OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.01.2012 - 2 B 409/11
Fundstelle
openJur 2012, 188
  • Rkr:
Verfahrensgang

a) Die in § 65 Abs 5 S. 2 FhG SL enthaltene Ermächtigung, den Zugang zu konsekutiven Masterstudiengängen von einem qualifizierten Notendurchschnitt (im Erststudium) abhängig zu machen, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

b) Dass die Durchschnittsnote des Bachelorabschlusses bei konsekutiven Masterstudiengängen ein geeignetes Kriterium für die Bestimmung des Grades der Qualifikation darstellt, lässt sich nicht ernstlich in Abrede stelle, da diese Note in einem Studiengang erzielt wird, in dem fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die in dem konsekutiven Masterstudiengang vertieft oder fächerübergreifend erweitert werden sollen.

c) Das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Kapazitätserschöpfungsgebot steht der Vereinbarkeit der in § 65 Abs 5 FhG SL getroffenen Zugangsregelungen mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht entgegen.

d) Gegen die Forderung einer Endnote des ersten berufsqualifizierenden Studienganges von mindestens 2,9 (die von 74 % bzw. 58 % der Absolventen der beiden an der Hochschule angebotenen Bachelorstudiengänge erreicht wird, auf die der in Rede stehende Masterstudiengang aufbaut,) bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Oktober 2011 – 1 L 772/11 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die mittlerweile den Bachelorstudiengang „Internationale Betriebswirtschaft“ an der Antragsgegnerin mit der Note von 3,2 abgeschlossen hat, erstrebt die Zulassung zum Studium im Masterstudiengang „International Management“ an der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012. Ihr dahingehender Zulassungsantrag wurde durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.7.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, zum Masterstudium könnten nur solche Bewerber/Bewerberinnen zugelassen werden, die (im Abschluss des Bachelorstudiengangs) einen Notendurchschnitt von 2,9 (oder besser) erreicht hätten. Der von der Antragstellerin (,die im Entscheidungszeitpunkt ihre Bachelorprüfung noch nicht vollständig abgelegte hatte,) nachgewiesene Notendurchschnitt betrage 3,3. Über die von der Antragstellerin hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren am 7.10.2011 erhobene Klage (1 K 1159/11) ist noch nicht entschieden.

Mit am 29.8.2011 beim Verwaltungsgericht eingereichten Eilantrag hat die Antragstellerin um vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 123 VwGO nachgesucht, sie zum Studium im Studiengang „International Management (Master)“, Erstes Fachsemester, gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2011/2012 zuzulassen. Sie hat geltend gemacht, es gehe nicht an, dass in einem Masterstudiengang Studienplätze frei blieben, obwohl genügend Bewerber vorhanden seien. Insoweit komme es auch auf den von der Hochschule geforderten Notendurchschnitt nicht an.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 17.10.2011 – 1 L 772/11 – zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es gehe vorliegend nicht um die Frage, ob innerhalb oder außerhalb der Kapazität noch Studienplätze vorhanden seien, sondern um die Ermittlung der Geeignetheit von Studienbewerbern für einen Masterstudiengang. Das ergebe sich hier aus § 16 Abs. 2 Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW) – im Folgenden: ASPO -, die im Senat der Antragsgegnerin am 11.2.2009 verabschiedet worden sei, der das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft am 23.7.2009 zugestimmt habe und die am 12.8.2009 in Kraft getreten sei, in Übereinstimmung mit § 65 Abs. 5 und 10 Fachhochschulgesetz – FHG -. Sinn dieser Regelungen sei es nicht, zahlenmäßige Zulassungsgrenzen für den Masterstudiengang zu schaffen, sondern ein qualitatives Niveau im Interesse der internationalen Akzeptanz und Reputation der Masterabschlüsse zu gewährleisten. Eine unzulässige Umgehung der Hochschulzugangsregelungen, die bei einer willkürlich zu hoch angesetzten und faktisch als Einführung eines Numerus Clausus zu wertenden Eignungsgrenze angenommen werden könnte, sei vorliegend ebenfalls nicht gegeben, da die hier geforderte Note von 2,9 kein von vorneherein nahezu unerreichbares Ziel darstelle, sondern nach Angaben der Antragsgegnerin von zwei Dritteln beziehungsweise drei Vierteln der Absolventen beziehungsweise Absolventinnen der Bachelorstudiengänge „Betriebswirtschaft“ und „Internationale Betriebswirtschaft“ erreicht werde. Auch sei weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, dass nicht alle als geeignet befundenen Studienbewerber zum Studium zugelassen würden. Es sei vorstellbar, dass Schwankungen der Zahlen der im Masterstudiengang Studierenden im Hochschulbetrieb aufgefangen werden könnten. Letztlich sei ein kapazitätsbezogener Ablehnungsbescheid von der Antragsgegnerin nicht erlassen worden.

Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung im Masterstudiengang „International Management“. Dem stehe zwar nicht entgegen, dass sie ihr Bachelorstudium im Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen gehabt habe, weil es ausreichend sei, wenn die Zugangsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Einschreibung erfüllt seien. Ausreichend sei gemäß § 2 Abs. 4 der Ordnung der Antragsgegnerin über den Zugang/die Zulassung gemäß § 65 Abs. 5 und Abs. 10 Fachhochschulgesetz (vom 30.5.2011) – im Folgenden: Zugangs-/ZulassungsO -, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung bereits 80 % der zum Hochschulabschluss erforderlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt seien. Könne der Abschluss bis zur Immatrikulation nicht nachgewiesen werden, erfolge eine befristete Immatrikulation für das erste Fachsemester. Die Antragstellerin habe im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung die nach § 2 Abs. 4 Zugangs-/ZulassungsO ermittelte Durchschnittsnote nicht erreicht gehabt. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der ASPO bestünden vorliegend keine durchgreifenden Bedenken. Die Zugangsregelungen bewegten sich ferner im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 65 Abs. 5 und Abs. 10 FHG. Die Regelungen verstießen zudem nicht gegen das Hochschulrahmengesetz. Das Erfordernis einer Durchschnittsnote von 2,9 sei auch nicht unverhältnismäßig. Es sei erkennbar Zweck der Prüfungsordnung im Masterstudiengang, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die über diejenigen hinaus gingen, die Gegenstand des Bachelor- oder Diplomstudienganges gewesen seien; der Masterstudiengang solle die Absolventen in besonderer Weise qualifizieren und sie am Arbeitsmarkt auszeichnen. Der Bachelorabschluss solle dagegen den Regelabschluss einer Hochschulausbildung darstellen. Das entspreche der sogenannten Bolognaerklärung vom 19.6.1999, in der sich die Bildungsminister von ursprünglich 29 europäischen Staaten unter anderem dazu verpflichtet hätten, ein derartiges, sich im Wesentlichen auf zwei Hauptzyklen stützendes System von Studiengängen einzurichten. Die Einführung weiterer besonderer Zugangsvoraussetzungen neben einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss – insbesondere die besondere Qualifikation der Studienbewerber – sei geeignet und erforderlich, den genannten Zweck der Einführung eines konsekutiven Masterstudiengangs zu erreichen. Anderenfalls würde der Sinn einer derartigen Studienstruktur in Frage gestellt. Der Bachelorabschluss wäre im Wesentlichen nichts anderes als eine Zwischenprüfung. Würde keine zusätzliche Qualifikation in Form einer Mindestnote gefordert, würde wohl eine Vielzahl von Studienbewerbern ein Masterstudium aufnehmen, ohne aber über die erforderlichen studiengangsspezifische Eignung und Vorqualifikation zu verfügen. Darunter könnten das Niveau des Studiengangs und auch die Reputation des Masters leiden. Die Durchschnittsnote im Bachelorstudiengang sei hierbei ein sachgerechtes Kriterium zur Beurteilung der Qualifikation der Bewerber im Rahmen einer Prognose. Wie herausragend die besonderen Qualifikationen der Studienbewerber sein müssten, unterfalle in gewisser Weise der Einschätzungsprärogative der Hochschule im Rahmen der Entscheidung, in welchem Maße ein Studiengang qualitativ ausgestaltet werden solle. § 65 Abs. 5 FHG lasse hierbei Spielraum, nachdem die Feststellung der studiengangspezifischen Eignung ein nicht abschließendes Regelbeispiel sei. Sekundär sei, welcher Anteil der Studierenden des Bachelorstudienganges diese Qualifikationsanforderungen in jedem Semester erreiche. Die Zahl beziehungsweise der Anteil der Studierenden könne hierbei von Jahr zu Jahr, von Semester zu Semester schwanken. Es sei letztlich Zufall, ob in einem Jahr besonders viele geeignete Studierende vorhanden seien oder nur wenige geeignete. Nur für den Zugang zu einem Studiengang, mit dem ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben werde, dürfe die Hochschule grundsätzlich nicht mehr als den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Bildung verlangen. Mit einem Masterstudiengang werde aber kein erster, sondern ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben. Gemessen am Interesse der Hochschule, für besonders qualifizierte Studienbewerber einen Masterstudiengang durchzuführen, dessen Abschluss eine besondere Qualifikation des Studenten zeige und ihn deshalb am Arbeitsmarkt besonders auszeichne, sei es nicht unzumutbar, diejenigen Bewerber, die nur durchschnittliche oder noch schlechtere Leistungen im Bacherlorstudium erreicht hätten, vom Masterstudiengang auszuschließen. Denn sie hätten bereits einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und damit den Zugang zu einem Beruf erlangt. Der Erwerb der Durchschnittsnote 2,9 liege auch im Bereich des Machbaren. Wie bereits dargelegt, sei nach den Angaben der Antragsgegnerin dieser Wert von zwei Dritteln beziehungsweise drei Vierteln der Absolventinnen und Absolventen in den Bachelorstudiengängen „Betriebswirtschaft“ und „Internationale Betriebswirtschaft“ erreicht worden.

