VG Darmstadt, Urteil vom 17.11.2011 - 6 K 1563/09.DA
Fundstelle
openJur 2012, 35372
  • Rkr:

Die vierjährige absolute Festsetzungsverjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG ist neben der sechsjährigen Zahlungsverjährung nach § 70 Abs. 1 AufenthG ergänzend anwendbar.Sie wird nicht durch § 70 Abs. 1 AufenthG als lex specialis ausgeschlossen, da sich der Anwendungsbereich beider Verjährungsvorschriften nicht deckt.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufigvollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung inHöhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerinvor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine am 19.04.1976 geborene türkischeStaatsangehörige, reiste erstmalig am 15.11.1995 als Asylbewerberinin die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erfolglosen Asyl- undGerichtsverfahren wurde sie nach mehreren Abschiebungsversuchenletztendlich am 22.07.2004 mit Sicherheitsbegleitung und unterMitreise eines Arztes zusammen mit ihrer damals jüngsten Tochtermit einem Charterflug in ihr Heimatland abgeschoben. Der von derKlägerin getrennt lebende Ehemann Bedri A. war bereits am03.06.2003 abgeschoben worden und zu einem unbekannten Datum wiedereingereist.

Nach eigenem Vortrag kehrte die Klägerin am 16.12.2004 nachA-Stadt zurück, wo noch vier ihrer fünf minderjährigen Kinderlebten. Im Januar 2005 kam ihr 6. Kind zur Welt.

Mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 27.12.2004stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vormals:Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) einenFolge- und Wiederaufgreifensantrag, der beim Bundesamt lautNiederschrift zu einem Asylantrag am 28.12.2004 eingegangen war.Die für die gegenwärtige Anschrift vorgesehene Rubrik Nr. 17 wieskeine Adresse aus. Im Antragsschreiben wurde als Wohnanschrift„c/o D., K.-Straße 20, A-Stadt“ angegeben. MitAnwaltsschreiben vom 28.12.2004 beantragte die Klägerin ferner beider Ausländerbehörde der Beklagten unter Hinweis auf denAsylfolgeantrag vom 27.12.2004 die Erteilung einer Duldung. DasSchreiben ging bei der Behörde mit Telefax am 29.12.2004 ein.

Infolge des Urteils des VG Darmstadt vom 06.08.2008 – 8 E1212/06.A – erkannte das Bundesamt für Migration undFlüchtlinge mit Bescheid vom 20.10.2008 bei Herrn Bedri A. einAbschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an; ererhielt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. DieKlägerin und ihre Kinder sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnisaus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die ganzeFamilie erhält öffentliche Leistungen nach dem AsylblG.

Mit Leistungsbescheid vom 07.10.2009 setzte die Beklagte die vonder Klägerin zu erstattenden Kosten der Abschiebung auf 17.812,95EUR fest. Wegen der Erforderlichkeit der erfolgten Maßnahme undbezüglich der Kostenaufstellung wird auf die Ausführungen in demgenannten Bescheid Bezug genommen.

Hiergegen hat die Klägerin am 30.10.2009 Klage erhoben. Sie istder Auffassung, ein Kostenerstattungsanspruch sei nach § 20 Abs. 1Satz 1 2. Alt. VwKostG verjährt. Die spezielle Vorschrift des § 70Abs. 1 AufenthG betreffe ebenso wie die Vorgängervorschrift des §83 Abs. 4 AuslG lediglich die Zahlungsverjährung; dies ergebe sichaus dem Wortlaut des § 70 Abs. 1 AufenthG, der auf den Zeitraumnach Fälligkeit der Kostenforderung abstelle. Für die sog.Festsetzungsverjährung sei die allgemeine Verjährungsvorschrift des§ 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG über § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthGanzuwenden. Aus den Materialien zu dem wortgleichen § 83 Abs. 4AuslG – BT. Drucksache 12/2062 S. 467 – ergebe sich,dass mit der sechsjährigen Verjährung lediglich eine Erleichterungbei der „Beitreibung“, mithin bei der Zahlung nachFestsetzung, erzielt werden solle. Würde man jedoch die Festsetzungder Abschiebungskosten keinerlei Verjährungsvorschriftenunterwerfen, hätte es die Behörde in der Hand, die Festsetzung aufunbestimmte Zeit hinauszuschieben. Sinn und Zweck derVerjährungsvorschriften lägen jedoch in der Herstellung desRechtsfriedens.

