OLG Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002 - 13 U 53/02
Fundstelle
openJur 2010, 404
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 8 O 4/02
Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. März 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.

II.

a) Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil dahin geändert, dass zusätzlich die Beklagten verurteilt werden, es zu unterlassen, nachts zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr vor bzw. bei dann geöffneten Toren in der unmittelbar neben dem Grundstück des Klägers stehenden Garage an der Vorderseite des Wohnhauses zur Straße ... hin derart ein Grillgerät und/oder ein Fernsehgerät zu nutzen, dass hierdurch Gerüche und/oder Geräusche auf das Grundstück des Klägers einwirken.

b) Ausnahmsweise dürfen die Beklagten jedoch an 4 (vier) Abenden in jedem Kalenderjahr an der genannten Örtlichkeit bis 24.00 Uhr grillen (nicht auch fernsehen). Insoweit wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

c) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gemäß a) wird den Beklagten ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten in voller Höhe zu tragen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI.

Die Beschwer übersteigt nicht 20.000,– Euro.

VII.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.834,69 Euro (= 7.500 DM) festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagten, die ein Taxiunternehmen nebst Autowaschanlage betreiben, sind unmittelbare Grundstücksnachbarn an der vielbefahrenen L... in T....

Der Kläger fühlt sich durch von ihm behauptete vom Grundstück der Beklagten ausgehende Störungen beeinträchtigt.

Das Landgericht hat unter Klagabweisung im übrigen die Beklagten wie folgt verurteilt:

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, den gelben dieselbetriebenen Radlader unmittelbar zwischen ihrem als Garage genutzten weißen Flachdachbau und der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers derart in Betrieb zu setzen, dass die Abgase in die Wohnung auf dem Grundstück des Klägers gelanden.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ihnen ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Beide Parteien haben Berufung eingelegt, um deren wechselseitige Zurückweisung sie bitten.

Die Beklagten erstreben eine Urteilsänderung und (völlige) Klagabweisung.

Der Kläger beantragt, die Beklagten – über das Urteil des Landgerichts hinaus – zu verurteilen es zu unterlassen, nachts zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr vor, bzw. bei dann geöffneten Toren in der unmittelbar neben dem Grundstück des Klägers stehenden Garage an der Vorderseite des Wohnhauses zur Straße ... hin, derart ein Grillgerät und/oder Fernsehgerät zu nutzen, dass hierdurch Grüche und/oder Geräusche auf das Grundstück des Klägers einwirken.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Auf das beiderseitige Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg (A).

Die Berufung des Klägers ist im wesentlichen begründet (B).

A) Die Beklagten räumen ein ein- bis zweimaliges Benutzen des Radladers pro Monat ein. Dass ein solches Gerät lärmt und unangenehm riecht (Dieselmotor), ist gerichtsbekannt. Die Beklagten sind auch nicht gewillt, den Radlader an anderer Stelle – deutlich weiter vom Grundstück des Klägers entfernt – in Betrieb zu nehmen, obwohl dies unschwer möglich wäre. Dies hat sowohl die Beweisaufnahme durch das Landgericht wie auch der Lageplan Bl. 29 d.A. ergeben. Zudem ist ausweislich des Fotos in Hülle Bl. 6 d.A. der Auspuff hoch angebracht, was das Eindringen der Abgase auf das Grundstück des Klägers noch zusätzlich begünstigt. Unter den jetzigen Umständen stellt daher die Inbetriebnahme des Geräts unmittelbar an der Grundstücksgrenze eine „nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung“ im Sinne des § 906 I BGB dar, die schon fast die Qualität einer in § 906 III BGB ausdrücklich untersagten „besonderen Leitung“ (vgl. Palandt/Bassenge, 61. Aufl., § 906 Rn. 15) erreicht. Nach allem hat es daher beim vom Landgericht ausgesprochenen Verbot zu verbleiben.

B) Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts muß der Kläger nächtliches Grillen und Fernsehen zwischen 22.00 und 7.00 Uhr auf dem Grundstück der Beklagten „praktisch draußen“ und in der Nähe zur Grenze des klägerischen Grundstücks nicht bzw. in nur ganz geringem Umfang hinnehmen.

Die Beklagten haben ausweislich einer vom Kläger äußerst detailliert erstellten Liste (Bl. 7 d.A.) von Ende April 2001 bis Mitte Oktober 2001 sehr intensiv spätabends/nachts praktisch im Freien ferngesehen und gegrillt. Die Beklagten haben das zwar bestritten, jedoch ohne jegliche Konkretisierung. Ihr Bestreiten ist daher, weil völlig unsubstantiiert, unbeachtlich.

Dass ein solches intensives nächtliches Grillen und Fernsehen angesichts der beengten Verhältnisse zwischen der Garage der Beklagten und dem Haus des Klägers, das nicht zur Straße hin belüftet werden kann und daher auf eine Belüftung durch geöffnete Fenster zur Garage der Beklagten hin angewiesen ist, weswegen auch Geräusche und Gerüche vom Grundstück der Beklagten her unvermeidlich in das Haus des Klägers dringen, vom Kläger in aller Regel nicht hingenommen werden muß, liegt für den Senat auf der Hand. Dass es wegen des starken Verkehrsaufkommens auch nachts „ohnehin nicht ruhig“ sein mag, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

Andererseits ist es an warmen Sommerabenden bei besonderen Gelegenheiten, z.B. anläßlich eines Geburtstages, für viele Menschen ein großes und von den Nachbarn meist auch geduldetes Vergnügen, draussen, meist im Garten, zu grillen – und dies in Einzelfällen auch über 22.00 Uhr hinaus. Dies völlig zu untersagen, geht nach Auffassung des Senats zu weit. An vier Abenden im Kalenderjahr muß daher der Kläger ein Grillen bis 24.00 Uhr (nicht länger, auch kein Fernsehen) an der genannten Örtlichkeit als sozialadaequat hinnehmen.

In diesem geringen Umfang bleibt daher die Berufung des Klägers ohne Erfolg, ohne dass dies indessen kostenrechtliche Auswirkungen hat.

Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen.