LG Hamburg, Urteil vom 20.04.2012 - 310 O 461/10
Fundstelle
openJur 2012, 36010
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht fu?r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und fu?r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall ho?chstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt ho?chstens zwei Jahre), zu unterlassen, Dritten zu ermo?glichen, die Musikwerke der Kla?gerin

auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland u?ber den Dienst „Y“ o?ffentlich zuga?nglich zu machen.

2. Im U?brigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kla?gerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

4. Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruches gema?ß Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Ho?he von 140.000 EUR und im U?brigen gegen Sicherheitsleistung in Ho?he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorla?ufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, insgesamt 12 Werke der Musik auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen bzw. durch Dritte zugänglich machen zu lassen.

Die Klägerin ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken der Musik. Sie vertritt ein Repertoire von ca. 8 Mio. Musikwerken.

Die Beklagte ist eine Konzerngesellschaft der G... Inc. und betreibt im Internet das Videoportal "Y... ". Auf diese Internetplattform können die Nutzer Dateien mit audiovisuellen Inhalten (im Folgenden: "Videoclips" oder "Videos") hochladen. Diese Videoclips werden anschließend zum kostenfreien Abruf durch andere Internetnutzer bereit gehalten. Auf der Plattform der Beklagten sind mehrere hundert Millionen Videos eingestellt. Täglich kommen mehr als eine Million neue Videos dazu. Pro Minute werden über 60 Stunden neues Videomaterial hochgeladen. Häufig enthalten die hochgeladenen Videoclips auch Musik.

Nach den Nutzungsbedingungen darf nur im Wege des sog. Streamings auf die Videos zugegriffen werden. Ein Download der Videoclips ist nach den Nutzungsbedingungen untersagt. Eine Downloadfunktion wird auf der Seite nicht angeboten. Nutzer, die Videos auf die Plattform hochladen wollen, müssen ein kostenloses Nutzerkonto anlegen. Dazu müssen ein frei gewählter Kontoname, ein Passwort, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angegeben werden (vgl. Anlage K8). Ferner müssen die Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlage K9) akzeptiert werden. Der richtige Name und die Anschrift des Nutzers werden nicht verlangt.

In Ziffer 9 der Nutzungsbedingungen ist unter anderem folgendes bestimmt:

"9.3 Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie keine Nutzerübermittlungen posten oder hochladen werden, die Gegenstand fremder Eigentumsrechte sind (einschließlich Geheimhaltungs- oder Persönlichkeitsrechte), sofern Sie nicht über eine formelle Lizenz oder Erlaubnis des rechtmäßigen Eigentümers verfügen, welche das Posten des betreffenden Materials und die Einräumung einer Lizenz an Y... gemäß unten stehender Ziffer 10.1 gestattet."
"9.4 Y... behält sich das Recht vor (soll aber nicht verpflichtet sein) darüber zu entscheiden, ob Nutzerübermittlungen den Anforderungen an Inhalte entsprechen, wie sie in diesen Bestimmungen enthalten sind. Y... darf jederzeit, ohne vorherige Ankündigung und nach ausschließlich eigenem Ermessen solche Nutzerübermittlungen entfernen, die diese Bestimmungen verletzen und/oder den zum Hochladen von Nutzerinhalten erforderlichen Zugang eines Nutzers sperren."

In Ziffer 8.2 der Nutzungsbedingungen ist folgendes geregelt:

"8.2 Sie behalten sämtliche Eigentumsrechte an Ihren Nutzerübermittlungen. Unbeschadet dessen ist es erforderlich, dass Sie Y... und anderen Nutzern der Webseite eingeschränkte Nutzungsrechte einräumen. Diese sind unter Ziffer 10 dieser Bestimmungen näher beschrieben (Rechte, die Sie einräumen)."

In Ziffer 10 der Nutzungsbedingungen ist sodann folgendes bestimmt:

"10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei Y... hochladen oder posten, räumen Sie
A. Y... eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und Y... Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege;
B. jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang.
10.2 Die vorstehend von Ihnen eingeräumten Lizenzen an Nutzervideos erlöschen, sobald Sie Ihre Nutzervideos von der Webseite entfernen. Die vorstehend von Ihnen eingeräumten Lizenzen an Nutzerkommentaren sind unbefristet und unwiderruflich, lassen aber Ihre oben unter Ziffer 8.2 bezeichneten Eigentumsrechte im Übrigen unberührt."

Die Nutzer können ihr Video mit einem Titel und weiteren Schlagwörtern versehen. Bei Eingabe des Titels oder der Schlagwörter in die von der Beklagten angebotene Suchfunktion kann das Video sodann von Dritten aufgefunden werden.

Die Beklagte bietet ein Benachrichtigungsverfahren an, durch das sie von den Inhabern urheberrechtlicher Nutzungsrechte über rechtsverletzende Videos informiert werden kann, die diese Rechteinhaber auf der Plattform aufgefunden haben. Hierbei muss das betreffende Video konkret durch Angabe der Video-URL ("Uniform Resource Locator" = Internetadresse) bezeichnet werden und der Meldende muss bestätigen, insoweit berechtigt zu sein und dass die Nutzung unberechtigt erfolgt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage B13 verwiesen. Im Falle einer anschließenden Sperrung des Videos durch die Beklagte wird durch einen sog. MD5-Filter verhindert, dass ein im Hashwert identisches Video erneut auf die Seite geladen wird.

Die Beklagte bietet registrierten Nutzern zudem ein Programm zur Inhaltsprüfung an, das Rechteinhabern mittels einer Suchfunktion ermöglicht, Inhalte mit möglicherweise rechtsverletzenden Inhalten auf der Plattform aufzufinden und sodann selbst zu überprüfen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage B14 verwiesen.

Ferner bietet die Beklagte den Inhabern von Urheberrechten das sog. Content-ID-Verfahren an, zu dessen Nutzung eine Vereinbarung mit der G... Inc. (Anlage K19) oder der G... Ireland Ltd. (Anlage B40) abzuschließen ist. Diese Software, die die Beklagte mit hohem Kostenaufwand entwickelt hat, soll nach dem Vortrag der Beklagten vorhandene und neu hinzukommende Videodateien auf ihrer Plattform identifizieren können, die vollständig oder zumindest teilweise mit den Audio-Inhalten und/oder den visuellen Inhalten einer zuvor ausgewählten Referenzdatei übereinstimmen. Diese Referenzdatei, bei der es sich etwa um eine Originalaufnahme eines bestimmten Musikwerks handeln kann, kann von dem Rechteinhaber selbst geliefert werden. Er kann aber auch eine bereits in der Referenzdatenbank der Beklagten vorhandene Datei als Referenzdatei heranziehen oder auch ein auf der Plattform eingestelltes Video als Referenzdatei aktivieren. Die Software kann von dem Nutzer so eingestellt werden, dass die Anzeige identifizierter Videos in einem zu bestimmenden Bereich (z.B. Deutschland oder auch weltweit) gesperrt wird. Rechteinhaber haben auch die Möglichkeit der "Monetarisierung", indem im Zusammenhang mit dem Video Werbung geschaltet wird und der Rechteinhaber an den Erlösen beteiligt wird.

Im Falle der Sperrung eines Videos wird der einstellende Nutzer durch eine E-Mail im Rahmen des sogenannten Dispute-Verfahrens von der Beklagten informiert, wer Rechte an welchen Teilen des eingestellten Videos geltend macht und für welches Gebiet die Sperrung erfolgt ist. Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass er der Sperrung widersprechen kann. Ihm wird mitgeteilt, aus welchen Gründen ein Widerspruch berechtigt sein könnte und welche Gründe einen Widerspruch nicht rechtfertigen könnten. Ist der Nutzer danach der Ansicht, dass die Sperrung zu Unrecht erfolgte, kann er der Sperrung widersprechen und das Video wird ohne weiteres (zunächst) wieder freigeschaltet. Dies geschieht nach statistischen Daten der Beklagten jedoch nur in 2% der Fälle. Wird ein identifiziertes Video von dem jeweiligen Nutzer freigeschaltet, so wird der jeweilige Rechteinhaber darüber unverzüglich informiert und er erhält neben seiner Referenzdatei auch das identifizierte Video des Nutzers angezeigt. Der Rechteinhaber kann nach einer Prüfung des Nutzervideos sodann die Sperrung wieder aktivieren, wenn er der Ansicht ist, dass diese gerechtfertigt war. In dem Fall wird wiederum der Nutzer darauf hingewiesen, dass er die Beklagte zu einer Aufhebung der Sperre auffordern kann, wenn er weiterhin der Ansicht ist, zur Einstellung des Videos berechtigt zu sein. Dies ist aber nur möglich, wenn der Nutzer der Beklagten bzw. dem (angeblichen) Rechteinhaber seinen vollständigen Namen und seine ladungsfähige Anschrift mitteilt. Der Nutzer wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der (angebliche) Rechteinhaber Klage gegen den Nutzer erheben kann.

Zudem arbeitet die Beklagte an der Entwicklung eines Melodiefilters, der Musikmelodien in hochgeladenen Videos identifizieren kann. Dieser Filter steht bisher jedoch nicht zur Verfügung.

Bei einer Recherche am 5./6.5.2010 suchte die Klägerin zu insgesamt 258 Werken aus ihrem Repertoire, unter denen sich auch die hier streitgegenständlichen Musikstücke 1-10 befinden, Videos auf der Plattform der Beklagten, die diese Musikwerke enthielten. Die Klägerin stellte pro Musiktitel jeweils mehrere Videos fest, welche diese Musik enthielten.

Mit Schreiben vom 10.5.2010 informierte die Klägerin die Beklagte über die aus ihrer Sicht rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung der 258 Werke auf der Plattform der Beklagten. Für jedes der Musikwerke wurde die URL eines Videos genannt, in dem das Werk enthalten sei (Anlage K15). Als Urheber der mitgeteilten Werke "..." und "..." wurde in dem Schreiben jeweils unter anderem H... genannt. Dieses Schreiben wurde der Beklagten per Kurier am 11.5.2010 an ihrem Sitz in K... zugestellt.

Die Beklagte sperrte daraufhin die konkret per URL mitgeteilten Videos. Darüber hinaus aktivierte sie nach ihrem Vortrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die mitgeteilten Videos als Referenzdateien in ihrem Content-ID-Programm und sperrte nach ihrem Vortrag somit sämtliche mit den gemeldeten Videos übereinstimmende Musik auf ihrer Plattform.

Mit E-Mail und Telefax vom 14.5.2010 bestätigte die Beklagte die Löschung der mitgeteilten Links und wies auf weitere Möglichkeiten zur Meldung und Löschung von rechtsverletzenden Videos hin, unter anderem auf das Content-ID-Verfahren (Anlage K19). Ergänzend nahmen auch die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten Stellung (Anlage K20).

