StGH des Landes Hessen, Urteil vom 29.07.1949 - P.St. 15
Fundstelle
openJur 2012, 16855
  • Rkr:
Tenor

I.

Die folgenden Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die Neuordnung der Technischen Überwachung vom 19.VIII.1947 (GVBl. 1947 S.78) sind verfassungswidrig und daher ungültig:

a) Die Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 3, 5 Satz 2,

b) die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass für die Folgezeit alle dort genannten Gesetze, Anordnungen und Ausführungsbestimmungen insoweit aufgehoben sind, als sie dem Grundsatz entgegenstehen, dass Jede Vereinigung von Personen und Unternehmen auf freiwilliger Mitgliedschaft unter Ausschluss jeder Zwangssatzung beruhen muss.

II.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

III.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

§ 24 der Gewerbeordnung (GewO) für den Norddeutschen Bund vom 21.VI.1869 (Bundesgesetzblatt vom 1.VII.1869 S. 245), deren Geltungsgebiet nach Gründung des Deutsche Reiches allmählich auf das ganze Reichsgebiet ausgedehnt worden ist, hat vorgeschrieben, dass zur Anlegung von Dampfkesseln die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörden erforderlich sei. Es bestanden damals in den einzelnen Ländern des Norddeutschen Bundes und. des späteren Deutschen Reiches schon mannigfache Vorschriften über die Anlage und den Betrieb von Dampfkesseln, und die GewO beschränkte sich zunächst darauf, unbeschadet der landesrechtlichen Regelungen allgemeine Vorschriften über die Anlage, Genehmigung und Überwachung von Dampfkesselanlagen zu erlassen. Insbesondere wurde die Prüfung der Zulässigkeit der Anlagen nach den bau- und sonstigen polizeilichen Vorschriften vor Erteilung der Genehmigung vorgeschrieben; bevor die Kessel in Betrieb genommen wurden, sollte untersucht werden, ob die Ausführung den Bestimmungen der erteilten Genehmigung entsprach In der Folgezeit sind zum Vollzuge des § 24 GewO, welcher durch die Bekanntmachung vom 26.VII.1900 (RGBl. 1900 S. 8 ff) neu gefasst wurde, allgemeinpolizeiliche Bestimmungen des Bundesrates und der Reichsregierung, außerdem aber auch von Seiten der einzelnen Bundesstaaten besondere Gesetze und Ausführungsanweisungen ergangen, welche teils die Zuständigkeitsverhältnisse in Bezug auf die Genehmigt der Dampfkessel und das Verfahren hierbei enthielten, teils die Pflichten der Dampfkesselbesitzer hinsichtlich des Betriebes und schließlich die Dampfkesselrevisionsvereine betrafen. Solche Dampfkesselrevisionsvereine hatten sich schon zuvor in den einzelnen Ländern aus Kreisen der gewerblichen Wirtschaft gebildet; sie waren Zusammenschlüsse der Dampfkesselbesitzer in einzelnen Ländern und Landesteilen und machten sicher "eine regelmäßige sorgfältige Überwachung der den Vereinsmitglieder gehörigen Dampfkessel zur Aufgabe" (de Grais-Peters, Handbuch S. 686), indem sie ihre Dampfkesselanlagen von den Fachingenieuren, die in den Dienst der Vereine traten, laufend untersuchen ließen und in mehr oder weniger engem Zusammenhange damit wirtschaftliche Untersuchungen, und Beratungen, Speisewasseruntersuchungen, Werkstoffprüfungen, Förderung schweißtechnischer Aufgaben, Übernähme sicherheitstechnischer Arbeiten im Auftrage der Berufsgenossenschaften und der Feuerversicherungsgesellschaften durchführen ließen. Neben diesen privaten Überwachungsaufgaben, welche die Vereine durch ihre Ingenieure im Interesse und im Auftrage der Vereinsmitglieder erfüllten, wurden den Ingenieuren der anerkannten Vereine in zunehmendem Umfange staatliche Aufgaben überwiesen, nämlich die periodische amtliche Prüfung der Dampfkessel, auch solche von Nichtmitgliedern, ferner die technisch beratende und begutachtende Unterstützung der Gewerbeaufsichtsämter, welchen die Zulassungsentscheidung oblag. Vielfach wurden die Aufgaben der Vereine auf sonstige überwachungspflichtige Anlasen sowie auf Kraftfahrzeuge ausgedehnt; insbesondere übernahmen häufig die Ingenieure der Vereine auch die Prüfungen für Anwärter, auf Kraftfahrzeugführerscheine.

Dampfkesselüberwachungsvereine der vorgenannten Art bildeten sich an vielen Orten, auch in Frankfurt a.M. Der Dampfkesselüberwachungsverein Frankfurt a.M. geht auf das Jahr 1872 zurück. Er war ein rechtsfähiger Verein Seine Satzungen bezeichneten als Zwecke des Vereins:

1.) Die amtliche Untersuchung der Kessel- und sonstigen überwachungsbedürftigen Anlagen der Vereinsmitglieder und der dem Verein vom Minister für Handel und Gewerbe überwiesenen Dampfkessel- und überwachungsbedürftigen Anlagen mindestens in dem behördlicherseits vorgeschriebenem Umfange;

2.) Sammlung der Erfahrungen bei Erzeugung und Verwendung des Dampfes, der Elektrizität usw. und die Verbreitung derselben unter den Mitgliedern;

3.) Unterweisung der Kessel- und Maschinenwärter der Mitglieder.

Die Mitglieder waren nach den Satzungen berechtigt:

1.) die Untersuchung der von ihnen der Vereinsaufsicht unterstellten Einrichtungen nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen des Vereins zu verlangen, welche in keinem Falle unter das behördlich oder seitens des Zentralverbandes vorgeschriebene Mass der Sicherheit hinabgehen durfte;

2.) diejenigen amtlichen Handlungen von den Vereinsingenieuren an deren Aufsicht unterstellten Einrichtungen vornehmen zu lassen, zu welchen jene berechtigt waren;

3.) Rat und Auskunft über alle die Vereinstätigkeit betreffenden Dinge von den Vereinsbeamten zu verlangen;

4.) in der Hauptversammlung persönlich durch einen gesetzlich befugten oder einen mit Vollmacht versehenen Vertreter Sitz und Stimme zu führen.

