OLG Hamburg, Urteil vom 14.02.2008 - 3 U 152/05
Fundstelle
openJur 2008, 9
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 312 O 749/03
  • nachfolgend: Az. I ZR 52/08
Rubrum

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

1. M... AG,

vertreten durch,

2. M... International GmbH,

vertreten durch,

Klägerinnen, Berufungsklägerinnen, Anschlussberufungsbeklagte,

3. M... Online GmbH,

vertreten durch,

4. M... M... Group Intellectual Property GmbH & Co. KG,

vertreten durch ,

Dritt-Widerbeklagte zu 1) und zu 2), beide nur in 1. Instanz,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Cy... Corp.,

92120 Calif. San Diego, USA,

Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin,

nur in 1. Instanz auch: Widerklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter

...

nach der am 21. Juni 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 14. Juni 2005 abgeändert.

Die Klage wird insgesamt, soweit ihr das Landgericht stattgegeben hat und im Umfang gemäß den in der Berufungsverhandlung von den Klägerinnen gestellten Anträgen, abgewiesen.

Die Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten nach einem Streitwert von 200.000 € tragen die Klägerinnen zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen nach einem Streitwert von 150.000 € tragen diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten nach einem Streitwert von 200.000 tragen die Klägerinnen zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Dritt-Widerbeklagten zu 1) und zu 2) nach einem Streitwert von jeweils 25.000 € trägt die Beklagte.

Die Beklagte trägt die Kosten der Dritt-Widerklage erster Instanz betreffend die beiden Dritt-Widerbeklagten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren einschließlich der Anschlussberufung auf 150.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin zu 1) handelt unter METRO GROUP und betreibt das größte deutsche und weltweit fünftgrößte Handelsunternehmen (Anlage K 1 4). Die Klägerin zu 2) ist ein Tochterunternehmen der Klägerin zu 1).

Die Beklagte ist ein in San Diego, Kalifornien (USA) ansässiges Unternehmen für Software-Entwicklung und Systemintegration zum Schutz der Privatsphäre beim Austausch von Daten über Datennetze (Anlage K 10). Sie hat in ihrem Internetauftritt die Bezeichnung "E-Metro" bzw. "E Metro" in verschiedenen Äußerungszusammenhängen verwendet, und zwar u. a. unter ihrer Domain "www.emetro.com" (im folgenden: BEKL. Domain; Anlagen K 10, K 13 15). Sie ist außerdem Inhaberin der Wortmarke "E Metro The Electronic Metropolis" (im folgenden: BEKL. Marke; Anlage K 10 a = Anlage B 4).

Die Klägerinnen beanstanden das als Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Sie nehmen die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Einwilligung in die Löschung der BEKL. Domain und der BEKL. Marke in Anspruch.

Die Beklagte ihrerseits hat im Wege der Dritt-Widerklage sie betrifft das vorliegende Berufungsverfahren nicht zwei Konzerngesellschaften der Klägerin zu 1), und zwar zunächst die Dritt-Widerbeklagte zu 1) und dann die Dritt-Widerbeklagte zu 2), auf Löschung einer deutschen Wortmarke "Metro Online" (im folgenden: DRITT-Widerklage-Marke) in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Dritt-Widerklage gegen die Dritt-Widerbeklagte zu 1) in erster Instanz zurückgenommen, die Dritt-Widerklage gegen die Dritt-Widerbeklagte zu 2) hat das Landgericht rechtskräftig abgewiesen.

Zahlreiche Konzerngesellschaften der Klägerin zu 1) haben wie die beiden Klägerinnen die Bezeichnung "Metro" in ihren Firmennamen (Bl. 4) und sind bzw. waren Inhaberinnen von "Metro"-Marken. Die Dritt-Widerbeklagte zu 2) ist innerhalb des Konzerns für die Verwaltung und Durchsetzung von Kennzeichenrechten der Konzerngesellschaften zuständig und Inhaberin verschiedener Marken.

So ist die Dritt-Widerbeklagte zu 2) Inhaberin folgender Klage-Marken:

- der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. xxx 389 "METRO", angemeldet am 15. April 1995, eingetragen am 17. November 1995 u. a. für Sammeln und Liefern von Nachrichten für die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen sowie das Erstellen von EDV-Programmen, Vermieten von EDV-Anlagen und Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild sowie Funk und Fernsprechgeräte (Klagemarke " 389"; Anlage K 20.1; die Anlage K 8 ist überholt);

der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. xxx 957 "METRO Group", angemeldet am 8. August 2002 und eingetragen am 15. Oktober 2002 u. a. in Klasse 38 für Telekommunikation (Anlage K 20.2; überholt: Anlage K 9.1);

der deutschen Wortmarke Nr. xxx 063 "METRO GROUP", angemeldet am 26. Juni 2002 und eingetragen am 7. November 2002 u. a. für Telekommunikationsdienstleistungen (Anlage K 20.3; wegen der gleichlautenden Gemeinschaftsmarken-Anmeldung Nr. 2 853 471 "METRO Group" vom 16. September 2002: Anlage K 20.4; überholt: Anlagen K 9.2, K 9.3);

- der deutschen Wortmarke Nr. xxx 588 "METRO ECO", angemeldet am 1. August 1996, eingetragen am 15. Oktober 1996 für Dienstleistungen der Klasse 38 (Anlage K 20.5; überholt: Anlage K 9.4);

- der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 398 00 379 "METRO ECO", angemeldet am 7. Januar 1998, eingetragen am 16. Juni 1998 für Dienstleistungen der Klasse 38 (Anlage K 20.6; überholt: Anlage K 9.5);

der deutschen Wortmarke Nr. xxx 327 "meeting metro", angemeldet am 22. Juli 2002 und eingetragen am 18. Februar 2003 u. a. für Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Datenverarbeitungsprogramme, Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen, insbesondere für den Personalbereich, Betreiben einer Internetwebsite (Anlage K 20.10; überholt: Anlage K 9.10);

- der deutschen Wortmarke Nr. xxx 983 "mymetro", angemeldet am 13. November 2002, eingetragen am 10. Februar 2003 u. a. für Computersoftware, insbesondere solche zur Bündelung und Verknüpfung von Informationen, Programmen und elektronischen Arbeitsabläufen, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, einschließlich des Aktualisierens von Computersoftware, der Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen und des Designs von Computersoftware (Anlage K 20.11; überholt: Anlage K 9.12).

der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. xxx 909 "DEG METRO STARS", angemeldet am 6. März 2002 und eingetragen am 24. Juli 2002 u. a. für Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Graphiken (Anlage K 20.12; überholt: Anlage K 9.22);

- der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. xxx 085 "METRO STARS", angemeldet am 18. Dezember 2001 und eingetragen am 17. Juni 2002 u. a. für Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Graphiken (Anlage K 20.13; überholt: Anlage K 9.23);

- der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. xxx 717 "METRO", angemeldet am 22. September 2003, eingetragen am 27. April 2004 u. a. für Telekommunikation, insbesondere das Bereitstellen des Zugriffs auf ein Computernetzwerk, von Informationen im Internet (Klagemarke " 717"; Anlage K 34);

- der Gemeinschafts-Bildmarke Nr. xxx 308 "metronet", angemeldet am 13. Februar 2002 und eingetragen am 3. Dezember 2004 u. a. für Bereitstellung mobiler, kabelloser Internetzugänge an ausgewählten Plätzen, Beratung im Bereich Internetdienstleistungen; Betrieb von Netzwerken (Anlage K 36);

der deutschen Wortmarke Nr. xxx 145 "METRO Link", angemeldet am 23. Oktober 2003, eingetragen am 9. Februar 2004 u. a. für Bereitstellen von Plattformen (Portalen), Zugängen und Informationen im Internet und Intranet, insbesondere zur Prozessoptimierung im Groß- und Einzelhandel (Klagemarke " 145"; Anlagenkonvolut K 37);

Bei der DRITT-Widerklage-Marke sie war, wie ausgeführt, Gegenstand der Dritt-Widerklage handelt es sich um:

die deutsche Wortmarke Nr. xxx 867 "Metro Online", angemeldet am 31. Mai 2000 und eingetragen am 7. Dezember 2000 u. a. für Telekommunikationsdienstleistungen (Anlage K 20.7; überholt: Anlage DWBKL 1 bzw. Anlage K 9.8; wegen der gleichlautenden Gemeinschaftsmarken-Anmeldung Nr. 1 688 803 vom 2. Juni 2000: Anlage K 20.8; überholt: Anlage K 9.9).

