Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Ss 85/08
Fundstelle
openJur 2012, 9915
  • Rkr:

Das Versagen der Strafaussetzung zur Bewährung wegen der Notwendigkeit der Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StPO kommt bei Vorliegen besonderer Umstände i.S.v § 56 Abs. 2 StPO - hier erfolgte Teilverbüßung, lange Verfahrensdauer, leichte Fahrlässigkeit- in der Regel nicht in Betracht.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 30. Mai 2008 dahingehend abgeändert, dass die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz und die dem Angeklagten und den Nebenklägern in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Die Kosten der Berufungsverfahren und der Revisionsverfahren sowie die dem Angeklagten in diesen erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse vollständig zur Last. Die Nebenkläger haben die ihnen hierin entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Oranienburg verurteilte den Angeklagten am 17. November 2003 wegen am 21. Juli 2002 begangener fahrlässiger Tötung in sechs Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen unter Entzug der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins und Verhängung einer Sperrfrist für die Fahrerlaubnisneuerteilung von einem Jahr und acht Monaten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Auf die hiergegen gerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkläger zu 1. und 2. änderte die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin die erstinstanzliche Entscheidung durch das angefochtene Urteil vom 11. Februar 2005 dahingehend ab, dass die Strafaussetzung zur Bewährung in Wegfall geriet und die Sperrfrist für die Führerscheinneuerteilung auf zwei Jahre heraufgesetzt wurde.

Die gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete Revision des Angeklagten verwarf der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2005 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg gemäß § 349 Abs. 2 StPO und führte dazu aus, zwar seien die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur inneren Tatseite nicht frei von Rechtsfehlern, trügen vor allem nicht den vom Landgericht gezogenen Schluss bewusst fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten, dem lediglich „einfache“ Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei; insoweit bedürfe es aber weder einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Schuldspruch (weil es sich um keine abweichende Schuldform handele), noch im Rechtsfolgenausspruch, weil die vom Tatgericht verhängte Strafe angemessen sei (§ 354 Abs. 1a S. 1 StPO).

Nach Aufhebung des Senatsbeschlusses durch das Bundesverfassungsgerichts am 14. Juni 2007 hob der Senat am 30. Oktober 2007 das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 11. Februar 2005 unter Verwerfung der Revision im Übrigen als offensichtlich unbegründet im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.

Die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin änderte mit Urteil vom 30. Mai 2008 das amtsgerichtliche Urteil unter Verzicht auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis erneut dahin ab, dass die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung in Wegfall komme.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner zunächst auf den Rechtsfolgenausspruch, schließlich auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Revision , mit der er die Verletzung sachliches Recht rügt. Von der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe hat der Angeklagte zwischenzeitlich vom 13. Januar 2006 bis zum 12. Januar 2007 die Hälfte verbüßt.

II.

Die gemäß § 333 StPO statthafte, gemäß § 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete sowie auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wirksam beschränkte Revision ist begründet.

Sie führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist und insoweit zur Strafaussetzung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme hierzu wie folgt ausgeführt:

„Soweit, ebenso wie die Strafzumessung die Strafaussetzung zur Bewährung im Grundsatz eine dem Ermessen des Tatrichters überantwortete Entscheidung ist, die revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob Rechtsbegriffe verkannt oder Ermessensfehler vorgekommen sind, wobei in Zweifelsfällen die Wertung des Tatgerichts bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 410), gilt dies ebenso, wenn trotz günstiger Sozialprognose die Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf § 56 III StGB versagt wird. Auch im Falle einer auf § 56 III StGB gestützten Versagung der Strafaussetzung ist die Überprüfung der tatrichterlichen Entscheidung in der Revisionsinstanz - ebenso wie bei § 56 I und § 56 II StGB - auf Rechtsfehler eingeschränkt. Liegt ein Rechtsfehler nicht vor, so muss das Revisionsgericht die tatrichterliche Beurteilung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen und ist daran gehindert, seine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht - Urteil vom 15.05.1997 - 2 Ss 17/97; LK-Hubrach, Anm. 61 zu § 56 StGB, 12. Auflage, 2008).

