OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2011 - 6 W 58/11
Fundstelle
openJur 2012, 79464
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.12.2010 - 28 O 623/10 - aufgehoben, soweit der Beklagten zu 1 Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage wegen fehlender Erfolgsaussichten versagt worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdegebühr, die die Beklagte zu 1 zu tragen hat, wird auf 25 € ermäßigt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

I. Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung auch des Senats hat die Kammer die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln bejaht.

II. Soweit die Klägerinnen Schadensersatzansprüche geltend machen, kann der Beklagten zu 1 Prozesskostenhilfe nicht mangels hinreichender Erfolgsaussichten versagt werden. Auf Schadensersatz haftete die Beklagte zu 1 nur dann, wenn sie Täterin der behaupteten Urheberrechtsverletzungen wäre (vgl. BGH GRUR 2010, 633, Tz. 17 - Sommer unseres Lebens); davon kann allerdings - was das Landgericht nicht verkannt hat - nicht ausgegangen werden. Es ist schon fraglich, ob die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen hat, auch dann Geltung beanspruchen kann, wenn zwei Personen Anschlussinhaber sind. Jedenfalls aber ist die Vermutung dann entkräftet, wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenso als Täter in Betracht kommen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.3.2011 - 6 W 42/11, BeckRS 2011, 06737), wovon hier zugunsten der Beklagten zu 1  auszugehen ist.

Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1 jedenfalls aus § 832 BGB hafte. Dies setzte voraus, dass feststünde, dass ihr minderjähriger Sohn die Dateien zum Herunterladen angeboten hat. Dies ist aber nicht der Fall; ebenso kommen die erwachsene Tochter oder der Beklagte zu 2 als Täter in Betracht.

III. Dagegen hat das Landgericht Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, soweit sich die Beklagte zu 1 gegen die Inanspruchnahme auf Zahlung der Abmahnkosten wendet.

1. Dem Landgericht ist zunächst darin zu folgen, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, soweit sie in Zweifel zieht, dass die Klägerinnen berechtigt sind, Unterlassungsansprüche hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tonaufnahmen geltend zu machen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nicht erforderlich ist, dass die Klägerinnen jeweils das ausschließliche Nutzungsrecht innehaben, die fraglichen Werke Dritten im Internet zugänglich zu machen. Denn der Inhaber umfassender ausschließlicher Nutzungsrechte ist aufgrund seiner dinglichen Rechtsstellung befugt, eine Werknutzung auch dann zu untersagen, wenn ihm selbst eine Werknutzung in dieser Form nicht gestattet ist (BGH GRUR 1999, 984 - Laras Tochter; Wandtke/Bullinger/von Wolff, 3. Aufl., § 97 Rdn. 9). Die Klägerinnen haben dargelegt, dass sie in vielfältiger Weise als Inhaber ausschließlicher Verwertungsrechte an jeweils einzelnen der verfahrensgegenständlichen Titeln ausgewiesen sind. Dies ist, soweit die Einträge in der Phononet-Medienkatalog in Rede stehen, unstreitig. Im Übrigen ist das Bestreiten unbeachtlich, denn die Klägerinnen beziehen sich insoweit auf öffentlich zugängliche Angaben. Insofern kann dahinstehen, ob das bloße Bestreiten der Beklagten zu 1 zulässig ist (§ 138 Abs. 2 und 4 ZPO), jedenfalls ist es mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, weil eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei sich die insofern erforderlichen Kenntnisse verschaffen würde, um eine kostenaufwendige Klärung im Prozess zu vermeiden.