Gegen den ihr am 27.10.2011 zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 9.11.2011 Beschwerde erhoben. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe nicht weiter erörtert, ob in dem in Rede stehenden Masterstudiengang noch Studienplätze frei geblieben seien. Es scheine in Kauf zu nehmen, dass in einem NC-Fach die Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft werde. Das sei im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung zu beanstanden. Ursprünglich sei die Wissenschaftsverwaltung davon ausgegangen, dass in einem Studiengang auf 100 Bachelorstudienplätze 40 Masterstudienplätze kämen. Inzwischen habe sich herausgestellt, dass die allermeisten Studenten, die einen Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen hätten, alsdann ein Masterstudium anschließen wollten. Es gebe einige Studiengänge, in denen dies für eine bestimmte berufliche Tätigkeit schlicht und einfach notwendig sei. Könne in einem Masterstudiengang die vorhandene Ausbildungskapazität infolge zu hoher Zugangshürden nicht ausgeschöpft werden, so habe dies zur Folge, dass die Ausbildungskapazität nicht erschöpfend genutzt werde. Dann stelle sich das verfassungsrechtliche Problem, ob Masterstudienplätze ungenutzt bleiben dürfen, ohne dass die ungenutzte Kapazität zur Zulassung weiterer Bachelorstudenten führe. Es sei offenkundig, dass eine Ablehnung mangels hinreichender Kapazität nicht möglich sei, wenn dies zu nicht genutzten Studienplätzen führe. Die Frage, ob noch Kapazität im angestrebten Masterstudiengang vorhanden gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht nicht näher geprüft. Im Übrigen habe es sich darauf beschränkt festzustellen, dass sie den von der Antragsgegnerin geforderten qualifizierten Bachelorabschluss nicht erreicht habe. Dem liege die Annahme zugrunde, dass die gesetzlichen Vorgaben - § 65 Abs. 5 und 10 FHG – ausreichend seien. Ohne Frage werde sie durch diese Regelungen in ihrer Grundrechtsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG berührt, selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei dem Masterstudium um ein Zweitstudium handele. Im Hinblick darauf, dass einige Berufe nur bei erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums ausgeübt werden könnten, seien an eine solche Beschränkung strenge Anforderungen zu stellen. Die Notwendigkeit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung sei in der Vergangenheit in der Rechtsprechung mehrfach betont worden. Danach stelle sich zunächst die Frage nach einer ausreichenden Ermächtigung in § 65 Abs. 5 FHG. Hiernach setze der Zugang zu konsekutiven Masterstudiengängen den Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss voraus und sei von einer Eignungsprüfung, einem qualifizierten Notendurchschnitt oder anderen geeigneten Verfahren abhängig zu machen. Wenn in § 65 Abs. 10 FHG davon aus die Rede sei, dass in einer Ordnung durch die Antragsgegnerin zu bestimmen sei, welche Eignungskriterien miteinander zu kombinieren seien und welche Gewichtung miteinander kombinierten Eignungskriterien im Einzelnen zukomme, so ergebe sich hieraus zwingend, dass – abgesehen vom Bestehen der Bachelorprüfung – es kein sonstiges Zugangskriterium geben dürfe, das allein zu einem Ausschluss vom Masterstudiengang berechtige. Selbstverständlich könne die Antragsgegnerin die Bachelornote insoweit gewichten. Keinesfalls sei es zulässig, beim Zugang zum Masterstudiengang ausschließlich auf die Bachelorabschlussnote abzustellen, ohne dem Bewerber die Möglichkeit zu geben, einen anderen adäquaten Ausgleich zu schaffen. Ausgehend hiervon sei es unzulässig, nach Nr. 1.4 Abs. 3 der Anlage zur ASPO für den Masterstudiengang „International Management“ beim ersten berufsqualifizierenden Studiengang mindestens die Note 2,9 zu fordern. Ob das Erfordernis der Note 2,9 verhältnismäßig sei oder nicht, könne allenfalls ein weiteres Kriterium im „Zusammenspiel“ der Eignungsvoraussetzungen sein. Demzufolge sei die Regelung in Nr. 1.4 Abs. 3 der Anlage ASPO rechts- und verfassungswidrig. Diese Regelung könne dem Zulassungsbegehren der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgericht Saarlouis vom 27.10.2011 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie im Masterstudiengang International Management zum Wintersemester 2011/2012 vorläufig zuzulassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt aus, die von der Antragstellerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen und hochschulpolitischen Einwände seien nicht stichhaltig. Ein Bachelorabschluss im Fach „Internationale Betriebswirtschaft“ eröffne bereits den Zugang zu einer auskömmlichen Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt. Der in § 65 Abs. 5 FHG geforderte qualifizierte Notendurchschnitt könne nur ein deutlich überdurchschnittlicher sein, wolle man den Zugang zu einem Masterstudium wegen des hohen fachlichen und wissenschaftlichen Niveaus nur besonders qualifizierten Studierenden eröffnen. Dies sei die konkrete Umsetzung der in den „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben über die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 in der Fassung vom 4.2.2010 niedergeschriebenen Grundsätze. Die Festlegung einer Mindestnote sei ein geeignetes Mittel, dieses Ziel der Qualitätssicherung zu erreichen. Die Einzelheiten des Zugangs und der Zulassung habe sie durch Ordnung regeln und dabei ihre Einschätzungen einfließen lassen dürfen. Sie könne sich insoweit auf die ihr zustehende Freiheit von Wissenschaft und Lehre berufen. Der Notendurchschnitt von 2,9 sei sachgerecht gewählt; an anderen Hochschulen werde sogar ein Bachelorabschluss mit „gut“ verlangt, was bei ihr einer Durchschnittsnote von 2,5 entspreche. Die interne Auswertung habe gezeigt, dass mit der von ihr geforderten Note keine unverhältnismäßig hohe Zugangshürde aufgebaut werde. Das Oberverwaltungsgericht Münster habe in einem vergleichbaren Fall (Masterstudiengang „International Economics“) sogar die Festsetzung einer Mindestdurchschnittsnote von 2,3 für zulässig erachtet. Die bei ihr geforderte Note von 2,9 habe die Antragstellerin, die ihren Bachelorstudiengang nunmehr mit einer Note von 3,2 abgeschlossen habe, nicht erreicht. Auf die 25 im Wintersemester 2011/2012 im Masterstudiengang „International Management“ zur Verfügung stehenden Studienplätze seien 35 Zulassungen ausgesprochen worden, die zu 16 Einschreibungen geführt hätten.