Ferner sei der Bescheid auch deswegen rechtswidrig, weil dieKlägerin nicht angehört worden sei. Außerdem widerspreche die Höheder Abschiebungskosten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, derim Rahmen von Ermessenserwägungen hätte berücksichtigt werdenmüssen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 07.10.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Rechtsauffassung, die Verjährungsvorschrift des § 70Abs. 1 AufenthG enthalte eine abschließende Regelung. Ein Rückgriffauf die allgemeinen Verjährungsvorschriften sei im Hinblick auf diespeziellere Regelung im AufenthG nicht zulässig. Eine Korrekturüberlanger Zeiten zwischen Entstehung und Festsetzung derAbschiebungskosten könne durch das Rechtsinstitut der Verwirkungerzielt werden.

Selbst wenn man jedoch die unzutreffende Ansicht der Klägerseitezugrunde lege, sei die Forderung noch nicht verjährt. Die förmlicheAnmeldung der Klägerin für die H.-Straße 246 in A-Stadt – alssicherer Nachweis für ihren erneuten Aufenthalt in Deutschland -sei am 03.01.2005 erfolgt, so dass der Anspruch erst zum 31.12.2009verjährt wäre. Der streitgegenständliche Bescheid sei jedochbereits am 07.10.2009 – und damit rechtzeitig –ergangen.

Eine Anhörung sei nicht erforderlich gewesen, bzw. derVerfahrensmangel sei mittlerweile geheilt worden. Der Grundsatz derVerhältnismäßigkeit finde – anders als nach der fürVerpflichtungserklärungen entwickelten Rechtsprechung – aufdie Pflicht zur Tragung der Abschiebungskosten keine Anwendung.

Laut Aufenthaltsbescheinigung der Abteilung Einwohnerwesen desBürger- und Ordnungsamts der Stadt A-Stadt vom 02.12.2009 warZuzugsdatum der Klägerin der 03.01.2005. Die vom Gericht eingeholteEWO – Polizei Auskunft vom 27.09.2011 - weist alsAuszugsdatum (von unbekannt) in die H.-Straße 246 den 03.01.2005aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf denInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (2Aktenordner) Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichenVerfahren entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieserVerfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheidist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Anspruch der Beklagten auf Erstattungder mit Leistungsbescheid vom 07.10.2009 festgesetztenAbschiebungskosten nach §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG istnach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG i. V. m. §70 Abs. 2 AufenthG zum 31.12.2008 verjährt und damit nach § 20 Abs.1 Satz 3 VwKostG erloschen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostGverjährt der Anspruch auf Zahlung der Kosten unabhängig von der abFälligkeit zu bestimmenden Frist spätestens mit Ablauf des viertenJahres nach der Entstehung.

Die vierjährige absolute Festsetzungsverjährung nach § 20 Abs. 1Satz 1 2. Alt. VwKostG ist neben der sechsjährigenZahlungsverjährung nach § 70 Abs. 1 AufenthG ergänzend anwendbar.Sie wird nicht durch § 70 Abs. 1 AufenthG als lex specialisausgeschlossen, da sich der Anwendungsbereich beiderVerjährungsvorschriften nicht deckt. Das Gericht schließt sichinsoweit der überzeugenden Argumentation des Bay. VGH (Urt. v.06.04.2011 – 19 BV 10.304 -, Juris) und des VGH Bad.-Württ.(Urt. v. 30.07.2009 – 13 S 919/09 -, Juris) an (so auchausführlich unter Darstellung der systematischen, teleologischenund historischen Auslegung: VG Münster, Urt. v. 05.05.2011 –8 K 61/10 -, Juris).

§ 20 Abs. 1 Satz 1 2.Alt. VwKostG und § 70 Abs. 1 AufenthG habenjeweils einen eigenständigen Bezugsrahmen. § 70 Abs. 1 AufenthGstellt nach seinem eindeutigen Wortlaut auf den Zeitraum nachFälligkeit der Forderung ab, die mit Bekanntgabe derKostenentscheidung gemäß § 17 VwKostG eintritt, während dieallgemeine Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG eineabsolute Verjährungsfrist - anknüpfend an den Zeitpunkt derEntstehung der Forderung nach § 11 Abs. 1 VwKostG - unabhängig vonder Fälligkeit des Anspruchs vorgibt. Die aufenthaltsrechtlicheVorschrift erfasst damit als lex specialis nur dieZahlungsverjährung (bezüglich der Ansprüche nach § 67 Abs. 1 und 2AufenthG); sie enthält keine Regelung der auf einen anderenZeitpunkt abstellenden Festsetzungsverjährung.

