solange die Gläubigerin die beglaubigten Abschriften nicht vorlegt, bewusst abgesehen.

Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend.

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