Inhaberin der DRITT-Widerklage-Marke waren unter dem "Stand 19. Juli 2001" die "Metro Online AG" (Anlage K 9.8), später, und zwar bis 2003, die Dritt-Widerbeklagte zu 1) (Anlage DWBKL 1); seit dem ist die Dritt-Widerbeklagte zu 2) die Markeninhaberin.

Die "METRO Dienstleistungs-Holding GmbH" aus dem Konzern der Klägerin zu 1) ist Inhaberin von folgenden Klage-Marken:

der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. xxx 891 "meeting metro", angemeldet am 18. Juli 2002 und eingetragen am 9. Januar 2003, und zwar u. a. für Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Datenverarbeitungsprogramme, Betreiben einer Internetwebsite, Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen (Anlage K 9.6);

Die "METRO Online Ventures GmbH" aus dem Konzern der Klägerin zu 1) ist Inhaberin der Klage-Marken:

der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. xxx 340 "METRONLINE VENTURES", angemeldet am 15. Februar 2001 und eingetragen am 8. Mai 2001 u. a. für Dateienverwaltung für Computer, Dienstleistungen im Bereich des Electronic Commerce, nämlich Zahlungsvermittlungen für elektronische Kreditkarten sowie sonstige Zahlungen (Anlage K 9.7).

Die "METRO Großhandelsgesellschaft mbH" aus dem Konzern der Klägerin zu 1) ist Inhaberin folgender Klage-Marken:

der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. xxx 764 "METRO plus", angemeldet am 8. Oktober 2002 und eingetragen am 2. Dezember 2002 u. a. Computersoftware, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Telekommunikation und Vermittlung von Telekommunikationsdienstleistungen (Anlagen K 9.11, K 20.9);

der deutschen Wortmarke Nr. xxx 736 "METRO plus", angemeldet am 8. Oktober 2002 und eingetragen am 21. November 2002 u. a. Computersoftware, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Telekommunikation und Vermittlung von Telekommunikationsdienstleistungen (Anlagen K 9.13, K 20.14).

Die "Metro MEM Energie Management GmbH" aus dem Konzern der Klägerin zu 1) ist Inhaberin von folgenden Klage-Marken:

der deutschen Wortmarke Nr. xxx 190 "Metro MEM Energie Management", angemeldet am 12. November 1998 und eingetragen am 11. Dezember 1998 u. a. für Betrieb, Installation und Wartung von Netzen zur Datenübertragung, Fernmeldenetzen und Funknetzen (Anlagen K 20.15, K 9.18);

der Gemeinschaftsmarke Nr. xxx 169 "Metro MEM Energie Management", angemeldet am 25. Januar 1998 und eingetragen am 1. September 2000 u. a. für Installation und Montage von Netzen zur Datenübertragung, Fernmeldenetzen und Funknetzen (Anlagen K 20.16, K 9.19; wegen der weiteren METRO-Marken aus dem Konzern der Klägerinnen: Anlagen K 9.14 bis K 9.17 sowie K 9.20, K 9.21, sowie Anlagenkonvolut K 20.17).

Die MGI METRO Group Information Technology GmbH eine weitere Konzerntochter der Klägerin zu 1) betreibt international miteinander verbundene Rechenzentren sowie das IT Consulting, u. a. zur Implementierung von IT Systemen und die Erbringung von Netzwerkservices. Sie betreibt ein von ihr entwickeltes web-basiertes Warenwirtschaftssystem, mit dem allein in der Zentrale und in den 900 Märkten von "METRO Cash & Carry" 5.600 Benutzer arbeiten, und administriert eines der größten europäischen Konzernnetzwerke, an das über 200 Filialen und 40.000 Mailbenutzer angeschlossen sind (Anlage K 5).

Die Klägerin zu 1) unterhält auch ein externes Handelssystem "EDI", das praktische allen Handelspartnern zugänglich ist (vgl. den Internetauftritt unter "www.metro edi.de": Anlage K 6).

Die Beklagte hat ihr Dienstleistungsangebot im Internet unter den Domains "www.cy....de", "www.cy....com" und "www.emetro.com" angeboten (Anlagen K 10, K 14, K 15).

Die Beklagte hat die von den Klägerinnen beanstandeten "E Metro"-Bezeichnungen" jeweils auf ihren Internet-Unterseiten "aboutcy..." (Anlage K 13.1: Domain "www.cy....de"; vgl. Anlage K 15.1 in englischer Sprache entsprechend: Domain "www.cy....com", beide Ausdrucke vom 17. September 2003) sowie auf ihren Internet-Unter-Unterseiten "aboutcy.../index" (Anlage K 10: Domain "www.cy....de", Ausdruck vom 12. August 2003; vgl. Anlage K 15.5 in Englisch: Domain "www.cy....com", Ausdruck vom 17. September 2003) folgendermaßen verwendet:

"ÜBER CY...

CY... Research (die Beklagte) ist ein System Integrator und Software Entwicklungsunternehmen in San Diego, Kalifornien. Das Unternehmen bietet Consulting basierend auf Informationssystemen und Technologie für kommerzielle und Not-for-profit-Unternehmen...

E MetroTM eine Trusted Network Community TM

Es ist eine vorrangige Verpflichtung für CY..., die gesellschaftlich verantwortliche Nutzung von Computern zu betreiben. Informationelle Privacy und informationelle Selbstbestimmung sind fundamentale Themen, denen sich die gesamte digitale Wirtschafts- und Informationsgesellschaft stellen muss.

Um diese Bedenken anzusprechen hat das Unternehmen stetig an der Schaffung einer neuen hybriden Technologie und von Werten gearbeitet, die die Menschen und die von ihnen gewählten Gemeinschaften mit einem sicheren Mittel auszustatten, damit sie sicher den Nutzen des digitalen Seins genießen können...

E-MetroTM ist ein Ort, an dem die Menschen kommunizieren, suchen, sich treffen und verantwortungsbewusst die Information des anderen nutzen können. Händler und Verkäufer können mit Hilfe von vertrauensvollen Zwischenmännern verhandeln und Privilegien weiterleiten..."

Die "E Metro" Bezeichnungen standen auch jeweils auf den Internet-Unterseiten "products" der Beklagten (Anlage K 13.2: Domain "www.cy....de"; ebenso Anlage K 14: Domain "www.emetro.com"; vgl. Anlage K 15.2 in englischer Sprache: Domain "www.cy....com"; Ausdrucke vom 17. September 2003), und zwar wie folgt (in der englischen Version gemäß Anlage K 15.2 lautet die Überschrift: " E MetroTM The Electronic Metropolis TM"):

"E MetroTM Die Electronic Metropolis TM

E MetroTM ist eine gekennzeichnete Trusted Network CommunityTM - TNCTM. E Metro besteht aus einer Reihe von technologischen, operativen und legalen Systemen, Anwendungen und Komponenten...

Im Zentrum E MetroTM ist ein Trusted Information UtilityTM, das als ein Verteiler für Personal Information AgentsTM, PIAStrukturenTM und zusammengeschlossenen Gemeinschaften von PIAsTM dient....

E MetroTM oder ebenfalls gekennzeichnete TNCTM Operators bieten dem Verbraucher folgende Dienstleistungen:

• Trusted Digital IdentityTM

• Trusted Search & SelectionTM

• ...

• Trusted E-Metro CommunicatorTM

Diese Dienstleistungen schützen und sichern in Zusammenarbeit mit E MetroTM Produkten die informationelle Privacy (Privatsphäre) und die informationelle Selbstbestimmung der Verbraucher...

E BazaarTM

Der Electronic BazaarTM

Der Electronic BazaarTM ist eine zusätzliche Anwendung für E Metro und TNC Operators, um ein verlässliches und .....

E Metro ComunicatorTM

E Metro Communicators, Internet Appliances & Devices

Der E Metro Communicator ist ein verlässlicher mobiler Device, um an den Trusted Network Communities jederzeit und an jedem Ort teilzunehmen..."

