BPatG, Beschluss vom 10.12.2008 - 28 W (pat) 206/07
Fundstelle
openJur 2011, 107057
  • Rkr:
Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 29. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I.

Am 28. Oktober 2005 hat der Antragsteller und Beschwerdeführer beim Deutschen Patentund Markenamt eine Markenanmeldung eingereicht, die für die Warenund Dienstleistungsklassen 28, 31 und 44 erfolgen sollte. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 forderte die Erfassungsstelle des Deutschen Patentund Markenamts den Antragsteller u. a. dazu auf, die mit der Anmeldung fällig gewordene Gebühr von € 300,00 innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der Anmeldung am 28. Oktober 2005 zu zahlen. Unter dem 20. Januar 2006 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an das Patentamt. Darin heißt es u. a.:

"...wird hierait anchfolgend Einzugermächtigung berteilt , für Herrn S...; T..., S...straße in B...

Bnr.: 1136/03-8 VerwZ: 544 STVK 220/05; 544 STVK 916/05 Abtertung /Haftung T...

Hiermit wird der Betrag von 300,00 Euro aus den Verfahren lt Beschluss des LG Berlin AZ: 544 STVK 220/05 (Folgebeseitigung) an das Deutsche Patent und Markenamt abgetreten. PKH Antrag zur Durchführung des Verfahrens anbei. ..."

Diesem Schreiben lag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. Januar 2006 bei. Darin wies der Antragsteller auf ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Charlottenburg hin.

Mit Bescheid vom 1. März 2006 teilte die Markenstelle für Klasse 31 dem Antragsteller mit, daß seine Anmeldung gem. § 6 Patentkostengesetz (PatKostG) als zurückgenommen gelte, weil die angefallene Anmeldegebühr von € 300,00 nicht gezahlt worden sei. Die Markenstelle begründete diese Mitteilung damit, dass die angefallene Gebühr nach der Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patentund Markenamts (PatKostZV) nur durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patentund Markenamts, durch direkte Zahlung an ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Bundespatentgericht oder durch die Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlandskonto gezahlt werden könne. Eine Zahlung im Wege einer Forderungsabtretung sei in der Verordnung nicht vorgesehen und deswegen unzulässig. Auch sei im Markenrechtsverfahren eine Prozesskostenhilfe gesetzlich nicht vorgesehen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat die Markenstelle festgestellt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte. Dieser Beschluss wurde damit begründet, dass die mit der Anmeldung fällig gewordene Gebühr von € 300,00 nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patentund Markenamt gezahlt worden war.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Juli 2007 Beschwerde erhoben und mit Schreiben vom 8. August 2007 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hatte der Beschwerdeführer begründet mit der Forderung nach Waffengleichheit zwischen ihm und dem Deutschen Patentund Markenamt. Er sei zur Zeit mittellos, über sein Vermögen sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter habe ihn zwar wieder zur Wahrnehmung seiner Vermögensrechte berechtigt, das fortlaufende Insolvenzverfahren verbiete es ihm aber im Interesse seiner Gläubiger, sich neu zu verschulden. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin schulde ihm das Land Berlin eine Zahlung von ca. €... , leiste diese Zahlung aber nicht. Der Antragsteller meint, er würde in seinen Rechten aus Art. 1, 2, 3, 19 Abs. 4 und 34 GG verletzt, wenn ihm bei dieser Sachlage keine Verfahrenskostenhilfe gewährt würde.

Den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat 28. Marken-Beschwerdesenat mit Beschluss vom 6. Februar 2008 zurückgewiesen.

Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 30. April 2008 als unzulässig verworfen.

Die mit Schriftsatz vom 21. Juni 2008 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2008 nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig war.

Danach hatte der Beschwerdeführer einen weiteren Monat Zeit, die Beschwerdegebühr zu zahlen. Das ist nicht geschehen.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 hat der Rechtspfleger gemäß § 6 Abs. 2 Patentkostengesetz (PatKostG) festgestellt, dass die Beschwerde wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt. Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und sinngemäß beantragt, den Beschluss des Rechtspflegers vom 29. Oktober 2008 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren durchzuführen.