Außer der Überwachung der Dampfkessel- und sonstigen Überwachungspflichtigen Anlagen seiner Mitglieder übernahm der Verein auch die Überwachung von solchen Anlagen, welche ihm im Auftrage des Preussischen Staates vom Minister für Handel und Gewerbe anvertraut wurden. Gegenüber den Besitzern derartiger Anlagen sollte aber der Verein nicht verpflichtet sein, durch seine Ingenieurschriftliche Gutachten zu erstatten, Versuche anstellen zu lassen oder Ratschläge zu erteilen, welche über den Sicherheitszweck hinausgingen. Solche Vergünstigungen standen vielmehr nur den Vereinsmitgliedern zu, welche dem Verein Beiträge zahlten, während die vereinsfremden Kesselbesitzer zur Zahlung der staatlich festgesetzten Gebühren an staatliche Kassen verpflichtet waren, welch letztere wiederum diese Gelder an den Verein abzuführen hatten.

Anders war die Lage jedoch im früheren Grossherzogtum späteren Lande Hessen. Dort oblagen außer der Erteilung der Betriebserlaubnis auch die technische Prüfung, Untersuchung und Überwachung sämtlicher im Lande befindlicher feststehender, beweglicher und Schiffsdampfkessel auf Grund eines die Dampfkessel und Dampfgefäße betreffenden Gesetzes vom 26.III.1902 (RegBl. S. 93), sowie hierzu ergangener Verordnungen vom gleichen Tage (RegBl. S. 95) und vom 8.XI.1909 (RegBl. S. 297, §§ 89 ff) einer Dampfkesselinspektion als Behörde; Dampfkesselüberwachungsvereine gab es im damaligen lande Hessen nicht.

II.

§ 24 der GewO, welcher zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.VII.1900 (RGBl. S. 871) gegolten hatte, wurde durch die Verordnung vom 30.VIII.1937 (RGBl. S. 918) geändert. Absatz 3 der Neufassung bestimmte, dass der Reichswirtschaftsminister auf dem Gebiete der Überwachungspflichtigen Anlagen Zusammenschlüsse bilden und die Zugehörigkeit zu solchen Zusammenschlüssen anordnen könne. Diese Bestimmung gab die Grundlage für eine tiefgreifende Umgestaltung des technischen Überwachungswesens, die durch die VO über die Technische Überwachung der Dampfkessel und der sonstigen überwachungspflichtigen Anlagen vom 19.III.1938 (RGBl. I S. 297) und durch die Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers (RWiMi) vom gleichen Tage (MBlWi 1938 S. 72) in Angriff genommen wurde.

Es ist eine Reichshauptstelle für die Technische Überwachung der Dampfkessel und sonstigen Überwachungspflichtigen Anlagen errichtet und dem RWiMi unterstellt worden, auf dessen Anweisung sie zu handeln hatte. Ihr wurden mit Ausnahme der Gewerbe- und Bergaufsichtsbehörden, sowie der Polizei alle mit der gesetzlich vorgeschriebenen Überwachung beauftragten Stellen, vornehmlich also die einzelnen Überwachungsvereine unterstellt. Letztere als "Träger der Technischen Überwachung" in den 14 Bezirken, in welche das Reichsgebiet eingeteilt wurde, und für die jeweils ein Verein bestimmt wurde, in den die übrigen Vereine des Bezirks aufgehen sollten, sowie ihre Leiter wurden vom RWiMi bestimmt. Einrichtungen und Personal der "nicht mehr für die technische Überwachung zuständigen Überwachungsstellen" sind den neu gebildeten Vereinen zur Verfügung gestellt worden (Ziffer 1 des Erlasses des RWiMi vom 29.IX.1938). Ihnen wurde "bis zu ihrem endgültigen Aufgehen in den neuen Vereinen" lediglich Vermögensverwaltung und Abwicklung überlassen. Alle natürlichen und juristischen Personen, weiche Anlagen betrieben, die wiederkehrenden Untersuchungen durch die Technischen Überwachungsvereine unterlagen, sind zwangsweise Mitglieder der neuen Technischen Überwachungsvereine geworden (AO des RWiMi vom 22.XI.1938). Durch die AO des RWiMi vom 5.X.1939 (MBlWi 1939 S. 482) ist den neuen Technischen Überwachungsvereinen "die Stellung rechtsfähiger Vereine" verliehen worden. Es ist eine Zwangssatzung für sie festgelegt worden; die bestehenden Technischen Überwachungsvereine sind in die neugebildeten Vereine "unter Übernahme sämtlicher Rechte und Verbindlichkeiten" überführt worden.

Die Umbildung des Dampfkesselüberwachungsvereins Frankfurt a.M. e.V. in den Technischen Überwachungsverein Frankfurt a.M. (TÜV Ffm) erfolgte auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 6.VII.1938, auf der die Vereinsmitglieder die nach der letztgenannten VO notwendige Satzungsänderung beschlossen und den anderen ans kannten Überwachungsvereinen des neugebildeten Bezirks das Recht einräumten, korporativ Mitglieder des Vereins zu werden. Der neugebildete Bezirk umfasste das damalige Land Hessen, den Regierungsbezirk Kassel ohne den Kreis Herrschaft Schmalkalden, den Regierungsbezirk Wiesbaden, die Bayerische Pfalz und das Saarland. Die in diesen Gebieten bestehenden Dampfkesselüberwachungsvereine Kasse] Saarbrücken und Kaiserslautern erwarben jene korporative Mitgliedschaft des TÜV Ffm, der später auch die ihm auferlegte Zwangssatzung beschloss.

Diese Zwangssatzung, die den Verein als "Träger der Technischen Überwachung" gem. § 6 der genannten Verordnung vom 19.III.1938 in dem "vom RWiMi bestimmten Überwachungsbezirk" bezeichnete, erklärte als Zweck des Vereins:

a) Die Durchführung der technischen Überwachung der überwachungspflichtigen Anlagen im Sinne des § 2 GewO nach den bestehenden Vorschriften,

b) die Übernahme und Durchführung weiterer Überwachungs- und Prüfungsaufgaben im Auftrage oder mit Zustimmung des RWiMi,

c) die Beratung beim Bau und Betrieb technischer Anlagen.

Eine beispielsweise Aufzählung der Überwachungspflichtigen Anlagen enthält Dampfkessel, Dampffässer, Druckgefäße, Aufzüge, Anlagen zur Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen, elektrische Anlagen in Theatern, Kinos und Versammlungsräumen, Tankanlagen und Tankwagen für brennbare Flüssigkeiten u.a. Zu den "weiteren Aufgaben" zählten die Prüfung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugführer (nachdem die VO vom 6.I.1940 RGBl. I S. 23-und die 1. AO des Reichsverkehrsministers zur Durchführung dieser VO vom 11.I.1940 den TÜV auch die Aufgabe der "Technischen Prüfungstellen für den Kraftfahrzeugverkehr" übertragen hatten), Heizungsanlagen, Förderanlagen, Hebezeuge, elektrischen Anlagen in Bergwerken und vieles andere.

Mitglied des Vereins wurde zwangsweise jede natürliche oder juristische Person, welche im Überwachungsbezirk überwachungspflichtige Anlagen betrieb, die wiederkehrenden Untersuchungen durch die TÜV unterlagen; die Mitgliedschaft begann mit der Inbetriebnahme und endete mit dem Schluss des Jahres der Einstellung. Die Mitglieder hatten Anspruch auf Ausführung der Prüfungen und Untersuchungen sowie auf Beratung in allen sicherheitstechnischen fragen dieser Anlagen. Gegen festgesetzte Gebühren konnte jedes Mitglied die Tätigkeit des Vereins im Rahmen seiner Aufgaben in Anspruch nehmen. Es war zu Anmeldungen und Gebührenzahlung verpflichtet.

Der Vereinsvorsitzende wurde nicht mehr gewählt, sondern vom RWiMi berufen, welch letzterer auch die Anstellung und Entlassung des geschäftsführenden Technischen Leiters und die Aufstellung des Haushaltsplanes zu genehmigen hatte. Bei der Führung der Dienstgeschäfte musste der Technische Leiter des Vereins die Geschäftsanweisung des RWiMi und die Dienstanweisung des Vereinsvorsitzenden beachten. Als beratendes Organ wurde ein "Beirat" eingesetzt.

Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins war nach Anhörung dieses Beirats der RWiMi zuständig, der auch "die mit der Auflösung verbundenen vermögensrechtlichen Fragen" zu regeln hatte.

Die Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt a.M. ist am.1.II.1939 erfolgt.

Dieser Rechtszustand blieb unverändert bis zum Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates.

Im damaligen Lande Hessen ist die Zuständigkeit der Dampfkesselinspektion Darmstadt am 1.IV.1939 auf den TÜV Ffm gemäß § 30 der hess. AusführungsVO zur GewO vom 20.III.1912 (RegBl. S. 48) in der Fassung der AO des Reichsstatthalters in Hessen (Landesregierung) vom 27.I. 1939 (RegBl. S. 7) übergegangen.

III.

Am 7.IX.1945 hat die Deutsche Regierung des Landes Hessen in Darmstadt folgende Verordnung bestimmt:

Ҥ 1.

I.) Der TÜV Ffm übt im Bereiche der Deutschen Regierung des Landes Hessen keinerlei Gutachtertätigkeit mehr sowohl auf dem Gebiete der Gewerbepolizei, wie auch auf dem Gebiete des Kraftfahrzeugwesens aus.

II.) Soweit dem TÜV Ffm Aufgaben gewerbepolizeilicher bezw. kraftfahrzeugtechnischer Art auf Grund reichs- oder landesgesetzlicher Bestimmungen, insbesondere auf Grund der Durchführungsbekanntmachung vom 27.I.1939 (RegBl. 1939 S. 7), auf Grund der Bekanntmachung über das Verfahren bei Aufstellung von Dampfgefäßen vom 2.XII.1939 (RegBl. S. 156 ff) sowie auf Grund der VO vom 22.X.1934 (RGBl. I S. 106) übertragen sind, gehen diese Befugnisse mit sofortiger Wirkung auf die Hessische Dampfkessel-Inspektion in Darmstadt als allein zuständige Behörde über.

§ 2.

Sämtliche Akten und Unterlagen sind von dem TÜV Ffm an die Hessische Dampfkessel-Inspektion in Darmstadt auszuhändigen.

§ 3.

Diese Bekanntmachung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.“

Zu Beginn des Jahres 1946 wurde im Hessischen Staatsministerium - Minister für Wirtschaft und Verkehr -eine Neuregelung des Technischen Überwachungswesens im ganzen Lande Hessen erwogen. Am 12.IV., 29.V. und 28.IX.1946 teilte der Minister für Wirtschaft und Verkehr dem TÜV Ffm mit, dass er beabsichtige, “dem TÜV Ffm die bisher widerruflich im staatlichen Auftrage erteilten Befugnisse zu entziehen", da er eine einheitliche Durchführung der technischen und Gewerbeaufsicht im jetzigen Lande Hessen ähnlich dem vor 1938 im damaligen Lande Hessen bestehenden Zustande erstrebe. Er gab dem TÜV Ffm auf, den Weisungen der Gewerbeaufsichtsämter, in Frankfurt a.M. und Kassel Folge zu leisten, insbesondere deren Vorarbeiten für die Überführung der Vereinsaufgaben auf ein staatliches Technisches Überwachungsamt durch Auskünfte und tätige Mitarbeit zu fördern.

Am 27.IX.1946 erließ der Minister für Wirtschaft und Verkehr folgende "Anordnung über die Heuordnung der Technischen Überwachung Auf Grund des § 24 der GewO ordne ich folgendes an:

1.) Die dem Technischen Überwachungsverein Frankfurt a.M. auf dem Gebiete des Dampfkesselwesens und der sonstigen überwachungspflichtigen Anlagen sowie der Kraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeugführer übertragenen Befugnisse werden mit Wirkung vom 1. November 1946 widerrufen.

2.) Die Befugnisse gehen am 1. November 1946 auf die staatlichen Technischen Überwachungsämter über. Es werden zwei Technische Überwachungsämter neu errichtet und zwar das "Technische Überwachungsamt Kassel" für den Regierungsbezirk Kassel und das "Technische Überwachurigsamt Frankfurt a.M." für den Regierungsbezirk Wiesbaden. Die im Regierungsbezirk Darmstadt bestehende staatliche Dampfkesselinspektion führt ab 1. November 1946 die Dienstbezeichnung "Technisches Überwachungsamt Darmstadt".

Die Technischen Überwachungsämter in Kassel, Frankfurt a.M. und Darmstadt werden den Leitern der Gewerbeaufsichtsämter in Kassel, Frankfurt a.M. und Darmstadt unterstellt.