In der Zeit vom 25.5. bis 27.5.2010 ließ die Klägerin nach Videos auf der Plattform der Beklagten suchen, welche die zuvor mitgeteilten Werke enthalten. Die Klägerin fand erneut zahlreiche Videos, welche nach ihrer Ansicht die hier streitgegenständlichen Musiktitel 1 bis 10 enthalten. Hinsichtlich der im Einzelnen aufgefundenen Videos wird auf Anlagen K21 und K22 verwiesen.

Mit Schreiben vom 2.6.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen einer weiterhin bestehenden Abrufbarkeit unter anderem der Werke 1 – 10 ab, wobei sie als Beleg zu jedem Musiktitel eine Video-URL angab (Anlage K24). Als Autor der mitgeteilten Titel "..." und "..." wurde in der Anlage zu dem Schreiben wiederum jeweils unter anderem H... genannt.

Sofern die in der Liste zur Abmahnung vom 2.6.2010 konkret angegebenen Videos bei Zugang des Schreibens abrufbar waren, wurden auch diese von der Beklagten gelöscht. Darüber hinaus aktivierte sie nach ihrem Vortrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wiederum die mitgeteilten Videos als Referenzdateien in ihrem Content-ID-Programm und sperrte nach ihrem Vortrag somit sämtliche mit den gemeldeten Videos übereinstimmende Musik auf ihrer Plattform.

Die Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Eine Unterlassungsverpflichtung in Bezug auf Musikwerke könne nicht bestehen, da deren Befolgung faktisch unmöglich sei (Anlage K27).

Die Klägerin beantragte zusammen mit sieben weiteren Wahrnehmungsgesellschaften aus anderen Staaten am 7.6.2010 bei dem Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Beklagten untersagt werden sollte, unter anderem die hier streitgegenständlichen Musiktitel 1 – 10 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen (Az.: 310 O 197/10).

Mit der Antragsschrift reichten die seinerzeitigen Antragstellerinnen als Anlage Ast42 (= Anlage B43) eine Liste von Video-URLs ein. Diese Liste enthielt über die in dem Abmahnungsschreiben mitgeteilten Videos hinaus noch weitere bei der Recherche vom 25.5. bis 27.5.2010 ermittelte Videos, die nach dem Vortrag der Antragstellerinnen auch die hier streitgegenständliche Musik enthielten. Die Anlage Ast42 wurde wie folgt bezeichnet: "Listen mit sämtlichen von der Software gefundenen Treffern (URLs) für die streitgegenständlichen Werke der Antragstellerinnen" (Bl. 46 der Akte 310 O 197/10).

Die Antragsschrift vom 7.6.2010 wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten samt der dazugehörigen Anlagen am 11.6.2010 zugestellt. Bei einer Überprüfung der in Anlage Ast42 aufgeführten Video-URLs am 27.7.2010 stellten die Antragstellerinnen nach ihrem Vortrag fest, dass einige der in dieser Liste aufgeführten Video-URLs weiterhin über die Seite der Beklagten aufgerufen werden konnten. Diese weiterhin aufrufbaren Videos wurden erst nach Erörterung des Sperrungsverlangens der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung des Verfügungsverfahrens am 29.7.2010 und anschließender Korrespondenz (Anlagen B38, B39) am 2.8.2010 gesperrt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 27.8.2010 zurückgewiesen, da das Gericht die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit als nicht glaubhaft gemacht ansah.

Mit E-Mail vom 1.10.2010 setzte der Komponist der beiden streitgegenständlichen Musikstücke "..." und ? " (Werke 11 und 12), Prof. C...? , die Beklagte davon in Kenntnis, dass diese beiden Werke in Videos auf der Plattform der Beklagten enthalten seien. Er teilte jeweils eine URL mit, über die das jeweilige Lied abgerufen werden konnte (Anlage K17). Auf Anforderung der Beklagten ergänzte er seine Angaben mit weiterer E-Mail vom 6.10.2010 (Anlage K18).

Die Beklagte sperrte wiederum die mitgeteilten Videos. Darüber hinaus aktivierte sie nach ihrem Vortrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ebenfalls die mitgeteilten Videos als Referenzdateien in ihrem Content-ID-Programm und sperrte nach ihrem Vortrag somit sämtliche mit den gemeldeten Videos übereinstimmende Musik auf ihrer Plattform.

Bei einer Recherche am 15.11.2010 ermittelte eine Mitarbeiterin der Klägerseite mehrere Videos auf der Plattform der Beklagten, welche die beiden streitgegenständlichen Musikwerke "..." und "..." enthielten. Hinsichtlich der im Einzelnen aufgefundenen Videos wird verwiesen auf die Screenshots Anlage K23a und den Datenträger Anlage K23b.

Die Klägerin trägt vor:

Die streitgegenständlichen Musiktitel seien sämtlich urheberrechtlich geschützt. Sie, die Klägerin, sei – wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt – Inhaberin des weltweiten ausschließlichen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Werke. Sie vertrete die Rechte mindestens eines Miturhebers der streitgegenständlichen Werke. Das genüge, um das Verbotsrecht hinsichtlich dieser Werke auszuüben.

Die Beklagte habe in das von der Klägerin wahrgenommene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der hier streitgegenständlichen Musikwerke eingegriffen. Bei der Recherche am 5./6.5.2010 seien – wie unstreitig ist – mehrere Videos von der Plattform der Beklagten abrufbar gewesen, welche die hier streitgegenständlichen Werke 1 - 10 enthielten. Bei der weiteren Recherche vom 25.-27.5.2010 sei erneut unstreitig eine Vielzahl von Videos abrufbar gewesen, die die hier streitgegenständlichen Werke 1 - 10 enthielten. Das gelte auch für das hier streitgegenständliche Werk "..." des Urhebers C..., welches 1990 auf einem Tonträger der Interpreten "C..." veröffentlicht worden sei. Auch die öffentliche Zugänglichmachung von Bearbeitungen des Werks verletzten die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte. Außerdem seien – ebenfalls unstreitig – die beiden streitgegenständlichen Musikstücke "..." und "..." in Videos enthalten gewesen, die von der Plattform der Beklagten abrufbar waren. Unstreitig seien auch am 15.11.2010 Videos abrufbar gewesen, welche die beiden streitgegenständlichen Werke "..." und "..." enthielten.

Die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Werke über die Plattform der Beklagten sei rechtswidrig gewesen. Weder die Nutzer, die die Videos hochluden, noch die Beklage hätten das erforderliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in Deutschland erworben.

Die Beklagte sei für die rechtswidrige Nutzung verantwortlich. Sie hafte als Täterin, da sie sich die über ihre Plattform abrufbaren Videos zu eigen mache. Die Videos stellten sich für einen objektiven Betrachter jedenfalls auch als eigene Videos der Beklagten dar. Das ergebe sich insbesondere aus folgenden Umständen: Beim Abruf eines Videos werde – wie unstreitig ist – das Logo der Beklagten eingeblendet. Das Video wirke wie ein Angebot der Beklagten. Die einstellenden Nutzer blieben anonym. Ein schützenswertes Interesse, eine anonyme Nutzung der Plattform anzubieten, bestehe jedoch nicht. Die Beklagte nutze die Attraktivität der Videos auf ihrer Seite zum Verkauf von Werbung, die auf der Seite umfangreich eingeblendet werde. Je attraktiver die eingestellten Videos, desto attraktiver sei die Plattform der Beklagten, desto besser könne sie Werbeeinnahmen erzielen. Die Beklagte verwalte die eingestellten Inhalte und bereite ihr Angebot inhaltlich auf. Sie gebe thematische Kategorien wie z.B. Bildung, Comedy, Nachrichten u.s.w. vor, die der Nutzer auswählen könne. Sie gebe auf Basis der bisherigen Abrufe eines Nutzers Empfehlungen, welche Videos den Nutzer noch interessieren könnten. Sie biete auch Rubriken wie "beliebteste Videos" und "Was gibt’s Neues". Eine redaktionelle Kontrolle finde augenscheinlich statt. Es fänden sich keinerlei pornographische oder eindeutig rechtsradikale Inhalte oder sonst strafrechtlich relevante Inhalte auf der Plattform. Das sei ein Anscheinsbeweis für eine redaktionelle Kontrolle. Die Beklagte lasse sich schließlich umfangreiche Nutzungsrechte an den Videos einräumen, die weit über das hinaus gingen, was zum Betrieb der Seite erforderlich sei. Die Nutzungsrechtseinräumung ziele auf eine umfassende Verwertung der Videos zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken ab.

Jedenfalls aber sei die Beklagte als Störerin verantwortlich. Sie betreibe die Server, auf die die Videodateien hochgeladen werden und habe damit eine Ursache für die Begehung der Rechtsverletzungen gesetzt. Die Beklagte habe auch die Möglichkeit gehabt, die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen zu verhindern. Das sei für eine Inanspruchnahme als Störerin im Ausgangspunkt ausreichend.

Die Beklagte habe bereits nicht alle ihr mitgeteilten, rechtsverletzenden Videos unverzüglich gelöscht. Die Videos, die der Beklagten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens mit der Anlage Ast42 zur Antragsschrift vom 7.6.2010 mitgeteilt wurden, seien nicht unverzüglich gelöscht worden. Bei der Überprüfung der in dieser Anlage aufgeführten Video-URLs am 27.7.2010 seien weiterhin Videos zu sieben der streitgegenständlichen Werke 1 bis 10 von der Plattform der Beklagten aufrufbar gewesen. Diese Videos seien somit nicht unverzüglich nach Mitteilung der Anlage Ast42 durch Zustellung der Antragsschrift gelöscht worden. Der Beklagten sei durch das Hinweisschreiben vom 10.5.2010 und durch die Abmahnung vom 2.6.2010 bekannt gewesen, dass die Klägerin auch verlange, sämtliche weiteren Videos mit den streitgegenständlichen Werken zu sperren. Eine ausdrückliche erneute Aufforderung zur Sperrung der in dieser Liste aufgeführten Videos sei nicht mehr erforderlich gewesen.

Die Beklagte hätte zudem einen Wortfilter installieren müssen, der die von den Nutzern jeweils gewählte Bezeichnung des Videos auf bestimmte Suchbegriffe hin filtert. Sinnvollerweise sollten aber nur Videos herausgefiltert werden, die den Titel des Werks und den Interpreten im Titel des Videos enthalten. Wenn der Filter auf diese Weise eingestellt wird, dann führe das zu einer sehr hohen Trefferquote und mache eine manuelle Hörprobe entbehrlich. Die Nutzer des Dienstes der Beklagten würden die Inhalte jedenfalls bei Musik regelmäßig zutreffend bezeichnen. Es gehe ihnen gerade nicht darum, ihre Videos zu verstecken. Die Installation eines solchen Filters sei der Beklagten technisch möglich. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das Geschäftsmodell der Beklagten dadurch gefährdet sein sollte. Die Beklagte könne von dem in den Nutzungsbedingungen eingeräumten Recht Gebrauch machen, ohne Ankündigung und nach eigenem Ermessen Videos zu sperren. Sie trage insoweit kein Risiko.

