OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 - 11 UF 251/09
Fundstelle
openJur 2010, 328
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 35 F 30/09
Tenor

Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mainz vom 5. März 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird das Recht gewährt, die gemeinsamen Kinder wie folgt zu sich zu nehmen:

1. Jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule am darauffolgenden Montagmorgen.

Der Rhythmus des Umgangs ist demjenigen des Umgangs der beiden Söhne der Antragstellerin mit ihrem Vater anzupassen, das heißt der Umgang des Antragsgegners mit den Kindern findet dann statt, wenn die beiden Söhne der Antragstellerin ihrerseits Umgang mit ihrem Vater haben.

2. Während der Sommerferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Wochen in der ersten Ferienhälfte.

3. In jedem ungeraden Jahr über die Osterfeiertage von Donnerstagnachmittag bis Ostermontag 10.00 Uhr und in jedem geraden Jahr von Ostermontag 10.00 Uhr bis zum Beginn des Kindergartens am darauffolgenden Dienstag.

Soweit die Kinder eingeschult sind in jedem ungeraden Jahr von Beginn der Osterferien bis Ostermontag 10.00 Uhr und in jedem geraden Jahr von Ostermontag 10.00 Uhr bis zum Beginn der Schule.

4. Soweit die Kinder eingeschult sind während der Herbstferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 1 Woche in der ersten Ferienhälfte.

5. Von Beginn der Weihnachtsferien bis 25.12., 10.00 Uhr sowie zusätzlich in jedem ungeraden Jahr ab 01.01. bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule; in jedem geraden Jahr ab 31.12., 12.00 Uhr bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule.

Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kinder sind die ehelichen Kinder der Parteien. Diese haben am ... Oktober 2004 geheiratet und leben seit Juni 2008 getrennt. Das Ehescheidungsverfahren ist anhängig. Die Trennung erfolgte zunächst im ehelichen Hausanwesen in ...; am 15. Oktober 2008 zog der Antragsgegner nach ... zu seiner jetzigen Lebensgefährtin und deren drei Kindern. Seit Sommer 2009 lebt der Antragsgegner mit seiner Lebensgefährtin und zwei von deren Kindern in ...; ein Kind ist zu seinem Vater gezogen.

Die Antragstellerin, die aus … stammt, hat zwei Söhne aus einer früheren Verbindung. Sie leben zusammen mit der Antragstellerin und den Kindern in dem ehelichen Haus in .... Die Kinder besuchen einen Kindergarten in ... Eine zunächst für Sommer 2009 geplante Einschulung des älteren Kindes wurde auf Sommer 2010 verschoben.

Anlässlich des Auszugs des Antragsgegners vereinbarten die Parteien, dass sie die Betreuungszeiten für die Kinder weitgehend hälftig teilen. Sie praktizierten ein Wechselmodell, nach dem die Kinder in der ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Antragstellerin und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen bei dem Antragsgegner und in der zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Antragstellerin, von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen bei dem Antragsgegner und von Freitagnachmittag bis Montagmorgen bei der Antragstellerin betreut werden (8:6). Nach jeweils zwei Wochen wechselten die Aufenthaltszeiten bei der Antragstellerin und dem Antragsgegner.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, diese Umgangsregelung habe sich nicht bewährt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel zwischen mütterlichem und väterlichem Haushalt stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Die Antragstellerin strebt einen wochenweise abwechselnden Umgang des Antragsgegners von Donnerstag bis Montag und in der darauf folgenden Woche von Donnerstag bis Freitag an.

Der Antragsgegner wünscht ein einfacheres Wechselmodell in der Weise, dass er die Kinder Donnerstagnachmittag bis in der darauffolgenden Woche Donnerstagmorgen zu sich nehmen kann. In der zweiten Woche sollen sich die Kinder von Donnerstagnachmittag bis Donnerstagmorgen im mütterlichen Haushalt aufhalten. Der Antragsgegner ist der Ansicht, der wöchentliche Wechsel entspreche dem Wohl der Kinder. Für das Wohl der Kinder sei es unabdingbar, zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.

