StGH des Landes Hessen, Beschluss vom 10.07.2002 - P.St. 1774 e.A.
Fundstelle
openJur 2012, 23492
  • Rkr:
Gründe

A

I.

Der Antragsteller will mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass er seine Amtsgeschäfte als Oberbürgermeister bis zu einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs im Hauptsacheverfahren fortführen darf, wenn das Bundesverwaltungsgericht seine Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision zurückweisen sollte.

Der Antragsteller wurde in einer Direktwahl zum Oberbürgermeister der Stadt gewählt. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl wies die Stadtverordnetenversammlung der Stadt ... zurück. Die hiergegen erhobene Wahlanfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 18. Juni 1999 - 7 E 2303/98 (2) - ab. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hob mit Urteil vom 29. November 2001 - 8 UE 3800/00 - das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main auf und erklärte die Oberbürgermeister-Direktwahl für ungültig. Die Revision ließ er nicht zu. Das Urteil wurde dem Antragsteller nach seinen Angaben am 22. Januar 2002 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2002 legte der Antragsteller, wie er vorträgt, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Nichtzulassungsbeschwerde bislang nicht entschieden.

Am 22. Februar 2002 hat der Antragsteller gleichzeitig Grundrechtsklage gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs erhoben. Sie wird unter der Geschäftsnummer P.St. 1734 geführt. Zur Begründung der Grundrechtsklage führt er aus, er sei in seinem Recht auf gleiche Wahl aus Art. 138 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) und in dem durch Art. 1 HV gewährleisteten Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe zum einen in willkürlicher Weise gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen. Zum anderen habe er das Grundrecht auf gleiche Wahl dadurch verletzt, dass er niedrigere Anforderungen an die Kausalität der Wahlbeeinflussung für die Wahlentscheidung gestellt habe, als sie vom Bundesverfassungsgericht in dessen Entscheidung vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - (BVerfGE 103, 111) festgeschrieben worden seien.

Am 26.Juni 2002 hat der Antragsteller unter Bezug auf seine Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof eine einstweilige Anordnung beantragt. Er ist der Ansicht, es bestehe bereits vor einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag. Würde die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig, müsse er seine Amtsgeschäfte niederlegen. Dies führe zu einer Beschädigung seines Ansehens in der Öffentlichkeit und vermindere seine Wahlchancen bei einer nächsten Oberbürgermeisterwahl. Sein Beamtenverhältnis werde allerdings bis Ende September 2003 fortbestehen, weil er vor seiner Wahl zum Oberbürgermeister als Stadtbaurat zum Beamten auf Zeit ernannt worden sei. Die bei der Stadt ... vorhandenen ... Stellen für Beigeordnete seien aber alle besetzt. Für ihn müsse erst eine zusätzliche Stelle geschaffen werden. Bis dahin habe er keine Zuständigkeiten und keine Aufgaben. Die Schaffung eines weiteren Dezernats sei mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden und müsse bei einem Erfolg der Grundrechtsklage wieder rückgängig gemacht werden. Diese negativen Folgen würden auch dann nicht entfallen, wenn eine einstweilige Anordnung erst nach Rechtskraft der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beantragt und erlassen würde. Effektiver Rechtsschutz könne nur durch vorbeugenden Rechtsschutz gewährt werden.

Bei der gebotenen Interessenabwägung sei neben den dargestellten Folgen zu berücksichtigen, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Grundrechtsklage die Wiederholungswahl schon durchgeführt und gegebenenfalls ein anderer Oberbürgermeister gewählt worden sein könne. Wenn der Staatsgerichtshof das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dann aufhöbe, wäre die Wiederholungswahl nichtig und überflüssig gewesen. Das sei den Wählern nicht vermittelbar. Auch bei einer schnelleren Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Grundrechtsklage noch vor dem Abschluss einer Wiederholungswahl wären schon Vorbereitungsmaßnahmen durchgeführt worden. Die geschilderten Folgen würden auch in diesem Fall, wenn auch in etwas geringerem Umfang, eintreten. Den dargestellten Nachteilen stünden keine Nachteile gegenüber, die mit der beantragten einstweiligen Anordnung verbunden wären. Hinzu komme, dass das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf die Grundrechtsklage hin aufzuheben sei.

Der Antragsteller beantragt,

den Vollzug des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 2001 - 8 UE 3800/00 - für den Fall, dass die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde oder die Revision zurückgewiesen wird, bis zur Entscheidung über die Grundrechtsklage des Antragstellers auszusetzen.

II.

