OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2010 - OVG 2 A 22.08
Fundstelle
openJur 2012, 13722
  • Rkr:
Tenor

Der mit Verordnung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 4. Juli 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 15. Juli 2006, S. 796) festgesetzte Bebauungsplan VII-272a wird für unwirksam erklärt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die übrigen Verfahrenskosten tragen sie je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen Bebauungsplan VII-272a für die Grundstücke S., E. Straße 2.../G.straße 1... (teilweise), E. Straße 2... sowie für die Flurstücke 2... der Flur 6 und für Abschnitte des S. und der H.-Straße im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg, von Berlin.

Auf dem Grundstück S. errichtete die D. AG, die in dem Plangebiet und auf angrenzenden Flächen schon zuvor eine M.-Niederlassung betrieben hatte, nach Abbruch der bisherigen Betriebsgebäude ab 1998 den Neubau einer Niederlassung mit einem Ausstellungsgebäude und Wartungseinrichtungen (sog. „M.-Welt am S.“). Die Baugenehmigung hierfür wurde auf der Grundlage des bisher für das Plangebiet geltenden Bebauungsplans VII-97 vom 6. April 1967 erteilt, der als Art der Nutzung ein Industriegebiet vorsah.

Die Beigeladene ist Eigentümerin der beiden von ihr im Jahre 2004 erworbenen, im Grundbuch als Gebäude- und Freifläche E. Straße 2... verzeichneten Grundstücke Flur 6, Flurstück 3... (laufende Nr. 1 mit einer Größe von 750 m²) sowie Flurstücke 3... und 3... (laufende Nr. 2 mit einer Größe von 487 m² bzw. 2.760 m²; Gesamtgröße = 3.997 m²). Diese Grundstücke wurden von 2002 bis 2004 durch die D. GmbH mit einem Geschäfts- und Bürogebäude bebaut. Die Baugenehmigung war gemäß § 33 BauGB im Hinblick auf den in Aufstellung befindlichen streitgegenständlichen Bebauungsplan erteilt worden. Das Gebäude beherbergt u.a. Verkaufs- und Serviceeinrichtungen der Automarke S. (sog. „S.-Center“). Es besteht aus einem 13geschossigen, ca. 46 m hohen Hochhaus im Eckbereich der Straßen S. und E. Straße, wo sich auch die Einfahrt der M.-Niederlassung befindet, und weist im Übrigen sechs oder sieben Geschosse auf.

Die Antragsteller sind Eigentümer des etwa 750 m² großen Grundstücks E. Straße 2..., das mit einem 1890 errichteten fünfgeschossigen, aus einem Vorderhaus und zwei Seitenflügeln bestehenden Wohnhaus bebaut ist, in dem sich über 25 Wohnungen und zwei an einen bordellartigen Betrieb vermietete Gewerbeeinheiten befinden. Dieses Wohnhaus wird nunmehr in nördlicher, westlicher und südlicher Richtung von dem Gebäude der Beigeladenen umschlossen.

Der Bebauungsplan weist einen Teil des Grundstücks der M.-Niederlassung als Gewerbegebiet (GE) aus und setzt im Übrigen vier Kerngebiete (MK 1 – 4) fest. Für die Kerngebiete wird die höchstzulässige Geschossfläche wie folgt festgesetzt: für das MK 1 (mit dem Ausstellungsgebäude bebauter Teil des Grundstücks der M.-Niederlassung) auf 20.000 m², für das MK 2 (nördlicher Teil der Grundstücke der Beigeladenen und Teilfläche des Hofs der M.-Niederlassung) auf 11.500 m², für das MK 3 (südlicher Teil der Grundstücke der Beigeladenen – mit dem Hochhaus) auf 9.300 m² sowie für das MK 4 (Grundstück der Antragsteller) auf 3.800 m². Ansonsten wird das Maß der baulichen Nutzung durch Baugrenzen sowie die Festsetzung maximaler Gebäudehöhen bestimmt. Für das Grundstück der Antragsteller wird die überbaubare Grundstücksfläche auf 600 m² festgesetzt. Für das westlich an den Hinterhof des Gebäudes der Antragsteller angrenzende Gebäude sieht der Bebauungsplan eine Abtreppung zur Wahrung von Abstandsflächen vor. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist u.a. bestimmt, dass im MK 2 und MK 3 Stellplätze ausschließlich in unterirdischen Garagen zulässig sind (Nr. 3.1). Wohnungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO werden in den Kerngebieten nicht zugelassen. Außerdem werden für den Geltungsbereich des Bebauungsplans alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 BauGB bezeichneten Art enthalten, aufgehoben (Nr. 6.3).

Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Am 1. Juli 1997 beschloss das Bezirksamt Charlottenburg für das im Westen durch die F.straße und im Osten durch die E. Straße begrenzte Gebiet zwischen der Spree und dem Landwehrkanal die Aufstellung des Bebauungsplans VII-272. Nachdem 1998 die Pläne für den Neubau der M.-Niederlassung vorlagen, fand im Jahre 1999 ein Wettbewerb zur Entwicklung eines städtebaulichen Konzepts für den Bereich zwischen der damaligen Planstraße D (heutige H.-Straße) und der E. Straße statt, aus dem die Architekten H. und T. als Sieger mit einem Entwurf hervorgingen, der zur Grundlage der weiteren Planung wurde. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2000 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans VII-272 auf drei Pläne aufgeteilt und für den Bereich zwischen H.-Straße und E. Straße in dem Verfahren VII-272a weitergeführt. In der Folgezeit wurde der Geltungsbereich des Planes schrittweise bis auf den gegenwärtigen Umfang eingeschränkt. Der Entwurf des Bebauungsplans VII-272a wurde in der Zeit vom 21. Oktober bis zum 22. November 2002 zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt. In der Folgezeit wurden die betroffenen Grundstückseigentümer noch mehrmals beteiligt, zuletzt wegen Änderungen aufgrund von Beanstandungen durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Mit Rechtsverordnung vom 4. Juli 2006, die im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 15. Juli 2006 (S. 796) bekannt gemacht wurde, setzte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf den Bebauungsplan fest.

Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag am 14. Juli 2008 gestellt. Sie führen zur Begründung im Wesentlichen aus, ihnen fehle nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Bebauung auf den Nachbargrundstücken bereits realisiert sei. Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans könnten sie ihr Grundstück aufgrund der dann gebotenen Beurteilung nach § 34 BauGB intensiver bebauen, als wenn es bei den Festsetzungen des Bebauungsplans bliebe. Dazu berufen sie sich auf Entwürfe, die sie zum Gegenstand von Bauvoranfragen gemacht haben. Sie müssten eine Neubebauung in Erwägung ziehen, da ihr Wohnhaus inzwischen zu einem Fremdkörper in einer es umgebenden Gewerbebebauung geworden sei. Außerdem seien durch die Bebauung der Nachbargrundstücke erhebliche Schäden an ihrem Gebäude verursacht worden.

In der Sache rügen die Antragsteller, das Abwägungsgebot sei verletzt, weil sich das Bezirksamt unzulässig an Vorgaben und Weisungen des Vorhabenträgers gebunden habe. Die D. GmbH habe über ein von ihr beauftragtes Planungsbüro wesentliche Planungsleistungen erbracht und Vorgaben zum zeitlichen Ablauf sowie zu den Planinhalten gemacht.

Im Übrigen habe der Plangeber nicht alles in die Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen. Die in den Kerngebieten nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässige Geschossflächenzahl werde überschritten. Der Antragsgegner gebe die Verdichtungswerte für das MK 2 und das MK 3 falsch wieder. Eine Überschreitung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO werde nicht durch besondere städtebauliche Gründe erfordert. Die hierfür notwendige städtebauliche Ausnahmesituation liege nicht vor. Die Planbegründung und die übrigen Vorgänge ließen nicht erkennen, dass eine Überschreitung in der konkreten städtebaulichen Situation vernünftigerweise geboten gewesen sei. Allein die Akzentuierung der Eckbebauung sei kein vernünftiger Planungsgrund. Der Antragsgegner habe darüber hinaus die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse verkannt. Ausgleichende Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO seien im Baugebiet und im unmittelbaren Anschluss daran nicht vorhanden. Durch die Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung seien vielmehr unzumutbare Wohnverhältnisse geschaffen worden. Eine ausreichende Versorgung ihres Wohngebäudes mit Luft und Licht sei durch den Verschluss des Innenhofes und die 13geschossige Bebauung nicht mehr gewährleistet. Die von dem Antragsgegner eingeholte Verschattungsstudie sei fehlerhaft und spiegele nicht die tatsächliche Belichtungssituation wieder.