Diese Auffassung steht auch im Einklang mit dem Willen desGesetzgebers. Sie findet ihre Stütze in den Gesetzesmaterialien zuder inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 83 Abs. 4 Satz 3AuslG. Mit Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Neuregelung desAsylverfahrens vom 26.06.1992 ist Abs. 4 des § 83 AuslG eingefügtworden; Abs. 4 Satz 3 AuslG entspricht § 70 Abs. 1 AufenthG. LautBegründung des Gesetzentwurfs war der neue Absatz eine notwendigeErgänzung, um die Beitreibung von Zurückweisungs-,Zurückschiebungs- und Abschiebungskosten, insbesondere vonBeförderungsunternehmern, zu erleichtern (BT-Drucksache 12/2062 S.46). Mit der Wahl des Begriffs der Beitreibung brachte derGesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass nur der Zeitraum für dieVollstreckung nach Fälligkeit des Anspruchs verlängert werdensollte. Die Auffassung, § 70 Abs. 1 AufenthG enthalte eineeinheitliche sechsjährige Verjährungsfrist sowohl für die Zahlungs-als auch für die Festsetzungsverjährung, ist – wie obenausgeführt – weder mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbarnoch ist eine derartige Auslegung im Hinblick auf den Willen desGesetzgebers geboten.

Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 AufenthG ist nach Sinn und Zweckvon Verjährungsregelungen auch nicht dahin gehend zu verstehen,dass zwar für die genannten Erstattungsansprüche dieZahlungsverjährung nicht bereits nach drei Jahren – wie in §20 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwKostG vorgesehen –, sondern erstnach sechs Jahren eintritt, § 70 Abs. 1 AufenthG aber eineabschließende Spezialregelung darstellt, die eineFestsetzungsverjährung ausschließt (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG,Stand: März 2010, II - § 70, Rn. 6; vgl. auch Erlass desInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen v. 04.11.2009– 15 – 39.22.01 – 5; a. A. Hess. VGH, B. v.18.01.2011 – 5 A 1302/10.Z – (als obiter dictum),Juris). Sinn und Zweck von Verjährungsregelungen sprechen gegeneine umfassende Regelung der Verjährung mit Sperrwirkung. Zu Rechtist hierzu angeführt worden, würde § 70 Abs. 1 AufenthG für die in§ 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten die ergänzendeAnwendbarkeit einer gesetzlichen Regelung derFestsetzungsverjährung sperren, so könnte die Behörde ohne konkretezeitliche Schranke bis zur Grenze der Verwirkung Kostenansprüchegeltend machen; der Beginn der Zahlungsverjährung wäre weitgehenddem Belieben der Behörde anheim gestellt. Diese Vorgehensweise wäremit rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Gebot effektivenRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar.Denn auch das Rechtsinstitut der Verwirkung ist inausländerrechtlichen Verfahren der Kostenhaftung als Korrektivungeeignet, da der Ausländer in der Regel nicht eine für dieVerwirkung erforderliche Vermögensdisposition aufgrund eines vonder Behörde geschaffenen Vertrauenstatbestands getroffen hat (Bay.VGH., Urt. v. 06.04.2011, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v.30.07.2009, a. a. O.). So verhält es sich auch hier bei der imSozialhilfebezug stehenden Klägerin. Die Festsetzungsverjährungsoll entsprechend dem Sinn und Zweck von Verjährungsvorschriftennach einem bestimmten Zeitablauf dem Rechtsfrieden dienen undRechtssicherheit herstellen. Nach einer bestimmten Zeit soll derAnspruchsverpflichtete die Sicherheit haben, nicht mehr in Anspruchgenommen zu werden (BVerwG, Urt. v. 24.02.2005 – 3 C 38/04 -,Juris). Das Rechtsinstitut der Verjährung erfordert klar definierteVerjährungsvorschriften. Der Rückgriff auf § 20 Abs. 1 Satz 1 2.Alt. VwKostG als absolute Fristbestimmung ist daher ausrechtsstaatlichen Gründen sogar geboten.

Auch systematische Gründe sprechen nicht gegen eine ergänzendeAnwendung der vierjährigen – gegenüber der sechsjährigenZahlungsverjährung - kürzeren Festsetzungsverjährung. Die obengenannten Entscheidungen, denen die Kammer folgt, verweisenzutreffend auf die abgabenrechtlichen Vorschriften der §§ 169 Abs.2 Satz 1, 228 Satz 2 AO, die unterschiedlich langeVerjährungsfristen für die Festsetzung und Zahlung vorsehen. Demöffentlichen Recht ist eine gegenüber der Zahlungsverjährungkürzere Festsetzungsverjährung also nicht fremd.

Über § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist das VwKostG grundsätzlichanwendbar, soweit das AufenthG keine abweichenden Vorschriftenenthält. Zu den Auslagen im Sinne des § 1 Abs. 1 VwKostG gehörenauch die Abschiebungskosten (BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 – 1 C15/04 -, Juris). Wie oben ausgeführt, schließt der begrenzteGeltungsbereich des § 70 Abs. 1 AufenthG eine ergänzende Anwendungdes § 20 Abs. 1 2. Alt. VwKostG daher nicht aus.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der mitLeistungsbescheid vom 07.10.2009 geltend gemachteErstattungsanspruch für die Kosten der Abschiebung der Klägerin am22.07.2004 nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 AufenthG in Höhevon 17.812,95 EUR nach § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG verjährt.Nach § 11 Abs. 1 VwKostG entsteht der Anspruch, wenn diegebührenpflichtige Handlung beendet ist, so dass zu diesemZeitpunkt die Festsetzungsverjährung zu laufen beginnt. Im Falleder Abschiebung ist dies der Zeitpunkt, zu dem der Ausländer denBehörden seines Heimatstaates übergeben wird (Funke-Kaiser inGK-AufenthG, a. a. O., Rn. 8). Die Klägerin wurde am 22.07.2004 indie Türkei geflogen. Gleichzeitig mit dem Entstehen desErstattungsanspruchs wurde dieser gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG jedochunterbrochen, da sich die Klägerin im Ausland aufhielt. Nach dergenannten Vorschrift, die auch auf die FestsetzungsverjährungAnwendung findet (Hess. VGH, B. v. 18.01.2011, a. a. O.), wird dieVerjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 AufenthG neben denFällen des § 20 Abs. 3 VwKostG unterbrochen, solange sich derKostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthaltim Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil ereiner gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nichtnachgekommen ist. Hier endete die Unterbrechung der Verjährungnicht erst mit der förmlichen Anmeldung der Klägerin in derAsylbewerberunterkunft in der H.-Straße 246 am 03.01.2005, sondernbereits mit der Mitteilung der vorübergehenden Wohnanschrift„c/o D., K.-Straße 20, A-Stadt“ mit Schreiben ihresBevollmächtigten an die Ausländerbehörde der Beklagten. DiesesSchreiben, in dem für die Klägerin die Erteilung einer Duldungbeantragt wurde, ist der Beklagten per Telefax am 29.12.2004zugegangen. Abzustellen ist auf den tatsächlichen Aufenthalt, derder Ausländerbehörde mit Schreiben vom 28.12.2004 bekannt gemachtwurde, nicht auf den formalen Meldestatus, sofern derAufenthaltsort bekannt ist (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, a. a.O., Rn. 13). So stellt das Gesetz für die Verjährungsunterbrechungauf die fehlende Feststellbarkeit des Aufenthalts ab; diese musswiederum kausal auf einer Verletzung der Meldepflicht beruhen. Mitder Angabe der Anschrift „c/o D.“ war derAufenthaltsort der Klägerin jedoch bekannt. Eine Verletzung derMeldepflicht ist daher unbeachtlich. Folglich begann nach § 20 Abs.4 VwKostG eine neue Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004, so dassdie Forderung zum 31.12.2008 verjährt und damit nach § 20 Abs. 1Satz 3 VwKostG erloschen ist. Auf die weiteren Einwendungen derKlägerin gegen die Kostenfestsetzung kommt es daher nicht mehran.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist zuzulassen, da die Sache grundsätzlicheBedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird endgültig auf 17.812,95 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert wurde gemäß § 52 GKG festgesetzt. Eine etwaigevorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damitgegenstandslos.

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