Mit Beschluss vom 5. März 2009 hat das Amtsgericht Mainz das Umgangsrecht des Antragsgegners wie folgt geregelt: Der Antragsgegner habe das Recht, die Kinder jede 1., 2., und 4. Woche eines Monats in der Zeit von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen zum Zeitpunkt des Kindergartenbesuches zu sich zu nehmen. In der übrigen Zeit halten sich die Kinder im mütterlichen Haushalt auf. Im Übrigen habe der Kindesvater das Recht, die Kinder in den Schulferien zu sich zu nehmen und zwar während der gesamten Oster- und Herbstferien sowie der jeweils letzten Hälfte der Sommer- und Weihnachtsferien. Auf diese Weise solle dem guten emotionalen Bezug der Kinder zu dem Antragsgegner Rechnung getragen und den Kindern unter der Woche Aktivitäten und Kontakte am Wohnort der Mutter ermöglicht werden.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie eine Reduzierung des Umgangsrechts auf abwechselnd ein verlängertes Wochenende und sodann von Donnerstag auf Freitag bei hälftiger Teilung der Kindergartenferien erreichen will. Sie macht geltend, das bisher praktizierte Wechselmodell habe bei den Kindern Unsicherheiten ausgelöst. Diese würden dadurch verstärkt, dass die Kinder sich jeweils neu eingewöhnen müssten und nie das Gefühl hätten, zu Hause zu sein. Für das Wohl der Kinder sei es besser, einen deutlichen Aufenthaltsschwerpunkt im Haushalt eines Elternteils zu haben mit großzügigem Umgangskontakt zum anderen Elternteil. Sie, die Antragstellerin, praktiziere den vorgeschlagenen großzügigen Umgang mit dem Vater ihrer beiden Söhne seit über sechs Jahren. Das Amtsgericht habe die enge Bindung der Kinder zu ihren Halbbrüdern nicht berücksichtigt. Nach der Umgangsregelung in dem angegriffenen Beschluss seien kaum noch Freizeitaktivitäten mit den beiden Halbbrüdern möglich. Sie, die Antragstellerin, sei dadurch benachteiligt, dass sie nur noch ein gemeinsames Wochenende im Monat mit den Kindern habe. Die Ferienregelung sei nicht nachvollziehbar, da es im Kindergarten keine Oster- und Herbstferien gebe. Sie sei bis zur Trennung Hauptbezugsperson der beiden Kinder gewesen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Er ist der Auffassung, die Auffälligkeiten der Kinder seien auf die Trennungssituation zurückzuführen. Ein häufiger Umgang der Kinder mit ihm diene ihrer Stabilisierung. Die Kinder äußerten den Wunsch, mit ihm genauso viel Zeit zu verbringen wie mit der Antragstellerin. Das Wechselmodell entspreche dem Kindeswohl. Sein Umgangsrecht gehe dem Kontakt der Kinder zu ihren beiden Halbbrüdern vor. Das Interesse der Antragstellerin gehe dahin, von ihm Unterhalt verlangen zu können.

Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Mai 2009 die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts ausgesetzt und im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet, dass die bisher von den Parteien einvernehmlich praktizierte Regelung des Umgangs (8:6) vorläufig beibehalten wird.

Der Senat hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das psychologische Sachverständigengutachten der Diplom-Psychologin ... vom 26. Oktober 2009 (Bl. 134 bis 183 GA) verwiesen. Der Senat hat ferner das jüngere Kind und die Kindeseltern angehört (Protokoll vom 15. Dezember 2009, Bl. 213 bis 216 GA). Das ältere Kind hat eine Anhörung verweigert. Der Verfahrenspfleger hat eine Stellungnahme abgegeben, auf die Bezug genommen wird (Protokoll vom 15. Dezember 2009, Bl. 215, 216 GA).