Der Plangeber habe außerdem das Problem der durch den Straßenverkehr hervorgerufenen Immissionen nicht gelöst. Über die E. Straße und die G.straße führe nicht nur der durch die Büronutzung hervorgerufene Verkehr, sondern auch der gesamte Anliefer- und Kundenverkehr für die S.- und M.-Niederlassungen. Die vorgesehenen Tiefgaragenplätze reichten nicht aus; sie würden zudem ausschließlich für den Reparaturbedarf der S.-Niederlassung benutzt. Die Mitarbeiter parkten stattdessen in der E. Straße.

Der Antragsgegner habe nicht nur im Hinblick auf ihr bestehendes Wohngebäude, sondern auch im Hinblick auf eine mögliche andere bauliche Nutzung ihres Grundstücks die Bedeutung der in die Abwägung einzustellenden privaten Belange verkannt. Er wäre sachwidrig bereit gewesen, für ihr Gebäude ein höheres Maß der baulichen Nutzung zuzulassen, wenn sie sich verpflichtet hätten, die Bordellnutzung aufzugeben. Im Übrigen verletze die unterschiedliche Festsetzung des Maßes der Nutzung den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Übrigen seien zahlreiche Schriftsätze nicht zu den Aufstellungsvorgängen genommen worden. Damit hätten wesentliche abwägungsrelevante Unterlagen gefehlt.

Die Antragsteller beantragen,

den mit Verordnung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 4. Juli 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 15. Juli 2006, S. 796) festgesetzten Bebauungsplan VII-272a für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Den Antragstellern fehle das Rechtsschutzbedürfnis an der Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans. Die Nachbarbebauung sei inzwischen bebauungsplankonform realisiert. Die Antragsteller hätten nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie nach § 34 BauGB eine höhere Ausnutzung erzielen könnten. Der Bebauungsplan gestehe ihnen bereits mehr zu, als sich nach § 34 BauGB am Maßstab der Nachbarbebauung sowie unter Beachtung der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen verwirklichen lasse. Im Übrigen sei diskussionswürdig, ob sich ihr Rechtsschutzinteresse nicht jedenfalls auf die für ihr eigenes Grundstück getroffenen Festsetzungen beschränken müsse.

Der Vorwurf der Antragsteller, der Bebauungsplan sei quasi auf Weisung für den Vorhabenträger erstellt worden, entbehre jeder Grundlage. Es sei ein normaler Vorgang, dass die Planungsbehörde bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, wie dies auch hier geschehen sei, mit dem Grundstückseigentümer und Investor korrespondiere und kooperiere, um ein sowohl den städtebaulichen Erfordernissen als auch den Interessen des Investors entsprechendes tragfähiges Konzept herauszuarbeiten. Der Antragsgegner habe in den vom Gesetz vorgeschriebenen Verfahrensschritten autark und objektiv entschieden, welches städtebauliche Konzept planerisch umgesetzt werden sollte. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass er von dem Investor Planungsleistungen übernommen habe, um die Ressourcen der öffentlichen Hand zu entlasten.

Die Überschreitung der Obergrenzen der baulichen Nutzung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die durch § 17 Abs. 1 BauNVO für Kerngebiete bestimmte höchstzulässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 3,0 sei bei einer Gesamtbetrachtung der Kerngebiete nicht überschritten. Auch wenn man die einzelnen Kerngebiete in den Blick nehme, liege in den Gebieten MK 1 (mit einer GFZ von umgerechnet 1,8) und MK 2 (mit einer GFZ von umgerechnet 2,4) bereits keine Überschreitung vor. Für das Grundstück der Antragsteller (MK 4) betrage die festgesetzte GFZ mit 5,1 mehr als das Doppelte dessen, was dem anderen, durch den streitbefangenen Bebauungsplan betroffenen Grundstückseigentümer gewährt worden sei, so dass eine gleichheitswidrige Benachteiligung oder eine Missachtung ihrer wirtschaftlichen Belange nicht zu erkennen sei. Im MK 3 betrage die mögliche GFZ von 6,2 bzw. 6,4 zwar mehr als das Doppelte des Höchstwerts nach § 17 Abs. 1 BauNVO. Eine solche Überschreitung sei aber nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO möglich, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erforderten. Dies sei hier der Fall, weil im gesamten Planungsprozess gewollt gewesen sei, der Blockranderschließung über eine Hochhausausbildung eine besondere Eckakzentuierung zu geben. Das Gebäude korrespondiere mit dem Ausstellungsgebäude am S., das sich zum Hochhaus hin in die Höhe schwinge. Die beiden Gebäude ergänzten sich in der städtebaulichen Pointierung, um eine positiv belegte Eingangssituation in den Baublock hinein zu bieten. Die über den Planbereich hinauswirkende Dominante an der Einmündung der E. Straße sei zudem ein wesentlicher Teil des aus der Überarbeitung des Wettbewerbsergebnisses hervorgegangenen städtebaulichen Konzepts. Es handle sich auch nicht um eine alltägliche, sich beliebig an anderer Stelle innerhalb des Stadtgebietes stellende Planungssituation, sondern um ein größeres städtebauliches Projekt, die Neubeplanung und -bebauung eines Blockbereiches. Der Plangeber sei ferner auf die Erfordernisse des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eingegangen. Der Bebauungsplan verfüge über eine Vielzahl von Festsetzungen, die dazu beitragen sollten, das Kleinklima an dieser Stelle zu verbessern und zu stabilisieren. Richtig sei auch der Hinweis darauf, dass sich in der Nähe zwei größere Wasserläufe mit hohem Freizeitwert und ökologischer Bedeutung sowie etwa 400 m entfernt der Tiergarten als die maßgebliche innerstädtische „grüne Lunge“ befänden. Den Gesichtspunkten des Verkehrs sei dadurch Genüge getan, dass der Bebauungsplan in dem durch das Hochhaus verdichteten Bereich nur unterirdische Stellplätze zulasse. Außerdem stelle sich der Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr mit den Buslinien an der Straße des 17. Juni, dem ca. 300 m entfernten S-Bahnhof Tiergarten und dem in wenigen Minuten zu erreichenden Bahnhof Zoologischer Garten recht gut dar. Der Plangeber habe auch ausreichend Rücksicht auf die Gewährung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse genommen. Er habe sich damit explizit beschäftigt und insbesondere die Bebauung im MK 2 beschränkt, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem Grundstück der Antragsteller zu sichern. Man habe auf die Einhaltung einer Abstandsflächentiefe von 0,5 H zum Hof des Antragstellergrundstücks hin geachtet. Werde dieser Abstand eingehalten, so sei im Grundsatz davon auszugehen, dass unter den Gesichtspunkten der Belichtung und Belüftung noch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorlägen. Zur Frage der Belichtung sei im Vorfeld eine Besonnungs- und Verschattungsstudie eingeholt worden.

Der Vorwurf der Antragsteller, die Verkehrsfrage sei nicht bewältigt, sei unsubstantiiert und nicht ansatzweise belegt. Es sei nicht richtig, dass der Kundenverkehr allein über die E. Straße abgewickelt werde. Dieser Verkehr fließe auch und insbesondere über das deutlich stärker frequentierte S.. Es gebe keinen Beleg dafür, dass von einer konkreten Unzumutbarkeit auszugehen bzw. abwägungsbezogen zumindest die Geringfügigkeitsschwelle der Belästigung überschritten wäre. Im Übrigen bestehe für das Grundstück der Antragsteller auch keine erhebliche Schutzwürdigkeit, da bereits 1967 durch den Bebauungsplan VII-97 ein Industriegebiet festgesetzt worden sei, in dem das Wohnen planungsrechtlich nicht statthaft gewesen und lediglich über den Bestandsschutz geduldet worden sei. Bis 1998 sei das Grundstück von einer dreigeschossigen gewerblichen Nutzung umgeben gewesen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie begründet dies im Wesentlichen ebenso wie der Antragsgegner.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Streitakte sowie die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Bebauungsplanverfahren VII-272 und VII-272a Bezug genommen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I. Der am 14. Juli 2008 eingegangene Antrag ist fristgerecht innerhalb der gemäß § 195 Abs. 7 VwGO noch geltenden Frist von zwei Jahren nach der am 15. Juli 2006 erfolgten Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl. I S. 2833).