Außerdem wurden die "E Metro"-Bezeichnungen jeweils auf den Internet-Unterseiten "services" der Beklagten (Anlage K 13.4: Domain "www.cy....de"; vgl. Anlage K 15.3 in englischer Sprache: Domain "www.cy....com"; Ausdrucke vom 17. September 2003) folgendermaßen verwendet:

"... Service Model License Program: E MetroTM, E Bazaar TM Services and Catalyst Applications

E MetroTM ist eine gekennzeichnete Trusted Network CommunityTM - TNCTM. E Metro besteht aus einer Reihe von technologischen, operativen und legalen Systemen, Anwendungen und Komponenten...

Im Zentrum E MetroTM ist ein Trusted Information UtilityTM, das als ein Verteiler für Personal Information AgentsTM, PIAStrukturenTM und zusammengeschlossenen Gemeinschaften von PIAsTM dient...."

Auf den Internet-Unterseiten "services" der Beklagten stand jeweils links neben der oben zuerst zitierten Überschrift ("Service Model License Program: E MetroTM...") in einem Abbildungsfeld der Hinweis (ohne Bindestrich):

"E Metro The Electronic Metropolis" (Anlage K 13.4: Domain "www.cy....de") und "E Metro" (Anlage K 15.3: Domain "www.cy....com").

Die "E Metro"-Bezeichnungen benutzte die Beklagte ferner auf ihren Internet-Unterseiten "legalNotice" (Anlage K 13.8: Domain "www.cy....de"; vgl. Anlage K 15.4 in Englisch: Domain "www.cy....com"; Ausdrucke vom 17. September 2003) wie folgt:

"CY... Research, das CY... Research Logo sind eingetragene Handelszeichen der CY... Research Corporation. Personal Information Agent, PIA ... E Metro "The Electronic Metropolis, E Metro Communicator, E Bazaar ... sind Handelsnamen der CY... Research Corporation in den Vereinigten Staaten und in verschiedenen anderen Ländern..."

Die von der Klägerin angegriffene BEKL.-Marke der Beklagten, die deutsche Wortmarke Nr. xxx 288 "E Metro The Electronic Metropolis", wurde am 31. Oktober 1995 angemeldet und am 1. April 1996 für die Dienstleistungen "Online-Austausch und -Verbreitung persönlicher Informationen unter kontrollierten sicheren Bedingungen" unter Beanspruchung der Unionspriorität vom 4. Mai 1995 (US yyyy975) eingetragen (Anlage K 10 a = Anlage B 4). Der gegen die BEKL.-Marke gerichtete Widerspruch (aus der Marke Nr. xxx703.3 "Metro Online" und aus der Klagemarke " 389") wurde durch Beschluss des Deutschen Patentamts vom 12. September 1997 zurückgewiesen (Anlage K 11.1).

Die Beklagte war auch Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. xxx372 "E Metro The Electronic Metropolis", eingetragen für die Dienstleistungen "Telekommunikation, nämlich Austausch und Verbreitung persönlicher Informationen unter kontrollierten Bedingungen über Datennetze". Der gegen diese Marke gerichtete Widerspruch (ebenfalls aus der Marke Nr. xxx703.3 "Metro Online" und aus der Klagemarke " 389") wurde durch Beschluss des Deutschen Patentamts vom 8. September 1999 zurückgewiesen (Anlage K 11.2); auf die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht durch Beschluss vom 20. Februar 2002 die Löschung der Marke angeordnet (Anlage K 12).

Die Klägerinnen haben vorgetragen:

Sie verfügten verfügten über umfassende Firmen- und Markenrechte an der Bezeichnung METRO in allen Waren- und Dienstleistungsbereichen. Eine Vielzahl der Klagemarken seien auf die Dritt-Widerbeklagte zu 2) übertragen worden, diese sei ermächtigt, die Rechte an ihrem der Klägerin zu 1) überaus bekannten, wenn nicht gar berühmten METRO-Schlagwort wahrzunehmen.

Das Kennzeichen sei herausragend bekannt. Nach einer im April 2003 durchgeführten Verkehrsbefragung habe METRO einen Bekanntheits- und Zuordnungsgrad von nahezu 75 % zu ihren (der Klägerinnen) Gunsten; 62,2 % der Befragten dächten bei "METRO" an ihre (der Klägerinnen) Firmen, nur 11,3 % an eine U Bahn (Anlage K 7).

Die Verwendung der Bezeichnung "E Metro" und der Internetadresse "www.emetro.com" sowie die Eintragung der BEKL.-Marke ("E Metro The Electronic Metropolis") verletzten ihre (der Klägerinnen) Firmen- und Markenrechte sowie Namensrechte, und zwar unmittelbar und mittelbar. Die von ihren (der Klägerinnen) Markenrechten in Anspruch genommenen Dienstleistungen seien je nach Marke identisch oder zumindest ähnlich sowie mit den Dienstleistungen, für welche die BEKL.-Marke Schutz beanspruche als auch für die Dienstleistungen, welche die Beklagte unter der Bezeichnung E Metro im Internet anbiete. Zum anderen seien die Vergleichszeichen unmittelbar verwechslungsgefährdet, weil der Begriff METRO den Gesamteindruck der BEKL.-Marke präge und mit der Klagemarke "-389" (Anlage K 8) hochgradig ähnlich sei. Für die markenmäßig benutzte Bezeichnung "E Metro" ohne den Zusatz (The Electronic Metropolis), wie die Beklagte sie im Internet fast ausschließlich verwende, gelte das umso mehr. Außerdem bestehe Verwechlsungsgefahr auch unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens.

Die Bezeichnung METRO sei von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungskräftig, es sei kein nachweisbarer Begriff der deutschen Sprache und werde in Deutschland auch nicht irgendwie begrifflich verstanden (Bl. 12). METRO sei allenfalls der Name einer Stadtbahn in Moskau oder Paris. Für die Annahme einer reduzierten Kennzeichnungskraft liege kein Grund vor. Das Zeichen verfüge wegen der intensiven Benutzung durch die METRO Group zudem über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft.

Ihre (der Klägerinnen) METRO Group biete ihren Lieferanten die umfangreiche Möglichkeit des Datenaustausches an, entweder über das "EDI Net" oder das neu geschaffene "Metro Link" (Bl. 161), außerdem habe die METRO Group eine eigene Gesellschaft (die MGI METRO Group Information Technology GmbH), die ausschließlich im Bereich der IT- und Telekommunikationstechnologie tätig sei (Bl. 161).

Der vorangestellte Vokal "E" (in "E Metro") in der Bezeichnung der Beklagten sei nicht prägend, sondern stehe für elektronisch und sei jedem aus beschreibenden Begriffen wie "e-mail", "e-commerce" usw. geläufig (Bl. 12). In dieser Weise werde das "E" erkennbar auch bei der Beklagten verwendet; das Angebot der Beklagten betreffe elektronischen Datenaustausch bzw. Kommunikation über elektronische Datenübertragungswege; die Beschreibung "Telekommunikationsdienstleistung" im Klageantrag sei zutreffend und hinreichend bestimmt (Bl. 158).

Die BEKL.-Domain "www.emetro.com" sei eine unbefugte Namensanmaßung, es bestehe die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung mit ihren (der Klägerinnen) METRO-Namen.

Die (oben wiedergegebenen) Hinweise auf den Internet-Unterseiten "legalNotice" (Anlage K 13.8) befänden sich seit dem 19. Mai 2001 unter der Domain "www.cy....de" (Anlage K 16); die Seite "www.emetro.com" sei im April 2001 ins Netz gestellt worden (Anlage K 17). Die Beklagte habe "E Metro" erstmalig am 27. Januar 1998 auf der Internetseite "www.cy....com" verwendet (Anlage K 18). Den deutschsprachigen Internetauftritt unter "www.cy....de" habe die Beklagte Anfang 2004 aus dem Netz genommen (Bl. 108; Anlage K 22), die Seite sei nicht mehr erreichbar (Bl. 108, Anlage K 23).

