AG Reutlingen, Urteil vom 21.02.2006 - 8 C 731/05
Fundstelle
openJur 2012, 65227
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.720,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.08.2005 nebst vorgerichtliche Kosten in Höhe von 165,71 EUR zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 3.720,00 EUR

Tatbestand

Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche aus einem Gebrauchtwagenkauf.

Am 13./21.09.2004 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw VW Passat mit 55.674 km und Erstzulassung 30.04.2001.

Neben dem Kaufvertrag vom 13./21.09.2004 schlossen die Parteien am 21.09.2004 eine Gebrauchtwagengarantie entsprechend der Garantievereinbarung (Blatt 91 der Akten) und der dazugehörigen Garantiebedingungen, wobei die Garantie durch die ...-C-G-Versicherungs-AG als Garantiegeber versichert worden ist.

Der Kläger behauptet, am 04.03.2005 habe er, nachdem das Fahrzeug ca. 12.000 km ohne Beanstandung gefahren worden sei, beim Rückwärtsfahren Probleme festgestellt. Es liege ein defektes Getriebe vor, ein Rückwärtsfahren unter Last sei nicht mehr möglich. Ein Schalt- oder Bedienungsfehler scheide ebenso aus wie Überbeanspruchung, vielmehr sei Ursache eine fehlerhafte Montage oder ein Materialfehler. Dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei, werde gemäß § 476 BGB vermutet. Die Beklagte schulde nach Ablehnung der Nachbesserung Schadensersatz in Höhe der Aufwendungen für die Reparatur des Getriebeschadens von insgesamt 3.720,18 EUR. Neben den erforderlichen Reparaturkosten auf der Grundlage des Gutachtens gemäß Rechnung des Autoforums Neubrandenburg vom 11.08.2005 über 2.944,02 EUR seien die vom Kläger ausgelegten erforderlichen Kosten der Zerlegung des Getriebes anlässlich der Begutachtung durch den Sachverständigen gemäß Rechnung des Autoforums N vom 04.08.2005 über 407,16 EUR sowie Nutzungsausfall für die Reparaturzeit vom 04. bis 11.08.2005 nebst Unkostenpauschale zu ersetzen. Einwendungen wegen der Gebrauchtwagengarantie könne die Beklagte dem Anspruch nicht entgegenhalten, zumal es unzulässig sei, die Garantie von der Durchführung von Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt abhängig zu machen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger 3.720,18 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über den Zins gemäß § 247 BGB seit dem 11.08.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Mahnauslagen des Klägers gemäß Vorbemerkung 3 zu Teil 3 RVG in Höhe von 165,71 EUR an diesen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass, sofern überhaupt der bestrittene Mangel vorliege, dieser aus der Sphäre des Klägers stamme, z. B. in Folge Überbeanspruchung. Bei Übergabe des Fahrzeugs im September 2004 sei das Fahrzeug in Ordnung gewesen, Indiz hierfür sei, dass der Kläger 12.000 km mit dem Fahrzeug gefahren sei. Den Kläger treffe ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, weil eine Regulierung über die Gebrauchtwagengarantie nur daran gescheitert sei, dass er entgegen den Pflichten aus dem Garantievertrag die Wartung nicht bei einer autorisierten Vertragswerkstatt, sondern beim B-Dienst habe durchführen lassen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens zum behaupteten Getriebeschaden.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen S B vom 31.08.2005 verwiesen.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst der eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 434, 280 BGB in Höhe von 3.720,18 EUR nebst Zinsen und Kosten zu.

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug einen Fehler des Getriebes beim Rückwärtsfahren aufweist, der auf einen Material- oder Montage-Fehler des Getriebes zurückzuführen ist, und der sich am 04.03.2005 erstmalig gezeigt hat bzw. bereits beim Kauf am 21.09.2004 vorgelegen hat; insoweit kommt dem Kläger darüber hinaus die Vermutungswirkung des § 476 BGB zu Gute.

In Folge des damit vorliegenden Sachmangels i. S. von § 434 BGB steht dem Kläger, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 21.03.2005 jegliche Gewährleistung und die begehrte Nachbesserung abgelehnt hat, gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 BGB ein Schadensersatzanspruch zu.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B ist aufgrund des Schadensbildes ein Bedienungsfehler, insbesondere eine übermäßige Belastung z. B. durch zu hohe Anhängerlast oder ein Schaltfehler auszuschließen. Insbesondere der in den Lichtbildern 12 bis 14 dokumentierte Bruch des Turmgehäuses kann nur auf einen Materialfehler beim Turm-I-Gehäuse zurückgeführt werden. Die festgestellten Schäden an den Lamellen und im Innenbereich des Turmes I sind Folgeerscheinungen der gebrochenen Gehäuseteile am Turm I und der dadurch fehlenden geschlossenen Kraftabnahme.