Zudem solle die Beklagte das Content-ID-Programm selbst nutzen, um die Videos mit rechtsverletzendem Inhalt zu sperren. Die Beklagte könnte die im Hinweisschreiben per URL konkret mitgeteilten Videoclips selbst als Referenzdateien in dem Programm aktivieren. Es werde nichts Unzumutbares verlangt, wenn die Beklagte nur die bei ihr vorhandenen Systeme selbst nutzt. Eine Mitwirkung der Klägerin sei nicht geboten. Die Klägerin müsse nur konkrete Rechtsverletzungen auf der Plattform der Beklagten klar bezeichnen. Die Klägerin sei auch nicht in der Lage, für die von ihr vertretenen Musikwerke Referenzaufnahmen zu beschaffen. Der Einsatz des Content-ID-Programms allein sei nicht ausreichend, weil es allenfalls nur identische Tonaufnahmen erkenne, die Klägerin aber Werkschutz beanspruchen könne. Tatsächlich sei das Content-ID-Verfahren aber offenbar nicht geeignet, identische Tonaufnahmen aufzuspüren. Die Tonaufnahmen der von der Klägerin nach der Aktivierung des Systems bei der Recherche vom 25.-27.5.2010 ermittelten und in Anlange K21 dokumentierten Videos seien großenteils mit den Aufnahmen der als Referenzdateien aktivierten Videos aus dem Hinweisschreiben vom 10.5.2010 (Anlage K15) identisch gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Eur; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die Musikwerke der Klägerin
...
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen, wie insbesondere durch den Dienst "Y..." unter ...com und ...de geschehen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der vorgenannten Ordnungsmittel zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die vorgenannten Musikwerke der Klägerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über den Dienst "Y..." öffentlich zugänglich zu machen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Der Text des Liedes "..." bestehe ausschließlich aus zwei Psalmen aus dem alten Testament und es sei kein Wort hinzugedichtet worden. An der englischen Fassung des alten Testaments stünden der Klägerin jedenfalls keine Urheberrechte zu. Bei dem Titel "..." handele es sich um eine Bearbeitung eines vorexistenten Titels. In seinen charakteristischen Merkmalen bediene sich der Titel der identischen Charakteristika des Werkes "..." von P... aus dem Jahr 1977.

Das im Abmahnungsschreiben vom 2.6.2010 genannte Video zum Titel "..." sei im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens nicht mehr abrufbar gewesen.

Bei den von der Klägerin bei der Recherche am 25.-27.5.2010 gefundenen und in Anlage K21 dokumentierten Videos, die das Werk "..." enthalten sollen, handele es sich bei einem Video um eine andere Einspielung, bei den übrigen Videos um vollständig andere Werkfassungen bzw. Remixe. Es werde bestritten, dass durch diese übrigen Videos Rechte der Klägerin an der Ausgangsfassung betroffen werden.

Es sei auch unwahrscheinlich, dass die Klägerin niemals und an keinem der streitgegenständlichen Werke jemandem Rechte zur Nutzung auf Y... eingeräumt habe. Dazu trage die Klägerin nichts vor.

Die Beklagte hafte nicht als Täterin aufgrund einer eigenen Nutzung. Sie habe unstreitig die im Informationsschreiben und im Abmahnungsschreiben genannten Videos nicht selbst erstellt und auch nicht auf die Plattform geladen.

Sie habe sich die genannten Videos auch nicht zu eigen gemacht. Jedem Nutzer der Plattform sei klar, dass es sich bei den Videos um Inhalte Dritter handele. Eine redaktionelle Vorabkontrolle der hochgeladenen Videos finde in keiner Weise statt und das sei auch allgemein bekannt. Auch die Möglichkeit zur Auswahl zwischen den von der Beklagten gestellten Themenkategorien führe nicht zu einer redaktionellen Kontrolle. Die Zuordnung eines Videos erfolge allenfalls durch den einstellenden Nutzer, nicht durch die Beklagte. Ohne die Kategorisierung wäre die Plattform der Beklagten kaum zu nutzen. Diese Strukturierung nach Themen sei keine redaktionelle Kontrolle. Unter jedem Video befinde sich ein "Meldebutton", über den registrierte Nutzer anstößige Inhalte melden können. Pornographische oder rechtsradikale Inhalte würden nicht etwa durch einen Filter erfasst, sondern würden durch andere Nutzer schnell gemeldet und in der Folge gesperrt. Das sei der Grund, warum solche Inhalte in dem Videoportal der Beklagten kaum vorhanden sind.

Die Einblendung des Logos der Beklagten erfolge nur zur Kennzeichnung der Plattform und sei nicht so gestaltet, dass man die Videos der Beklagten zuordne. Die Nutzung des Emblems gehe auch nicht über das hinaus, was bei vergleichbaren Diensten üblich sei.

Die Beklagte lasse sich von den Nutzern nur beschränkte Rechte einräumen, was auch nur dem Zweck diene, den Betrieb der Plattform rechtlich abzusichern. Der Nutzer habe zudem eine jederzeitige Widerrufsmöglichkeit, indem er die Inhalte von der Plattform löscht. Dadurch sei eine wirtschaftliche Verwertung durch die Beklagte ausgeschlossen. Die Beklagte ordne sich die Videos der Nutzer daher auch nicht wirtschaftlich zu. Im Zusammenhang mit der Anzeige der streitgegenständlichen Videos sei auch keine Werbung geschaltet worden. Die Absicht der Erzielung von Werbeeinnahmen an sich sei noch kein taugliches Kriterium dafür, dass sich die Beklagte die beanstandeten Videos zu eigen gemacht habe.

Die Beklagte hafte auch nicht als Störerin. Die Voraussetzungen für eine solche Haftung seien hinsichtlich der Beklagten nicht erfüllt. Die Beklagte habe alle ihr gegenüber beanstandeten Videos unverzüglich gelöscht. Die im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens als Anlage Ast42 eingereichte Liste entspreche jedoch nicht im Geringsten den Anforderungen, die an eine konkrete Inkenntnissetzung zu stellen seien. Zudem hätten die Antragstellerinnen im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Sperrung insoweit zunächst nicht verlangt. Es habe sich bei der Liste Anlage Ast42 nur um das Ergebnis einer "softwarebasierten Recherche" gehandelt. Die mit dieser Suche erzielten Ergebnisse seien unzuverlässig und größtenteils unzutreffend. Stichproben hätten ergeben, dass ein großer Teil der in der Anlage enthaltenen Videos gar keine rechtsverletzenden Inhalte enthielten. Der für die Beklagte tätige Herr M... habe sich unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren an die Klägerseite gewandt und angefragt, ob sie tatsächlich die Sperrung dieser Videos verlange. Nach entsprechender Antwort seien die Videos unverzüglich gesperrt worden.

In Bezug auf das Werk "..." fehle es zudem an einem hinreichend konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung. Als Autor des Titels sei in dem Hinweisschreiben und dem Abmahnungsschreiben jeweils H... genannt. Nach dem Klageantrag sei aber A der Urheber.

Die Beklagte habe jedenfalls keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt. Ihr Geschäftsmodell sei nicht darauf angelegt, Rechtsverletzungen Vorschub zu leisten. Damit werde auch nicht geworben. Die Beklagte könne rechtsverletzende Inhalte nicht ohne Mitwirkung der Urheber identifizieren. Sie kenne die Werke der Klägerin nicht. Die Beklagte könne auch die Rechtesituation nicht sicher beurteilen.

Der Einsatz eines Wortfilters sei unzumutbar und würde das Geschäftsmodell der Beklagten gefährden. Der Wortfilter könne den tatsächlichen Inhalt der Datei und deren Rechtmäßigkeit nicht erkennen. Die Nutzer würden ihren Videos auch nicht immer Bezeichnungen wie etwa den Titel des Werks und den Interpreten geben. Auch könnte es sein, dass Nutzer unterschiedliche Schreibweisen verwenden. Zudem würden die Nutzer ihre Inhalte häufig auch unzutreffend kennzeichnen, um mehr Aufmerksamkeit für ihr Video zu erhalten. Ein Wortfilter würde insbesondere bei bekannten Titeln eine Vielzahl von Treffern ergeben, die manuell durch Hörvergleich mit der Originalversion überprüft werden müssten. Diese manuelle Kontrolle durch Hörvergleich wäre insgesamt extrem zeit-, personal- und kostenaufwändig und damit unzumutbar. Experimente der Beklagten hätten gezeigt, dass sich bei Wortfiltern im Sinne der Klägerin stets eine Fehlerquote von 15% ergebe. Dieser Anteil der durch einen solchen Filter angezeigten Videos würde nicht den fraglichen Inhalt haben.

Auch die Anwendung des Content-ID-Verfahrens allein durch die Beklagte ohne eine Mitwirkung der Klägerin würde zu unzumutbaren Belastungen führen. Die Beklagte müsste Referenzdateien identifizieren, sie müsste die Sperrungsregeln abfragen und einrichten, sie müsste die Disputes zwischen den angeblichen Rechteinhabern verwalten und lösen, was ihr mangels Kenntnis der konkreten Rechtesituation nicht möglich sei. Die Klägerin würde zudem auch die Verwaltung ihres gesamten Weltrepertoires verlangen. Ohne eigene Teilnahme der Klägerin am Content-ID-Verfahren wäre der Aufwand für die hierzu erforderliche Kommunikation immens. Demgegenüber könne die Klägerin selbst zumutbar mit den zur Verfügung gestellten Mitteln nach rechtsverletzenden Werken suchen. Die Klägerin habe dadurch keinen zusätzlichen Aufwand gegenüber dem vorliegend von ihr gewählten Verfahren der Benachrichtigung der Beklagten.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.2.2012 (Bl. 416 ff. d.A.) verwiesen.

Gründe

A. Die Klage ist zula?ssig. Das Landgericht Hamburg ist gem. § 32 ZPO o?rtlich zusta?ndig, da die von der Kla?gerin gegenu?ber der Beklagten beanstandeten Videos auch in Hamburg abgerufen werden konnten. Die Antra?ge der Kla?gerin sind auch hinreichend bestimmt. Konkrete Handlungen, welche die Beklagte nach Ansicht der Kla?gerin vornehmen sollte, mu?ssen in dem zu stellenden Antrag selbst nicht genannt werden. Daneben kann dahinstehen, ob der in der Klageschrift angeku?ndigte Antrag der Kla?gerin bereits die neben der Ta?terhaftung geltend gemachte Haftung als Sto?rer abdeckt und insoweit hinreichend bestimmt ist. Denn die Prozessbevollma?chtigten der Kla?gerin haben in der mu?ndlichen Verhandlung durch entsprechende Antragstellung klargestellt, dass die Beklagte in erster Linie als Ta?terin in Anspruch genommen wird und hilfsweise als Sto?rerin.