Im Rahmen der nach der Klagerhebung erfolgten Einigungsversuche der Parteien hätten sie (die Klägerinnen) erfahren, dass die Beklagte die angegriffenen BEKL. Marke (Anlage K 10 a) in Deutschland weder nutze noch genutzt habe (Bl. 109 -110). Weitere Recherchen hätten das bestätigt. Die Internetseiten unter den Domains "www.cy....de" und "www.emetro.com" habe die Beklagte im Rahmen aktiver Geschäftstätigkeit nicht genutzt. Die Internetseiten seien Anfang 2001 ins Netz gestellt und dort bis zur Deaktivierung Anfang 2004 unverändert belassen worden (Bl. 109-110, Anlagen K 27 und K 28). Die Nutzung der BEKL.-Marke sei nur eine Scheinbenutzung, die Marke sei auch wegen Nichtbenutzung zu löschen (Bl. 110).

Die Klägerinnen haben beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr für Telekommunikationsdienstleistung, insbesondere den Austausch und die Verbreitung persönlicher Informationen unter kontrollierten sicheren Bedingungen, die Bezeichnung

"E Metro"

und/oder

"E Metro The Electronic Metropolis"

zu verwenden und/oder verwenden zu lassen;

b) im geschäftlichen Verkehr im Internet die Domainadresse

"www.emetro.com"

zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder zu reservieren und/oder reserviert zu halten;

2. gegenüber dem zuständigen Register in die Löschung der Domainadresse "www.emetro.com" und gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die vollständige Löschung der deutschen Marke xxx 288 "E METRO THE ELECTRONIC METROPOLIS" einzuwilligen;

3. den Klägerinnen Auskunft unter Angabe der erzielten Umsätze und Werbeausgaben, aufgeschlüsselt nach Vierteljahren, darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die im Antrag zu I. Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen;

sowie im Wege der Dritt Widerklage die Dritt-Widerbeklagte zu 2.) zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die vollständige Löschung der deutschen Markeneintragung xxx867 "Metro Online" einzuwilligen.

Die Dritt Widerbeklagte zu 2.) hat demgegenüber die Abweisung der Dritt-Widerklage beantragt.

Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2004 außerdem gegen die Dritt-Widerbeklagte zu 1.) erhobene Dritt-Widerklage,

die Dritt-Widerbeklagte zu 1.) zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die vollständige Löschung der deutschen Markeneintragung xxx867 "Metro Online" einzuwilligen;

hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Januar 2005 zurückgenommen (Bl. 123).

Die Beklagte hat vorgetragen:

Sie biete nicht, wie die Klägerinnen vortrügen, "Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere den Austausch und die Verbreitung persönlicher Informationen unter kontrollierten Bedingungen" an; Austausch und Verbreitung der besagten persönlichen Informationen erfolgten ausschließlich über das Internet. Sie agiere als unabhängiges Dienstleistungsunternehmen auf der Grundlage hochspezifischer, integrierter Informationssysteme und technologien (Bl. 62), es gehe um persönliche Informationen unter kontrollierten sicheren Bedingungen zum Schutz der informationellen Privatsphäre und Selbstbestimmung des Bürgers (Bl. 63). Auf die Internetseiten unter der Domain www.cy....com" könnten sich die Klägerinnen nicht mit Erfolg stützen, sie seien englisch gefasst und nicht für den deutschen Markt bestimmt (Anlage K 15).

Mehrere der Klagemarken der Klägerinnen seien prioritätsjünger als ihre (der Beklagten) BEKL.-Marke. Die verbleibende Klagemarke "-389" und die BEKL.-Marke beträfen offensichtlich unähnliche Dienstleistungen, die Abnehmer seien gänzlich unterschiedlich. Auf Beklagtenseite gehe es um an Datensicherheit und -vertraulichkeit interessierte Endabnehmer, auf der Klägerseite handele es sich um an Datensammlung interessierte Presse-, Rundfunk- und Fernsehunternehmen. Sie (die Beklagte) vermiete auch keine EDV-Anlagen und verkaufe keine EDV-Programme.

Unabhängig davon bestehe auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr (Bl. 77 ff). Das gelte im Hinblick auf die Firmenbezeichnungen ebenso wie bezüglich der Klagemarken.

Bei den übrigen Klagemarken gelte entsprechendes, die Dienstleistungen seien unähnlich (Bl. 68 ff). Die DRITT-Widerklage-Marke "Metro Online" (Anlage K 9.8) sei wegen nicht ausreichender Benutzung löschungsreif (Bl. 71 ff, 124 ff), deswegen sei ihre (der Beklagten) Dritt-Widerklage begründet. Etwaige Ansprüche der Klägerinnen seien jedenfalls verwirkt (Bl. 74 ff, 148 ff). Zudem seien die Klägerinnen, soweit sie nicht Inhaberinnen der betreffenden Klagemarken seien, nicht aktivlegitimiert.

Sie (die Beklagte) erbringe keine Telekommunikationsdienstleistungen, sie sei ein aus Herrn Su... in San Diego bestehender Ein-Mann-Betrieb, dieser befasse sich seit etlichen Jahren mit technischen Lösungen für datenschutzrechtliche Probleme, er erbringe Beratungsdienstleistungen auf der Schnittstelle zwischen rechtlichen und technischen Fragestellungen (Bl. 144). Außerhalb ihrer (der Beklagten) Internetseiten habe es keine Benutzung von "E-Metro" gegeben, auf den Internetseiten stehe die vollständige Bezeichnung "E Metro - The Electronic Metropolis" (Bl. 147).

Durch Urteil vom 14. Juni 2005 hat das Landgericht dem Unterlassungsklageantrag zu I. 1. a) lediglich betreffend die Bezeichnung "E Metro" (mit Bindestrich, die Schreibweise in dem in erster Instanz gestellten Klageantrag ist aber ohne Bindestrich), sowie den hierauf bezogenen Klageanträgen zu I. 3.) auf Auskunftserteilung und zu II. auf Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben. Das Landgericht hat im Übrigen die Klage sowie die gegen die Dritt-Widerbeklagte zu 2) gerichtete Dritt-Widerklage abgewiesen. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerinnen mit der Berufung, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte mit der unselbständigen Anschlussberufung, soweit sie verurteilt worden ist. Die Parteien haben ihre Rechtsmittel jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Die Klägerinnen wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts, soweit es der Klage stattgegeben hat. Ergänzend tragen sie noch vor:

Zu Unrecht habe das Landgericht im Hinblick auf die BEKL. Domain ("emetro.com") die Verwechslungsgefahr mit METRO verneint, sie bestehe schon in klanglicher Hinsicht; die Feststellung des Landgerichts, ihr (der Klägerinnen) Konzern würde sich unter der METRO-Bezeichnung nicht im Technik- und Elektronikbereich betätigen, sei unzutreffend; das sei vielmehr schon in erster Instanz gegenteilig vorgetragen worden (Bl. 220). Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt und sei auch nicht zu weit gefasst.

Zu Unrecht habe das Landgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen METRO und der Bezeichnung "E Metro The Electronic Metropolis" bzw. "E MetroTM Die Elektronik MetropolisTM" verneint. Der Bestandteil "The Electronic Metropolis" sei glatt beschreibend und präge die Gesamtbezeichnung der Beklagten nicht, sondern das vorangestellte "E Metro", letzteres sei mit METRO unmittelbar zu verwechseln (Bl. 222-224). Zudem stelle das Landgericht zu Unrecht nicht auf die für die METRO-Marken eingetragene Dienstleistung "Telekommunikationsdienstleistung", sondern statt dessen auf den tatsächlichen Tätigkeitsbereich des METRO Handelskonzerns ab (Bl. 223). Zudem bestehe Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, die angegriffene Bezeichnung passe zu den METRO-Serienzeichen, so vor allem zu der Klagemarke " 145" ("METRO Link").

Der Unterlassungsanspruch sei auch dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung des überragend bekannten Firmennamens METRO begründet (Bl. 225 ff). Entgegen dem Landgericht sei die BEKL.-Marke wegen Nichtbenutzung zu löschen, es sei nur eine Scheinbenutzung (Bl. 221).

