AG Neukölln, Beschluss vom 07.03.2008 - 30 M 8020/08
Fundstelle
openJur 2012, 8284
  • Rkr:
Tenor

In der Rechtssache ... wird der Obergerichtsvollzieher ... angewiesen, die Zwangsvollstreckung der Herausgabe der Wohnung ohne deren Räumung durchzuführen und den Kostenvorschuss auf dieser Grundlage neu zu berechnen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Gläubiger hat an allen in der herauszugebenden Wohnung befindlichen Gegenständen das Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Damit hat der Gläubiger die Zwangsvollstreckung dahin beschränkt, dass die sich in der Wohnung befindlichen Gegenstände nicht zu entfernen sind. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH vorrangig gegenüber der in § 885 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO vorgesehenen Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers (vgl. BGH Beschluss v. 17.11.2005 - I ZB 45/05). Ob bzw. inwieweit das Vermieterpfandrecht an den Gegenständen tatsächlich besteht, hat der Gerichtsvollzieher nicht zu prüfen (BGH a.a.O.). Es ist nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, den Schuldner vor möglichen Schäden durch eine rechtswidrige Geltendmachung des Pfandrechts durch den Vermieter zu schützen. Die Klärung einer solchen Streitfrage hat durch die Gerichte und nicht durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen (BGH a.a.O.). Nachdem der BGH entschieden hat, dass den Gerichtsvollzieher eine solche Prüfung nicht unterliegt, trifft ihn in dieser Konstellation auch nicht mehr die Verantwortung für den Verbleib etwaiger unpfändbarer Sachen, wobei es entgegen der Ansicht des AG Jülich (Beschluss v. 30.5.2006 - 7a M 669/06) nach der Entscheidung des BGH nicht darauf ankommen kann, wie offensichtlich ein Vermieterpfandrecht an einer Sache besteht oder nicht. Eine solche Differenzierung kann von dem Gerichtsvollzieher nicht verlangt werden. Überträgt man die Entscheidung den Gerichten, muss dies auch insgesamt gelten. Für eine Entscheidung des Gerichtsvollziehers darüber, ob ein Pfandrecht "offensichtlich" oder "unstreitig" nicht besteht, kann dann erst Recht kein Raum sein.

Ob der Zwangsvollstreckungsauftrag hinsichtlich der Geldforderung nach Ausübung des Vermieterpfandrechtes an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen des Schuldners noch Erfolg haben wird, ist hier nicht zu berücksichtigen.

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