Zur Begründung hat der Beschwerdeführer wörtlich vorgetragen (Originaltext):

"Dem Uz. geht es im hiesigen Verfahren um die Klärung der Frage der haftung, wenn er die notwendigen Verfahrenskosten des DPMA, BPatG u.w. nicht zahlen kann und konnte. Dies mit dem Hintergrund, das das LG Berlin im verfahren 544 STVK 220/05 die Folgenbeseitigung der BKL. JVA auferlegte. Wg. ihr Verschulden war der Kl. mittelos geworden und konnte die Kosten nicht zahlen.

Das Verschuldenerforderniss hat mit Beschluss v. 26.8.08 auch die Amtshaftungskammer des LG Berlin im Verfahren 13 O. 533/07 zweifelsfrei dem Anspruch nach gem. Art. 34 GG iVm. § 839 BGB festgestellt und dem Kl. die geltend gemachte Höhe an Schadenersatz aus dem Erstverfahren beim LG wg. der Bindungswirkung der Folgenbeseitigung (vgl. OLG Karlsruhe v. 1.3.07, STV 2008, 90) im PKH-Verfahren zugesprochen. Dabei waren die Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. Palandt, § 397 BGB, Rn. 6 mwN.). D.h. wenn die Uz. nicht unrechtmässig von der Arbeits abgelöst worden wäre, durch die BKL: JVA, hätte er die notwendigen Kosten bezahlen können.

Deshalb stellt sich die Frage, ob im Rahmen des derzeitigen Verfahrens wg. der Folgenbeseitigung beim LG Berlin, der Schaden, hier Kosten, Werthaltigkeit und Schöpfungshöhe aus dem UrhrG einhergehend mit dem Verlust der Marke, beim LG Berlin-Amtshaftungskammer eingeklagt werden darf, oder ob ausschließlich das BPatG hierfür zuständig ist."

II.

Die zulässige Erinnerung des Beschwerdeführers ist in der Sache nicht begründet und musste deswegen zurückgewiesen werden.

Nach § 82 Abs. 1 i. V. m. Nr. 401 100, 401 200 und Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 Patentkostengesetz (PatKostG) ist regelmäßig für jede Beschwerde eine Beschwerdegebühr zu entrichten.

Auch der Beschwerdeführer stellt das nicht in Frage und bestreitet auch nicht, dass er diese Gebühr nicht gezahlt hat.

Verfahrenskostenhilfe für die Zahlung der Beschwerdegebühr konnte dem Beschwerdeführer schon deswegen nicht gewährt werden, weil die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe voraussetzt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 114 der Zivilprozeßordnung, der die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe regelt). Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. Februar 2008 festgestellt hat, fehlt es an dieser Voraussetzung; denn das von dem Beschwerdeführer eingeleitete Beschwerdeverfahren hat bei dem jetzigen Sachund Rechtsstand keine Aussicht auf Erfolg und bei einer Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist mit der Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen. Die Gründe dafür hat der Senat in seinem Beschluss vom 6. Februar 2008 ausführlich dargelegt und der Bundesgerichtshof hat diese Ausführungen in seinem Beschluss vom 30. April 2008 bestätigt.

Daher hätte der Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr zahlen müssen, wenn er eine Durchführung des Beschwerdeverfahrens gewollt hätte. Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer die für die Beschwerdegebühr notwendigen Mittel wegen eines Versäumnisses der öffentlichen Hand -hier womöglich dem Land Berlin gefehlt haben könnten, kommt es für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht an. Denn das Bundespatentgericht hat für diese Art Rechtsfragen, insbesondere aber für Fragen der Amtshaftung und für die Vollstreckung von Urteilen, die von den Zivilgerichten erlassen wurden, keine Zuständigkeit. Wie sich aus dem Markengesetz ergibt, ist das Bundespatentgerichts im Bereich des Markenrechts ausschließlich zuständig für Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen des Deutschen Patentund Markenamts. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten und der dafür maßgebenden gesetzlichen Vorschriften musste es bei der Feststellung des Rechtspflegers bleiben, wonach die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt.

Stoppel Schell Werner Me