LG Potsdam, Urteil vom 23.03.2009 - 27 Ns 114/07
Fundstelle
openJur 2012, 10505
  • Rkr:

1. Sowohl der Diebstahlstatbestand gemäß § 242 Abs. 1 StGB, als auch der Tatbestand des Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB setzen eine Zueignungsabsicht voraus. Dies erfordert, dass der Täter die gestohlene oder geraubte Sache dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten einverleiben will. Diese Voraussetzung liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Sache dem Berechtigten nur entzieht oder diesem lediglich wegnimmt, um den Berechtigten zu ärgern. Der auf Hass oder Rachegefühlen beruhende Schädigungswille gegen ein Opfer begründet beim Täter noch keine Zueignungsabsicht. Zur Annahme einer Wegnahmeabsicht ist es erforderlich, dass der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder des bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich – oder einen Dritten – haben und diese Sache so der Substanz oder dem Sachwert nach seinem eigenen Vermögen – oder dem Vermögen eines Dritten – einverleiben oder zuführen will. Die Zueignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die Sache nur wegwerfen, zerstören oder sonst beseitigen will. Hier: Wegnahme eines gegen eine rivalisierende Fußballmannschaft gerichteten sogenannten „Anti-Schals“, der alsdann weggeworfen werden soll.

2. Zur Frage der Notwehr gegen eine Beleidigung, die von einem solchen sogenannten „Anti-Schal“ ausgeht.

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 02.04.2007 – Gz.: 35 Ls 490 Js 22331/06 (42/06) – aufgehoben.

Der Angeklagte ist schuldig der Nötigung.

Der Angeklagte wird daher zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bleibt aufrecht erhalten.

Die Kosten der Berufung, die um 50 % reduziert werden, werden dem Angeklagten auferlegt.

Die Staatskasse hat die dem Angeklagten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu 50 % zu tragen; der Angeklagte hat jedoch die durch seine Terminssäumnis am 24.07.2008 angefallenen Kosten und Auslagen vollständig zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Nauen hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er einen Freispruch von dem Schuldvorwurf angestrebt hat. Zu der zunächst für den 24. Juli 2008 anberaumten Berufungsverhandlung ist der Angeklagte nicht erschienen, weshalb die Kammer in der Verhandlung die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO mit Urteil vom selben Tage verworfen hat. Auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag ist dem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Die Berufung führt zu einer Abänderung des Schuldspruches und zu einer erheblichen Herabsetzung der Strafe.

II.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte ist gelernter Tierpfleger; seit 2002 ist er jedoch arbeitslos. In den zurückliegenden drei Monaten hat der Angeklagte ein Praktikum als Trockenbauer absolviert und hofft auf eine Anstellung in diesem Tätigkeitsfeld. Derzeit bezieht der Angeklagte Arbeitslosengeld II in Höhe von 351,00 Euro; daneben trägt die Arbeitsverwaltung den Mietanteil des Angeklagten, der sich einschließlich Nebenkostenvorauszahlung auf 346,00 Euro monatlich beläuft. Der Angeklagte wohnt mit einem Kollegen zusammen, mit dem er sich die Wohnung teilt. Der Angeklagte hat seit mehreren Jahren eine Lebensgefährtin, die mit ihrer 16jährigen Tochter in einer eigenen Wohnung lebt; auch der Angeklagte hält sich oft in dieser Wohnung auf. Der Angeklagte hat keine Kinder und ist niemandem zum Unterhalt verpflichtet.

Seinen eigenen Angaben zufolge trinkt der Angeklagte nur ab und zu Bier, hauptsächlich am Wochenende. Insbesondere beim Besuch von Fußballspielen trinke er aus Geselligkeit Bier. Er trinke allerdings nur so viel, dass er den Weg nach Hause noch finde. Der Angeklagte bezeichnet sich nicht als Alkoholmissbräuchler.

Ausweislich der in der Berufungsverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 27. Januar 2009 ist der Angeklagte bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

[1. – 18. ...]

III.