Der Antragsgegner hat die Sachverständige wegen Befangenheit abgelehnt. Darüber hat der Senat mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 entschieden (Bl. 213 bis 216 GA).

II.

Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 621 e Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F.) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache erweist sie sich als begründet.

Sowohl die von den Parteien seit ihrer Trennung praktizierte, als auch die von dem Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss angeordnete Umgangsregelung stellen ein Wechselmodell dar. Der Senat ist unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgetragenen Umstände und des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigengutachtens der Auffassung, dass ein solches Wechselmodell mit dem Wohl der Kinder nicht vereinbar ist.

Abschließende entwicklungspsychologische Erkenntnisse über die Auswirkungen des Wechselmodells auf das Kindeswohl liegen, soweit ersichtlich, noch nicht vor (vgl. Überblick bei Kostka FPR 2006, 271 ff.; Fichtner/Salzgeber FPR 2006, 278 ff.).

Es ist anerkannt, dass mit dem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten Vorteile für das Kind und für die Eltern verbunden sind. Die enge Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und beiden Elternteilen wird aufrechterhalten und das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern. Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder und werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, entlastet. Gleichwohl stehen diesen Vorteilen erhebliche Nachteile für das Kind gegenüber. Mit dem regelmäßigen Wechsel sind Belastungen für das Kind verbunden, die ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern (und auch der Kinder) erfordern. Im wissenschaftlichem Schrifttum und in der Rechtsprechung besteht daher Einigkeit darüber, dass das Wechselmodell nur dann eine Alternative sein kann, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, sie beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen. Unverzichtbare Voraussetzung ist ein Konsens zur Durchführung der wechselseitigen Betreuung und ein gemeinsamer Kooperationswille (OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1266; OLG München FamRZ 2007, 753; OLG Dresden FamRZ 2005, 125 f.; Schwab FamRZ 1998, 457; Kostka FPR 2006, 271 ff.; Fichtner/Salzgeber FPR 2006, 278 ff.). Die Initiative zu einem Wechselmodell kann nur von den Eltern selbst ergriffen werden. Gegen den Widerstand eines Elternteils kann das Wechselmodell nicht funktionieren (vgl. OLG Dresden FamRZ 2005, 125 f.; Gutjahr FPR 2006, 301, 302).

Vorliegend haben die Parteien das Wechselmodell im Rahmen des Auszugs des Antragsgegners aus dem bis dahin gemeinsamen Haushalt vereinbart. Es kann dahin stehen, ob das Wechselmodell als Übergangsmodell geeignet war. Jedenfalls entspricht die Fortsetzung des Wechselmodells nicht mehr dem Wohl der Kinder.

Das Wechselmodell hat für die Kinder mit sich gebracht, dass für sie ein Lebensmittelpunkt fehlt. Sie sind besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Parteien besteht ein hohes Konfliktpotential. Die Kommunikation, die sich vorübergehend leicht verbessert hatte, ist weiterhin gestört. Eine reibungslose Kommunikation und Verständigung über die Belange der Kinder ist nicht möglich. Die Antragstellerin will an dem Wechselmodell nicht mehr festhalten. Anhaltspunkte dafür, dass dies rechtsmissbräuchlich und aus eigennützigen Motiven (z.B. Unterhaltszahlungen) erfolgt, sieht der Senat nicht. Damit fehlen die Grundvoraussetzungen für die Fortsetzung des Wechselmodells.

Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Sachverständigengutachten und der Anhörung der Parteien.