Auf dieser Grundlage bestehen hinreichende Indizien dafür, dass die Klägerinnen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigt sind. Die Klägerinnen haben auf den Einwand der Beklagten zu 1, sie seien in dem Phononet-Medienkatalog jeweils nur als „Lieferanten“ bezeichnet, vorgetragen, als Lieferanten würden dort die Rechtsinhaber aufgeführt. Dem ist die Beklagte zu 1 nicht mehr entgegengetreten. Auch ihrem Einwand, diese Datenbank könne deshalb nicht als zuverlässig angesehen werden, weil die Klägerin zu 1 über 20 % der Anteile an der PhonoNet Gesellschaft für Handelsdienstleistungen mbH halte, sind die Klägerinnen substantiiert entgegengetreten und haben - was unwidersprochen geblieben ist - vorgetragen, dieser Katalog sei der zentrale Einkaufskatalog für den Handel, der auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten angewiesen sei. Angesichts dessen hätte es eines konkreten Vortrags bedurft, der an der Richtigkeit der Eintragungen hätte zweifeln lassen. Insofern genügt nicht der Hinweis darauf, dass einzelne dort gelistete Titel unter Verletzung der Urheberrechte Dritter geschaffen worden seien. Denn dies begründet weder die Annahme, Eintragungen in den Katalog würden unsorgfältig vorgenommen, noch hindert dies - wie das Landgericht bereits dargelegt hat -, dass auch an den insoweit betroffenen Titeln Rechte nach dem Urhebergesetz entstanden sind, die die Klägerinnen geltend zu machen berechtigt sind.

Soweit die Beklagte zu 1 den ID3-Tags eine indizielle Wirkung zugunsten der Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen abspricht, geht dies ebenfalls fehl. Denn die Beklagte zu 1 beruft sich lediglich darauf, dass diese Tags im nachhinein verfälscht werden können. Ihre indizielle Wirkung entfalten die Tags aber nicht, weil sie unveränderlich wären, sondern weil sie - was die Beklagte zu 1 nicht konkret in Abrede gestellt hat - bei den zum Herunterladen legal angebotenen mp3-Dateien im Original auf die Klägerinnen hinweisen.

Soweit die Beklagte meint, ein zugunsten der Klägerinnen existierender P-Vermerk begründe keine Vermutung der Tonträgerherstellerschaft zugunsten der Klägerinnen, trifft dies zwar zu (BGH GRUR 2003, 228, 230 unter III. 2. a) (1) - P-Vermerk), ihm kann aber eine starke tatsächliche Indizwirkung dahingehend zukommen, dass dem darin genannten Unternehmen ausschließliche Rechte gem. § 85 Abs. 1 UrhG zustehen - sei es aus eigenem Recht als Tonträgerhersteller, auf Grund einer Vollrechtsübertragung des Rechts des Tonträgerherstellers oder auf Grund des Erwerbs einer ausschließlichen Lizenz (BGH, aaO. unter unter III. 2. a) (2).

Schließlich stellt auch der Hinweis im Schriftsatz vom 11.2.2011 auf 15 der verfahrensgegenständlichen Titel, für die bei „amazon.de“ österreichische Schwesterunternehmen der Klägerinnen zu 2 und 3 als Rechteinhaber aufgeführt seien, kein hinreichendes Bestreiten dar. Denn zum einen konnte der Senat die angeführten Belege nicht nachvollziehen, zum anderen ist nicht ersichtlich, ob die von der Beklagten behaupteten Angaben sich auf einen Vertrieb der Musikwerke in Deutschland oder etwa in Österreich beziehen.

Nach alledem erscheint die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1, soweit sie die Aktivlegitimation der Klägerinnen betrifft, nicht hinreichend erfolgversprechend im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO.

2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 nicht (hinreichend) bestritten hat, dass die fraglichen Werke von ihrem Internetanschluss aus im Internet angeboten worden sind.

Die Klägerinnen haben vorgetragen, dass die in Anlage K 1 aufgelisteten Musikdateien von dem Internetanschluss aus im Internet zum Herunterladen angeboten worden sind, dem am 11.09.2007 um 20:53:46 Uhr die IP-Adresse 84.173.92.78 zugeordnet war. Die Klägerinnen haben hierzu Screenshots vorgelegt, aus denen sich das Angebot der fraglichen Musikdateien von der fraglichen IP-Adresse aus ergibt. Dass diese Screenshots nicht zu dem Zeitpunkt erstellt worden sind, für den die IP-Adresse abgefragt worden ist, haben die Klägerinnen damit erklärt, dass die Screenshots erst erstellt worden sind, nachdem die Ermittlungen, namentlich das Herunterladen der zwei Tonaufnahmen, abgeschlossen waren. Dem sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten, so dass, da auch für eine Fälschung der Screenshots nichts ersichtlich ist, davon auszugehen ist, dass die aus den Screenshots ersichtlichen Aufnahmen zu dem abgefragten Zeitpunkt zum Herunterladen angeboten worden sind.