Zu dem Tatvorwurf hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte ist Anhänger des Fußballclubs TB Berlin und besucht regelmäßig Spiele dieses Vereins. Am 25. März 2006 fand in Falkensee ein Fußballspiel zwischen der dortigen Heimmannschaft und Mannschaft TB Berlin statt, das der Angeklagte mit weiteren Fans des Fußballclubs TB Berlin besuchte. Vor dem Spiel hatte der Angeklagte etwa zwei bis drei Flaschen Bier zu jeweils 0,5 Liter und während des Spiels weitere zwei bis vier Flaschen Bier getrunken, außerdem möglicherweise Pfefferminzlikör. Nach dem Ende des Spiels ging der Angeklagte in einer etwa 20 bis 30 Personen umfassenden Gruppe von TB-Fans in Richtung des Bahnhofs. Gegen 16.00 Uhr kam der Fabian D, der der Falkenseeer Mannschaft nahe stand, an dieser Gruppe vorbei, um in Richtung eines Parkplatzes zu seinem Auto zu gehen. Um seinen Hals hatte er locker einen Schal der Heimmannschaft Falkensee und einen weiteren sogenannten Anti-Schal mit der Aufschrift „Scheiß TB – Freunde kann man kaufen, Feinde nicht“ gelegt. Diesen Anti-Schal hatte er im Jahr 1998 anlässlich eines DFB-Pokalspiels zwischen Hertha BSC und TB Berlin zum Preis von etwa 20 DM erworben; die Aufschrift und die auf dem Schal ersichtliche Faust mit ausgestrecktem Mittelfinger stellt eine Kritik an der seinerzeit einsetzenden Kommerzialisierung des Fußballsports dar. Der gesondert verfolgte Sebastian S löste sich aus der Gruppe und lief dem Fabian D hinterher, um diesen zu provozieren. Dabei schrie er ihm sinngemäß lautstark die Frage hinterher, was dieser Schal solle, dass sich der D wie ein Mann stellen solle und dass sie „eins zu eins“ machen sollten. Der Fabian D ließ sich davon jedoch nicht provozieren und ging weiter in Richtung seines Fahrzeugs. Der gesondert verfolgte S ließ von dem Fabian D ab und ging zurück zu seiner Gruppe. Daraufhin ging der Angeklagte, der diese Situation mitbekommen hatte, zu dem Fabian D, um diesem den Schal abzunehmen. Als er ihn eingeholt hatte, legte er vermeintlich freundschaftlich seinen Arm um die Schulter des Zeugen D und sagte sinngemäß: wir wollen doch alle keinen Ärger haben; wenn du keine auf die Fresse haben möchtest, dann gib den Schal gefälligst heraus. Diese Worte sprach er in einem ruhigen Ton aus. Der Geschädigte D folgte dieser Aufforderung nicht. Nachdem der Geschädigte D den Anti-Schal nicht freiwillig an den Angeklagten herausgegeben hatte, wollte der Angeklagte die durch seine Äußerung erzielte Einschüchterung dazu nutzen, dem Geschädigten D den Schal abzunehmen und diesen dem Sebastian S zu übergeben, damit dieser den Schal beseitigen oder vernichten sollte. Der Angeklagte nahm den Anti-Schal von der Schulter des Geschädigten D, der dies – wie vom Angeklagten erwartet – aus Angst vor Ärger geschehen ließ. Der Angeklagte griff sodann auch noch nach dem Falkensee-Fan-Schal des Geschädigten D; dieser verhinderte jedoch die Wegnahme auch dieses Schals. Im Anschluss ließ der Angeklagte von dem Zeugen D ab und ging zurück zu seiner Gruppe, wo er den Schal dem gesondert verfolgten S übergab. Dieser band sich den Schal zunächst um. Der weitere Verbleib des Schals ist ungeklärt; vermutlich hat der S den Schal – noch auf dem Weg zum Bahnhof – ins Gebüsch geworfen.

IV.

Die zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten und dem in der Berufungsverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.

Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden kann, sowie aus der in der Berufungsverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung ergibt. Der Angeklagte hat sich über eine von seinem Verteidiger verlesene Erklärung dahingehend eingelassen, dass er, der Angeklagte, zu dem Mann mit dem Anti-Schal hingegangen sei, ihm den Arm locker um die Schulter gelegt und diesen aufgefordert habe, den Schal herauszugeben. Nachdem der Mann nicht reagiert habe, habe er, der Angeklagte, den Schal an sich genommen. Der Mann habe dies geschehen lassen, ohne eine Reaktion zu zeigen. Er, der Angeklagte, sei dann zu seinen Leuten zurückgegangen und hätte sich mit diesen über den Schal und seinen Besitzer lustig gemacht. Sodann habe der gesondert verfolgte Sebastian S den Schal an sich genommen. Er, der Angeklagte, sei davon ausgegangen, dass der gesondert verfolgte S den Schal in sicherer Entfernung von den Falkensee Fans wegwerfen werde. Das Auftreten des Mannes mit dem Anti-Schal habe er, der Angeklagte, als Provokation und Beleidigung empfunden.

Mit seiner Einlassung hat der Angeklagte eingeräumt, dass er den Anti-Schal unberechtigt an sich genommen hat. Die Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die Aussage des Geschädigten Fabian D. Dieser hat das Geschehen wie festgestellt geschildert.

[… weitere Beweiswürdigung …]

V.

Der Angeklagte hat den Zeugen D genötigt, die Wegnahme des Schals zu dulden. Indem der Angeklagte den Zeugen D eingeschüchtert und ihm insbesondere Schläge „auf die Fresse“ angedroht hat, falls er den Schal nicht herausgebe, hat er diesem ein Übel angedroht. Nachdem der Zeuge D den Schal nicht freiwillig herausgegeben hat, hat der Angeklagte unter Ausnutzung der zuvor ausgesprochenen Drohung und der hierdurch bewirkten Einschüchterung den Schal selber an sich genommen. Dem Geschädigten D hat er hierbei die Duldung dieser Wegnahme abgenötigt. Der Angeklagte hat sich hierdurch der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

14Dem Angeklagten fällt hingegen kein Diebstahl oder Raub zur Last, da es nach den in der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellungen bei der Wegnahme des Anti-Schals an einer Zueignungsabsicht des Angeklagten fehlte. Sowohl der Diebstahlstatbestand gemäß § 242 Abs. 1 StGB, als auch der Tatbestand des Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB setzen eine Zueignungsabsicht voraus. Dies erfordert, dass der Täter die gestohlene oder geraubte Sache dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten einverleiben will. Diese Voraussetzung liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Sache dem Berechtigten nur entzieht oder diesem lediglich wegnimmt, um den Berechtigten zu ärgern (Fischer, StGB, 56, Aufl., § 242, Rz. 333 ff., insbes. Rz. 36 m.w.N.). Der auf Hass oder Rachegefühlen beruhende Schädigungswille gegen ein Opfer begründet beim Täter noch keine Zueignungsabsicht (BGH MDR 1985, 155; OLG Frankfurt am Main, StV 1984, 248; BayObLG, NJW 1992, 2040; OLG Köln, NJW 1997, 2611). Zur Annahme einer Wegnahmeabsicht ist es erforderlich, dass der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder des bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich – oder einen Dritten – haben und diese Sache so der Substanz oder dem Sachwert nach seinem eigenen Vermögen – oder dem Vermögen eines Dritten – einverleiben oder zuführen will. Die Zueignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die Sache nur wegwerfen, zerstören oder sonst beseitigen will (BGH MDR 1985, 155 unter Hinweis auf die ständige obergerichtliche Rechtsprechung).

15So liegt der Fall hier: Nach dem Ergebnis der in der Berufungsverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte den Anti-TB-Schal für sich behalten wollte oder dass er erwartete, der Sebastian S werde dies tun; vielmehr lässt sich dem Angeklagten nicht widerlegen, dass er von einer „Entsorgung“ des Schals ausging. Damit fehlt es an der Absicht, die weggenommene Sache sich oder einem anderen zuzueignen. Eine Verurteilung wegen Diebstahls oder Raubes kommt daher nicht in Betracht.