3.) Die Entscheidung über die Auflösung des nicht mehr für die Technische Überwachung zuständigen bisherigen Technischen Überwachungs-Vereins Frankfurt a.M. und über die damit verbundenen vermögensrechtlichen Fragen behalte ich mir vor. Dem Verein bleibt ab 1. November 1946 bis zu seiner Auflösung lediglich die Verwaltung seines Vermögens und die Abwicklung seiner Vereinsangelegenheiten unter Aufsicht des Leitenden Gewerbeaufsichtsbeamten beim Regierungspräsidenten in Wiesbaden. Der Leitende Gewerbeaufsichtsbeamte wird ermächtigt, die dazu erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit dem Leitenden Gewerbeaufsichtsbeamten das Regierungsbezirks Kassel und dem Vorsitzenden des bisher zuständigen Technischen Überwachungsvereins zu treffen.

4.) Ergeben sich bei. der Durchführung der Ziffer 3 Unstimmigkeiten, so ist meine Entscheidung herbeizuführen.

5.) Die Übernahme der Beamten und Angestellten des Technischen Überwachungs-Vereins auf die staatlichen Technischen Überwachungsämter wird besonders geregelt."

Der TÜV Ffm erhob Einspruch gegen die Verordnung der Deutschen Regierung des Landes Hessen und gegen die Anordnung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr. Letzterer teilte daraufhin am 28.II.1947 dem TÜV Ffm mit, dass er dem Hessischen Landtag einen Gesetzentwurf über die Neuregelung der Technischen Überwachung Zugeleitet habe; bis zur Beschlussfassung über diesen Gesetzentwurf müsse es bei der getroffenen Übergangsregelung verbleiben.

Nun erhob der TÜV Ffm am 15.III.1947 beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel eine Klage, mit der er die Verordnung der Deutschen Regierung des Landes Hessen vom 7.IX.1945, die Erlasse des Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 29.V. und 28.IX.1946, dessen Anweisung vom 28.X.1946 sowie den Einspruchsbescheid vom 28.II.1947 anfocht und die Aufhebung dieser Verwaltungsakte begehrte.

Nachdem am 19.VIII.1947 das nunmehr als verfassungswidrig angefochtene Gesetz über die Neuordnung der Technischen Überwachung erlassen worden war, und die im Rubrum dieses Urteils bezeichneten Antragsteller zu 1) den Staatsgerichtshof angerufen hatten, ist vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 6.I.1949 das bei ihm anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Gültigkeit jenes Gesetzes ausgesetzt worden.

Das Gesetz vom 19.VIII.1947, welches den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, hat folgenden Wortlaut:

"Der Landtag hat auf Grund des § 24 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung der Verordnung zur Abänderung der §§ 24, 25 und 147 der Reichsgewerbeordnung vom 30. August 1937 (RGBl. I S. 918) folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Die auf dem Gebiete des Dampfkesselwesens, der Überwachungspflichtigen Anlagen sowie der Überwachung der Kraftfahrzeuge und der Prüfung der Kraftfahrzeugführer bisher den Technischen Überwachungsvereinen übertragenen Aufgaben werden ausschließlich von staatlichen technischen Überwachungsämtern wahrgenommen.

§ 2

Sitz und Tätigkeitsbereich der Technischen Überwachungsämter bestimmt die zuständige oberste Verwaltungsbehörde.

§ 3

Die bisherigen Träger der Technischen Überwachung sind verpflichtet, die Unterlagen, die sie in Ausübung ihrer technischen Überwachungsaufgaben erlangt haben, an die Technischen Überwachungsämter herauszugeben.

§ 4

Die Verordnung über die Technische Überwachung der Dampfkessel und der sonstigen überwachungspflichtige Anlagen vom 19. März 1938 (BGBl. I S. 297), die Anordnung über Zusammenschlüsse für die technische Überwachung der Dampfkessel und der sonstigen überwachungspflichtigen Anlagen vom 22. November 1938 (MBlWi. S. 281) und die Anordnung zur Ergänzung und Änderung dieser Anordnung vom 5. Oktober 1939 (MBlWi. S. 282) und die sonstigen dazu ergangenen Anordnungen und Ausführungsvorschriften werden aufgehoben.

Gleichzeitig treten landesrechtliche Vorschriften, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen außer Kraft.

Der Technische Überwachungsverein Frankfurt a.M. wird aufgelöst.

§ 5

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt der Minister für Arbeit und Wohlfahrt. Die sich aus der Auflösung des Technischen Überwachungsvereins Frankfurt a.M. ergebenden vermögensrechtlichen und sonstigen Fragen werden im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und mit dem Minister der Justiz geregelt.

§ 6

Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1947 in Kraft."

Die in § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes ausgesprochene Auflösung des TÜV ffm führte dazu, dass das Amtsgericht Frankfurt a.M. auf Antrag des Hessischen Ministers für Arbeit und Wohlfahrt durch Beschluss vom 11.XII.1947 (5 2 VI 999/47) feststellte, dass das Vermögen des aufgelösten Vereins mit dem Inkrafttreten des Gesetzes (1.X.1947) an den Fiskus des Landes Hessen gefallen sei. Auf Beschwerde des TÜV Ffm hob das Amtsgericht Frankfurt a.M. diesen Beschluss am 10.V.1948 mit der Begründung auf, dass, wie nachträglich festgestellt, vor Auflösung des TÜV Ffm satzungswidrig der Beirat des Vereins nicht gehör worden sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde, des Ministers für Arbeit und Wohlfahrt wurde vom Landgericht in Frankfurt a.M. durch Beschluss vom 24.VI.1948 (2/9 I 253/48) als unbegründet zurückgewiesen, weil möglicher Weise die in § 5 des angefochtenen Gesetzes vorbehaltene vermögensrechtliche Regelung von dem in § 45 Abs. 3 BGB bestimmten Vermögensanfall abweichen könne.

IV.

Zehn Abgeordnete des Hessischen Landtags, welche in der Fraktion der Liberal-Demokratischen Partei (jetzt Freien Demokratischen Partei) zusammengeschlossen sind, haben den Staatsgerichtshof des Landes Hessen angerufen. Sie haben vorgebracht, die Auflösung des TÜV Ffm (§ 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 19.VIII.1947) stehe in Widerspruch zur Hessischen Verfassung (HV). Demgemäß haben sie beantragt die Bestimmung des § 4 Abs. 3 für verfassungswidrig zu erklären. gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 12.XII.1947 (GVBl. 48 S. 3 - StGHG) haben sie einen Bevollmächtigten für dieses Verfahren benannt. Einer dieser zehn Abgeordneten hat sein Mandat verlören. Die verbliebenen neun Abgeordneten haben ihren Antrag dahin geändert,

der Staatsgerichtshof wolle erkennen,

"1.) das Gesetz über die Neuordnung der Technisch. Überwachung vom 19.VIII.1947 (GVBl.1947 Nr. vom 25.IX.1947) verletzt die verfassungsmäßigen Grundrechte der Vereinsfreiheit (Art. XI der Freiheit des wissenschaftlichen Schaffe (Art. 10) und der Freiheit der wirtschaftlich Betätigung (Art. 38 Abs. 2) sowie den in der HV festgelegten Grundsatz der Wahrung der gesamtdeutschen Rechtseinheit (Art. 151) und ist deshalb verfassungwidrig und damit ohne Gesetzeskraft,

2.) die Kosten des Verfahrens trägt das Land Hessen."