Die Klägerinnen beantragen (wegen der ursprünglichen Antragsfassung Bl. 216 217),

I. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte weiter zu verurteilen,

1. es bei Meidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr für Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere den Austausch und die Verbreitung persönlicher Informationen unter kontrollierten sicheren Bedingungen, die Bezeichnungen

"E Metro"

und/oder

"E Metro The Electronic Metropolis"

und zwar jeweils auch in den Schreibweisen: "E Metro" bzw. "E Metro die Electronic Metropolis" (d. h. ohne und mit Bindestrich)

zu verwenden und/oder verwenden zu lassen;

b) im geschäftlichen Verkehr im Internet die Domainadresse

"www.emetro.com"

zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder zu reservieren und/oder reserviert zu halten;

2. gegenüber dem zuständigen Register in die Löschung der Domainadresse "www.emetro.com" und gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die vollständige Löschung der deutschen Marke xxx 288 "E Metro The Electronic Metropolis" einzuwilligen;

3. den Klägerinnen Auskunft unter Angabe der erzielten Umsätze und Werbeausgaben, aufgeschlüsselt nach Vierteljahren, darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die im Antrag zu I. Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

sowie die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

sowie im Wege der Anschlussberufung unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage vollen Umfangs abzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat. Ergänzend trägt sie noch vor:

Soweit die Klägerinnen behaupteten, ein Vertreter der Gegenseite habe in außergerichtlichen Verhandlungen eingeräumt, die angegriffene BEKL. Marke sei in Deutschland unbenutzt, werde dem entgegengetreten, es seien nur pauschale Behauptungen (Bl. 255). Soweit in den Berufungsanträgen eine Klageänderung verfolgt werde, werde dieser widersprochen.

Streitgegenstand des Unterlassungsantrages zu 1. a) sei die Verwendung von "E Metro" für den im Antrag genannten Geschäftsbereich, auch wenn das Landgericht der Bezeichnung einen Bindestrich ("E Metro") hinzugefügt habe. Ihr (der Beklagten) beanstandetes Verhalten zeichne sich dadurch aus, dass auf den Internetseiten das Zeichen "E Metro" im Rahmen der Beschreibung ihrer (der Beklagten) gewerblichen Leistungen verwendet, aber zugleich als eine "elektronische Metropolis" erläutert werde.

"Metropolis" stehe begrifflich und zwar schon vor der Gründung der Klägerinnen für eine Stadt zukünftiger phantastischer Welten (Bl. 256, Anlage B BE 1), davon sei die "Metro Paris" abgeleitet. Die angegriffene Bezeichnung werde daher auf den Internetseiten als Anspielung an eine Gemeinschaft "mit elektronischem Zusammenleben" verstanden (Bl. 256).

Der Unterlassungsantrag beziehe sich allgemein auf "Telekommunikationsdienstleistung", für eine solche breit angelegte Verwendung (Bl. 256) bestehe keine Begehungsgefahr, zudem sei der Begriff nicht hinreichend bestimmt (Bl. 257). Sie (die Beklagte) stelle nämlich nur Software her, die "Online-Austausch und -Verbreitung persönlicher Informationen unter kontrollierten sicheren Bedingungen" ermöglichen bzw. bewirken möge. Das setze aber immer die Schaffung der technischen Voraussetzungen hierfür voraus. Solche, in dem Sinne von "technischen" Telekommunikationsdienstleistungen habe sie (die Beklagte) niemals werblich angeboten (Bl. 258).

Eine Verwechslungsgefahr zwischen ihren (der Beklagten) Bezeichnungen und METRO bestehe nicht, insbesondere nicht bei der Bezeichnung "E Metro The Electronic Metropolis". Zu Recht habe das Landgericht im Übrigen die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

B.

Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist begründet; demgemäß ist unter Abänderung des angefochtenen Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat, die Klage insoweit abzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist demgemäß unter Abweisung der Klage gemäß den in der Berufungsverhandlung gestellten Anträgen, soweit ihnen das Landgericht nicht stattgegeben hat, zurückzuweisen.

I.

1.) Der Gegenstand des Berufungsverfahrens betreffend die Berufung der Klägerinnen ist die Klage mit den Anträgen, wie sie in der Berufungsverhandlung gestellt worden sind.

(a) Zum Gegenstand der Berufung der Klägerinnen gehört der Unterlassungs-Klageantrag zu I. 1. a) betreffend die dort zitierten zwei Bezeichnungen. Hierbei geht es um die 1. Bezeichnung ("E Metro") in der Schreibweise ohne Bindestrich und um die 2. Bezeichnung ("E Metro The Electronic Metropolis") in den Schreibweisen von "E Metro ..." mit und ohne Bindestrich und jeweils in den Fassungen "E Metro The Electronic Metropolis" bzw. "E Metro die Electronic Metropolis". Der Antrag bezüglich der 1. Bezeichnung "E Metro" (mit Bindestrich) ist nicht Gegenstand der Berufung der Klägerinnen.

Im Hinblick auf den Unterlassungs-Klageantrag zu I. 1. a) hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der (1.) Bezeichnung "E Metro" (Schreibweise mit Bindestrich) stattgegeben, obwohl sich der Klageantrag der Klägerinnen, wie ausgeführt, in erster Instanz auf die (1.) Bezeichnung "E Metro" in der Schreibweise ohne Bindestrich bezog. In der Berufungsverhandlung haben die Klägerinnen klarstellen lassen, dass sie mit dem Klageantrag zu I. 1. a) einen Unterlassungsanspruch geltend machen, der sich jeweils auf beide Schreibweisen ("E Metro" mit und ohne Bindestrich) beziehen soll und zwar auch bei der Bezeichnung "E Metro The (bzw. die) Electronic Metropolis".

(b) Zu dem Gegenstand der Berufung der Klägerinnen gehören weiter der Unterlassungs-Antrag zu I. 1. b) betreffend die Verwendung der BEKL. Domain und der Löschungsantrag zu I. 2.) hinsichtlich der BEKL. Domain und der BEKL. Marke; insoweit ist die Klage vom Landgericht vollen Umfangs abgewiesen worden. Ferner gehören dazu die Klageanträge zu I. 3.) und zu II. auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten bezüglich der im Klageantrag zu I. 1. beschriebenen Handlungen, soweit diesen Anträgen vom Landgericht nicht stattgegeben worden ist.

2.) Der Gegenstand des Berufungsverfahrens betreffend die Anschlussberufung der Beklagten ist die Klage mit den Anträgen, soweit ihnen das Landgericht stattgegeben hat.

(a) Das Landgericht hat, wie ausgeführt, dem Unterlassungs-Klageantrag zu I. 1. a) betreffend die (1.) Bezeichnung "E Metro" (mit Bindestrich) stattgegeben und außerdem den Klageanträgen zu I. 3.) und zu II. auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, soweit sie auf den vom Landgericht stattgegebenen Klageantrag zu I. 1. a) Bezug nehmen. Diese Ansprüche betreffen die Anschlussberufung der Beklagten.

(b) Nicht Gegenstand der Anschlussberufung der Beklagten ist die Dritt Widerklage gegen die Dritt Widerbeklagte zu 2), die wie ausgeführt das Landgericht abgewiesen hat. Insoweit ist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig. Die Dritt Widerklage gegen die Dritt-Widerbeklagte zu 1) hat die Beklagte wie ebenfalls schon ausgeführt in erster Instanz zurückgenommen.

3.) Die Klageerweiterung bei dem Klageantrag zu I. 1. a) im Hinblick auf Abwandlungen in der Schreibweise von "E Metro" mit und ohne Bindestrich bei beiden Bezeichnungen sowie die Abwandlung bei der 2. Bezeichnung ("E Metro The Electronic Metropolis") in deutscher und englischer Fassung ("...The" bzw. "die Electronic Metropolis") hält der Senat für sachdienlich, zumal das Landgericht bei der 1. Bezeichnung, wie ausgeführt, eine andere Schreibweise in das Verbot aufgenommen hat, als beantragt worden ist.

II.

Der Unterlassungsantrag zu I. 1. a) der beiden Klägerinnen betreffend die 2. Bezeichnung in der Schreibweise: "E Metro die Electronic Metropolis" (mit Bindestrich) ist nach Auffassung des Senats aus den §§ 14, 15 MarkenG im Hinblick auf sämtliche, in beiden Instanzen eingeführten METRO-Kennzeichen der Klägerinnen und deren Konzerngesellschaften nicht begründet.

1.) Die Beklagte hat die beanstandete Bezeichnung, wie ausgeführt, auf den Internet-Unterseiten "products" der Domain "www.cy....de" (Anlage K 13.2) und der Domain "www.emetro.com" (Anlage K 14) benutzt, allerdings nicht allgemein für Telekommunikationsdienstleistungen, sondern nur in der Form "des Austausches und der Verbreitung persönlicher Informationen unter kontrollierten sicheren Bedingungen", d. h. entsprechend dem "insbesondere"-Teil des Klageantrages.

