OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.01.2008 - 5 UF 146/07
Fundstelle
openJur 2012, 29456
  • Rkr:

Im Rahmen eines privilegierten Unterhaltsverhältnis gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII sind Leistungen der Grundsicherung auf den Unterhaltsbedarf mindernd anzurechnen. Die Grundsicherung ist hier als fiktives Einkommen zu berücksichtigen, wenn die Antragstellung unterbleibt. Dies gilt auch im Verhältnis zu dem Sozialhilfeträger, der die Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.5.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. 535 F 14/07) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.840,32 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin erbrachte als Sozialhilfeträger dem Sohn der Beklagten seit dem 30.9.94 Leistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt.

Mit Schreiben vom 18.6.03 unterrichtete die Klägerin die Beklagte von der Leistungserbringung und forderte zugleich zur Auskunftserteilung über deren Einkünfte und Vermögen auf.

Bei dem Sohn der Beklagten, Herrn X, geboren am ….1956, ist infolge einer psychischen Erkrankung seit 1987 eine 100%ige Schwerbehinderung anerkannt, es besteht eine volle Erwerbsminderung. Auf den Antrag von September 2004 wurde Herrn X mit Bescheid vom 22.7.05 Grundsicherung nach §§ 41ff SGB XII bewilligt.

In der Zeit vom 1.6.03 bis 31.8.04 hat die Klägerin an ihn Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 11.569,- EUR erbracht.

Die 75jährige Beklagte erhält eine monatliche Rente von 938,- EUR und ist Eigentümerin einer Wohnung, in der ihr Sohn lebt. Die Wohnung ist in Höhe von ca. 32.000,- EUR belastet; die Mieteinkünfte decken die Belastungen für die Wohnung. Die Beklagte verfügt über ein Barvermögen von etwa 59.000,- EUR. Mit der zugrunde liegenden Klage macht die Klägerin Unterhaltsansprüche des Herrn X gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht geltend. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, zur Finanzierung des Unterhalts auf ihr Vermögen zurückzugreifen. Der Anspruch des Herrn X auf Grundsicherung stünde der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nicht entgegen, da Grundsicherungsleistungen erst seit September 2004 erbracht worden seien und vorher keine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers bestanden habe, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Die Beklagte ist der Auffassung, es bestehe kein Unterhaltsanspruch, da die Leistungen auf Grundsicherung vorrangig gewesen wären. Sie hält im Übrigen den Vermögenseinsatz für den Unterhalt ihres Sohnes für unzumutbar, da das Vermögen für ihre eigene Alterssicherung erforderlich sei.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 15.5.07 - zugestellt am 18.5.07- die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer am 18.6.07 eingelegten und am 12.7.07 begründeten Berufung ihr ursprüngliches Klageziel mit den erstinstanzlich bereits vorgebrachten Begründungen weiter. Gegenüber dem ursprünglichen Klageantrag über eine Gesamtforderung von 10.912,60 EUR nebst Zinsen hat sie jedoch die Berufung auf übergegangene Unterhaltsansprüche für den Zeitraum vom 1.6.03 bis 31.8.04 beschränkt und beantragt nunmehr

teilweise abändernd die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.840,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.5.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, Unterhaltsansprüche ihres Sohnes ihr gegenüber seien nicht gegeben.

Wegen des weitergehenden Berufungsvortrages der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zurecht einen Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht gemäß § 94 SGB XII i. V. m. §§ 1601ff BGB verneint.

Die Klägerin kann keine Ansprüche aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte geltend machen, denn dem Sohn der Beklagten stand kein Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601ff BGB zu. Der Sohn der Beklagten muss sich die ihm zustehenden Leistungen auf Grundsicherung gemäß §§ 41ff SGB XII fiktiv bedarfsdeckend anrechnen lassen, auch wenn er diese in dem Zeitraum vom 1.6.03 bis 31.8.04 tatsächlich nicht bezogen hat.