Dem Antrage sind 51 Mitglieder des TÜV Ffm beigetreten. In der Hauptverhandlung haben die Antragsteller ihren Antrag auch darauf gestützt, dass das Gesetz dem Grundrecht des Privateigentums (Art. 45 HV) wider spreche.

Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren angeschlossen und beantragt,

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Den gleichen Antrag wie der Landesanwalt hat das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, als Antragsgegner gestellt.

V.

1. Der Antrag der FDP-Fraktion ist zulässig. Nach Art. 131 Abs. 1 und 2 HV sowie § 17 Abs. 2 Ziff. 3 StGHG kann den Antrag, die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu prüfen, ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags stellen. Der Hessische Landtag besteht aus 90 Abgeordneten (§ 1 des Wahlgesetzes für den Landtag des Landes Hessen vom 14.X.1946 - GVBl. 1946 S. 177 -). Die neun Abgeordneten der FDP-Fraktion sind ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Hessischen Landtags.

2. Der Anschluss des Landesanwalts ist zulässig (§ 18 Abs. 2 StGHG).

3. Fraglich ist, ob auch der Beitritt der Mitglieder des TÜV Ffm zulässig ist.

a) Nach § 45 Abs. 2 StGHG kann der Antrag zur Verteidigung der Grundrechte von jedermann gestellt werden, der geltend macht, dass ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Die dem Verfahren beigetretenen Mitglieder des TÜV Ffm machen geltend, dass mehrere der ihnen von der Verfassung gewährten Grundrechte verletzt seien.

b) Die dem Verfahren beigetretenen Mitglieder des TÜV Ffm sind teils Kaufleute im Sinne des HGB, die den Beitritt unter ihrem Firmennamen erklärt haben, teils juristische Personen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften m.b.H., Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften). Es erhebt sich einmal die Frage, ob Kaufleute unter ihrem Firmennamen die Grundrechtsklage erheben können, sodann, ob juristische Personen Träger von Grundrechten sind. Beide Fragen können jedoch offen bleiben, weil der Antrag der beigetretenen Mitglieder über den Antrag der FDP-Fraktion nicht hinausgegangen ist. Insbesondere können diese Fragen auch für die Kostenentscheidung auf sich beruhen, da im vorliegenden Verfahren Auslagen nicht erstattet werden sollen.

VI.

Die Bestimmungen des angefochtenen Gesetzes gliedern sich in drei Gruppen:

A) Die Übertragung der seither vom TÜV Ffm wahrgenommenen Aufgaben auf staatliche Überwachungsämter (§ 1) und die Bestimmung von deren Sitz und Tätigkeitsbereich (§ 2).

B) Die Auflösung des TÜV Ffm.

C) Die Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 1 und 2, 5 Satz 2.

A.

Die Übertragung der früher von den TÜV wahrgenommenen Aufgaben auf die TÜ-Ämter.

Die Antragsteller haben beantragt, der Staatsgerichthof solle das Gesetz vom 19.VIII.1947 als ganzes, also auch die Bestimmungen der §§ 1 und 2 für verfassungswidrig erklären. Sie haben allerdings im Widerspruch zu diesem Antrag vorgetragen, dass keine Entscheidung darüber begehrt werde, ob der TÜV Ffm vom Lande Hessen weiter zur Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen herangezogen und ihm ein früher erteilter Auftrag des Staates entzogen werden könne. In der Tat steht, wenn das Aufgabengebiet der seither in Selbstverwaltung geführten Technischen Überwachung in die Hände einer Behörde gelegt worden ist, keine Bestimmung der HV solche Übertragung entgegen, auch nicht die Bestimmung des Art. 151 HV, wonach alle Maßnahmen, die Hessen auf Gebieten treffen wird, für welche die Deutsche Republik die Zuständigkeit beanspruchen könnte, unter den Grundsatz zu stellen sind, dass die gesamtdeutsche Einheit zu wahren, vor allem die bestehende Rechtseinheit nicht ohne zwingenden Grund anzutasten ist. Eine solche Rechteinheit besteht aber auf dem Gebiete der Landesverwaltung nicht, was auch in den Art. 84 Abs. 1, 85 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland seinen Niederschlag darin gefunden hat, dass grundsätzlich die Einrichtung der Landesbehörden Angelegenheit der Länder bleibt. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob und aus welchen Erwägungen andere deutsche Länder sieh zur Überführung der Technischen Überwachung in das unmittelbare staatliche Behördensystem nicht entschlossen haben.

Soweit der Antrag also die §§ 1 und 2 des angefochtenen Gesetzes betrifft, musste er zurückgewiesen werde

B.

Die Auflösung des TÜV Ffm.

1. Bei Prüfung der Frage, ob die Auflösung, des TÜV Ffm als verfassungswidrig gellen muss, kommt es wesentlich darauf an, welche Rechtsnatur die bisherigen sogenannten "Träger der Technischen Überwachung" gehabt haben

a) Die eingangs behandelten Dampfkessel-Revisions-Vereine (Dampfkesselüberwachungsvereine, Technische Überwachungsvereine), wie sie vor 1938 in Deutschland bestanden haben, können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht angesprochen werden. Es waren ihnen zwar, wie dargelegt, bestimmte, in den Bereich staatlicher Überwachung fallende Aufgaben übertragen worden. Diese Tatsache allein bedingt aber noch keineswegs, dass Vereine solcher Art nach außen hin bereits Anteil an der Sonderstellung des staatlichen Behördensystems im Rahmen mittelbarer Staatsverwaltung gehabt, also ein wesentliches Merkmal der Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllt haben. Vielmehr gehörten die früher zur Technischen Überwachung berufenen Verein schon deshalb nicht als Körperschaften des öffentliche Rechts in den Komplex mittelbarer Staatsverwaltung, wenn sie eines unter damaligen Beurteilungsgrundsätzen mit Recht für notwendig befundenen, konstitutiven Aktes der Staatsgewalt entbehrten (vgl. Preuss. OVG Urteil vom 8.VII.1902 in Entsch. Bd. 72 S. 66 ff und RG Urteil des 6. Zivilsenats vom 20.XII.1913 in Recht 1914 Sp. 173).

b) Es erhebt sich die Frage, ob das Gesetzgebungswerk der Jahre 1938 ff an diesem Rechtszustand etwas geändert hat.