Die Antragstellerin führt hierzu aus, es sei nicht ersichtlich, welche besonderen Kenntnisse in dem Masterstudiengang „International Management“ vermittelt würden, die einen qualifizierten Abschluss des Bachelorstudienganges erforderten. So etwas käme allenfalls bei angestrebten Tätigkeiten in der Forschung in Betracht. Es sei freilich nicht ersichtlich, dass der hier streitige Masterstudiengang zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit führe. Es gehe lediglich um eine weitere Ausbildung für eine Berufstätigkeit. Insoweit sei der Masterabschluss hilfreich im Kampf um einen Arbeitsplatz. Das sei jedoch keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Zugang zum Masterstudium von einem besonders qualifizierten Abschluss des ersten Studiums abhängig zu machen.

II.

Der zulässigen Beschwerde kann in der Sache nicht entsprochen werden.

Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, deren Umfang gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch das Beschwerdevorbringen begrenzt wird, hat das Verwaltungsgericht den Anordnungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen.

Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Antragstellerin der von ihr geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zusteht. Festzuhalten ist zunächst, dass es vorliegend nicht darum geht, ob bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2011/2012 im Masterstudiengang „International Management“ innerkapazitär oder außerkapazitär ein Studienplatz zur Verfügung steht, der an die Antragstellerin vergeben werden könnte, sondern darum, ob die Antragstellerin die Zugangsvoraussetzungen zu dem in Rede stehenden Studiengang erfüllt. Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung des Zulassungsantrages der Antragstellerin nicht darauf gestützt, dass kein freier Studienplatz verfügbar sei, sondern darauf, dass die Antragstellerin mit den im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung erbrachten Prüfungsleistungen „lediglich“ einen Notendurchschnitt von 3,3 erzielt und damit den für den Zugang zum Masterstudiengang „International Management“ geforderten Notendurchschnitt von 2,9 (oder besser) verfehlt habe. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auf entsprechende gerichtliche Anfrage im Beschwerdeverfahren hin mitgeteilt, dass sie auf die 25 im Wintersemester 2011/2012 in dem in Rede stehenden Masterstudiengang verfügbaren Studienplätze 35 Zulassungen ausgesprochen hat, die zu 16 Einschreibungen geführt hätten. Mithin war die Kapazität in diesem Studiengang bezogen auf die tatsächlich erfolgten Einschreibungen nicht ausgeschöpft. Geht es danach, was bereits das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, vorliegend nicht darum, ob in dem in Rede stehenden Masterstudiengang im Wintersemester 2011/2012 ein Studienplatz vorhanden ist, auf dem die Antragstellerin zugelassen werden könnte, so bleibt erörterungsbedürftig die Frage, ob die Antragstellerin die Zugangsvoraussetzungen zu diesem Studiengang erfüllt. Das haben die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht nach dem Ergebnis der bereits vertieften Prüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu Recht verneint.

