OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.05.2012 - 15 W 791/12
Fundstelle
openJur 2012, 68946
  • Rkr:

Die Formulierung "im Grundbuch und an allen etwaigen sonstigen dort vermerkten Mithaftstellen" in einer Löschungsbewilligung genügt auch für die nicht ausdrücklich aufgeführten mithaftenden Grundstücke den Anforderungen des § 28 GBO.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck - Grundbuchamt - vom 15.03.2012 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht Hersbruck - Grundbuchamt - wird angewiesen, bei dem Grundstück eingetragen im Grundbuch von R. Blatt ... die in Abteilung 3 unter Nr. 2 eingetragene Grundschuld zu löschen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 97.145,46 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Kaufvertrag vom 29.04.1996 erwarb die Beschwerdeführerin von der Fa. S. GmbH eine Eigentumswohnung - im Aufteilungsplan mit B 2 bezeichnet - sowie das Sondereigentum an einem Doppelparker - im Aufteilungsplan mit der Nr. 38/39 bezeichnet -; Wohnung und Doppelparker waren dabei auf verschiedenen Grundbuchblättern eingetragen. Unter Ziffer XXII. des Kaufvertrages erteilte der Verkäufer der Beschwerdeführerin Vollmacht, Grundpfandrechte in beliebiger Höhe zur Eintragung am Vertragsgrundstück zu bewilligen.

Mit notarieller Urkunde vom 29.04.1996 bestellte die Beschwerdeführerin im Namen des Verkäufers eine Briefgrundschuld über 190.000,00 DM zugunsten der N. Bank GmbH am Vertragsgegenstand. Die Grundschuld wurde auf beiden Grundstücken eingetragen; dabei wurden jeweils Mithaftvermerke unter Bezeichnung des anderen Grundstücks angebracht.

Durch einen Nachtrag zur Teilungserklärung vom 09.10.1997 wurden die Stellplätze neu festgelegt; dadurch änderte sich die Bezeichnung des Doppelparkers.

Am 19.08.1998 erklärten die Beschwerdeführerin und die Fa. S. GmbH die Auflassung des Grundbesitzes, die am 28.09.1998 eingetragen wurde.

Am 20.12.2011 beantragte die Beschwerdeführerin beim Grundbuchamt die Löschung der Grundschuld. Beigefügt war eine Löschungsbewilligung der T. Bank AG und der n. Bank GmbH vom 13.10.2011, die Bezug nimmt auf die unter der Grundbuchstelle der Wohnung eingetragene Grundschuld. T. Bank und n. Bank erklären darin beide bindend, dass die Grundschuld zu dem im Wege der Ausgliederung von der T. Bank auf die n. Bank übertragenen Teil des Vermögens gehöre; sie bewilligen die Löschung der Grundschuld nebst Zinsen „im Grundbuch und an allen etwaigen sonstigen dort vermerkten Mithaftstellen.“ Beigefügt sind notarielle beurkundete bzw. notariell beglaubigte Vollmachten der Gesellschaften für die unterzeichnenden Personen.

Das Grundbuchamt vollzog die Löschung nur bei der Grundbuchstelle der Eigentumswohnung, indem es die Entlassung des Grundstücks aus der Mithaft eintrug.

Hinsichtlich des Doppelparkers wies es den Antrag mit Beschluss vom 15.3.2012 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Formulierung „und an allen etwaigen sonstigen dort vermerkten Mithaftstellen“ verstoße gegen § 28 GBO.

Mit Schriftsatz vom 17.04.2012, bei Gericht eingegangen am 18.04.2012, hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.03.2012 eingelegt. Die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes treffe nicht zu. Nach der grundbuchrechtlichen Literatur sei die Formulierung „und allerorts“ dahin auszulegen, dass damit die an der bezeichneten Stelle aufgeführten Mithaftstellen gemeint seien. Im vorliegenden Fall habe die Gläubigerin sogar ausdrücklich die Löschung „an allen etwaigen sonstigen dort vermerkten Mithaftstellen“ bewilligt; welche das seien, lasse sich der Grundbucheintragung entnehmen. Der Fall sei nicht anders zu beurteilen als wenn in einem Eintragungsantrag eine früher zutreffende Grundbuchbezeichnung angegeben sei.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Die Zurückweisung des Löschungsantrags kann als Entscheidung des Grundbuchamts nach § 71 Abs. 1 GBO Gegenstand der Beschwerde sein.

Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus, dass ihr Grundstückseigentum mit der Grundschuld belastet ist.