Der Landesanwalt hat die Auffassung vertreten, der TÜV Ffm, wie er durch die Bekanntmachung des RWiMi vom j 19.III.1938, die AO des RWiMi vom 22.XI.1938 gebildet und nach Maßgabe der AO des RWiMi vom 5.X.1939 mit dem Charakter eines rechtsfähigen Vereins versehen worden i sei ein Verein nur dem Namen nach, nicht aber der Sache nach gewesen: sachlich und rechtlich sei er als Zwangszusammenschluss eine öffentlich rechtliche Körperschaft gewesen. Aufgabenbereich und Struktur hätten keine der Merkmale eines bürgerlichrechtlichen Vereins enthalten, dagegen alle Merkmale einer dem RWiMi nachgeordneten Reichsbehörde, die als solche schon 1945 mit dem militärischen Zusammenbruch zu bestehen aufgehört habe, weshalb die im angefochtenen Gesetz nur bestätigte Auflösung des Vereins der Verfassung nicht widersprechen könne.

Die Beantwortung der Frage nach der Rechtsnatur des TÜV Ffm nötigt zu einer Erörterung, wie für die Zeit, als jenes Gesetzgebungswerk geschaffen wurde, die Grenzen zwischen Organisationen des privaten und solchen des öffentlichen Rechts zu ziehen sind.

Die autoritäre Staatslehre und Praxis des Nationalsozialismus haben schlechthin die Grenzen zwischen privatem und öffentlichem Recht, insbesondere auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung, weitgehend verwischt. Nach Weber (Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 2. erweitere Auflage, München 1943, S. 57 ff) war auch "das deutsche Organisationsrecht" jener Zeit "dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einerseits und dem Verbandswesen des volksgenössischen Rechtslebens auf der anderen Seite eigentümliche Sonderbildungen entstanden" waren, die "mit den herkömmlichen Kategorien des privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Organisationswesens in ihrer reinen Form nicht mehr begreifbar erscheinen und deshalb der Darstellung eines eigenen Mischtypus neuer Prägung zustreben". Solchen hier von Weber angenommenen Mischcharakter hatten, was zutreffend erscheint, vorzüglich die Organisationsformen der sogenannten "gelenkten Unternehmerwirtschaft“, wie die Gruppen der gewerblichen Wirtschaft und der Verkehrswirtschaft, die Arbeitsgemeinschaften der Industrie- und Handelskammer, die Landes Fremdenverkehrsverbände, das Kalisyndikat und viele andere. Zahlreichen solcher Mischgebilde ist vom Gesetzgeber ausdrücklich die Stellung von rechtsfähigen Vereinen verliehen worden (so den Reichsgruppen der gewerblichen Wirtschaft durch AO des RWiMi. vom 12.I., 5.II., 23.III.1935 - RuStAnz Nr. 12, 33, 71 -, 11.XI.1939 - RuStAnz Nr. 267 -, 9.VI.1941 - RuStAnz Nr. 135 -, 6.1.1942 - RuStAnz Nr. 6 -, ferner den Wirtschaftsgruppen durch § 5 der 1. DVO zum Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der Deutschen Wirtschaft vom 27.XI.1934 - RGBl. I S. 1194 -, der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammer durch Ziffer 1 des Erl. des RWiMi vom 24.VII.1939 - RuStAnz. Nr. 172 usw-), obwohl sie und andere ähnliche Organisationen mannigfache öffentliche, ihnen vom Staat übertragene Aufgaben erfüllten, also mit stärkeren oder schwächeren Hoheitsrechten und öffentlichrechtlichen Vorzugsstellungen ausgestattet, der Staatsaufsicht unterstellt und mit Zwangscharakter versehen waren. Nicht anders liegt die Sache bei den Technischen Überwachungsvereinen. Erscheint es danach bedenklich, sich ohne weiteres mit der Feststellung zu begnügen, dass diese Verbände und Einrichtungen formal als Erscheinungen des Privatrechts ausgewiesen waren, weil die Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts nur ein technischer Behelf gewesen sein konnte, um ihre Rechtsverkehrsfähigkeit deutlich zu machen (vgl. Huber, Die Rechtsgestalt der NSDAP, Deutsche Rechtswissenschaft 1939 S. 336 ff), so ist doch die Annahme nicht minder bedenklich, auch ein in privatrechtlicher Vereinsform errichteter Verband habe schon die rechtliche Natur einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehabt, wenn er nur mit einzelnen hoheitlichen Prädikaten ausgestattet war, wie sie von den Körperschaften des öffentlichen Rechts her bekannt sind, die der Gesetzgeber als solche errichtet hat. Denn keines dieser hoheitlichen Prädikate ist, was auch der früheren, oben erörterten Rechtsmeinung entsprach, für die Frage entscheidend gewesen, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine solche des Privatrechts vorgelegen hat. Allgemein können auch solche Zwecke, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, durch juristische Personen des Privatrechts verfolgt werden (Knocke i. Handbuch der Rechtswissenschaft, "Juristische Personen" S. 437). - Auch auf den Umfang der hoheitsrechtlichen Tätigkeit kann es angesichts der Unmöglichkeit sicherer Abgrenzung nicht ankommen. - Ebenso kann die Zwangsmitgliedschaft nicht entscheidend sein, obwohl sie den TÜV immerhin das genommen hat, was eine wesentliche Eigenschaft bürgerlichrechtlicher Vereine ist, nämlich die Freiheit des Zusammenschlusses. Allgemein aber eignet gerade den wichtigsten Körperschaften des öffentlichen Rechts ein Zwang zur Mitgliedschaft nicht, wobei nur auf Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, soweit sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind (vgl. Art. 51 HV), hingewiesen sei.