Nach Nr. 1.4 Abs. 3 der von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Antragsgegnerin erlassenen, den Masterstudiengang „International Management“ betreffenden Anlage zur allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, Stand 9.2.2011, – im Folgenden Anlage ASPO – ist Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium unter anderem, dass der erste berufsqualifizierende Studiengang mindestens mit der Note 2,9 abgeschlossen worden ist. Diese Anforderung, die die Antragstellerin, die ihr Bachelorstudium mittlerweile mit der Note 3,2 absolviert hat, ersichtlich nicht erfüllt, beruht auf hinreichenden Rechtsgrundlagen.

Nach § 16 Satz 1 der vom Senat der Antragsgegnerin beschlossenen ASPO sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium in einer eigenen VergabeO zu regeln. Der Zugang ist gemäß § 16 Satz 1 Nr. 2 ASPO unter anderem an eine besondere Eignung gebunden, die durch eine Eignungsprüfung, einen qualifizierten Notendurchschnitt oder andere geeignete Verfahren nachgewiesen wird. Die studiengangspezifischen Zugangsvoraussetzungen werden von dem/der/den den Studiengang tragenden Fachbereich(en)/Fakultät(en) festgelegt, wobei das Nähere die jeweiligen studiengangspezifischen Anlagen regeln (§ 16 Satz 2 Nr. 3 ASPO). Ferner bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 Zugangs-/ZulassungsO der Antragsgegnerin, die nach ihrem § 1 das Verfahren zur Zulassung und dem Zugang zu Studienplätzen in Masterstudiengängen der Antragsgegnerin regelt, dass sich die Auswahlkriterien der fachspezifischen Anforderungen des § 65 Abs. 5 FHG aus den jeweiligen Anlagen zur ASPO ergeben. In den Anlagen ist festzulegen, welche Eignungskriterien herangezogen werden, welche Eignungskriterien miteinander kombiniert werden und welche Gewichtung miteinander kombinierten Eignungskriterien im Einzelnen zukommt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Zugangs-/ZulassungsO). Weiter heißt es, das Eignungsfeststellungsverfahren werde anhand der Durchschnittsnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses und weiterer fachspezifischer Kriterien durchgeführt. Dem Ergebnis der Durchschnittsnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses müsse dabei ein maßgeblicher, sich gegenüber anderen Kriterien durchsetzender Einfluss (mindestens 51 %) zukommen (§ 3 Abs. 1 Sätze 6 und 7 Zugangs-/ZulassungsO).

