AG Neukölln, Urteil vom 18.02.2008 - 19 C 397/07
Fundstelle
openJur 2012, 8090
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die Klage, mit der die klagende Mieterin die Rücknahme der Abmahnung vom 12.06.2007 und deren Entfernung aus ihrer Mieterakte bei der Beklagten begehrt, ist unbegründet. Ein Beseitigungsanspruch der Klägerin besteht weder aufgrund der mietvertraglichen Sonderbeziehung der Parteien, noch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.

Unstreitig besteht zwischen den Parteien seit dem 1.05.1985 ein Mietvertrag über eine Wohnung im Hause ... Berlin; am 12.06.2007 erhielt die Klägerin eine Abmahnung der beklagtenseitigen Hausverwaltung, sie habe den Hauswart der Beklagten beleidigt bzw. ihre Töchter hätten diesen beschimpft und ihm obszöne Gesten gezeigt.

4Es besteht keine nebenvertragliche Verpflichtung der Vermieterin, eine Abmahnung zurückzunehmen, solange diese – wie vorliegend – im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit sachlich gefasst und nicht offensichtlich willkürlich ist (vgl. AG Luckenwalde, WuM 2000, 673). Anders als im Arbeitsrecht kommt einer ggfls. unberechtigten Abmahnung noch kein eigenständiger Nachteil für den von ihr Betroffenen zu, vielmehr dient eine mietvertragliche Abmahnung neben der ihr zukommenden Warnfunktion allein dazu, darauf vermieterseits ggfls. später eine Kündigung stützen zu können. Während des bestehenden Mietverhältnisses kommt der Abmahnung damit keine den Mieter schädigende Wirkung zu; im Falle einer später darauf gestützten Kündigung kann die Berechtigung der Abmahnung im Räumungsprozess geklärt werden. Einen Rechtsanspruch, die (Un-)Richtigkeit des Vorwurfes bereits vorher zu klären, hat die klagende Mieterin nicht. Für einen entsprechenden Feststellungsantrag fehlte es sowohl an einem Feststellungsinteresse als auch an einem allein auf die Abmahnung bezogenen eigenständigen Rechtsverhältnis, so dass eine Feststellungsklage bereits unzulässig wäre (vgl. LG Berlin, GE 1996, 1243; AG Münster, WuM 2006, 456).

Offen gelassen werden kann insoweit, inwieweit der von der Beklagten in der Abmahnung geäußerte Vorwurf den Tatsachen entspricht, oder ob die Klägerin dadurch in ihrer Ehre verletzt wird. Denn § 823 Abs. 1, 1004 BGB begründen ebenfalls keinen Beseitigungsanspruch der Klägerin wegen einer von ihr behaupteten, beklagtenseits bestrittenen Ehrverletzung. Soweit die Beklagte ggfls. durch die Abmahnung gegenüber der Klägerin zu Unrecht den Vorwurf beleidigenden Verhaltens erhoben haben sollte, handelte es sich insoweit um eine Meinungsäußerung direkt gegenüber der betroffenen Partei, – nämlich in der der Mieterin persönlich übersandten Abmahnung, die außerdem in den internen Mietunterlagen der Vermieterin aufbewahrt wird –, für deren Beseitigung das Zivilrecht in diesem unmittelbaren Verhältnis regelmäßig keinen Beseitigungsanspruch mit Genugtuungsfunktion vorsieht (vgl. BGH, BGHZ 10, 104).

Soweit, – die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt –, der Hauswart der Beklagten gegenüber Dritten erklärt haben sollte, dass die Klägerin wegen beleidigenden Verhaltens abgemahnt worden sei, handelte es sich dann zwar um eine auch an Dritte gerichtete Erklärung und damit eine grundsätzlich schützenswerte Rechtsposition der Klägerin, diese wäre jedoch nicht durch die klägerseits beantragte Beseitigung der Abmahnung mittels Rücknahme und Entfernung möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, das die Sache gemäß § 511 Abs. 4 ZPO weder besondere Bedeutung hat, noch dies zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

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