Die Antragsteller sind im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie als Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden und durch diesen in seiner baulichen Nutzbarkeit eingeschränkten Grundstücks in einer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsposition betroffen sind.

Den Antragstellern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. m.w.N. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 – 4 BN 13.08 –, BauR 2008, 2031). Insoweit ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Ergibt eine überschlägige Prüfung, dass sich die rechtlichen Möglichkeiten, das angestrebte Ziel zu erreichen, im Erfolgsfall verbessern, darf das Rechtsschutzinteresse nicht verneint werden (vgl. Urteil des Senats vom 26. November 2009 – OVG 2 A 16.07 –). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn das Ergebnis der gerichtlichen Normprüfung für den Antragsteller offensichtlich wertlos ist oder er unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 – 4 NB 1.89 –, NVwZ 1989, 653; Urteil vom 23. April 2002 – 4 CN 3.01 –, NVwZ 2002, 1126).

Hieran gemessen kann den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden, denn es lässt sich bei überschlägiger Prüfung nicht ausschließen, dass die bauliche Nutzbarkeit ihres Grundstücks im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans nach § 34 BauGB zu beurteilen und danach ein höheres Maß der baulichen Nutzung zulässig wäre.

So spricht viel dafür, dass die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans VII-97 für das Gebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans bzw. jedenfalls für das Grundstück der Antragsteller infolge der baulichen Entwicklung seit 1998 (Abriss der alten M.-Niederlassung und deren Neubau sowie Bebauung der Grundstücke der Beigeladenen) funktionslos geworden und deshalb außer Kraft getreten sind. Generell ist von der Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen auszugehen, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung dieser Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 39.75 –, BVerwGE 54, 5). Dies dürfte jedenfalls für das Grundstück der Antragsteller der Fall sein, da eine industrielle Nutzung ihres Grundstücks im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BauNVO schon im Hinblick auf die dann absehbaren Nutzungskonflikte mit dem unmittelbar angrenzenden Büro- und Geschäftsgebäude der Beigeladenen als ausgeschlossen erscheint.

Ebenso wenig lässt sich ohne eingehende Prüfung ausschließen, dass das Grundstück der Antragsteller bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB in weiterem Umfang bebaut werden könnte, als dies nach dem angegriffenen Bebauungsplan zulässig wäre. So dürfte es den Antragstellern im Hinblick auf die nach dem Vorbringen des Antragsgegners bebauungsplankonform eingeschossig überbauten Höfe innerhalb des Gebäudes der Beigeladenen nach § 34 BauGB nicht verwehrt sein, den rückwärtigen Teil ihres Grundstücks im Hofbereich ebenfalls eingeschossig zu bebauen. Damit wäre es ihnen aber nach § 34 BauGB möglich, das 750 m² große Grundstück fast vollständig (mit Ausnahme einer im Bereich der Abtreppung gegenüber dem westlich angrenzenden Grundstück auf einer Breite von etwa 8 m einzuhaltenden Abstandsfläche mit einer Tiefe von 3 m, vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln) zu bebauen, während der angegriffene Bebauungsplan die überbaubare Grundstücksfläche auf 600 m² festsetzt.

Ferner lässt sich ohne eine eingehendere Überprüfung nicht ausschließen, dass sich auf dem Grundstück – etwa bei Errichtung eines aus Vorderhaus und einem Seitenflügel bestehenden Neubaus – auf der Grundlage des § 34 BauGB eine höhere Geschossfläche realisieren ließe, als nach dem Bebauungsplan zugelassen.

Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller beschränkt sich auch nicht etwa deshalb auf die ihr eigenes Grundstück betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans, weil der Plan hinsichtlich der übrigen Flächen bereits vollständig umgesetzt worden ist. Kann ein Antragsteller geltend machen, durch Festsetzungen des Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt zu sein, so muss das Normenkontrollgericht die Wirksamkeit des Bebauungsplans grundsätzlich umfassend prüfen. Nur dann, wenn der Antragsteller auch ihn nicht berührende Teile des Bebauungsplans einbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen, kann ihm für einen uneingeschränkten Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es ist bereits nicht erkennbar, dass sich die von den Antragstellern gerügten Fehler nur auf einen Teil des Bebauungsplans beziehen. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan offensichtlich in dem Sinne teilbar wäre, dass er lediglich hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller für unwirksam erklärt werden könnte.

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Dabei kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan schon deshalb fehlerhaft ist, weil die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht in jeder Hinsicht dem Bestimmtheitsgebot genügen.

So werden die in der Planzeichnung enthaltenen Festsetzungen zur Geschossfläche (GF) als Gesamtzahl für das jeweilige Baugebiet getroffen. Nach § 20 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 19 Abs. 3 BauNVO ist räumliche Bezugsgröße für die Geschossfläche das Baugrundstück, welches grundsätzlich identisch ist mit dem Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2000 – 4 BN 57.00 –, juris; Urteil vom 14. Februar 1991 – 4 C 51.87 –, BVerwGE 88, 24; Beschluss des Senats vom 16. Juni 2008 – OVG 2 S 34.08 – m.w.N., juris). Danach ist unter einem Grundstück ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (vgl. Demharter, GBO, Komm., 27. Aufl. 2010, § 2 Rn. 13).

Unproblematisch ist die Festsetzung der Geschossfläche als Gesamtzahl für das Kerngebiet MK 2. Zwar umfass dieses Baugebiet mehrere Buchgrundstücke, aufgrund der festgelegten Baugrenzen ergibt sich eine überbaubare Fläche aber nur für ein Grundstück, so dass auch als räumlicher Bezugspunkt für die Geschossfläche nur ein Baugrundstück in Betracht kommt.

Die für das Kerngebiet MK 3 festgesetzte Geschossfläche von 9.300 m² bezieht sich jedoch auf mehrere Baugrundstücke, ohne dass eindeutig, sei es auch im Wege der Auslegung, zu ermitteln wäre, welches Maß für jedes einzelne Grundstück gelten soll. Betroffen sind sowohl das im Grundbuch unter der laufenden Nr. 1 verzeichnete Flurstück 3..., als auch Teile der unter der laufenden Nr. 2 verzeichneten Flurstücke 3... und 3.... Die festgesetzte Geschossfläche lässt sich mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht ohne weiteres lediglich einem dieser Grundstücke zuordnen. Ebenso wenig ist mittels der für dieses Baugebiet ausgewiesenen unterschiedlichen Gebäudehöhen eine bestimmte Aufteilung der zulässigen Geschossfläche auf die beiden Grundstücke im Wege der Auslegung zu ermitteln, zumal die Verteilung der Geschossfläche nicht mit der Gebäudehöhe korrelieren muss und ein dahingehender Wille des Plangebers nicht erkennbar ist.