Indes kann trotz mancher begrifflichen Unsicherheit die Zuweisung einer juristischen Person in den Bereich der öffentlichen Ordnung oder der Privatrechtsordnung auch für die hier fragliche Zeit keinesfalls in der Schwebe bleiben. Die Lösung muss vielmehr, ebenso wie für die frühere Zeit, aus der Überlegung gefunden werden, dass immer nur durch einen nach außen hin erkennbaren Staatsakt die Erhebung einer Organisation zur juristischen Person des öffentlichen Rechts vollzogen werden konnte (vgl. Komm. der RGR zum BGB 9. Auflage, Anm. 1 zu § 89 BGB Jedenfalls lässt sich so viel sagen, dass niemals eine Körperschaft des öffentlichen Rechts geschaffen sein kann, wenn der Organisation eindeutig die Rechtsform des Privatrechts verliehen worden ist. Diese Rechtsform hat aber in Verfolg des § 1 der AO des RWiMi vom 5.X.1939 der TÜV Ffm erhalten. Die Verleihung einer Rechtsnorm des Privatrechts durch den Staat war mithin auch im Rahmen des in den Jahren 1938 ff. begründeten Gesetzgebungswerks "die untrügliche, negative Entscheidung darüber, dass eine Organisation trotz hoheitlicher Wesenszüge nicht zum vollen Bestandteil der mittelbaren Staatsverwaltung und ihrer automatischen Rechtswirkung erhoben werden" sollte (Weber a.a.O. S. 69).

Damit stimmt es überein, dass maßgebende Stellen der nationalsozialistischen Staatsführung, so der Beauftragte für den Vierjahresplan und Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz in einem Schreiben an RWiMi Nr. III b 18 873 / 42 vom 9.IX.1942 - und der RWiMi selbst in einem Schreiben III G 32 070/42 vom 24.IX.1942 an den Reichsverband der TÜV erklärt haben, dass die TÜV nicht zum öffentlichen Dienst gehören, sondern als privat Organisationen anzusehen sind.

Hiernach war der TÜV Ffm in der Gestalt, die er in Verfolg des Gesetzgebungswerks der Jahre 1938 ff. erhalte hat, eine juristische Person des Privatrechts und zwar ein rechtsfähiger Verein im Sinne der einschlägigen Vorschriften des BGB.

c) Auch nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 ist der TÜV Ffm ein rechtsfähiger Verein geblieben. Dass er von der Militärregierung nicht lizenziert worden ist, steht dem nicht entgegen. Es ist nirgends bestimmt, dass Vereine, die nicht von der Militärregierung lizenziert worden sind, ihre Rechtsfähigkeit automatisch verloren haben, was nicht hindert, dass vor einer Lizenzierung Satzungsänderungen notwendig werden können.

Demgemäß hat der TÜV Ffm auch in dem Zeitpunkt, in welchem das angefochtene Gesetz vom 19.VIII.1947 in Kraft trat, noch als ein Verein des bürgerlichen Rechts bestanden.

2. Die Auflösung des genannten Vereins, wie sie in § 4 Abs. 3 des angefochtenen Gesetzes ausgesprochen ist, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken.

Nach Art. 15 HV haben alle Deutschen das Recht, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Auf dieses Grundrecht kann sich nur derjenige nicht berufen, der den verfassungsmäßigen Zustand angreift oder gefährdet (Art. 17 Abs. 2 HV). Das Grundrecht ist unabänderlich; es bindet den Gesetzgeber, den Richter und die Verwaltung unmittelbar (Art. 26 HV). Ein Fall des Art. 63 HV liegt nicht vor.

Die Freiheit, Vereine zu bilden, umfasst auch die Freiheit, in einem einmal gebildeten Verein zu bleiben. Art. 15 HV schützt die Mitglieder eines einmal gebildeten Vereins vor einer ohne ihren Willen erfolgenden Auflösung.

Der Auffassung, dass die Vereinsfreiheit als. Ausfluss einer demokratischen Grundordnung des Staates ihre Grenze bei solchen Vereinen fände, welche ihre Existenz einem auf nationalsozialistischer Gewaltherrschaft beruhenden Zusammenschluss von Personen verdanken, mithin gleichsam die Negation demokratischen Vereinsrechts darstellen, vermag der Staatsgerichtshof nicht zu folgen, weil der Zusammenschluss sehr wohl als ein freiwillig gewordener jene Gewaltherrschaft überdauern kann.

Abzulehnen ist auch eine im Verlaufe des Verfahrens vom Minister für Arbeit und Wohlfahrt vertretene Rechtsmeinung, welche davon ausgeht, dass nach der Zwangssatzung des TÜV Ffm der RWiMi über die Auflösung des Vereins befinden und eine Regelung der sich aus einer solchen Auflösung ergebenden vermögensrechtlichen Fragen treffen konnte. Die hieraus gezogene Folgerung, das Land Hessen sei berechtigt gewesen, auch seinerseits im Verordnungswege den TÜV Ffm aufzulösen, lässt eben jene Rechtsnatur des fraglichen Vereins als einer juristischen Person des Privatrechts unbeachtet. Nur wenn es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handeln wurde, wäre auch jetzt noch eine Aufhebung im Verordnungswege zulässig.

C.

Die Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 1 und 2, 5 Satz 2 des Gesetzes vom 19.VIII.1947.

1. Ersichtlich ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die von ihm geschaffenen staatlichen Technischen Überwachungsämter, welche in Zukunft die Überwachungsaufgaben des TÜV übernehmen sollen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der unterlagen bedürfen, welche der TÜV in Ausübung seiner technischen Überwachungsaufgaben in der Vergangenheit erlangt hat. Der Ausdruck "Unterlagen" ist seiner Unbestimmtheit wegen bedenklich, da er nicht mit Sicherheit erkennen lässt, was alles gemeint ist. Es leuchtet aber andererseits ohne weiteres ein, dass die vom TÜV Ffm in über 70 jähriger Tätigkeit gesammelten Erfahrungen, die in Instrumenten, technischen Zeichnungen, Gutachten u.s.w. ihren Niederschlag gefunden haben, von großem Werte sind, und dass die nun errichteten staatlichen Technischen Überwachungsämter nur sehr schwer werden arbeiten können, wenn sie nicht in den Genuss dieser Erfahrungen kommen. Indes steht der vom Gesetzgeber befohlenen Herausgabe dieser im einzelnen nicht bezeichneten Unterlagen zwingende verfassungsrechtliche Vorschrift entgegen:

Die HV hat in Art. 45 das Privateigentum gewährleistet. Sie hat bestimmt, dass -nach Maßgabe der Gesetze jedermann berechtigt ist, Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen. Zwar verpflichtet Privateigentum gegenüber der Gemeinschaft, und sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Doch darf Privateigentum nur im öffentlichen Interesse, nur auf Grund eines Gesetzes, nur in dem darin vorgesehenen Verfahren und nur gegen angemessene Entschädigung eingeschränkt oder enteignet werden. Da der TÜV Ffm, wie dargelegt, nicht eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist, deren Vermaßen öffentliches Vermögen wäre, sondern ein privatrechtlicher Verein, ist sein Vermögen Privateigentum. Mag die Herausgabe der Unterlagen, welche die bisherigen Träger der Technischen Überwachung in Ausübung ihrer technischen Überwachungsaufgaben erlangt haben, auch im öffentlichen Interesse liegen, so hätte der Gesetzgeber ihre Enteignung jedoch nur in einem ordnungsmäßigen Verfahren und nur gegen angemessene Entschädigung anordnen dürfen.