Der vollen Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO steht auch nicht entgegen, dass der Internetprovider die abgefragte IP-Adresse möglicherweise deshalb falsch zugeordnet haben könnte, weil die dort gespeicherte Uhrzeit um bis zu eine Sekunde von der Uhrzeit abweicht, die von der Ermittlungsfirma zugrundegelegt worden ist. Zwar mag danach nicht ausgeschlossen werden, dass die Musikdateien von einem anderen Anschluss aus angeboten worden sind, dem die fragliche IP-Adresse zu dem abgefragten Zeitpunkt neu zugewiesen worden ist, nachdem sie bis eine Sekunde zuvor dem Anschluss der Beklagten zugewiesen war. Die Wahrscheinlichkeit, dass die von den Klägerinnen veranlassten Ermittlungen gerade in der Sekunde begonnen haben, in der die Beklagten ihre Verbindung zum Internet getrennt haben, ist jedoch minimal und liegt bereits bei einer Verweildauer von gut einer Viertelstunde, was weit unter dem Durchschnitt liegen dürfte (insbesondere bei einer Nutzung des Internets über ein WLAN in einem Haushalt, in dem mehrere Personen auf das Internet zugreifen), bei 1 ‰. Eine richterliche Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO setzt aber nicht eine völlige Gewissheit voraus, sondern es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. PG-Laumen, ZPO, 2. Aufl., § 286 Rdn. 3). Vorliegend kommt noch dazu, dass bereits einen Monat zuvor ein ähnlich umfangreiches Angebot von Musikdateien im Internet von einem IP-Anschluss, der den Beklagten zugeordnet worden ist, festgestellt worden war.

Soweit die Beklagte zu 1 bestritten hat, bei den aufgelisteten Musiktiteln habe es sich um Musikdateien mit den entsprechenden Originalaufnahmen gehandelt, ist dies unbeachtlich. Eine Partei muss sich zu dem tatsächlichen Vorbringen der Gegenseite erklären; ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, § 138 Abs. 2 und 4 ZPO. Verfügt eine Partei über kein eigenes aktuelles Wissen, muss sie sich bei Dritten, die im Pflichtenkreis der Partei tätig gewesen sind und bei denen die Partei daher Informationen einholen könnte, erkundigen, wenn dies möglich und zumutbar ist (vgl. PG/Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 138 Rdn. 18).

Nach diesen Maßstäben genügt das Bestreiten der Beklagten nicht. Denn es hätte ihr oblegen vorzutragen, ob sich auf einem der in ihrem Haushalt genutzten Computer Dateien mit den fraglichen Originalaufnahmen befanden, und sie hätte dazu vortragen müssen, ob diese Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, und - soweit dies nicht der Fall war - worauf sie diese Einschätzung stützt. Dagegen konnte sich die Beklagte nicht darauf beschränken, den klägerischen Vortrag in Zweifel zu ziehen mit der Begründung, es lasse sich nicht nachvollziehen, ob sich hinter den angegebenen Dateinamen tatsächlich die entsprechenden Musikaufnahmen befanden, und der Umstand, dass bei zwei Musikaufnahmen ein Hörvergleich stattgefunden habe, beweise nicht, dass auch die anderen Dateien die jeweilige Originalaufnahme enthielten. Im Hinblick auf ihre oben begründete prozessuale Erkundigungspflicht (bzw. -last), genügte auch der Vortrag, ihre damals im Haushalt lebenden Kinder hätten erklärt, die Dateien nicht angeboten zu haben und könnten diesen Vorwurf auch nicht nachvollziehen, nicht. Denn dieser pauschale Vortrag, der sich allein auf das Erklärungsverhalten der Kinder bezieht, ermöglicht zum einen den Klägerinnen einen Gegenvortrag zur Rechtsverletzung nicht, und zum anderen nicht, diesen Vortrag unter Beweis zu stellen, weil die Beklagte hierfür geeignete Beweismittel nicht mitgeteilt hat. Soweit die Beklagte zu 1 in der Beschwerdebegründung nunmehr auch die Behauptung aufgestellt hat, ihre Kinder hätten die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, und sich auf die in der Klageerwiderung bezeichneten Beweismittel bezieht, verschafft das ihrer Rechtsverteidigung weiterhin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn die in der Klageerwiderung angeführten Beweismittel beziehen sich ausdrücklich nur auf die Erklärungen ihrer Kinder und es ist nicht ersichtlich, wie diese Beweismittel Auskunft über das tatsächliche Verhalten der Kinder geben könnten.