Die Frage der hinreichenden Zuordnung der Geschossflächenfestsetzung stellte sich allerdings nicht, wenn die beiden Grundstücke ausnahmsweise bauplanungsrechtlich als ein Grundstück anzusehen wären. Etwaige Abweichungen von der Festlegung auf den grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff müssen jedoch auf echte Ausnahmen beschränkt bleiben, da andernfalls mit einer Vielzahl von Ausnahmen der Zweck dieser Festlegung, eine Berechenbarkeit und damit Rechtsklarheit zu gewährleisten, unterlaufen würde. Ausnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daher allein dort vertretbar – dann allerdings auch geboten –, wo bei Verwendung des grundbuchrechtlichen Begriffs die Gefahr entstünde, dass der Sinn einer bestimmten bau- und bodenrechtlichen Regelung handgreiflich verfehlt würde (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 – IV C 48.72 –, BVerwGE 44, 250). Für die Annahme einer solchen Ausnahme könnte hier sprechen, dass die beiden Buchgrundstücke demselben Eigentümer gehören, dass sie wegen der bei Festsetzung des Bebauungsplans bereits realisierten Bebauung mit nur einem Gebäude (Hochhaus an der Ecke S./E. Straße), welches die Grundfläche beider Grundstücke überdeckt, eine wirtschaftliche Einheit bilden und dass eine künftige Trennung bei gewöhnlichem Lauf der Dinge als ausgeschlossen erscheint (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Juni 2008 – OVG 2 S 34.08 – m.w.N.). Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner Entscheidung, da sich der Bebauungsplan in jedem Fall aus anderen Gründen als unwirksam erweist.

2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller leidet der angegriffene Bebauungsplan allerdings nicht bereits wegen einer unzulässigen Bindung des Antragsgegners an die Planungsvorstellungen und Vorgaben der damaligen Vorhabenträgerin des inzwischen auf den Grundstücken der Beigeladenen errichteten Büro- und Geschäftsgebäudes an einem Abwägungsfehler.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung kann durch tatsächliche oder rechtliche Vorabbindungen der Gemeinde verletzt sein, wenn hierdurch die abschließende Abwägung verkürzt wird und eine (sachgerechte) Abwägung nicht mehr stattfindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309). Ein derartiger Abwägungsfehler lässt sich nach den beigezogenen Aufstellungsvorgängen jedoch nicht feststellen. Der Umstand, dass der Inhalt des Bebauungsplans im Wesentlichen durch den Entwurf des Investors für ein konkretes Bauvorhaben vorgegeben worden ist, begründet für sich genommen keine unzulässige Selbstbindung der planenden Gemeinde. Hierin ist nicht einmal dann ein regelmäßiges Indiz für einen Abwägungsfehler zu erblicken, wenn keine alternativen Planungen in das Planaufstellungsverfahren einbezogen wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 1.86 –, NVwZ 1988, 351; Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 – 2 A 3.07 – „Spreedreieck“, BauR 2008, 1089, und vom 4. Dezember 2009 – OVG 2 A 23.08 –, juris). Auch sonst lässt sich den beigezogenen Aufstellungsvorgängen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich der Antragsgegner bei der Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs, auch wenn diese ersichtlich in enger Kooperation mit der damals als Vorhabenträgerin tätigen D. GmbH sowie dem von dieser beauftragten Planungsbüro erfolgte, rechtlich oder faktisch an deren Vorgaben gebunden hätte oder die abschließende Abwägungsentscheidung vom Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung nicht frei und eigenverantwortlich getroffen worden wäre.

3. Der Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, denn der Antragsgegner ist bei der Abwägung aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 1 BauNVO) ausgegangen.

a) Ein Abwägungsfehler ist bereits darin zu sehen, dass der Antragsgegner nicht zutreffend zugrunde gelegt hat, in welchem Umfang und hinsichtlich welcher Teile des Plangebiets die Festsetzungen des Bebauungsplans eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO geregelten Obergrenzen zulassen.

So ist der Antragsgegner ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (S. 15) zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die in dem Bebauungsplan (umgerechnet) zugelassene Geschossflächenzahl (GFZ) sowohl für das Kerngebiet MK 4, für das sich ein Wert von etwa 5,1, und für das MK 3, für das sich ein Wert von etwa 6,4 ergibt, die in § 17 Abs. 1 BauNVO für Kerngebiete bestimmte Obergrenze einer GFZ von 3,0 jeweils erheblich überschreitet.

Für das Kerngebiet MK 2 hat der Antragsgegner dagegen eine GFZ von 2,4 errechnet und damit fälschlich zugrunde gelegt, die Obergrenze sei unterschritten. Tatsächlich beträgt die nach der getroffenen Festsetzung (umgerechnet) zulässige GFZ für den in diesem Gebiet liegenden, etwa 2.540,5 m² großen Teil des aus den Flurstücken 300 und 366 bestehenden Grundstücks der Beigeladenen etwa 4,52. Dies ergibt sich aus folgender Rechnung: Die Grundstücke der Beigeladenen haben eine Gesamtgröße von 3.997 m². Nach der in Band 1, Bl. 61 der Aufstellungsvorgänge VII-272a enthaltenen Flächenberechnung ist der davon im Kerngebiet MK 3 liegende Teil ca. 1.456,5 m² groß. Der im MK 2 gelegene Grundstücksteil ist daher mit einer Fläche von 2.540,5 m² anzusetzen, so dass sich eine GFZ von 4,52 ergibt (11.500 m² ./. 2.540,5 m²).

Der Antragsgegner ist bei seiner Berechnung hingegen davon ausgegangen, für die Einhaltung der in § 17 Abs. 1 BauNVO bestimmten Obergrenzen genüge es, die GFZ bezogen auf das neben dem Grundstück der Beigeladenen auch Teile anderer Grundstücke umfassende Kerngebiet MK 2 zu errechnen. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO bestimmten Obergrenzen beziehen sich jedoch, wie auch die Geschossflächenzahl (vgl. § 20 Abs. 2 BauNVO), auf das einzelne Grundstück, nicht aber auf die Gesamtfläche der Grundstücke in einem bestimmten Baugebiet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2000 – 4 BN 57.00 –, BRS 63 Nr. 94).

Die Entscheidung des Antragsgegners, eine die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschreitende bauliche Dichte zuzulassen, beruht damit hinsichtlich des Kerngebiets MK 2 nicht auf einer fehlerfreien Abwägung. Zwar darf der Plangeber gemäß § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO unter den dort genannten, rechtlich bindenden Voraussetzungen von den Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung des § 17 Abs. 1 BauNVO abweichen. Um entsprechend dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) sachgerecht beurteilen zu können, ob die Überschreitung gerechtfertigt und gemessen an den Schutzzielen des § 17 Abs. 1 und 2 BauNVO vertretbar ist, oder ob etwa niedrigere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zusätzliche Schutzmaßnahmen oder eine andere Anordnung der Baukörper angezeigt sind, muss er aber in die Entscheidung (zutreffend) einstellen, in welchem Umfang, hinsichtlich welcher baulichen Anlagen und in welchem Bereich des Plangebiets die Obergrenzen überschritten werden.

b) Davon unabhängig ist der Antragsgegner zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BauNVO geregelten Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung vorliegen.

Eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO ist nur zulässig, wenn städtebauliche Gründe – in Gebieten, die bereits bei Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren (sog. Altbestandsgebiete, vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) – bzw. besondere städtebauliche Gründe (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO) dies erfordern. Der Verordnungsgeber hat die inhaltlichen Anforderungen für eine Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung bei der letzten Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 erhöht. Während es zuvor ausreichte, dass (besondere) städtebauliche Gründe die Überschreitung rechtfertigen, wird nunmehr verlangt, dass derartige Gründe die Überschreitung „erfordern“. Mit dieser Änderung wollte der Verordnungsgeber klarstellen, „dass es sich bei den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 um Ausnahmeregelungen handelt, bei denen aus ökologischen Gründen eine restriktive Handhabung vorzusehen ist“ (BR-Drs. 354/89 Beschluss, S. 8). Es genügt danach nicht, wenn die Überschreitung lediglich städtebaulich vertretbar ist. Andererseits wird auch nicht vorausgesetzt, dass die Überschreitung unabweisbar ist. Vielmehr ist das Merkmal „erfordern“ im Sinne eines „vernünftigerweise Gebotenseins“ auszulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1997 – 4 NB 7.96 –, NVwZ 1997, 903). Im Übrigen kommt es für die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO in gleicher Weise wie bei § 1 Abs. 3 BauGB auf die von der Gemeinde mit der jeweiligen Planung verfolgte städtebauliche Konzeption an. Dabei ist allerdings der Ausnahmecharakter der Absätze 2 und 3 des § 17 BauNVO im Verhältnis zu dessen Absatz 1 zu beachten. Deshalb genügt der planerische Wille der Gemeinde, von § 17 Abs. 1 BauNVO abzuweichen, allein nicht. Vielmehr muss die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO aus dem besonderen Charakter oder aus besonderen Umständen des neu überplanten Gebiets objektiv begründbar sein; die städtebaulichen Gründe müssen dabei ein gewisses Gewicht besitzen und dürfen nicht in jeder Standardsituation einsetzbar sein. In diesem Sinne setzen § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauNVO eine städtebauliche Ausnahmesituation voraus (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1999 – 4 CN 17.98 –, NVwZ 2000, 813, und vom 31. August 2000 – 4 CN 6.99 –, BVerwGE 112, 41). Ob der Plangeber diese Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 – 4 NB 42.93 –, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; zum Ganzen auch Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 – OVG 2 A 3.07 –, a.a.O., vom 18. Juni 2008 – OVG 2 A 11.07 – und vom 20. November 2009 – OVG 2 A 19.07 –, juris).