Der Kläger kann gemäß § 249 BGB Ersatz der vom Sachverständigen B der Höhe nach für zutreffend erachteten Reparaturkosten gemäß Rechnung Autoforum N GmbH vom 11.08.2005 über 2.944,02 EUR sowie unstreitigen Nutzungsausfall für die Reparaturdauer von acht Tagen zu je 43,00 EUR, somit 344,00 EUR und eine gemäß § 287 ZPO geschätzte Unkostenpauschale von 25,00 EUR verlangen. Hinzu kommt ebenfalls ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zerlegung des Getriebes anlässlich der Begutachtung durch den Sachverständigen, der jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs in Höhe der unstreitigen Rechnung des Autoforums N GmbH vom 11.08.2005 über 407,16 EUR zu ersetzen ist.

Dieser Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert nicht daran, dass die Getriebereparatur vom Kläger nicht über die Gebrauchtwagengarantie vom 21.09.2004 abgewickelt worden ist oder gegebenenfalls noch abgewickelt werden kann.

Dem Kläger stehen aufgrund des festgestellten Getriebeschadens neben den streitgegenständlichen Gewährleistungsansprüchen gegen die Beklagte eventuelle Ansprüche aus der Gebrauchtwagengarantie, gegebenenfalls gegen den Garantiegeber bzw. die ...-C-G-Versicherungs-AG unabhängig voneinander zu.

Entgegen der Ansicht des Klägers schließt § 475 BGB insoweit Einschränkungen beim begehrten Schadensersatzanspruch gemäß § 475 Abs. 3 BGB nicht grundsätzlich aus.

Die Beklagte kann den Kläger aber insbesondere unter Schadensminderungsgesichtspunkten gemäß § 254 BGB oder in entsprechender Anwendung nicht darauf verweisen, dass er den Anspruch aus der Gebrauchtwagengarantie vorrangig hätte durchsetzen müssen.

Ein Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht liegt bereits nicht vor.

Der Kläger hat nicht durch sein Verhalten die Geltendmachung von Garantieansprüchen vereitelt oder deren Geltendmachung unterlassen. Entgegen der mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.02.2006 vorgelegten Schreiben der ...-C-G-Versicherungs-AG ist die Regelung in § 4 i. V. mit § 7 der Garantiebedingungen zur Gebrauchtwagengarantie gemäß § 307 Abs. 2 BGB unwirksam.

Lässt der Garantienehmer die Wartungsarbeiten beim Gebrauchtwagenkauf vor Kenntnis des Schadens bei einer nicht autorisierten Werkstatt durchführen, so kann sich der Garantiegeber auf die in §§ 4, 7 der Garantiebedingungen vereinbarte Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn er nicht die Schadensursächlichkeit dieses Pflichtenverstoßes nachweist.

Die Anknüpfung des Verlustes des Garantieanspruches allein daran, dass Wartungsarbeiten nicht bei einer autorisierten Vertragswerkstatt durchgeführt worden sind, stellt ohne Vorliegen einer Schadensursächlichkeit eine unangemessene Benachteiligung i. S. von § 307 Abs. 2 BGB dar (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rz. 1417 m. w. Nw.; BGH NJW-RR 1991, 1013). Entgegen der Ansicht des OLG Nürnberg (NJW 1997, 2186) liegt eine vergleichbare Interessenlage in der Entscheidung des BGH zu der Garantiebehandlung bei der sogenannten produktbezogenen Garantie auf Additivbasis durchaus vor. Der Entscheidung des OLG Nürnberg dagegen liegen Garantiebedingungen beim Neuwagenkauf zu Grunde und damit bereits ein Sachverhalt insbesondere mit einer besonderen Interessenlage, wie sie bei der hier streitgegenständlichen Gebrauchtwagengarantie mit der vom OLG Nürnberg angeführten Bindung an das Vertragshändlernetz nicht gegeben ist.

Zwar mag die Verpflichtung zur Durchführung der Wartung bei einer autorisierten Vertragswerkstatt durchaus auch hier ein berechtigtes Interesse des Gebrauchtwagenhändlers bzw. des Garantiegebers darstellen. Insbesondere aber bei einer im Falle des Verstoßes hiergegen so weit reichenden Folge wie der vollständigen Leistungsfreiheit des Garantiegebers müssen jedoch gewichtige und sachliche Gründe gegeben sein. Hierfür ist - jedenfalls, wenn ein ebenfalls autorisierter B-Dienst die Arbeiten durchführt - erforderlich, dass das maßgebliche, interessengerechte und entscheidende Kriterium der Schadensursächlichkeit nicht unberücksichtigt bleibt. Wie der BGH a. a. O. ausführt, kann den Belangen des Garantiegebers gegebenenfalls durch entsprechende Beweislastregeln entsprochen werden.

Die hier vorliegende Regelung in § 4 und § 7 der Garantiebedingungen mit der vollständigen und ohne Einschränkung gegebenen Leistungsfreiheit stellt aber einen typischen Fall der unangemessenen Benachteiligung i. S. von § 307 Abs. 2 BGB dar, weil insoweit der Verwender eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Verbrauchers durchzusetzen versucht.

Die Zinsen sind gemäß §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.

Die begehrten vorgerichtlichen Kosten in Höhe der hälftigen nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr schuldet die Beklagte gemäß §§ 280, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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