B. Der auf eine Haftung der Beklagten als Ta?terin der geltend gemachten Rechtsverletzungen abzielende Hauptantrag ist nicht begru?ndet. Jedoch ist der auf eine Sto?rerhaftung abstellende Hilfsantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begru?ndet. Die Kla?gerin hat einen Anspruch aus § 97 I UrhG darauf, dass die Beklagte es unterla?sst, es Dritten zu ermo?glichen, die aus dem Tenor ersichtlichen Werke der Musik auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland u?ber den Dienst "Y..." o?ffentlich zuga?nglich zu machen.

I. Die streitgegensta?ndlichen Kompositionen sind als Werke der Musik gem. § 2 I Nr. 2, II UrhG urheberrechtlich geschu?tzt. Zwar mag es sein, dass es sich bei dem streitgegensta?ndlichen Titel "..." um eine Bearbeitung der Melodie des vorexistenten Werkes "..." von P... aus dem Jahr 1977 handelt. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn auch eine hier gegebene scho?pferische Bearbeitung eines vorbestehenden Werkes ist

gem. § 3 UrhG urheberrechtlich geschu?tzt. Daneben sind auch die dazugeho?rigen Liedtexte urheberrechtlich geschu?tzt. Ob davon das streitgegensta?ndliche Lied "..." auszunehmen ist, kann hier dahinstehen. Der Text des Liedes mag sich an zwei alttestamentarischen Psalmen orientieren. Die dazu geho?rige Musik ist jedoch eine perso?nliche geistige Scho?pfung, was fu?r den Urheberrechtsschutz des Werkes ausreichend ist.

II. Die Kla?gerin ist berechtigt, das hier in Rede stehende Recht der o?ffentlichen Zuga?nglichmachung (§ 19a UrhG) hinsichtlich der streitgegensta?ndlichen Werke der Musik geltend zu machen. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Kla?gerin hinsichtlich dieser Werke in der mu?ndlichen Verhandlung vom 16.2.2012 unstreitig gestellt.

III. Es ist unstreitig, dass die in dem Hinweisschreiben vom 10.5.2010 und der Abmahnung vom 2.6.2010 genannten Videos auf der Plattform der Beklagten o?ffentlich zuga?nglich gemacht wurden. Damit wurde zugleich die in den Videos enthalte Musik o?ffentlich zuga?nglich gemacht. Dieses stellt jeweils einen Eingriff in das von der Kla?gerin wahrgenommene Recht der o?ffentlichen Zuga?nglichmachung hinsichtlich der streitgegensta?ndlichen Musikwerke dar. Das gilt auch fu?r das von der Ku?nstlergruppe "..." interpretierte Werk "" des Komponisten C... . Soweit die Beklagte behauptet, dass es sich bei den in Anlage K21 dokumentierten Videos zum Werk "...", die die Kla?gerin bei ihrer erneuten Recherche Ende Mai 2010 ermittelt hat, in einem Fall um eine andere Musikeinspielung handele und im U?brigen um vollsta?ndig andere Werkfassungen bzw. Remixe, greift das nicht. Von den in der Anlage K21 dokumentierten Videos betreffen vier den Titel "...", wie sich aus einer Inaugenscheinnahme der Anlage K22 ergibt. Darunter befindet sich auch das Video, welches der Beklagten in der Abmahnung vom 2.6.2010 als Rechtsverletzung mitgeteilt wurde. Die Musik in diesem Video ist jedoch lediglich eine la?ngere Version des Werks, welches der Beklagten in dem Hinweisschreiben vom 10.5.2010 (Anlage K15) mitgeteilt wurde. Es handelt sich somit um die o?ffentliche Zuga?nglichmachung einer anderen Bearbeitung des in dem Informationsschreiben vom 10.5.2010 (Anlage K15) genannten Musikwerks. Das Recht zur Nutzung eines Originalwerkes und auch das Recht zur Nutzung von Bearbeitungen des Originalwerks durch den Komponisten C... werden fu?r das Gebiet der Bundesrepublik ausschließlich von der Kla?gerin wahrgenommen. Die o?ffentliche Zuga?nglichmachung dieser Musik stellt somit einen Eingriff in die Rechte der Kla?gerin dar. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob hinsichtlich der in den drei weiteren Videos enthaltenen Musik die Rechte der Kla?gerin an der Ausgangsfassung betroffen sind. Allerdings ha?lt es die Beklagte selbst fu?r mo?glich, dass es sich insoweit um Bearbeitungen handelt oder um Einspielungen Dritter oder um Remixe. In diesen Fa?llen wu?rde, wie ausgefu?hrt, auch die o?ffentliche Zuga?nglichmachung der in diesen drei weiteren Videos enthaltenen Musik jeweils einen Eingriff in die Rechte der Kla?gerin darstellen.

IV. Die o?ffentliche Zuga?nglichmachung der in dem Hinweisschreiben und in der Abmahnung genannten Videos und der darin enthaltenen Musik war rechtswidrig. Die Darlegungs- und Beweislast fu?r die Rechtma?ßigkeit einer o?ffentlichen Zuga?nglichmachung der streitgegensta?ndlichen Musikwerke auf der Plattform der Beklagten liegt bei der Beklagten. Die Beklagte hat insoweit nichts vorgetragen, was eine Rechtma?ßigkeit der o?ffentlichen Zuga?nglichmachung begru?nden ko?nnte.

V. Die Beklagte ist im Umfang des Tenors zu Ziffer 1 fu?r die Rechtsverletzungen verantwortlich.

1. Unstreitig hat die Beklagte die in dem Informationsschreiben und der Abmahnung genannten Videos mit den streitgegensta?ndlichen Musikwerken nicht selbst auf ihre Plattform hochgeladen. Dieses geschah ohne Kenntnis der Beklagten durch unbekannte Nutzer ihres Dienstes. Die Kla?gerin stellt auch nicht auf eine Haftung der Beklagten wegen einer unmittelbar durch sie begangenen o?ffentlichen Zuga?nglichmachung der streitgegensta?ndlichen Musikwerke ab.

2. Die Beklagte hat sich die von der Kla?gerin beanstandeten und von der Plattform der Beklagten abrufbaren Videos auch nicht zu eigen gemacht. Sie haftet daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als Ta?terin.

Maßgeblich fu?r die Beurteilung, ob sich der Betreiber einer Internetseite den daru?ber abrufbaren Inhalt zu eigen gemacht hat, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umsta?nde. Dabei kommt es darauf an, ob einem versta?ndigen Internetnutzer der Eindruck vermittelt wird, dass auch der Betreiber der Internetseite die inhaltliche Verantwortung fu?r die auf der Seite eingestellten Inhalte u?bernimmt. Allein der Umstand, dass erkennbar ist, dass ein Inhalt nicht von dem Betreiber der Internetseite stammt, schließt die Zurechnung des Inhalts zu dem Betreiber noch nicht zwingend aus (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07 - marions-kochbuch, GRUR 2010, 616/618 Rz 23, 24, 27). Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung ist insbesondere zu pru?fen, ob die Beklagte eine redaktionelle Kontrolle hinsichtlich der eingestellten Inhalte u?bernimmt, ob die Art der Pra?sentation der Inhalte dafu?r spricht, dass die Beklagte sich diese zu eigen macht, ob die beanstandeten Videos zum redaktionellen Kerngehalt der Internetseite geho?ren und ob sich die Beklagte die Videos wirtschaftlich zuordnet z.B. indem sie sich umfassende Nutzungsrechte daran zur eigenen kommerziellen Nutzung einra?umen la?sst.

Nach diesen Grundsa?tzen hat sich die Beklagte die in dem Hinweisschreiben vom 10.5.2011 und der Abmahnung vom 2.6.2010 mitgeteilten Videos nicht zu eigen gemacht.

a) Eine redaktionelle Kontrolle der auf ihre Server geladenen Videos durch die Beklagte findet nicht statt.

aa) Eine inhaltliche U?berpru?fung der eingereichten Inhalte auf Vollsta?ndigkeit und Richtigkeit, wie sie die Beklagte in dem vom BGH entschiedenen Fall "marions-kochbuch" vorgenommen hatte, wird von der Beklagten nicht durchgefu?hrt. Eine u?ber die Einhaltung der Nutzungsbedingungen hinausgehende inhaltliche Einflussnahme ist auch von der Kla?gerin nicht spezifiziert dargelegt worden. Die Beklagte u?berpru?ft die von den Nutzern hochgeladenen Videos vor ihrer Freischaltung nicht. Das wa?re angesichts der Masse der laufend auf die Plattform der Beklagten geladenen Videos auch kaum zu bewerkstelligen. Zwar findet eine nachgelagerte inhaltliche Einflussnahme durch die Beklagte insoweit statt, als sie von Nutzern gemeldete Videos, die gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, wie etwa ansto?ßige Videos, von der Plattform lo?scht. Diese zum geordneten Betrieb einer Videoplattform erforderliche Art der U?berwachung bleibt jedoch weit hinter einer redaktionellen Kontrolle auf Vollsta?ndigkeit und Richtigkeit der Inhalte zuru?ck, zumal mit Ausnahme der nach den Nutzungsbedingungen untersagten Inhalte keinerlei inhaltliche oder thematische Vorgaben fu?r die Nutzervideos bestehen.

bb) Auch die von der Beklagten auf ihrem Dienst angebotenen thematischen Kategorien, denen die Nutzer ihre Videos zuordnen ko?nnen, sprechen nicht dafu?r, dass sich die Beklagte diese Inhalte zu eigen macht. Aus Sicht eines versta?ndigen Internetnutzers ergibt sich aufgrund dieses Strukturierungsangebots nicht, dass die Beklagte die inhaltliche Verantwortung fu?r die diesen Kategorien gegebenenfalls zugeordneten Videos u?bernimmt. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden, dass seitens eines Videoportalbetreibers, der die von Nutzern hochgeladenen Inhalte vor ihrer Freischaltung nicht pru?ft, auch dann keine tatsa?chliche und nach außen sichtbare U?bernahme von Verantwortung fu?r den Inhalt u?bernommen wird, wenn eine Strukturierung der Inhalte vorgenommen wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 29.9.2010 - 5 U 9/09 – Sevenload, MMR 2011, 49). Das erkennende Gericht folgt dieser Ansicht. Es ist den Nutzern auch bekannt, dass die weiteren auf der Internetseite der Beklagten gebotenen "Strukturleistungen" wie z.B. der Vorschlag von Videos, die den Nutzer interessieren ko?nnten, keine Leistungen natu?rlicher Personen sind, sondern allein auf automatisch ausgefu?hrten Wahrscheinlichkeitsberechnungen beruhen. Die Kla?gerin tra?gt selbst vor, dass es sich dabei um automatisierte Prozesse handele.

b) Auch die Art und Weise der Pra?sentation der von der Kla?gerin konkret beanstandeten Videos spricht nach Ansicht des Gerichts nicht dafu?r, dass sich die Beklagte den Inhalt zu eigen macht. Zwar werden die von der Kla?gerin ermittelten und dokumentierten Videos durchweg unter dem Logo der Beklagten jeweils auf einer optisch allein von der Beklagten gestalteten Internetseite pra?sentiert. Unter dem Video ist jedoch jeweils das Pseudonym des jeweiligen Nutzers angegeben. Insbesondere ist dem versta?ndigen Internetnutzer bekannt, dass die auf der Plattform der Beklagten eingestellten Videos regelma?ßig nicht von der Beklagten, sondern von den Nutzern stammen. Die von der Beklagten gewa?hlte Art der Pra?sentation a?ndert an dieser Auffassung eines versta?ndigen Internetnutzers nichts.