Unter diesen Voraussetzungen liegt ein revisionsrechtlich relevanter Rechtsfehler vor, wenn das Urteil Erörterungslücken bzw. Subsumtionsmängel aufweist oder wenn der Tatrichter den Rechtsbegriff der Verteidigung der Rechtsordnung verkannt hat (vgl. LK-Hubrach, Anm. 62 zu § 56 StGB, 12. Auflage, 2008).

Mit der Aufnahme des Rechtsbegriffs „Verteidigung der Rechtsordnung“ wollte der Gesetzgeber eine Richtlinie dafür geben, unter welchen besonderen Umständen eine kriminalpolitisch unerwünschte kurze Freiheitsstrafe dennoch anstelle einer Freiheitsstrafe verhängt - § 47 I StGB - oder eine erwünschte Aussetzung einer mittleren Freiheitsstrafe trotz günstiger Sozialprognose abgelehnt werden soll - § 56 III StGB - (vgl. BGHSt 24, 40ff., 41).

Ausgehend von der gesetzgeberischen Intention, in der Regel auf die Verhängung kurzer und die Vollstreckung mittlerer Freiheitsstrafen zu verzichten, dient der Begriff der „Verteidigung der Rechtsordnung“ insoweit der Abgrenzung der Ausnahmefälle, in denen ein solcher Verzicht nicht möglich ist; die Auslegung des Begriffs der „Verteidigung der Rechtsordnung“ in § 47 I StGB und § 56 III StGB knüpft daher an die kriminalpolitischen Erwägungen an, auf denen diese in § 47 I StGB und § 56 III StGB getroffenen Regelungen beruhen (vgl. BGHSt 24, 40ff., 42).

Ausgehend davon, dass der Rechtsgüterschutz im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität im Regelfall eine Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe nicht erfordert (BGHSt 24, 40ff., 45), ist in diesem Bereich in den Fällen, wo Gründe der Spezialprävention einer Versagung der Strafaussetzung nicht entgegenstehen und daher eine Vollstreckung nur unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung in Betracht kommt, maßgeblich, ob bei einem Absehen von der Vollstreckung eine ernstliche Gefährdung der Rechtstreue der Bevölkerung als Folge schwindenden Vertrauens in die Funktion der Rechtspflege zu erwarten wäre. Eine solche Gefährdung ist nach der genannten Grundsatzentscheidung BGHSt 24, 40ff., 45 dann anzunehmen, wenn der bloße Strafausspruch ohne Vollstreckung angesichts der außergewöhnlichen Fallgestaltung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit verstanden werden könnte.

Unter diesen Voraussetzungen kann im Grundsatz auch bei Fahrlässigkeitsdelikten bei Freiheitsstrafen von mindestens 6 Monaten das Kriterium der Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gebieten, wenn sowohl Erfolgs- als auch Handlungsunrecht schwer wiegen und es trotz der vorrangig zu gewichtenden spezialpräventiven Gesichtspunkte unabweislich ist, durch eine stringente Anwendung des Strafrechts das Vertrauen der Bevölkerung in die Wirksamkeit des Rechtsgüterschutzes zu sichern. Insbesondere kann sich insoweit auch in Anbetracht der im Grundsatz veranlassten restriktiven Auslegung des Begriffs der „Verteidigung der Rechtsordnung“ eine Versagung der Strafaussetzung dann als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unwertgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Aussetzung einer Freiheitsstrafe vertraut (vgl. OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.02.2003 - 1 Ss 82/02, in juris).

Soweit unter diesen Voraussetzungen Fahrlässigkeitstaten nicht ausgenommen sind, werden diese aber an den Rand des angesprochenen Bereichs gerückt, wobei der Gesichtspunkt der Sühne oder der Tatvergeltung für das begangene Unrecht keine Rolle spielt.