Die nach der Begründung zum Bebauungsplan tragenden Erwägungen für eine Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung genügen diesen Anforderungen nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob – wovon der Antragsgegner nach der Planbegründung (S. 16) ausgegangen ist – die schwächeren Anforderungen des § 17 Abs. 3 BauNVO lediglich für das schon seit Ende des 19. Jahrhunderts weitgehend überbaute Grundstück der Antragsteller zugrunde gelegt werden können, während das übrige Plangebiet bei Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung am 1. August 1962 noch nicht überwiegend bebaut war, denn es fehlt auch insoweit bereits an den für Altbestandsgebiete im Sinne des § 17 Abs. 3 BauNVO geltenden Voraussetzungen:

Die in der Planbegründung (S. 16) ausgeführten Gründe für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung sind nicht geeignet, die Überschreitung im Hinblick auf eine städtebauliche Ausnahmesituation zu rechtfertigen. Das an erster Stelle genannte Ziel einer sinnvollen Ausnutzung der vorhandenen städtischen Infrastruktur und einer Begrenzung der Randwanderungen bei steigenden Flächenansprüchen ist dafür zu allgemein und unspezifisch. Letztlich handelt es sich dabei um eine Erwägung, die auf beliebige städtebauliche Standardsituationen übertragbar wäre. In Konstellationen, die dem städtebaulichen Regelfall entsprechen, sind aber die in der Baunutzungsverordnung genannten Grenzen der Verdichtung zwingend zu beachten. Soweit der Antragsgegner weiter ausführt, eine optimierte Nutzung sei auch wegen der Nähe des Plangebiets zu den Regierungsbauten geboten, um damit mittelbar zusammenhängende Nutzungen ansiedeln zu können, ist dieses Argument bereits nicht nachvollziehbar, da nicht ersichtlich ist, welche mit Regierungsbauten zusammenhängenden Nutzungen gemeint sein sollen; jedenfalls ist nicht dargelegt, inwiefern es deshalb einer Überschreitung des Höchstmaßes der baulichen Nutzung in den Kerngebieten MK 2 bis 4 bedurfte. Mit den weiteren Erwägungen, dass innerstädtische mischgenutzte Quartiere mit vergleichbaren Dichtezahlen als Vorbild gedient hätten, bzw. dass auch in den umliegenden gemischt genutzten Quartieren im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten, nördlich der Spree in den letzten Jahren erhebliche Dichteüberhöhungen verwirklicht worden seien, ist ebenfalls keine für den Geltungsbereich des Bebauungsplans anzunehmende städtebauliche Ausnahmesituation benannt. Vielmehr beanspruchen die Höchstgrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich auch in innerstädtischen gemischt genutzten Quartieren Geltung. Ebenso wenig ergibt die Überlegung, einen Schwerpunkt der baulichen Entwicklung nähmen Geschäfts- und Bürogebäude ein, bei denen erhebliche bauliche Dichten möglich seien, ohne dass die gesunden Arbeitsverhältnisse gestört würden – insbesondere bei heute üblichen Computerarbeitsplätzen sei eine intensive Besonnung häufig gar nicht gewünscht –, städtebauliche Gründe, die eine Überschreitung der Höchstgrenzen nach der Baunutzungsverordnung rechtfertigen. Hiermit werden vielmehr die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse angesprochen, auf deren Wahrung eszusätzlichzum Vorliegen städtebaulicher Gründe ankommt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO). Davon abgesehen ist damit kein städtebaulicher Ausnahmefall benannt, denn es handelt sich bei Geschäfts- und Bürogebäuden um im Kerngebiet allgemein zulässige Nutzungen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), für die deshalb die in § 17 Abs. 1 BauNVO für Kerngebiete enthaltenen Vorgaben regelmäßig bindend sind.

Auch das in der Planbegründung (S. 19, 30) genannte Anliegen, mit der Hochhausbebauung am südlichen Endpunkt der E. Straße einen „vertikalen (…) vom S. zurückversetzte(n) Akzent zur C. Brücke“, bzw. eine „über den Planbereich hinauswirkende Dominante“ zu schaffen, ergibt keinen städtebaulichen Grund, der eine Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO in dem oben dargelegten Sinne erfordert. Zwar können stadtgestalterische bzw. stadtbildgestaltende Erwägungen einen beachtlichen städtebaulichen Belang darstellen. Ob sie einen städtebaulichen Grund abgeben, der eine Maßüberschreitung erfordert, hängt aber davon ab, ob die gewählte Lösung aufgrund einer der Planung vorgegebenen besonderen städtebaulichen Situation vernünftigerweise geboten erscheint. Dies kann der Planbegründung indes nicht entnommen werden. So wird danach nicht deutlich, weshalb es, beispielsweise im Hinblick auf eine über das Gebiet hinaus bedeutsame Funktion der dort angesiedelten Nutzungen im gemeindlichen Gefüge, im Hinblick auf eine besondere Topographie oder Lage im Stadtgebiet oder etwa in Bezug auf eine sonst zu befürchtende ästhetische Unausgewogenheit des Stadtbilds vernünftigerweise der Setzung eines über das Plangebiet hinaus wirkenden Blickpunkts bzw. einer Dominante in Form der Hochhausbebauung bedurfte. Es ist nicht ersichtlich, dass in dem Gebiet besonders bedeutsame Nutzungen angesiedelt werden sollen, auf die hinzuweisen aus städtebaulichen Gründen ein Allgemeininteresse besteht. Ebensowenig spricht die Lage des Hochausstandorts im Stadtgebiet dafür, gerade an dieser Stelle einen derartigen städtebaulichen Akzent zu setzen. Das Grundstück ist vielmehr von der „Magistrale“ der Straße des 17. Juni, an der wegen ihrer stadtbildprägenden Bedeutung eine Akzentsetzung eher verständlich wäre, zurückgesetzt und eher dezentral gelegen. In der Planbegründung wird auch nicht plausibel dargelegt, dass eine Unausgewogenheit im Stadtbild bestand, auf die an dieser Stelle sinnvollerweise mit dem Hochhausbau geantwortet werden musste; eher stellt sich die Frage, ob der ausgewiesene Baukörper – bedingt durch die dadurch hervorgerufene Asymmetrie der Baukörperverteilung – nicht zur Unausgewogenheit des Stadtbildes beiträgt und städtebauliche Spannungen hervorruft. Die Erwägung, dass der Hochausbau ein Pendant zum Ausstellungsgebäude der M.-Niederlassung, das sich an dieser Stelle in die Höhe schwinge, darstellen solle, um eine positiv belegte Eingangssituation hinein in den Baublock zu bieten (so im Ansatz bereits S. 18 der Planbegründung) erklärt gleichfalls nicht die gewählte Ausprägung der Blockrandecke, die deutlich über den Baukörper der M.-Niederlassung hinausweist. Ebenso wenig vermag die Bezugnahme (S. 30 der Planbegründung) darauf, dass die Hochhausdominante ein wesentlicher Teil des aus dem Gutachterverfahren sowie der anschließenden Überarbeitung hervorgegangenen städtebaulichen Konzepts sei, die Bebauungsdichte im Kerngebiet MK 3 hinreichend zu begründen. Anders als bei der Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB genügt es für die Rechtfertigung der Überschreitung der Obergrenzen der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BauNVO nicht, dass die Gemeinde überhaupt ein an städtebaulichen Erwägungen ausgerichtetes Planungskonzept zugrundegelegt hat, wenn sich daraus nicht auch städtebauliche, aus dem besonderen Charakter oder besonderen Umständen des neu überplanten Gebiets ableitbare Gründe von einem gewissem Gewicht ergeben, die die Überschreitung als vernünftigerweise geboten erscheinen lassen. Das ist mit dem bloßen Hinweis, dass die Hochhausbebauung ein Teil des zugrundegelegten städtebaulichen Planungskonzepts war, nicht dargetan, zumal dieses Konzept im Zuge des Planaufstellungsverfahrens erheblich verändert wurde, indem die Verdichtung in dem Bereich der jetzigen Baugebiete MK 2 bis 4 erhöht und ursprünglich vorgesehene kompensierende Maßnahmen zugunsten der Wohnbebauung aufgegeben wurden. So sah das in dem städtebaulichen Wettbewerb erfolgreiche Konzept der Architekten H. und T. für diesen Bereich eine weniger dichte Bebauung vor. Das Hochhaus sollte nur 11 Stockwerke hoch werden und die Bebauung war südlich und westlich des Grundstücks der Antragsteller lockerer geplant. Ferner war anfänglich vorgesehen, die auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandene sowie die nördlich hiervon geplante Wohnbebauung über eine Abfolge offener Hofflächen an die Spree anzubinden und damit an deren besonderer Qualität teilhaben zu lassen. Später wurde dagegen der Geltungsbereich des Bebauungsplans auf den südlichen Bereich am Landwehrkanal beschränkt. Zudem verzichtete der Antragsgegner auf die Ausweisung von Wohnungen – durch den Übergang von einem Mischgebiet zur Ausweisung von Kerngebieten und durch die Streichung der zunächst geplanten Zulassung sonstiger Wohnungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) – und erhöhte die bauliche Dichte; zudem wurden die ursprünglich offen geplanten Höfe geschlossen.