c) Eine Zuordnung der von der Kla?gerin ermittelten und dokumentierten Videos zu einem "redaktionellen Kerngehalt" der Internetseite der Beklagten ist nicht ergiebig. Die Internetseite der Beklagten beinhaltet Videoclips zu allen Lebensbereichen, so dass diese den "Kerngehalt" der Seite ausmachen. Insofern geho?ren auch die von der Kla?gerin ermittelten Videos zum "Kerngehalt" der Seite. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Charakter der Internetseite der Beklagten auch durch Videos gepra?gt ist, bei denen rein visuelle Inhalte deutlich im Vordergrund stehen und die ha?ufig auch gar keine Musik enthalten. Einen "redaktionellen Kerngehalt" im eigentlichen Sinne weist die Seite nicht auf, da schon keine redaktionelle Betreuung durch die Beklagte stattfindet.

d) Soweit sich die Beklagte die hochgeladenen Videos wirtschaftlich zuordnet, ist dies nur von schwacher Intensita?t. Eine wirtschaftliche Zuordnung der eingestellten Inhalte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Betreiber der Internetseite umfassende Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalten einra?umen la?sst, um diese Inhalte selbst kommerziell nutzen zu ko?nnen (vgl. BGH, "marions-kochbuch", aaO, Rz 26, 27). Zwar la?sst sich die Beklagte in Ziffer 10.1 ihrer Nutzungsbedingungen eine weltweite Lizenz mit dem Recht der Unterlizenzierung einra?umen zur umfassenden Nutzung der hochgeladenen Videos nicht nur im Zusammenhang mit dem Betrieb der Webseite und von "Gescha?ften" der Beklagten, sondern auch fu?r Zwecke der Werbung fu?r die Internetseite. Es handelt sich hierbei jedoch um eine durch den Nutzer jederzeit frei widerrufliche Lizenz. Denn nach Ziffer 10.2 der Nutzungsbedingungen erlischt die Lizenz, sobald der Nutzer sein Video von der Webseite der Beklagten entfernt. Die zugunsten der Beklagten eingera?umte Lizenz bietet der Beklagten somit keine gesicherte Rechtsposition, was den wirtschaftlichen Wert der Lizenz erheblich einschra?nkt. Somit liegt lediglich eine schwache "wirtschaftliche Vereinnahmung" der Nutzervideos durch die Beklagte vor (vgl. dazu OLG Hamburg, Urt. v. 29.9.2010, Az.: 5 U 9/09 – Sevenload, MMR 2011, 49/50).

Der Umstand, dass die Beklagte ihren technisch aufwa?ndigen Dienst nicht aus gemeinnu?tzigen Gru?nden betreibt, sondern insbesondere durch den Verkauf von Werbemo?glichkeiten Gewinn damit erzielen mo?chte, reicht fu?r sich genommen noch nicht fu?r die Annahme einer wirtschaftlichen Zuordnung der eingestellten Inhalte.

e) Auch die von der Beklagten eingera?umten Mo?glichkeit zur anonymen Nutzung des Dienstes stellt kein Indiz dafu?r dar, dass sich die Beklagte die Inhalte zu eigen macht. Die Beklagte kann sich insoweit auf § 13 VI S. 1 TMG berufen. Danach hat der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien (und ihre Bezahlung) anonym oder unter Pseudonym zu ermo?glichen, soweit dies technisch mo?glich und zumutbar ist. Der Umstand, dass die Beklagte diesem gesetzlichen Gebot Folge leistet, kann nicht zu ihrem Nachteil zu der Annahme fu?hren, sie mache sich die eingestellten Inhalte der anonymen Nutzer zu eigen (vgl. dazu OLG Hamburg, Urt. v. 4.2.2009, Az.: 5 U 180/07- Long Island Ice Tea – zitiert nach Juris, Rz 53).

f) Im Rahmen der gebotenen Gesamtwu?rdigung der vorstehenden Umsta?nde kann nicht festgestellt werden, dass einem versta?ndigen Internetnutzer der Eindruck vermittelt wird, dass die Beklagte die inhaltliche Verantwortung fu?r die von der Kla?gerin ermittelten und dokumentierten Videos u?bernimmt. Eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt, dass sie sich die beanstandeten Videos zu eigen gemacht hat, ist daher nicht gegeben.

3. Die Beklagte ist aber in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als Sto?rerin fu?r die in dem Abmahnungsschreiben vom 2.6.2010 (Anlage K24a+b) bezeichneten Rechtsverletzungen verantwortlich.

Als Sto?rer kann nach der Rechtsprechung des BGH bei der Verletzung absoluter Rechte grundsa?tzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Ta?ter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und ada?quat kausal zur Verletzung des geschu?tzten Rechts beitra?gt.

a) Die Beklagte hat durch das Bereitstellen und den Betrieb ihrer Videoplattform einen zurechenbaren Beitrag fu?r die in dem Abmahnungsschreiben vom 2.6.2010 bezeichneten Rechtsverletzungen gesetzt. Als Beitrag zur Verletzung eines geschu?tzten Rechts kann auch die Unterstu?tzung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genu?gen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Mo?glichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urt. v. 17.8.2011, Az.: I ZR 57/09 – Stiftparfum, GRUR 2011, 1038 Rz 20 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Beklagten vor. Ohne die Bereitstellung ihres Videoportals wa?re es zu den streitgegensta?ndlichen Rechtsverletzungen nicht gekommen. Die Beklagte ha?tte auch die rechtliche Mo?glichkeit zur Verhinderung dieser Handlung gehabt. Sie muss ihren Dienst nicht jedermann zur Nutzung zur Verfu?gung stellen und sie kann gem. Ziff. 9.4 ihrer Nutzungsbedingungen jederzeit, nach ausschließlich eigenem Ermessen, Nutzervideos entfernen, die die Nutzungsbestimmungen verletzen. Sie kann auch den zum Hochladen von Nutzerinhalten erforderlichen Zugang eines Nutzers sperren.

Soweit die Beklagte unter Verweis auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts "Cybersky" (Urt. v. 8.2.2006 - 5 U 78/05, GRUR-RR 2006, 148) der Ansicht ist, dass sie schon keinen zurechenbaren Sto?rerbeitrag geleistet habe, greift das nicht. Die Entscheidung betrifft die Haftung eines Betreibers eines "Peer-to-Peer”-Netzwerks als Sto?rer bei missbra?uchlicher Pay-TV-U?bertragung. Das OLG fu?hrt in der Entscheidung unter anderem aus: "Wird ein Medium zur Verfu?gung gestellt, das neben seiner rechtma?ßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH, GRUR 1965, 104 - Personalausweise/Tonbandgera?te-Ha?ndler II) und ob dem Inhaber des Mediums eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann." Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Beklagten vor. Das Heraufladen von Videos, die rechtsverletzend Musik enthalten, ist keinesfalls ein seltenes Pha?nomen.

b) Die Beklagte hat ihr obliegende Kontroll- bzw. Verhaltenspflichten verletzt.

Da die Sto?rerhaftung nicht u?ber Gebu?hr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeintra?chtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Sto?rers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Pru?fpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem Sto?rer als in Anspruch Genommenem eine Pru?fung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umsta?nden des Einzelfalls unter Beru?cksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeintra?chtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 – Stiftparfum, Rz 20 m.w.N.). Nach diesen Maßsta?ben ist es dem Betreiber einer Internethandelsplattform grundsa?tzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Vero?ffentlichung im Internet auf eine mo?gliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzu?glich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es mo?glichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 – Stiftparfum, Rz 21, 26).

Diese Grundsa?tze, die der BGH in Bezug auf die Verletzung von Markenrechten auf einer Auktionsplattform im Internet aufgestellt hat, gelten wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte auch fu?r das Urheberrecht und die Ta?tigkeit der Beklagten. Es kann fu?r die rechtliche Bewertung im Ausgangspunkt keinen Unterschied machen, ob ohne konkrete Kenntnis des Betreibers einer Internetplattform Verkaufsangebote rechtsverletzender Art oder – wie hier – rechtsverletzende Videoclips durch Dritte auf diese Plattform geladen werden. Anders als die Auktionsplattform, die durch Provisionen oder Entgelte an den eingestellten Angeboten der Nutzer partizipiert, bezieht die Beklagte zwar keine Entgelte von den Nutzern. Die Beklagte hat gleichwohl ein großes Interesse daran, dass ihre Plattform von mo?glichst vielen Nutzern in Anspruch genommen wird, da sich dadurch der Werbewert der Seite steigert und damit die Einnahmen der Beklagten aus Werbung. Die Attraktivita?t der Internetseite wird auch dadurch gesteigert, dass sich dort Musikaufnahmen kostenfrei abrufen lassen, die ansonsten entgeltlich erworben werden mu?ssten. Insbesondere ist im Gegensatz zu Auktionsplattformen eine anonyme Nutzung des Portals der Beklagten mo?glich. Der Anbieter einer Auktion muss jedenfalls bei Abschluss eines Vertrags seine Kontaktdaten angeben, weil sich sonst der Kaufvertrag kaum abwickeln la?sst. Im Falle rechtsverletzender Verkaufsangebote hat der Verletzte dadurch zumindest eine gewisse Chance, den Verletzer direkt in Anspruch nehmen zu ko?nnen. Diese Mo?glichkeit besteht fu?r Rechteinhaber bei Rechtsverletzungen u?ber den Dienst der Beklagten nicht. Wenn die vorstehend beschriebenen Grundsa?tze der Sto?rerhaftung fu?r den Betreiber einer Auktionsplattform gelten, dann mu?ssen sie erst Recht fu?r die Beklagte gelten, deren Dienst ga?nzlich anonym in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere stellt es nach Ansicht des BGH, welcher das erkennende Gericht folgt, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, "dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern la?sst, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind" (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 18/04 - Jugendgefa?hrdende Medien bei eBay, GRUR 2007, 890 Rz 36). Dieser Grundsatz gilt auch vorliegend.