Die Sachverständige hat festgestellt, dass das derzeitige Betreuungsmodell für die Kinder nur wenig Kontinuität bringe, da sie bei beiden Eltern Alltag und Freizeit erleben, ohne dass es hierzu eine ausreichende Kooperation der Eltern gebe. Es komme immer wieder und zwangsläufig zu Brüchen. Zum Beispiel könnten Verabredungen mit Freunden nicht kontinuierlich getroffen werden. Das werde sich mit der Einschulung eines der Kinder noch verstärken, was zu einer Entwicklungsbehinderung führen werde. Da die Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern nicht gut ausgeprägt sei, komme es zu Informationsverlusten. Die Kinder wechselten ständig zwischen zwei unterschiedlichen Haushalten hin und her und seien unterschiedlichen Erziehungseinflüssen ausgesetzt. Sie seien perspektivisch im Grunde nirgends richtig zu Hause und könnten nirgends wirklich Stabilität erleben.

Die Sachverständige ist nach Auswertung der Exploration und testpsychologischen Untersuchung der Eltern und Kinder, der Interaktionsbeobachtung zwischen den Kindern und dem jeweiligen Elternteil und den mit den Eltern geführten Gesprächen nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass auch nach dem Umzug des Vaters nach ... das Wohl der Kinder einen deutlichen Aufenthaltsschwerpunkt im Haushalts eines Elternteils erfordere mit großzügigen Umgangskontakten mit dem anderen Elternteil. Die Kinder litten unter der Tatsache, dass es keinen klaren Aufenthaltsschwerpunkt gebe, dass sie kein eindeutiges Zuhause hätten und dass ihre alltäglichen Abläufe aufgespalten auf zwei Wohn-Umfelder aufgeteilt seien. Die Kinder seien bei der Kindesmutter auch über ihre Halbbrüder, mit denen sie aufgewachsen sind, in familiäre Abläufe eingebunden. Innerhalb des Gesamtsystems der mütterlichen Familie seien gravierend andere Regelungen für vier Kinder nicht zu befürworten. Dies bringe nicht nur eine Ungleichbehandlung der Kinder mit sich, sondern auch sehr viel Unruhe in den alltäglichen Abläufen. Reibungslose Abläufe innerhalb der Familiensystems der Mutter, die als Alleinerziehende ihre gesamte Ressourcen für die Betreuung der Kinder und ihre Berufstätigkeit benötige, kämen den Kinder zu Gute und dienten damit ihrem Wohl. Bei einem Wechselmodell hätten die Kinder auch in der väterlichen Familie eine Sonderrolle gegenüber den Kindern von dessen Lebensgefährtin. Die Sachverständige hat dargelegt, dass das Wechselmodell für die Kinder den Verlust ihres Zuhauses bedeute mit der Folge, nirgends zu Hause zu sein. Auch das bisher praktizierte Wechselmodell (8:6) bringe die aufgezeigten Nachteile mit sich. Der Antragsgegner hat dies bestätigt. Er hat im Rahmen der Anhörung vor dem Senat erklärt, dass es den Kindern bei der Ausübung dieses Modells, das durch häufige Wechsel mit kurzen Aufenthaltszeiträumen bei dem jeweiligen Elternteil gekennzeichnet ist, nicht gut geht und sie Anpassungsschwierigkeiten zeigen.

Den nachvollziehbaren, überzeugenden und in sich stimmigen Ausführungen der Sachverständigen schließt der Senat sich an. Eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt. Die Sachverständige hat sich umfassend mit beiden Elternteilen und den Belangen der Kinder auseinandergesetzt. Sie begründet ihre Ergebnisse und Empfehlungen allein nach dem Kriterium des Kindeswohls. Die Sachverständige ist nicht befangen. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 15. Dezember 2009 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen bestehen nicht, sie werden auch nicht von dem Antragsgegner konkret aufgezeigt. Ein Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht daher nicht.

Dass die Parteien über die Belange der Kinder nicht konfliktfrei kommunizieren und kooperieren können, hat sich im Rahmen der Anhörung vor dem Senat anschaulich gezeigt. Die Parteien haben sich wechselseitig vorgeworfen, das Wohl und den Willen der Kinder zu missachten. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, die Antragstellerin habe in der Vergangenheit einseitig Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung seiner Umgangszeiten genommen (Turnen), was diese bestreitet. Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner vor, den Willen der Kinder zu beeinflussen.

