LG Ellwangen, Beschluss vom 29.11.2005 - 1 T 317/05
Fundstelle
openJur 2012, 64960
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Crailsheim vom 06. September 2005 aufgehoben und der Gerichtsvollzieher angewiesen, Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Schuldnerin zu bestimmen.

2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Schuldnerin hat am 09.10.2001 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Am 18.05.2004 hat ein anderer Gläubiger beantragt, die eidesstattliche Versicherung vom 09.10.2001 nur hinsichtlich der Rentenversicherungsnummer, unter welcher die Schuldnerin Witwenrente erhält, zu ergänzen.

Am 09.09.2004 hat der zuständige Gerichtsvollzieher ein Protokoll über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Schuldnerin erstellt. Hierin nahm die Schuldnerin Bezug auf das Vermögensverzeichnis vom 09.10.2001 und machte ergänzend Angaben zu ihrer Witwenrente.

Die Gläubigerin des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens stellte am 27.01.2005 beim Gerichtsvollzieher einen Pfändungsantrag und einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Ein vom Gerichtsvollzieher am 02.06.2005 durchgeführter Pfändungsversuch verlief erfolglos. Mit seinem schriftlichen Vermerk vom 07.06.2005 hat der Gerichtsvollzieher festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht gegeben seien, weil die Schuldnerin bereits am 09.09.2004 eine solche abgegeben habe. Hiergegen legte die Gläubigerin am 27.07.2005 Erinnerung ein. Mit der angegriffenen Entscheidung vom 06.09.2005 hat das Vollstreckungsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Der Beschluss vom 06.09.2005 wurde der Gläubigerin am 09.09.2005 zugestellt. Sie hat hiergegen am 12.09.2005 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit ihrem Schriftsatz vom 12.09.2005, beim Amtsgericht eingegangen am 14.09.2005, begründet. Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen und die Akten der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.II.1)

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Zwar hat der Gerichtsvollzieher am 09.09.2004 ein Protokoll über die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch die Schuldnerin erstellt. Eine am geltenden Recht orientierte Auslegung des Protokollinhalts ergibt jedoch, dass es sich hierbei um keine erneute Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, sondern lediglich um die Protokollierung einer Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin vom 09.10.2001 handelt. Die damalige Gläubigerin hatte mit ihrem Antrag vom 17.05.2004 keine erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sondern lediglich eine Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung vom 09.10.2001 wegen eines einzigen Punktes, nämlich der Rentenversicherungsnummer, beantragt. Hinzu kommt, dass eine erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 09.09.2004 gem. § 903 ZPO unzulässig gewesen wäre, weil die dort normierte Frist von drei Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Gläubigerin (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., Rz. 3 zu § 903) noch nicht abgelaufen war. Schließlich enthält das Protokoll vom 09.09.2004 eine unzulässige, weil pauschale Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung vom 09.10.2001. Bei einer erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist eine Bezugnahme auf ein früheres Vermögensverzeichnis nur dann zulässig, wenn sich aus dem Protokoll klar ergibt, dass das frühere Vermögensverzeichnis mit dem Schuldner im Einzelnen durchgesprochen und festgestellt wird, dass es richtig und vollständig ausgefüllt ist (Zöller a.a.O. Rz. 13). Eine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 09.09.2004 wäre nach alledem nicht rechtmäßig erfolgt, weshalb sich der Vorgang rechtlich nur als eine Ergänzung der früheren eidesstattlichen Versicherung vom 09.10.2001 aufrechterhalten lässt. Die Ergänzung des Vermögensverzeichnisses stellt sich lediglich als Fortsetzung des früheren Verfahrens dar und steht deshalb dem Antrag der Gläubigerin vom 27.01.2005 auf erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht entgegen (Zöller a.a.O., Rz. 15). Die Beschwerde der Gläubigerin hatte deshalb Erfolg.2)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.3)

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.

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