AG Schwarzenbek, Beschluss vom 13.06.2009 - 2 C 609/09
Fundstelle
openJur 2009, 647
  • Rkr:
Tenor

In dem Rechtsstreit ... wird der Antrag auf Eriaß einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe

Dem Kläger steht kein Verfügungsanspruch zur Seite. Zwar kann die ungefragte Zusendung von E-Mail sowohl eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts als auch einen Verstoß gegen die Vorschriften des UWG darstellen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der Eingriff die Unzumutbarkeits- und Lästigkeitsgrenze nicht überschreitet und der Betroffene mit einfachsten Mittel verhindern kann, im weiteren Verlauf in Ruhe gelassen zu werden. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in einem Zeitraum von ca. 3 Monaten insgesamt 8 E-Mail von der Antragsgegnerin erhalten. Damit ist schon von vornherein ausgeschlossen, dass die Zusendung zum Beispiel seinen virtuellen Postkasten dermaßen überflutet dass ihn andere E-Mail nicht erreichen könnte. Er ist nicht einmal gezwungen, die E-Mail der Antragsgegnerin zu öffnen, um zu erkennen, dass er diese nicht lesen möchte. Vielmehr ist der Absender aufgrund seiner Anschrift ohne weiteres zu erkennen, so dass die Mail ungeöffnet gelöscht werden kann. Der Fall ist mit der einer Tages- oder sonstigen Zeitung beiliegenden Werbung vergleichbar, bei der es der Leser auch in der Hand hat, die Werbung ungelesen zu entsorgen. Auch in einem solchen Fall wird einhellig kein Anspruch auf Unterlassung zugebilligt, weil die Grenze der Geringfügigkeit des Eingriffes nicht überschritten wird. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so stünde dem Antragsteller ein einfachstes Hilfsmittel zur Verfügung, so dass es keiner gerichtlichen Inanspruchnahme der Antragsgegnerin bedarf. Er kann die Antragsgegnerin bei seinem E-Mail-Account mit ein paar wenigen Mausklicks in eine Spamliste aufnehmen, so dass Mail von der Antragsgegnerin erst gar nicht und zuverlässig nicht mehr in seinen elektronischen Briefkasten landet. In einem derartig einfach gelagerten Sachverhalt ist es dem sich belästigt Gefühlten durchaus zuzumuten, selbst einfachste geeignete und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, bevor gerichtliche Hilfe begehrt werden kann. Bei einer so geringen Menge von unerwünschter Post stellt die gerichtliche Inanspruchnahme der Antragsgegnerin ein im Vergleich zur geringfügigen Belästigung unverhältnismäßiges Mittel dar. Vergleich ist dieser Fall auch nicht mit werbenden Telefonanrufen, weil bei diesen das Gespräch grundsätzlich entgegengenommen werden muss, um zu erkennen, dass es nicht gewünscht wird. Außerdem können diese zur Unzeit - zum Beispiel in der Nacht - erfolgen, so dass damit weiterer Unbill einhergeht, weil der angerufene aus dem Schlaf gerissen wird. Derartigen Beeinträchtigungen kann nur mit der Abschaltung des Telefons begegnet werden, wodurch die Erreichbarkeit des Angerufenen für wichtigere Anrufe aber ausgeschlossen ist. Dies ist bei der Einrichtung eines Spamfilters gerade nicht der Fall. Damit liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers aber auch ein Verstoß gegen das UWG nicht vor, so dass ihm ein Verfügungsanspruch nicht zur Seite steht und der Antrag kostenpflichtig gemäß § 91 ZPO zurück zu weisen war.

Angesichts der nach rein objektiven Maßstäben festzustellenden geringfügigen und kaum wahrnehmbaren Beeinträchtigung des Antragstellers war auch der Streitwert entsprechend gering festzusetzen. Daran war das erkennende Gericht nicht gehindert, weil das zunächst angerufene Landgericht den Streitwert selbst nicht festgesetzt hat.

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