Hinzu kommt, dass die genannten stadtgestalterischen bzw. stadtbildgestaltenden Erwägungen sich allein auf das im Kerngebiet MK 3 vorgesehene Hochhaus beziehen und deshalb die ebenfalls deutliche Überschreitung der Obergrenze der baulichen Nutzung durch die in den Kerngebieten MK 2 und MK 4 zugelassene Gebäudekubatur von vornherein nicht zu rechtfertigen vermögen. Insoweit bleibt es bei den – wie bereits dargelegt – unzureichenden Erwägungen auf Seite 16 der Planbegründung.

c) Der Antragsgegner hat außerdem – aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen – fehlerhaft zugrundegelegt, die Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung sei gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO durch ausgleichende Umstände oder Maßnahmen kompensiert.

Nach dieser, auch in sog. Altbestandsgebieten (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) entsprechend anwendbaren Bestimmung muss eine Überschreitung der Obergrenzen des Absatzes 1 – zusätzlich zu den in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 BauNVO geregelten Voraussetzungen – durch Umstände ausgeglichen sein oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden.

aa) Der Antragsgegner hat indes die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse hinsichtlich des in den Kerngebieten MK 2 und MK 3 zugelassenen Gebäudes nicht hinreichend beachtet.

Zur Konkretisierung der Abwägungsschranke der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann auf die Legaldefinition der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 – 4 CN 4.01 –, BVerwGE 116, 296; Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 – 2 A 3.07 –, a.a.O.). Die Anforderungen an die Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die durch das Maß der baulichen Nutzung berührt werden können, beziehen sich insbesondere auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, auf die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten sowie auf die Zugänglichkeit der Grundstücke. Dabei sind gemäß § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BauGB soziale, hygienische, wirtschaftliche und kulturelle Erfordernisse zu berücksichtigen (BVerwG, a.a.O.). Eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen führt zwar nicht schematisch und zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Auch bei hoher Verdichtung kann eine Kombination verschiedener Maßfaktoren sowie die Anordnung der Baukörper einschließlich Nebenanlagen und Folgeeinrichtungen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten (vgl. BVerwG, a.a.O.). Hier bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die gesundheitlichen Anforderungen hinsichtlich der Belichtung und Belüftung beeinträchtigt sind, denn die in den Kerngebieten MK 2 bis MK 4 zugelassene Bebauung überschreitet nicht nur die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO, sondern unterschreitet außerdem an mehreren Stellen die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen. Dies indiziert grundsätzlich eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 – 2 A 3.07 –, a.a.O.).

Bei der Festsetzung des Bebauungsplans galt bereits die zum 1. Februar 2006 in Kraft getretene Berliner Bauordnung – BauO Bln – in der Fassung des Art. 1 des Bauvereinfachungsgesetzes vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495, vgl. zum Inkrafttreten Art. VI dieses Gesetzes), wonach – mit Ausnahme von Gewerbe- und Industriegebieten, in denen eine Abstandsflächentiefe von 0,2 H genügt – eine Abstandsflächentiefe von 0,4 H, mindestens aber 3 m, zu wahren ist (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln). Der Bebauungsplan erlaubt dagegen, wie auch aus der Planbegründung (S. 17 f. und 30) hervorgeht, teilweise geringere Abstandsflächen, so etwa im Kerngebiet MK 2 zur nördlichen Geltungsbereichsgrenze hin sowie im Kerngebiet MK 3 im Bereich des Hochhauses; ferner ergibt sich in den durch Baugrenzen ausgewiesenen Innenhöfen in den Kerngebieten MK 2 und MK 3 eine Abstandsflächenunterschreitung (vgl. S. 18 der Planbegründung; dazu auch die Zeichnung zu den Abstandsflächen vom 23. Januar 2002, Bd. 4 Bl. 276 der Aufstellungsvorgänge VII 272a).

Nach § 6 Abs. 8 BauO Bln können zwar im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen werden, aus denen sich geringere Abstandsflächen ergeben. Die Auswirkungen derartiger Festsetzungen auf die betroffenen Schutzgüter müssen jedoch in der Abwägung hinreichend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 – 2 A 3.07 –, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 9. November 1999 – 2 SN 25.99 –, BRS 62 Nr. 27). Wie sich aus der Gesetzesbegründung zur Bauordnung vom 29. September 2005 (AbgHDrs 15/3926, S. 68 f.) ergibt, durch die das bisherige Anforderungsniveau vermindert wurde, zielen die dort getroffenen Regelungen zum Abstandsflächenrecht „ausschließlich auf einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard“. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass „Unterschreitungen jedenfalls des nunmehrigen Mindestniveaus kaum mehr zu begründen“ seien. Eine Abweichung von den eingeschränkten Abstandsflächen erfordere eine „besondere städtebauliche Rechtfertigung“. Dabei müssten die „Wirkungen auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts (…) besonders gewichtet und in die Abwägung aufgenommen werden“.