Die erforderliche gesetzliche Ermächtigung für die genannten, von der Antragsgegnerin beziehungsweise ihren Untergliederungen erlassenen Ordnungen ergibt sich aus § 65 Abs. 5 und 10 FHG. Nach § 65 Abs. 5 Satz 1 FHG hat die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und zu Masterstudiengängen, wer hierzu besonders geeignet ist. Der Zugang zu konsekutiven Masterstudiengängen setzt nach § 65 Abs. 5 Satz 2 FHG den Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss voraus und ist von einer Eignungsprüfung, einem qualifizierten Notendurchschnitt oder anderen geeigneten Verfahren abhängig zu machen. Gemäß § 65 Abs. 10 Satz 1 FHG regelt die Fachhochschule durch Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft bedarf, welche Eignungskriterien für die fachspezifische Eignung zu einem bestimmten Studiengang heranzuziehen sind, welche Eignungskriterien miteinander zu kombinieren sind und welche Gewichtung miteinander kombinierten Eignungskriterien zukommt. In der Ordnung werden ferner das Eignungsfeststellungsverfahren, die Mitwirkung der Fachhochschulmitglieder am Verfahren und die Zuständigkeiten geregelt (§ 65 Abs. 10 Satz 2 FHG). Aus dem Umstand, dass in § 65 Abs. 10 Satz 1 FHG unter Verwendung des Plurals von der Regelung der Eignungskriterien, ihrer Kombination und im letztgenannten Fall ihrer Gewichtung die Rede ist, kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht geschlossen werden, dass die in Nr. 1.4 Abs. 3 Anlage ASPO festgelegte Anforderung eines qualifizierten Notendurchschnitts (Abschluss des ersten berufsqualifizierenden Studiengangs mindestens mit der Note 2,9) als Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang „International Management“ von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist, weil sie im Falle der Nichterfüllung nicht durch andere Eignungskriterien ersetzt oder ausgeglichen werden kann. Aus dem Wortlaut von § 65 Abs. 5 Satz 2 FHG, der – soweit hier wesentlich – bestimmt, dass in konsekutiven Masterstudiengängen, zu denen ersichtlich auch der hier in Rede stehende Masterstudiengang „International Management“ gehört, da mit ihm ein „vorangegangenes wirtschaftlich orientiertes Studium konsekutiv vertieft fortgeführt“ werden soll (Nr. 1.1 Anlage ASPO), der Zugang von einer Eignungsprüfung, einem qualifizierten Notendurchschnitt oder anderen geeigneten Verfahren abhängig zu machen ist, geht hervor, dass der Fachhochschule keineswegs die Verwendung mehrerer Eignungskriterien, ihre Kombination und Gewichtung vorgegeben, sondern ein gewisser Entscheidungsspielraum bei der Bestimmung der (fachspezifischen) Eignungsanforderungen eröffnet wird, der wie die Verwendung der Konjunktion „oder“ zeigt, auch die Möglichkeit einschließt, ausschließlich auf das Erreichen eines qualifizierten Notendurchschnitts abzustellen. Dass § 65 Abs. 10 Satz 2 FHG dann – im Plural – von Eignungskriterien spricht, kann nicht dahin verstanden werden, dass der in § 65 Abs. 5 Satz 2 FHG eröffnete Entscheidungsspielraum im Rahmen der Verordnungsermächtigung wieder dahin eingeschränkt wird, dass die Eignungsfeststellung auf der Grundlage einer Gewichtung von mehreren Kriterien zu treffen wäre und der Nachweis eines qualifizierten Notendurchschnitts im Erststudium entgegen § 65 Abs. 5 Satz 2 FHG nicht zum nicht ausgleichbaren Eignungskriterium gemacht werden darf. Die Verwendung des Plurals in § 65 Abs. 10 FHG erklärt sich zum einen daraus, dass eben § 65 Abs. 5 Satz 2 FHG der Fachhochschule die Befugnis vermittelt, auch auf mehrere Kriterien abzustellen, diese gegebenenfalls zu kombinieren und zu gewichten, und Regelungen trifft für den Fall, dass die Fachhochschule von diesen Befugnissen Gebrauch macht. Gleiches gilt im Übrigen für § 3 Abs. 1 Zugangs-/ZulassungsO, der ersichtlich die Ermächtigung in § 65 Abs. 10 Satz 1 FHG aufgreift und nähere Vorgaben für den Fall macht, dass auf eine Kombination von mehreren Zugangskriterien abgestellt wird. Eine Umsetzung der in § 65 Abs. 5 Satz 2 FHG enthaltenen Ermächtigung dahin, dass über den Zugang zum Masterstudium zwingend auf der Grundlage einer Kombination von mehreren Eignungskriterien zu entscheiden ist und von der in der gesetzlichen Regelung gleichfalls eröffneten Möglichkeit, allein entscheidend die Endnote des Erststudiums zugrunde zu legen, bei der den Fachbereichen/Fakultäten überantworteten Festlegung der studiengangspezifischen Zugangskriterien kein Gebrauch gemacht werden darf, lässt sich § 3 Zugangs-/ZulassungsO nicht entnehmen. Insbesondere schließt die Vorgabe, dem Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses müsse bei der Eignungsfeststellung ein maßgeblicher, das heiße ein sich gegenüber anderen Kriterien durchsetzender Einfluss (mindestens 51 %) zukommen, nicht aus, dass in dem Sinne ausschlaggebend auf diese Endnote abgestellt wird, dass die Verfehlung der Endnote nicht ausgeglichen werden kann. Im Übrigen stellt auch Nr. 1.4 Anlage ASPO weitere Zugangsvoraussetzungen zu dem in Rede stehenden Masterstudiengang auf, in dem er einen ersten berufsqualifzierenden Studienabschluss in einem wirtschaftlich orientierten Studiengang verlangt, wobei über die ausreichende wirtschaftliche Orientierung des Erststudiums eine Zulassungskommission entscheidet (Nr. 1.4 Abs. 1, 2 und 4 Anlage ASPO) und hinsichtlich der Englischkenntnisse besondere Anforderungen stellt (Nr. 1.4 Abs. 5 Anlage ASPO). Eine Forderung, das Zugangsverfahren so auszugestalten, dass das Fehlen einer in dem in Rede stehenden Sinne qualifizierten Endnote des Erststudiums durch andere Eignungskriterien ausgeglichen werden kann, lässt sich § 3 Zugangs-/ZulassungsO nicht entnehmen.