16Die Nötigung war rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB, da bereits der Nötigungszweck, nämlich die Wegnahme des Anti-Schals, verwerflich war; im Übrigen ist auch das Nötigungsmittel, nämlich die Androhung von Schlägen verwerflich. Die Tat war nicht gemäß § 32 StGB durch Notwehr gerechtfertigt. Zwar waren dem vom Geschädigten D getragenen Anti-TB-Schal abwertende Äußerungen gegenüber dem Verein und der Mannschaft von TB Berlin zu entnehmen. Derartige Äußerungen sind allerdings sozialadäquat. Es ist gerichtsbekannt und wurde überdies von den beiden polizeilichen Zeugen B und S bestätigt, dass in den Auseinandersetzungen zwischen Fußballfans rivalisierender Mannschaften durchaus ein rauer Ton gepflegt wird und die Bezeichnung einer anderen Mannschaft mit dem – wenig intelligenten – abwertenden Zusatz „Scheiß“ durchaus häufig geübt wird. Dies ist auch dem Angeklagten bekannt, der sich – wie der Zeuge S glaubwürdig bekundet hat – gerne dadurch hervortut, gegnerische Fußballfans zu provozieren. Im Übrigen ist der Angeklagte weder Mitglied der Mannschaft, noch – soweit dies ersichtlich ist – Vereinsmitglied von TB Berlin, so dass sich die von dem Schal ausgehende Abwertung – auch nicht unter einer Gruppenbezeichnung – gegen ihn selbst richtete, sondern auf andere Personen gemünzt war. Im Übrigen ist das Verhalten des Angeklagten auch nicht als Nothilfe zugunsten Dritter gerechtfertigt, da der Angeklagte nicht in Verteidigungsabsicht handelte, als er den Schal an sich nahm: Der Zeuge D strebte nämlich erkennbar seinem Fahrzeug zu und wollte in dieses einsteigen; dann aber würde die abwertende Äußerung nicht mehr nach außen hin sichtbar sein. Die Tat diente auch nach der Einlassung des Angeklagten nicht der Abwehr einer etwaigen Beleidigung, sondern der Rache und der Verspottung des Schalträgers: Wie nämlich der Angeklagte selbst durch seinen Verteidiger hat vorbringen lassen, hat er sich nach der Wegnahme des Schals in seiner Gruppe hervorgetan und sich gemeinsam mit anderen TB-Fans über den Besitzer des Schals lustig gemacht. Für eine Abwehr etwaiger Beleidigungen wäre es im Übrigen ausreichend gewesen, den Geschädigten D aufzufordern, seinen Schal zu verdecken oder einzustecken. Aus der Androhung von Schlägen und aus dem Umstand, dass der Angeklagte die Beseitigung oder die Vernichtung des Schals wünschte, ergibt sich vielmehr, dass es diesen um Rache ging.

Der Angeklagte hat schuldhaft gehandelt. Eine vollständige oder auch nur erhebliche Herabsetzung des Steuerungs- und insbesondere des Hemmungsvermögens des Angeklagten kommt trotz der Alkoholisierung des Angeklagten nicht in Betracht. Auch wenn keine Untersuchung des Blutalkohols durchgeführt worden ist, steht es aufgrund des Auftretens des Angeklagten fest, dass dieser nicht in einer Weise alkoholisiert war, die bei ihm eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung und eine hierdurch hervorgerufene erhebliche Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt hätte. Zwar schildert der Angeklagte, dass er in den vorangegangenen drei Stunden maximal sieben Flaschen Bier zu jeweils 0,5 Liter getrunken habe. Allerdings ist der Angeklagte seiner eigenen Schilderung zufolge alkoholgewöhnt. Auch sind Ausfallerscheinungen wie etwa Schwanken oder Lallen weder von dem Geschädigten D, noch von den polizeilichen Zeugen geschildert worden. Das Tatgeschehen selbst spricht für ein überlegtes, koordiniertes und kontrolliertes Vorgehen des Angeklagten. Insgesamt bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert oder gar im Sinne von § 20 StGB vollständig ausgeschlossen gewesen sein könnte.

VI.

[… Strafzumessung …]

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