Aus dem Urteil des EuGH vom 16.2.2012 in der Rechtssache C-360/10 (SABAM gegen Netlog NV, Anlage B48) la?sst sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ableiten, dass die Beklagte von vornherein von sa?mtlichen Kontrollpflichten freigestellt wa?re. Die dortige Kla?gerin beantragte im Ausgangsverfahren, der dortigen Beklagten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, ab sofort jede unzula?ssige Zurverfu?gungstellung musikalischer oder audiovisueller Werke aus dem Repertoire von S... zu unterlassen (Rz 21). Der Gerichtshof hat auf die Vorlagefragen entschieden, dass es nach dem Recht der EU unzula?ssig wa?re, von einem Hosting-Anbieter auf dessen eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt die Einrichtung eines Filtersystems zu verlangen, mit dem pra?ventiv die von den Nutzern gespeicherten Informationen gefiltert werden und welches unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist. Vorliegend geht es jedoch um einen anderen und nicht vergleichbaren Sachverhalt. Die Kla?gerin begehrt nicht eine pra?ventive Kontrolle sa?mtlicher auf die Plattform der Beklagten hochgeladener Videoclips hinsichtlich ihres gesamten Repertoires. Die Kla?gerin bezieht sich auf die streitgegensta?ndlichen konkreten Musiktitel, in Bezug auf welche sie bereits konkrete Verletzungen gemeldet hat. Sie begehrt insoweit keine pra?ventive Kontrolle.

aa) Die Beklagte hat ihre Pflicht verletzt, konkret mitgeteilte Rechtsverletzungen auf ihrer Internetseite unverzu?glich zu sperren.

Die Beklagte ist durch das Schreiben der Kla?gerin vom 10.5.2010 (Anlage K15) sowie das Schreiben des Komponisten B... vom 1.10.2010 (Anlage K17) und die im einstweiligen Verfu?gungsverfahren mitgeteilte Anlage Ast42 ordnungsgema?ß u?ber Rechtsverletzungen auf ihrer Plattform in Kenntnis gesetzt worden. Daneben ist sie auch durch die Abmahnung vom 2.6.2010 (Anlage K24a + b) ordnungsgema?ß u?ber Rechtsverletzungen informiert worden.

(1) Zwar wurde in dem Hinweisschreiben (Anlage K15) H... als Autor der Werke "..." und "..." genannt. Tatsa?chlich ist jedoch... C... Urheber dieser Werke. Dieser Fehler in dem Hinweisschreiben fa?llt hinsichtlich der Wirksamkeit der Inkenntnissetzung jedoch nicht ins Gewicht. Die Funktion des Hinweises auf Rechtsverletzungen besteht darin, den Betreiber der Internetplattform in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis auf seine Plattform eingestellten Inhalte diejenigen auffinden zu ko?nnen, die die Rechte des Anzeigenden verletzen (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038/1040 – Stiftparfum, Rz 28). Das war auch hinsichtlich der Werke "..." und "..." der Fall. Die Werke sind durch die Angabe des Titels und der jeweiligen Interpreten eindeutig individualisiert worden. Insbesondere war es der Beklagten aufgrund der Angabe der konkreten Video-URL ohne weiteres mo?glich, das beanstandete Video herauszufinden.

(2) Auch durch die im einstweiligen Verfu?gungsverfahren (Az.: 310 O 197/10) mit der Antragsschrift zugestellte Anlage Ast42 (= Anlage B43) wurde die Beklagte auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen. In dieser Liste waren u?ber die in der Abmahnung genannten Videos hinaus noch zahlreiche weitere Videos aufgefu?hrt, die bei der zweiten Recherche der Kla?gerin Ende Mai 2010 auf der Plattform der Beklagten ermittelt wurden und die nachdem Vortrag der Kla?gerin die hier streitgegensta?ndlichen Musikwerke enthielten. Die Anlage Ast42 reichte zur Information der Beklagten u?ber konkrete Rechtsverletzungen aus. Der Hinweis auf eine Rechtsverletzung muss nach der Rechtsprechung des BGH nicht zwingend vorprozessual erfolgen. Er kann auch durch die Klageerhebung erfolgen (vgl. BGH GRUR 2011, 1038/1040 – Stiftparfum, Rz 28). Entsprechendes muss gelten, wenn der Hinweis mit Zustellung der Antragsschrift im einstweiligen Verfu?gungsverfahren erfolgt. Der Hinweis war auch so konkret gefasst, dass die Beklagte die beanstandeten Videos ohne weiteres identifizieren konnte.

Fu?r die Beklagte war auch erkennbar, dass die Kla?gerin eine Sperrung auch der in der Anlage Ast42 bezeichneten Links begehrte. Die Anlage Ast42 wurde in der Antragsschrift im Abschnitt mit der U?berschrift "Fortgesetzte Verletzung urheberrechtlich geschu?tzter Musikwerke" wie folgt bezeichnet: "Listen mit sa?mtlichen von der Software gefundenen Treffern (URLs) fu?r die streitgegensta?ndlichen Werke der Antragstellerinnen" (Bl. 46 der Akte 310 O 197/10). Zwar hat die Kla?gerin die Beklagte zuna?chst nicht ausdru?cklich aufgefordert, auch die in dieser Anlage genannten (zahlreichen) Videos zu sperren. Die Kla?gerin begehrte jedoch auch bereits im einstweiligen Verfu?gungsverfahren eine Sperrung sa?mtlicher Videos, die Musik aus ihrem Repertoire enthalten. Der Vortrag der Antragstellerinnen ging dahin, dass auch die in der Anlage bezeichneten Videos unberechtigt Musik der Antragstellerinnen enthalten. Angesichts dessen war das Sperrungsbegehren auch ohne ausdru?ckliche Aufforderung deutlich. Tatsa?chlich sind in der Folgezeit auch Links aus der Anlage Ast42 gesperrt worden, die weder in dem Hinweisschreiben noch in der Abmahnung genannt waren.

Soweit die Beklagte meint, die in Anlage Ast42 mitgeteilten Videos ha?tten gar keine rechtsverletzenden Inhalte gehabt, ist dieser Vortrag nicht erheblich. Denn dann wa?re die damalige Antragsgegnerin und jetzige Beklagte nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Kla?gerin auf diese Zweifel hinzuweisen und nach den Umsta?nden angemessene Belege fu?r die behaupteten klaren Rechtsverletzungen zu verlangen (vgl. BGH GRUR 2011, 1038/1040 – Stiftparfum, Rz 32). Das hat die Beklagte hinsichtlich der in Anlage Ast42 in Bezug auf die von der Kla?gerin hinreichend spezifizierten Videos jedoch nicht getan. In Bezug auf die streitgegensta?ndlichen Werke begru?ndet die Beklagte ihren Einwand auch nicht na?her.

(3) Die Beklagte hat ihre Pflicht verletzt, die konkret mitgeteilten rechtsverletzenden Videos auf ihrer Internetseite fu?r den Bereich der Bundesrepublik Deutschland unverzu?glich zu sperren. Zwar hat sie die in den Hinweisschreiben der Kla?gerin und des Komponisten Prof. B genannten Videos unstreitig unverzu?glich gesperrt. Auch die in der Abmahnung (Anlage K24a+b) genannten Videos sind unverzu?glich gesperrt worden. Nicht geschehen ist dies jedoch in Bezug auf sa?mtliche mit der Anlage Ast42 am 11.6.2011 mitgeteilten Videos. Die Kla?gerin tra?gt zwar selbst vor, dass sie die in der Anlage Ast42 mitgeteilten URLs zu Videos, die die drei hier streitgegensta?ndlichen Titel " ? , ? ", "..." und "..." enthielten, bei einer Kontrolle am 27.7.2010 nicht mehr aufrufen konnte. Bezu?glich dieser drei Titel ist es mithin bis zum 27.7.2010 zu einer Sperrung der in Anlage Ast42 genannten Videos gekommen. Die Kla?gerin behauptet insoweit auch nicht, dass die Beklagte ihre Pflicht zur unverzu?glichen Lo?schung verletzt ha?tte.

Es ist aber unstreitig, dass die Beklagte die zu den weiteren sieben streitgegensta?ndlichen Titeln ("...", "...", "...", "...", "...", "..." und "...") in der Anlage Ast42 mitgeteilten Videos am 27.7.2010 nicht vollsta?ndig gesperrt hatte, sondern erst am 2.8.2010. Dieses kann nicht mehr als unverzu?glich angesehen werden. Diese Verletzung der durch die konkreten Hinweise ausgelo?sten Pflicht zur unverzu?glichen Sperrung der mitgeteilten Videos begru?ndet eine Haftung der Beklagten als Sto?rerin in Bezug auf die sieben im Tenor genannten Werke.

bb) Die Beklagte ist ferner ihrer Pflicht zur Vorsorge, dass es mo?glichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt, nicht ausreichend nachgekommen. Diese Pflichtverletzungen haben sich jedoch nicht in haftungsbegru?ndender Weise ausgewirkt.

(1) Welche Pru?fungs- und Kontrollpflichten der Beklagten zumutbar sind, ist im Rahmen einer Verha?ltnisma?ßigkeitspru?fung zu ermitteln, bei der alle Umsta?nde des Einzelfalls sowie die betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwa?gen sind. Dabei du?rfen der Beklagten keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsa?tzlich zula?ssige Ta?tigkeit unverha?ltnisma?ßig erschweren.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind dem Betreiber einer Internetauktionsplattform keine Kontrollmaßnahmen zuzumuten, bei denen Verdachtsfa?lle von Rechtsverletzungen nicht durch eine Filtersoftware aufgespu?rt werden ko?nnen. Daher muss dem Betreiber eine Filtersoftware zur Verfu?gung stehen, die Verdachtsfa?lle aufspu?ren kann. Die Nutzung einer Filtersoftware, "die durch Eingabe von entsprechenden Suchbegriffen Verdachtsfa?lle aufspu?rt, die dann gegebenenfalls manuell u?berpru?ft werden mu?ssen", ist nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nicht von vornherein unzumutbar. Die Grenze des Zumutbaren ist allerdings dann erreicht, wenn keine Merkmale vorhanden sind, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eignen (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007, Az.: I ZR 35/04 - Internet-Versteigerung II, GRUR 2007, 708 Rz 47; Urt. v. 22.7.2010, Az.: I ZR 139/08 - Kinderhochstu?hle im Internet, GRUR 2011, 152/155 Rz 38, 39).

(2) Nach den vorstehenden Grundsa?tzen ist es der Beklagten zuzumuten, durch den Einsatz einer Software ku?nftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme u?bereinstimmende Aufnahme enthalten. Zum einen ist insoweit - wie geschehen – ein sog. MD5-Filter einzusetzen, zum anderen steht der Beklagten dazu eine geeignete Software in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfu?gung. Es ist der Beklagten insoweit zuzumuten, das jeweils als Rechtsverletzung gemeldete konkrete Video selbst als Referenzdatei in das Content-ID Programm einzustellen und sa?mtliche ku?nftig hochgeladenen Videos mit u?bereinstimmenden Musikaufnahmen mittels dieser Software fu?r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sperren. Im Zusammenhang damit ist ein System zu installieren, das im Falle des Widerspruchs eines Nutzers, dessen Video von der Sperrung betroffen ist, eine unmittelbare Kla?rung zwischen dem Rechteinhaber und dem Nutzer zula?sst. Das von der Beklagten fu?r solche Fa?lle angewandte Dispute-Verfahren ist – soweit ersichtlich – dazu geeignet.