3. Nach dem von der Beklagten zu 1 vorgetragenen Sachverhalt hat diese (gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) den Internetanschluss nicht hinreichend gesichert, weil die Beklagten ihren Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten nicht nachgekommen sind. Der Senat hat bereits entschieden, dass derartige Pflichten auch gegenüber erwachsenen Haushaltsangehörigen bestehen. Insofern ist jedenfalls ein konkretes Verbot der Teilnahme an sog. Tauschbörsen bzw. eine Belehrung geboten, dass die Teilnahme an sog. Tauschbörsen nicht illegal ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9.9.2010 - 6 W 114/10, 115/10. Dem sind die Beklagten nicht nachgekommen. Vielmehr haben sie sich auf einen allgemeinen Hinweis beschränkt, „keine unrechtmäßigen Handlungen vorzunehmen und den Computer und das Internet ausschließlich für legale Zwecke zu verwenden“. Zudem hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass sie (gemeinsam) mit ihrem Mann die Computer, denen sie Zugriff auf den Internetanschluss gestattet haben, insbesondere daraufhin kontrolliert haben, dass dort keine Software installiert ist, die die Nutzung an sog. Tauschbörsen ermöglicht.

4. Die von den Klägerinnen ausgesprochene Abmahnung war wirksam. Soweit die Beklagte zu 1 nunmehr bemängelt, die Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen sei in der Abmahnung nicht hinreichend belegt worden, steht dies der Wirksamkeit der Abmahnung nicht entgegen. Die Klägerinnen haben zwar nicht im einzelnen aufgeschlüsselt, welche von ihnen hinsichtlich welchen Titels berechtigt ist. Soweit die Beklagte nunmehr rügt, deshalb zur Überprüfung der Rechtsinhaberschaft nicht in der Lage gewesen zu sein, steht das Wirksamkeit der Abmahnung jedoch nicht entgegen. Vielmehr hätte es den Beklagten - soweit sie hierfür einen Bedarf gesegen haben - oblegen, entsprechend nachzufragen. Hiervon haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht; sie haben stattdessen sich ohne Einschränkung zur Unterlassung verpflichtet, so dass für die Klägerinnen auch kein Anlass bestand, von sich aus Weiteres zu ihrer Rechtsinhaberschaft darzulegen.

Hinsichtlich der Höhe der Abmahnkosten schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss an. Insbesondere ist der angesetzte Gegenstandswert nicht überhöht. Zu Recht hat das Landgericht den Streitwert nicht durch eine Multiplikation eines Einzelwerts mit der Zahl der angebotenen Dateien ermittelt, sondern das Interesse der jeweiligen Klägerinnen an der zukünftigen Unterlassung derartiger Angebote bewertet. Dieses ist angesichts der durch den Umfang des angebotenen Materials und die (vorprozessual) geltend gemachte frühere Rechtsverletzung belegte erhebliche Gefährdung der Interessen der Klägerinnen mit jeweils 50.000 € angemessen bewertet. Soweit die Beklagte zu 1 sich auf angebliche Honorarvereinbarungen der Klägerinnen mit ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten beruft, ergibt sich aus ihrem Vortrag jedenfalls nicht, dass die Parteien ein niedrigeres als das nunmehr geltend gemachte Honorar für die Abmahnung vereinbart hätten.