Unterhaltsberechtigt gegenüber Verwandten ist nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Vorliegend sind Grundsicherungsleistungen unterhaltsrechtlich als Einkommen zu qualifizieren. Gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII besteht gegenüber dem Unterhaltsanspruch des Herrn Xs gegen die Beklagte ein Vorrang der Leistungen auf Grundsicherung, denn die Beklagte verfügt nur über Einkommen, das jährlich deutlich unter 100.000,- EUR liegt. In derartigen Fällen ist es allgemein anerkannt, dass die Leistungen auf Grundsicherung auf den Unterhaltsbedarf des Berechtigten mindernd anzurechnen sind (BGH FamRZ 2007, 1158; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis , 6. Aufl. 2004 Rn. 467c).

Der Bedarf eines volljährigen Unterhaltsberechtigten betrug nach Ziffer 13.1.2 der Frankfurter Unterhaltsgrundsätze vom 1.7.03 600,- EUR zzgl. der Kosten einer angemessenen Krankenversicherung. Der Anspruch auf Grundsicherung entspricht gemäß § 42 SGB XII dem Sozialhilfebedarf, der seitens der Klägerin hier (einschließlich der Krankenversicherung von 128,- EUR) mit durchschnittlich 771,- EUR monatlich bemessen wurde. Da die Grundsicherungsleistungen mithin höher gewesen wären als der unterhaltsrechtliche Bedarf des Sohnes, ist kein Unterhaltsanspruch gegen die Beklagte gegeben.

Bis einschließlich August 2004 muss sich der Sohn der Beklagten die ihm zustehenden Leistungen auf Grundsicherung auch fiktiv bedarfsdeckend anrechnen lassen. Es ist unstreitig, dass ihm in dem die Klage betreffenden Zeitraum ein Anspruch auf Grundsicherung zustand. Die Realisierung dieser Ansprüche scheiterte nur daran, dass weder die Klägerin noch der Sohn der Beklagten einen entsprechenden Antrag stellten. Es besteht jedoch grundsätzlich eine Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen, um den Unterhaltspflichtigen zu entlasten (vgl. Wendl/Staudigl a.a.O, Brandenburgisches Oberlandesgericht, 9 UF 159/06, Viefhues , Juris Praxiskommentar 3. Aufl. 2006 § 1611 BGB Rn. 84, Klinkhammer FamRZ 2003, 1793). Liegt - wie hier- ein privilegiertes Unterhaltsverhältnis gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII vor, ist der Anspruch auf Grundsicherung vorrangig und es besteht kein anzuerkennendes Interesse des Unterhaltsberechtigten, den Anspruch auf Grundsicherung nicht geltend zu machen. Die Grundsicherung ist ihm als fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn er die Antragstellung unterlässt.

Diese Beurteilung muss sich auch die Klägerin entgegenhalten lassen, wenn sie den Anspruch des Sohnes gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht geltend macht. Durch den gesetzlichen Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen wird deren Natur, Inhalt und Umfang nicht verändert, so dass auch gegenüber dem Sozialhilfeträger alle Einwendungen aus dem ursprünglichen Unterhaltsverhältnis zu berücksichtigen sind (vgl. BGH FamRZ 2002, 1698 m. z. N.). Unter diesen Umständen kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin selbst verpflichtet war, für den Sohn der Beklagten Antrag auf Grundsicherung zu stellen nicht mehr an, denn die Klägerin muss sich die Obliegenheitsverletzung des Unterhaltsberechtigten selbst in vollem Umfang zurechnen lassen.

Da der Unterhaltsanspruch des Herrn X schon wegen fehlender Bedürftigkeit zu verneinen ist, muss auch die Frage der Leistungsfähigkeit bzw. der Zumutbarkeit der Vermögensverwertung durch die Beklagte nicht mehr geklärt werden. Die erstinstanzliche Klageabweisung erfolgte im Ergebnis zurecht, so dass die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.