Die mit diesen Pflichten einhergehenden Belastungen beeintra?chtigen die Beklagte nicht unzumutbar. Die vorstehend beschriebenen Pflichten erfordern keine inhaltlichen Pru?fungen, die u?ber das hinausgehen, was die Beklagte bereits derzeit im Rahmen des von ihr angebotenen Benachrichtigungsverfahrens leistet. Etwaige "Ho?rvergleiche" eines beanstandeten Videos mit einem durch die Software als u?bereinstimmend ermittelten Video sind ebenso wenig erforderlich wie rechtliche Pru?fungen.

Die Rechteinhaber mu?ssen sich nicht darauf verweisen lassen, das von der Beklagten zur Verfu?gung gestellte Content-ID-Programm selbst zu nutzen. Nach der Rechtsprechung des BGH zur Sto?rerhaftung des Betreibers einer Auktionsplattform muss der in Anspruch Genommene nicht nur das konkrete Angebot unverzu?glich zu sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es mo?glichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird. Diese Rechtsprechung beruht insbesondere auf dem allgemeine Rechtsgrundsatz, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern la?sst, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2007, Az.: I ZR 18/04 - Jugendgefa?hrdende Medien bei eBay, GRUR 2007, 890 Rz 36). Es wu?rde der Verpflichtung der Beklagten zur eigenen Vorsorge widersprechen, wenn sie die Nutzung des Content-ID-Systems hinsichtlich ku?nftiger Uploads den Rechteinhabern u?berlassen ko?nnte. Rechtlich verpflichtet ist die Beklagte jedoch (nur) zum Einsatz des Content-ID-Programms ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung in Bezug auf ku?nftige Uploads. Nicht verpflichtet ist die Beklagte, ihren gesamten Datenbestand mittels des Content-ID-Programms verla?sslich zu durchsuchen. Denn die Verpflichtung zur Vorsorge, dass es mo?glichst nicht zu weiteren Verletzungen kommt, gilt fu?r die Zukunft. Die Pru?fungs- und Kontrollpflichten einer als Sto?rer in Anspruch genommenen Person beginnen erst ab der Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung. Insbesondere ko?nnen Rechteinhaber selbst den Bestand an Videos auf der Plattform der Beklagten kontrollieren. Dazu ko?nnen sie die jedermann zuga?ngliche Suchfunktion auf der Plattform nutzen oder auch das von der Beklagten angebotene Content-Verification-System in Anspruch nehmen. Daher ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte der Kla?gerin ein Durchsuchen des bei der Inkenntnissetzung bereits vorhandenen Datenbestandes abnehmen sollte. Eine ru?ckblickende Suche nach Videos im bereits vorhandenen Bestand ist danach nicht geschuldet.

(3) Die Beklagte hat die vorstehend dargelegte Pflicht zum eigenen Einsatz der Software im Grundsatz nicht verletzt. Lediglich in Bezug auf ein gemeldetes Video kommt eine Verletzung der vorstehend beschriebenen Pflicht in Betracht. Dieses bedarf jedoch keiner Aufkla?rung, da sich eine entsprechende Pflichtverletzung nicht auswirken wu?rde.

(a) Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie ohne Anerkenntnis einer entsprechenden Pflicht fu?r jedes von der Kla?gerin in dem Hinweisschreiben vom 10.5.2010 benannte Video Referenzdateien erzeugt und diese in das Content-ID-Programm eingestellt habe. Damit wolle sie den ku?nftigen Upload identischer Dateien auf ihre Plattform zu verhindern. Außerdem habe sie einen sog. Legacy-Scan durchgefu?hrt und sa?mtliche u?bereinstimmenden Videos fu?r Deutschland gesperrt, die zuvor eingestellt worden waren. Auch bei den beiden im Oktober 2010 gemeldeten Rechtsverletzungen hinsichtlich der Werke 11 und 12 sei so verfahren worden. Die Kla?gerin hat diesen Vortrag zwar in der mu?ndlichen Verhandlung erstmals bestritten, jedoch ohne na?here Ausfu?hrungen zu machen. Der weitere Vortrag der Kla?gerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 19.3.2012 ist dann dahin auszulegen, dass dieses Bestreiten nicht aufrecht erhalten werden soll. Denn die Kla?gerin geht in diesem Schriftsatz davon aus, dass die Beklagte das Content-ID-Verfahren entsprechend ihrem Vortrag einsetzte und bestreitet das nicht ("... nach Aktivierung des Content-ID..." [S. 3, Bl. 425 d.A.]; "Laut Seite 25 des Schriftsatzes vom 15. Februar 2012 hat die Beklagte Content-ID bezu?glich der streitgegensta?ndlichen Werke eingesetzt." [S. 13, Bl. 435 d.A.]; "Trotz umgehender Aktivierung des Content-IDs..." [S. 14, Bl. 436]). Damit ist der Vortrag der Beklagten zur eigenen Aktivierung des Content-ID-Programms als unstreitig anzusehen.

Eine Inaugenscheinnahme der in der Anlage K21 dokumentierten Videos, die bei der zweiten Recherche der Kla?gerin aufgefunden wurden, ergibt, dass diese Videos bis auf drei sa?mtlich vor dem Zugang des Hinweisschreibens bei der Beklagten am 11.5.2010 auf deren Plattform geladen wurden. Da die Beklagte jedoch nur verpflichtet ist, die Videos, die in dem Hinweisschreiben mitgeteilt wurden, als Referenzdateien in das Content-ID-Programm zur Kontrolle ku?nftiger Uploads zu aktivieren, kann die Auffindbarkeit von Videos, die zeitlich vor dem Zugang des Informationsschreibens hochgeladen wurden, keine Pflichtverletzung begru?nden. Fu?r die Erfu?llung der Kontrollpflicht reicht es aus, wenn erst ab Zugang des Hinweises Aufnahmen herausgefiltert werden, die mit der mitgeteilten Referenzaufnahme u?bereinstimmen.

Auch soweit in Anlage K21 (und K22) drei Videos dokumentiert sind, die nach dem Zugang des Hinweisschreibens am 11.5.2010 auf die Plattform der Beklagten geladen wurden, fu?hrt dies nicht zu einer weiteren Haftung der Beklagten. Dieses betrifft die folgenden der in Anlage K21 dokumentierten Videos:

...

Der Beklagten ist zuna?chst eine angemessene Zeit zur Aktivierung des Content-ID- Programms ab Kenntniserlangung zuzugestehen. Die Kla?gerin hat der Beklagten mit dem Hinweisschreiben allein in Bezug auf die Kla?gerin ca. 250 verschiedene URLs mitgeteilt. Dass am 13.5.2010 und am 15.5.2010 Videos mit der streitgegensta?ndlichen Musik hochgeladen wurden, vermag daher noch keine Pflichtverletzung zu begru?nden. Fu?r diesen Zeitraum ist der Beklagten zuzubilligen, dass sie die Aktivierung des Content-ID-Verfahrens noch nicht abgeschlossen hatte. Lediglich der nicht verhinderte Upload vom 23.5.2010 ko?nnte zu beanstanden sein.

Letztlich kann jedoch dahinstehen, aus welchen Gru?nden die drei Videos nach dem Zugang des Hinweisschreibens noch auf die Plattform der Beklagten geladen werden konnten. Denn hinsichtlich der darin enthaltenen drei Musikwerke haftet die Beklagte ohnehin bereits als Sto?rerin, da sie insoweit nicht unverzu?glich sa?mtliche mit der Anlage Ast42 mitgeteilten Videos gesperrt hat.

Dass die Content-ID-Software entgegen dem Vortrag der Beklagten technisch doch nicht geeignet wa?re, mit der aktivierten Referenzdatei u?bereinstimmende Videos herauszufiltern, ist angesichts des Umstands, dass bei der zweiten Recherche der Kla?gerin lediglich die genannten drei Videos gefunden wurden, die nach dem Zugang des Hinweisschreibens hochgeladen wurden, nicht ersichtlich.

(b) Auch hinsichtlich der Anfang Oktober 2010 durch Prof. B... gemeldeten Videos (Anlage K17) liegt keine Verletzung der Pflicht zur eigenen Anwendung des Content-ID Verfahrens vor. Die bei der erneuten Suche am 15.11.2010 aufgefundenen Videos wurden sa?mtlich bereits vor dem Zugang des Hinweisschreibens bei der Beklagten auf die Plattform geladen. Das ergibt sich aus den Screenshots zu den aufgefundenen Videoclips, in denen das Datum der Einstellung der Videos ersichtlich ist (Anlage K23a). Da sich die Pflichten der Beklagten nur auf Uploads ab Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung beziehen, musste die Beklagte die in Anlage K23a dokumentierten Videos von Rechts wegen auch nicht auffinden.

(4) Um die Zahl der nicht durch Content-ID erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, ist nach Ansicht des Gerichts jedenfalls soweit es um die Rechte der Komponisten und Textdichter geht, auch ein Wortfilter zu installieren. Diese weitere Verpflichtung ist erforderlich, da das Content-ID-Programm derzeit unstreitig lediglich Tonaufnahmen identifizieren kann, die mit der Referenzaufnahme identisch sind. Von der Referenzaufnahme abweichende Aufnahmen desselben Werks vermag die Software nicht aufzuspu?ren. Ist beispielsweise eine bestimmte Studioaufnahme eines Werks als Referenzdatei aktiviert, so kann die Software etwa die Aufnahme einer Live-Darbietung desselben Werks nicht auffinden. Die Rechte der Musikurheber bestehen jedoch nicht an bestimmten Aufnahmen, sondern unabha?ngig von der konkreten Darbietung an dem zugrunde liegenden Musikwerk.

(a) Der erforderliche Wortfilter sollte neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel kumulativ den Titel und den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme entha?lt. Da der Titel des Videos im Regelfall auch den tatsa?chlichen Inhalt bezeichnet, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein mit Titel und Interpret bezeichnetes Video auch tatsa?chlich diesen Inhalt hat. Die Beklagte hat selbst vorgetragen: "Ferner sind die eingestellten Inhalte – anders als bei Filesharing-Systemen – mittels einer Verzeichnisstruktur und im Rahmen der Mo?glichkeiten einer solchen Wortsuche mittels einer Suchfunktion fu?r jeden auffindbar. Eine Verschleierung eingestellter Inhalte erfolgt nicht – dies stu?nde im Widerspruch zu Zweck und Ausrichtung der Plattform" (Schriftsatz vom 25.7.2011, S. 16, Bl. 109 d.A.).

Die Beklagte ist unstreitig in der Lage, einen solchen Filter fu?r ihre Plattform zu installieren. Sie fu?hrt selbst aus, Versuche mit entsprechenden Filtern gemacht zu haben.

Soweit die Beklagte einwendet, dass ein solcher Wortfilter Videos nicht auffinden wu?rde, die nicht mit den gesuchten Begriffen bezeichnet sind, aber gleichwohl die streitgegensta?ndliche Musik enthalten, greift das nicht. Denn dieser Umstand betrifft nur die Interessen der Rechteinhaber, nicht aber die Interessen der Beklagten. Die Kla?gerin ha?lt es jedoch selbst fu?r ausreichend, dass nach dem vollsta?ndigen Werktitel und zusa?tzlich dem Interpreten gesucht wird, um nicht eine große Anzahl nicht einschla?giger Treffer zu erhalten. Fu?r die Beklagte ist es wirtschaftlich und rechtlich unerheblich, wenn tatsa?chlich rechtsverletzende Videos nicht herausgefiltert werden.

