OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.05.2008 - 20 W 128/08
Fundstelle
openJur 2012, 30189
  • Rkr:

Ein dem Betreuten nach Abschluss eines Vergleiches wegen einer durch einen Unfall erlittenen Verletzung gezahltes Schmerzensgeld ist im Rahmen der Betreuervergütung bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen und kann deshalb auch keinen späteren Regress der Staatskasse begründen.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2. hat dem Betroffenen die dort entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.

Beschwerdewert: 10.852,11 EUR.

Gründe

I. Für den 57jährigen Betroffenen ist wegen einer Schizophrenie seit 1998 die Beteiligte zu 1. zur Betreuerin bestellt. Am 12. März 2004 erlitt der Betroffene bei einem Verkehrsunfall, bei dem er als Fußgänger auf einem Zebrastreifen von einem Pkw angefahren wurde, schwerste Kopfverletzungen sowie weitere Verletzungen im Brust- und Bauchbereich. Er lag mehrere Wochen im Koma und musste ca. 6 Monate stationär behandelt werden. Als Folge des Unfalles ist er auf einem Auge erblindet, hat am anderen Auge eine Sehbehinderung sowie insgesamt eine mittelgradige Schwerhörigkeit und komplexe neuropsychiatrische Folgeschäden zurückbehalten. Es wurden deshalb mit Zustimmung des Betroffenen die Aufgabenkreise der Beteiligten zu 1. als Berufsbetreuerin auf die Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern erweitert, wobei die Betreuung zuletzt durch Beschluss vom 22. November 2006 verlängert wurde.

Im Hinblick auf eine anstehende vergleichsweise Zahlung zur – weitgehenden – Abgeltung der dem Betroffenen aus Anlass des Unfallereignisses zustehenden Schmerzensgeldansprüche bestellte das Vormundschaftsgericht durch weiteren Beschluss vom 14. November 2006 den Beteiligten zu 3. zum Gegenbetreuer für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge.

Der Betroffene schloss – vertreten durch seine Betreuerin – am 12. März 2004 mit der Versicherung der Pkw-Halterin einen Vergleich, wonach er zur Abgeltung der aus dem Unfallereignis entstandenen Schmerzensgeldansprüche – mit Ausnahme weiterer immaterieller Ansprüche für den Fall der unfallbedingten vollständigen Erblindung – eine Entschädigung von insgesamt 120.000,-- EUR erhielt. Der Vergleichsabschluss wurde durch das Vormundschaftsgericht unter dem 14. Mai 2007 genehmigt.

Unter Hinweis auf diese Zahlung verpflichtete das Amtsgericht den Betroffenen durch Beschluss vom 02. Oktober 2007 zur Rückzahlung der seit dem Jahr 2000 aus Anlass der Betreuung durch die Staatskasse verauslagten Betreuervergütung und Sachverständigenkosten, wobei die Rückzahlungssumme durch weiteren Beschluss vom 06. November 2007 auf 10.852,11 EURO berichtigt wurde. Auf die hiergegen von der Betreuerin namens des Betroffenen eingelegte sofortige Beschwerde hob das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss vom 02. Oktober 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06. November 2007 auf und lehnte die Einziehung des Betrages von 10.852,11 EURO ab.

Gegen die am 07. März 2008 zugestellte landgerichtliche Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 18. März 2008, mit der sie insbesondere geltend macht, eine Schmerzensgeld- oder Abfindungsentschädigung könne nicht immer zum Schonvermögen gezählt werden. Vielmehr sei der Abfindungsbetrag bei der Bewertung des Vermögens nur dann unberücksichtigt zu lassen, wenn eine besondere Härte vorliege. Dies sei immer dann gegeben, wenn bei Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung erschwert sei. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da der Betroffene aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit monatliche Rentenzahlungen in Höhe von ca. 1.390,-- EUR erhalte und deshalb vom LWV im Rahmen des betreuten Wohnens auch zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 320,-- EUR herangezogen werde. Im Übrigen seien auch die übrigen Verfahrensbeteiligten nach Eingang der Versicherungszahlung nicht mehr von Mittellosigkeit ausgegangen, so dass Vergütungspauschalen für die Tätigkeit der Betreuerin gegen das Vermögen festgesetzt worden seien. Es müsse deshalb bei dem Rückforderungsbescheid bleiben, hilfsweise sei jedenfalls anzuordnen, dass der Betroffene auf die von der Staatskasse bereits gezahlten Betreuervergütungen jährliche Raten entsprechend seien Zinseinkünften in Höhe von ca. 2.700,-- EURO pro Jahr aus der mit vormundschafts-gerichtlicher Genehmigung angelegten Versicherungssumme zu zahlen habe.