§ 3 des Gesetzes vom 19.VIII.1947 widerspricht also dem Art. 45 HV und ist deshalb ungültig.

2. Noch in anderer Hinsicht musste, weil der TÜV Ffm als eine juristische Person des Privatrechts anzusprechen ist, die Berufung auf Art. 45 HV Erfolg haben.

Grundsätzlich schützt die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Privateigentums vor jeder entschädigunglosen Beeinträchtigung, "sofern der Eingriff das Gepräge eines Einzeleingriffes trägt, also im Gegensatz zur bestehenden allgemeinen Rechtsordnung in bestimmten einzelnen Fällen erfolgt" (Nawiasky-Leusser, Die Verfassung des Freistaates Bayern S. 238).

In den Rahmen der Beeinträchtigung von Mitgliederrechten eines Vereins, wie sie in den §§ 43, 44 BGB durch die allgemeine Rechtsordnung begründet sind, fällt auch eine durch Einzeleingriff, insbesondere Sondergesetzgebung herbeigeführte Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins. Materiell widerstreitet es jener Rechtsordnung, wenn die in § 43 BGB für die Entziehung der Rechtsfähigkeit vorgesehenen Gründe nicht festgestellt sind; verfahrensrechtlich widerstreitet es ihr, wenn die Vorschriften des § 44 BGB, wonach grundsätzlich die Feststellung im Verwaltungsstreitverfahren zu erfolgen hat, unbeachtet geblieben sind. Wird im übrigen bei der Sondergesetzgebung in Ansehung des Vereins-Vermögens die Berücksichtigung etwaiger, aus § 45 BGB abgeleiteter Anfallrechte der Vereinsmitglieder ebensowenig, gewährleistet, wie nach Maßgabe §§ 47 ff BGB die von der allgemeinen Rechtsordnung vorgeschriebene Durchführung eines Liquidationsverfahrens, so rundet sich hierdurch das Bild eines nach Art. 45 HV verfassungswidrigen Gesetzgebungswerks ab, wenn angesichts solcher Beeinträchtigung des Privateigentums das Gesetz dem Träger der ordentlichen Gewalt nicht die Verpflichtung auferlegt hat, an die von seinem Einzeleingriff betroffenen Personen Entschädigung zu leisten.

In der so gekennzeichneten Weise hat der Gesetzgeber im vorliegenden Falle seine legislativen Befugnisse überschritten, indem er in § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 19.VIII.1947 summarisch alle eingangs erörterten, die Rechtsgrundlage des TÜV Ffm darstellende; Vorschriften aufgehoben, dem Verein hiermit die auf diesen Vorschriften beruhende Rechtsfähigkeit genommen, die vermögensrechtliche Regelung offen gelassen, endlich dem Hessischen Staat eine Entschädigungspflicht nicht auferlegt hat.

Die genannten Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 des angefochtenen Gesetzes sind mithin verfassungswidrig, daher ungültig. Hierbei war jedoch aus folgenden Erwägungen die aus dem Urteilstenor ersichtliche Einschränkung zu machen:

Nach Art. 2 Abs. 1 und 2 HV ist der Mensch frei; er darf tun und lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt; niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zulässt. Diesem elementaren Grundrechte der Demokratie widerspricht aber die Organisation des TÜV Ffm als eines Zwangszusammenschlusses und die ihr auferlegte Zwangssatzung, wie sie in dem Gesetzgebungswerk der Jahre 1938 ff. enthalten ist. Nach demokratischer Staatsauffassung muss jede Vereinigung von Personen, und Unternehmen auf freiwilliger Mitgliedschaft unter Ausschluss jeder Zwangssatzung beruhen. Wenn auch, wie dargelegt, § 4 Abs. 1 und 2 des angefochtenen Gesetzes insoweit der HV widerspricht, als hier dem TÜV Ffm seine Rechtsgrundlage überhaupt entzogen wird, so ist er doch insoweit nicht nur nicht verfassungswidrig, sondern durch die HV positiv geboten, als er Zwangsmitgliedschaft und Zwangssatzung aufhebt.

3. Wenn aus den oben unter VI B dargelegten Gründen die in § 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 19.VIII.1947 vorgeschriebene Auflösung des TÜV Ffm entfallt, wird hiermit die in § 5 Satz 2 daselbst getroffene Bestimmung, wonach die sich aus der Auflösung ergebenden vermögensrechtlichen und sonstigen Fragen einer den Ministern der Finanzen und Justiz übertragenen Regelung vorbehalten bleiben, an sich gegenstandslos; sie wird aber ohne weiteres von der Ungültigkeit jener Grundvorschrift mitumfasst. Es bedarf mithin keiner Erörterung, ob hier verfassungswidrig Maßnahmen dem Verordnungsweg überlassen worden sind, für die gemäß Art. 45 Abs. 2 Setz 2 HV gesetzliche Regelung vorgeschrieben ist.

Während sonach § 5 Satz 2 des angefochtenen Gesetzes in Verfolg der Aufhebung von § 4 Abs. 3 gleichfalls der Aufhebung verfallen muss, bleibt angesichts der für gültig erachteten Vorschriften der §§ 1 und 2 des Gesetzes für Durchführungsbestimmungen im Sinne des § 5 Satz 1 weiterhin Raum.

VII.

Hiernach rechtfertigt sich die im entscheidenden Teil des Urteils getroffene Feststellung, wonach die Bestimmungen des angefochtenen Gesetzes nur hinsichtlich der §§ 3, 4 Abs. 3 und 5 Satz 2 sowie mit der oben erörterten Einschränkung auch des § 4 Abs. 1 und 2 verfassungswidrig und mithin ungültig sind, während im übrigen der auf Ungültigkeitserklärung des Gesetzes schlechthin gerichtete Antrag als unbegründet zurückzuweisen war.

VIII.

Es erschien nicht geboten, gemäß § 24 StGHG eine Gebühr festzusetzen und die Erstattung von Auslagen anzuordnen.

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