Hieran gemessen erweist sich die den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der Bebauung in den Kerngebieten MK 2 und MK 3 zugrunde liegende Abwägung sowohl im Hinblick auf die Unterschreitung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen als auch in Bezug auf die Annahme, trotz der Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen seien die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse sichergestellt, als fehlerhaft, da der Antragsgegner die betroffenen Belange nicht hinreichend ermittelt und sie nicht mit der gebotenen Gewichtung in die Abwägung eingestellt hat. So hat er nicht untersucht, welche konkrete Belichtungssituation etwa an der nordöstlichen Seite oder in den Innenhöfen des Gebäudes auf den Grundstücken der Beigeladenen, namentlich in den unteren Stockwerken zu erwarten ist, so dass insoweit bereits von einem Abwägungsdefizit auszugehen ist. Die eher allgemein gehaltenen Gründe für die von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen abweichende Baukörperausweisung zeigen außerdem, dass der Antragsgegner die Anforderungen an gesunde Wohn- bzw. Arbeitsverhältnisse unter den Gesichtspunkten der Belichtung und Belüftung nicht mit dem ihnen – wegen der Unterschreitung der bereits als Mindestanforderungen zu verstehenden Regelungen der Bauordnung – zukommenden besonderen Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Soweit in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 17 f.) ausgeführt wird, die Abstandsflächenunterschreitung sei mit der städtebaulichen Ordnung vereinbar, da für die geplante Dienstleistungs- und Büronutzung die Belichtungssituation über die verbleibenden Abstandsflächen ausreichten, zumal eine Wohnnutzung ausgeschlossen sei, weicht der Plangeber damit von den Wertungen der Bauordnung ab, die allein für Gewerbe- und Industriegebiete eine Abstandsflächentiefe von 0,2 H, für alle anderen in Betracht kommenden Plangebiete aber ein Maß von 0,4 H vorsehen, ohne dass er hierfür einen Ausnahmefall im Sinne besonderer örtliche Verhältnisse oder einer besonderen planerischen oder baulichen Situation benannt hätte (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 – 2 A 3.07 –, a.a.O.). Auch die Erwägung (S. 18 der Planbegründung), an der nordöstlichen Geltungsbereichsgrenze sei mit der Festsetzung der 5,5 m breiten nicht überbaubaren (Tiefgaragen-)Fläche gewährleistet, dass die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben, lässt keinen hinreichenden Grund für eine Abweichung von der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe von 0,4 H erkennen, wonach bei einer zulässigen Gebäudehöhe von etwa 22 m grundsätzlich ein Grenzabstand von etwa 8,8 m hätte gewahrt werden müssen. Die weitere Erwägung, die Fläche solle im Rahmen des angrenzenden Bebauungsplans auf eine Gesamtbreite von 11 m erweitert werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bauordnung (a.a.O., S. 68 f.) stellt bei gegenüberliegenden Gebäuden erst die Wahrung der beiderseitigen Abstandsflächen, also regelmäßig ein Gesamtabstand von 0,8 H, eine ausreichende Belichtung sicher.

bb) Der Antragsgegner hat die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch in Bezug auf das Wohnhaus der Antragsteller nicht zutreffend und hinreichend ermittelt.

Anzuerkennen ist zwar, dass er sich mit der ausreichenden Belichtung des Hinterhofs dieses Gebäudes befasst und dazu in Form der Abtreppung des westlich angrenzenden Gebäudes Schutzmaßnahmen angeordnet hat, um trotz der vorgesehenen Schließung des Hinterhofs durch einen Gebäuderiegel die Belichtung und Belüftung von Westen her zu verbessern.

Bei der Beurteilung der Belichtung des Hinterhofs des Wohnhauses hat der Antragsgegner indes unzutreffende Feststellungen zugrundegelegt und den Sachverhalt nicht in dem von ihm selbst für erforderlich gehaltenen Umfang aufgeklärt. Auch insoweit liegt ein Abwägungsdefizit vor. Wie sich aus einem vom Bezirksamt mit Beschluss vom 11. Februar 2003 gebilligten Abwägungsvotum (Bd. 6, Bl. 646 ff., 650 der Aufstellungsvorgänge VII-272a) sowie aus der Begründung des Bebauungsplans (S. 29) ergibt, hat der Antragsgegner die Auswirkungen des im Kerngebiet MK 3 zugelassenen Hochhauses auf die Belichtung des Grundstücks der Antragsteller anhand einer Besonnungs- und Verschattungsstudie geprüft. Zu den Ergebnissen dieser Studie heißt es in dem genannten Abwägungsvotum u.a., dass das neu geplante Hochhaus in den Zeiten des höchsten Sonnenstandes (21. März bis 21. September) nicht zu einer zusätzlichen Verschattung des Innenhofbereichs führe. Am 21. März und 21. Juni beschränke sich der Schatten der Neubebauung auf die eigene Dachfläche bzw. den dreieckigen Innenhof des Neubaus. Eine Verschattung der Seitenflügeldächer, nicht jedoch der Wohnungen, sei somit in den Monaten Oktober bis Februar in der Zeit von 11.00 Uhr und 13.00 Uhr gegeben. Mit diesen Ausführungen werden jedoch die Ergebnisse der Verschattungsstudie (Bd. 4, Bl. 278 der Aufstellungsvorgänge VII-272a) nicht zutreffend wiedergegeben. Danach trifft am 21. März zwischen 10 und 13 Uhr ein den Schatten des südlichen Seitenflügels überragender Teil des Hochhausschattens auf die dem Hof zugewandte Außenwand des nördlichen Seitenflügels des Wohnhauses der Antragsteller. Dies kommt auch in einem in den Aufstellungsvorgängen enthaltenen früheren Besprechungsprotokoll (Ergebnisprotokoll der Stadtplanung Zimmermann über ein Abstimmungsgespräch beim Planungsamt im Rathaus Wilmersdorf am 15. November 2001, Bd. 3 Bl. 229 ff. der Aufstellungsvorgänge VII-272a) zum Ausdruck. Dort wird festgehalten: „In der Übergangszeit tritt eine zusätzliche Verschattung auf. Sie betrifft den Tageszeitraum von ca. 10 Uhr bis ca. 13 Uhr (die Tageszeiten des höchsten Sonnenstands). In diesen Stunden verringert sich die Zeit innerhalb des Jahres, zu der die Sonne die Außenwand (und die Fenster der dahinter befindlichen Wohnungen) des nördlichen Seitenflügel(s) erreicht. Betroffen ist überwiegend die oberste Etage, da zu den entsprechenden Zeiten die Sonne auch ohne Hochhaus nicht tiefer in den Hof fallen würde, da der südliche Seitenflügel verschattet. Zu Zeiten des höchsten Sonnenstands (21.6.) tritt keine zusätzliche Verschattung mehr auf, da der Schatten des Hochhauses nur auf das DCVD-Haus selbst bzw. das Dach des südlichen Seitenflügels fällt.“ Hieran anschließend wird in dem Protokoll ausgeführt: „Um den Zeitraum präziser zu bestimmen, wäre es sinnvoll, weitere Schattenbilder von folgenden Zeiten zu erzeugen: jeweils von 10 Uhr von 13 Uhr, jeweils vom 15. eines Monats (März bis Mai, August bis November). Zur Gegenüberstellung wäre es weiterhin sinnvoll, Schattenbilder zu den wesentlichen Zeiten ohne Hochhaus zu erzeugen.“ Die danach von dem Antragsgegner selbst als erforderlich erkannte weitere Klärung des Sachverhalts ist jedoch ausweislich der vorgelegten Aufstellungsvorgänge bis zur Festsetzung des Bebauungsplans nicht erfolgt.

cc) Ein weiterer Abwägungsmangel ergibt sich aus dem Fehlen hinreichender Feststellungen dazu, ob eine Beeinträchtigung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt im Hinblick auf den durch die verdichtete Bebauung im Plangebiet hervorgerufen Kraftfahrzeugverkehr gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO durch ausgleichende Umstände und Maßnahmen sichergestellt ist.

Dass insoweit eine die Schwelle der Abwägungserheblichkeit überschreitende Beeinträchtigung von vornherein ausgeschlossen werden könnte, ist nicht ersichtlich. So führt der Antragsgegner in der Planbegründung (S. 23) selbst aus, es sei mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens zu rechnen. Ferner weist er darauf hin, dass die Auswirkungen des Verkehrs gutachterlich untersucht und im Rahmen der Planung berücksichtigt worden seien. Unter diesen Umständen begründet es einen erheblichen Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits, dass der Antragsgegner keine zum Zweitpunkt der Festsetzung des Bebauungsplans noch aktuelle Lärmprognose zugrundegelegt hat.