2.) Der Unterlassungsanspruch der Klägerinnen ist, bezogen auf den im "insbesondere"-Teil des Antrages und vorstehend unter Ziffer II. 1. beschriebenen Dienstleistungsgegenstand gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG im Hinblick auf alle METRO Klagemarken, wie sie von den Klägerinnen in beiden Instanzen eingeführt worden sind (einschließlich der DRITT Widerklage Marke), mangels Verwechslungsgefahr nicht begründet.

Maßgeblich ist, dass sich insoweit METRO und "E Metro die Electronic Metropolis", d. h. letztere Angabe als Gesamtbegriff, gegenüberstehen und eine zergliedernde Betrachtungsweise nicht vorzunehmen ist. Die Prägung eines Zeichens durch einzelne Bestandteile kann grundsätzlich nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf die Dienstleistungen oder Waren, für das es steht und nur bezogen auf die in Rede stehende Kollisionslage beantwortet werden (BGH WRP 2003, 1228 - City Plus).

Dem Bestandteil "Metro" kommt innerhalb der beanstandeten Gesamtbezeichnung der Beklagten ("E Metro die Electronic Metropolis") keine selbständige Kennzeichnungsbedeutung in dem Sinne zu, dass demgegenüber die übrigen Bestandteile zurücktreten. Auch wenn man unterstellt, dass die Bekanntheit der METRO-Klagezeichen für den Betrieb von Kaufhäusern auf den vorliegend in Rede stehenden Bereich der Dienstleistung, wie sie oben unter Ziffer II. 1. beschrieben ist, ausstrahlt, orientiert sich der Verkehr nicht allein an "Metro" innerhalb der Gesamtbezeichnung der Beklagten, sondern eben an dieser Gesamtbezeichnung insgesamt und wird bei dieser in Rede stehenden Dienstleistung bei dieser Gesamtbezeichnung erkennen, dass es um ein Angebot der Beklagten geht, das nichts (auch nicht mittelbar) mit dem Konzern der Klägerinnen und dessen Dienstleistungen und/oder Waren zu tun hat.

Die angegriffene Gesamtbezeichnung der Beklagten besteht wenn man "E Metro" als ein Wort zählt aus insgesamt vier Worten, die drei letzten Worte ("die Electronic Metropolis") sind nicht so aber die Klägerinnen als bloß beschreibende Angaben zu vernachlässigen. Vielmehr lautet die Gesamtbezeichnung eben insgesamt so und das Besondere dieser aus vier Worten bestehenden Gesamtbezeichnung besteht darin, dass innerhalb der Gesamtbezeichnung mit "Electronic Metropolis" zugleich erläutert wird, was unter dem ersten Wort "E Metro" zu verstehen sein soll; insoweit steht "Metro" für "Metropolis", wie innerhalb der insoweit "sprechenden" Gesamtbezeichnung verdeutlicht wird.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht so aber die Klägerinnen aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens. Zu den METRO-Klagemarken gehören, wie oben aufgezählt, nicht nur solche, die nur aus der Bezeichnung "Metro" bestehen, sondern eine Reihe von Marken, die mit dem Bestandteil "Metro" gebildet sind, teilweise vorangestellt (z. B. die Klagemarke "-957" "METRO Group" oder die DRITT-Widerklage-Marke "Metro Online"), teilweise nachgestellt (z. B. die Klagemarke "-983 "mymetro"), teilweise in die Gesamtbezeichnung eingebettet (z. B. die Klagemarke "-909" "DEG METRO STARS"). Im Hinblick auf sämtliche dieser METRO-Klagemarken gilt, dass sie von der angegriffenen Bezeichnung der Beklagten im Ähnlichkeitsbereich noch weiter entfernt sind, als die Klage-Marken, die nur aus METRO bestehen, weil die weiteren Bestandteile der zusammengesetzten METRO-Klagemarken sich in der angegriffenen Bezeichnung nicht wieder finden. Zudem ist die Bezeichnung der Beklagten nicht nach Art eines Serienzeichens gebildet.

Angesichts der aufgezeigten Unterschiede kann insoweit zu Gunsten der Klägerinnen unterstellt werden, dass im Hinblick auf den Dienstleistungsbereich "Telekommunikation" auf Seiten der METRO-Klagemarken jeweils eine gewisse Überschneidung mit dem vorstehend unter Ziffer II. 1. beschriebenen Dienstleistungsgegenstand der Beklagten besteht.

3.) Der Unterlassungsanspruch der Klägerinnen ist, bezogen auf den im "insbesondere"-Teil des Antrages beschriebenen Dienstleistungsgegenstand, auch gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG im Hinblick auf das Firmenschlagwort METRO der Klägerinnen mangels Verwechslungsgefahr nicht begründet.

Diese Norm ist nach den zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104/EWG (entspricht § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) ergangenen EuGH-Entscheidungen (EuGH GRUR 2003, 240 - Davidoff/Gofkid; EuGH GRUR 2004, 58 - Adidas/Fitnessword) auch im Ähnlichkeitsbereich von Waren bzw. Dienstleistungen anwendbar. Obwohl sich für § 15 MarkenG in der Markenrechtsrichtlinie keine entsprechende Regelung findet, muss dies wegen der dringend gebotenen einheitlichen Auslegung zentraler Begriffe des Kennzeichenrechts auch für den Schutz der bekannten geschäftlichen Bezeichnung im Sinne von § 15 Abs. 3 MarkenG gelten. Als tatbestandliche Voraussetzung der Norm muss der Grad der Ähnlichkeit zwischen dem bekannten Zeichen und der beanstandeten Bezeichnung bewirken, dass die beteiligten Verkehrskreise das beanstandete Zeichen mit dem bekannten Geschäftszeichen gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (EuGH a.a.O.) bzw. es muss mit den Worten des Bundesgerichtshofes die besondere Aufmerksamkeit ausgenutzt werden, die die Assoziation einer Bezeichnung mit einer bekannten Marke wecken kann (BGH GRUR 2005, 583 Lila-Postkarte).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Publikum hat keinen Anlass, innerhalb der Angabe "E Metro die Electronic Metropolis" für die damit auf den Internetseiten der Beklagten angebotenen Dienstleistungen in irgendeiner Weise an die METRO-Kaufhäuser und/oder an die METRO-Unternehmen der Klägerinnen zu denken oder sich daran erinnert zu fühlen.

4.) Der Senat kann die vorstehend getroffenen Feststellungen selbst treffen, obwohl seine Mitglieder möglicherweise nicht oder allenfalls nur am Rande zu den vom Leistungsangebot der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Das Vorbringen der Parteien und vor allem die dazu eingereichten Belegstellen sowie die langjährige Entscheidungspraxis im Kennzeichenrecht machen den Senat hinreichend sachkundig, zumal schon die Grundsätze zum allgemeinen Sprachgebrauch das Ergebnis stützen und Anhaltspunkte für Zweifel an den getroffenen Feststellungen zum Verkehrsverständnis entsprechend den obigen Ausführungen nicht erkennbar sind.

5.) Der Unterlassungsanspruch der Klägerinnen ist, bezogen auf den im verallgemeinerten Teil-Antrag (vor dem "insbesondere") genannten Dienstleistungsgegenstand allgemein der "Telekommunikation" gemäß §§ 14, 15 MarkenG im Hinblick auf sämtliche, in beiden Instanzen eingeführten METRO-Kennzeichen der Klägerinnen und deren Konzerngesellschaften nicht begründet.

(a) Das ergibt sich zum einen aus dem Gesichtspunkt der fehlenden Verwechslungsgefahr. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. 2. bis II. 4. wird entsprechend Bezug genommen.

(b) Zum anderen, und zwar unabhängig von der fehlenden Verwechslungsgefahr, ist der Unterlassungsanspruch insoweit auch mangels Begehungsgefahr unbegründet.