Auch der Verfahrenspfleger hält in seiner Stellungnahme ein Wechselmodell nur dann für praktizierbar und mit dem Kindeswohl vereinbar, wenn zwischen den Parteien eine konsensuale Kommunikation möglich wäre. Vor dem Hintergrund, dass es den Parteien an einer derartigen Kommunikation fehle und ein Konsens nicht erzielbar sei, hält er es für besser, dass die Kinder einen „Anker“ in einem der beiden Haushalte haben und umfangreiche Besuche beim anderen Elternteil durchführen.

Dem Wohl der Kinder entspricht nach Überzeugung des Senat eine Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin, den Antragsgegner regelmäßig und häufig sehen, aber mit einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Antragstellerin. Dem Antragsgegner ist ein verlängerter Umgang während der Ferien einzuräumen.

Einen Aufenthaltsschwerpunkt bei sich begehrt der Antragsgegner nicht. Ihm schwebt ein reines, auf Dauer angelegtes Wechselmodell vor, beziehungsweise er will die Antragstellerin zumindest an der der ursprünglich einvernehmlich vereinbarten 8:6-Regelung festhalten. Die Notwendigkeit eines Aufenthaltsschwerpunktes aus Gründen des Kindeswohls vermag der Antragsgegner nicht nachzuvollziehen. Er erhebt den Vorwurf, das Wechselmodell scheitere allein an der Verweigerungshaltung der Antragstellerin. Damit verkennt der Antragsgegner die hohen Anforderungen an das Funktionieren eines Wechselmodells. Der Senat hat den Eindruck, dass sich der Antragsgegner bei seinem Wunsch nach einem Wechselmodell primär an seinen Elternbedürfnissen orientiert, weil er gleichberechtigter Elternteil war und weiterhin sein möchte, wie die Antragstellerin. Die Auswirkungen eines fehlenden Lebensmittelpunktes für die Kinder, die ihm eindringlich durch die Sachverständige, den Verfahrenspfleger und den Senat aufgezeigt wurden, kann er nicht nachvollziehen. Er ist an der Stelle nicht in der Lage, die Kindperspektive einzunehmen. Der Antragsgegner erkennt auch nicht, dass es durch seine räumlichen Veränderungen – ihre Ursache hingestellt – und durch das Hinzukommen weiterer Bezugspersonen (die Lebensgefährtin des Antragsgegners und deren Kinder) zu Kontinuitätsbrüchen für die Kinder gekommen ist.

Der Antragsgegner beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Kinder den Wunsch äußerten, mit ihm genauso viel Zeit zu verbringen mit der Antragstellerin. Im Rahmen der Anhörung des jüngeren Kindes durch den Senat hat sich zwar die Neigung des Kindes bestätigt, die Aufteilung des Lebensmittelpunktes wie bisher beizubehalten. Das ist aufgrund der emotionalen Bindung des Kindes an beide Eltern und des gewiss vorhandenen Harmoniebedürfnisses sowie der Loyalität zu beiden Elternteilen auch verständlich. Schon angesichts des Alters kann aber nicht angenommen werden, dass das jüngere Kind schon in der Lage wäre, eine an ihrem eigenen Wohl orientierte Entscheidung zu treffen. Von einem weiteren Versuch, das ältere Kind anzuhören, sieht der Senat ab. Das Kind hat vor dem Senat einen stark belasteten, verängstigten und verstörten Eindruck gemacht. Sie hat geweint und sich geweigert zu sprechen. Ein erneuter Anhörungsversuch würde das Kind noch einmal erheblich belasten, was mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist. Mit einer Änderung ihres Verhaltens vor dem Senat ist zudem nicht zu rechnen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 3 KostO, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F.; die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 30 Abs. 2, 3, 131 Abs. 2 KostO a.F..