Nach den vorgelegten Aufstellungsvorgängen wurde lediglich im Jahr 1997 ein Lärmgutachten des Zentrums für Logistik und Verkehrsplanung eingeholt, das im Januar 1999 – noch im Rahmen des ursprünglichen Aufstellungsverfahrens VII-272 – überarbeitet wurde. In den Folgejahren wurde die Planung indes sowohl für das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans als auch für die angrenzenden Gebiete weiter konkretisiert, wodurch die eingeholten Gutachten an Aussagekraft verloren haben. Für das Plangebiet erfolgten bereits im Jahre 2001 erhebliche Änderungen gegenüber dem im Verfahren VII-272 bis zum Teilungsbeschluss vom 12. Dezember 2000 erreichten Stand (vgl. Bd. 1 Bl. 11 der Aufstellungsvorgänge VII-272a), die im Wesentlichen auf das aus dem städtebaulichen Wettbewerb hervorgegangene Konzept sowie die zwischenzeitlich vorgelegte Projektplanung zur Bebauung der jetzigen Kerngebiete MK 2 und MK 3 zurückgingen (vgl. Planzeichnung vom 24. Juli 2001, Bd. 2 Bl. 160 der Aufstellungsvorgänge VII-272a). Hierdurch wurde die geplante Flächennutzung gegenüber dem in der Überarbeitung des Lärmgutachtens vom Januar 1999 zugrundegelegten Stand (vgl. dort S. 6) verändert. Im östlich angrenzenden Gebiet des Bebauungsplans VII-280 wurde mit der W.straße eine neue Erschließungsstraße zwischen B.straße und E. Straße geschaffen, die bei der Beurteilung des Straßenverkehrslärms im Gutachten vom Januar 1999 (vgl. dort S. 13 f.) ebenfalls noch nicht berücksichtigt ist.

Angesichts des damit festzustellenden Abwägungsdefizits hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrslärmbelastung muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, welches Maß an Schutzwürdigkeit dem Wohngebäude der Antragsteller in diesem Zusammenhang zuzubilligen gewesen wäre. Jedenfalls ist entgegen der im gerichtlichen Verfahren durch den Antragsgegner geäußerten Zweifel nicht davon auszugehen, dass die Wohnnutzung bereits infolge der langjährigen Ausweisung eines Industriegebiets durch den Bebauungsplan VII-97 nicht mehr schutzwürdig war.

dd) Den unter aa) bis cc) festgestellten Abwägungsmängeln stehen die in der Planbegründung (S. 16 f.) aufgezählten ausgleichenden Umstände und Maßnahmen nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die außerhalb des Plangebiets liegenden Wasserläufe (Spree und Landwehrkanal) sowie der Tiergarten, auf die der Antragsgegner als nahegelegene Freiflächen sowie wegen ihrer klimaverbessernden Auswirkungen hinweist, überhaupt geeignet sind, eine Ausgleichsfunktion im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu erfüllen. Jedenfalls in Bezug auf die Sicherstellung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere unter den Aspekten der Belichtung und Belüftung, sowie im Hinblick auf mögliche Lärmbeeinträchtigungen kommt den genannten Umständen und Maßnahmen keine derartige Ausgleichsfunktion zu, so dass die insoweit festgestellten Abwägungsfehler bei der Bejahung der Ausnahmevoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hierdurch nicht ausgeräumt werden.

4. Die Abwägung in Bezug auf die Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen (§ 6 Abs. 8 BauO Bln) ist aus den dazu ausgeführten Gründen auch unabhängig davon zu beanstanden, dass zugleich eine nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 bzw. 3 BauNVO rechtfertigungsbedürftige Überschreitung der Obergrenzen der baulichen Nutzung vorliegt. Entsprechendes gilt für das festgestellte Abwägungsdefizit in Bezug auf den durch die Bebauung des Plangebiets hervorgerufenen Straßenverkehrslärm.

5. Die dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

Sie sind gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Die Fehler bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials sowie bei der Gewichtung der abwägungserheblichen Belange sind ohne weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung ersichtlich. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind Mängel im Abwägungsvorgang jedenfalls dann, wenn sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang hat leiten lassen und andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Aufstellungsverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, BVerwGE 64, 33; Beschlüsse vom 29. und vom 20. Januar 1992 – 4 NB 22.90 und 4 B 71.90 –, NVwZ 1992, 662, 663). Hätte der Antragsgegner erkannt, dass die Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung nicht durch städtebauliche Gründe erfordert bzw. durch die festgesetzte bauliche Dichte in Verbindung mit der Unterschreitung der Mindestabstandsflächen nach den Wertungen der Baunutzungsverordnung und der Bauordnung für Berlin die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse beeinträchtigt sein könnten, so hätte er unter Beachtung des Schutzzwecks des § 17 BauNVO sowie der Vorgaben des Abstandsflächenrechts der Bauordnung Änderungen im Maß der baulichen Nutzung oder bei der Anordnung oder der Ausbildung der Baukörper in Erwägung ziehen müssen, was mangels anderslautender Anhaltspunkte für eine unveränderte Planung die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne die Abwägungsfehler anders ausgefallen wäre, hinreichend belegt. Dass sich eine sorgfältige Ermittlung in der Planung in keiner Weise niedergeschlagen hätte, kann auch nicht etwa deshalb angenommen werden, weil die Planung der Umsetzung eines konkreten Projektentwurfs diente, denn diese Annahme würde dazu führen, dass die Abwägung bereits wegen einer unzulässigen Bindung des Plangebers an die Vorgaben des Vorhabenträgers fehlerhaft wäre (s.o. unter 1.; vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 – 2 A 3.07 –, a.a.O.).

Die Abwägungsfehler haben zur Folge, dass der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären ist. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 1993 – 4 NB 43.92 –, BRS 55 Nr. 31). Die festgestellten Mängel beschränken sich auf die im Bebauungsplan festgesetzten Kerngebiete MK 2 bis 4 im östlichen Teil des Plangebiets. Es ist indes nicht zu erkennen, dass die für das übrige Plangebiet getroffenen Festsetzungen für sich bestehen bleiben könnten und der Antragsgegner eine hierauf beschränkte Festsetzung gewollt hätte, denn das dort festgesetzte Gewerbegebiet erfordert eine hierauf abgestimmte Bebauung im östlichen Teil des Plangebiets.

6. Auf die weiteren Einwendungen der Antragsteller, etwa zum Fehlen abwägungsrelevanter Schriftsätze sowie zur mangelnden Berücksichtigung ihres Interesses an einer weitergehenden baulichen Nutzung ihres Grundstücks muss nicht mehr eingegangen werden, da der Bebauungsplan bereits wegen der festgestellten Mängel aus mehreren selbständig tragenden Gründen unwirksam ist.

III. Ein hinreichender Grund dafür, der Beigeladenen auf ihren Antrag vor der Entscheidung über den Normenkontrollantrag nochmals eine Erklärungsfrist einzuräumen, um ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Senat in der mündlichen Verhandlung gegebenen rechtlichen Hinweisen zu geben, bestand nicht. Die Beigeladene hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen, die zuletzt umfassend in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind, zu äußern. Die der Entscheidung zugrunde gelegten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte waren aufgrund des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten sowie der in der Begründung des Bebauungsplans dargelegten Abwägungsgründe absehbar, so dass der Bevollmächtigte der Beigeladenen bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen konnte, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen würde. Zuvor von den Beteiligten nicht problematisiert worden war lediglich die Bestimmtheit der Geschossflächenfestsetzung für das mehrere Grundstücke umfassende Kerngebiet MK 3. Der Senat hat diese Frage jedoch im Ergebnis offen gelassen (s.o. II.1.). Im Übrigen hatten die Antragsteller insbesondere die Überschreitung der in der Baunutzungsverordnung geregelten Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung gerügt. Dabei hatten sie unter anderem geltend gemacht, der Antragsgegner habe die Geschossflächenzahl falsch errechnet. Dass es insoweit nach der Baunutzungsverordnung auf eine grundstückstückbezogene Betrachtung ankommt, entspricht ständiger Rechtsprechung und bedurfte deshalb im Vorfeld der mündlichen Verhandlung keines besonderen gerichtlichen Hinweises. Ebenso hatten die Antragsteller mehrfach, zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 25. Februar 2010, auf die Beeinträchtigung der Belichtung ihres Gebäudes hingewiesen und dabei die von dem Antragsgegner angeführte Besonnungs- und Verschattungsstudie angegriffen; das Protokoll der Besprechung vom 15. November 2001, in dem die Möglichkeit einer zusätzlichen Verschattung ihres Gebäudes angesprochen wird, haben sie als Anlage 8 zu ihrem Antragsschriftsatz eingereicht.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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