Zwar ist es mo?glich, dass nach diesen Kriterien herausgefilterte Dateien gleichwohl keinen Inhalt haben, der Rechte der Kla?gerin verletzt. Es ist beispielsweise mo?glich, dass ein Nutzer sein Video mit dem Titel "..." versieht, ohne dass das hier streitgegensta?ndliche Musikwerk "..." von darin enthalten ist. Auch mag es im Einzelfall rechtlich und tatsa?chlich schwierig zu beurteilen sein, ob die Wiedergabe der in einem Video enthaltenen Musik tatsa?chlich die Rechte der Kla?gerin verletzt. Ein Ho?rvergleich der Musik, die in dem vom Rechteinhaber beanstandeten Video enthalten ist, mit der Musik, die in dem durch den Wortfilter herausgefilterten Video enthalten ist, ist der Beklagten nicht zuzumuten. Der Aufwand dafu?r wa?re unverha?ltnisma?ßig groß. Eine mo?glicherweise anschließend erforderliche rechtliche Beurteilung kann erst Recht nicht von der Beklagten verlangt werden.

Zur Lo?sung dieses Problems ist auch der fu?r neue Uploads zu installierende Wortfilter mit einem Verfahren zu verbinden, wie es die Beklagte bereits derzeit als "Dispute-Verfahren" im Rahmen des Content-ID-Programms anwendet. Wenn ein Nutzer im Rahmen des Upload-Vorgangs den Titel und den Interpreten eines streitgegensta?ndlichen Musikwerks als Titel fu?r sein Video wa?hlt, dann sollte er automatisiert einen Hinweis erhalten, dass die von ihm gewa?hlten Begriffe ein Musikwerk bezeichnen, an dem die Kla?gerin die Urheberrechte wahrnimmt und hinsichtlich dessen sie einer o?ffentlichen Zuga?nglichmachung nicht zugestimmt hat. Der Nutzer sollte das Video nach diesem Hinweis freischalten ko?nnen, wenn er versichert, dass Rechte der Kla?gerin durch sein Video tatsa?chlich nicht betroffen sind. Zugleich sollte der Kla?gerin der Video-Link des dann freigeschalteten Videos automatisiert u?bermittelt werden. Die Kla?gerin wa?re damit in der Lage, selbst zu u?berpru?fen, ob das Video aus ihrer Sicht rechtsverletzenden Inhalt hat. In dem Falle wa?re entsprechend dem Dispute-Verfahren weiter vorzugehen.

Wie auch bei der Verpflichtung zum eigenen Einsatz des Content-ID-Programms ist die Beklagte nur verpflichtet ist, den zu installierenden Wortfilter ab der konkreten Information u?ber die Rechtsverletzung fu?r neue Uploads einzustellen. Insoweit ist auf die bereits dargelegten Gru?nde zu verweisen. Daru?ber hinaus wa?re bei einer Filterung des gesamten Bestandes mit dem Wortfilter nicht sichergestellt, dass das zugleich vorzuhaltende Dispute-Verfahren eingehalten werden kann.

(b) Europa?isches Recht steht der Anordnung des vorstehend beschriebenen Wortfilters nicht entgegen. Soweit der EuGH in dem von der Beklagten angefu?hrten Urteil vom 16.2.2012 in der Rechtssache SABAM gegen Netlog BV (Az.: C – 360/10) das Risiko sieht, dass der dort zu beurteilende Filter zu einer Ermittlung und Verarbeitung geschu?tzter personenbezogener Daten fu?hren wu?rde (Rz 49), stellt sich dieses Problem vorliegend nicht. Der Wortfilter erfasst nur die ohnehin o?ffentliche Bezeichnung der Videodatei. Der Dienst der Beklagten entha?lt ohnehin keine personenbezogenen Daten der Nutzer. Allerdings sieht der EuGH bei dem dort zur Entscheidung stehenden Filtersystem die Gefahr einer Beeintra?chtigung der Informationsfreiheit, "weil die Gefahr bestu?nde, dass das System nicht hinreichend zwischen einem unzula?ssigen und einem zula?ssigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zula?ssigem Inhalt fu?hren ko?nnte" (Rz 50). Auch der hier fu?r erforderlich gehaltene Wortfilter vermag nicht zu entscheiden, ob das herausgefilterte Video tatsa?chlich Musik entha?lt, deren Wiedergabe eine Verletzung der Rechte der Kla?gerin darstellt. Das Risiko einer Sperrung zula?ssiger Inhalte wird jedoch durch die entsprechende Anwendung des Dispute-Verfahrens beseitigt.

(c) Auch die neuere Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zur Sto?rerhaftung eines Filehosting-Dienstes (Urt. v. 14.3.2012, Az.: 5 U 87/09) steht dem hier fu?r erforderlich gehaltenen Wortfilters nicht entgegen. Diese Entscheidung betrifft einen Dienst, bei dem Nutzer jegliche Dateien u?ber eine Internetseite auf Server des Anbieters hochladen ko?nnen. Dabei wird dem Nutzer automatisiert ein Link zugeteilt, u?ber den die hochgeladenen Dateien spa?ter wieder aufgerufen werden ko?nnen. Dieser Link wird nur dem Uploader mitgeteilt. Ohne Kenntnis dieses Links ist es fu?r andere Nutzer nahezu ausgeschlossen, die gespeicherte Datei abzurufen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht ha?lt in der genannten Entscheidung die Anordnung des Einsatzes eines Wortfilters zum Aufspu?ren von Dateien mit urheberrechtlich geschu?tzten Werken zwar nicht (mehr) fu?r zumutbar. Denn nach der nunmehr vertretenen Ansicht bewirke nicht bereits der Upload einer Datei auf die Server des Filehosters das o?ffentliche Zuga?nglichmachen der Datei, sondern erst die Vero?ffentlichung des dem Nutzer zugeteilten Links. Das Hochladen von Dateien auf die Server des Filehosters ko?nne auch zu legalen Zwecken erfolgen, etwa um eine erlaubte Privatkopie eines urheberrechtlich geschu?tzten Werks im Sinne des "Cloud-Computing" extern zu speichern. Im Zeitpunkt des Uploads einer Datei auf den Dienst des Filehosters la?sst sich daher nicht verla?sslich beurteilen, ob der jeweilige Nutzer die Datei spa?ter vero?ffentlichen oder mo?glicherweise nur zu eigenen Zwecken speichern will. Deshalb sei ein Wortfilter zur Ermittlung von Uploads zu Illegalen Zwecken untauglich. Der Filehoster ko?nne nach Ansicht des OLG auch nicht berechtigt sein, Dateien, die einen Werktitel im Dateinamen tragen, zu lo?schen, um eine weitere Verbreitung zu verhindern.

Diese Argumentation la?sst sich auf den vorliegenden Fall nicht u?bertragen. Denn der Upload eines Videos auf die Plattform der Beklagten dient von vornherein der o?ffentlichen Zuga?nglichmachung dieses Videos. Von einer erlaubten Privatkopie kann nicht ausgegangen werden. Sofern ein Nutzer beim Hochladen des Videos ausnahmsweise bestimmt, dass dieses nicht o?ffentlich u?ber die Plattform abrufbar sein soll, so ließen sich solche Videos von der Filterung ausnehmen.

(5) Zwar hat die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung ab dem Zugang der Hinweisschreiben vom 10.5.2010 betreffend die Werke 1 bis10 (Anlage K15) und vom 1.10.2010 betreffend die Werke 11 und 12 (Anlage K17) keinen den hier gestellten Anforderungen entsprechenden Wortfilter eingesetzt. Das fu?hrt vorliegend jedoch nicht zu einer weiteren Haftung der Beklagten.

(a) Wie bereits ausgefu?hrt sind die in Anlage K21 und K22 dokumentierten Videos bis auf drei vor dem Zugang des Hinweisschreibens am 11.5.2010 auf die Plattform der Beklagten geladen wurden. Hinsichtlich der vor dem Zugang des Hinweisschreibens hochgeladenen Videos liegt keine Rechtsverletzung vor, da die Beklagte nicht verpflichtet war, diese Videos aufzufinden. Der Umstand, dass drei Videos dokumentiert sind, die nach dem Zugang des Hinweisschreibens am 11.5.2010 auf die Plattform der Beklagten geladen wurden, fa?llt wiederum nicht ins Gewicht, da die Beklagte hinsichtlich dieser Titel ohnehin als Sto?rerin haftet.

(b) Auch hinsichtlich der in dem Hinweisschreiben des Prof. Bruhn genannten Werke 11 und 12 fu?hrt die Unterlassung der Installation des erforderlichen Wortfilters nicht zu einer Haftung der Beklagten. Der Wortfilter ha?tte zwar die bei der Recherche am 15.11.2010 ermittelten

Videos erfasst. Denn deren Titel beinhalten jeweils den Namen des jeweiligen Interpreten und den Titel des Liedes. Die bei der Recherche am 15.11.2010 ermittelten Videos wurden aber sa?mtlich bereits vor dem Zugang des Hinweisschreibens vom 1.10.2010 auf die Plattform der Beklagten geladen. Das ergibt sich aus den Screenshots zu den aufgefundenen Videoclips, aus denen das Datum der Einstellung der Videos ersichtlich ist (Anlage K23a).

(c) Die Verletzung der Pflicht zur Installation des beschriebenen Wortfilters ist damit nicht ursa?chlich geworden fu?r die hier von der Kla?gerin beanstandeten Rechtsverletzungen (Anlage K23a). Es ist nicht gerechtfertigt, die Beklagte wegen der abstrakten Verletzung einer Pflicht als Sto?rerin haften zu lassen, die sich hinsichtlich der konkret beanstandeten Rechtsverletzungen nicht auswirkt hat. Dieses widerspra?che allgemeinen Haftungsgrundsa?tzen, wie sie insbesondere auch dem Schadensrecht zugrunde liegen (vgl. dazu Palandt-Gru?neberg, BGB, 70. Aufl., Vorb v § 249 Rz 24 ff.).

VI. Die fu?r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist hinsichtlich der im Tenor genannten Werke gegeben. Die Beklagte hat die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkla?rung, mit der sich die Wiederholungsgefahr ha?tte beseitigen lassen, abgelehnt.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO. Soweit die Kla?gerin eine Verurteilung der Beklagten als Ta?terin beantragt hat, ist die Klage unbegru?ndet. Die Beklagte obsiegt vorliegend nur mit ihrem Hilfsantrag, der auf eine Sto?rerhaftung abstellt, und zwar nur hinsichtlich der im Tenor genannten sieben Werke. Entsprechend sind die Kosten zu verteilen. Die Entscheidung zur vorla?ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.