(aa) Aus dem Aufbau des Klageantrages zu I. 1. a) mit dem verallgemeinerten und dem "insbesondere"Antrags-Teil ergibt sich, dass die Klägerinnen mit der Dienstleistungsbeschreibung "Telekommunikation" einen gewerblichen Tätigkeitsbereich im sprachüblichen Sinne verstanden wissen möchten, der demgemäß technische Angebote umfasst und jedenfalls weiter reicht als die Beschreibung der Dienstleistung der Beklagten im "insbesondere"-Teil des Klageantrages.

(bb) Wie die Klägerinnen selbst vorgetragen haben, sind die geschäftlichen Aktivitäten der Beklagten in Deutschland auf deren Internetseiten beschränkt (gewesen), d. h. in der Form, wie sie sich aus den Ausdrucken der Internetseiten der drei Domains der Beklagten ergeben (Anlagen K 10, K 14, K 15), wobei offen bleiben kann, inwieweit die Domain "www.cy....com" mit englischsprachigen Internetseiten überhaupt den deutschen Markt betreffen sollten.

Aus diesen Ausdrucken der Internetseiten der Beklagten ergibt sich hinsichtlich der tatsächlich angebotenen bzw. beworbenen Dienstleistungen ein eher diffuses Bild, jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass es sich insoweit um Telekommunikation im herkömmlichen Sinne und demgemäß im Sinne des verallgemeinerten Antragsteils um "Telekommunikation" handelt.

Denn soweit dort von "fundamentalen Themen" wie der "informationellen Selbstbestimmung" die Rede ist, kann das für viele Dienstleistungen gelten, definiert werden sie dadurch nicht. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf den Internetseiten, die so bezeichnete Dienstleistung bestehe "aus einer Reihe von technologischen, operativen und legalen Systemen, Anwendungen und Komponenten", von denen eine Vielzahl mit verschiedenen Bezeichnungen aufgeführt werden, so dass auch damit sich dem Leser nicht erschließt, welche konkrete Dienstleistung unter der angegriffenen Bezeichnung selbst angeboten werden soll.

Die Beklagte hat dazu weiter vorgetragen, es gehe ihr um Beratungsdienstleistungen "auf der Schnittstelle zwischen rechtlichen und technischen Fragestellungen", sie stelle nur Software her, die "Online-Austausch und -Verbreitung persönlicher Informationen unter kontrollierten sicheren Bedingungen" ermöglichen bzw. bewirken möge. Das setzte aber immer die Schaffung der technischen Voraussetzungen hierfür voraus, solche "technischen" Telekommunikationsdienstleistungen habe sie aber niemals werblich angeboten.

(cc) Zu dem demgemäß gegebenen Fehlen der Begehungsgefahr für eine Verwendung der angegriffenen Bezeichnung allgemein für Telekommunikation passt im Übrigen auch der Umstand, dass die Beklagte ihre BEKL. Marke "E Metro The Electronic Metropolis" nicht etwa allgemein für Telekommunikation hat eintragen lassen, sondern eben nur, wie ausgeführt, für die Dienstleistung "Online-Austausch und -Verbreitung persönlicher Informationen unter kontrollierten sicheren Bedingungen" (Anlage K 10 a).

Der Umstand, dass die Wort-Bildmarke "-372" der Beklagten, die inzwischen gelöscht worden ist, eingetragen gewesen ist für die Dienstleistungen "Telekommunikation, nämlich Austausch und Verbreitung persönlicher Informationen unter kontrollierten Bedingungen über Datennetze" (Anlagen K 11.2, K 12), begründet seinerseits keine Begehungsgefahr für die Verwendung der Bezeichnung allgemein für Telekommunikation. Denn das Dienstleistungsverzeichnis zeigt insoweit gerade auf, dass der Begriff "Telekommunikation" eingeschränkt auf die im "nämlich" beschriebenen Tätigkeitsfeld zu verstehen sein soll.

III.

Der Unterlassungsantrag zu I. 1. a) der beiden Klägerinnen betreffend die 2. Bezeichnung in der Schreibweise: "E Metro die Electronic Metropolis" (ohne Bindestrich) ist nach Auffassung des Senats aus den §§ 14, 15 MarkenG im Hinblick auf sämtliche, in beiden Instanzen eingeführten METRO-Kennzeichen der Klägerinnen und deren Konzerngesellschaften nicht begründet.

Es fehlt insoweit an der Verwechslungsgefahr bzw. an der Begehungsgefahr. Hinsichtlich der Verwechslungsgefahr ergeben sich in Bezug auf den Anfang "E Metro" der Gesamtbezeichnung keine durchgreifenden Unterschiede zu dem Anfang "E Metro", auch vorliegend wird "Metro" innerhalb der Gesamtbezeichnung durch "Metropolis" erläutert. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. vollen Umfangs entsprechend Bezug genommen.

IV.

Der Unterlassungsantrag zu I. 1. a) der beiden Klägerinnen betreffend die 2. Bezeichnung in den Schreibweisen: "E Metro The Electronic Metropolis" und "E Metro The Electronic Metropolis" (mit und ohne Bindestrich) ist nach Auffassung des Senats aus den §§ 14, 15 MarkenG im Hinblick auf sämtliche, in beiden Instanzen eingeführten METRO-Kennzeichen der Klägerinnen und deren Konzerngesellschaften ebenfalls nicht begründet.

Es fehlt insoweit an der Verwechslungsgefahr bzw. an der Begehungsgefahr. Hinsichtlich der Verwechslungsgefahr ergeben sich hinsichtlich der englischsprachigen Version der angegriffenen Bezeichnung, die sich nur durch das mittige "the" (statt "die) unterscheidet, nichts anderes. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffern II. und III. vollen Umfangs entsprechend Bezug genommen.

V.

Der Unterlassungsantrag zu I. 1. a) der beiden Klägerinnen betreffend die 1. Bezeichnung in den Schreibweisen: "E Metro" und "E Metro" (mit und ohne Bindestrich) ist nach Auffassung des Senats aus den §§ 14, 15 MarkenG im Hinblick auf sämtliche, in beiden Instanzen eingeführten METRO-Kennzeichen der Klägerinnen und deren Konzerngesellschaften ebenfalls nicht begründet, und zwar schon mangels Begehungsgefahr.

1.) Der Unterlassungsanspruch der Klägerinnen ist, bezogen auf den im verallgemeinerten Teil-Antrag (vor dem "insbesondere") genannten Dienstleistungsgegenstand allgemein der "Telekommunikation", mangels Begehungsgefahr unbegründet, weil auf den Internetseiten der Beklagten ein solches Angebot nicht in Rede steht bzw. stand. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. 5. entsprechend Bezug genommen.

2.) Der Unterlassungsanspruch der Klägerinnen ist, bezogen auf den im "insbesondere"-Teil des Antrages und oben unter Ziffer II. 1. beschriebenen Dienstleistungsgegenstand gemäß den §§ 14, 15 MarkenG mangels Begehungsgefahr, jedenfalls aber mangels Verwechslungsgefahr nicht begründet.

(a) Entgegen dem Landgericht kann auf den Internetseiten der Beklagten von einer Verwendung der beanstandeten Bezeichnung "E Metro" (mit Bindestrich) in Alleinstellung, wie sie der Klageantrag bezüglich der 1. Bezeichnung voraussetzt, nicht ausgegangen werden.

Es trifft zwar zu, dass auf den Internetseiten die Worte "E Metro" bzw. "E MetroTM" vorkommen, so z. B. auf den Internet-Seiten "products" (Anlagen K 13.2 und K 14). Hierbei handelt es sich aber nicht um eine kennzeichenmäßige Verwendung in Alleinstellung. Vielmehr wird aus dem konkreten Äußerungsumfeld, das von der Gesamtbezeichnung "E Metro die Electronic Metropolis" geprägt wird, deutlich, dass es insoweit nur um eine Abkürzung dieser Gesamtbezeichnung innerhalb der Internetseiten geht, ohne dass damit die Abkürzung ihrerseits als Kennzeichnung der in Rede stehenden Dienstleistung dient.

Jedenfalls fehlt es aber insoweit auch an einer Verwechslungsgefahr, weil die Kurzbezeichnung "E Metro" im Kontext des Äußerungsumfeldes durch die vollständige Gesamtbezeichnung "E Metro die Electronic Metropolis" so erläutert wird, dass eine Verwechslung oder auch nur ein gedankliches Inverbindungbringen mit den Marken bzw. Firmenbezeichnungen aus dem Konzern der Klägerinnen nicht in Betracht kommt.