Die Betreuerin und der Gegenbetreuer sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten.

II. Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht einen Zugriff der Staatskasse im Wege des Regresses auf die dem Betroffenen nach dem abgeschlossenen Vergleich zugeflossene Schmerzensgeldsumme zur Deckung der in der Vergangenheit durch die Staatskasse gezahlte Betreuervergütung und Sachverständigenkosten abgelehnt.

Nach §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 4, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1 Abs. 2 VBVG kann der Berufsbetreuer bei Mittellosigkeit des Betreuten Aufwendungsersatz und Vergütung nach Maßgabe der §§ 4, 5 VBVG aus der Staatskasse verlangen. Die diesbezüglichen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten gehen im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Staatskasse über, soweit diese Zahlungen hierauf an den Betreuer erbracht hat, und erlöschen erst in 10 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in welchem die Staatskasse die Zahlungen erbracht hat (§§ 1908 i Abs. 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Damit soll ein Regress der Staatskasse gegen den Betreuten ermöglicht werden, wenn dieser zur Deckung des angefallenen Anspruchs zumindest teilweise oder in Raten in der Lage ist, zunächst zu Unrecht für leistungsunfähig gehalten wurde oder nachträglich leistungsfähig geworden ist (vgl. BT-Drucks 13/7158 S. 32; Palandt/ Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1836 e Rn. 1; Senatsbeschluss vom 03. Dezember 2002 in BtPrax 2003, 85). Zur Realisierung dieses Regressanspruches sehen die §§ 69 e, 56 g Abs. 5 Satz 1 und 2 FGG vor, dass das Vormundschaftsgericht durch Beschluss gleichzeitig mit der Festsetzung des aus der Staatskasse zu zahlenden Aufwendungsersatzes oder der Vergütung des Berufsbetreuers oder – wenn dies zweckmäßig ist – gesondert, Höhe und Zeitpunkt der von dem Betreuten nach den §§ 1836 c und e BGB an die Staatskasse zu leistenden Zahlungen bestimmt.

Ein solcher Regress setzt die nach § 1836 c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus (vgl. BT-Drucks 13/7158, S. 32; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 56 g Rn. 23; BayObLG FamRZ 2000, 562 und NJW-RR 2002, 943; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 110; Palandt/ Diederichsen, a.a.0., § 1836 e Rn. 2). Nach § 1836 d BGB gilt der Betreute als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann. Zur Ermittlung des einzusetzenden Vermögens verweist § 1836 c Nr. 2 BGB auf § 90 SGB XII. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, soweit es nicht zu dem in § 90 Abs. 2 SGB XII näher bezeichneten Schonvermögen zählt. Des Weiteren bleibt nach § 90 Abs. 3 SGB XII solches Vermögen unberücksichtigt, dessen Einsatz für den Betreuten selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist nach ganz herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der sich auch der Senat anschließt, in Anlehnung an die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Sozialhilferecht in Bezug auf Vermögen der Fall, das einem Betreuten infolge von Schmerzensgeldzahlungen zugeflossen ist (vgl. OLG Hamm FGPrax 2007, 171; Thür. OLG FGPrax 2005, 125; LG Köln BtPrax 1998, 196, Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 c BGB Rn. 18; Knittel, Betreuungsgesetz, § 1836 c BGB, Rn. 12; HK-BUR/Wienhold-Schött/ Deinert, § 1836 c BGB Rn. 59; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, 2. Aufl., Teil F Rn. 272; MünchKomm- BGB/Wagenitz, 4. Aufl., § 1836 c BGB Rn. 16; Jürgens/ Winterstein, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 c BGB Rn. 13; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 3. Aufl., S. 183; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1836 c Rn. 3; vgl. auch BVerwGE 98, 256; BVerfG FamRZ 2006, 1824; sowie OLG Köln BtPrax 2005, 237 zur Härtebeihilfe wegen einer Zwangssterilisation während der NS-Zeit). Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt dem Schmerzensgeld die Funktion zu, einen Ausgleich für die aufgrund eines Schadensereignisses erlittenen immateriellen Schäden im Sinne einer konkreten Kompensation zu leisten. Mit dieser Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes wäre es nicht vereinbar, wenn der Betroffene im vorliegenden Falle verpflichtet würde, die ihm aufgrund des Vergleiches zugeflossene Schmerzensgeldzahlung, die sein einziges Vermögen darstellt, zur Finanzierung der in Gestalt der Betreuervergütung entstehenden Kosten der Betreuung einzusetzen. Das Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und bleibenden Beeinträchtigungen darstellen, und dem Geschädigten zur freien Verfügung nach eigenen Wünschen verbleiben, um ihn in die Lage zu versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten nach eigener Wahl zu verschaffen (vgl. auch OLG Köln, a.a.O.).