Die Landesregierung hält eine einstweilige Anordnung der vom Antragsteller begehrten Art für nicht schlechthin ausgeschlossen. Die Begründetheit des Antrags setze allerdings voraus, dass eine nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergehende Anordnung des Staatsgerichtshofs in jedem Fall zu spät käme.

Der Landesanwalt ist der Auffassung, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung im gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig sei. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 StGHG lägen jedenfalls zur Zeit nicht vor, da die Wirksamkeit der begehrten einstweiligen Anordnung von einer künftigen bundesgerichtlichen Entscheidung abhängig sein solle, deren Inhalt noch ungewiss sei. Mindestens stehe eine Folgenabwägung dem Erlass der einstweiligen Anordnung entgegen, da der Staatsgerichtshof im Falle der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde einer kurzen Zeitspanne eine einstweilige Anordnung erlassen könne, so dass den Antragsteller keine gravierenden Folgen träfen.

Die Kläger des Wahlanfechtungsverfahrens, denen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, haben sich nicht geäußert.

B

I.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann keinen Erfolg haben. Allerdings kann dabei dahinstehen, ob für den vorbeugenden Antrag des Antragstellers, schon vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine einstweilige Anordnung zu erlassen, bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Jedenfalls ist der Antrag offensichtlich unbegründet.

2. Nach § 26 Abs.1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof für längstens sechs Monate eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn die Grundrechtsklage erweist sich von vornherein als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Staatsgerichtshof muss vielmehr die nachteiligen Folgen gegeneinander abwägen, die einerseits einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Grundrechtsklage aber später Erfolg hätte, bzw. die andererseits entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Grundrechtsklage aber letztlich der Erfolg zu versagen wäre. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern alle in Frage kommenden Belange und Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Entgegenstehenden vorrangigen öffentlichen Interessen kommt dabei nach § 26 Abs.1 StGHG ein besonderes Gewicht zu (vgl. Staatsgerichtshof, Beschluss vom 22.04.1998 - P.St 1307 e.A. -, NVwZ-RR 1999, S. 387).

3. Soweit der Antragsteller begehrt, den Vollzug des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 2001 bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Grundrechtsklage für den Fall auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurückweist, ist der Antrag offensichtlich unbegründet, weil er gerade für einen Fall gelten soll, in dem die Grundrechtsklage offensichtlich unzulässig ist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StGHG ist eine Grundrechtsklage unzulässig, wenn das höchste in der Sache zuständige Gericht kein Gericht des Landes Hessen ist. Dieser Fall tritt ein, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach Zulassung der Revision in der Sache entscheidet.

4. Soweit der Antragsteller begehrt, den Vollzug des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 2001 bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Grundrechtsklage für den Fall auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweist, ist der Antrag ebenfalls offensichtlich unbegründet.

Auch mit einer Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird die Grundrechtsklage offensichtlich unzulässig, sofern die Streitentscheidung damit auf der Anwendung von Bundesrecht durch ein Bundesgericht beruht. Eine Kontrolle der Anwendung von Bundesrecht durch Gerichte des Bundes ist dem Staatsgerichtshof verwehrt (vgl. BVerfGE 96, 345 <370 ff.>; vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16.04.1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82 <85>; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.11.2000 - VGH B 10/0 0 -, NJW 2001, S. 2621). Ob eine Grundrechtsklage in allen Fällen unzulässig ist, in denen das Bundesverwaltungsgericht über eine Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hat, und ob es bei einer solchen Entscheidung stets das höchste in der Sache zuständige Gericht im Sinne des § 44 Abs 1 Satz 3 StGHG ist oder ob diese Rechtsfolgen nur eintreten, soweit das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf bundesrechtliche Erwägungen zum Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens stützt, kann dahingestellt bleiben.

Auch soweit danach im Falle der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt noch Raum für eine Sachentscheidung des Staatsgerichtshofs über die Grundrechtsklage bleibt, muss der Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls daran scheitern, dass der Antragsteller keine schweren Nachteile dargestellt hat, die ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entstünden.

Der Umstand, dass nach einer rechtskräftigen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl die Wahl unverzüglich zu wiederholen wäre (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 Hessisches Kommunalwahlgesetz), begründet nicht die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung bereits vor einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine einstweilige Anordnung des Staatsgerichtshofs könnte dazu ausreichend schnell ergehen.

Selbst wenn sich im Falle einer Wiederholungswahl durch den mit einer Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verbundenen Amtsverlust die Wahlchancen des Antragstellers verschlechtern sollten, ist das von untergeordneter Bedeutung. Die Umstände, die zum Streit über die Gültigkeit seiner Wahl führten, sind schon jetzt allgemein bekannt.

II.

Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

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