Auch die Schwere der Schuld kann für sich gesehen eine Versagung nicht rechtfertigen, ihr kommt jedoch bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung erhebliche Bedeutung zu. Soweit diese Grundsätze bereits für Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr, die zu besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen führen, anerkannt sind und - vorbehaltlich der noch angezeigten Würdigung des Einzelfalles - eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nahe legen, erfordert jedoch nicht jede Missachtung von Verkehrsvorschriften eine nachdrückliche Sanktion, vielmehr kann dies nur dann der Fall sein, wenn die Tat neben den durch sie verursachten schwersten Folgen einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweist und Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, welche die Geltung des Rechts nicht mehr ernst nimmt. Die falsche Einschätzung einer Verkehrssituation oder eine bloße Überschätzung der eigenen Fähigkeiten im Umgang mit einem Kraftfahrzeug genügt hierfür jedoch nicht, denn hierdurch verwirklicht sich nur eine dem Straßenverkehr eigentümliche Gefahrenlage, der letztendlich auch ein besonnener Verkehrsteilnehmer einmal ausgesetzt sein kann. Im Hinblick auf eine auf § 56 III StGB gestützte Versagung der Strafaussetzung kommen daher nur besonders grobe und rücksichtslose Verstöße in Betracht, wie diese z.B. in der Bestimmung des § 315 c StGB umschrieben sind, wobei auch Fälle „verantwortungsloser Raserei“ hierzu zählen können (vgl. OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.02.2003 - 1 Ss 82/02, in juris).

17Soweit daher vorliegend zur Begründung der Versagung der Strafaussetzung im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, trotz der positiven Prognose - UA 5. 16 - und des Vorliegens besonderer Umstände i. S. d. § 56 II StGB aufgrund der vom Angeklagten bereits teilweise verbüßten Freiheitsstrafe - UA 5. 16 - sei die Strafaussetzung zu versagen, weil die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sei - UA 5. 1Sf. -‚ da die Tat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass lediglich einfache Fahrlässigkeit vorliege, einen groben Verkehrsverstoß darstelle, weil der Angeklagte über einen nicht hinnehmbaren Zeitraum seine wichtigste Sorgfaltspflicht, nämlich die Verkehrslage aufmerksam zu beobachten, nicht nur vernachlässigt, sondern gänzlich außer Acht gelassen habe - UA 8. 17 - und diesem Tatunrecht eine Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf die gravierenden Tatfolgen und insbesondere auch dem Leid der Hinterbliebenen und Getöteten nicht mehr gerecht würde, ist die Versagung der Strafaussetzung nach § 56 III StGB unter den dargelegten Voraussetzungen nicht frei von Rechtsfehlern.

Wenngleich das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten mit schwersten Folgen für andere Verkehrsteilnehmer verbunden war und insbesondere zum Tod von 6 Menschen führte, kann bei der gebotenen Gesamtabwägung tat- und täterbezogener Umstände nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte aufgrund der Feststellungen nicht bewusst, sondern einfach fahrlässig handelte und nach den Feststellungen insoweit die Tat nicht als Ausdruck einer Einstellung zu werten ist, die die Geltung des Rechts nicht mehr ernst nimmt, sondern das seinerzeitige verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten insoweit nach den Feststellungen zwar als auf Gedankenlosigkeit beruhendes mit schweren Folgen verbundenes Fehlversagen zu werten ist, jedoch nicht auf eine dauerhaft verkehrsfeindlich und eigensüchtig geprägte Motivation des Angeklagten zurückgeführt werden kann, die sich ohne Bedenken über Verkehrsregeln und die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer hinwegsetzt (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.03.2008 - 1 Ss 127/07, in juris).

Unter weiterer Berücksichtigung, dass das Landgericht aufgrund des Zeitablaufes und der bereits teilweise verbüßten Strafhaft besondere Umstände i. S. d. § 56 II StGB angenommen hat - UA S. 16 -‚ bei Vorliegen besonderer Umstände i. S. v. § 56 II StGB jedoch die Strafvollstreckung regelmäßig auch dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung nicht geboten sein kann (vgl. LK-Hubrach, Anm. 59 zu § 56 StGB m. w. N., 12. Auflage, 2008), kann das Urteil, soweit im Hinblick auf § 56 III StGB die Strafaussetzung versagt worden ist, keinen Bestand haben.

Da das Landgericht die Voraussetzungen des § 56 I StGB ausdrücklich bejaht hat, kann das Revisionsgericht entsprechend § 354 I StPO selbst aussprechen, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird,…“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, weshalb sich der Senat ihnen anschließt und antragsgemäß entscheidet.

Das erstinstanzlich tätige Amtsgericht Oranienburg wird, soweit es dies für erforderlich halten sollte, im Beschlusswege eventuelle Bewährungsauflagen festzusetzen (vgl. BGH VRS 77, 349; NJW 1990, 193) und die Bewährungsbelehrung zu erteilen haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 472, 473Abs. 1-4, 467 analog StPO.