Soweit die Beteiligte zu 2. auf § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII. verweist, so ist dort zwar geregelt, dass eine besondere Härte bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII insbesondere gegeben ist, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass wegen der Höhe des hier ausgezahlten Schmerzensgeldes eine besondere Härte nicht gegeben wäre. Denn die konkrete Höhe eines Schmerzensgeldes wird gerade mit Rücksicht auf die Schwere der Schädigung und der traumatischen Folgen des jeweiligen konkreten Schadensereignisses bemessen, was einer nachträglichen Kürzung in Gestalt eines – teilweisen – Vermögenseinsatzes nach § 1836 c Nr. 2 BGB entgegensteht (vgl. ebenso Thüring. OLG a.a.O., m. w. N.). Zutreffend hat das Landgericht auch darauf hingewiesen, dass entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. ein Rückgriff auf das dem Betroffenen als Schmerzensgeldzahlung zugeflossene Vermögen auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden kann, dass die Betreuerin den Betroffenen insoweit zunächst als „nicht mittellos“ angesehen und deshalb eine Festsetzung ihrer Vergütung gegen den Betroffenen beantragt hat. Abgesehen davon, dass dies auf einer entsprechenden Stellungnahme des Bezirksrevisors gegen die zunächst beantragte Festsetzung gegen die Staatskasse beruht (Bl. 16 Bd. II d.A.), obliegt die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Betroffenen und der Berücksichtigungsfähigkeit einzelner Vermögensgegenstände nicht der Betreuerin, sondern ist allein nach den gesetzlichen Maßstäben der §§ 1836 c Ziffer 2, 90 SGB XII von den Gerichten vorzunehmen.

Letztlich kommt auch die von der Beteiligten zu 2. hilfsweise begehrte Heranziehung der Zinseinkünfte aus der Schmerzensgeldzahlung im Wege des Regresses nicht in Betracht. Zwar wurde die hier von der Betreuerin gewählte Form der Geldanlage bezüglich des aufgrund des Vergleiches als Schmerzensgeld ausgezahlten Geldbetrages vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Es entspricht jedoch der Funktion des Schmerzensgeldes, dass dieses zur freien Disposition des Geschädigten selbst beziehungsweise der am Wohl des Betroffenen auszurichtenden diesbezüglichen Entscheidung des Betreuers steht, damit es entsprechend der Ausgleichsfunktion individuell zur Kompensation der erlittenen immateriellen Schäden und Steigerung der Lebensqualität des Geschädigten eingesetzt werden kann. Damit wäre es nicht vereinbar, den Betroffenen zu verpflichten, das Schmerzensgeldkapital jedenfalls möglichst langfristig, sicher und zinsgünstig anzulegen, um sodann die hieraus erzielten Einkünfte für die Betreuervergütung heranzuziehen (so auch Thüring.OLG. a.a.O.).

Da der Betroffene unstreitig nicht über sonstiges Vermögen verfügt, das nicht aus der Schmerzensgeldzahlung herrührt und derzeit auch einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 1836 c Ziffer 1 BGB oberhalb der dortigen Einkommensgrenzen nicht vorhanden ist, hat das Landgericht den Beschluss des Vormundschaftsgerichts über die Rückzahlungsanordnung zu Recht aufgehoben.

Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.