2. Die Beschwerde ist begründet, weil das Grundbuchamt den Löschungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen hat. Die erforderliche Bewilligung des Grundschuldberechtigten lag in der erforderlichen Form vor (§§ 19, 29 GBO). Das Grundstück war in der Löschungsbewilligung vom 13.10.2011 ausreichend bezeichnet (§ 28 GBO).

a) Die Grundschuld ist eingetragen für die N. Bank GmbH mit Sitz in N.. Aus den vorgelegten notariellen Urkunden ergibt sich, dass die N. Bank GmbH mit der F. Bank GmbH zur n. Bank Aktiengesellschaft verschmolzen ist, ferner dass die betroffene Grundschuld von einem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 19.06.2006 erfaßt wird, mit dem die n. Bank Aktiengesellschaft - jetzt T. Bank AG - den Geschäftsbereich „Niederlassungen“ mit Aktiven und Passiven auf die n. n. GmbH & Co. Verwaltungs KG übertragen hat, deren Rechtsnachfolger die n. Bank GmbH ist. Diese hat in der notariell beglaubigten Urkunde vom 13.10.2011 durch zwei von ihr zur gemeinschaftlichen Vertretung bevollmächtigte Personen die Löschung der Grundschuld bewilligt.

b) Gemäß § 28 S. 1 GBO ist in der Eintragungsbewilligung das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Durch die Bestimmung soll der Bedeutung des Grundbuchs für den Grundstücksverkehr Rechnung getragen und sichergestellt werden, dass Eintragungen bei dem richtigen Grundstück vorgenommen werden. Die Vorschrift verlangt daher eine eindeutige und zweifelsfreie Bezeichnung des von einer Eintragung betroffenen Grundstücks. Andererseits darf § 28 S. 1 GBO nicht formalistisch überspannt werden. Die Eintragungsbewilligung ist auch im Hinblick auf § 28 GBO auslegungsfähig (allgemeine Meinung; vgl. z.B. BayObLGZ 1995, 279; OLG Schleswig FGPrax 2010, 21; BGH NJW 1984, 1959; Demharter, GBO, § 28 Rn. 1, 14; Wilsch, in: Hügel, GBO, Stand: 01.03.2012, § 28 vor A).

Im vorliegenden Fall war in der Löschungsbewilligung nur das Grundstück ... mit der Bezeichnung der Grundbuchstelle aufgeführt. Das Grundstück ... war aber ebenfalls eindeutig bezeichnet, indem die Löschung auch „an allen etwaigen sonstigen dort vermerkten Mithaftstellen“ und damit an dem im Mithaftvermerk genannten Grundstück ... bewilligt wurde. Das § 28 GBO zugrunde liegende Erfordernis, dass das betroffene Grundstück eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet ist, wird dadurch erfüllt; die Löschungsbewilligung erstreckt sich über das ausdrücklich genannte Grundstück hinaus auch auf alle in der Eintragung als mithaftend aufgeführten weiteren Grundstücke.

Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen, in denen die Löschungsbewilligung den Zusatz „und allerorts“ enthält. Ein solcher Zusatz wird allerdings als zu unbestimmt angesehen, um die weiteren Grundstücke zu bezeichnen (BayObLGZ 1995, 279; Demharter, aaO, § 28 Rn. 8). Denn der Eintragungsantrag nimmt dann nicht Bezug auf eine Grundbuchstelle, an der die betroffenen Grundstücke im einzelnen genannt sind, sondern überlässt es dem Grundbuchamt, die einzelnen betroffenen Grundstücke erst zu ermitteln. Die nächstliegende Auslegung des Zusatzes ist nämlich nicht, dass das Recht außer an der ausdrücklich angegebenen Grundbuchstelle nur an der dort im Mithaftvermerk genannten Stelle gelöscht werden soll, sondern vielmehr, dass das Recht ohne eine solche Einschränkung an jeder betroffenen Stelle gelöscht werden soll (BayObLGZ 1995, 279).

3. Da die Sache entscheidungsreif ist, ist neben der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung das Grundbuchamt anzuweisen, die beantragte Löschung vorzunehmen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Für das Beschwerdeverfahren fallen Gerichtskosten nicht an (§ 131 Abs. 3 KostO). Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 131 Abs. 4, § 23 Abs. 2 KostO.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Der Senat weicht insbesondere nicht von der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ab; das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.8.1995 ausdrücklich den Unterschied zu Fällen hervorgehoben, in denen die Löschungsbewilligung auch einen Hinweis darauf enthält, dass es sich um Gesamtrechte handelt und die Rechte an allen in den Mithaftvermerken genannten Stellen gelöscht werden sollen (BayObLGZ 1995, 279).