Mit dem Inhalt, dass die Fachhochschule ermächtigt wird, eine qualifizierte Abschlussnote im Erststudium als – im Falle der Nichterfüllung - nicht auf andere Weise ausgleichbares Zugangskriterium zum Masterstudiengang aufzustellen, bestehen gemessen an dem Beschwerdevorbringen gegen § 65 Abs. 5 und Abs. 10 FHG keine durchgreifenden Gültigkeitsbedenken unter dem Gesichtspunkt höherrangigen Rechts. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hält der Senat die Forderung eines qualifizierten Abschlusses des Erststudiums als Zugangsvoraussetzung zum Masterstudium für vereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG. Ausweislich der § 65 FHG betreffenden Ausführungen in der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur „Änderung des Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze“ vom 12.7.2006, Landtagsdrucksache 13/926 vom 23.5.2006, Seite 43, dient die Regelung des § 65 Abs. 5 FHG dem Zweck, im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau zu gewährleisten, das mindestens dem der eingeführten Diplomabschlüsse entsprechen müsse. Deshalb sei das Studium im Masterstudiengang von besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig zu machen, wobei über die Ausgestaltung des Zugangsverfahrens die Fachhochschule entscheide, der insoweit über § 65 Abs. 9 und 10 FHG die Möglichkeit eingeräumt werde, von einem Selbstauswahlrecht Gebrauch zu machen. Mit der Einführung des Auswahlverfahrens solle dabei eine bessere Abstimmung zwischen Studierfähigkeit, Studiereignung und den Anforderungen der Studiengänge an die Studierenden erreicht werden. Das deckt sich mit dem am 10.10.2003 von der Kultusministerkonferenz gefassten Beschluss über „Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (in der Fassung vom 4.2.2010), der unter A 2. den Bachelorabschluss als ersten berufsqualifizierenden und Regelabschluss beschreibt und den Charakter des Masterabschlusses, der in einem der fachlichen und wissenschaftlichen Spezialisierung dienenden Masterstudiengang (A 3, Nr. 3.2) erworben wird und grundsätzlich zur Promotion berechtigt (A 2, Nr. 2.3) als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont sowie unter A 2, Nr. 2.1, vorsieht, zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen für den Zugang oder die Zulassung zu Masterstudiengängen (über die Regelvoraussetzung eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses hinaus) weitere Voraussetzungen zu bestimmen. In dem nach den Ausführungen in der Begründung des Gesetzesentwurfs gesetzgeberischen Anliegen der Qualitätssicherung finden die in § 65 Abs. 5 und 10 FHG eine vor den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhaltende Rechtfertigung. Das gilt insbesondere auch, soweit die Möglichkeit eröffnet wird, einen qualifizierten Notendurchschnitt im Abschluss des Erststudiums als Zugangsvoraussetzung zu verlangen. Das entspricht im Übrigen – soweit ersichtlich – durchweg der obergerichtlichen Rechtsprechung

vgl. zum Beispiel OVG Münster, Beschluss vom 17.2.2010 – 13 C 411/09 -; OVG Bremen, Beschluss vom 6.8.2010 – 2 B 133/10 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.6.2010 – 2 NB 375/09 – sämtlich zitiert nach Juris.

Der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 2.5.2011

5 S 27.10 – zitiert nach Juris

lässt sich insoweit nichts Gegenteiliges entnehmen, da diese letztlich das Fehlen der für eine solche Regelung erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung beanstandet. Mit dem OVG Lüneburg

Beschluss vom 7.6.2010 – 2 NB 375/09 – a.a.O., Rdnr. 9,

ist davon auszugehen, dass die Forderung eines qualifizierten Abschlusses des Bachelorstudienganges keine objektive Beschränkung der Ausbildungsfreiheit darstellt, sondern als subjektive, in der Person des Studienbewerbers liegende Eignungsregelung zu qualifizieren ist, mit der das für erforderlich erachtete hohe fachliche und wissenschaftliche Niveau des Masterstudienganges und des in diesem erreichten Abschlusses sichergestellt werden soll. Dieses Anliegen dient dem Interesse an der internationalen Reputation und Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt und damit einem gewichtigen Gemeinschaftsgut mit der Folge, dass die umstrittene Anforderung sich als mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar erweist. Was die Antragstellerin dagegen einwendet, rechtfertigt keine gegenteilige Beurteilung. Anhaltspunkte dafür, dass Bachelorabschlüsse in Fachhochschulstudiengängen nicht berufsqualifizierend sein könnten und keine realistischen Chancen am Arbeitsmarkt eröffneten, sind weder aufgezeigt noch erkennbar. Soweit auf dem Arbeitsmarkt Masterabschlüsse gefordert werden, dürfte dies typischerweise mit der Erwartung der durch sie bescheinigten besonderen Qualifikation verbunden sein, die eben auch durch das umstrittene Zugangserfordernis gewährleistet werden soll. Dass die Durchschnittsnote des Bachelorabschlusses bei konsekutiven Masterstudiengängen wie dem hier in Rede stehenden Studiengang „International Management“, und nur auf diese findet § 65 Abs. 5 Satz 2 FHG Anwendung, ein geeignetes Kriterium für die Bestimmung des Grades der Qualifikation darstellt, lässt sich nicht ernstlich in Abrede stellen, da diese Note in einem Studiengang erzielt wird, in dem fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die dann in dem (konsekutiven) Masterstudiengang vertieft oder fachübergreifend erweitert werden sollen (§§ 48 a Abs. 2 FHG, 15 Satz 2 ASPO, Nr. 1.1 Anlage ASPO). Dem entspricht es, dass Nr. 1.4 Anlage ASPO einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss in einem wirtschaftlich orientierten Studiengang nach näherer Maßgabe von Nr. 1.4 Abs. 2 Anlage ASPO fordert und die Feststellung der ausreichenden wirtschaftlichen Orientierung einer Zulassungskommission überantwortet ist (Nr. 1.4 Abs. 4 Anlage ASPO). Hierdurch wird die Aussagekraft der Abschlussnote hinsichtlich der fachspezifischen Eignung gesichert.