(b) Nichts anderes gilt im Hinblick auf die beanstandete Bezeichnung "E Metro" (ohne Bindestrich) in Alleinstellung.

In dieser Schreibweise ist "E Metro" von der Beklagten nur auf den Internet-Unterseiten "services" verwendet worden, und zwar wie ausgeführt in einem Abbildungsfeld links neben der Überschrift "Service Model License Program: E MetroTM..." der Domain "www.cy....de". Allerdings steht dort "E Metro" nicht etwa allein, sondern der Hinweis: "E Metro The Electronic Metropolis" (Anlage K 13.4).

Allerdings steht in dem entsprechenden Abbildungsfeld links neben dieser Überschrift in der englischsprachigen Version der Internet-Unterseiten "services" der Domain "www.cy....com" der Beklagten die Angabe "E Metro" ohne "The Electronic Metropolis" (Anlage K 15.3). Hierauf kommt es aber nicht an:

Zum einen ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerinnen die Internetseiten dieser Domain nicht für Deutschland bestimmt und zum anderen wird das "E Metro" im Äußerungsumfeld der Internetseiten durch die Gesamtbezeichnung "E Metro the Electronic Metropolis" erläutert, so dass jedenfalls insoweit eine Verwechslungsgefahr ausscheidet. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer V. 2.

a) wird entsprechend Bezug genommen.

VI.

Der Unterlassungsantrag zu I. 1. b) der beiden Klägerinnen betreffend die BEKL.-Domain "www.emetro.com" ist auch nach Auffassung des Senats aus den §§ 14, 15 MarkenG im Hinblick auf sämtliche, in beiden Instanzen eingeführten METRO-Kennzeichen der Klägerinnen und deren Konzerngesellschaften und aus § 12 BGB nicht begründet.

1.) Der Unterlassungsantrag ist nach Art eines sog. Schlechthin-Verbots aufgebaut, d. h. er bezieht sich streitgegenständlich nicht auf bestimmte Inhalte der Internetseiten unter der Domain, sondern betrifft die Domain als solche.

2.) Da schon entsprechend den obigen Ausführungen unter Ziffer II. bis V., auf die Bezug genommen wird beim Aufrufen der Internetseiten gemäß Anlagen K 14, K 15, soweit sie die Domain "www.emetro.com" betreffen, eine Verwechslungsgefahr mit den METRO-Klagemarken und METRO-Unternehmensbezeichnungen ausscheidet, kann ohne Berücksichtigung von bestimmten Inhalten der Internetseiten unter der angegriffenen Domain allein durch die angegriffene Domain der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus den §§ 14, 15 MarkenG begründet sein.

3.) Im Hinblick auf § 12 BGB als Anspruchsgrundlage kann von einer Zuordnungsverwirrung durch "www.emetro.com" zu Lasten der METRO Unternehmensbezeichnungen nicht ausgegangen werden, auch insoweit ist der Unterlassungsanspruch unbegründet.

Die Bezeichnung "emetro" innerhalb der Domain ist ein Gesamtbegriff, der vom Verkehr so aufgefasst wird und sich nicht in "e" und "metro" zergliedern lässt. Eine solche Betrachtungsweise nimmt der Verkehr nicht vor. Die Unterschiede sind auch keineswegs unerheblich. "Emetro" besteht aus drei Silben und wird durch das anfängliche "E" stark mitgeprägt, es wirkt insgesamt deutlich anders als "Metro". Insoweit kann mit den Klägerinnen von einer großen Bekanntheit ihrer Unternehmenszeichen ausgegangen werden. Es besteht sowohl klanglich als auch schriftbildlich keine Gefahr einer Zuordnungsverwirrung und/oder Verwechslung.

4.) Der Klageantrag zu I. 1. b) ist in allen geltend gemachten Begehungsformen des Verwendens, des Reservierens bzw. des Reservierthaltens entsprechend den obigen Ausführungen unbegründet. Inwieweit es sich bei den Anträgen im Hinblick auf die bereits erfolgte Reservierung teilweise der Sache nach um einen Beseitigungsanspruch handelt, kann daher offen bleiben. Auch als Beseitigungsanspruch wäre dieser unbegründet; auf die obigen Ausführungen wird entsprechend Bezug genommen.

VII.

Die Klageanträge zu I. 3) und zu II. der beiden Klägerinnen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten betreffend die im Klageantrag zu I. 1. beschriebenen Handlungen sind aus den §§ 14, 15 MarkenG im Hinblick auf sämtliche, in beiden Instanzen eingeführten METRO-Kennzeichen der Klägerinnen und deren Konzerngesellschaften bzw. aus § 12 BGB ebenfalls nicht begründet.

Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter II. bis VI. entsprechend Bezug genommen.

VIII.

Der Klageantrag zu I. 2) der beiden Klägerinnen auf Löschung der BEKL.-Domain und der BEKL.-Marke ist auch nach Auffassung des Senat nicht begründet.

1.) Der Löschungsanspruch hinsichtlich der BEKL.-Domain "www.emetro.com" ist aus den §§ 14, 15 MarkenG sowie aus § 12 BGB nicht begründet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer VI. entsprechend Bezug genommen.

2.) Der Löschungsanspruch hinsichtlich der BEKL. Marke "E Metro The Electronic Metropolis" ist auch nach Auffassung des Senats nicht begründet.

(a) Der Löschungsanspruch ist mangels Verwechslungsgefahr aus den §§ 14, 15 MarkenG im Hinblick auf sämtliche, in beiden Instanzen eingeführten METRO-Kennzeichen der Klägerinnen und deren Konzerngesellschaften nicht begründet.

Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. bis IV. entsprechend Bezug genommen.

(b) Der Löschungsanspruch ist auch gemäß §§ 49, 55 MarkenG wegen Nichtbenutzung der Marke nicht begründet.

Die BEKL.-Marke ist durch die unstreitig erfolgte Verwendung der Bezeichnung "E Metro die Electronic Metropolis" auf den Internetseiten "www.cy....de" und "www.emetro.com" (Anlagen K 13.2 und K 14) in Deutschland über längere Zeit benutzt worden. Die Abweichungen der benutzten von der eingetragenen Form sind unerheblich. Diese Internetseiten sind deutschsprachig und deswegen jedenfalls auch für den deutschen Markt bestimmt. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerinnen erfolgte die Benutzung der Internetseiten von 2001 bis 2004. Diese Benutzung ist für die eingetragene Dienstleistung als ausreichend anzusehen. Der Senat macht sich die dahingehenden Ausführungen des Landgerichts zu eigen.

Entgegen der Ansicht der Klägerinnen kann von einer bloßen Scheinbenutzung nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht schon der Umstand, dass sich die Internetseiten mit eben dieser Bezeichnung jahrelang im Netz befanden. Hinzukommt, dass die Internetseiten der Beklagten mit dieser Bezeichnung jeweils über zwei Domains erreichbar gewesen sind. Schließlich hat die Beklagte noch ihre Domain "www.cy....com", die in englischer Sprache entsprechende Inhalte zu der Dienstleistung der Beklagten vorhält (Anlage K 15.2); hierzu passt auch, dass für die BEKL.-Marke eine Unionspriorität einer US-Markenanmeldung beansprucht worden ist (Anlagen K 10 a, B 4). Alle diese Umstände sprechen nur für eine ernsthafte und eben auch ausreichende Benutzung.

IX.

Nach alledem war auf die begründete Anschlussberufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerinnen die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Auch die Kostenentscheidung erster Instanz war entsprechend abzuändern. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Streitwert unter Einbeziehung der beiden Dritt-Widerklagen insgesamt auf 200.000 € festgesetzt worden ist und dass die Beklagte die Kosten der Dritt-Widerklagen zu tragen hat: Die Beklagte hat diejenige gegen die Dritt-Widerbeklagte zu 1) zurückgenommen, die Dritt-Widerklage gegen die Dritt-Widerbeklagte zu 2) ist, wie ausgeführt, rechtskräftig abgewiesen worden.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Eine Vorlage an den EuGH (Art. 234 EG) kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Die Anwendung der markenrechtlichen Bestimmungen steht mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und Entscheidungen im Einklang.

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