Auch das ebenfalls aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Kapazitätserschöpfungsgebot steht der Vereinbarkeit der in § 65 Abs. 5 FHG getroffenen Zugangsregelungen mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht entgegen. Ist es wie dargelegt unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass in Verfolgung von Gemeinwohlinteressen der Zugang zu Masterstudiengängen an Fachhochschulen von einem qualifizierten Abschluss des vorangegangenen Erststudiums (in der Regel Bachelorstudiums) abhängig gemacht wird, so besteht kein Grund zu der Annahme, dass von diesem Anliegen in zulassungsbeschränkten Studiengängen Abstand genommen werden muss, das heißt auf ein für geboten erachtetes Instrument der Qualitätssicherung verzichtet werden muss, um eine erschöpfende Nutzung der Kapazität sicher zu stellen. Im Übrigen könnte die erforderliche Ausschöpfung der Kapazität auch auf andere Weise, etwa durch Umleitung von nicht in Anspruch genommenem Lehrangebot in Masterstudiengängen in Bachelorstudiengänge erreicht werden und bedingt nicht zwingend, auf den Nachweis der besonderen Eignung bei den Studienbewerbern zu verzichten. Ob etwas anderes in Fällen zu gelten hat, in denen die besondere Qualifikation aus Kapazitätsgründen gefordert wird (siehe A 2, Nr. 2.1 der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“), kann dahinstehen. Denn vorliegend bezwecken die Anforderungen des § 65 Abs. 5 und 10 FHG ausweislich der angeführten Begründung des Gesetzesentwurfs die Sicherung der Qualität der Masterstudiengänge und des Abschlusses. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von Fallkonstellationen, in denen die Zahl der verfügbaren Studienplätze beschränkt wird, um eine von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausübung des durch den Studienabschluss zugänglich gemachten Berufs her nicht gebotene „Niveaupflege“ zu betreiben.

Ist danach § 65 Abs. 5 und 10 FHG mit höherrangigem Recht zu vereinbaren, so gilt Gleiches für die in den auf ihrer Grundlage gestellten Anforderungen in den bereits zitierten Ordnungen der Antragsgegnerin und ihrer Untergliederungen. Das betrifft insbesondere die in Nr. 1.4 Abs. 3 Anlage ASPO enthaltene Anforderung, der erste berufsqualifizierende Studiengang müsse mindestens mit der Note 2,9 abgeschlossen worden sein. Es besteht kein objektiver Grund zu der Annahme, dass mit dieser Festlegung die Grenzen der der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Antragsgegnerin zuzubilligende aus ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit abzuleitende fachspezifische Einschätzungsprärogative darüber überschritten wird, bis zu welcher Note des Bachelorabschlusses vom Vorliegen der für das geforderte fachliche Niveau des Masterstudienganges für erforderlich erachteten besonderen Eignung des Bewerbers/der Bewerberin ausgegangen werden kann. Insoweit muss gesehen werden, dass die Fakultät mit dieser Vorgabe keine übermäßig hohen und durch das mit ihr verfolgte Ziel schlechthin nicht zu rechtfertigenden Anforderungen stellt. Denn nach Angaben der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren, deren Richtigkeit die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt hat, wird diese Anforderung von 74 % der Absolventen des Bachelorstudienganges „Betriebswirtschaftlehre“ und von 68 % der Absolventen des Bacherlorstudienganges „Internationale Betriebswirtschaftslehre“ erfüllt. Hiervon ausgehend kann auch keine Rede davon sein, dass diese Vorgabe unverhältnismäßig wäre. Insoweit kann auf die bereits zitierte obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, in der die Forderung von Endnoten von 2,3 und von 2,5 im Erststudium als Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudium gebilligt wurde.

Bestehen danach gegen die Forderung einer Endnote des ersten berufsqualifizierenden Studienganges von mindestens 2,9 auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken und wird diese Anforderung von der Antragstellerin mit einem Bachelorabschluss vom 3,2 nicht erfüllt, so muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den § 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.